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Verwaltungsvorlage (170601_SN_Krefeld_privat_Anlage_04.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
3,6 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:11

Inhalt der Datei

Philipp Heinz RA Philipp Heinz * Grolmanstr. 39 * 10623 Berlin Rechtsanwalt Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25 Cecilienallee 2 Grolmanstraße 39 10623 Berlin TEL: 030/28 00 95 - 0 FAX: 030/28 00 95 15 FUNK: 0163/744 34 69 40474 Düsseldorf fristwahrend elektr. signiert per EGVP: safe-sp1-1357736973443-012115132 Zwei gst e l le W e r de r Michaelisstraße 6 14542 Werder/Havel TEL: 03327/488 001 kanzlei@philipp-heinz.de www.philipp-heinz.de Donnerstag, 1. Juni 2017 Unser Zeichen: H17 – 008 Stadt Krefeld PH Ergänzendes Verfahren im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der 380-kV- Höchstspannungsfreileitung (HFL) Punkt (Pkt.) Fellerhöfe – (Pkt.) St. Tönis, Bauleitnummer (Bl.) 4571 in den Abschnitten (Pkt.) Fellerhöfe – Edelstahlwerk und Edelstahlwerk - (Pkt.) St. Tönis gem. § 43 b und § 43 d des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz –EnWG) sowie §§ 73 ff Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Az. Bezirksregierung 25.05.01.01-05-07 Fellerhöfe Hier: Erhebung von Einwendungen Sehr geehrte Damen und Herren, wie Ihnen aus dem Verfahren vor dem BVerwG bekannt ist, welches zu dem gegenständlichen Planergänzungsverfahren geführt hat, vertrete ich in dieser Sache die Stadt Krefeld, ihrerseits vertreten durch den Oberbürgermeister, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld. Die damalige Bevollmächtigung liegt Ihnen vor. Ich versichere anwaltlich, dass diese weiterhin gilt. Sofern Sie dennoch eine neue schriftliche Vollmachtserklärung erwarten, bitten wir um entsprechenden Hinweis und werden letztere sodann nachreichen. Namens und in Vollmacht meiner Mandantin erhebe ich Einwendungen K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc -2- in o.g. Planfeststellungs-/ ergänzungsverfahren, inkl. ggf. konzentrierter Verfahren/Ausnahmen/Befreiungen sowie sonstiger integrierte Anträge. Meine Mandantin lehnt das gegenständliche Vorhaben jedenfalls in der jetzt geplanten Form nach wie vor insgesamt ab. Die nun für das ergänzende Verfahren ausgearbeitete UVP hält sie für fehlerhaft bzw. nicht ausreichend. Sie sieht sich durch das Vorhaben in ihrer Planungshoheit und in ihrem planerischen Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt. Und es sollen für das Vorhaben eine Reihe Grundstücke von ihr in Anspruch genommen werden, die anderen Zwecken wie z.B. dem Wohnen und der Erholung dienen und mit deren Inanspruchnahme die Stadt Krefeld daher nicht einverstanden ist. Die Gründe für die Ablehnung werden im Folgenden näher beschrieben. Zusätzlich zu dieser Einwendung plant die Stadt Krefeld eine Stellungnahme in ihrer Funktion als TÖB. Hierfür haben Sie die Frist auf den 7.07.2017 festgelegt. Es mag sein, dass in der TÖB-Stellungnahme wegen der erforderlichen Abstimmungen bestimmte Gesichtspunkte detaillierter dargestellt werden können als in dieser Einwendung. Eine Vertiefung fristgerecht erhobener Einwendungen ist möglich, weshalb wir schon jetzt auch für die Einwendung ergänzend hierauf Bezug nehmen. I. Grundsätzliche Einwendungen und Rügen Die hier vertrete Stadt Krefeld ist als Eigentümerin unmittelbar betroffen. Sie ist weder mit der direkten noch der indirekten (Einschränkungen bei benachbarten Flurstücken) Inanspruchnahme ihrer Flurstücke einverstanden (vgl. hierzu auch den folgenden Abschnitt). Denn diese werden in Übereinstimmung mit der Landes-, Regional- und Flächennutzungsplanung u.a. zu Wohnzwecken oder anderen Siedlungszwecken, zur Erholungsnutzung, als Spiel-/Sportflächen oder im Bereich Grünflächen/Naturschutz genutzt und werden als solche benötigt. Weitere Flächen bilden eine Entwicklungsreserve der Stadt bzw. eine Pufferzone zwischen verschiedenen Nutzungen. Im Sinne des Trennungsgebotes, den Zielen und Grundsätzen des neuen LEP NRW (Abstandsgebot, Vorsorge, Schutz des Wohnumfeldes) und der ebenfalls die Vorsorge betonenden 26. BImSchV ist es für die Stadt Krefeld nach wie vor nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel, dass die Vorhabenträgerin die neue 380 kV Freileitung mit ihrer im Vergleich zur früheren 220 kV Leitung (Bl. 2339) weitaus größeren Leistungsfähigkeit, der höheren Anzahl an Leitungsbündeln und den weitaus höheren Masten unmittelbar an die bestehenden Wohnbauflächen heranrückt bzw. sogar teils Gärten und Erholungsnutzungen in den Schutzstreifen fallen. Z.B. Abb. 6.6.-3 der neuen UVS (S. 261) verdeutlicht gut, welche Beeinträchtigung und welche erdrückende Wirkung u.a. für die bestehenden und ausgewiesenen Wohnbauflächen und Wohnhäuser samt Gärten entstehen: K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc -3- Die hohen Masten neben den Wohnhäusern sind die neuen Masten des gegenständlichen Vorhabens, die bereits vor dem durch das Urteil des BVerwG erzwungenen Baustopp errichtet wurden. Eine ähnliche u.E. nicht vertretbare Annäherung u.a. an Wohnnutzungen gibt es in einem Großteil des Vorhabens (insb. zwischen St. Tönis und dem Edelstahlwerk), wie der folgende Auszug aus dem Übersichtsplan zeigt: Dies gilt umso mehr, als dass westlich dieser Wohngebiete (Benrad u.a.) und westlich der bestehenden bleibenden Bl. 2388 in diesem Bereich eben keine Wohngebiete unmittelbar angrenzen. Ein besonderes Schutzbedürfnis besteht nach wie vor insb. für die Wohngebiete Tackheide und Gatherhof sowie des Standortes „Campus Fichtenhain“ und dem Hof am Napoleonsweg sowie die betroffenen Erholungs- und Kleingartenflächen. K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc -4- Wir bezweifeln auch, dass sich die Vorhabenträgerin rechtlich noch auf den Trassenraum der ehemaligen 220 kV Freileitung Bl. 2339 beziehen kann. Denn ganz abgesehen davon, dass die neue Trasse von ihrer Leistung, Höhe und Beeinträchtigung eine örtlich völlig neue Dimension erreicht, war – soweit hier bekannt – die ehemalige Bl. 2339 schon lange vor dem teilweisen Rückbau im Zuge der Errichtung der gegenständlichen Bl. 4571 außer Betrieb und auch nicht betriebsbereit. Hierzu finden wir in den Unterlagen keine Aussagen, halten es aber für nötig, dass die Planfeststellungsbehörde dem nachgeht. Denn für die Frage, ob überhaupt bzw. in wie weit rechtlich noch von einer Vorbelastung durch die frühere Bl. 2339 ausgegangen werden kann, hängt u.a. davon ab, bis wann sie betriebsbereit und auch regelmäßig in Betrieb war. Die Vorhabenträgerin beruft sich nämlich sowohl in ihrem Erläuterungsbericht (EB) der ursprünglichen Planfeststellung als auch im neuen EB und der UVS wiederkehrend darauf, dass die neue Leitung im (vorbelasteten) Trassenraum der Bl. 2339 errichtet werde. Dieser Punkt bedarf also der Aufklärung. Wir bitten diesbezüglich um Mitteilung des Ergebnisses. Weiterhin ist die Stadt Krefeld in ihrem Recht auf planerische Selbstgestaltung und ihrer Planungshoheit betroffen, worauf wir in einem separaten Abschnitt näher eingehen. Zudem hatte die Stadt Krefeld im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren mit Schriftsatz vom 05.05.2011 fristgerecht und umfangreich Stellung genommen und Einwendungen erhoben. Diese Stellungnahme liegt der Planfeststellungsbehörde vor. Zu Beginn dieses Schreibens teilt die Stadt mit, dass der Rat der Stadt das Vorhaben in Form einer vollständig oberirdischen Freileitung, abgelehnt habe (Verweis auf den Beschluss des Rates vom 09.12.2010). Anschließend wird in dem Schriftsatz vom 5.5.2011 u.a. zu folgenden Themen kritisch Stellung genommen:           Immissionsschutz, Einhaltung der und ausreichender Schutz durch die 26. BImSchV, Vorsorge, NRW Abstandserlass (Schriftsatz 05.05.11, S. 1 f.); Keine ausreichende Alternativenprüfung; insbesondere betreffend die Erdverkabelung (Schriftsatz 05.05.11, S. 2 f.); Schutzbedürfnis insb. der Wohngebiete Tackheide und Gatherhof sowie des Standortes „Campus Fichtenhain“ und des Hofs am Napoleonsweg (Schriftsatz 05.05.11, S. 3); Hinweis auf die Betroffenheit städtischer Flurstücke, die verpachtet sind und für die mit Wertminderungen zu rechnen sei (Schriftsatz 05.05.11, S. 5 oben); Beeinträchtigungen der gemeindlichen Planungen, insbesondere des B-Plans Nr. 653 (Europark Fichtenhain), rechtskräftig seit dem 29.10.2004, sowie die in Aufstellung befindliche 2. Änderung dieses B-Plans (einleitender Beschluss vom 18.02.2010) (Schriftsatz 05.05.11, S. 3 f.); Beeinträchtigung des unter Denkmalschutz stehenden städtischen Gebäudes „Campus Fichtenhain“ [in der Denkmalliste der Stadt Krefeld seit dem 06.10.2005]; inkl. Beeinträchtigung der Vermarktbarkeit dieses hochwertigen Gewerbestandorts und des Ortsbildes (Schriftsatz 05.05.11, S. 4); Belange des landschafts- und Artenschutzes (Schriftsatz 05.05.11, S. 5 f.); Belange des Waldschutzes (Schriftsatz 05.05.11, S. 6); Bewertung des naturschutzrechtlichen Eingriffs und Berechnung der Kompensation (Schriftsatz 05.05.11, S. 5 f.); Beeinträchtigung der Kleingartenanlage „Tackheide“ (städtische Grundstücke, verpachtet an die Kleingärtner) (Schriftsatz 05.05.11, S. 6); K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc -5-   Grund- und Trinkwasserschutz (Schriftsatz 05.05.11, S. 7); Unvollständigkeit der Planfeststellungsunterlagen (Schriftsatz 05.05.11, S. 8). Da sich – bis auf die bereits damals geforderte UVP – nichts geändert hat, hält die Stadt Krefeld ergänzend zum hiesigen Vortrag ihre Einwendungen aus dem vorg. Schriftsatz vom 05.05.2011 vollständig aufrecht und macht sie zum Gegenstand auch dieser Einwendung. Wir legen sie als - Anlage 1 bei. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass wir selbstverständlich gesehen haben, dass die Vorhabenträgerin / die Planfeststellungsbehörde dieses Verfahren als reines Ergänzendes Verfahren nach § 43d EnWG mit dortigem Verweis auf § 76 VwVfG führen möchte. Wir sehen insoweit die Schwierigkeit, dass ein ergänzendes Verfahren nach § 76 VwVfG in der Regel nicht ergebnisoffen in dem Sinne ist, dass die gesamte Planfeststellung entfallen kann, sondern nur hinsichtlich der Ergänzung selbst, vgl. zu dieser Diskussion z.B. Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 76, Rn. 12 ff. sowie § 75 Rn. 121, wo es wörtlich heißt: […] In der Struktur des ergänzenden Verfahrens liegt es, dass die Abwägung nicht zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen kann, also nicht vollständig ergebnisoffen ist. […] Gleichzeitig hat das BVerwG in der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Entscheidung gerade betont, dass die UVP eine sehr relevante Abwägungsgrundlage dafür darstellt, ob der Plan überhaupt festgestellt wird oder nicht. Und auch die europäischen UVPBeteiligungsgarantien halten fest, dass die Beteiligung auf Basis der UVS zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, bei dem die Frage, ob das Vorhaben genehmigt wird und wenn ja, wie, noch gänzlich offen ist. Der neue EB und die UVS betonen dementsprechend zum einen auch, dass jedenfalls die UVS/UVP ergebnisoffen sei. Andererseits wird im erg. EB, S. 3 f., aber auch betont, dass das BVerwG im Übrigen [allerdings verfahrensnotwendig nur bezogen auf eigene Rechte der Stadt Krefeld, was die Vorhabenträgerin ggf. verkannt hat] die Planfeststellung bestätigt habe. „Kern des ergänzenden Verfahrens“ sei „daher die Nachholung der UVP“. Wir gehen dagegen davon aus, dass das gegenständliche Verfahren dort einsetzt, wo damals der relevante Fehler gemacht wurde, also in der fehlenden UVP und damit fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung und dass das Verfahren ab diesem Punkt tatsächlich ergebnisoffen und auf Basis des aktuellen Sach- und Rechtsstandes [wobei die aus Sicht des Urteils des BVerwG bisher rechtwidrig durchgeführten Baumaßnahmen und Eingriffe natürlich hinweg gedacht werden müssen] erneut und gänzlich ergebnisoffen durchzuführen ist. Der ergänzende Erläuterungsbericht ist geeignet bei Einwender/innen den Eindruck zu erzeugen, dass sie nur zur neuen UVS rechtlich relevant äußern können und damit geeignet, die Beteiligung fehlerhaft einzuschränken bzw. zumindest diesen Eindruck zu erwecken, was gleichfalls problematisch erscheint. Aus diesen Gründen gibt es einerseits aus hiesiger Sicht die Befürchtung, dass die Entscheidung nicht gänzlich ergebnisoffen fallen wird. Andererseits ist das der Hintergrund dafür, dass wir ergänzend auf Stellungnahme der Stadt Krefeld vom 5.05.2011 Bezug nehmen. K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc -6- II. Eigentumsbetroffenheit der Stadt Krefeld Die Inanspruchnahme dieser Flächen ist für die Stadt Krefeld nach wie vor nicht akzeptabel, zumal sie nach wie vor der Ansicht ist, dass es schonendere Alternativen gibt (vgl. Abschnitt Alternativen). Insbesondere geht es um folgende betroffene Flurstücke, wobei weitere angrenzende Flurstücke der Stadt als Nachbargrundstücke ebenfalls negativ betroffen sind. Denn dort verringern sich die Nutzungsmöglichkeiten, die Aufenthaltsqualität (Wohnnutzungen, Erholungsnutzungen, Sportnutzungen, Kleingarten, Grünflächen, Waldfläche, etc.) und nicht zuletzt auch der Wert der Flurstücke. Folgende eigene Flurstücke wurden durch den Fachbereich 21 (Liegenschaften) der Stadt Krefeld als vom Vorhaben betroffen mitgeteilt: Grundbuch / Blatt Gemarkung Flur Flurstück Pächter Benrad / 1 Benrad 1 2600 Benrad / 1 Benrad 1 2087 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2088 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2089 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2090 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2032 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2027 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2025 EBR Benrad / 1 Benrad 1 2915 EBR Benrad / 2 Benrad 2 1335 L 012 S. Benrad / 4296 Benrad 2 1225 L 012 S. Benrad / 4296 Benrad 2 933 L 012 S. Benrad / 4296 Benrad 2 932 L 012 S. Benrad / 2 Benrad 2 1224 L 012 S. Benrad / 4296 Benrad 2 929 L 012 S. Benrad / 2 Benrad 2 1180 L 012 S. Benrad / 2 Benrad 2 1334 nicht verpachtet Benrad / 4296 Benrad 2 930 L 012 S. Fischeln / 30 Fischeln 30 75 L 005 Sch. L 018 H. Die Abkürzung ERB steht für ein Grundstück mit Wohnerbbaurecht. Die Spalte „Pächter“ zeigt, welche der Flurstücke als landwirtschaftliche Flächen verpachtet sind. Weiterhin ist die Stadt mit Flurstücken aus dem Fachbereich Grünflächen betroffen, wie sich auch aus der damaligen Ladung der Bezirksregierung zwecks vorzeitiger Besitzeinweisung ergab: K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc -7- Weiterhin ist die Kleingartenanlage in der Gemarkung Benrad durch Überspannung und mit einem Maststandort betroffen. Über den damaligen Antrag auf Enteignung / vorzeitiger Besitzeinweisung vom 15.07.2013 wurde am 02.09.2013 mündlich bei der Bezirksregierung verhandelt. Es ging um Gem. Benrad, Flur 1, Nr. 164, Fläche 61.898 m², davon benötigt wurden für Mast und Schutzstreifen 11.530 m² benötigt. Wie bereits damals im Klageverfahren vorgetragen weisen die Anlagen 8_3 (Gemarkung Fischeln) und 8_4 (Gemarkung Benrad) des PFB [zusätzlich zu den Verkehrsflächen] insgesamt folgende direkte Grundstücksinanspruchnahmen (vor allem durch den Schutzstreifen und Masten; temporäre Inanspruchnahmen mitgerechnet) auf:       9 Flurstücke: Gebäude- und zugehörige Freiflächen (Gärten) - insg. ca. 820 m² [hierbei geht es jedenfalls teilweise um Wohngrundstücke]; 1 Flurstück: Waldflächen - insg. ca. 1.020 m²; 9 Flurstücke: Landwirtschaftsflächen - insg. ca. 35.500 m²; 2 Flurstücke: Grünanlage (inkl. Kleingärten) - insg. ca. 11.780 m²; 10 Flurstücke: Erholungsflächen - insg. ca. 5.900 m²; Errichtung folgender Masten auf kommunalem Grund: 1, 17, 19, 20, 22 (tlw.) Hieraus ergibt sich, dass die Stadt Krefeld – ohne Verkehrsflächen - mit mehreren ha. Grundstücksinanspruchnahmen, verteilt auf rund 30 Flurstücke, betroffen ist. Wie bereits dargestellt, handelt es sich größtenteils um städtebaulich sehr wichtige Flächen, weil sie vielfach K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc -8- Wohn- und Erholungsnutzungen dienen und damit für die nachhaltige örtliche Siedlungsstruktur samt Wohnumfeld eine hohe Bedeutung haben. Ferner findet sich eine Übersicht der betroffenen städtischen Grundstücke in dem Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf als Enteignungsbehörde im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung vom 30.10.2013, Az. 21.14.01.02-21/13, welches wir als - Anlage 2 beifügen. Der Vollständigkeit halber weisen wie darauf hin, dass auch die städtischen Tochtergesellschaften (Stadtwerke, SWK, und Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld, GGK) durch Grundstücksinanspruchnahmen betroffen sind. Bei der GGK geht es nach der vorläufigen Besitzeinweisung um folgende Flächen: Zum Campus Fichtenhain stellen wir klar: Mit Ausnahme Gemarkung Fischeln, Flur 27 Fl.St. 232 und Fl. St. 133 befinden sich alle Flächen des Campus Fichtenhain im Besitz der Stadt Krefeld und der vorg. Grundstückgesellschaft der Stadt Krefeld (GGK). Die GGK ist eine hundertprozentige Tochter der Stadt. Wir hatten im Rahmen des Klageverfahrens erklärt, dass die dortigen Gebäude zu wesentlichen Teilen als Eigentum der GGK eingetragen sind, dortige Frei- und Verkehrsflächen aber auch im Eigentum der Klägerin selbst stehen. Näheres zum Modellprojekt „Campus Fichtenhain“ findet sich unter: http://www.wfg-krefeld.de/immobilien/verfuegbare-gewerbeflaechen/1-campusfichtenhain/ Die Stadt in mit der Inanspruchnahme ihrer Grundstück für die Freileitung in der derzeit geplanten Art und Weise nach wie vor nicht einverstanden. K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc -9- III. Planungshoheit, Selbstgestaltungsrecht Die Stadt sieht sich durch das Vorhaben weiterhin in ihrem Selbstgestaltungs- und Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG) verletzt. Wie oben bereits ausgeführt, betrifft dies einerseits die derzeitige planerische Situation: Betroffen sind eine Reihe reiner Wohngebiete: Beginnend im Norden ab dem Ibelskathweg (etwa in Höhe der UA St. Tönis) bis zur Gatherhofstraße. 157 (Ende der Wohnbebauung westlich der Gatherhofstraße) liegt als Gebietsfestsetzung reines Wohngebiet (WR) vor. Östlich der Gatherhofstraße liegt zwischen Gatherhofstraße 110 und 272 (die Straße endet hier in einer Sackgasse) fast durchgängig WR vor. Lediglich eine Fläche (Parkplatzfläche a.d. Dülkener Straße) ist als WA ausgewiesen. Die Wohngebiete sind Teil der Bebauungspläne Nr. 331 und Nr. 332. Die Nutzungen der östlich an den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 331 und nördlich des Bebauungsplans Nr. 332 anschließenden Wohngebiete sind nicht durch einen Bebauungsplan geregelt. Es gibt hier wie in allen angesprochenen Gebieten keine gewerblichen Nutzungen die über das in Wohngebieten zulässige Maß hinausgehen oder Gemengelagen, weshalb auch diese Wohngebiete als faktische WA/WR zu beurteilen sind. Im Bereich Im Benrader Feld / Floetheide ist ein Kleinsiedlungsgebiet ausgewiesen (B-Plan Nr. 322). Im nördlichen Teil der Stahlwerksstraße ist ein GE ausgewiesen, im südlichen teil richtet sich die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB. Insgesamt geht es also um eine Achse von rund 2,3 km zwischen dem UA St. Tönis und der A 57, bei der dieses Vorhaben über eine Kleingartenanlage hinweg führt und ansonsten fast durchgehend unmittelbar an meist ausgewiesenen und teils seit Jahrzehnten bestehenden faktischen Wohngebieten verläuft, häufig geht es sogar um WR. Wie oben dargestellt, ist schon fraglich, ob die alte Bl. 2339 mangels Betriebes überhaupt noch eine rechtliche Vorbelastung darstellen konnte bzw. kann. In jedem Fall aber beeinflusst die gegenständliche Leitung durch ihre viel größere Dimension (s. Foto oben) und das Heranrücken sowie die gesteigerte Wahrnehmbarkeit das Wohnumfeld sehr negativ. Statt eines Übergangs in den Freiraum gibt es eine harte optische und tatsächliche Grenze, die zudem jede Entwicklung – und sei es zur Erholungsnutzung wie einen Spazierweg o.ä. – faktisch ausschließt. Die geplanten Masten in diesem Bereich (Mastnr. 16 bis 23) haben lt. Masttabelle durchschnittlich eine Höhe von rund 70 m über EOK, was in etwa einer Verdoppelung der ehemaligen Masthöhen und auch eine sehr wesentliche Erhöhung gegenüber der verbliebenden Parallelleitung bedeutet. 70 m entsprechen in etwa einem 23stöckingen Hochhaus – direkt neben teilweise nur eingeschossigen Einfamilienhäusern und bei insgesamt niedriger Wohnbebauung. Hinzu kommt die direkte Überspannung von Erholungsnutzungsmöglichkeiten, der wenigen örtlichen Waldflächen sowie der beliebten und belebten Kleingartenanlage. Es ist demnach zu befürchten, dass dieses Vorhaben negative Auswirkungen auf die örtliche Siedlungsstruktur, die soziale Durchmischung und den Zusammenhalt, die Erholungsmöglichkeiten, die Wohnqualität, die Entwicklungsmöglichkeiten und damit nicht zuletzt die Beliebtheit und Werthaltigkeit der betroffenen Wohngebiete haben wird. Befürchtet wird also eine negative Entwicklung, mit der sie mit eigenen Grundstücken betroffen ist und gegen die sie mangels Entwicklungsmöglichkeiten in Folge der harten westlichen Grenze der Wohngebiete auch planerisch wenig unternehmen kann. Diese ganzen Konflikte kommen in den Antragsunterlagen und auch der neuen UVS samt Alternativenbewertung (Abrücken von der Wohnbebauung) zu kurz. Auch hinsichtlich laufender Planungen der Stadt besteht zudem die Befürchtung negativer Auswirkungen, die zu einer weiteren und zu starken Begrenzung der Planungshoheit der Stadt K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 10 - führen können. Um welche Planungsvorhaben es geht, hatte die Stadt der Vorhabenträgerin u.a. mit Schriftsatz vom 25.04.2016 mitgeteilt wie folgt: Betrachtet man z.B. den Bebauungsplan Nr. 643, so ist dieses Verfahren vorzeitig vor dem gegenständlichen Planfeststellungsverfahren begonnen worden und betrifft eine der letzten Wohnbaumöglichkeiten im Bereich Tackheide. Auch sonst geht es um Wohngebietsentwicklungen in Ortsrandarrondierung. Örtliche Alternativen hat die Stadt in diesem ganzen Bereich keine – ganz im Gegensatz zu der Vorhabenträgerin, die mittels Erdverkabelung oder Abrücken vom Ortsrand ihr Vorhaben umsetzen könnte, ohne der Stadt ihre letzten örtlichen Entwicklungsräume zu nehmen. Ergänzend ist anzumerken: Für die Bebauungspläne Nr. 332, 1. Änderung - westlich En et Bennert /nördlich Forstwald - und Nr. 643 - zwischen Floetheide und Gladbacher Straße – sind die o.g. Planungsziele sind textlich festgelegt. U.a. durch ggf. zu berücksichtigende Schutzabstände für die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung könnten sich für beide Planverfahren zahlreiche Planungsrestriktionen ergeben. Zum Bebauungsplan Nr. 776 westlich Gatherhofstraße - liegt ein erster Planentwurf vor. Im Schutzstreifen der 380-kVHöchstspannungsleitung ist eigentlich eine Grünfläche geplant. Auch hier besteht die Befürchtung, dass das gegenständliche Vorhaben diese örtliche Entwicklungsperspektive beeinträchtigen wird. K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 11 - IV. Planrechtfertigung und Alternativen Eine ausreichende Planrechtfertigung und damit auch Grundlage für eine erneute Abwägung zu Gunsten des Vorhabens sehen wir derzeit nicht. Die Alternativenprüfung der UVS überzeugt nicht. 1. Planrechtfertigung Angesichts dessen, dass das Vorhaben mit enormen und unseres Erachtens zu hohen Grundstücksinanspruchnahmen verbunden ist, bedarf es der Planrechtfertigung. Das gilt trotz des Urteils des BVerwG vom 17.12.2013, denn eine aktuell zu erfolgende Gesamtabwägung auf Basis der UVP kann den zwischenzeitlich erreichten Stand und zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse nicht ignorieren. Natürlich ist bekannt, dass es sich um ein Vorhaben nach dem EnLAG handelt. Dem erg. Erläuterungsbericht ist in so weit zu wiedersprechen, dass es 2015 nochmals eine Prüfung dieses EnLAG-Vorhabens gegeben hat. So, wie der Unterzeichner den damaligen Vorgang mitbekommen hat, gab es keine erneute Befassung mit der Notwendigkeit von Vorhaben, die bereits in Umsetzung waren bzw. ein Planfeststellungsbeschluss erteilt war. Für das gegenständliche Vorhaben EnLAG Nr. 14 wurde lediglich hinzugefügt, dass insb. die Rheinquerung als Erdverkabelung (Pilotvorhaben) möglich ist. Problematisch erscheint die Rechtfertigung deshalb, weil zwischenzeitlich über das NABEG einerseits das Vorhaben Emden Ost - Osterath (BBPlG 1) und andererseits das Vorhaben Osterath - Philippsburg (BBPlG 2) als HGÜ-Gleichstromtrassen hinzugekommen sind. Ursprünglich sollte der Strom, der über das gegenständliche Vorhaben EnLAG Nr. 14 nach Osterath kommt, von dort mittels des in Planfeststellung befindlichen Vorhabens Osterath – Weißenthurm (EnLAG 15) weiter nach Süden transportiert werden. Jetzt ist aber die Situation die, dass die HGÜ-Leitung von Emden nach Osterath bevorzugt als neue Erdkabeltrasse geführt werden soll, während von Osterath weiter nach Süden zwei bestehende 380 kVStromkreise in die HGÜ-Leitung umgewidmet werden sollen („Ultranet“). Hierfür kommen nur entweder die beiden derzeit schon bestehenden und auch ohne EnLAG 14 schon ausgelasteten 380 kV Stromkreise von Osterath Richtung Süden in Frage, oder aber die beiden als Fortsetzung von EnLAG 14 in Planfeststellung befindlichen Stromkreise EnLAG 15. Wie dem auch sei: Es ergibt sich durch die Umwandlung von 380 kV Wechselstromkreisen in HGÜ (Ultranet) ab Osterath Richtung Süden die Befürchtung, dass der aus Norden über das gegenständliche Vorhaben Nr. 14 anzutransportierende Strom ab Osterath nicht mehr abtransportiert werden kann. Hier soll zwar mittels eines Konverters zwischen dem Wechselstromnetz und dem künftigen Gleichstromnetz eine Verknüpfung entstehen. Große zusätzliche Kapazitäten zum Abtransport ergeben sich dadurch aber dauerhaft nicht, denn von Norden her wird ja eine zusätzliche HGÜ-Leitung nach Osterath geführt (Planungsbeginn bei der Bundesnetzagentur auf Anfang 2018 terminiert). Hinzu kommt noch, dass für den Osterather Konverter auch ein Standort bei Dormagen ins Auge gefasst wird. Dieses würde bedeuten, dass ein weiteres der bestehenden 380 kV Systeme nach Süden ausschließlich für die Konverteranbindung nach Osterath benötigt wird und für den eigentlichen Stromtransport nach Süden wegfällt. Sowohl die Vorhaben EnLAG 14 und 15 als auch die HGÜ-Vorhaben BBPlG 1 und 2 sollen hauptsächlich dazu dienen Windstrom aus dem Norden (und ggf. Kohlestrom aus dem Bereich NRW) weiter Richtung Süden zu transportieren. Nach dem zuvor Gesagten steht K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 12 - aber zumindest in Frage, ob dem – was insb. die 380 kV EnLAG-Trasse Nr. 14 angeht – noch ein funktionsfähiges Gesamtkonzept zu Grunde liegt. Wenn das nicht der Fall sein sollte, fehlt dem Vorhaben die Rechtfertigung. Und auch im Rahmen der Abwägung auf Basis der UVS können die negativen Auswirkungen des Vorhabens nicht überwunden werden, wenn die Funktionsfähigkeit / die Nützlichkeit der Leitung in Frage steht. Die Versorgung der Region Krefeld selbst wird dauerhaft schon über die HGÜ-Leitungen nach Osterath und den dort zwingend vorgesehenen Konverter zwischen Wechsel- und Gleichstrom gesichert sein. 2. Sich aufdrängende Alternativen / Varianten Die Alternativenprüfung der UVS überzeugt nicht. Hierzu und insgesamt hält die Stadt die von ihr mit Schreiben vom 25.06.2014 zum Scoping dargestellten Anforderungen aufrecht. Dieses Schreiben legen wir als - Anlage 3 bei. Eine Übersicht über geprüfte Varianten findet sich auf S. 47 der UVS: Die auf den S. 47 ff. der UVS vorgenommene rein verbalargumentative Abwägung der einzelnen räumlichen Varianten überzeugt in keiner Weise. Zwar werden Kriterien benannt, dieK:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 13 - se erscheinen aber weitgehend willkürlich und zudem so ausgewählt, dass die Nutzung der bereits teils ohne UVS errichteten Trasse gut zu argumentieren ist. Weiterhin fehlt es an Bewertungsstufen zu den Kriterien, so dass einerseits weder zwischen relevanten und weniger Kriterien unterschieden wird und andererseits am Ende ein Ergebnis „über den Daumen“ bzw. nach Gefühl steht. Zudem fehlen im Bereich Raumordnung/Raumverträglichkeit/Mensch sehr wichtige Kriterien und es finden sich Fehlbewertungen. Beispielhaft benennen wir die Tab. 3.3.-4 der UVS, S. 63 ff. und hier befassen wir uns insb. mit der leichten Westverschiebung B2. Im Bereich Raumordnung findet sich nur der Punkt Trassenbündelung. Nach hiesigem Verständnis wäre diesen raumordnerischen Anforderungen auch noch bei einer gewissen Westverschiebung auf die andere Seite der Bl. 2388 gegeben. Jedenfalls wäre sie genauso gegeben, wenn die neue Leitung mit gleichen Abständen auf die andere Seite der Bl. 2388 gespiegelt würde. Das wird aber jedenfalls nicht ausdrücklich untersucht, sondern es wird der Trick mit einem sehr breiten Trassenbereich B2 unternommen, wobei dann jeweils die negativsten Aspekte für diese Variante benannt werden. Dagegen führt eine recht nahe Führung westlich der der Bl. 2388 zu keiner relevanten Verlängerung des Vorhabens (S. 67 UVS berechnet eine nicht nachvollziehbare Zahl in der Spalte B2, meint aber wohl ca. 600 m). Der Gleichlauf der Masten wäre genauso möglich. Aber der oben bereits mehrfach genannte Gesichtspunkt, dass schon alleine dadurch der Abstand zwischen der neuen Trasse und mehreren Kilometern Wohngebiete (häufig WR) schon alleine dadurch mehr als verdoppelt würde, spielt in der UVS-Darstellung fast keine Rolle. Dabei hat dieser Gesichtspunkt enorme Bedeutung im Hinblick auf die Vorsorge (Sicherheit, EMS, Lärm), raumordnerische Belange (weshalb der LEP genau in solchen Situationen nicht ausnahmslos auf einer Bündelung / Bestandsnutzung besteht), Planungshoheit der Stadt, Schutzstreifen im Bereich der Wohn- und Erholungsnutzung werden nicht mehr überspannt, Wertentwicklung des Eigentums, etc.. Stattdessen wird auf S. 63 UVS behauptet, die Variante B2 führe dann neu in etwa 70 m an Hoflagen entlang. Das ist nicht nachvollziehbar, denn zwischen den Hoflagen und der Trassenmitte der bestehenbleibenden Bl. 2388 sind es jeweils mehr als 300 m, so dass die für den Außenbereich nach dem neuen LEP NRW vorgesehenen Schutzabstände von 200 sogar eingehalten werden könnten. Von den Wohngebieten und den dortigen Wohngärten würde sich der Abstand zur neuen Trassen dagegen immerhin auf rund 100 m erhöhen und damit verdoppeln bis verdreifachen. Diesen Entlastungen würde einzig leicht relevant die Kreuzung mit der Bl. 2388 gegenüber stehen. Hinsichtlich des Landschaftsbildes bzw. des Wohnumfeldes wird die extreme Entlastung dadurch verkannt, dass sich der Abstand der Masten in der Höhe eines 23 stöckigen Hochhauses (rund 70 m) zu den niedrigen Wohngebäuden selbst bei einer reinen Spiegelung auf die westliche Seite der Bl. 2388 verdoppelt bis verdreifacht und damit immerhin entschärft. Es bleibt daher dabei, was die Stadt bereits zum Scoping geltend gemacht hat: Es bedarf einer objektiven und nachvollziehbaren sowie ergebnisoffenen Variantenbetrachtung. Dem wird die UVS nicht gerecht. Keine Rolle spielen darf, auch nicht in einer 2. Bewertungsstufe, dass bereits auf Basis des rechtswidrigen PFB mit dem Bauen begonnen worden war. Die Prüfung der technischen Variante Erdkabel (UVS S. 69 ff.) überzeugt ebenfalls nicht. Neue Argumente finden sich dort nicht. Deshalb ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass das BVerwG die rechtliche Möglichkeit einer Erdverkabelung auch ohne den Pilotstatus nach § 2 EnLAG sowohl in dem Urteil zur hiesigen Trasse (2013) als auch zur EnLAG-Trasse „Uckermarkleitung“ im Jahr 2016 offen gelassen hat. Wir berufen uns daher was die Erdkabel-Variante angeht zunächst auf unseren Vortrag im damaligen Klageverfahren wie folgt (kursiv gesetzt): K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 14 - a) Teilverkabelung als Konfliktlösung Die Klägerin hat sich in ihrer Verfahrensstellungnahme, auf dem Erörterungstermin und auch öffentlich immer für Erdverkabelung eingesetzt. Und zwar insbesondere in dem Bereich zwischen der Gladbacher Straße (B 57; Mast 16) im Süden und St. Tönis (Ende des Planfeststellungsabschnitts) im Norden. Hier geht es um rund 2,5 km, bei dem die jetzt planfestgestellte Trasse durchgehend unmittelbar westlich der Wohngebiete Tackheide, Benrad und Gatherhof vorbeiführt und zudem noch eine Kleingartenanlage direkt überspannt. Beweis: Inaugenscheinnahme; auf Hinweis des Gerichts: Übersendung von BPlänen, soweit vorhanden. Wie unter III.1. dargelegt, liegen die Schutzstreifen teilweise auf den Wohngrundstücken. Von der Leitung sind auch nicht etwa „nur“ einige wenige Wohnhäuser/Wohnungen betroffen, sondern eine Vielzahl. Dies lässt sich leicht den Plänen der Anlage 7 zum PFB entnehmen. Einen Auszug, bei dem das sehr deutlich wird (Maste 16-17) haben wir oben unter III.1. eingefügt. Einen weiteren (um die Maste 21 bis 22) stellen wir hier dar (die Eigentumsbetroffenheiten der Klägerin wurden dem Ausschnitt aus der PFB-Anlage 7_4 durch den Unterzeichner beigefügt): Beweis: vgl. Anlage 7_4 und 8_4 zum angegriffenen PFB; Vorlage Grundbuchauszüge im Bestreitensfall; Inaugenscheinnahme und Sachverständigengutachten (beides insb. im Hinblick auf die sogleich benannte örtliche Situation und Entfernungen). Die östlichen Seile der festgestellten Freileitung hängen im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze vieler Wohngrundstücke (bei den im Plan zu erkennenden Gebäuden handelt es sich durchweg um Wohngebäude; in den übrigen Planausschnitten der Maste 16 ff. sieht die Situation nicht wesentlich anders aus). Die horizontale Entfernung zwischen den Wohnungen selbst und den äußeren Leitungsseilen beträgt teilweise nur 15-18 m. Vor diesen Hintergründen und dem wissenschaftlichen Streit über gesundheitliche Auswirkungen insb. bei Dauerexposition von elekltromagnetischen Feldern verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer Teilverkabelung nachdrücklich weiter. Sie hält das Verwerfen der Erdkabelvariante aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für rechtsfehlerhaft. K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 15 - Eine Erdverkabelung ist entgegen den Ausführungen des Beklagten rechtlich möglich. Diese könnte sogar in der bestehenden 220-kV-Trasse (Bl. 2339) erfolgen. Im Ergebnis drängt sich die Erdkabelvariante u.a. deshalb auf, weil bestehende Konflikt gelöst, anstatt - wie planfestgestellt – verschärft und für die kommenden 80 Jahre perpetuiert würden. Zudem geht es letztlich um eine Teilverkabelung von rund 2,5 km bei einer Gesamtlänge des EnLAG-Projekts Nr. 14 von (geschätzt) 50 km. Hieran wären die Kostenerhöhungen durch die Erdverkabelung zu messen. b) Planfeststellung einer Teilverkabelung rechtlich möglich Die Ausführungen zur technischen Alternative der Erdverkabelung (Planfeststellungsbeschluss S. 55 ff.) sind rechtfehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde hält die Erdverkabelung bereits nicht für planfeststellungsfähig. Auf S. 56 des PFB formuliert sie wörtlich: Die Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb eines 380-kV-Erdkabels ist in § 43 EnWG nicht vorgesehen. Die Möglichkeit der Planfeststellung eines Erdkabels ergibt sich für die planfestzustellende Leitung auch nicht aus dem EnLAG. Der Beklagte sieht sich demnach bereits vom Grundsatz her daran gehindert, eine vollständige oder teilweise Erdverkabelung planfestzustellen, was wiederum Auswirkungen auf die zu erfolgende Abwägungstiefe im Übrigen haben dürfte. Die Klägerin hält diesen Ansatz des Beklagten für rechtlich nicht zutreffend. Bereits die Behauptung, § 43 EnWG sehe die Planfeststellung eines Erdkabels nicht vor, ist – nach hiesiger Auslegung der Vorschrift – nicht richtig. § 43 Abs. 1 S. 7 EnWG lautet: „Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, planfestgestellt werden; dies gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.“ Entscheidend ist der 2. HS dieser noch jungen Vorschrift. Wir legen diesen aus wie folgt:  Die Formulierung „dies gilt auch“ bezieht sich unzweifelhaft auf die fakultative Möglichkeit der Planfeststellung eines Erdkabels in einem oder mehreren Teilabschnitten.  Nicht eindeutig aus dem Wortlaut geht aber hervor, ob sich diese Möglichkeit nur auf 110 kV-Kabel bezieht oder allgemein gelten soll.  Die offene Formulierung „in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung“ spricht allerdings sehr für eine weiten Anwendungsbereich, denn es ist allgemein die Rede von „einer Freileitung“ und nicht von „einer 110 kV-Freileitung“. K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 16 -  Die Materialien aus der Gesetzgebung sprechen ebenfalls für eine Anwendung dieses HS auch für die 380 kV-Ebene. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache 17/6073) heißt es Hervorhebungen jeweils durch Unterzeichner]: § 43 Satz 7 (neu) enthält für die Träger des Vorhabens die Wahlmöglichkeit, bei Errichtung, Betrieb sowie die Änderung eines 110Kilovolt-Erdkabels oder von Erdkabel-Teilstücken ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen. Hier wird also allgemein auf Erdkabel-Teilstücke für den 2. HS Bezug genommen. Weiter heißt es: Für den Netzbetreiber kann es vorteilhaft sein, bei umfangreichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für eine Erdverkabelung ein Planfeststellungsverfahren aufgrund seiner Konzentrationswirkung durchzuführen. Man wollte also den Netzbetreibern allgemein die Vorteile eines Planfeststellungsverfahrens zu Gute kommen lassen – anstatt ihn zu zwingen, im Falle einer Teilverkabelung für das besagte Teilstück alle erforderlichen Genehmigungen (naturschutzrechtlich, wasserrechtlich, kreuzungsrechtlich, etc.) einzeln einzuholen. Weiter heißt es: Darüber hinaus werden in der Praxis Erdkabel häufig als Teilstücke verlegt und wechseln sich mit Freileitungs-Teilstücken ab. Ein Planfeststellungsverfahren für die gesamte Leitungsstrecke vereinfacht die Genehmigung und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Planungsbeschleunigung. Auch diese Ausführungen sprechen für einen allgemeinen, weiten Anwendungsbereich der Vorschrift. Zumal gleichzeitig der neue § 43 h EnWG eingefügt wurde, wonach 110 kV-Leitungen in der Regel ohnehin als Erdkabel auszuführen sind. Wenn man den 2. HS des § 43 Abs. 1 S. 7 EnWG auf die 110 kV-Ebene begrenzen wollte, würde er demnach weitgehend leer laufen.  Aus der zuvor zitierten Gesetzesbegründung ergibt sich auch der Sinn und Zweck der Vorschrift: Die Ermöglichung einer einheitlichen Planfeststellung von Freileitung und verkabelten Teilabschnitten soll dem Vorhabenträger die Vorteile der Planfeststellung für das Gesamtvorhaben sichern. Zu nennen wären hierbei die Führung nur eines Verfahren, Beschleunigung des Verfahrens, Präklusionsregelungen, höhere Rechtssicherheit, Einschränkungen bei den Klagemöglichkeiten, etc. Einen Grund dafür, diese Vorteile nur für die 110 kV-Ebene gelten zu lassen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles für das Gegenteil. Danach gilt: Entgegen den Ausführungen des Beklagten und - offenbar in die gleiche Richtung zielend - der Vorhabenträgerin (vgl. Erläuterungsbericht, S. 15), ermöglicht § 43 Abs. 1 S. 7, 2. HS EnWG in der zum Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Fassung die Planfeststellung eines 380 kV-Freileitungsteilstücks. K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 17 - Die Regelung in § 2 EnLAG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der § 43 Abs. 1 S. 7 EnWG die neuere bundesrechtliche Regelung darstellt. Weiterhin gilt:  Für eine abschließenden Begrenzung der 380 kV-Erdkabel auf 4 Pilotprojekte fehlt dem Bundesgesetzgeber die verfassungsrechtliche Kompetenz: Die Festlegung von 4 Pilotprojekten zur Erdverkabelung, also nicht das „Ob“ der Schaffung von Leitungskapazitäten, sondern das „Wie“ betrifft keine Grundsatzfrage der Energiewirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Das gilt um so mehr, als dass die Gesetzesbegründungen des EnLAG nichts dazu hergeben, warum gerade 4 Projekte ausgewählt wurden und warum gerade diese. Vielmehr steht im Mittelpunkt, dass schnell bestimmte Übertragungskapazitäten geschaffen werden sollen. Diese Kapazitäten bestehen aber gerade unabhängig von der Frage des genauen „Wie“ der Umsetzung.  Weiterhin (wenn man entgegen der hiesigen Auffassung einen Kompetenztitel des Bundes auch für die abschließende Frage des „Wie“ der Leitungen erkennen würde) fehlt es an der Erforderlichkeit einer abschließenden Erdkabelbegrenzung: Der Bund hat sich beim EnLAG zwar auf Art. 72 Abs. 2 GG berufen, vgl. Bundestagsdrucksache 16/10491, S. 15. Die dortigen Ausführungen mögen ggf. vom Grundsatz her die gesetzliche Bedarfsfeststellung rechtfertigen, also die Schaffung von Übertragungskapazitäten, um damit zu verhindern, dass bestimmte Bundesländer dadurch benachteiligt werden, dass ihre Energieversorgung nicht mehr ausreichend sichergestellt ist und benachbarte Bundesländer den Bedarf dennoch nicht erkennen. Mit dem Gesichtspunkt einer abschließenden Regelung des technischen „Wie“ der Bedarfsdeckung befasst sich die vorg. Bundestagsdrucksache in ihren Kompetenzbetrachtungen nicht. Es ist nicht erkennbar, wie eine starre bundesgesetzliche Regelung die angesprochenen Ziele fördern soll; eher ist wegen des sich hieraus ergebenden Konfliktpotentials Gegenteiliges zu erwarten. Eine Erforderlichkeit für eine bundeseinheitliche, abschließende Festlegung, wo 380-kV verkabelt werden kann, ist demnach nicht erkennbar. Gleiches gilt für die flankierende Kostenregelung.  Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen zusätzlich unter dem Gesichtspunkt eines massiven Eingriffs in die Planungsfreiheit der Vorhabenträger, wenn die Erdverkabelung – trotz der vielen Vorteile, die sie im Einzelfall bieten kann – exklusiv nur bei 4 Projekten zulässig wäre. Dieser Einwand gilt um so mehr als dass die Gesetzesbegründung nicht annähernd erläutert, warum dieses Recht exklusiv gerade diesen 4 Projekten zugeordnet werden sollte. Danach scheidet eine Auslegung des § 2 EnLAG als abschließende 380-kVErdverkabelungsregelung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen aus. Im Übrigen lässt sich aus § 2 EnLAG selbst weder ausdrücklich noch konkludent eine abschließende Begrenzung von Erdverkabelungen entnehmen. Der Gesetzgeber hat die Vorhabenträger viel mehr „ermuntert“, die Erdverkabelung insb. bei 4 Projekten auszuprobieren; später hat er eingefügt, dass das unter bestimmten Voraussetzungen „verlangt“ werden kann. Hieraus ist aber kein Umkehrschluss der Gestalt möglich, dass überall sonst eine 380-kV-Erdverkabelung prinzipiell ausgeschlossen ist. Eine derartige Auslegung würde im Übrigen auch mit § 43 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EnWG kollidieren, wo ebenfalls Erdkabellösungen in best. Situationen ermöglicht werden. K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 18 - Insg. bleibt es daher dabei, dass die Herangehensweise des AG und der Vorhabenträgerin, wonach eine Teilverkabelung bereits rechtlich ausgeschlossen ist, nicht haltbar ist. Der Beklagte ging bei seiner weiteren Prüfung / Abwägung demnach von falschen Voraussetzungen aus. c) Abwägung der Variante „Erdkabel“ im PFB fehlerhaft Nachdem bereits der rechtliche Ansatz des Beklagten (Unmöglichkeit der Planfeststellung einer Teilverkabelung) nicht überzeugt, gilt Gleiches auch für den diesbezüglich durch den Beklagten wohl vorsorglich eingeleiteten Abwägungsprozess. Eine Teilverkabelung drängt sich jedenfalls für den oben zu Beginn des Kapitels III.2. beschriebenen Abschnitts (Masten 16 ff.) geradezu auf. Festzuhalten ist, dass der Beklagte auf S. 55 des PFB grundsätzlich die Möglichkeit einer Erdverkabelung anerkennt. Gegen eine Erdverkabelung führt der Beklagte auf S. 58 des PFB an, dass das Erdkabel eine Übertragungskapazität von etwa 1000 MVA erreiche, die Freileitung dagegen von 1800 MVA (was gegen das Kabel spreche). Diese Ausführung ist abwägungsfehlerhaft, denn die Vorhabenträgerin hat dem Gutachter der Klägerin, Herrn Prof. Dr. Oswald, auf seine Anfrage mit Schreiben vom 15.07.2011 die erwarteten Höchstlasten mitgeteilt wie folgt: Das Gesamtdokument kann auch Hinweis des Gerichts jederzeit vorgelegt werden. Diese Lasten werden aber durch Erdkabel bei entsprechender Einbettung und einem mittleren Querschnitt sicher erreicht, wie Prof. Dr. Oswald in seinem Gutachten vom 11.08.2011 für die Klägerin, auf welches auch der PFB Bezug nimmt und welches sich im Verwaltungsvorgang befindet, auf S. 14 darstellt: K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 19 - Beweis: Gutachten Prof. Dr. Oswald vom 11.08.2011 für die Klägerin (im Verwaltungsvorgang; kann ansonsten übersandt werden); Zeugnis Prof. Dr. Oswald; Sachverständigengutachten. Eine Kapazität, die nicht benötigt wird, kann nicht Abwägungsgrundlage gegen eine Erdverkabelung sein. Im Übrigen hätte der Beklagte bei dieser Argumentation selbst ermitteln müssen, welche Lasten zu bewältigen sind. Dies hat er aber offenbar unterlassen. Zusammenfassend heißt es im PFB, S. 59: „Gemäß § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Diese zur Sicherstellung der Energieversorgung notwendige Betriebssicherheit können 380-kV-Erdkabel nicht gewährleisten.“ Das ist nicht zutreffend. Prof. Dr. Oswald geht u.a. wegen der noch nicht so großen Betriebserfahrungen und dem Gesichtspunkt, dass dann, wenn Schäden auftreten, die Kabelreparatur länger dauern kann, davon aus, dass ein Doppelsystem zu verlegen ist, um die technische Sicherheit zu gewährleisten. Er kennzeichnet dies auch in seinen Kostenberechnungen mit den Formulierungen 2 F (für 2 Freileitungsysteme) und 4 K (für 4 Kabelsysteme). Die technische Sicherheit ist demnach durch das Doppelsystem gegeben und bei den Betrachtungen von Prof. Dr. Oswald eingeflossen. Beweis: Gutachten Prof. Dr. Oswald vom 11.08.2011 für die Klägerin (im Verwaltungsvorgang; kann ansonsten übersandt werden); Zeugnis Prof. Dr. Oswald; Sachverständigengutachten. Im Übrigen wären auch im EnLAG niemals 4 der wichtigsten Projekte, die gerade dazu dienen sollen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, mit der Erdkabeloption belegt worden. Denn wenn hierdurch die Betriebssicherheit so grundsätzlich in Frage stünde, wie der Beklagte dies annimmt, wäre das EnLAG mit seinen Pilotprojekten ja direkt kontraproduktiv. K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 20 - Entgegen den Darlegungen im PFB gibt es zumindest europa- und weltweit durchaus eine Reihe Erfahrungen mit 380 kV Erdkabeln (oder sogar größer). Diese sind seit Jahren im Betrieb, ohne dass diesbezüglich ernsthafte Probleme bekannt wären. Herr Prof. Dr. Jarass hat diese im Zusammenhang mit einem anderen EnLAG-Projekt in einem Gutachten mit Stand Aug. 2011 zusammengefasst: Beweis im Hinblick auf die Anwendung und Betriebssicherheit von 380 kVErdkabeln: Zeugnis bzw. schriftliche Anfrage bei Prof. Dr. Lorenz Jarass, ATW-Forschung mbH, Dudenstr. 33, 65193 Wiesbaden; Sachverständigengutachten. Der PFB erkennt auf S. 58 grundsätzlich an: „Störanfälliger sind witterungsbedingt zwar Freileitungen.“ Er verkennt aber, dass die dann angesprochene Problematik, dass die Reparatur von Erdkabeln länger dauern kann [wobei diese lt. dem OswaldGutachten dadurch reduziert werden kann, die Verpflichtung zu begründen, jedenfalls einige Meter des betreffenden Erdkabels bei der Vorhabenträgerin zwecks kurzfristiger Reparaturmöglichkeiten zu bevorraten], dadurch weitgehend vermieden werden kann, dass das vorg. Erdkabeldoppelsystem verwirklicht wird. Ebenfalls auf S. 58 PFB lässt sich der PFB davon leiten, dass Kabelübergabestationen ein „nicht ganz unerhebliches Bauwerk“ auf einer Fläche von 4.800 m² darstellen würden. Im Oswald-Gutachten finden sich auf den S. 8 und 10 Fotos derartiger Stationen. Diese erweisen sich aber bei tatsächlicher Betrachtung unter Versiegelungs- und Landschaftsschutzgesichtspunkten als weitgehend unproblematisch: K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 21 - Beweis: Gutachten Prof. Dr. Oswald vom 11.08.2011 für die Klägerin (im Verwaltungsvorgang; kann ansonsten übersandt werden); Zeugnis Prof. Dr. Oswald; Sachverständigengutachten. Ob eine Freileitung oder ein Erdkabel unter Umweltgesichtspunkten vorzugswürdig ist, kann nur eine Einzelfallentscheidung nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten darstellen. Der PFB ermittelt auch diese Gesichtspunkte abwägungsfehlerhaft nicht und verkennt daher, dass vorliegend deutliche Vorteile für die Freileitung bestehen. Das zeigt bereits ein Luftbild, bei dem ein möglicher Startpunkt der Teilverkabelung eingetragen ist (der Endpunkt wäre in oder direkt an der vorhandenen Station Pkt. St. Tönis): Betroffen wäre fast ausschließlich landwirtschaftliche Fläche – und zwar innerhalb eines bereits bestehenden Schutzstreifens; auch die landesplanerisch geforderte Bündelung von Infrastrukturtrassen würde weiterhin befolgt. Die Betroffenheit / Zerstörung von Biotopen ist nicht ersichtlich. Auch befindet sich in diesem Teilbereich kein Wald, den man (bei niedrigem Bewuchs) überspannen könnte. Entgegen den Darlegungen im PFB würde sich die Situation für die Landwirtschaft bei in 1,5 m Tiefe verlegten ErdkaK:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 22 - beln gegenüber dem Bestand sogar verbessern: Die Landwirte könnten ihre Feldpflanzen ungehindert von Masten, die umfahren werden müssen, etc., anbauen. Der Umfang der zu querenden Infrastruktur hält sich nach dem Luftbild in engen Grenzen. Beweise: Inaugenscheinnahme der örtlichen Situation; Einholung von Stellungnahmen bei der unteren und Landschaftsbehörde; Sachverständigengutachten. Das sogleich unter III. 3. näher zu diskutierende Problem der Sicherheit der Nutzer der anliegenden Wohnnutzungs- und Erholungsgärten (Mastbruch o.ä. der 70 m hohen Masten bei Dauernutzungen in 15 m Entfernung, was gar nicht so selten vorkommt und es hier um eine 80jährige Nutzung geht) wäre durch das Erdkabel komplett negiert, was der Beklagte abwägungsfehlerhaft überhaupt nicht in die Erwägungen einbezieht. Das Erdkabel negiert das Lärmproblem. Dies ist hier immerhin so deutlich, dass der Beklagte ein weiteres Gutachten forderte und zudem spezielle Leiterseile anordnet, um dieses Problem seiner Meinung nach zu bewältigen. Auch unter Immissionsminderungsgründen erweisen sich die technischen Eigenschaften von Kabeln als vorteilhaft (Gutachten v. Prof. Oswald, S. 31-34): Beweis: Gutachten Prof. Dr. Oswald vom 11.08.2011 für die Klägerin (im Verwaltungsvorgang; kann ansonsten übersandt werden); Zeugnis Prof. Dr. Oswald; Sachverständigengutachten. Bei einer günstigen Leiteranordnung werden bei einem 380-kV-Kabel direkt über dem unmittelbaren Grabenbereich magnetische Flussdichten von ca. 50 - 70 µT erreicht. Die magnetische Flussdichte nimmt zu den Seiten hin aber sehr schnell ab, so dass nach 20 m ca. 2 - 4 µT und nach 40 m nahezu 0 µT erreicht werden. Bei einer Höchstspannungsfreileitung werden bei günstiger Leiteranordnung im Trassenbereich magnetische Flussdichten von ca. 10 – 15 µT erreicht [hier in den am stärksten belasteten Grundstücken, die unter den Schutz der 26. BImSchV fallen nach dem PFB sogar über 20 µT, vgl. sogleich III.4.]. Die magnetische Flussdichte nimmt zu den Seiten hin jedoch sehr viel langsamer ab, so dass erst nach 50 m ca. 2-3 µT erreicht werden und eine Annäherung an 0 µT nach ca. 100 m erfolgt. Hierbei ergibt sich im Abstand von 20 - 50 m zur Trassenmitte im Falle der Höchstspannungsfreileitung eine im Durchschnitt um mindestens 2 bis 8 µT höhere magnetische Flussdichte als bei einer Kabelleitung. Reicht dieser Abstand – wie hier, vgl. III.4. - in Gebiete mit Wohnbebauung hinein, ergibt sich bei den Freileitungen an den schützenswerten Orten (Dauernutzung) eine deutlich höhere Belastung. Die im PFB herausgearbeitete Problematik der elektrischen Feldstärke, die die Grenze der 26. BImSchV nur knapp verfehlt (auch hierzu sogleich III.4.), würde durch das Erdkabel komplett negiert [so auch PFB, S. 61, allerdings ohne diesen gewichtigen Punkt in der Abwägung zu berücksichtigen]. Die magnetische Flussdichte auf den schützenswerten Flurstücken wäre beim Erdkabel nach dem vorg. deutlich geringer als bei der Freileitung. Lediglich direkt über den Kabeln wäre letztere wohl höher als bei der Freileitung. Da diese Flächen aber nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind, fällt die Abwägung auch bei der Problematik der Belastungen durch Immissionen deutlich z.G. des Erdkabels aus, was der Beklagte verkannt hat. Damit lässt sich zusammenfassen: K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 23 -  Jedenfalls dann, wenn wie von Prof. Oswald vorgeschlagen, seinen Kostenberechnungen zu Grunde gelegt und wegen des Bezugs des PFB auf das OswaldGutachten auch dem PFB zu Grunde gelegt, ein Erdkabeldoppelsystem verwendet wird, sprechen aus technischer Sicht und aus Gründen der Versorgungssicherheit entgegen der Auffassung im PFB keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Erdverkabelung.  Anders als der PFB ermittlungsdefizitär Glauben machen will, sprechen im konkreten Fall sämtliche anderen Belange (Naturschutz, Immissionen, Landwirtschaft, Landschaftsschutz, Sicherheit) deutlich für die Erdverkabelung. Damit bleiben die Mehrkosten: Das Gutachten von Prof. Dr. Oswald kommt unter Berücksichtigung des größeren Investitionsbedarfs bei Erdkabeln einerseits, deren geringeren Betriebs-, Verlust- und Wartungskosten andererseits zu folgenden Ergebnissen: Beweis: Gutachten Prof. Dr. Oswald vom 11.08.2011 für die Klägerin (im Verwaltungsvorgang; kann ansonsten übersandt werden); Zeugnis Prof. Dr. Oswald; Sachverständigengutachten. Bei einer Teilverkabelung (2F-4K) im Abschnitt Edelstahlwerk-St. Tönis und einem mittleren Querschnitt von 2000 mm² kommt Herr Prof. Dr. Oswald auf einen Faktor von 2,2. Wenn man nur im Bereich der Wohngebiete verkabeln würde, würde die Teilverkabelung noch einmal etwas kürzer ausfallen, der Kostenfaktor sinken. Nach der Tabelle geht es letztlich um rund 16 Mio. € Mehrkosten, gerechnet über die Betriebsdauer, die aber für mehrere hundert Nutzer und Eigentümer/innen von Wohngrundstücken eine massive Konfliktminimierung bedeuten würde – statt einer jetzt planfestgestellten Konflikterhöhung (höhere Masten, höhere Spannung als bestehende 220 kV) und Perpetuierung einer schlechten Situation für die kommenden 80 Jahre. Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich bei der wirtschaftlichen Bewertung durch den Beklagten nach dem Vorgesagten eine Fehlgewichtung zu Lasten des Erdkabels. Das gilt um so mehr als dass man eigentlich das gesamte EnLAG-Projekt 14 in den Kostenfaktor einbeziehen müsste, schließlich beruft sich Planrechtfertigung hierauf und das Projekt genießt auch nur in seiner Gesamtheit einen gesetzlichen Rechtfertigungsstatus. Wenn man die 2,5 km Erdkabel einem Gesamtprojekt von rund 50 km gegenüberstellt (wohl zu erheblichen Teilen ohne weitere Teilverkabelungen im Betrieb), würde sich K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 24 - der Kostenfaktor nochmals deutlich minimieren. Wenn man die Kosten alleine abschnittsbezogen betrachten würde, hätte es der Vorhabenträger alleine schon durch entsprechende Abschnittsbildungen in der Hand, eine Teilverkabelung aus wirtschaftlichen Gründen auszuschließen. Nicht zutreffend ist die Aussage im PFB (S. 62), dass die Zusatzkosten einer Teilverkabelung im vorliegenden Fall von vornherein vom Umlageverfahren ausgeschlossen sind, also alleine die Vorhabenträgerin treffen würden. Dem Unterzeichner liegt im Zusammenhang mit einer anderen EnLAG-Trasse, die ebenfalls nicht zu den Erdkabelpilotprojekten gehört, ein Schreiben der Bundesnetzagentur vom 30.03.2012, Az. BK4d, vor, in dem es heißt: Beweis: Vorg. Schreiben der BNetzAgent. wird auf Hinweis des Gerichts vorgelegt‘; Einholung einer amtlichen Auskunft bei der BNetzAgentur. Demnach ist bei einer entsprechenden Begründung eine Umlage von Mehrkosten entgegen den Abwägungsgrundlagen des Beklagten nicht ausgeschlossen. Insgesamt sprechen daher – entgegen dem PFB – absolut überwiegende Gründe für eine Teilverkabelung. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind nicht so gravierend, dass es gerechtfertigt wäre, die Teilverkabelung alleine aus diesem Grund nicht vorzusehen. Abschließend weisen wir auf ein Schreiben des MKULNV NRW vom 28.03.2011 an die Klägerin hin. Es enthält im Anhang ein vom Minister selbst gezeichnetes Schreiben, welches bezüglich der gegenständlichen Leitung auf ein Gespräch vom 10.02.2011 mit der Beigeladenen verweist. Die habe sich gerade angesichts der Nähe zu den Wohngebieten in Krefeld „verpflichtet“, „alle alternativen Trassenkonzepte zu untersuchen und Realisierungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, die Bevölkerung weniger beeinträchtigt“. Dem sind die Beigeladene und der Beklagte nach dem Vorgesagten nicht ernsthaft nachgekommen. Beweis: Vorlage des Schreibens (samt Anlage) des MKULNV NRW vom 28.03.2011 als - Anlage K 4 -. K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 25 - V. Elektromagnetische Belastungen Die Ausführungen im erg. EB und der UVS zur Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV halten wir für teils nicht nachvollziehbar. Aus hiesiger Sicht scheint es schon zweifelhaft, wenn die Vorhabenträgerin auf die frühere 26. BImSchV abzustellen versucht. Nach hiesiger Auffassung muss die Abwägung auf Basis des jetzt für das ergänzende Verfahren geltenden Sach- und Rechtsstandes erfolgen. Vorsorglich nimmt die Vorhabenträgerin aber auch Berechnungen nach der neuen 26. BImSchV vor und kommt lt. erg. EB für das gleiche Vorhaben sowohl beim elektrischen wie auch beim magnetischen Feld zu signifikant niedrigeren Belastungserwartungen. Das ist aus hiesiger Sicht nicht nachvollziehbar. War die alte 26. BImSchV fehlerhaft oder ist es die neue oder sind – was plausibler erscheint – die Berechnungen fehlerhaft? Oder sind die Immissionsorte fehlerhaft gewählt worden? Klar scheint zu sein, dass es bei der neuen 26. BImSchV nicht darum ging, das Schutzniveau faktisch zu senken. Aber genau diesen Eindruck erwecken die ergänzend vorgenommen Berechnungen der Vorhabenträgerin. Sie erscheinen u.a. deshalb nicht plausibel. Vor diesen Hintergründen bezweifeln wir, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV sowie deren Vorsorgeanforderungen – insbesondere im Zusammenwirken mit den anderen Quellen (vor allem Bl. 2388) eingehalten werden. Es wird also bezweifelt, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV tatsächlich durchgehend eingehalten werden. Es wird gesagt, dass bestimmte Immissionsorte entscheidend seien. Nachvollziehbar ist das nicht. Außerdem ist fraglich, ob die Berechnung (unter Berücksichtigung aller relevanten Quellen) den worst-case zugrunde legt; insbesondere dienen auch die Außenwohnbereiche dem längeren Aufenthalt von Menschen. Gerade die besonders empfindlichen Kinder der Bewohner/innen halten sich hier auf; diese Erholungs- und Spiel-Bereiche liegen, wie oben dargestellt, teils innerhalb der Schutzstreifen. Weiterhin gilt: Der Stadt Krefeld ist der Stand der Rechtsprechung zu den Grenzwerten bekannt. Wie schon damals im gerichtlichen Verfahren hält sie die Ergebnisse aber nicht für durchgehend überzeugen und möchte darauf hinweisen, dass es durchaus auch andere Forschungsergebnisse gibt: a) Grenzwerte nicht ausreichend Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind nicht ausreichend, den erforderlichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder können zu unterschiedlichen Symptomen führen wie z.B. einer Erhöhung der Anfälligkeit für Krebserkrankungen, Änderungen im Hormonhaushalt, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen etc.. Solche Auswirkungen wären mit § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz nicht vereinbar und auch nicht mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Die Einwender/innen befürchten derartige Auswirkungen. Deshalb ist die Frage beachtlich, ob die Grenzen der 26. BImSchV noch ausreichend den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergeben. Die Einwender/innen kennen die obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema (vgl. z.B. Beschluss 22.07.2010, BVerwG 7 VR 4.10, Rn. 24 f.). Das ändert aber nichts an ihren Zweifeln. Ihnen liegen Erkenntnisse aus folgenden Studien vor, die von Ihnen beizuziehen wären: - In einer Übersichtsarbeit zur Rolle von Umwelteinflüssen bei der Entstehung von Leukämien im Kindesalter (Schüz J. 2002, Leukämie im Kindesalter und die Rolle von Umweltein- K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 26 - flüssen bei der Entstehung Umweltmed Forsch Prax 7 (6) 309-320 (2002)) fasst der Autor die Ergebnisse der in mehreren Journalen publizierten Ergebnisse in der nachfolgenden Tabelle zusammen. Dabei wird deutlich, dass das höchste odds ratio mit OR 3,6 (1,5-8,8) mit einer Pestizidexposition der Mutter während der Schwangerschaft verbunden ist, gefolgt von der Exposition gegenüber magnetischen Feldern während der Nacht ≥ 0,2µT OR 2,8 (1,4-5,5). Hier geht es um ein erhöhtes Risiko ab 0,2 µT. Wie soeben unter a) dargelegt, erwarten die Unterlagen einen Wert von 14,5 bzw. 27 µT., also dem bis zu 135-fachen. - Die Analyse von Ahlbom (Ahlbom A, Day N, Feychting M, Roman E, Skinner J,Dockerty J, Linet M, McBride M, Michaelis J, Olsen JH, Tynes T, Verkasalo PK. 2000. A pooled analysis of magnetic fields and childhood leukaemia. Br J Cancer. 2000 Sep;83(5):692-8.), wertete neun Fall-Kontroll-Studien (n=3203/10338) zu kindlichen Leukämien und magnetischen Wechselfeldern gemeinsam aus. Unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht wurde unter Heranziehung einer Referenzkategorie von <0,1µT für die Expositionsklasse >0,4µT ein signifikant erhöhtes OR 2,00(1,27-3,13) ermittelt (siehe Abbildung, letzte Zeile „All studies“). Eine Auswertung der akuten lymphatischen Leukämie unter Berücksichtigung von Alter, Geschlecht und Verkehrsabgasen ergab für die Expositionsklasse >0,4µT ein signifikant erhöhtes OR 3,24(1,22-8,63): K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 27 - - Zusätzlich wurde zwischenzeitlich die größte einzelne Fall-Kontroll-Studie (Draper G, Vincent T, Kroll ME, Swanson J. 2005. Childhood cancer in relation to distance from high voltage power lines in England and Wales: a case-control study. BMJ. 2005 Jun 4;330(7503):1290) zu den Endpunkten Leukämie (n=9700/9700), ZNS/Hirntumoren (n=6605/6605) und anderen Krebsdiagnosen (n=12776/12776) bei Kindern (Alter 0-14 Jahre) und dem Zusammenhang mit der Entfernung zu 275kV- und 400kV- und ein kleiner Anteil an 132kV-Freileitungen in England und Wales (zusammen ca. 7000 km Leitungslänge) publiziert. Die Gruppe der Kinder mit Entfernungen >600m wurde als Referenzgruppe festgelegt und mit den Expositionen in den Distanzen, 0-49m, 50-69m, 70-99m, 100-199m und 200-599m verglichen. Die Risikoschätzer lagen für alle Distanzklassen über 1,0 mit einer signifikanten Expositions-Wirkungsbeziehung von p for the trend <0,01. Die Adjustierung für den sozioökonomischen Status änderte an den Risikoschätzern nichts. In den Untersuchungen geht es jeweils um Bereiche unter 1 µT, die zu einer Risikosteigerung führten. Der dt. Grenzwert liegt mit 100 µT weitaus höher. Vorliegend werden Belastungen je nach Berehcnungen 21 µT erwartet. Auch den Grenzwert von 5 kV/m für das elektrische Feld halten wir für viel zu hoch. Er wird - wie oben unter dargestellt - selbst nach den PFB-Unterlagen teilweise beinahe erreicht. K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 28 - b) Psychische Beeinträchtigungen, erdrückende Wirkung, Schadstoffe Weiterhin sind psychische Beeinträchtigungen durch die Errichtung und den Betrieb einer neuen 380 kV Freileitung bei den Anwohner/innen zu befürchten. Dies kann und wird durch eine Kombination von Ängsten vor „Elektrosmog“, kombiniert mit Lärm und Brummen/Knistern der Freileitung sowie einer erdrückenden Wirkung der Freileitung (teils über 70 m Höhe) der Fall sein. Zu dieser Problematik sagen die Unterlagen wohl nichts. Es ist aber klar, dass der Gesundheitsschutz nicht nur physische Erkrankungen umfasst, sondern auch psychische Beeinträchtigungen und Erkrankungen. Derartige Wirkungen sind in der Rechtsprechung sowohl im Zusammenhang mit Mobilfunksendeanlagen als auch mit Windkraftanlagen diskutiert und (jedenfalls zu Teilen) auch bereits anerkannt. Auch wird befürchtet, dass ionisierter / aufgeladener Feinstaub noch gesundheitsschädlicher ist, als das bei Feinstaub ohnehin der Fall ist. VI. Trennungsgrundsatz / weitere Beeinträchtigungen / Lärm Wie bereits oben ausgeführt, wurde der immissionsschutz- und planungsrechtliche Trennungsgrundsatz nicht hinreichend beachtet. Als Konkretisierung des Trennungsgrundsatzes ist etwa auch § 2 Abs. 2 EnLAG in die Abwägung einzubeziehen. Dort werden Abstände von 400 m zur Wohnbebauung im baurechtlichen Innenbereich bzw. in Gebieten im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und 200 m Abstand zu Wohngebäuden im baurechtlichen Außenbereich angeführt, bei deren Nichteinhaltung die Erdverkabelung geprüft werden kann. Der aktuelle LEP NRW verlangt vom Grundsatz her ebenfalls entsprechende Abstände. Derartige Abstände werden hier weit unterschritten; die Leitungen selbst reichen bis an die Wohngrundstücke heran, der Schutzstreifen liegt teilweise innerhalb der Wohngrundstücke. Der Trennungsgrundsatz muss auch unter Sicherheitsaspekten gesehen werden. Es kommt – und zwar gar nicht so selten – vor, dass Masten z.B. auf Grund von hohen Wind- und Eisbzw. Schneelasten umkippen bzw. abknicken. Bekannt ist der Fall aus dem Münsterland 2005. Aber auch 2015 hat es einen Fall gegeben, bei dem im Bereich von 50 Herz eine Reihe 380 kV Masten - die hatten nichts mit dem angeblich schlechten Material der Masten im Vorfall des Münsterlandes zu tun - in Folge eines heftigen Sturmes (Tornado, Gefahr / Häufigkeit heftiger Stürme nimmt zu) umgeknickt bzw. so heftig beschädigt wurden, dass die Reparatur mehrere Monate dauerte. Auch aufgrund Eisbildung etc. können sich Gefahren bilden, weshalb wir der Auffassung sind, dass derartige Annäherungen an Wohngebiete, wie sie hier nach wie vor vorgesehen sind, wann immer möglich zu unterlassen sind. Befürchtet wird insbesondere durch die enorm hohen Masten ein negativer Einfluss auf eingetragene / bestehende Baudenkmäler, wie z.B. den Campus Fichtenhain. Zum Denkmalschutz gehört ein Umgebungsschutz. Insbesondere diesen sehen wir durch die nahen und extrem hohen neuen Masten beeinträchtigt und gefährdet. Die UVS basiert zum Thema Lärm auf einem Gutachten des TÜV aus 2012. Auch hierdurch sehen wir nach wie vor für nicht nachgewiesen, dass die Immissionswerte insbesondere nachts bei den angrenzenden Wohngebieten (häufig WR, vgl. im Einzelnen oben III.) eingehalten werden. Auch diesbezüglich halten wir zunächst unseren Vortrag damals aus dem Klageverfahren aufrecht wie folgt (Kursivdruck): K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 29 - Weiterhin behauptet der PFB auf den Seiten 77 ff., dass die Lärmrichtwerte sicher eingehalten würden. Auf S. 81 des PFB heißt es wörtlich: Das ist unzutreffend: Das Lärmgutachten des TÜV Hessen vom 17.08.2012, vgl. S. 922 ff. des Vorgangs (Bd. 3), kommt in Tabelle 9-2 (Vorgang S. 946) zu folgenden Ergebnissen: D.h., die Lärmrichtwerte für die gegenständlichen reinen Wohngebiete von 35 dB(A) nachts werden gerade nicht sicher unterschritten, sondern teils sogar überschritten. Die zum Wohnen genutzten Grundstücke der Klägerin liegen im gleichen Entfernungsrahmen wie die untersuchten IOs (vgl. näher Text und Plandarstellungen mit Eigentumsbetroffenheiten oben I.1. sowie III.1.). Beweise: vorg. TÜV-Gutachten; Zeugnis des betreffenden Gutachters; gerichtliches Sachverständigengutachten. Das zuvor gefundene Ergebnis gilt erst recht wenn man bedenkt, dass der TÜVGutachter anschließend von einer Prognoseunsicherheit von +/- 3 dB(A) ausgeht. D.h., es können auch über 38 dB(A) nachts an Belastungen herauskommen. Weiterhin heißt es auf S. 81 des PFB: Es fehlt aber - soweit ersichtlich - bereits an einer verbindlichen Feststellung, dass nur solche Phasenseile zu verwenden sind, die eine Minderung um 6 dB(A) ermöglichen. Zudem lässt die vorg. Formulierung „prognostisch“ erkennen, dass der Beklage selbst K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc - 30 - nicht sicher ist, dass diese Minderung erreicht werden kann. Im Vorgang finden sich jedenfalls keine entsprechenden Nachweise. Die Klägerin bezweifelt deshalb, dass die Richtwerte für Reine Wohngebiete eingehalten werden. Das Erdkabel hätte diese Problematik gelöst. Nachdrücklich zu rügen ist in diesem Zusammenhang:  Ein Messprotokoll zur Vorbelastunsgmessung des TÜV fehlt in Unterlagen, Vorgang S. 921 ff. Dieses muss es aber geben. Solange das nicht vorliegt bezweifelt die Klägerin, dass der TÜV die Vorbelastung korrekt bestimmt und z.B. keinen Messabschlag von 3 dB vorgenommen hat.  Aus S. 915 des Vorgangs ergibt sich, dass der Beklagte zur Überprüfung des Lärmgutachtens des TÜV seine Fachstelle einbezogen hat. Was im Folgenden fehlt ist die Rückantwort der Fachstelle. VII. Naturschutz Hinsichtlich des Naturschutzes bezweifelt die Stadt insb., dass dem Artenschutz genüge getan wird und die Kompensationsmaßnahmen ausreichend und abgesichert sind. Hierzu verweisen wir zum einen auf die Anlagen 1 und 2 dieses Schreibens. Zum anderen befürchten wir, dass die Anfluggefahren für Vögel, insbesondere auch nachtaktiver Arten (solche, die ohnehin nachts fliegen oder solcher, die am Boden schlafen und nachts durch Raubtiere oder Menschen aufgescheucht werden) in den Unterlagen unterschätzt werden und es diesbezüglich zu signifikanten Tötungen durch Seilanflug kommen wird. Insbesondere die enorme Höhe führt zu neuen Gefahren, kombiniert mit einer weit gesteigerten Barrierewirkung: Im unteren Bereich die Bl. 2388 und direkt darüber bis zu 70 m Höhe die neue Leitung. Mit freundlichen Grüßen digital signiert per beA/EGVP Philipp Heinz Rechtsanwalt K:\!Projekt\K\H17-008 Krefeld, Stadt - ab 2017\H17-008-01 - Einwendung Stadt_vers5.doc