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Verwaltungsvorlage (TöB-Stellungnahme der Stadt Krefeld zum Planergänzungsverfahren der Amprion - 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe - Pkt. St. Tönis (UA), Bl. 4571)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
289 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:11
Verwaltungsvorlage (TöB-Stellungnahme der Stadt Krefeld zum Planergänzungsverfahren der Amprion - 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe - Pkt. St. Tönis (UA), Bl. 4571) Verwaltungsvorlage (TöB-Stellungnahme der Stadt Krefeld zum Planergänzungsverfahren der Amprion - 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe - Pkt. St. Tönis (UA), Bl. 4571) Verwaltungsvorlage (TöB-Stellungnahme der Stadt Krefeld zum Planergänzungsverfahren der Amprion - 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe - Pkt. St. Tönis (UA), Bl. 4571) Verwaltungsvorlage (TöB-Stellungnahme der Stadt Krefeld zum Planergänzungsverfahren der Amprion - 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe - Pkt. St. Tönis (UA), Bl. 4571)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 13.06.2017 Nr. 4094 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 361/3-ra Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 06.07.2017 Betreff TöB-Stellungnahme der Stadt Krefeld zum Planergänzungsverfahren der Amprion - 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe - Pkt. St. Tönis (UA), Bl. 4571 Beschlussentwurf: Der Rat stimmt der Stellungnahme der Stadt Krefeld zum Planergänzungsverfahren der Amprion - 380-kVHöchstspannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe - Pkt. St. Tönis (UA), Bl. 4571, vom 06.07.2017, zu. (Anlage 03) Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4094 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die Fa. Amprion hat bei der Bezirksregierung Düsseldorf das Verfahren zur Planergänzung (Planergänzungsverfahren) zur 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe bis Pkt. St. Tönis (UA), Bl. 4571, beantragt und zu diesem Zweck die Planergänzungsunterlagen eingereicht. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im weiteren Verfahren die Offenlage der Planergänzungsunterlagen und das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange und der Kommunen begonnen (vgl. Anlagen 01 u. 02). Die Stadt Krefeld hat nach dem Ende der Offenlage am 18.05.2017 eine Stellungnahme als private Einwenderin bis zur Fristsetzung am 01.06.2017 abgegeben. Für die Bearbeitung und Abgabe einer Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange hat die Stadt Krefeld die beantragte Fristverlängerung bis einschließlich 07.07.2017 erhalten. Die Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange (TöB) soll in der Ratssitzung am 06.07.2017 beschlossen werden. Anlass des Planergänzungsverfahrens ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerWG 4 A 1.13) vom 17.12.2013 zur Klage der Stadt Krefeld gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 07.11.2012 zur o. g. Amprion-Höchstspannungsfreileitung Fellerhöfe - St. Tönis (UA). Das BVerwG erklärte den Beschluss für rechtswidrig und gab damit der Klage der Stadt Krefeld in dem Punkt recht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte stattfinden müssen. Diese Entscheidung hätte fallen müssen, nachdem in der Allgemeinen Vorprüfung des Vorhabens festzustellen war, "dass ... vorliegend ... auf einem erheblichen Teilabschnitt eine Belastung der Wohnbevölkerung in einer Stärke zu erwarten war, die so nah an einen Grenzwert heranreichte, dass zum Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden konnte. ... Die elektrische Feldstärke (3,8 kV/m) näherte sich damit deutlich dem Grenzwert von 5,0 kV/m und betraf absehbar auf einer nicht unerheblichen Länge der Trasse Wohnbebauung. Die prognostizierte Belastung warf erkennbar die Frage auf, ob im Rahmen der Abwägung eine Senkung dieser Belastung in Betracht kam. Es wäre Aufgabe einer Umwelterheblichkeitsprüfung gewesen, die Abwägung vorzubereiten. Die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG hätte die Planfeststellungsbehörde nicht verneinen dürfen. ... der eingetretene Fehler kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden." (BVerwG 4 A 1.13 Nr. 39, d. w. Nr. 36, 37 u. 38 sowie Nr. 40, 41 u. 42). Im Scoping zur Ermittlung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) am 03.06.2014 hat die Stadt Krefeld vor dem Hintergrund des BVerwG-Urteils eine Reihe von Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) bzw. an die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gestellt; zusammengefasst: • Erstellung einer vollumfänglichen UVS/UVP nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) • Durchführung einer jeweils detaillierten Alternativenprüfung einer technischen Variante (Erdkabel) und einer räumlichen Variante (Verlegung der Trasse westlich der bestehenden 110-/220-kVHochspannungsfreileitung) • Prüfung der Umwelterheblichkeit/Umweltschädlichkeit der elektrischen Belastung • Prüfung des Umfangs der Betroffenheit der Wohnbevölkerung • Prüfung elektromagnetischer Felder durch Ausbreitungsrechnung und Darstellung des flächenhaften Ergebnisses • Prüfung von Minimierungsmaßnahmen zur Reduzierung der elektromagnetischen Belastung Die Planergänzungsunterlagen enthalten neben den Planfeststellungsunterlagen aus der Planfeststellung 2012 die wesentlichen ergänzenden Unterlagen der UVS und des neuen Erläuterungsberichtes zur UVS einschließlich zwei Nachweisen über die Stärke des elektrischen und magnetischen Feldes. Die Stadt Krefeld hat die Amprion-Planergänzungsunterlagen im verwaltungsinternen Beteiligungsverfahren geprüft. Für die Erstellung sowohl der Stellungnahme der Stadt als private Einwenderin/Eigentümerin als auch für die hiermit vorgelegte Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange (TöB) hat die Stadt Krefeld Herrn Rechtsanwalt Heinz für diesbezügliche Beratungs- und Vertretungsaufgaben hinzugezogen. Begründung Seite 3 Herr RA Heinz hat die Stadt Krefeld bereits im Klageverfahren im Jahr 2013 vertreten. Durch die erneute juristische Prüfung der Einwendungen der Stadt Krefeld bleibt die juristische Linie des Klageverfahrens im Planergänzungsverfahren dadurch erhalten. Die Stadt Krefeld kommt außerdem dem Ratsbeschluss aus dem Jahr 2012 (Ratsvorlage Nr. 3639/12, vom 03.07.2012), alle Rechtsmittel im Verfahren auszuschöpfen, weiterhin nach. Insgesamt kommt die Stadt Krefeld zu dem Schluss, dass ein Teil der oben genannten Anforderungen sowohl formal als auch inhaltlich erfüllt wurden. Dennoch bleiben Forderungen offen, die aus Sicht der Stadt Krefeld noch nicht beantwortet wurden. Die TöB-Stellungnahme nimmt diese Forderungen auf und formuliert sie erneut als Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde und den Antragsteller. Die Verwaltung bittet den Rat um den Beschluss der Stellungnahme der Stadt Krefeld (Anlage 03).