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Verwaltungsvorlage (Synopse.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
662 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:11

Inhalt der Datei

Synopse Satzung 02.06.2016 Satzung der Stadt Krefeld zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege Neu 22.09.2016 Satzung der Stadt Krefeld zur Regelung der Förderung von Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege Präambel Präambel Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe (öffentlich-rechtlicher Sozialleistungsanspruch). unverändert Beide Förderalternativen sind gleichrangig. Die Personensorgeberechtigten sind grundsätzlich berechtigt, zwischen den Angeboten zu wählen. Beide Förderalternativen sind gleichrangig. Die Personensorgeberechtigten haben grundsätzlich das Recht, zwischen den Angeboten zu wählen. Die Förderalternativen umfassen: unverändert - die Zuweisung eines Platzes in eine Kindertageseinrichtung die Vermittlung eines Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson die fachliche Beratung und Begleitung der Personensorgeberechtigten die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Tagespflegeperson die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. § 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Inanspruchnahme und Ausgestaltung von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Krefeld und in durch diese vermittelte öffentlich geförderte Kindertagespflege. (2) Die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote kann für Kinder geltend gemacht werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Krefeld haben. Die Tagespflegeperson soll in der Regel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Krefeld haben. (1) Diese Satzung regelt die Inanspruchnahme und Ausgestaltung von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Krefeld und in öffentlich geförderter Kindertagespflege. (2) u n v e r ä n d e r t § 2 Anspruchsberechtigte § 2 Anspruchsberechtigte (1) Das Kind, vertreten durch die Personensorgeberechtigten, ist Inhaber des gesetzlichen Förderanspruchs nach Maßgabe der Abs. 1-4 des § 24 SGB VIII. Der Förderanspruch ist hinsichtlich der Förderangebote nach Altersstufen differenziert ausgestaltet. (2) Die Tagespflegeperson ist Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII. (1) u n v e r ä n d e r t § 3 Anmeldung/Antragserfordernis § 3 Anmeldung/Antragserfordernis (1) Die Personensorgeberechtigten sollen mindestens sechs Monate vor dem angestrebten Be- (1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung setzt grundsätz- (2) u n v e r ä n d e r t treuungsbeginn, spätestens aber bis zum 31.01. des Jahres, in einer oder mehreren Tageseinrichtungen den Betreuungsbedarf anmelden. (2) Innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung ist in den betroffenen Kindertageseinrichtungen zu klären, ob der Betreuungsbedarf erfüllt werden kann. Kann der Betreuungsbedarf durch Anmeldung gem. Abs. 1 nicht erfüllt werden, ist er bei der Stadt Krefeld (Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung) durch Antrag geltend zu machen. (3) Der Antrag gemäß Abs.2 Satz 2 ist möglichst frühzeitig (das gilt insbesondere für besondere Bedarfe), spätestens aber drei Monate vor dem angestrebten Beginn der Förderung zu stellen. Das gilt nicht bei unvorhergesehenem Bedarf; in diesem Fall kann die Frist verkürzt werden. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für den Antrag auf Vermittlung in Kindertagespflege. (4) Die Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung sowie die Vermittlung in Kindertagespflege erfolgt auf Antrag des Kindes, vertreten durch die Personensorgeberechtigten. - - Dem Antrag sind beizufügen die Erklärung zum Familieneinkommen mit entsprechenden Belegen, die Nachweise der Berufstätigkeit, der Arbeitsuche, der Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung mit Bescheinigungen der Arbeitszeiten der Personensorgeberechtigten, gegebenenfalls – nur bei Antrag auf Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung – weitere Belege über sonstige bedarfsbegründende Umstände. (5) Für die Anmeldung sowie den Antrag gemäß den vorgenannten Absätzen sollen Vordrucke verwendet werden, die über die Kindertageseinrichtungen der Stadt Krefeld und den Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung bereitgestellt werden. § 4 Umfang der täglichen Förderung (individueller Bedarf) (2) (3) (4) (5) (6) lich voraus, dass die Personensorgeberechtigten spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, Betreuungsumfang, die Betreuungsart und die gewünschte Kindertageseinrichtung in einer Kindertageseinrichtung oder über Kita-Online anmelden. Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege setzt in der Regel eine Beratung durch den Fachdienst oder die Fachstelle Kindertagespflege der Stadt Krefeld zur Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson voraus. Personensorgeberechtigte, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber der Stadt Krefeld, Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung (FB 51) - Abteilung Kinder, unverzüglich anzuzeigen. Der Eingang der Bedarfsanzeige für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wird spätestens nach einem Monat bestätigt. Die Personensorgeberechtigten erhalten vom FB 51 - Abteilung Kinder in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde, eine Benachrichtigung über ein Platzangebot in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Sofern kein geeigneter Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht, wird auf Anfrage der Personensorgeberechtigten mit ihnen gemeinsam eine alternative Betreuungsmöglichkeit erörtert. Die Bedarfsanmeldung für die Betreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung sowie die Vermittlung in Kindertagespflege erfolgt auf Antrag des Kindes, vertreten durch die Personensorgeberechtigten. Lebt das Kind nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Personensorgeberechtigten. Bei der Bedarfsanmeldung für die Vermittlung in Kindertagespflege für ein unter einjähriges Kind, ein Schulkind, für einen Betreuungswunsch über 35 Stunden oder im Falle der Ergänzungsbetreuung zur Kindertageseinrichtung sind vorzulegen: • der Nachweis der Erwerbstätigkeit oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Arbeitssuche mit Bescheinigung der Arbeitszeiten der Personensorgeberechtigten, • der Nachweis über eine berufliche Bildungsmaßnahme, Schul- oder Hochschulausbildung mit Bescheinigung der Ausbildungszeiten der Personensorgeberechtigten, • die Erklärung zum Familieneinkommen mit entsprechenden Belegen, • gegebenenfalls weitere Belege über sonstige bedarfsbegründende Umstände. § 4 Umfang der täglichen Förderung (individueller Bedarf) (1) Der individuelle Bedarf bestimmt den zeitlichen Umfang der täglichen Förderung. Der individuelle Bedarf wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung anerkannter fachlicher Standards und der durch die Personensorgeberechtigten nachgewiesenen bedarfsbegründenden Umstände des Einzelfalles im Sinne des Kindeswohls festgestellt. (2) Die wöchentliche Mindestbetreuungszeit soll in Kindertagespflege in der Regel mehr als 15 Stunden betragen (im Falle der Ergänzungsbetreuung zur Kindertageseinrichtung 5 Stunden), in Kindertageseinrichtungen 25 Stunden. (3) Die Höchstbetreuungszeit für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr soll in der Regel 9 Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Ein weitergehender Bedarf wird nur in begründeten Ausnahmefällen anzuerkennen sein. § 5 Erreichbarkeit Es werden vorrangig wohnortnahe Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zugewiesen/vermittelt. Wohnortnahe Plätze sind im städtischen Raum solche, die sich in einer Entfernung von höchstens 5 Kilometern vom Wohnort des Kindes befinden. § 6 Pflegeerlaubnis (1) Förderung in Kindertagespflege setzt voraus, dass die Tagespflegeperson im Besitz einer Pflegeerlaubnis nach Maßgabe des § 43 SGB VIII ist. (2) Für Pflegepersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Krefeld haben, wird die Pflegeerlaubnis auf Antrag der Pflegeperson durch den Fachbereich 51 nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII erteilt. (3) Vor Beginn der Vermittlung von Tagespflegekindern und vor jeder Neuerteilung der Pflegeerlaubnis sind vorzulegen: • ein hausärztliches Attest der Tagespflegeperson, • ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der Tagespflegeperson und der in ihrem Haushalt lebenden strafmündigen Personen. (1) Der individuelle Bedarf bestimmt den zeitlichen Umfang der täglichen Förderung. Der individuelle Bedarf wird vom FB 51 - Abteilung Kinder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, anerkannter fachlicher Standards und der durch die Personensorgeberechtigten nachgewiesenen bedarfsbegründenden Umstände des Einzelfalles im Sinne des Kindeswohls festgestellt. (2) Die wöchentliche Mindestbetreuungszeit soll in Kindertagespflege, die durch die Stadt Krefeld öffentlich gefördert wird, in der Regel mehr als 15 Stunden betragen, im Falle der Ergänzungsbetreuung zur Kindertageseinrichtung oder zur Schule/Schulbetreuung 5 Stunden, in städtischen Kindertageseinrichtungen 25 Stunden. (3) u n v e r ä n d e r t § 5 Erreichbarkeit Es werden vorrangig Betreuungsplätze in städtischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zugewiesen/vermittelt, die in der Nähe des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes liegen. Das sind im städtischen Raum solche, die sich in einer Entfernung von höchstens 5 Kilometern vom gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes befinden. § 6 Pflegeerlaubnis (1) Förderung in Kindertagespflege setzt voraus, dass die Tagespflegeperson im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach Maßgabe des § 43 SGB VIII ist. (2) Für Tagespflegepersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Krefeld haben, wird die Pflegeerlaubnis auf schriftlichen Antrag der Tagespflegeperson durch den FB 51 - Abteilung Kinder nach Maßgabe des § 43 SGB VIII erteilt. (3) Bei Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson, in anderen geeigneten Räumen und Großtagespflege sind vor Beginn der Vermittlung von Kindertagespflegekindern und vor jeder Erst- und Folgeerteilung der Pflegeerlaubnis vorzulegen: • eine Gesundheitsbescheinigung des Hausarztes, • die nachgewiesene Teilnahme an einem nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Kurs Erste Hilfe am Kind • ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (Belegart OE) der Tagespflegeperson, bei Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson zusätzlich aller in ihrem Haushalt lebenden volljährigen Personen • ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an dem 1. Teil der Grundqualifizierung Deutsches Jugendinstitut (DJI) • ein Nachweis über die Eignung nach § 43 SGB VIII durch den Fachdienst Kindertagespflege der Stadt Krefeld (4) entfällt (4) Außerdem ist die Bereitschaft zur Annahme fachlicher Beratung und zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung einschließlich einer schriftlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII zu erklären. § 7 Umfang der Geldleistung an die Tagespflegeperson § 7 Umfang der Geldleistung an die Tagespflegeperson (1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson umfasst gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII (1) unverändert a) a) unverändert b) unverändert c) unverändert d) • die hälftige Erstattung unverändert • unverändert b) c) d) - - die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, einen Beitrag zur Anerkennung und Förderungsleistung nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und von nachgewiesenen und durch den Fachbereich 51 anerkannten Kosten für Qualifizierungen und Fortbildungen. (2) Die Auszahlung der Geldleistungen an die Tagespflegeperson erfolgt in der Regel zum Ende eines Monats für den Folgemonat. • von nachgewiesenen und durch den Fachdienst Kindertagespflege der Stadt Krefeld anerkannten Kosten für Qualifizierungen und Fortbildungen. (2) Kindertagespflege, die durch die Stadt Krefeld öffentlich gefördert wird, beginnt in der Regel am ersten Tag eines Monats. Die Auszahlung der laufenden Geldleistung erfolgt in der Regel für einen vollen Monat und wird zum Ende eines Monats für den Folgemonat geleistet. (3) Beginn, Umfang und Beendigung der Betreuung eines Kindes in Kindertagespflege, die durch die Stadt Krefeld öffentlich gefördert wird, sind durch eine, von der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten unterschriebenen Erklärung nachzuweisen. § 8 Höhe der Geldleistung an die Tagespflegeperson (1) Die Höhe der Geldleistung (Pauschalbetrag für Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) ergibt sich, abhängig von der erreichten Qualifikationsstufe der Tagespflegeperson und der Dauer der wöchentlichen Betreuungsleistung, aus der als Anlage beigefügten Leistungstabelle. Der Sachaufwand entspricht den Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Pauschale dynamisiert sich analog zur KiBiz-Pauschale. (2) Wird Kindertagespflege im Ausnahmefall und nach § 8 Höhe der Geldleistung an die Tagespflegeperson (1) u n v e r ä n d e r t Prüfung des Fachdienstes Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten ausgeübt, erhält die Tagespflegeperson nur den Betrag zur Anerkennung der Förderleistung. Aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Tagespflegeperson und Erziehungsberechtigten wird unterstellt, dass keine Sachaufwendungen im Sinne des § 23 SGB VIII entstehen und dass den Erziehungsberechtigten als Arbeitgeber die Verpflichtung zur Aufbringung der Pflichtanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen zukommt. (3) Qualifikationsstufen: Die laufenden Geldleistungen werden nach den Qualifizierungsstufen der Tagespflegepersonen berechnet. Es gibt 5 Qualifizierungsstufen. Qualifizierungsstufen 1 und 2 sind für Tagespflegepersonen, die ihre Grundqualifizierung nach dem DJI-Curriculum absolviert haben, nicht relevant. Stufen 3 bis 5 ergeben sich wie folgt: a) b) c) (2) Wird durch die Stadt Krefeld öffentlich geförderte Kindertagespflege im Ausnahmefall und nach Prüfung des FB 51 - Abteilung Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten ausgeübt, erhält die Tagespflegeperson den Betrag zur Anerkennung der Förderleistung. Aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Tagespflegeperson und Personensorgeberechtigten wird unterstellt, dass keine Sachaufwendungen im Sinne des § 23 SGB VIII entstehen und dass den Personensorgeberechtigten als Arbeitgeber die Verpflichtung zur Aufbringung der Pflichtanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen zukommt. Vor Betreuungsbeginn hat die Tagespflegeperson schriftlich einen Antrag zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII zu stellen. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sind die Bescheinigungen und Nachweise des § 6 Absatz 3 dieser Satzung vorzulegen. (3) Qualifikationsstufen: Die laufenden Geldleistungen werden nach den Qualifizierungsstufen der Tagespflegepersonen berechnet. Es gibt 5 Qualifizierungsstufen. Stufe 1 bis 5 ergeben sich wie folgt: Stufe 1: ehemalige Grundqualifizierung, mindestens 48 Unterrichtsstunden a) Stufe 2: ehemalige Aufbauqualifizierung, mindestens 72 Unterrichtsstunden b) Stufe 3: nach dem 1. Teil der Grundqualifizierung Deutsches Jugendinstitut (DJI) oder einmalig Konsolidierung/Weiterentwicklung, mindestens 80 Unterrichtsstunden d) Stufe 4: nach dem Abschluss des 2. Teils der Grundqualifizierung DJI, 160 Unterrichtsstunden e) Stufe 5: Konsolidierung/fortlaufende Fortbildung/Praxisreflexion; alle 12 Monate Nachweis mindestens einer anerkannten Fortbildung und einem anerkannten Netzwerktreffen (z.B. einem Treffpunkt Kindertagespflege) sowie einem Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung; bei Nichterbringen der Nachweise kann nach Prüfung des Einzelfalles eine Rückstufung in Stufe 4 erfolgen. c) d) e) f) Stufe 1: ehemalige Grundqualifizierung, mindestens 48 Unterrichtsstunden, ein Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung, Nachweis über Vernetzung Stufe 2: ehemalige Aufbauqualifizierung, mindestens 72 Unterrichtsstunden, ein Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung, Nachweis über Vernetzung Stufe 3: nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an dem 1. Teil der Grundqualifizierung Deutsches Jugendinstitut (DJI), mindestens 80 Unterrichtsstunden, ein Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung, Nachweis über Vernetzung Stufe 4: nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme und Abschluss des 2. Teils der Grundqualifizierung DJI, 160 Unterrichtsstunden, ein Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung, Nachweis über Vernetzung Stufe 5: nachgewiesene Teilnahme an einer anerkannten zusätzlichen Fortbildung und ein Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung Erhaltung der Stufe 5: Konsolidierung/fortlaufende Fortbildung/ Praxisreflexion; alle 12 Monate der Nachweis über die Teilnahme an mindestens einer anerkannten Fortbildung und ein Nachweis über die Vernetzung (z.B. einem Treffpunkt Kindertagespflege) sowie ein Hausbesuch/ Fachgespräch durch die Fachberatung; bei Nichterbringen der Nachweise (4) Die Einstufung erfolgt nach Anerkennung der nachgewiesenen Qualifizierungs- und Fortbildungsunterrichtsstunden und bei Erteilung bzw. Vorliegen einer gültigen Pflegeerlaubnis. (5) Die pädagogische Vorbildung von Erziehern/Erzieherinnen und Fachkräften wird mit 80 Unterrichtsstunden angerechnet. (6) Ab Stufe 2 setzt die Beibehaltung der Höhe der laufenden Geldleistung alle 12 Monate einen Nachweis von mindestens einer anerkannten Fortbildung und einem anerkannten Netzwerktreffen(z.B. einem Treffpunkt Kindertagespflege) und einem Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung voraus. (7) Für Betreuungszeiten vor 07.00 Uhr und nach 18.00 Uhr wird ein Zuschlag von 1,00 € pro Stunde gewährt, höchstens jedoch 22,00 € pro Monat. Für die Betreuung an Wochenenden (Samstag und/oder Sonntag) werden zusätzlich 10,00 € pro Tag, höchstens jedoch 40,00 € pro Monat an die Tagespflegeperson ausgezahlt. (8) Die Eingewöhnungszeit ist Bestandteil der Kindertagespflege. Sie beginnt in der Regel vor der ersten Inanspruchnahme der bewilligten Betreuungszeiten. Für die Eingewöhnungszeit wird eine einmalige Pauschale in Höhe von 25% des Betrages der bewilligten laufenden Geldleistung gezahlt. Sofern das Tagespflegeverhältnis im laufenden Monat beginnt, wird anstelle der Pauschale die bewilligte laufende Geldleistung für den gesamten Monat gezahlt. (9) Tagespflegepersonen, die Kinder mit einer Behinderung oder Kinder die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind betreuen, können den 3,5 fachen Satz der pauschalen Anerkennung der Förderleistung beantragen. Der erhöhte Förderbedarf muss durch den Träger der Eingliederungshilfe festgestellt und bestätigt werden. Die Tagespflegeperson muss eine entsprechende Zusatzqualifizierung – Inklusion in der Kindertagespflege – mit nachgewiesener, erfolgreicher Teilnahme (Zertifikat) vorlegen. § 9 Großtagespflege (1) In einer Großtagespflege schließen sich zwei bis maximal drei Tagespflegepersonen zusammen. Jede einzelne Tagespflegeperson bedarf einer gültigen Pflegeerlaubnis (gemäß § 43 SGB VIII). Es dürfen bis zu neun fremde Kinder gleichzeitig und insgesamt betreut werden, dabei müssen die Kinder vertraglich und pädagogisch eindeutig zu jede einzelne Tagespflegeperson zugeordnet sein. (Kinderbildungsgesetz – KiBiz - § 4 Abs. 2) (2) Fachliche Voraussetzungen Tagespflegepersonen, die eine Großtagespflege kann nach Prüfung des Einzelfalles eine Rückstufung in Stufe 4 erfolgen. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Die pädagogische Vorbildung von Erziehern/Erzieherinnen und Fachkräften kann mit 80 Unterrichtsstunden angerechnet werden. entfällt (6) u n v e r ä n d e r t (7) Die Eingewöhnungszeit ist Bestandteil der durch die Stadt Krefeld öffentlich geförderten Kindertagespflege. Sie beginnt in der Regel vor der ersten Inanspruchnahme der bewilligten Betreuungszeiten. Für die Eingewöhnungszeit kann eine einmalige Pauschale in Höhe von 25% des Betrages der erstmalig bewilligten laufenden Geldleistung beantragt werden. (8) Tagespflegepersonen, die Kinder mit einer Behinderung oder Kinder die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind betreuen, können den 3,5 fachen Satz des Pauschalbetrages für Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung beantragen. Voraussetzung ist eine vom Landschaftsverband Rheinland anerkannte zusätzliche Qualifikation oder eine Qualifikation als staatlich anerkannte(r) Heilpädagogin oder Heilpädagoge, als staatlich anerkannte(r) Heilerziehungspfleger(in) oder staatlich anerkannte(r) Heilerziehungspflegehelfer(in). Die Qualifikation muss von der Tagespflegeperson nachgewiesen werden. Der erhöhte Förderbedarf muss durch den Träger der Eingliederungshilfe festgestellt und bestätigt werden. § 9 Großtagespflege (1) In einer Großtagespflege schließen sich zwei bis maximal drei Tagespflegepersonen zusammen. Es dürfen bis zu neun fremde Kinder gleichzeitig und insgesamt betreut werden, dabei müssen die Kinder vertraglich und pädagogisch eindeutig zu jeder einzelnen Tagespflegeperson zugeordnet sein (Kinderbildungsgesetz – KiBiz - § 4 Abs. 2). betreiben wollen, bedürfen einer gültigen Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII. Mindestens eine Tagespflegeperson soll über eine pädagogische Ausbildung oder über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Tätigkeit als Tagespflegeperson verfügen. Alle Tagespflegepersonen müssen zusätzlich über das Zertifikat der Grundqualifizierung (80 bzw. 160 Stunden nach DJI - Curriculum) Kindertagespflege verfügen. (3) Räumliche Voraussetzungen Für die Betreuung in Räumen einer Großtagespflege muss für diese Räume eine Nutzungsänderung bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Krefeld, unter Einbeziehung des Brandschutzes, beantragt werden. Es wird empfohlen, vor Anmietung geeigneter Räume den Vermieter, bei Eigen-tumswohnungen die Eigentümergesellschaft, ausführlich über die geplante Nutzung schriftlich zu informieren. Grundsätzlich gilt • Pro Kind sind 6 qm Spiel- und Aufenthaltsfläche zuzüglich der allgemeinen Räume (Sanitär, Garderobe) vorzuhalten. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Räumliche Voraussetzungen Für die Betreuung in Räumen einer Großtagespflege muss für diese Räume eine Nutzungsänderung bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Krefeld, unter Einbeziehung des Brandschutzes, beantragt werden. Es wird empfohlen, vor Anmietung geeigneter Räume den Vermieter, bei Eigentumswohnungen die Eigentümergesellschaft, über die geplante Nutzung schriftlich zu informieren. Für Fragen im Bereich der Hygiene sollte sich an das zuständige Gesundheits- und Veterinäramt gewendet werden, um zu erfahren welche Maßnahmen für die Betreuung in Räumen einer Großtagespflege notwendig sind. • • • • • • • • • Es soll verschiedene Funktionsbereiche geben(Essbereich, Spielbereich, Schlaf- bzw. Rückzugsmöglichkeiten). Eine Küche, die ein gemeinsames Zubereiten von Mahlzeiten ermöglicht, soll vorhanden sein. Für Fragen im Bereich der Hygiene ist zu empfehlen, sich an das zuständige Gesundheits- und Veterinäramt zu wenden um zu erfahren, welche Maßnahmen notwendig sind. Bei der Verwertung von Lebensmitteln oder bei einer Versorgung mit Essen sind die Vorgaben der Lebensmittelhygiene zu beachten. Der Sanitärbereich soll von den Kindern eigenständig genutzt werden können und die zu schützende Intimsphäre der Kinder in der Ausgestaltung berücksichtigt werden. Es muss einen ausreichenden Wickel- und Pflegebereich geben. Mobiliar, Raumausstattung, Gestaltung und Spielmaterialien sollen altersgerecht, anregungsreich sein, dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen und der Förderung und Bildung von Kindern dienen. Der familienähnliche Charakter der Kindertagespflege muss erhalten bleiben und im Konzept deutlich werden. Die Räume sollten ebenerdig sein. Ein Außengelände sollte in direkter Anbindung an die Räume vorhanden sein, oder fußläufig leicht und sicher erreichbar sein (hier ist das Alter und die Anzahl der Kinder • • • Zudem wird grundsätzlich empfohlen: pro Kind sollten 6 qm Spiel- und Aufenthaltsfläche zuzüglich der allgemeinen Räume (Sanitär, Garderobe) vorgehalten werden, es sollte verschiedene Funktionsbereiche geben (Essbereich, Spielbereich, Schlafbzw. Rückzugsmöglichkeiten), eine Küche, die ein gemeinsames Zubereiten von Mahlzeiten ermöglicht, sollte vorhanden sein, Position geändert • unverändert • der Sanitärbereich sollte von den Kindern eigenständig genutzt werden können und die zu schützende Intimsphäre der Kinder in der Ausgestaltung berücksichtigen, • es muss einen ausreichenden Wickel- und Pflegebereich geben, Mobiliar, Raumausstattung, Gestaltung und Spielmaterialien sollten altersgerecht, anregungsreich sein und dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen sowie der Förderung und Bildung von Kindern dienen, der familienähnliche Charakter der Kindertagespflege muss erhalten bleiben und im Konzept deutlich werden, • • zu berücksichtigen). § 10 Versicherungen (1) Anerkannte Unfallversicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 c dieser Satzung ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. (2) Angemessene Beiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung sind solche, deren Höhe sich nach der jeweiligen monatlichen Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII richtet. Dasselbe gilt für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. • • unverändert, unverändert, • das Außengelände sollte so gestaltet sein, dass es Möglichkeiten für entwicklungsfördernde und anregende Erfahrungen im Bereich Bewegung, des Spiels und der Erkundung bietet. § 10 Versicherungen der Tagespflegeperson (1) Die Erstattung der Versicherungen der Tagespflegeperson erfolgt auf Antrag für den Zeitraum, in dem ein oder mehrere Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Krefeld in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut wurden. Der Antrag ist mit Belegen zu versehen. (2) Anerkannte Unfallversicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 c dieser Satzung ist die der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. (3) Angemessene Beiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung sind solche, deren Höhe sich nach der jeweiligen monatlichen Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII richtet. (4) Beiträge zur privaten Kranken-und Pflegeversicherung gelten in der Regel im Basistarif als angemessen. Eine Prüfung erfolgt im Einzelfall. (5) u n v e r ä n d e r t (3) Angemessene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind solche, deren Höhe sich nach der jeweiligen monatlichen Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII richtet. Tagespflegepersonen, für die nachweislich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, können ihre Aufwendungen für eine private Altersvorsorge geltend machen. Erstattet wird der hälftige nachgewiesene, höchstens aber der hälftige gesetzliche Mindestbeitrag. Als private Altersvorsorge werden nur Versicherungen anerkannt, die eine Ausschüttung vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ausschließen und deren Ausschüttung in monatlichen Zahlungen erfolgt. Hat eine Tagespflegeperson mehrere Rentenversicherungen, erfolgt eine Erstattung nur hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung. (6) Für Tagespflegepersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in anderen Kommunen haben, werden in der Regel die hälftigen Beiträge der nachgewiesenen angemessenen Kosten der Sozialversicherungen erstattet, gemessen an der nach Pflegeerlaubnis zugeteilten Plätze die durch Kinder mit gewöhnlichen Aufenthalt in Krefeld belegt und öffentlich gefördert sind. Die Erstattung erfolgt auf Antrag unter Vorlage der entsprechenden Belege. § 11 Erstattung von Qualifizierungskosten (1) Die Kosten der Qualifizierung (Teilnehmergebühren) werden den Tagespflegepersonen auf Grundlage der örtlichen Qualifizierungskosten zu 50% erstattet. (2) Ab der Stufe 5 werden maximal 12 Unterrichtsstunden jährlich für Fortbildung und Praxisreflexion nach erfolgreicher Teilnahme zu 50% erstattet, sofern die Maßnahme vom Fachdienst Kindertagespflege anerkannt wird. § 12 Betreuungsfreie Zeiten § 11 Erstattung von Qualifizierungskosten der Tagespflegeperson (1) Die nachgewiesenen Kosten der Qualifizierung und der Fortbildungen (Teilnehmergebühren) werden den Tagespflegepersonen auf Grundlage der örtlichen Qualifizierungskosten auf Antrag zu 50% erstattet. (2) Ab der Stufe 5 werden maximal 12 Unterrichtsstunden jährlich für Fortbildung und Praxisreflexion mit nachgewiesener erfolgreicher Teilnahme auf Antrag zu 50% erstattet, sofern die Maßnahme vom Fachdienst Kindertagespflege der Stadt Krefeld anerkannt wird. § 12 Betreuungsfreie Zeiten (1) (1) Die Tagespflegeperson hat Anspruch auf Weiterzahlung der laufenden Geldleistung für bis zu sechs Wochen betreuungsfreier Zeit jährlich. Eine Vertretungsregelung ist nachzuweisen. (2) Die betreuungsfreie Zeit ist in der Regel mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen. Die Anzahl der jährlichen Schließtage der Kindertageseinrichtungen (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) soll 20 und darf 30 Öffnungstage nicht überschreiten. (2) In durch die Stadt Krefeld öffentlich geförderter Kindertagespflege hat die Tagespflegeperson Anspruch auf bis zu 30 Werktage betreuungsfreie Zeit im Jahr. Eine Vertretungsregelung soll nachgewiesen werden. (3) Die betreuungsfreie Zeit der Tagespflegeperson ist in der Regel von dieser mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen. § 13 Vertretung der Tagespflegeperson (1) Die Vertretung der Tagespflegeperson durch eine andere Tagespflegeperson setzt voraus, dass die vertretende Tagespflegeperson im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist. (2) Im Vertretungsfall darf die in der Pflegeerlaubnis der vertretenden Tagespflegeperson festgelegte Kinderanzahl nicht überschritten werden. (3) Weist die Tagespflegeperson eine Vertretung durch die Personensorgeberechtigten oder durch andere Tagespflegepersonen nach, einschließlich einer Kostenregelung, wird die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson fortgezahlt. (4) Findet die Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson statt und wurde keine Vertretung mit Kostenregelung nachgewiesen, steht die laufende Geldleistung anteilig für die Vertretungszeit der vertretenden Tagespflegeperson zu. (5) Kann keine Vertretungsregelung nachgewiesen werden, ist der Fachdienst Kindertagespflege der Stadt Krefeld frühzeitig in die Organisation einzubeziehen. § 13 Elternbeitrag § 14 Elternbeitrag (1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach den Vorgaben der „Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen“ vom 28.09.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 41 vom 13.10.2011, S. 241-243) verwiesen. (2) Sofern die Betreuung in der Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege vereinbarungsgemäß über die Mittagszeit andauert (§ 6 Abs. 3 der im vorigen Absatz genannten Satzung), ist ein Beköstigungsentgelt zu entrichten. Näheres regelt der Betreuungsvertrag. (1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach den Vorgaben der „Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen“ in der jeweils gültigen Fassung. (2) Sofern die Betreuung in der städtischen Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege vereinbarungsgemäß über die Mittagszeit andauert (§ 6 Abs. 3 der im vorigen Absatz genannten Satzung), ist ein Beköstigungsentgelt zu entrichten. Näheres regelt die Entgeltordnung für die Beköstigung in Kindertageseinrichtungen in der jeweils gültigen Fassung oder der Betreuungsvertrag zur Kindertagespflege. (3) u n v e r ä n d e r t (3) Mehrere Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner. § 14 Betreuungsvertrag bei Kindertagespflege (1) Die Personensorgeberechtigten haben mit der Tagespflegeperson einen schriftlichen Betreuungsvertrag abzuschließen. (2) Der Vertrag hat mindestens Regelungen zu den Erziehungsgrundsätzen, zur Betreuungszeit, zum Betreuungsentgelt, zu Urlaub und Krankheit von Kind und Tagespflegeperson, zum Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung, zur vereinbarten Höhe des Beköstigungsentgelts sowie zu gegenseitigen Informationspflichten zu enthalten. § 15 Informationspflichten (1) Tagespflegepersonen haben das Jugendamt über Auffälligkeiten und/ oder wichtigen Ereignissen, die den Schutzauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 8 a SGB VIII betreffen sowie über schwere Erkrankungen und Unfälle des Tagespflegekindes zu unterrichten. (2) Personensorgeberechtigte und Tagespflegepersonen sind verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die das Betreuungsverhältnis betreffen. Von Bedeutung für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung sind insbesondere: • jede wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. § 15 Betreuungsvertrag bei Kindertagespflege (1) Die Personensorgeberechtigten sollen mit der Tagespflegeperson einen schriftlichen Betreuungsvertrag abschließen. (2) Der Vertrag soll mindestens Regelungen zu den Erziehungsgrundsätzen, zur Betreuungszeit, zum Betreuungsentgelt, zu Urlaub und Krankheit von Kind und Tagespflegeperson, zu Unfallund Haftpflichtversicherung, zur vereinbarten Höhe des Beköstigungsentgelts, zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses (Kündigungsregelung) sowie zu gegenseitigen Informationspflichten enthalten. § 16 Informationspflichten (1) Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen haben den FB 51 über Auffälligkeiten und/ oder wichtige Ereignisse, die den Schutzauftrag des FB 51 als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 8 a SGB VIII betreffen, über schwere oder meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes, sowie über Unfälle der Kinder oder Kindertagespflegekinder zu unterrichten. (2) Bei der Betreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, unverzüglich jede wesentliche Änderung(en) in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die das Betreuungsverhältnis betreffen, dem FB 51 – Abteilung Kinder mitzuteilen. (3) Bei der Betreuung in durch die Stadt Krefeld öffentlich geförderter Kindertagespflege sind die Personensorgeberechtigten und die Tagespflegepersonen verpflichtet, unverzüglich jede Änderung, die für die Betreuung in Kindertagespflege von Bedeutung ist, dem Fachdienst oder der Fachstelle Kindertagespflege der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen. Von Bedeutung für die Betreuung in Kindertagespflege sind insbesondere: Von Bedeutung für die Betreuung in Kindertagespflege sind insbesondere: • ein Wechsel der Tagespflegeperson, • • • die Neuaufnahme eines Kindertagespflegekindes, die Beendigung eines Kindertagespflegeverhältnisses, die Unterbrechung der Kindertagespflege von mehr als 30 Werktagen bei Krankheit oder Urlaub der betreuten Kinder oder der Tagespflegeperson, u n v e r ä n d e r t, • unverändert • • u n v e r ä n d e r t, ein Wechsel der Tagespflegeperson, • unverändert • • • • • • • die Unterbrechung der Kindertagespflege von mehr als sechs Wochen bei Krankheit oder Urlaub von Pflegekind oder Tagespflegeperson, eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit, die Beendigung oder Wechsel des Arbeitsverhältnisses bzw. der Bildungsmaßnahme, ein Wohnungswechsel, die Neuaufnahme eines Tagespflegekindes, jede wesentliche, die Tagespflege beeinflussende Änderung in den persönlichen Verhältnissen. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt 02.06.2016 in Kraft. § 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, zeitgleich tritt die bislang gültige Satzung vom 02.06.2016 außer Kraft.