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Verwaltungsvorlage (170706_SN_Krefeld_Anlage_03.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
4,0 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:10

Inhalt der Datei

Stadt Krefeld  -36-  47792 Krefeld Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25 Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf DER OBERBÜRGERMEISTER Fachbereich Umwelt 06. Juli 2017 ----- Ihr Schreiben 25.05.01.01-05-07Fellerhöfe Mein Zeichen 36/13 ra Auskunft erteilt / E-Mail Herr Dr. Rademacher a.rademacher@krefeld.de Anschrift / Zimmer Elbestr. 7 Zimmer 113 Telefon / Fax 02151/36602451 02151/36602460 Ergänzendes Verfahren im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der 380-kV- Höchstspannungsfreileitung (HFL) Punkt (Pkt.) Fellerhöfe – (Pkt.) St. Tönis, Bauleitnummer (Bl.) 4571 in den Abschnitten (Pkt.) Fellerhöfe – Edelstahlwerk und Edelstahlwerk - (Pkt.) St. Tönis ∙ gem. § 43 b und § 43 d des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz –EnWG) sowie §§ 73 ff Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP); Anhörungsverfahren, Frist: 09.06.2017, f. d. Stadt Krefeld verlängert bis 07.07.2017; hier: Stellungnahme der Stadt Krefeld zum Planergänzungsverfahren und den vorgelegten Planergänzungsunterlagen / UVS Sehr geehrte Damen und Herren, der Beschluss des Rates der Stadt Krefeld vom 09.12.2010, der die Errichtung einer vollständigen oberirdischen 380-kV-Höchstspnannungsfreileitung auf dem Krefelder Stadtgebiet ablehnt, gilt nach wie vor. Gleiches gilt für die Forderung des Rates nach einer überwiegenden Verlegung als Erdkabel. Die Stadt Krefeld wird durch das Vorhaben in ihrem Selbstverwaltungsrecht und Selbstgestaltungsrecht in nicht tragfähigem Maß eingeschränkt; und zwar für mehrere Generationen (Lebensdauer der Freileitung ca. 100 Jahre). Denn die geplante Freileitung mit ihren rund 70 m hohen Masten führt zunächst vom Bereich St. Tönis bis zum Wohngebiet Tackheide (nahe der B 57) über mehr als 2 km so unmittelbar neben überwiegend ausgewieKonten der Stadt Krefeld Sparkasse Krefeld Volksbank Krefeld   IBAN DE83 3205 0000 0000 3012 91 DE48 3206 0362 0000 0021 51   BIC SPKRDE33XXX GENODED1HTK   GID: DE50ZZZ00000162611 Internet: www.krefeld.de E-Mail: stadtservice@krefeld.de Seite 2 zum Schreiben der Stadt Krefeld senen oder faktischen reinen Wohngebieten, sonst allgemeinen Wohngebieten, dass der geplante Schutzstreifen zum Teil bis in oder an die Gärten der Wohnhäuser heran reicht. Zudem werden Flächen für die örtliche Naherholung betroffen und ein städtischer Kleingarten, der ebenfalls eine hohe Bedeutung für die umliegenden Wohngebiete hat, überspannt. Die Dimension der geplanten Leitung (70 m entsprechen einem mehr als 20stöckigen Haus) übertrifft diejenige der früheren Leitung und auch der parallel bestehen bleibenden Freileitung um ein Mehrfaches. Sie wird sowohl negative städtebauliche Auswirkungen auf die bestehenden Wohngebiete und ihre Strukturen haben als auch zukünftige bzw. schon laufende Planungs- und Entwicklungsprozesse beeinträchtigen oder sogar unmöglich machen. Hierauf gehen wir im Folgenden noch näher ein. Wie dicht und in welcher Dimension die neuen Masten an die Wohnbebauung heranrücken, zeigt folgendes Foto der neuen UVS aus dem Bereich des Wohngebietes Tackheide und der im Hintergrund überspannten Kleingartenanlage: Im weiteren Verlauf soll der Campus Fichtenhain unmittelbar tangiert werden. Auch hier soll die neue Freileitung parallel zur bestehen bleibenden Freileitung auf deren nördlicher Seite, also in maximaler Annäherung an dieses Gebiet, gebaut werden. Zumindest nach der ursprünglichen Berechnung der größten Belastungen elektromagnetischer Strahlung sollte diese im Bereich des Campus Fichtenhain zwischen den Masten 4 und 5 vorliegen. Der Campus Fichtenhain hat im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht und Selbstgestaltungsrecht der Stadt eine hohe Bedeutung: Es geht um die Schaffung eines attraktiven Gewerbeparks mit hochwertigen Büroarbeitsplätzen in einem denkmalgeschützten Ensemble aus 12 Gebäuden einer früheren Fürsorgeeinrichtung. Zusätzlich zu den Bestandsgebäuden sind hochwertige Neubauten möglich. Der Campus Fichtenhain stellt eine wichtige Säule für den örtlichen Strukturwandel dar: Mit den hochwertigen Flächen in denkmalgeschützten Gebäuden und in einer idyllischen Umgebung, die aber dennoch verkehrlich gut erschlossen ist (nur rund 3,5 km Luftlinie vom Hauptbahnhof / Innenstadt; Autobahnabfahrt in unmittelbarer Nähe), wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, Seite 3 zum Schreiben der Stadt Krefeld in Krefeld Firmen aus der Dienstleistungsbranche anzusiedeln, die bzw. deren Mitarbeiter/innen einen höheren Anspruch an die Büroflächen stellen. Dies ist auch gelungen. Es haben sich bereits zahlreiche Unternehmen aus der Zukunftsbranche der kreativen Dienstleistungen angesiedelt, z.B. aus dem IT-Bereich. Der Campus Fichtenhain wurde als Modellprojekt zur Nachhaltigen Gewerbegebietsentwicklung seitens des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW ausgezeichnet. Die geplante Freileitung mit den in diesem Bereich meist zwischen 60 und 70 m hohen Masten in unmittelbarer Nähe des Campus stellt eine deutliche Verschlechterung des Arbeitsumfeldes dar und berührt dadurch, dass sich die Höhe der Masten in etwa verdoppeln dürfte auch den Umgebungsschutz der denkmalgeschützten Gebäude. Letztere würden durch die neuen Masten weit überragt. Die zuletzt genannten Gesichtspunkte könnten die weitere Entwicklung (Ansiedlungen, vorgesehene Erweiterungen) gefährden oder zumindest nicht unerheblich beeinträchtigen. Denn die Stadt Krefeld steht bei der Ansiedlung von Zukunftsbrachen in erheblicher regionaler und überregionaler Konkurrenz. Wenn das Standort-Gesamtkonzept gestört wird, wie das im Falle der Umsetzung des Vorhabens der Fall wäre, ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich grundsätzlich ansiedlungs- und investitionswillige Firmen für andere Standorte im Bundesgebiet oder sogar in Europa entscheiden. Die Organisation und Bewältigung des Strukturwandels, zu der nicht nur der Erhalt bestehender Firmen und Arbeitsplätze zählt, sondern insbesondere auch die Schaffung neuer, zukunftsfähiger Arbeitsplätze (und zwar ortsnah), ist ein Kern der planerischen Selbstverwaltung. Denn nur so kann dauerhaft eine positive Bevölkerungsentwicklung erreicht bzw. gesichert werden, wovon wiederum abhängig ist, dass eine gute kommunale Infrastruktur samt Bildungseinrichtungen etc. bereitgestellt und erhalten bleiben kann. Vor diesen Hintergründen hat die Auswahl der technischen Variante (insb. Freileitung versus Erdkabel) als auch die örtliche Variante für die Stadt Krefeld und ihr Recht auf u.a. planerische Selbstverwaltung und -gestaltung (Art. 28 II GG) ein hohes Gewicht. Das gilt sowohl für die stark betroffenen Wohngebiete als auch den Campus Fichtenhain. Zu beiden wird im Folgenden noch ergänzend vorgetragen. Die Stadt Krefeld kann allerdings nicht erkennen, dass ihre planerische und gestalterische Betroffenheit in die bisherigen Variantenbetrachtungen der Vorhabenträgerin und die UVS mit dem notwendigen Gewicht und in einer transparenten und nachvollziehbaren Art und Weise eingeflossen sind. Hierauf wird im Abschnitt der Variantenbetrachtung noch näher eingegangen. Die Stadt Krefeld hat Herrn Rechtsanwalt Philipp Heinz, Berlin, beauftragt, fristwahrend Einwendungen in dieser Sache zu erheben. Auf seinen diesbezüglichen Schriftsatz nehmen wir ergänzend auch für die TÖB-Stellungnahme Bezug. I. Rechtliche Einordnung des ergänzenden Verfahrens Das in dieser Sache durch die Stadt Krefeld am 17.12.2013 beim BVerwG erreichte Urteil (Az. 4 A 1/13) hält unter Rn. 43 für das ergänzende Verfahren fest, dass gerade auch im Seite 4 zum Schreiben der Stadt Krefeld gegenständlichen ergänzenden Verfahren auf Basis der UVP eine erneute und ergebnisoffene Gesamtwürdigung zu erfolgen habe. Die UVP müsse und könne auch im ergänzenden Verfahren ihre volle Wirkkraft entfalten, Hervorhebungen diesseits: „[…]Denn die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit stellt sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert. Diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten.“ Weiterhin hält das BVerwG im vorg. Urteil unter Rn. 37 die hohe Relevanz der UVP für die Abwägungsentscheidung der Planfeststellung fest, Hervorhebungen diesseits: „[…]Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <247> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planfeststellungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen (Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 12 UVPG Rn. 83). Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O., vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95). Es ist im gegenständlichen Verfahren also eine ergebnisoffene Neuabwägung auf Basis einer in jeglicher Hinsicht den Anforderungen genügenden UVP notwendig. Dies gilt insbesondere auch für die Alternativenprüfung und die Berücksichtigung einer wirksamen Umweltvorsorge in der UVP. Indem das BVerwG unter Rn. 43 die volle Wirksamkeit der rechtwidrig unterlassenen UVP garantiert wird deutlich, dass - entgegen mancher Formulierungen in der neuen UVS / dem neuen Erläuterungsbericht - der Gesichtspunkt, dass das Vorhaben auf rechtswidriger Grundlage bereits teilweise errichtet wurde, keine Rolle spielen darf. Denn dann würde genau das gelten, was das BVerwG aus europarechtlicher Seite 5 zum Schreiben der Stadt Krefeld Sicht zutreffend ausschließt: Eine vorherige Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung darf das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens nicht beeinflussen - denn ansonsten würde der betroffenen Öffentlichkeit, wozu auch die Stadt Krefeld gehört, ihr garantiertes Recht genommen, vor einer behördlichen Entscheidung auf Augenhöhe und mit ernsthaften Einwirkungsmöglichkeiten in das Verfahren Stellung zu nehmen. Jegliches anderweitige Vorgehen würde dazu führen, dass der Vorhabenträgerin die Früchte eines unter Umgehung der UVP-Regelungen und damit rechtswidrig ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu Gute kämen, was nach dem o.g. klar europarechtswidrig wäre. Das BVerwG hat diese Gesichtspunkte eines ergebnisoffenen ergänzenden Verfahrens wohl deshalb hervorgehoben, weil dies eigentlich dem „Naturell“ dieses Verfahrens widerspricht. Ein reines Ergänzendes Verfahren nach § 43d EnWG mit dortigem Verweis auf § 76 VwVfG ist in der Regel gerade nicht ergebnisoffen in dem Sinne, dass die gesamte Planfeststellung entfallen kann, sondern nur hinsichtlich der Ergänzung selbst, vgl. zu dieser Diskussion z.B. Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 76, Rn. 12 ff. sowie § 75 Rn. 121, wo es wörtlich heißt: […] In der Struktur des ergänzenden Verfahrens liegt es, dass die Abwägung nicht zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen kann, also nicht vollständig ergebnisoffen ist. […] Wie oben zitiert hat das BVerwG am 17.12.2013 betont, dass die UVP eine sehr relevante Abwägungsgrundlage dafür darstellt, ob der Plan überhaupt festgestellt wird oder nicht. Und auch die europäischen UVP-Beteiligungsgarantien halten fest, dass die Beteiligung auf Basis der UVS zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, bei dem die Frage, ob das Vorhaben genehmigt wird und wenn ja, wie, noch gänzlich offen ist. Der neue EB und die UVS betonen dementsprechend zum einen auch, dass jedenfalls die UVS/UVP ergebnisoffen sei. Andererseits wird im erg. EB, S. 3 f., aber auch betont, dass das BVerwG im Übrigen [allerdings verfahrensnotwendig nur bezogen auf eigene Rechte der Stadt Krefeld, was die Vorhabenträgerin ggf. verkannt hat] die Planfeststellung bestätigt habe. „Kern des ergänzenden Verfahrens“ sei „daher die Nachholung der UVP“. Die Stadt Krefeld geht also im Ergebnis davon aus, dass das gegenständliche Verfahren dort einsetzt, wo damals der relevante Fehler gemacht wurde, also in der fehlenden UVP und damit fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung; und dass das Verfahren ab diesem Punkt tatsächlich ergebnisoffen und auf Basis des aktuellen Sach- und Rechtsstandes [wobei die aus Sicht des Urteils des BVerwG bisher rechtswidrig durchgeführten Baumaßnahmen und Eingriffe natürlich hinweg gedacht werden müssen] erneut und gänzlich ergebnisoffen durchzuführen ist. Weiterhin stellt die Stadt Krefeld in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass sich die Vorhabenträgerin rechtlich entgegen dem Eindruck aus den Planfeststellungsunterlagen nicht auf eine plangegebene Vorbelastung und wohl auch nicht auf eine tatsächliche Vorbelastung des Trassenraums durch die ehemalige, angebliche 220-kV-Freileitung Bl. 2339 beziehen Seite 6 zum Schreiben der Stadt Krefeld kann, die im Zuge der Bauarbeiten für die gegenständliche Leitung bereits weitgehend demontiert wurde. Dies ergibt sich für die plangegebene Vorbelastung bereits aus rechtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem beantragten und planfestzustellenden Rückbau der ehemaligen Freileitung Bl. 2339, wie das BVerwG kürzlich in einem ähnlichen Fall festgehalten hat: BVerwG 4 A 4.15, Urteil vom 15.12.2016, Rn. 35, Hervorhebungen diesseits: „Zutreffend ist allerdings, dass die plangegebene Vorbelastung der Klägerin und ihrer Belange mit dem planfestgestellten Rückbau der Bestandsleitungen entfällt und ihr deswegen im Rahmen der Abwägung nicht entgegengehalten werden kann. Dass schließt indes wegen der Situationsgebundenheit der betroffenen Grundstücke (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 <4>) die Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbelastung durch die Bestandstrassen nicht aus. [… es wird auf Trassierungsvorgaben etc. eingegangen …] Diese Trassierungsvorgaben sind im Rahmen der Abwägung mit dem ihnen im konkreten Fall zukommenden Gewicht zu berücksichtigen, genießen aber nicht per se Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten Belangen. Sie gelten zudem nicht einschränkungslos. Ist die zusätzliche Belastung durch die Änderung der Nutzung einer bestehenden Trasse erheblich größer als die Neubelastung durch eine bislang nicht genutzte Trasse, greifen sie ebenso wenig wie im Fall, dass die zu erwartenden Einwirkungen rechtswidrige Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <356 f.> = juris Rn. 47 und Beschluss vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 38). Eine plangegebene Vorbelastung darf also im Fall des gleichzeitigen Rückbaus nicht in die Abwägung einfließen. Vorliegend stellt sich zudem die Frage, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang eine tatsächliche Vorbelastung durch die ehemalige Freileitung Bl. 2339 Berücksichtigung finden darf. Denn ganz abgesehen davon, dass die neue Trasse von ihrer Leistung, Höhe (ca. Verdoppelung), Breite der Traversen und des Schutzstreifens, Leitungsfähigkeit und Beeinträchtigung eine örtlich völlig neue Dimension erreicht, spricht Einiges dafür, dass die ehemalige Bl. 2339 schon lange vor dem teilweisen Rückbau im Zuge der Errichtung der gegenständlichen Bl. 4571 außer Betrieb und nicht einmal betriebsbereit war. Zudem betonen Personen vor Ort, dass die Bl. 2339 jedenfalls zuletzt, als sie vor langer Zeit noch betrieben wurde, nicht als 220-kV-Leitung gearbeitet hat, sondern mit 110 kV; der Unterschied zu den jetzt geplanten 380 kV also noch weit höher ist. Zu beiden Punkten finden wir in den Unterlagen keine Aussagen, halten es aber für nötig, dass die Planfeststellungsbehörde dem nachgeht. Denn für die Frage, ob überhaupt bzw. in wie weit rechtlich noch von einer tatsächlichen Vorbelastung durch die frühere Bl. 2339 ausgegangen werden kann, hängt u.a. davon ab, bis wann sie betriebsbereit und auch regelmäßig in Betrieb war. Die Vorhabenträgerin beruft sich sowohl in ihrem Erläuterungsbericht (EB) der ursprünglichen Planfeststellung als auch im neuen EB und der UVS wiederkehrend darauf, dass die neue Leitung im (vorbelasteten) Trassenraum der Bl. 2339 errichtet werde. U.a. will sie hiermit wohl die besonders extreme und dem Gedanken der Umweltvorsorge (immissionsschutzrechtlich) sowie der Trennung störender Nutzungen (planungsrechtlich) wider- Seite 7 zum Schreiben der Stadt Krefeld sprechenden Annäherung an die (reinen) Wohngebiete und den Campus Fichtenhain rechtfertigen. Dass es dagegen keine Rechtfertigung aus plangegebener Vorbelastung für diese unter Vorsorge- und Trennungsgrundsätzen besonders schlechte Trassenauswahl gibt, zeigt das zuvor zitierte Urteil des BVerwG. Eine relevante tatsächliche Vorbelastung würde wegfallen, wenn sich bestätigen würde, dass die Bl. 2339 bereits seit Langem außer regelmäßigem Betrieb ist und ggf. am Ende ihres regulären Betriebes (wenn ja, wie lange?) nur mit 110 kV betrieben wurde. Diese Gesichtspunkte bedürfen also der Aufklärung. Die Stadt Krefeld bittet diesbezüglich um Mitteilung der Ergebnisse. Sie sind für die neu zu treffende Gesamtabwägungsentscheidung von erheblicher Bedeutung und auch für die Frage, ob die Herangehensweise der UVS den Anforderungen genügt. II. Eigentumsbetroffenheit der Stadt Krefeld / Annäherung an Wohn- und Siedlungsgrundstücke Die Stadt Krefeld ist als Eigentümerin selbst unmittelbar betroffen. Wie u.a. in dem Urteil des BVerwG vom 17.12.2013 geklärt wurde, kann sie sich zwar nicht auf das Eigentumsgrundrecht berufen aber auf den einfachgesetzlichen Eigentumsschutz. Sie ist weder mit der direkten noch der indirekten (Einschränkungen bei benachbarten Flurstücken) Inanspruchnahme ihrer Flurstücke einverstanden. Denn diese werden in Übereinstimmung mit der Landes-, Regional- und Flächennutzungsplanung u.a. zu Wohnzwecken oder anderen Siedlungszwecken, zur Erholungsnutzung, als Spiel-/Sportflächen oder im Bereich Grünflächen/Naturschutz sowie zwecks Ansiedlung hochwertiger Büroarbeitsplätze (Campus Fichtenhain, s.o.) genutzt und werden als solche städtebaulich dringend benötigt. Weitere Flächen bilden eine Entwicklungsreserve der Stadt bzw. eine Pufferzone zwischen verschiedenen Nutzungen. Im Sinne des Trennungsgebotes, den Zielen und Grundsätzen des neuen LEP NRW (Abstandsgebot, Vorsorge, Schutz des Wohnumfeldes) und der ebenfalls die Vorsorge betonenden 26. BImSchV ist es für die Stadt Krefeld nach wie vor nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel, dass die Vorhabenträgerin die neue 380-kV-Freileitung mit ihrer im Vergleich zur früheren 220-kV-Leitung (Bl. 2339) weitaus größeren Leistungsfähigkeit, der höheren Anzahl an Leitungsbündeln und den weitaus höheren Masten sowie breiteren Traversen und Schutzstreifen unmittelbar an die bestehenden Wohnbauflächen sowie den Campus Fichtenhain heranrückt bzw. sogar teils Gärten und Erholungsnutzungen in den Schutzstreifen fallen. Z.B. Abb. 6.6.-3 der neuen UVS (S. 261) verdeutlicht gut, welche Beeinträchtigung und welche erdrückende Wirkung u.a. für die bestehenden und ausgewiesenen Wohnbauflächen und Wohnhäuser samt Gärten entstehen. Dieses Foto wurde eingangs in die Stellungnahme aufgenommen. Eine ähnliche wie auf dem vorg. Foto dargestellte und aus Sicht der Stadt nicht vertretbare Annäherung u.a. an Wohnnutzungen gibt es in einem Großteil des Vorhabens, wie der folgende Auszug aus dem Übersichtsplan zeigt (die orange-rote Linie stellt die Vorzugstrasse Seite 8 zum Schreiben der Stadt Krefeld der Vorhabenträgerin dar): Dies gilt umso mehr, als dass westlich dieser Wohngebiete und westlich der bestehenden bleibenden Freileitung Bl. 2388 in diesem Bereich eben keine Wohngebiete unmittelbar angrenzen. Ein besonderes Schutzbedürfnis besteht nach wie vor insb. für die Wohngebiete Tackheide und Gatherhof sowie des Standortes „Campus Fichtenhain“ und dem Hof am Napoleonsweg sowie die betroffenen Erholungs- und Kleingartenflächen. U.a. im Bereich Kaldenkirchener Straße und Dülkener Straße leben viele kinderreiche Familien in den höheren Häusern. Im Bereich des Campus Fichtenhain stellt sich die Situation dar, wie folgt (die orange-rote Linie stellt die Vorzugstrasse der Vorhabenträgerin dar, ein Leitungsrückbau findet hier nicht statt, sondern ein Heranrücken bis unmittelbar an und teils über die Flächen des Campus): Die Inanspruchnahme der betroffenen städtischen Flurstücke ist für die Stadt Krefeld nicht akzeptabel, zumal sie nach wie vor der Ansicht ist, dass es schonendere Alternati- Seite 9 zum Schreiben der Stadt Krefeld ven gibt (vgl. Abschnitt Alternativen). Die Stadt Krefeld befürchtet eine massive Beeinträchtigung der Vermarktbarkeit der denkmalgeschützten Objekte sowie der Bauflächen speziell im südlichen Bereich des Areals, sollte die 380 kV Höchstspannungsleitung realisiert werden. Insbesondere geht es um folgende betroffene Flurstücke, wobei weitere angrenzende Flurstücke der Stadt als Nachbargrundstücke ebenfalls negativ betroffen sind. Denn dort verringern sich die Nutzungsmöglichkeiten, die Aufenthaltsqualität (Wohnnutzungen, Erholungsnutzungen, Sportnutzungen, Kleingarten, Grünflächen, Waldfläche, etc.) und nicht zuletzt auch der Wert der Flurstücke. Folgende eigene Flurstücke wurden durch den Fachbereich 21 (Liegenschaften) der Stadt Krefeld als vom Vorhaben betroffen mitgeteilt: Grundbuch / Blatt Gemarkung Flur Flurstück Pächter Benrad / 1 Benrad 1 2600 Benrad / 1 Benrad 1 2087 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2088 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2089 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2090 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2032 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2027 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2025 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2915 EBR Benrad / 2 Benrad 2 1335 L 012 S. Benrad / 4296 Benrad 2 1225 L 012 S. Benrad / 4296 Benrad 2 933 L 012 S. Benrad / 4296 Benrad 2 932 L 012 S. Benrad / 2 Benrad 2 1224 L 012 S. Benrad / 4296 Benrad 2 929 L 012 S. Benrad / 2 Benrad 2 1180 L 012 S. Benrad / 2 Benrad 2 1334 nicht verpachtet Benrad / 4296 Benrad 2 930 L 012 S. Fischeln / 30 Fischeln 30 75 L 005 Sch. L 018 H. Die Abkürzung ERB steht für ein Grundstück mit Wohnerbbaurecht. Die Spalte „Pächter“ zeigt, welche der Flurstücke als landwirtschaftliche Flächen verpachtet sind. Weiterhin ist die Stadt mit Flurstücken aus dem Fachbereich Grünflächen betroffen, wie sich auch aus der damaligen Ladung der Bezirksregierung zwecks vorzeitiger Besitzeinweisung ergab: Seite 10 zum Schreiben der Stadt Krefeld Zudem ist die Kleingartenanlage in der Gemarkung Benrad durch Überspannung und mit einem Maststandort betroffen. Über den damaligen Antrag auf Enteignung / vorzeitiger Besitzeinweisung vom 15.07.2013 wurde am 02.09.2013 mündlich bei der Bezirksregierung verhandelt. Es ging um Gem. Benrad, Flur 1, Nr. 164, Fläche 61.898 m², davon wurden für Mast und Schutzstreifen 11.530 m² benötigt. Überschlägig zusammengerechnet weisen die Anlagen 8_3 (Gemarkung Fischeln) und 8_4 (Gemarkung Benrad) [zusätzlich zu den Verkehrsflächen] insgesamt folgende direkte Grundstücksinanspruchnahmen (vor allem durch den Schutzstreifen und Masten; temporäre Inanspruchnahmen mitgerechnet) auf:  9 Flurstücke: Gebäude- und zugehörige Freiflächen (Gärten) - insg. ca. 820 m² [hierbei geht es jedenfalls teilweise um Wohngrundstücke];  1 Flurstück: Waldflächen - insg. ca. 1.020 m²;  9 Flurstücke: Landwirtschaftsflächen - insg. ca. 35.500 m²;  2 Flurstücke: Grünanlage (inkl. Kleingärten) - insg. ca. 11.780 m²;  10 Flurstücke: Erholungsflächen - insg. ca. 5.900 m²;  Errichtung folgender Masten auf kommunalem Grund: 1, 17, 19, 20, 22 (tlw.) Seite 11 zum Schreiben der Stadt Krefeld Hieraus ergibt sich, dass die Stadt Krefeld – ohne Verkehrsflächen - mit mehreren ha. Grundstücksinanspruchnahmen, verteilt auf rund 30 Flurstücke, betroffen ist. Wie bereits dargestellt, handelt es sich größtenteils um städtebaulich sehr wichtige Flächen, weil sie vielfach Wohn- und Erholungsnutzungen sowie hochwertigem Gewerbe dienen und damit für die nachhaltige örtliche Siedlungsstruktur samt Wohnumfeld eine sehr hohe Bedeutung haben. Ferner findet sich eine Übersicht der betroffenen städtischen Grundstücke in dem Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf als Enteignungsbehörde im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung vom 30.10.2013, Az. 21.14.01.02-21/13, welches Rechtswalt Heinz als - Anlage 2 - bereits seiner Einwendung in dieser Sache beigefügt hatte und worauf Bezug genommen wird. Der Vollständigkeit halber weisen wie darauf hin, dass auch die städtischen Tochtergesellschaften (Stadtwerke, SWK, und Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld, GGK) durch Grundstücksinanspruchnahmen betroffen sind. Bei der GGK geht es nach der vorläufigen Besitzeinweisung um folgende Flächen: Zum Campus Fichtenhain stellen wir klar: Mit Ausnahme Gemarkung Fischeln, Flur 27 Fl.St. 232 und Fl. St. 133 befinden sich alle Flächen des Campus Fichtenhain im Besitz der Stadt Krefeld und der vorg. Grundstückgesellschaft der Stadt Krefeld (GGK). Die GGK ist eine hundertprozentige Tochter der Stadt. Die Stadt hatte im Rahmen des Klageverfahrens 2013 erklären lassen, dass die dortigen Gebäude zu wesentlichen Teilen als Eigentum der GGK eingetragen sind, dortige Frei- und Verkehrsflächen aber auch im Eigentum der Klägerin selbst stehen. Näheres zum Modellprojekt „Campus Fichtenhain“ findet sich unter: http://www.wfg-krefeld.de/immobilien/verfuegbare-gewerbeflaechen/1-campus- Seite 12 zum Schreiben der Stadt Krefeld fichtenhain/ Die Stadt Krefeld ist mit der Inanspruchnahme ihrer Grundstück für die Freileitung in der derzeit geplanten Art und Weise nach wie vor nicht einverstanden. Für die Querung der öffentlichen Straßen gilt nach wie vor die Stellungnahme der Stadt vom 5.05.2011, wonach die Nutzung der Straßen nicht beeinträchtigt werden darf und vertragliche Regelungen mit der Stadt Krefeld als Straßenbaulastträgerin zu treffen sind. Betroffen sind insb. folgende Straßen: III.  Nirostastraße  Anrather Straße  Gladbacher Straße  Forstwaldstraße  Meyeshofstraße  Ibelskathweg Planungshoheit, Selbstgestaltungsrecht Die Stadt Krefeld sieht sich durch das Vorhaben weiterhin in ihrem Selbstgestaltungs- und Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG) verletzt. Wie oben bereits ausgeführt, betrifft dies einerseits die derzeitige planerische Situation: Betroffen sind eine Reihe reiner Wohngebiete: Beginnend im Norden ab dem Ibelskathweg (etwa in Höhe der UA St. Tönis) bis zur Gatherhofstraße. 157 (Ende der Wohnbebauung westlich der Gatherhofstraße) liegt als Gebietsfestsetzung reines Wohngebiet (WR) vor. Östlich der Gatherhofstraße liegt zwischen Gatherhofstraße 110 und 272 (die Straße endet hier in einer Sackgasse) fast durchgängig WR vor. Lediglich eine Fläche (Parkplatzfläche a.d. Dülkener Straße) ist als WA ausgewiesen. Die Wohngebiete sind Teil der Bebauungspläne Nr. 331 und Nr. 332. Die Nutzungen der östlich an den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 331 und nördlich des Bebauungsplans Nr. 332 anschließenden Wohngebiete sind nicht durch einen Bebauungsplan geregelt. Es gibt hier wie in allen angesprochenen Gebieten keine gewerblichen Nutzungen, die über das in Wohngebieten zulässige Maß hinausgehen oder Gemengelagen, weshalb auch diese Wohngebiete als faktische WA/WR zu beurteilen sind. Im Bereich Im Benrader Feld / Floetheide ist ein Kleinsiedlungsgebiet ausgewiesen (BPlan Nr. 322). Im nördlichen Teil der Stahlwerksstraße ist ein GE ausgewiesen, im südlichen Teil richtet sich die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB. Insgesamt geht es also um eine Achse von rund 2,3 km zwischen dem UA St. Tönis und der A 57, bei der dieses Vorhaben über eine Kleingartenanlage hinweg führt und ansonsten fast durchgehend unmittelbar an meist ausgewiesenen und teils seit Jahrzehnten bestehenden faktischen Wohngebieten verläuft, meist handelt es sich nach dem zuvor Ausgeführten sogar um ausgewiesene rei- Seite 13 zum Schreiben der Stadt Krefeld ne Wohngebiete (WR). Wie oben dargestellt, ist schon fraglich, ob die alte Freileitung Bl. 2339 mangels Betriebes überhaupt noch eine rechtliche/tatsächliche Vorbelastung darstellen konnte bzw. kann. Eine planerische Vorbelastung scheidet wegen des Rückbaus aus. In jedem Fall aber beeinflusst die gegenständliche Leitung durch ihre viel größere Dimension (s. Foto oben) und das Heranrücken sowie die gesteigerte Wahrnehmbarkeit das Wohnumfeld sehr negativ. Statt eines Übergangs in den Freiraum gibt es eine harte optische und tatsächliche Grenze, die zudem jede Entwicklung – und sei es zur Erholungsnutzung wie einen Spazierweg o.ä. – faktisch ausschließt. Die geplanten Masten in diesem Bereich (Mastnr. 16 bis 23) haben lt. Masttabelle durchschnittlich eine Höhe von rund 70 m über EOK, was in etwa einer Verdoppelung der ehemaligen Masthöhen und auch eine sehr wesentliche Erhöhung gegenüber der verbliebenden Parallelleitung bedeutet. 70 m entsprechen in etwa einem 23-stöckingen Hochhaus – direkt neben teilweise nur eingeschossigen Einfamilienhäusern und bei insgesamt niedriger Wohnbebauung. Hinzu kommt die direkte Überspannung von Erholungsnutzungsmöglichkeiten, der wenigen örtlichen Waldflächen sowie der beliebten und belebten Kleingartenanlage. Es ist demnach zu befürchten, dass dieses Vorhaben negative Auswirkungen auf die örtliche Siedlungsstruktur, die soziale Durchmischung und den Zusammenhalt, die Erholungsmöglichkeiten, die Wohnqualität, die Entwicklungsmöglichkeiten und damit nicht zuletzt die Beliebtheit und Werthaltigkeit der betroffenen Wohngebiete haben wird. Befürchtet wird also eine negative städtebauliche Entwicklung der genannten Gebiete, gegen die die Stadt Krefeld mangels größerer Entwicklungsmöglichkeiten (die letzten werden durch das gegenständliche Vorhaben gefährdet) in Folge der harten westlichen Abgrenzung der Wohngebiete durch die Freileitung auch planerisch wenig unternehmen kann. Diese ganzen Konflikte kommen in den Antragsunterlagen und auch der neuen UVS samt Alternativenbewertung (Möglichkeit des Abrückens von der Wohnbebauung) zu kurz. Auf die erheblichen städtebaulichen Konflikte und Nachteile im Bereich Campus Fichtenhain hat die Stadt Krefeld bereits in den vorherigen Abschnitten deutlich hingewiesen. Ergänzend ist hierzu festzuhalten: Der geplante Schutzstreifen ragt im Bereich zwischen dem ehemaligen Sportplatz und dem Gebäude Campus Fichtenhain 71 auf einer Breite von ca. 300 m einige Meter tief in die festgesetzten Gewerbegebiete (Bebauungsplan Nr. 653 Europark Fichtenhain, rechtskräftig seit dem 29.10.2004) hinein. Die südlichen Abgrenzungen der als GE überbaubaren Grundstücksflächen orientierten sich im B-Plan 653 an dem Schutzstreifen der autobahnnahen Bestandsfreileitung. Die geplanten Schutzstreifen gehen hierüber teilweise hinaus. Die UVS und die Planunterlagen insgesamt verkennen, dass es durch das Vorhaben zu einer Einschränkung der Ausnutzbarkeit bereits seit 2004 rechtskräftig festgesetzter Gewerbegebietsflächen kommt. Das ist für die Stadt Krefeld angesichts der bereits geschilderten bauplanungsrechtlichen / stadtentwicklungsmäßigen Bedeutung des Campus Fichtenhain nicht akzeptabel, weshalb auch für diesen Abschnitt eine Erdverkabelung ernsthaft zu prüfen gewesen wäre (vgl. Abschnitt Alternativenprüfung). Letztere käme ohne Eingriff in die überbaubaren Flächen nach dem rechtskräftigen B-Plan Nr. 653 aus. Weiterhin ist nach wie bereits in der Stellungnahme vom 05.05.2011 darauf hinzuweisen, Seite 14 zum Schreiben der Stadt Krefeld dass bei der Planung des Trassenverlaufs der rechtskräftige B-Plan Nr. 653 auch in so weit nicht berücksichtigt wurde, als er innerhalb der privaten Grünflächen entlang der A44 Stellplätze einschließlich Zufahrten zulässt. Auch hier ergeben sich Einschränkungen durch das Vorhaben. Auch hinsichtlich laufender Planungen der Stadt Krefeld besteht die Befürchtung negativer Auswirkungen, die zu einer weiteren und zu starken Begrenzung der Planungshoheit der Stadt führen. Um welche Planungsvorhaben es geht, hatte die Stadt der Vorhabenträgerin u.a. mit Schriftsatz vom 25.04.2016 mitgeteilt wie folgt: Die UVS benennt auf den S. 153 ff. diese Planungen und zusätzlich das Vorhaben eines interkommunalen Gewerbegebietes zusammen mit Meerbusch beidseits der A44. Eine Auswirkungsbetrachtung insb. auf die o.g. Vorhaben und Pläne der Stadt ist allerdings nicht vorhanden. Das wäre im Hinblick auf das Zusammenwirken mit anderen Plänen / Vorhaben allerdings erforderlich. Betrachtet man z.B. den Bebauungsplan Nr. 643, so ist dieses Verfahren vorzeitig vor dem gegenständlichen Planfeststellungsverfahren begonnen worden und betrifft eine der letz- Seite 15 zum Schreiben der Stadt Krefeld ten Wohnbaumöglichkeiten im Bereich Tackheide. Auch sonst geht es vorwiegend um Wohngebietsentwicklungen in Ortsrandarrondierung sowie im Campus Fichtenhain um wichtige Anpassungen für die Entwicklung. Örtliche Alternativen hat die Stadt in diesem ganzen vom Vorhaben betroffenen Bereich keine – im Gegensatz zu der Vorhabenträgerin, die mittels Erdverkabelung oder Abrücken vom Ortsrand ihr Vorhaben umsetzen könnte, ohne der Stadt ihre letzten örtlichen Entwicklungsräume zu nehmen. Ergänzend hält die Stadt Krefeld fest: Für die Bebauungspläne Nr. 332, 1. Änderung – westlich En et Bennert /nördlich Forstwald - und Nr. 643 - zwischen Floetheide und Gladbacher Straße – sind die o.g. Planungsziele sind textlich festgelegt. U.a. durch ggf. zu berücksichtigende Schutzabstände für die gegenständliche 380-kV-Höchstspannungsfreileitung könnten sich für beide Planverfahren zahlreiche Planungsrestriktionen ergeben. Zum Bebauungsplan Nr. 776 - westlich Gatherhofstraße - liegt ein erster Planentwurf vor. Im Schutzstreifen der 380-kV-Höchstspannungsleitung ist eigentlich eine Grünfläche geplant. Auch hier besteht die Befürchtung, dass das gegenständliche Vorhaben diese örtliche Entwicklungsperspektive beeinträchtigen wird. Weiterhin hat die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld umfassende Flächen für den ökologischen Ausgleich von Eingriffen im Businesspark Fichtenhainer Allee im Schutzstreifen der geplanten Freileitung vorgesehen. Eine geänderte Planung führt also u.U. zur Änderung von Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. dessen Nichtumsetzbarkeit. Alle angesprochenen wirksamen sowie in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne können der Planfeststellungsbehörde auf Nachfrage übermittelt werden. IV. Planrechtfertigung Eingangs sowie in den Abschnitten zur Eigentumsbetroffenheit und der Planungshoheit wurde dargelegt, dass und wie die Stadt Krefeld als Trägerin öffentlicher Belange erheblich negativ durch das Vorhaben betroffen ist. Je gravierender die Beeinträchtigungen sind, desto relevanter ist die Frage nach der konkreten Rechtfertigung der Planung. Im Hinblick auf eine ausreichende Planrechtfertigung hat die Stadt Krefeld erhebliche Zweifel. Das Vorhaben bedarf der Planrechtfertigung. Das gilt trotz des Urteils des BVerwG vom 17.12.2013, denn eine aktuell zu erfolgende Gesamtabwägung auf Basis der UVP kann den zwischenzeitlich erreichten Stand und zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse nicht ignorieren. Natürlich ist der Stadt bekannt, dass es sich um ein Vorhaben nach dem EnLAG handelt. Dem erg. Erläuterungsbericht ist aber in so weit zu wiedersprechen, dass es 2015 nochmals eine Prüfung dieses EnLAG-Vorhabens gegeben habe. Soweit bekannt gab es keine erneute grundsätzliche Befassung mit der Notwendigkeit von Vorhaben, die bereits in Umsetzung waren bzw. ein Planfeststellungsbeschluss erteilt war. Für das gegenständli- Seite 16 zum Schreiben der Stadt Krefeld che Vorhaben EnLAG Nr. 14 wurde lediglich hinzugefügt, dass insb. die Rheinquerung als Erdverkabelung (Pilotvorhaben) möglich ist. Problematisch erscheint die Planrechtfertigung auch deshalb, weil zwischenzeitlich über das NABEG einerseits das Vorhaben Emden Ost - Osterath (BBPlG 1) und andererseits das Vorhaben Osterath - Philippsburg (BBPlG 2) als HGÜ-Gleichstromtrassen hinzugekommen sind. Ursprünglich sollte der Strom, der über das gegenständliche Vorhaben EnLAG Nr. 14 nach Osterath kommt, von dort mittels des in Planfeststellung befindlichen Vorhabens Osterath – Weißenthurm (EnLAG 15) weiter nach Süden transportiert werden. Jetzt ist aber die Situation die, dass die HGÜ-Leitung von Emden nach Osterath bevorzugt als neue Erdkabeltrasse geführt werden soll, während von Osterath weiter nach Süden zwei bestehende 380 kV-Stromkreise in die HGÜ-Leitung umgewidmet werden sollen („Ultranet“). Hierfür kommen nur entweder die beiden derzeit schon bestehenden und auch ohne EnLAG 14 schon ausgelasteten 380 kV Stromkreise von Osterath Richtung Süden in Frage, oder aber die beiden als Fortsetzung von EnLAG 14 in Planfeststellung befindlichen Stromkreise EnLAG 15. Wie dem auch sei: Es ergibt sich durch die Umwandlung von 380 kV Wechselstromkreisen in HGÜ (Ultranet) ab Osterath Richtung Süden die Befürchtung, dass der aus Norden über das gegenständliche Vorhaben Nr. 14 anzutransportierende Strom ab Osterath nicht mehr abtransportiert werden kann. Hier soll zwar mittels eines Konverters zwischen dem Wechselstromnetz und dem künftigen Gleichstromnetz eine Verknüpfung entstehen. Große zusätzliche Kapazitäten zum Abtransport ergeben sich dadurch aber dauerhaft nicht, denn von Norden her wird eine zusätzliche HGÜ-Leitung nach Osterath geführt (Planungsbeginn bei der Bundesnetzagentur auf Anfang 2018 terminiert). Hinzu kommt, dass für den Osterather Konverter auch ein Standort bei Dormagen ins Auge gefasst wird. Dieses würde bedeuten, dass ein weiteres der bestehenden 380-kV-Systeme nach Süden ausschließlich für die Konverteranbindung nach Osterath benötigt wird und für den eigentlichen Stromtransport nach Süden wegfällt. Sowohl die Vorhaben EnLAG 14 und 15 als auch die HGÜ-Vorhaben BBPlG 1 und 2 sollen hauptsächlich dazu dienen, Windstrom aus dem Norden (und ggf. Kohlestrom aus dem Bereich NRW) weiter Richtung Süden zu transportieren. Nach dem zuvor Gesagten steht aber zumindest in Frage, ob dem – was insb. die 380 kV-EnLAG-Trasse Nr. 14 angeht – noch ein funktionsfähiges Gesamtkonzept zu Grunde liegt. Wenn das nicht der Fall sein sollte, fehlt dem Vorhaben die Rechtfertigung. Und auch im Rahmen der Abwägung auf Basis der UVS können die negativen Auswirkungen des Vorhabens nicht überwunden werden, wenn die Funktionsfähigkeit / die Nützlichkeit der Leitung in Frage steht. Die Versorgung der Region Krefeld selbst wird dauerhaft schon über die HGÜ-Leitungen nach Osterath und den dort zwingend vorgesehenen Konverter zwischen Wechsel- und Gleichstrom gesichert sein. V. Alternativenprüfung der UVS Die Alternativenprüfung der UVS überzeugt nicht. Hierzu nimmt die Stadt Krefeld auf die von ihr mit Schreiben vom 25.06.2014 zum Scoping dargestellten Anforderungen Bezug. Dieses Schreiben hat Rechtsanwalt Philipp Heinz in dem aktuelle Einwendungsschreiben als - Anlage 3 - beigefügt. Seite 17 zum Schreiben der Stadt Krefeld Eine Übersicht über geprüfte Varianten findet sich auf S. 47 der UVS: 1. Zu den räumlichen Varianten Die auf den S. 47 ff. der UVS vorgenommene rein verbalargumentative Abwägung der einzelnen räumlichen Varianten überzeugt nicht. Zwar werden Kriterien benannt, diese erscheinen aber teils willkürlich und zudem so ausgewählt, dass die Nutzung der bereits teilweise und ohne UVP rechtswidrig errichteten Trasse gut zu argumentieren ist. Weiterhin fehlt es an Bewertungsstufen zu den Kriterien, so dass einerseits weder zwischen relevanten und weniger relevanten Kriterien unterschieden wird und andererseits am Ende ein Ergebnis „über den Daumen“ bzw. nach Gefühl steht. Zudem fehlen im Bereich Raumordnung/ Raumverträglichkeit/Mensch sehr wichtige Kriterien und es finden sich Fehlbewertungen. Beispielhaft benennt die Stadt die Tab. 3.3.-4 der UVS, S. 63 ff. und hier insbesondere die Variante der leichten Westverschiebung B2. Im Bereich Raumordnung findet sich dort nur der Punkt Trassenbündelung. Nach hiesigem Verständnis wäre diesen Seite 18 zum Schreiben der Stadt Krefeld raumordnerischen Anforderungen bei einer gewissen Westverschiebung auf die andere Seite der Bl. 2388 ebenfalls gegeben. Jedenfalls wäre sie genauso gegeben, wenn die neue Leitung mit gleichen Abständen auf die andere Seite der Bl. 2388 gespiegelt würde. Das wird aber jedenfalls nicht ausdrücklich untersucht, sondern es wird ein sehr breiter Trassenbereich B2 gebildet, wobei dann jeweils die negativsten Aspekte für diese Variante benannt werden. Dagegen führt eine recht nahe Führung westlich der der Bl. 2388 zu keiner relevanten Verlängerung des Vorhabens (S. 67 UVS berechnet eine nicht nachvollziehbare Zahl in der Spalte B2, meint aber wohl ca. 600 m). Der Gleichlauf der Masten wäre genauso möglich. Aber der oben bereits mehrfach genannte Gesichtspunkt, dass schon alleine dadurch der Abstand zwischen der neuen Trasse und mehreren Kilometern Wohngebiete (häufig WR) mehr als verdoppelt würde, spielt in der UVS-Darstellung und Bewertung fast keine Rolle. Dabei hat dieser Gesichtspunkt enorme Bedeutung im Hinblick auf die Vorsorge (Sicherheit, EMS, Lärm), raumordnerische Belange (weshalb der LEP genau in solchen Situationen nicht ausnahmslos auf einer Bündelung / Bestandsnutzung besteht), Planungshoheit der Stadt, Schutzstreifen im Bereich der Wohn- und Erholungsnutzung werden nicht mehr überspannt, Wertentwicklung des Eigentums, etc.. Stattdessen wird auf S. 63 UVS behauptet, die Variante B2 führe dann neu in etwa 70 m an Hoflagen entlang. Das ist nicht nachvollziehbar, denn zwischen den Hoflagen und der Trassenmitte der bestehenbleibenden Bl. 2388 sind es jeweils mehr als 300 m, so dass die für den Außenbereich nach dem neuen LEP NRW vorgesehenen Schutzabstände von 200 sogar eingehalten werden könnten. Von den Wohngebieten und den dortigen Außenwohnbereichen und Gärten würde sich der Abstand zur neuen Trassen dagegen immerhin auf mind. rund 100 m erhöhen und damit verdoppeln bis verdreifachen. Diesen Entlastungen würde einzig leicht relevant die Kreuzung mit der Bl. 2388 gegenüber stehen, wobei aus den Detailplänen des Bereits des St. Tönis nicht erkennbar ist, dass dies wirklich kompliziert würde. Technisch lösbar wäre das. Die UVS und die sonstigen Unterlagen versuchen sich nicht einmal an einer konkreten Lösung dieses Punktes, sondern lassen es bei der reinen Behauptung bewenden, dass sich durch das Spiegeln auf die andere Seite der Bl. 2388 diesbezüglich erhebliche Nachteile ergeben würden. Nach Auffassung der Stadt hätte diese Variante auch diesbezüglich viel konkreter untersucht werden müssen, was nachzuholen ist. Folgende Grafik zeigt, dass am Pkt. St. Tönis bei dieser Variante entgegen der UVS gar keine zusätzliche Leitung überkreuzt werden muss und es entgegen der UVS auch keines zusätzlichen Mastes bedarf: Statt wie von der Vorhabenträgerin zwischen dem Mast Bl. 4540/66 die Querverbindung der Bl. 4540 zum neuen 68 m hohen Mast 23 zu kreuzen, würde vom gleichen Startpunkt direkt die Bl. 2388 gekreuzt, um dann - wie geplant nur gespiegelt - im Gleichklang mit den Masten der Bl. 2388 zu verlaufen. Folgende Grafik (eingefügte blaue Linie verdeutlicht den Beginn des alternativen Verlaufs) zeigt dies: Seite 19 zum Schreiben der Stadt Krefeld Vergleichbares gilt auch für die zweite Querung der Bl. 2388 zwecks Anbindung des Edelstahlwerks. Im Bereich der Stahlwerksstraße ist der Abstand zwischen der Wohnbebauung und den bereits errichteten neuen Masten zumindest deutlich größer als bei den o.g. Wohngebieten an der Gatherhofstraße und der Tackheide, nämlich ca. 110 m. Die Variante B2 lässt dementsprechend erkennen, dass südlich der Tackheide im Bereich Wasserwerk / 4-spurige Bundesstraße 57 wieder die Verschwenkung auf die Ostseite der Bl. 2388 erfolgen müsste. Es würde also im Bereich der B 57 / Wasserwerk / Edelstahlwerk zu einer gewissen Erhöhung von einem oder zwei Masten kommen. Um wie viele Meter es angesichts dessen, dass die neue Leitung ohnehin bereits viel höher ist als die Bl. 2388, wird soweit ersichtlich nicht gesagt, wäre aber zu ermitteln gewesen. Genauso wie die Möglichkeit, die z.B. im Bereich Gescher (Münsterland) von Amprion zwecks Kreuzung einer 220 kV und einer 380 kV Leitung genutzt wird: Einen „Kreuzungsmast“ für beide Freileitungen zu stellen, deren untere Traversen die 220 kV Leitung tragen und die oberen die neue 380 kV Freileitung. Der Mast der betreffenden Lösung im Münsterland ist statisch natürlich kräftiger als die nächstgelegenen Tragmasten - aber nicht sehr viel höher als der dort geplante Mast 15 (68,50 m über EOK). Als derartiger Kreuzungsmast würde sich beispielsweise in etwa der Standort des Mastes 10 der Bl. 2388 eignen, wie folgende Grafik zeigt (hier eingefügte rote Linie zeigt Kreuzungsmöglichkeit der Variante B 2): Seite 20 zum Schreiben der Stadt Krefeld Alternativ könnte die Querung auch zwischen den neuen Masten 15 und 16 erfolgen. Dann würde selbst das Wasserwerk nicht mehr tangiert als im Bestand der Bl. 2388 und die Leitungsquerung würde im Bereich der B 57 erfolgen. Weiterhin wird ersichtlich, dass die Behauptung der UVS, es müsse zusätzlich Wald gefällt werden, nicht zutreffend ist. Im Bereich des Südparks wurde bereits eine Schneise weitgehend für die Leitung geschlagen. Relevanter zusätzlicher Bedarf ergibt sich nach der Grafik oben nicht; es wird sogar eher Wald benötigt, was eine gewisse Wiederaufforstung im Bereich zwischen Stahlwerksstraße und B 57 / Wasserwerk ermöglichen würde. Damit bleibt festzuhalten: Die Behauptung der UVS, dass bei der Variante B2 wegen der Querungen der Bl. 2388 zusätzliche Masten erforderlich sind, ist nicht nachvollziehbar und vermutlich unzutreffend. Gleiches gilt für die Behauptung, dass hierdurch der angestrebte „Gleichklang“ der neuen Masten und der der Bl. 2388 unmöglich werde und deshalb das Landschaftsbild stärker beeinträchtigt werde. Dass es zu relevanten Masterhöhungen käme, erscheint zumindest sehr zweifelhaft. In jedem Fall wäre das für die Abwägung genau zu qualifizieren. Zusätzliche Waldinanspruchnahme ist nicht erkennbar, eher im Gegenteil. Entgegen der Behauptungen in der UVS kommt es nicht zu einer Verlängerung der Leitung um 600 m, sondern vermutlich zu gar keiner Verlängerung. Es kommt auch nicht zu einer zusätzlichen Belastung von Schutzgebieten, Biotopen oder des Landschaftsbildes. Der Planungsgrundsatz der Trassenbündelung würde nach wie vor voll erfüllt. Für die o.g. unmittelbar betroffenen Wohngebiete ergäbe sich zwar - im Gegensatz zur Variante der Erdverkabelung - keine optimale Situation, aber immerhin würden sie und das Wohnumfeld durch eine Verdoppelung bis Verdreifachung des Abstandes zu der neuen, besonders massiven, hohen und störenden Freileitung erheblich profitieren. Hinsichtlich des Landschaftsbildes und des Wohnumfeldes wird also in der UVS die extreme Entlastung dadurch verkannt, dass sich der Abstand der Masten in der Höhe eines 23 stöckigen Hochhauses (rund 70 m) zu den niedrigen Wohngebäuden selbst bei einer reinen Spiegelung auf die westliche Seite der Bl. 2388 verdoppelt bis verdreifacht und damit den Konflikt immerhin entschärft. Es bleibt daher dabei, was die Stadt Krefeld bereits zum Scoping geltend gemacht hat: Es Seite 21 zum Schreiben der Stadt Krefeld bedarf einer objektiven und nachvollziehbaren sowie ergebnisoffenen Variantenbetrachtung. Dem wird die UVS nicht gerecht. Keine Rolle spielen darf, auch nicht in einer 2. Bewertungsstufe, dass bereits auf Basis des rechtswidrigen PFB mit dem Bauen begonnen worden war. Es geht letztlich um den Abbau von 8-9 Masten auf landwirtschaftlichen Flächen und deren Wiederaufbau auf der anderen Seite der Bl. 2388. Die fehlerhaften Mastfundamente wären zu entfernen, der Boden zu rekultivieren. Die Kosten hierfür sind angesichts der Gesamtinvestition vertretbar und können keine Rolle spielen; denn letzteres würde dazu führen, dass entgegen den im Abschnitt zu den rechtlichen Grundlagen zitierten Abschnitten des Urteils des BVerwG vom 17.12.2013 der UVP nicht mehr die volle Wirksamkeit im Hinblick auf eine ergebnisoffene Gesamtwürdigung zukäme. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemängeln, dass die Anforderung Nr. 7.) des Schreibens des FB 36 vom 25.06.2014 zum Scoping dieser UVP nicht umgesetzt wurde. Hier wurde und wird nach wie vor gefordert, dass eine im Hinblick auf die Schutzgüter gleichwertige Untersuchung für näher in Betracht kommende technische und räumliche Alternativen vorgelegt wird, insb. also die Erdverkabelung und die Leitungsverlegung westlich der Bl. 2388. Weiterhin ist zu bemängeln, dass eine quantitative Erfassung der Be- und Entlastungen insb. im Bereich des Schutzgutes Mensch in der UVS-Variantenprüfung fehlt. Wie viele Personen in wie vielen Wohngrundstücken und wie viele Außenwohnbereiche und Erholungsgebiete würden bei den vorg. technischen und räumlichen Alternativen entlastet? 2. Zur technischen Variante Erdkabel Die Prüfung der technischen Variante Erdkabel (UVS S. 69 ff.) überzeugt ebenfalls nicht. Neue Argumente finden sich dort nicht. Deshalb ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass das BVerwG die Möglichkeit einer Erdverkabelung auch ohne den Pilotstatus nach § 2 EnLAG sowohl in dem Urteil zur hiesigen Trasse (2013) als auch zur EnLAGTrasse „Uckermarkleitung“ im Jahr 2016 offen gelassen hat. Die Stadt Krefeld beruft sich daher im Hinblick auf technische Erdkabel-Variante zunächst auf ihren Vortrag im damaligen Klageverfahren 2013 wie folgt (kursiv gesetzt): a) Teilverkabelung als Konfliktlösung Die Klägerin hat sich in ihrer Verfahrensstellungnahme, auf dem Erörterungstermin und auch öffentlich immer für Erdverkabelung eingesetzt. Und zwar insbesondere in dem Bereich zwischen der Gladbacher Straße (B 57; Mast 16) im Süden und St. Tönis (Ende des Planfeststellungsabschnitts) im Norden. Hier geht es um rund 2,5 km, bei dem die jetzt planfestgestellte Trasse durchgehend unmittelbar westlich der Wohngebiete Tackheide, Benrad und Gatherhof vorbeiführt und zudem noch eine Kleingartenanlage direkt überspannt. Beweis: Inaugenscheinnahme; auf Hinweis des Gerichts: Übersendung von B-Plänen, soweit vorhanden. Seite 22 zum Schreiben der Stadt Krefeld Wie unter III.1. dargelegt, liegen die Schutzstreifen teilweise auf den Wohngrundstücken. Von der Leitung sind auch nicht etwa „nur“ einige wenige Wohnhäuser/Wohnungen betroffen, sondern eine Vielzahl. Dies lässt sich leicht den Plänen der Anlage 7 zum PFB entnehmen. Einen Auszug, bei dem das sehr deutlich wird (Maste 16-17) haben wir oben unter III.1. eingefügt. Einen weiteren (um die Maste 21 bis 22) stellen wir hier dar (die Eigentumsbetroffenheiten der Klägerin wurden dem Ausschnitt aus der PFB-Anlage 7_4 durch den Unterzeichner beigefügt): Beweis: vgl. Anlage 7_4 und 8_4 zum angegriffenen PFB; Vorlage Grundbuchauszüge im Bestreitensfall; Inaugenscheinnahme und Sachverständigengutachten (beides insb. im Hinblick auf die sogleich benannte örtliche Situation und Entfernungen). Die östlichen Seile der festgestellten Freileitung hängen im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze vieler Wohngrundstücke (bei den im Plan zu erkennenden Gebäuden handelt es sich durchweg um Wohngebäude; in den übrigen Planausschnitten der Maste 16 ff. sieht die Situation nicht wesentlich anders aus). Die horizontale Entfernung zwischen den Wohnungen selbst und den äußeren Leitungsseilen beträgt teilweise nur 15-18 m. Vor diesen Hintergründen und dem wissenschaftlichen Streit über gesundheitliche Auswirkungen insb. bei Dauerexposition von elekltromagnetischen Feldern verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer Teilverkabelung nachdrücklich weiter. Sie hält das Verwerfen der Erdkabelvariante aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für rechtsfehlerhaft. Eine Erdverkabelung ist entgegen den Ausführungen des Beklagten rechtlich möglich. Diese könnte sogar in der bestehenden 220-kV-Trasse (Bl. 2339) erfolgen. Im Ergebnis drängt sich die Erdkabelvariante u.a. deshalb auf, weil bestehende Konflikt gelöst, anstatt - wie planfestgestellt – verschärft und für die kommenden 80 Jahre perpetuiert würden. Zudem geht es letztlich um eine Teilverkabelung von rund 2,5 km bei einer Gesamtlänge des EnLAG-Projekts Nr. 14 von (geschätzt) 50 km. Hieran wären die Kostenerhöhungen durch die Erdverkabelung zu messen. Seite 23 zum Schreiben der Stadt Krefeld b) Planfeststellung einer Teilverkabelung rechtlich möglich Die Ausführungen zur technischen Alternative der Erdverkabelung (Planfeststellungsbeschluss S. 55 ff.) sind rechtfehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde hält die Erdverkabelung bereits nicht für planfeststellungsfähig. Auf S. 56 des PFB formuliert sie wörtlich: Die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb eines 380-kV-Erdkabels ist in § 43 EnWG nicht vorgesehen. Die Möglichkeit der Planfeststellung eines Erdkabels ergibt sich für die planfestzustellende Leitung auch nicht aus dem EnLAG. Der Beklagte sieht sich demnach bereits vom Grundsatz her daran gehindert, eine vollständige oder teilweise Erdverkabelung planfestzustellen, was wiederum Auswirkungen auf die zu erfolgende Abwägungstiefe im Übrigen haben dürfte. Die Klägerin hält diesen Ansatz des Beklagten für rechtlich nicht zutreffend. Bereits die Behauptung, § 43 EnWG sehe die Planfeststellung eines Erdkabels nicht vor, ist – nach hiesiger Auslegung der Vorschrift – nicht richtig. § 43 Abs. 1 S. 7 EnWG lautet: „Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, planfestgestellt werden; dies gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.“ Entscheidend ist der 2. HS dieser noch jungen Vorschrift. Wir legen diesen aus wie folgt:  Die Formulierung „dies gilt auch“ bezieht sich unzweifelhaft auf die fakultative Möglichkeit der Planfeststellung eines Erdkabels in einem oder mehreren Teilabschnitten.  Nicht eindeutig aus dem Wortlaut geht aber hervor, ob sich diese Möglichkeit nur auf 110 kV-Kabel bezieht oder allgemein gelten soll.  Die offene Formulierung „in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung“ spricht allerdings sehr für eine weiten Anwendungsbereich, denn es ist allgemein die Rede von „einer Freileitung“ und nicht von „einer 110 kV-Freileitung“.  Die Materialien aus der Gesetzgebung sprechen ebenfalls für eine Anwendung dieses HS auch für die 380 kV-Ebene. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache 17/6073) heißt es Hervorhebungen jeweils durch Unterzeichner]: § 43 Satz 7 (neu) enthält für die Träger des Vorhabens die Wahlmöglichkeit, bei Errichtung, Betrieb sowie die Änderung eines 110-Kilovolt-Erdkabels oder von Erdkabel-Teilstücken ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen. Seite 24 zum Schreiben der Stadt Krefeld Hier wird also allgemein auf Erdkabel-Teilstücke für den 2. HS Bezug genommen. Weiter heißt es: Für den Netzbetreiber kann es vorteilhaft sein, bei umfangreichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für eine Erdverkabelung ein Planfeststellungsverfahren aufgrund seiner Konzentrationswirkung durchzuführen. Man wollte also den Netzbetreibern allgemein die Vorteile eines Planfeststellungsverfahrens zu Gute kommen lassen – anstatt ihn zu zwingen, im Falle einer Teilverkabelung für das besagte Teilstück alle erforderlichen Genehmigungen (naturschutzrechtlich, wasserrechtlich, kreuzungsrechtlich, etc.) einzeln einzuholen. Weiter heißt es: Darüber hinaus werden in der Praxis Erdkabel häufig als Teilstücke verlegt und wechseln sich mit Freileitungs-Teilstücken ab. Ein Planfeststellungsverfahren für die gesamte Leitungsstrecke vereinfacht die Genehmigung und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Planungsbeschleunigung. Auch diese Ausführungen sprechen für einen allgemeinen, weiten Anwendungsbereich der Vorschrift. Zumal gleichzeitig der neue § 43 h EnWG eingefügt wurde, wonach 110 kV-Leitungen in der Regel ohnehin als Erdkabel auszuführen sind. Wenn man den 2. HS des § 43 Abs. 1 S. 7 EnWG auf die 110 kV-Ebene begrenzen wollte, würde er demnach weitgehend leer laufen.  Aus der zuvor zitierten Gesetzesbegründung ergibt sich auch der Sinn und Zweck der Vorschrift: Die Ermöglichung einer einheitlichen Planfeststellung von Freileitung und verkabelten Teilabschnitten soll dem Vorhabenträger die Vorteile der Planfeststellung für das Gesamtvorhaben sichern. Zu nennen wären hierbei die Führung nur eines Verfahren, Beschleunigung des Verfahrens, Präklusionsregelungen, höhere Rechtssicherheit, Einschränkungen bei den Klagemöglichkeiten, etc. Einen Grund dafür, diese Vorteile nur für die 110 kV-Ebene gelten zu lassen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles für das Gegenteil. Danach gilt: Entgegen den Ausführungen des Beklagten und - offenbar in die gleiche Richtung zielend - der Vorhabenträgerin (vgl. Erläuterungsbericht, S. 15), ermöglicht § 43 Abs. 1 S. 7, 2. HS EnWG in der zum Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Fassung die Planfeststellung eines 380 kV-Freileitungsteilstücks. Die Regelung in § 2 EnLAG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der § 43 Abs. 1 S. 7 EnWG die neuere bundesrechtliche Regelung darstellt. Weiterhin gilt: Seite 25 zum Schreiben der Stadt Krefeld  Für eine abschließenden Begrenzung der 380 kV-Erdkabel auf 4 Pilotprojekte fehlt dem Bundesgesetzgeber die verfassungsrechtliche Kompetenz: Die Festlegung von 4 Pilotprojekten zur Erdverkabelung, also nicht das „Ob“ der Schaffung von Leitungskapazitäten, sondern das „Wie“ betrifft keine Grundsatzfrage der Energiewirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Das gilt um so mehr, als dass die Gesetzesbegründungen des EnLAG nichts dazu hergeben, warum gerade 4 Projekte ausgewählt wurden und warum gerade diese. Vielmehr steht im Mittelpunkt, dass schnell bestimmte Übertragungskapazitäten geschaffen werden sollen. Diese Kapazitäten bestehen aber gerade unabhängig von der Frage des genauen „Wie“ der Umsetzung.  Weiterhin (wenn man entgegen der hiesigen Auffassung einen Kompetenztitel des Bundes auch für die abschließende Frage des „Wie“ der Leitungen erkennen würde) fehlt es an der Erforderlichkeit einer abschließenden Erdkabelbegrenzung: Der Bund hat sich beim EnLAG zwar auf Art. 72 Abs. 2 GG berufen, vgl. Bundestagsdrucksache 16/10491, S. 15. Die dortigen Ausführungen mögen ggf. vom Grundsatz her die gesetzliche Bedarfsfeststellung rechtfertigen, also die Schaffung von Übertragungskapazitäten, um damit zu verhindern, dass bestimmte Bundesländer dadurch benachteiligt werden, dass ihre Energieversorgung nicht mehr ausreichend sichergestellt ist und benachbarte Bundesländer den Bedarf dennoch nicht erkennen. Mit dem Gesichtspunkt einer abschließenden Regelung des technischen „Wie“ der Bedarfsdeckung befasst sich die vorg. Bundestagsdrucksache in ihren Kompetenzbetrachtungen nicht. Es ist nicht erkennbar, wie eine starre bundesgesetzliche Regelung die angesprochenen Ziele fördern soll; eher ist wegen des sich hieraus ergebenden Konfliktpotentials Gegenteiliges zu erwarten. Eine Erforderlichkeit für eine bundeseinheitliche, abschließende Festlegung, wo 380-kV verkabelt werden kann, ist demnach nicht erkennbar. Gleiches gilt für die flankierende Kostenregelung.  Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen zusätzlich unter dem Gesichtspunkt eines massiven Eingriffs in die Planungsfreiheit der Vorhabenträger, wenn die Erdverkabelung – trotz der vielen Vorteile, die sie im Einzelfall bieten kann – exklusiv nur bei 4 Projekten zulässig wäre. Dieser Einwand gilt um so mehr als dass die Gesetzesbegründung nicht annähernd erläutert, warum dieses Recht exklusiv gerade diesen 4 Projekten zugeordnet werden sollte. Danach scheidet eine Auslegung des § 2 EnLAG als abschließende 380-kVErdverkabelungsregelung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen aus. Im Übrigen lässt sich aus § 2 EnLAG selbst weder ausdrücklich noch konkludent eine abschließende Begrenzung von Erdverkabelungen entnehmen. Der Gesetzgeber hat die Vorhabenträger viel mehr „ermuntert“, die Erdverkabelung insb. bei 4 Projekten auszuprobieren; später hat er eingefügt, dass das unter bestimmten Voraussetzungen „verlangt“ werden kann. Hieraus ist aber kein Umkehrschluss der Gestalt möglich, dass überall sonst eine 380-kV-Erdverkabelung prinzipiell ausgeschlossen ist. Eine derartige Auslegung würde im Übrigen auch mit § 43 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EnWG Seite 26 zum Schreiben der Stadt Krefeld kollidieren, wo ebenfalls Erdkabellösungen in best. Situationen ermöglicht werden. Insg. bleibt es daher dabei, dass die Herangehensweise des AG und der Vorhabenträgerin, wonach eine Teilverkabelung bereits rechtlich ausgeschlossen ist, nicht haltbar ist. Der Beklagte ging bei seiner weiteren Prüfung / Abwägung demnach von falschen Voraussetzungen aus. c) Abwägung der Variante „Erdkabel“ im PFB fehlerhaft Nachdem bereits der rechtliche Ansatz des Beklagten (Unmöglichkeit der Planfeststellung einer Teilverkabelung) nicht überzeugt, gilt Gleiches auch für den diesbezüglich durch den Beklagten wohl vorsorglich eingeleiteten Abwägungsprozess. Eine Teilverkabelung drängt sich jedenfalls für den oben zu Beginn des Kapitels III.2. beschriebenen Abschnitts (Masten 16 ff.) geradezu auf. Festzuhalten ist, dass der Beklagte auf S. 55 des PFB grundsätzlich die Möglichkeit einer Erdverkabelung anerkennt. Gegen eine Erdverkabelung führt der Beklagte auf S. 58 des PFB an, dass das Erdkabel eine Übertragungskapazität von etwa 1000 MVA erreiche, die Freileitung dagegen von 1800 MVA (was gegen das Kabel spreche). Diese Ausführung ist abwägungsfehlerhaft, denn die Vorhabenträgerin hat dem Gutachter der Klägerin, Herrn Prof. Dr. Oswald, auf seine Anfrage mit Schreiben vom 15.07.2011 die erwarteten Höchstlasten mitgeteilt wie folgt: Das Gesamtdokument kann auch Hinweis des Gerichts jederzeit vorgelegt werden. Diese Lasten werden aber durch Erdkabel bei entsprechender Einbettung und einem mittleren Querschnitt sicher erreicht, wie Prof. Dr. Oswald in seinem Gutachten vom 11.08.2011 für die Klägerin, auf welches auch der PFB Bezug nimmt und welches sich im Verwaltungsvorgang befindet, auf S. 14 darstellt: Seite 27 zum Schreiben der Stadt Krefeld Beweis: Gutachten Prof. Dr. Oswald vom 11.08.2011 für die Klägerin (im Verwaltungsvorgang; kann ansonsten übersandt werden); Zeugnis Prof. Dr. Oswald; Sachverständigengutachten. Eine Kapazität, die nicht benötigt wird, kann nicht Abwägungsgrundlage gegen eine Erdverkabelung sein. Im Übrigen hätte der Beklagte bei dieser Argumentation selbst ermitteln müssen, welche Lasten zu bewältigen sind. Dies hat er aber offenbar unterlassen. Zusammenfassend heißt es im PFB, S. 59: „Gemäß § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Diese zur Sicherstellung der Energieversorgung notwendige Betriebssicherheit können 380-kV-Erdkabel nicht gewährleisten.“ Das ist nicht zutreffend. Prof. Dr. Oswald geht u.a. wegen der noch nicht so großen Betriebserfahrungen und dem Gesichtspunkt, dass dann, wenn Schäden auftreten, die Kabelreparatur länger dauern kann, davon aus, dass ein Doppelsystem zu verlegen ist, um die technische Sicherheit zu gewährleisten. Er kennzeichnet dies auch in seinen Kostenberechnungen mit den Formulierungen 2 F (für 2 Freileitungsysteme) und 4 K (für 4 Kabelsysteme). Die technische Sicherheit ist demnach durch das Doppelsystem gegeben und bei den Betrachtungen von Prof. Dr. Oswald eingeflossen. Beweis: Gutachten Prof. Dr. Oswald vom 11.08.2011 für die Klägerin (im Verwaltungsvorgang; kann ansonsten übersandt werden); Zeugnis Prof. Dr. Oswald; Sachverständigengutachten. Im Übrigen wären auch im EnLAG niemals 4 der wichtigsten Projekte, die gerade dazu dienen sollen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, mit der Erdkabelopti- Seite 28 zum Schreiben der Stadt Krefeld on belegt worden. Denn wenn hierdurch die Betriebssicherheit so grundsätzlich in Frage stünde, wie der Beklagte dies annimmt, wäre das EnLAG mit seinen Pilotprojekten ja direkt kontraproduktiv. Entgegen den Darlegungen im PFB gibt es zumindest europa- und weltweit durchaus eine Reihe Erfahrungen mit 380 kV Erdkabeln (oder sogar größer). Diese sind seit Jahren im Betrieb, ohne dass diesbezüglich ernsthafte Probleme bekannt wären. Herr Prof. Dr. Jarass hat diese im Zusammenhang mit einem anderen EnLAG-Projekt in einem Gutachten mit Stand Aug. 2011 zusammengefasst: Beweis im Hinblick auf die Anwendung und Betriebssicherheit von 380 kVErdkabeln: Zeugnis bzw. schriftliche Anfrage bei Prof. Dr. Lorenz Jarass, ATW-Forschung mbH, Dudenstr. 33, 65193 Wiesbaden; Sachverständigengutachten. Der PFB erkennt auf S. 58 grundsätzlich an: „Störanfälliger sind witterungsbedingt zwar Freileitungen.“ Er verkennt aber, dass die dann angesprochene Problematik, dass die Reparatur von Erdkabeln länger dauern kann [wobei diese lt. dem OswaldGutachten dadurch reduziert werden kann, die Verpflichtung zu begründen, jedenfalls einige Meter des betreffenden Erdkabels bei der Vorhabenträgerin zwecks kurzfristiger Reparaturmöglichkeiten zu bevorraten], dadurch weitgehend vermieden werden kann, dass das vorg. Erdkabeldoppelsystem verwirklicht wird. Seite 29 zum Schreiben der Stadt Krefeld Ebenfalls auf S. 58 PFB lässt sich der PFB davon leiten, dass Kabelübergabestationen ein „nicht ganz unerhebliches Bauwerk“ auf einer Fläche von 4.800 m² darstellen würden. Im Oswald-Gutachten finden sich auf den S. 8 und 10 Fotos derartiger Stationen. Diese erweisen sich aber bei tatsächlicher Betrachtung unter Versiegelungsund Landschaftsschutzgesichtspunkten als weitgehend unproblematisch: Beweis: Gutachten Prof. Dr. Oswald vom 11.08.2011 für die Klägerin (im Verwaltungsvorgang; kann ansonsten übersandt werden); Zeugnis Prof. Dr. Oswald; Sachverständigengutachten. Ob eine Freileitung oder ein Erdkabel unter Umweltgesichtspunkten vorzugswürdig ist, kann nur eine Einzelfallentscheidung nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten darstellen. Der PFB ermittelt auch diese Gesichtspunkte abwägungsfehlerhaft nicht und verkennt daher, dass vorliegend deutliche Vorteile für die Freileitung bestehen. Das zeigt bereits ein Luftbild, bei dem ein möglicher Startpunkt der Teilverkabelung eingetragen ist (der Endpunkt wäre in oder direkt an der vorhandenen Station Pkt. St. Tönis): Seite 30 zum Schreiben der Stadt Krefeld Betroffen wäre fast ausschließlich landwirtschaftliche Fläche – und zwar innerhalb eines bereits bestehenden Schutzstreifens; auch die landesplanerisch geforderte Bündelung von Infrastrukturtrassen würde weiterhin befolgt. Die Betroffenheit / Zerstörung von Biotopen ist nicht ersichtlich. Auch befindet sich in diesem Teilbereich kein Wald, den man (bei niedrigem Bewuchs) überspannen könnte. Entgegen den Darlegungen im PFB würde sich die Situation für die Landwirtschaft bei in 1,5 m Tiefe verlegten Erdkabeln gegenüber dem Bestand sogar verbessern: Die Landwirte könnten ihre Feldpflanzen ungehindert von Masten, die umfahren werden müssen, etc., anbauen. Der Umfang der zu querenden Infrastruktur hält sich nach dem Luftbild in engen Grenzen. Beweise: Inaugenscheinnahme der örtlichen Situation; Einholung von Stellungnahmen bei der unteren und Landschaftsbehörde; Sachverständigengutachten. Das sogleich unter III. 3. näher zu diskutierende Problem der Sicherheit der Nutzer der anliegenden Wohnnutzungs- und Erholungsgärten (Mastbruch o.ä. der 70 m hohen Masten bei Dauernutzungen in 15 m Entfernung, was gar nicht so selten vorkommt und es hier um eine 80jährige Nutzung geht) wäre durch das Erdkabel komplett negiert, was der Beklagte abwägungsfehlerhaft überhaupt nicht in die Erwägungen einbezieht. Das Erdkabel negiert das Lärmproblem. Dies ist hier immerhin so deutlich, dass der Beklagte ein weiteres Gutachten forderte und zudem spezielle Leiterseile anordnet, um dieses Problem seiner Meinung nach zu bewältigen. Auch unter Immissionsminderungsgründen erweisen sich die technischen Eigenschaften von Kabeln als vorteilhaft (Gutachten v. Prof. Oswald, S. 31-34): Beweis: Gutachten Prof. Dr. Oswald vom 11.08.2011 für die Klägerin (im Seite 31 zum Schreiben der Stadt Krefeld Verwaltungsvorgang; kann ansonsten übersandt werden); Zeugnis Prof. Dr. Oswald; Sachverständigengutachten. Bei einer günstigen Leiteranordnung werden bei einem 380-kV-Kabel direkt über dem unmittelbaren Grabenbereich magnetische Flussdichten von ca. 50 - 70 µT erreicht. Die magnetische Flussdichte nimmt zu den Seiten hin aber sehr schnell ab, so dass nach 20 m ca. 2 - 4 µT und nach 40 m nahezu 0 µT erreicht werden. Bei einer Höchstspannungsfreileitung werden bei günstiger Leiteranordnung im Trassenbereich magnetische Flussdichten von ca. 10 – 15 µT erreicht [hier in den am stärksten belasteten Grundstücken, die unter den Schutz der 26. BImSchV fallen nach dem PFB sogar über 20 µT, vgl. sogleich III.4.]. Die magnetische Flussdichte nimmt zu den Seiten hin jedoch sehr viel langsamer ab, so dass erst nach 50 m ca. 2-3 µT erreicht werden und eine Annäherung an 0 µT nach ca. 100 m erfolgt. Hierbei ergibt sich im Abstand von 20 - 50 m zur Trassenmitte im Falle der Höchstspannungsfreileitung eine im Durchschnitt um mindestens 2 bis 8 µT höhere magnetische Flussdichte als bei einer Kabelleitung. Reicht dieser Abstand – wie hier, vgl. III.4. - in Gebiete mit Wohnbebauung hinein, ergibt sich bei den Freileitungen an den schützenswerten Orten (Dauernutzung) eine deutlich höhere Belastung. Die im PFB herausgearbeitete Problematik der elektrischen Feldstärke, die die Grenze der 26. BImSchV nur knapp verfehlt (auch hierzu sogleich III.4.), würde durch das Erdkabel komplett negiert [so auch PFB, S. 61, allerdings ohne diesen gewichtigen Punkt in der Abwägung zu berücksichtigen]. Die magnetische Flussdichte auf den schützenswerten Flurstücken wäre beim Erdkabel nach dem vorg. deutlich geringer als bei der Freileitung. Lediglich direkt über den Kabeln wäre letztere wohl höher als bei der Freileitung. Da diese Flächen aber nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind, fällt die Abwägung auch bei der Problematik der Belastungen durch Immissionen deutlich z.G. des Erdkabels aus, was der Beklagte verkannt hat. Damit lässt sich zusammenfassen:  Jedenfalls dann, wenn wie von Prof. Oswald vorgeschlagen, seinen Kostenberechnungen zu Grunde gelegt und wegen des Bezugs des PFB auf das Oswald-Gutachten auch dem PFB zu Grunde gelegt, ein Erdkabeldoppelsystem verwendet wird, sprechen aus technischer Sicht und aus Gründen der Versorgungssicherheit entgegen der Auffassung im PFB keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Erdverkabelung.  Anders als der PFB ermittlungsdefizitär Glauben machen will, sprechen im konkreten Fall sämtliche anderen Belange (Naturschutz, Immissionen, Landwirtschaft, Landschaftsschutz, Sicherheit) deutlich für die Erdverkabelung. Damit bleiben die Mehrkosten: Das Gutachten von Prof. Dr. Oswald kommt unter Berücksichtigung des größeren Investitionsbedarfs bei Erdkabeln einerseits, deren geringeren Betriebs-, Verlust- und Wartungskosten andererseits zu folgenden Ergebnissen: Seite 32 zum Schreiben der Stadt Krefeld Beweis: Gutachten Prof. Dr. Oswald vom 11.08.2011 für die Klägerin (im Verwaltungsvorgang; kann ansonsten übersandt werden); Zeugnis Prof. Dr. Oswald; Sachverständigengutachten. Bei einer Teilverkabelung (2F-4K) im Abschnitt Edelstahlwerk-St. Tönis und einem mittleren Querschnitt von 2000 mm² kommt Herr Prof. Dr. Oswald auf einen Faktor von 2,2. Wenn man nur im Bereich der Wohngebiete verkabeln würde, würde die Teilverkabelung noch einmal etwas kürzer ausfallen, der Kostenfaktor sinken. Nach der Tabelle geht es letztlich um rund 16 Mio. € Mehrkosten, gerechnet über die Betriebsdauer, die aber für mehrere hundert Nutzer und Eigentümer/innen von Wohngrundstücken eine massive Konfliktminimierung bedeuten würde – statt einer jetzt planfestgestellten Konflikterhöhung (höhere Masten, höhere Spannung als bestehende 220 kV) und Perpetuierung einer schlechten Situation für die kommenden 80 Jahre. Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich bei der wirtschaftlichen Bewertung durch den Beklagten nach dem Vorgesagten eine Fehlgewichtung zu Lasten des Erdkabels. Das gilt um so mehr als dass man eigentlich das gesamte EnLAG-Projekt 14 in den Kostenfaktor einbeziehen müsste, schließlich beruft sich Planrechtfertigung hierauf und das Projekt genießt auch nur in seiner Gesamtheit einen gesetzlichen Rechtfertigungsstatus. Wenn man die 2,5 km Erdkabel einem Gesamtprojekt von rund 50 km gegenüberstellt (wohl zu erheblichen Teilen ohne weitere Teilverkabelungen im Betrieb), würde sich der Kostenfaktor nochmals deutlich minimieren. Wenn man die Kosten alleine abschnittsbezogen betrachten würde, hätte es der Vorhabenträger alleine schon durch entsprechende Abschnittsbildungen in der Hand, eine Teilverkabelung aus wirtschaftlichen Gründen auszuschließen. Nicht zutreffend ist die Aussage im PFB (S. 62), dass die Zusatzkosten einer Teilverkabelung im vorliegenden Fall von vornherein vom Umlageverfahren ausgeschlossen sind, also alleine die Vorhabenträgerin treffen würden. Dem Unterzeichner liegt im Zusammenhang mit einer anderen EnLAG-Trasse, die ebenfalls nicht zu den Erdka- Seite 33 zum Schreiben der Stadt Krefeld belpilotprojekten gehört, ein Schreiben der Bundesnetzagentur vom 30.03.2012, Az. BK4d, vor, in dem es heißt: Beweis: Vorg. Schreiben der BNetzAgent. wird auf Hinweis des Gerichts vorgelegt‘; Einholung einer amtlichen Auskunft bei der BNetzAgentur. Demnach ist bei einer entsprechenden Begründung eine Umlage von Mehrkosten entgegen den Abwägungsgrundlagen des Beklagten nicht ausgeschlossen. Insgesamt sprechen daher – entgegen dem PFB – absolut überwiegende Gründe für eine Teilverkabelung. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind nicht so gravierend, dass es gerechtfertigt wäre, die Teilverkabelung alleine aus diesem Grund nicht vorzusehen. Abschließend weisen wir auf ein Schreiben des MKULNV NRW vom 28.03.2011 an die Klägerin hin. Es enthält im Anhang ein vom Minister selbst gezeichnetes Schreiben, welches bezüglich der gegenständlichen Leitung auf ein Gespräch vom 10.02.2011 mit der Beigeladenen verweist. Die habe sich gerade angesichts der Nähe zu den Wohngebieten in Krefeld „verpflichtet“, „alle alternativen Trassenkonzepte zu untersuchen und Realisierungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, die Bevölkerung weniger beeinträchtigt“. Dem sind die Beigeladene und der Beklagte nach dem Vorgesagten nicht ernsthaft nachgekommen. Beweis: Vorlage des Schreibens (samt Anlage) des MKULNV NRW vom 28.03.2011 als - Anlage K 4 -. Die Ausführungen in der neuen UVS, S. 69 ff., zu Erdkabeln überzeugen nicht. So ist nunmehr sogar von etwa 7000 bis 9000 qm notwendiger Fläche für Kabelübergabestationen (KÜS) die Rede. Das erscheint deutlich zu viel. Wie oben dargestellt, ging selbst der Planfeststellungbeschluss von ca. 4.800 qm aus. Weiterhin wird behauptet, dass es für die KÜS jeweils eines weiteren Abspannmastes bedürfe. Die Stadt Krefeld geht davon aus, dass die Verkabelung direkt im Pkt. St. Tönis beginnen würde. Dass es hier eines weiteren Abspannmastes bedürfte, ist erheblich zu bezweifeln und durch die Bezirksregierung zu prüfen. Seite 34 zum Schreiben der Stadt Krefeld Auf S. 69 der UVS wird weiterhin ohne jeden Nachweis behauptet, dass weder im Bereich St. Tönis noch im Bereich des Edelstahlwerks noch in Fellerhöfe Platz für eine KÜS wäre. Das ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man die schon groß angenommene Fläche nach PFB nimmt, geht es um eine Fläche von ca. 50 m * 100 m. Das Luftbild aus google earth des Bereichs St. Tönis zeigt gleich mehrere Möglichkeiten für eine KÜS: Auch ist nicht ersichtlich, warum z.B. nördlich der B 57 eine KÜS per se ausgeschlossen sein soll: Seite 35 zum Schreiben der Stadt Krefeld Nichts anderes gilt für den Pkt. Fellerhöfe, im folgenden Luftbild in etwa mit der roten „1“ gekennzeichnet; wobei Flächen beidseits der A 44 in Betracht kämen: Das Erdkabel von St. Tönis bis hier zu ziehen, hätte den Vorteil, auch die o.g. städtebaulichen und denkmalrechtlichen Konflikte im Bereich Campus Fichtenhain zu lösen. Nicht nachvollziehbar ist weiterhin die Behauptung der UVS auf S. 71, dass der Boden beim Erdkabel „versiegelt“ würde. Vielmehr ist es so, dass bis auf den Bereich des Südparks, wo eine bereits geschlagene weitestgehend genutzt werden könnte, die Erdverka- Seite 36 zum Schreiben der Stadt Krefeld belung fast ausschließlich auf Grünflächen/landwirtschaftlichen Flächen geführt werden würde. Diese könnten nach der Kabelverlegung exakt so wie derzeit genutzt werden, wie z.B. auch die Erkenntnisse vom 380 kV-Erdkabelabschnitt bei Raesfeld (Münsterland) zeigen und durch dortige Landwirte bestätigt wird. Die Behauptung eines „Totalverlusts“ des Bodens (UVS in Tabelle 73) kann also bei dem ohnehin angezeigten sorgsamen und vorsorgenden Umgang mit Boden nicht bestätigt werden. Überhaupt besteht die Tab. 3.3.-5. der UVS auf den S. 73 ff. nur aus Allgemeinplätzen, die die Gutachter so bundesweit in jede beliebige UVS, die sich mit 380-kV-Erdkabeln befasst, aufnehmen könnte, um deren Ansicht darzustellen. Eine konkrete Befassung mit den hier zu erwartenden Umweltauswirkungen einer Erdverkabelung gibt es nicht. Beispiel: Die vorg. Tabelle spricht von einem Totalverlust aller von einem Erdkabel betroffener Biotope. Diese Aussage hilft so nicht weiter, denn die Frage ist doch, ob im vorliegenden Fall angesichts dessen, dass weitestgehend intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen für den Leitungsverlauf in Frage kämen, überhaupt (geschützte) Biotope betroffen wären? Wohl eher nicht oder nur nur maginal. Hierzu gibt es in der UVS aber keinerlei konkrete, ortsbezogene Aussagen. Gleiches gilt für viele Schutzgüter wie Boden, Grundwasser, etc. Allgemeine Aussagen führen nicht weiter, wenn sie im konkreten Fall keine Rolle spielen. Die Stadt Krefeld hat angesichts dessen, dass die Führung einer rund 70 m hohen Freileitung für die nächsten rund 100 Jahre über mehrere Kilometer unmittelbar an meist reinen Wohngebieten der Stadt sowie die dem denkmalgeschützten Zukunftsvorhaben Campus Fichtenhain entlang führt, gefordert, dass die Erdkabelvariante ernsthaft und konkret geprüft wird. Nach dem zuvor gesagten ist festzustellen, dass dies nahc wie vor nicht erfolgt ist. Bei einer derart starken planerischen Betroffenheit der Stadt wie es hier der Fall ist, drängt sich eine Erdkabellösung geradezu auf. Allerdings ist letzteres nur die gerichtliche Schwelle. Die Planfeststellungsbehörde muss dagegen alle in Betracht kommenden Varianten mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen und zur Grundlage der Abwägung machen. Aus Sicht der Stadt reichen die allgemeinen Aussagen - neben dem dem Gesichtspunkt, dass sie so zumindest teilweise nicht zutreffen - in der UVS zur Erdverkabelung hierzu nicht aus. Zu einer echten Prüfung hätte auch ein aktueller Kostenvergleich gehört, denn der immer größere Einsatz von Erdkabeln führt zu sinkenden Kosten. VI. Elektromagnetische Belastungen 1. Vorgehen widersprüchlich, 26. BImSchV ggf. nicht eingehalten Die Ausführungen im erg. EB und der UVS zur Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV hält die Stadt Krefeld für teilweise nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der Stadt erscheint es schon zweifelhaft, wenn die Vorhabenträgerin auf die frühere 26. BImSchV abzustellen versucht. Nach hiesiger Auffassung muss die Abwägung auf Basis des jetzt für das ergänzende Verfahren geltenden Sach- und Rechtsstandes erfolgen. Vorsorglich nimmt die Vorhabenträgerin aber auch Berechnungen nach der neuen 26. Seite 37 zum Schreiben der Stadt Krefeld BImSchV vor und kommt lt. erg. EB für das gleiche Vorhaben sowohl beim elektrischen wie auch beim magnetischen Feld zu signifikant niedrigeren Belastungserwartungen. Der Grenzwert der elektrischen Feldstärke liegt bei 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte bei 100 μT. Im ergänzenden Erläuterungsbericht, S. 12, führt die Vorhabenträgerin in Übereinstimmung mit ihrer UVS für die alte 26. BImSchV aus: Die entsprechenden Nachweise hat die Antragstellerin bereits mit den Unterlagen aus der ursprünglichen Antragstellung erbracht. Die seinerzeit im Nachweis 1 (Anlage 10.1) dargestellten Maximalwerte für die 50-Hz-Felder, die am ungünstigsten Punkt des maßgeblichen Immissionsorts, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung im Endausbau und unter Berücksichtigung anderer vorhandener Niederfrequenzanlagen, erreicht werden können, liegen bei: • 4,2 kV/m für das elektrische Feld und • 20,5 µT für die magnetische Flussdichte. Die im Nachweis 2 (Anlage 10.2) dargestellten Maximalwerte für die 50-Hz-Felder, die am ungünstigsten Punkt des maßgeblichen Immissionsorts, ebenfalls bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung im Endausbau und unter Berücksichtigung anderer vorhandener Niederfrequenzanlagen, erreicht werden können, liegen bei: • 3,8 kV/m für das elektrische Feld und • 21,0 µT für die magnetische Flussdichte. Als maßgebliche Immissionsorte behauptet die Vorhabenträgerin die Annäherung zwischen den Masten Nr. 4 und Nr. 5 im Bereich des Campus Fichtenhain sowie den Masten Nr. 21 und 22 bei den Wohngebieten in der Gemarkung Benrath (vgl. ergänzender EB S. 13 unten). Es bleibt also dabei, dass nach den Berechnungen der Vorhabenträgerin nach der alten 26. BImSchV jedenfalls der Grenzwert für das elektrische Feld fast ausgeschöpft wird. Die Grenzwerte der neuen 26. BImSchV haben sich nicht geändert, aber es wird ein höherer Wert auf die Vorsorge, zum Beispiel durch das Überspannungsgebot von Wohnhäusern für neue Trassen (mit der wir es jedenfalls dann ggf. zu tun hätten, wenn – wie oben dargelegt – die alte Leitung tatsächlich schon länger nicht mehr in Betrieb gewesen wäre). Lt. ergänzendem EB S. 14 f. wurden die Berechnungen auch nach der neueren 26. BImSchV 2013 durchgeführt und zwar mit folgenden Ergebnissen: Nach dem neueren Verfahren der 26. BImSchV 2013 ergeben sich am ungünstigsten Punkt des maßgeblichen Immissionsorts, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung im Endausbau und unter Berücksichtigung anderer vorhandener Niederfrequenzanlagen, die (im Nachweis 1 (Anlage 15.2) dargestellten) folgenden Maximalwerte für die 50-Hz-Felder: Seite 38 zum Schreiben der Stadt Krefeld • 2,6 kV/m für das elektrische Feld und • 17,0 µT für die magnetische Flussdichte. Die im Nachweis 2 (Anlage 15.3) dargestellten Maximalwerte für die 50-Hz-Felder, die am ungünstigsten Punkt des maßgeblichen Immissionsorts, ebenfalls bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung im Endausbau und unter Berücksichtigung anderer vorhandener Niederfrequenzanlagen, erreicht werden können, liegen bei: • 2,8 kV/m für das elektrische Feld und • 16,0 µT für die magnetische Flussdichte. Es kommen nach der neueren BImSchG also angeblich signifikant niedrigere Belastungen auf die Anwohner/innen zu (etwa 1/3 beim elektrischen Feld) – obwohl das Vorhaben exakt das gleiche ist. Weder der Erläuterungsbericht, noch die neue Anlage 17.3 (Nachweis 2), noch die UVS, die im Gegensatz zu der Wertung des ergänzenden EBs einzig die angeblich niedrigerer berechneten Werte nach der neuen BImSchG aufzeigt (vgl. S. 128, und vor allem Tabelle 6.1-6, S. 150 ff.), klären den Widerspruch auf. Das ist umso unverständlicher, als dass nach der neuen Berechnung der Anlage 17.3 wiederum ein Flurstück zwischen den Masten 21 und 22 bei der elektrischen Feldstärke höchstbetroffen ist – lt. der Darstellung auf S. 150 der UVS, Tabelle 6.1-6 handelt es sich dabei um einen Kinderspielplatz (!). Die signifikanten Differenzen bei den Berechnungen sind aus Sicht der Stadt nicht nachvollziehbar und bedürfen der Aufklärung durch die Bezirksregierung. War die alte 26. BImSchV fehlerhaft oder ist es die neue oder sind – was plausibler erscheint – die Berechnungen fehlerhaft? Oder sind die Immissionsorte fehlerhaft gewählt worden? Klar scheint zu sein, dass es bei der neuen 26. BImSchV nicht darum ging, das Schutzniveau faktisch zu senken. Aber genau diesen Eindruck erwecken die ergänzend vorgenommen Berechnungen der Vorhabenträgerin. Sie erscheinen u.a. deshalb nicht plausibel. Vor diesen Hintergründen bezweifelt die Stadt, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV sowie deren Vorsorgeanforderungen – insbesondere im Zusammenwirken mit den anderen Quellen (vor allem Bl. 2388) eingehalten werden. Auf S. 136 der UVS wird zutreffend das Minimierungsgebot der aktuellen 26. BImSchV angesprochen Es wird im Folgenden auch angeführt, dass größere Abstände zwischen Betroffenen und Leiterseilen zu einer Minimierung der Belastung führen. Deshalb ist die Stadt Krefeld der Auffassung, dass diesem Minimierungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Denn der Abstand insbesondere zu den Wohngebieten könnte – wie im Abschnitt zu den Alternativen beschrieben – z.B. durch das Spiegeln der Leitung auf die andere Seite der Bl. 2388 stark erhöht werden. Bei einer Erdverkabelung wäre dem Minimierungsgrundsatz erst recht Rechnung getragen. Die Stadt Krefeld hatte auch vor dem Hintergrund der gerechten Abwägung aller Belange Elektromagnetische Strahlung ist nicht erst ab Erreichen der Grenzwerte relevant, sondern Seite 39 zum Schreiben der Stadt Krefeld bereits deutlich darunter (Vorsorgeaspekt) – in ihrem Scopingpapier vom 25.06.2014 gefordert, dass eine flächenmäßige Berechnung der EMS-Werte vorgelegt wird. Nur so kann erkannt werden, wie viele Personen/Familien/Wohngebiete wie stark betroffen sind; was wiederum in die Alternativenabwägung einzustellen wäre. Das ist nicht geschehen, wird aber nach wie vor gefordert. Zudem ist die Stadt Krefeld nach wie vor der Ansicht, dass auch im Bereich der überspannten Kleingärten/Erholungs-/Spielflächen die Belastungen zu bestimmen sind und in die Abwägung einfließen müssen. Es bleibt unklar, ob z.B. die unmittelbar überspannten Kleingärten in die Ermittlung der gravierendsten Immissionsorte einbezogen wurden. Es wird also bezweifelt, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV tatsächlich durchgehend eingehalten werden. Es wird behauptet, dass bestimmte Immissionsorte entscheidend seien. Nachvollziehbar ist das nicht; hierfür fehlt die seitens der Stadt geforderte flächenmäßige Berechnung. Außerdem ist fraglich, ob die Berechnung (unter Berücksichtigung aller relevanten Quellen) den worst-case zugrunde legt; insbesondere dienen auch die Außenwohnbereiche dem längeren Aufenthalt von Menschen. Gerade die besonders empfindlichen Kinder der Bewohner/innen halten sich hier auf; diese Erholungs- und Spiel-Bereiche liegen, wie oben dargestellt, teils innerhalb der Schutzstreifen. 2. Grenzwerte nicht ausreichend Der Stadt Krefeld ist der Stand der Rechtsprechung zu den Grenzwerten bekannt. Wie schon damals im gerichtlichen Verfahren hält sie die Ergebnisse aber nicht für durchgehend überzeugen und möchte darauf hinweisen, dass es durchaus auch andere Forschungsergebnisse gibt: Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind nach einer Reihe Forschungsergebnisse nicht ausreichend, den erforderlichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder können zu unterschiedlichen Symptomen führen wie z.B. einer Erhöhung der Anfälligkeit für Krebserkrankungen, Änderungen im Hormonhaushalt, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen etc.. Solche Auswirkungen wären mit § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz nicht vereinbar und auch nicht mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Deshalb ist die Frage beachtlich, ob die Grenzen der 26. BImSchV noch ausreichend den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergeben. Die Stadt kennt die obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema (vgl. z.B. Beschluss 22.07.2010, BVerwG 7 VR 4.10, Rn. 24 f.). Das ändert aber nichts an ihren Zweifeln. Es liegen z.B. Erkenntnisse aus folgenden Studien vor, die beizuziehen wären: - In einer Übersichtsarbeit zur Rolle von Umwelteinflüssen bei der Entstehung von Leukämien im Kindesalter (Schüz J. 2002, Leukämie im Kindesalter und die Rolle von Umwelteinflüssen bei der Entstehung Umweltmed. Forsch. Prax. 7 (6) 309-320 (2002)) fasst der Autor die Ergebnisse der in mehreren Journalen publizierten Ergebnisse in der nachfolgenden Tabelle zusammen. Dabei wird deutlich, dass das höchste odds ratio mit OR 3,6 Seite 40 zum Schreiben der Stadt Krefeld (1,5-8,8) mit einer Pestizidexposition der Mutter während der Schwangerschaft verbunden ist, gefolgt von der Exposition gegenüber magnetischen Feldern während der Nacht ≥ 0,2µT OR 2,8 (1,4-5,5). Hier geht es um ein erhöhtes Risiko ab 0,2 µT. Wie oben dargelegt, erwarten die Unterlagen – je nach Berechnung - einen Wert von bis zu 21 µT., also dem bis zu 105-fachen. - Die Analyse von Ahlbom (Ahlbom A, Day N, Feychting M, Roman E, Skinner J,Dockerty J, Linet M, McBride M, Michaelis J, Olsen JH, Tynes T, Verkasalo PK. 2000. A pooled analysis of magnetic fields and childhood leukaemia. Br J Cancer. 2000 Sep;83(5):692-8.), wertete neun Fall-Kontroll-Studien (n=3203/10338) zu kindlichen Leukämien und magnetischen Wechselfeldern gemeinsam aus. Unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht wurde unter Heranziehung einer Referenzkategorie von <0,1µT für die Expositionsklasse >0,4µT ein signifikant erhöhtes OR 2,00(1,27-3,13) ermittelt (siehe Abbildung, letzte Zeile „All studies“). Eine Auswertung der akuten lymphatischen Leukämie unter Berücksichtigung von Alter, Geschlecht und Verkehrsabgasen ergab für die Expositionsklasse >0,4µT ein signifikant erhöhtes OR 3,24(1,22-8,63): Seite 41 zum Schreiben der Stadt Krefeld - Zusätzlich wurde zwischenzeitlich die größte einzelne Fall-Kontroll-Studie (Draper G, Vincent T, Kroll ME, Swanson J. 2005. Childhood cancer in relation to distance from high voltage power lines in England and Wales: a case-control study. BMJ. 2005 Jun 4;330(7503):1290) zu den Endpunkten Leukämie (n=9700/9700), ZNS/Hirntumoren (n=6605/6605) und anderen Krebsdiagnosen (n=12776/12776) bei Kindern (Alter 0-14 Jahre) und dem Zusammenhang mit der Entfernung zu 275kV- und 400kV- und ein kleiner Anteil an 132kV-Freileitungen in England und Wales (zusammen ca. 7000 km Leitungslänge) publiziert. Die Gruppe der Kinder mit Entfernungen >600m wurde als Referenzgruppe festgelegt und mit den Expositionen in den Distanzen, 0-49m, 50-69m, 70-99m, 100199m und 200-599m verglichen. Die Risikoschätzer lagen für alle Distanzklassen über 1,0 mit einer signifikanten Expositions-Wirkungsbeziehung von p for the trend <0,01. Die Adjustierung für den sozioökonomischen Status änderte an den Risikoschätzern nichts. In den Untersuchungen geht es jeweils um Bereiche unter 1 µT, die zu einer Risikosteigerung führten. Der dt. Grenzwert liegt mit 100 µT weitaus höher. Vorliegend werden Belastungen je nach Berechnungen von bis zu 21 µT erwartet. Auch den Grenzwert von 5 kV/m für das elektrische Feld sieht die stadt nach wie vor kritisch. Er wird - wie oben unter dargestellt - selbst nach den PFB-Unterlagen teilweise beinahe erreicht. Seite 42 zum Schreiben der Stadt Krefeld 3. Psychische Beeinträchtigungen, erdrückende Wirkung, Schadstoffe Weiterhin sind psychische Beeinträchtigungen durch die Errichtung und den Betrieb einer neuen 380 kV Freileitung bei den Anwohner/innen zu befürchten. Dies kann und wird durch eine Kombination von Ängsten vor „Elektrosmog“, kombiniert mit Lärm und Brummen/Knistern der Freileitung sowie einer erdrückenden Wirkung der Freileitung (teils über 70 m Höhe) der Fall sein. Zu dieser Problematik sagen die Unterlagen wohl nichts. Es ist aber klar, dass der Gesundheitsschutz nicht nur physische Erkrankungen umfasst, sondern auch psychische Beeinträchtigungen und Erkrankungen. Derartige Wirkungen sind in der Rechtsprechung sowohl im Zusammenhang mit Mobilfunksendeanlagen als auch mit Windkraftanlagen diskutiert und (jedenfalls zu Teilen) auch bereits anerkannt. Insgesamt geht es um das Wohnumfeld und seine Qualität und damit um einen städtebaulichen / planerischen Belang. Das gilt insbesondere auch dann, wenn – wie hier – die höchsten Belastungen ausgerechnet auf einem Spielplatz festgestellt werden. Auch wird befürchtet, dass ionisierter / aufgeladener Feinstaub noch gesundheitsschädlicher ist, als das bei Feinstaub ohnehin der Fall ist. VII. Trennungsgrundsatz / weitere Beeinträchtigungen / Lärm Wie bereits oben ausgeführt, wurde aus Sicht der Stadt Krefeld der immissionsschutzund planungsrechtliche Trennungsgrundsatz nicht hinreichend beachtet. Als Konkretisierung des Trennungsgrundsatzes ist etwa auch § 2 Abs. 2 EnLAG in die Abwägung einzubeziehen. Dort werden Abstände von 400 m zur Wohnbebauung im baurechtlichen Innenbereich bzw. in Gebieten im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und 200 m Abstand zu Wohngebäuden im baurechtlichen Außenbereich angeführt, bei deren Nichteinhaltung inbs. in den Pilotvorhaben die Erdverkabelung durchgeführt werden kann. Der aktuelle LEP NRW verlangt vom Grundsatz her ebenfalls entsprechende Abstände. Derartige Abstände werden hier weit unterschritten; die Leitungen selbst reichen bis an die Wohngrundstücke heran, der Schutzstreifen liegt teilweise innerhalb der Wohngrundstücke. Dies zeigt für den vorliegenden Fall nochmal die Relevanz der Alternativenprüfung. Der Trennungsgrundsatz muss auch unter Sicherheitsaspekten gesehen werden. Es kommt – und zwar gar nicht so selten – vor, dass Masten z.B. auf Grund von hohen Windund Eis- bzw. Schneelasten umkippen bzw. abknicken. Bekannt ist der Fall aus dem Münsterland 2005. Aber auch 2015 hat es einen Fall gegeben, bei dem im Bereich von 50 Herz eine Reihe 380 kV Masten - die hatten nichts mit dem angeblich schlechten Material der Masten im Vorfall des Münsterlandes zu tun - in Folge eines heftigen Sturmes (Tornado, Gefahr / Häufigkeit heftiger Stürme nimmt zu) umgeknickt bzw. so heftig beschädigt wurden, dass die Reparatur mehrere Monate dauerte. Auch aufgrund Eisbildung etc. können sich Gefahren bilden, weshalb wir der Auffassung sind, dass derartige Annäherungen an Wohngebiete, wie sie hier nach wie vor vorgesehen sind, wann immer möglich zu un- Seite 43 zum Schreiben der Stadt Krefeld terlassen sind. Die Masthöhen gehen hier teils über die Entfernungen zu Wohnhäusern, jedenfalls aber zu den Gärten/Erholungsflächen/Spielplätzen hinaus. Die UVS basiert zum Thema Lärm auf einem Gutachten des TÜV aus 2012. Auch hierdurch sieht die Stadt Krefeld nach wie vor für nicht nachgewiesen, dass die Immissionswerte insbesondere nachts bei den angrenzenden Wohngebieten (häufig WR, vgl. im Einzelnen oben III.) eingehalten werden. Auch diesbezüglich verweist die Stadt zunächst auf ihren Vortrag aus dem Klageverfahren 2013 (Kursivdruck): Weiterhin behauptet der PFB auf den Seiten 77 ff., dass die Lärmrichtwerte sicher eingehalten würden. Auf S. 81 des PFB heißt es wörtlich: Das ist unzutreffend: Das Lärmgutachten des TÜV Hessen vom 17.08.2012, vgl. S. 922 ff. des Vorgangs (Bd. 3), kommt in Tabelle 9-2 (Vorgang S. 946) zu folgenden Ergebnissen: D.h., die Lärmrichtwerte für die gegenständlichen reinen Wohngebiete von 35 dB(A) nachts werden gerade nicht sicher unterschritten, sondern teils sogar überschritten. Die zum Wohnen genutzten Grundstücke der Klägerin liegen im gleichen Entfernungsrahmen wie die untersuchten IOs (vgl. näher Text und Plandarstellungen mit Eigentumsbetroffenheiten oben I.1. sowie III.1.). Beweise: vorg. TÜV-Gutachten; Zeugnis des betreffenden Gutachters; gerichtliches Sachverständigengutachten. Das zuvor gefundene Ergebnis gilt erst recht wenn man bedenkt, dass der TÜV-Gutachter anschließend von einer Prognoseunsicherheit von +/- 3 dB(A) ausgeht. D.h., es können auch über 38 dB(A) nachts an Belastungen herauskommen. Weiterhin heißt es auf S. 81 des PFB: Seite 44 zum Schreiben der Stadt Krefeld Es fehlt aber - soweit ersichtlich - bereits an einer verbindlichen Feststellung, dass nur solche Phasenseile zu verwenden sind, die eine Minderung um 6 dB(A) ermöglichen. Zudem lässt die vorg. Formulierung „prognostisch“ erkennen, dass der Beklagte selbst nicht sicher ist, dass diese Minderung erreicht werden kann. Im Vorgang finden sich jedenfalls keine entsprechenden Nachweise. Die Klägerin bezweifelt deshalb, dass die Richtwerte für Reine Wohngebiete eingehalten werden. Das Erdkabel hätte diese Problematik gelöst. Nachdrücklich zu rügen ist in diesem Zusammenhang:  Ein Messprotokoll zur Vorbelastunsgmessung des TÜV fehlt in Unterlagen, Vorgang S. 921 ff. Dieses muss es aber geben. Solange das nicht vorliegt bezweifelt die Klägerin, dass der TÜV die Vorbelastung korrekt bestimmt und z.B. keinen Messabschlag von 3 dB vorgenommen hat.  Aus S. 915 des Vorgangs ergibt sich, dass der Beklagte zur Überprüfung des Lärmgutachtens des TÜV seine Fachstelle einbezogen hat. Was im Folgenden fehlt ist die Rückantwort der Fachstelle. Soweit die UVS auf S. 148 f. unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 17.12.2013 die Überschreitung des Nachtwertes für reine Wohngebiete zwar einräumt, dann aber auf eine Gemengelage abstellt, entspricht dies nach wie vor nicht der Bewertung der Stadt Krefeld: Derzeit gibt es örtlich keinen Lärmkonflikt mit Gewerbelärm. Die 220-kV-Freileitung Bl. 2388 ist deutlich weiter entfernt von den reinen Wihnnutzungen als das gegenständliche Vorhaben. Wie oben dargestellt, bezweifelt die Stadt, dass die Bl. 2339 noch bis kurz vor ihrer Demontage regulär in Betrieb war; zudem besteht die durch die Planfeststellungsbehörde zu verifizierende Information, dass diese Leitung zuletzt – vor vielen Jahren – nicht mit 220 kV, sondern mit 110 kV betrieben wurde. Von 110-kVFreileitungen gehen aber kaum Lärmimmissionen aus. Eine Konfliktsituation ergibt sich aus Sicht der Stadt diesbezüglich erstmals durch das Heranrücken der gegenständlichen neuen 380-kV-Trasse an die reinen Wohngebiete. Für eine Gemengelage ist in der Regel ein historisch gewachsener Konflikt notwendig. Den kann die Stadt vorliegend nicht erkennen. Zudem kann sich nach Auffassung der Stadt maximal derjenige auf eine Gemengelage berufen, der das ihm Mögliche zur Konfliktvermeidung getan hat. Das ist bei der Vorhabenträgerin nicht der Fall, wie sich aus dem Abschnitt zu den Alternativen ergibt (Erdverkabelung aber auch umklappen der neuen Leitung auf die andere Seite der Bl. Seite 45 zum Schreiben der Stadt Krefeld 2388). VIII. Naturschutz Hinsichtlich des Naturschutzes bezweifelt die Stadt insb., dass dem Artenschutz genüge getan wird und die Kompensationsmaßnahmen ausreichend und abgesichert sind. Hierzu verweist sie zum einen auf die Anlagen 1 und 2 der Einwendung des RA Heinz in diesem Verfahren; d.h. sie nimmt ergänzend zu den folgenden Ausführungen Bezug auf ihre Stellungnahme vom 05.05.2011 im Planfeststellungsverfahren und macht sie zum Gegenstand auch dieser Stellungnahme. Das gilt für den dortigen Abschnitt 4 (Landschafts- und Artenschutz, Artenschutzprüfung, Wald, Kleingärten) aber auch insgesamt. Zum anderen bemängelt der FB 67 der Stadt Krefeld im Hinblick auf die UVS Folgendes: Auf den Seite 31 und 293 (Fazit der UVP bzw. abschließende gutachterliche Empfehlung) kommt es zu folgender Aussage: "Durch die Parallelführung der planfestgestellten Freileitung Bl. 4571 zu einer bestehenden Freileitung können der Eingriff und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild reduziert werden. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen für die Umwelt liegen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bzw. können durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vollständig kompensiert werden." Diese Einschätzung kann nicht geteilt werden, da zumindest der Eingriff in das Landschaftsbild mit Bedeutung für das Wohnen im Umfeld und die Naherholung beachtlich und durchaus erheblich ist. Eine fachlich sinnvolle Kompensation ist zudem kaum oder gar nicht möglich. Zwar wird im Text der UVP immer wieder erwähnt, dass dem Neubau der 23 der Abbau der 17 bisherigen Masten der alten Trasse gegenübersteht, woraus eine gewisse Entlastung erfolgen würde und die Vegetation sich hier wieder entwickeln könne. Dies ist so nicht ganz zutreffend, da die neue Trasse weitgehend im Nahbereich der alten Trasse liegt, der Schutzstreifen größer ist und die neuen Masten in etwa doppelt so hoch (und massiv) sind wie die alten (61,5 - 74,5 m statt 34 - 40 m). Der Form halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Text gelegentlich auf das Landschaftsgesetz NRW verweist. Dieses ist seit Mitte November 2016 durch das neue Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) abgelöst worden. Weiterhin befürchtet die Stadt, dass die Anfluggefahren für Vögel, insbesondere auch nachtaktiver Arten (solche, die ohnehin nachts fliegen oder solcher, die am Boden schlafen und nachts durch Raubtiere oder Menschen aufgescheucht werden) in den Unterlagen unterschätzt werden und es diesbezüglich zu signifikanten Tötungen durch Seilanflug kommen wird. Insbesondere die enorme Höhe führt zu neuen Gefahren, kombiniert mit einer weit gesteigerten Barrierewirkung: Im unteren Bereich die Bl. 2388 und direkt darüber bis zu 70 m Höhe die neue Leitung. Auch der neue artenschutzrechtliche Fachbeitrag kann nicht in Gänze überzeugen. Zwar wird dort zutreffend erkannt, dass für den Kiebitz eine gesonderte ASP erforderlich ist. Das Ergebnis überzeugt indessen nicht: Die ASP (S. 70 ff.) befasst sich insoweit nur mit Beeinträchtigungen, die aus der Bauphase entstehen könnten und verneint diesbezüglich einen Verbotstatbestand. Der Kiebitz als Brut- Seite 46 zum Schreiben der Stadt Krefeld und/oder Jahresvogel gehört aber nach der Tabelle 2 (S. 28) des auch gerichtlich anerkannten FNN-Hinweispapieres „Vogelschutzmarkierung an Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen“ (Dezember 2014) in die höchste Mortalitäts- und Gefährdungskategorie A für tödliche Leitungsanflüge. Diese Gruppe ist definiert: „I.d.R. / schon bei geringem konstellationsspezifischem Risiko planungs- u. verbotsrelevant“ [Hervorhebung durch uns]. Die Artenschutzrechtliche Prüfung beschreibt ausführlich, dass es eine örtliche Population gebe, im Jahr 2016 im Gegensatz zum Jahr 2011 und anderen Jahren aber zwar intensives Balzverhalten beobachtet wurde, aber keine Brut. Indessen kann daraus, dass im Jahr 2016 angeblich keine Brut gelungen ist, nicht geschlossen werden, dass es nicht wieder zu Bruterfolgen kommt. Es wird dargelegt, dass Kiebitze ein relativ kleines Revier haben und standorttreu sind. Dementsprechend ist für die ASP nach wie vor von einem Brutgebiet auszugehen; Jahresvögel sind wohl auch vorhanden. Weiterhin wird in dem Artenschutzbeitrag dargelegt, dass sich der Kiebitz-Bestand europaweit schlecht entwickelt hat und auch die Population vor Ort gefährdet ist. Vor diesen Hintergründen und der o.g. Einordnung in der Hochanflugsgefährdungskategorie A des FNN-Papiers ist das von der Vorhabenträgerin gefundene Ergebnis eines nicht eingreifenden Verbotstatbestandes nicht nachvollziehbar. IX. Denkmalschutz und weitere Aspekte Die Stadt Krefeld erwartet insbesondere durch die enorm hohen Masten ein negativer Einfluss auf eingetragene / bestehende Baudenkmäler, wie z.B. den Campus Fichtenhain. Zum Denkmalschutz gehört ein Umgebungsschutz. Letzteren sieht die Stadt durch die nahen und extrem hohen neuen Masten beeinträchtigt und gefährdet. Die Stadt Krefeld bezweifelt, dass die Nichttechnische Zusammenfassung zu Beginn der UVS den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Lit. e) der aktuellen UVP-RL genügt. So ist zum Beispiel nicht nachzuvollziehen, wenn auf S. 30 der UVS zum Landschaftsbild gesagt wird, die tatsächlich errichteten Masten hätten gezeigt, dass die Konflikte und Belastungen des Schutzgutes Landschaft geringer seien als ursprünglich prognostiziert. Aus Sicht der Stadt Krefeld – vgl. auch das Foto oben – ist das nicht zutreffend. Hinsichtlich des Grund- und Trinkwasserschutzes nimmt die Stadt Krefeld Bezug auf ihre Stellungnahme vom 05.05.2011 im Planfeststellungsverfahren, dort Abschnitt 5, und macht sie zum Gegenstand auch dieser Stellungnahme. Diesbezüglich hat sich nichts geändert. Die zuletzt erwähnte ergänzende Bezugnahme auf die Stellungnahme der Stadt Krefeld im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren vom 05.05.2011 fristgerecht gilt insgesamt. Diese Stellungnahme liegt der Planfeststellungsbehörde vor. Sie befasst sich u.a. mit folgenden Themen: Seite 47 zum Schreiben der Stadt Krefeld  Immissionsschutz, Einhaltung der und ausreichender Schutz durch die 26. BImSchV, Vorsorge, NRW Abstandserlass (Schriftsatz 05.05.11, S. 1 f.);  Keine ausreichende Alternativenprüfung; insbesondere betreffend die Erdverkabelung (Schriftsatz 05.05.11, S. 2 f.);  Schutzbedürfnis insb. der Wohngebiete Tackheide und Gatherhof sowie des Standortes „Campus Fichtenhain“ und des Hofs am Napoleonsweg (Schriftsatz 05.05.11, S. 3);  Hinweis auf die Betroffenheit städtischer Flurstücke, die verpachtet sind und für die mit Wertminderungen zu rechnen sei (Schriftsatz 05.05.11, S. 5 oben);  Beeinträchtigungen der gemeindlichen Planungen, insbesondere des B-Plans Nr. 653 (Europark Fichtenhain), rechtskräftig seit dem 29.10.2004, sowie die in Aufstellung befindliche 2. Änderung dieses B-Plans (einleitender Beschluss vom 18.02.2010) (Schriftsatz 05.05.11, S. 3 f.);  Beeinträchtigung des unter Denkmalschutz stehenden städtischen Gebäudes „Campus Fichtenhain“ [in der Denkmalliste der Stadt Krefeld seit dem 06.10.2005]; inkl. Beeinträchtigung der Vermarktbarkeit dieses hochwertigen Gewerbestandorts und des Ortsbildes (Schriftsatz 05.05.11, S. 4);  Belange des landschafts- und Artenschutzes (Schriftsatz 05.05.11, S. 5 f.);  Belange des Waldschutzes (Schriftsatz 05.05.11, S. 6);  Bewertung des naturschutzrechtlichen Eingriffs und Berechnung der Kompensation (Schriftsatz 05.05.11, S. 5 f.);  Beeinträchtigung der Kleingartenanlage „Tackheide“ (städtische Grundstücke, verpachtet an die Kleingärtner) (Schriftsatz 05.05.11, S. 6);  Grund- und Trinkwasserschutz (Schriftsatz 05.05.11, S. 7);  Unvollständigkeit der Planfeststellungsunterlagen (Schriftsatz 05.05.11, S. 8). Da sich – bis auf die bereits damals geforderte UVP – nichts geändert hat, hält die Stadt Krefeld ergänzend zum jetzigen Vortrag diese Gesichtspunkte aufrecht. X. Fazit Vor dem Hintergrund der aus Sicht der Stadt Krefeld nach wie vor unvollständigen UVS und Antragsunterlagen hält die Stadt Krefeld den Beschluss des Rates vom 09.12.2010 weiterhin aufrecht. Die Vorhabenträgerin und die Planfeststellungsbehörde werden gebeten, die Unterlagen entsprechend den o.g. Anforderungen zu ergänzen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Thomas Visser Seite 48 zum Schreiben der Stadt Krefeld 2. Wvl.