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Verwaltungsvorlage (Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 29.09.2016 "Bildung der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl am 14. Mai 2017" sowie Neuwahl der Beisitzer und persönlichen Stellvertreter der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl 2017)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
310 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:11
Verwaltungsvorlage (Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 29.09.2016 "Bildung der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl am 14. Mai 2017" sowie Neuwahl der Beisitzer und persönlichen Stellvertreter der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl 2017) Verwaltungsvorlage (Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 29.09.2016 "Bildung der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl am 14. Mai 2017" sowie Neuwahl der Beisitzer und persönlichen Stellvertreter der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl 2017) Verwaltungsvorlage (Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 29.09.2016 "Bildung der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl am 14. Mai 2017" sowie Neuwahl der Beisitzer und persönlichen Stellvertreter der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl 2017) Verwaltungsvorlage (Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 29.09.2016 "Bildung der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl am 14. Mai 2017" sowie Neuwahl der Beisitzer und persönlichen Stellvertreter der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl 2017)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 28.11.2016 Nr. 3435 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 08.12.2016 Betreff Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 29.09.2016 "Bildung der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl am 14. Mai 2016" sowie Neuwahl der Beisitzer und persönlichen Stellvertreter der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl 2017 Beschlussentwurf: a) Der Rat der Stadt Krefeld hebt seinen Beschluss vom 29.09.2016 zur Wahl der Beisitzer sowie der persönlichen Stellvertreter des Kreiswahlausschusses für den Landtagswahlkreis 47 Krefeld I/Viersen III sowie des Kreiswahlausschusses für den Landtagswahlkreis 48 Krefeld II auf. b) Der Rat wählt sodann als Beisitzer sowie als persönliche Vertreter des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 14 Mai 2017 für den zusammengesetzten Landtagswahlkreis 47 Krefeld I / Viersen III: Beisitzer/in persönliche(r) Stellvertreter/in 1 2 3 4 sowie für den Landtagswahlkreis 48 Krefeld II: Beisitzer/in persönliche(r) Stellvertreter/in 1 2 3 4 5 6 Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3435 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Zu a) Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 29.09.2016 Der Rat hat in seiner Sitzung am 29.09.2016 die Beisitzer und persönlichen Stellvertreter des Kreiswahlausschusses für den Landtagswahlkreis Krefeld I/Viersen III sowie des Kreiswahlausschusses für den Landtagswahlkreis 48 Krefeld II gewählt. Ausweislich der Beschlussausfertigung ist dabei: • • Ratsherr Timo Kühn sowohl als Beisitzer in den Kreiswahlausschuss für den Landtagswahlkreis 47 Krefeld I/Viersen III als auch als persönlicher Stellvertreter in den Kreiswahlausschuss für den Landtagswahlkreis 48 Krefeld II sowie Ratsfrau Anja Peters sowohl als Beisitzerin in den Kreiswahlausschuss für den landtagswahlkreis 48 Krefeld II als auch als persönliche Stellvertreterin in den Kreiswahlausschuss für den Landtagswahlkreis 47 Krefeld I/Viersen III gewählt worden. Entsprechend § 8 Abs. 2 LWahlG kann niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Die Mitgliedschaft in beiden Kreiswahlausschüssen ist daher unzulässig. Dabei ist unerheblich, dass – wie hier erfolgt – in einem Fall die Wahl als Beisitzer/in und im anderen Fall als persönliche/r Stellvertreter/in erfolgt ist. Dies ist auch auf Nachfrage durch die Landeswahlleitung bestätigt worden. Der Ratsbeschluss ist nach § 54 Absatz 2 GO NRW vom Oberbürgermeister zu beanstanden, da er das geltende Recht verletzt. Zu b) Neuwahl der Beisitzer und persönlichen Stellvertreter der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl 2017 Hierzu sei auf den Text der Vorlage Nr. 3018/16 Bildung der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl am 14. Mai 2017 verwiesen, der hier erneut angefügt wird. Das Gebiet der Stadt Krefeld ist zur Landtagswahl am 14. Mai 2017 in folgende Landtagswahlkreise aufgeteilt: • • 47 Krefeld I / Viersen III (Stadt Tönisvorst) – sog. zusammengesetzter Wahlkreis 48 Krefeld II – ausschließlich im Krefelder Stadtgebiet. Als Kreiswahlleiter sowie als stellvertretende Kreiswahlleiterin sind für beide Landtagswahlkreise Herr Oberbürgermeister Frank Meyer und Frau Stadtdirektorin Beate Zielke ernannt worden. Da der Landtagswahlkreis 47 Krefeld I nunmehr um das Gebiet der Stadt Tönisvorst (Viersen III) erweitert worden ist, ist entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen die Bildung eines gemeinsamen Kreiswahlausschusses für beide Wahlkreise nicht mehr möglich. Erforderlich ist daher die Bildung eines separaten Kreiswahlausschusses für jeden Wahlkreis. Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und 6 Beisitzern die vom Rat gewählt werden. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig . (§ 10 Abs. 3 LWahlG) Für jeden Beisitzer soll ein persönlicher Vertreter benannt werden. (§ 3 Abs. 1 LWahlO) Die Beisitzer (und deren Stellvertreter) werden entsprechend der Bestimmungen der GO NRW - §§ 50 Abstimmungen und 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren – gewählt. Neben Ratsmitgliedern können auch andere zum Rat wählbare sachkundige Bürger gewählt werden. Ihre Anzahl darf die der Ratsmitglieder im Kreiswahlausschuss nicht erreichen. Begründung Seite 3 Zu beachten ist darüber hinaus, dass entsprechend § 8 Abs. 2 LWahlG niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein kann. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden. Daraus ergibt sich, dass für die Kreiswahlausschüsse der Wahlkreise 47 Krefeld I / Viersen III und 48 Krefeld II unterschiedliche Beisitzer und persönliche Stellvertreter zu wählen sind. Der Kreiswahlausschuss hat folgende Aufgaben: • Entscheidung über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 3 LWahlG); • Beschluss über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge (§ 21 Abs. 3 LWahlG); • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 32 Abs. 2 LWahlG). Bildung des Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 47 Krefeld I / Viersen III Grundsätzlich soll entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen die Bildung des Kreiswahlausschusses in sog. zusammengesetzten Wahlkreisen im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vertretungen, hier Stadt Krefeld und Stadt Tönisvorst, erfolgen. In Gesprächen mit der Stadt Tönisvorst wurde hierzu folgender Besetzungsvorschlag besprochen: • 4 Beisitzer sowie persönliche Vertreter der Stadt Krefeld – Benennung durch den Rat der Stadt Krefeld • 2 Beisitzer sowie persönliche Vertreter der Stadt Tönisvorst – Benennung durch den Rat der Stadt Tönisvorst. Diese Aufteilung entspricht in etwa auch dem Bevölkerungsanteil (Anteil der deutschen Bevölkerung, die auch die Basis für die Abgrenzung der Landtagswahlkreise ist) in den jeweiligen Teilgebieten des Wahlkreises und erscheint insofern angemessen. Bildung des Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 48 Krefeld II Dieser Wahlkreis befindet sich ausschließlich im Krefelder Stadtgebiet. Daher sind alle 6 Beisitzer sowie deren Stellvertreter durch den Rat der Stadt Krefeld zu wählen.