Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:11
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Synopse
Satzung 02.06.2016
Satzung der Stadt Krefeld
zur Regelung der Förderung von Kindern
in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege
Neu 22.09.2016
Satzung der Stadt Krefeld
zur Regelung der Förderung von Kindern
in städtischen Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege
Präambel
Präambel
Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe (öffentlich-rechtlicher Sozialleistungsanspruch).
unverändert
Beide Förderalternativen sind gleichrangig. Die Personensorgeberechtigten sind grundsätzlich berechtigt, zwischen den Angeboten zu wählen.
Beide Förderalternativen sind gleichrangig. Die Personensorgeberechtigten haben grundsätzlich das
Recht, zwischen den Angeboten zu wählen.
Die Förderalternativen umfassen:
unverändert
-
die Zuweisung eines Platzes in eine Kindertageseinrichtung
die Vermittlung eines Kindes zu einer geeigneten
Tagespflegeperson
die fachliche Beratung und Begleitung der Personensorgeberechtigten
die fachliche Beratung, Begleitung und weitere
Qualifizierung der Tagespflegeperson
die Gewährung einer laufenden Geldleistung an
die Tagespflegeperson.
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Inanspruchnahme und
Ausgestaltung von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Krefeld und in
durch diese vermittelte öffentlich geförderte
Kindertagespflege.
(2) Die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote
kann für Kinder geltend gemacht werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Krefeld haben.
Die Tagespflegeperson soll in der Regel ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Krefeld haben.
(1) Diese Satzung regelt die Inanspruchnahme und
Ausgestaltung von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Krefeld und in
öffentlich geförderter Kindertagespflege.
(2) u n v e r ä n d e r t
§ 2 Anspruchsberechtigte
§ 2 Anspruchsberechtigte
(1) Das Kind, vertreten durch die Personensorgeberechtigten, ist Inhaber des gesetzlichen Förderanspruchs nach Maßgabe der Abs. 1-4 des § 24
SGB VIII. Der Förderanspruch ist hinsichtlich der
Förderangebote nach Altersstufen differenziert
ausgestaltet.
(2) Die Tagespflegeperson ist Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII.
(1) u n v e r ä n d e r t
§ 3 Anmeldung/Antragserfordernis
§ 3 Anmeldung/Antragserfordernis
(1) Die Personensorgeberechtigten sollen mindestens sechs Monate vor dem angestrebten Be-
(1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes
in einer Kindertageseinrichtung setzt grundsätz-
(2) u n v e r ä n d e r t
treuungsbeginn, spätestens aber bis zum 31.01.
des Jahres, in einer oder mehreren Tageseinrichtungen den Betreuungsbedarf anmelden.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung ist
in den betroffenen Kindertageseinrichtungen zu
klären, ob der Betreuungsbedarf erfüllt werden
kann. Kann der Betreuungsbedarf durch Anmeldung gem. Abs. 1 nicht erfüllt werden, ist er bei
der Stadt Krefeld (Fachbereich Jugendhilfe und
Beschäftigungsförderung) durch Antrag geltend
zu machen.
(3) Der Antrag gemäß Abs.2 Satz 2 ist möglichst
frühzeitig (das gilt insbesondere für besondere
Bedarfe), spätestens aber drei Monate vor dem
angestrebten Beginn der Förderung zu stellen.
Das gilt nicht bei unvorhergesehenem Bedarf; in
diesem Fall kann die Frist verkürzt werden.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für
den Antrag auf Vermittlung in Kindertagespflege.
(4) Die Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung sowie die Vermittlung in Kindertagespflege erfolgt auf Antrag des Kindes, vertreten durch die Personensorgeberechtigten.
-
-
Dem Antrag sind beizufügen
die Erklärung zum Familieneinkommen mit entsprechenden Belegen,
die Nachweise der Berufstätigkeit, der Arbeitsuche, der Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung mit Bescheinigungen der Arbeitszeiten der
Personensorgeberechtigten,
gegebenenfalls – nur bei Antrag auf Zuweisung
eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung –
weitere Belege über sonstige bedarfsbegründende Umstände.
(5) Für die Anmeldung sowie den Antrag gemäß den
vorgenannten Absätzen sollen Vordrucke verwendet werden, die über die Kindertageseinrichtungen der Stadt Krefeld und den Fachbereich
Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung bereitgestellt werden.
§ 4 Umfang der täglichen Förderung (individueller
Bedarf)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
lich voraus, dass die Personensorgeberechtigten
spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme
den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, Betreuungsumfang, die Betreuungsart und
die gewünschte Kindertageseinrichtung in einer
Kindertageseinrichtung oder über Kita-Online
anmelden. Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege setzt in der
Regel eine Beratung durch den Fachdienst oder
die Fachstelle Kindertagespflege der Stadt Krefeld zur Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson voraus.
Personensorgeberechtigte, bei denen kurzfristig
Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber der Stadt Krefeld, Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung (FB 51) - Abteilung Kinder, unverzüglich
anzuzeigen.
Der Eingang der Bedarfsanzeige für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wird spätestens nach einem Monat bestätigt.
Die Personensorgeberechtigten erhalten vom
FB 51 - Abteilung Kinder in der Regel bis acht
Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor
dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet
wurde, eine Benachrichtigung über ein Platzangebot in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Sofern kein geeigneter Betreuungsplatz in
einer städtischen Kindertageseinrichtung zur
Verfügung steht, wird auf Anfrage der Personensorgeberechtigten mit ihnen gemeinsam eine alternative Betreuungsmöglichkeit erörtert.
Die Bedarfsanmeldung für die Betreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung sowie
die Vermittlung in Kindertagespflege erfolgt auf
Antrag des Kindes, vertreten durch die Personensorgeberechtigten. Lebt das Kind nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so
tritt diese Person an die Stelle der Personensorgeberechtigten.
Bei der Bedarfsanmeldung für die Vermittlung
in Kindertagespflege für ein unter einjähriges
Kind, ein Schulkind, für einen Betreuungswunsch über 35 Stunden oder im Falle der Ergänzungsbetreuung zur Kindertageseinrichtung
sind vorzulegen:
•
der Nachweis der Erwerbstätigkeit oder
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder
der Arbeitssuche mit Bescheinigung der
Arbeitszeiten der Personensorgeberechtigten,
•
der Nachweis über eine berufliche Bildungsmaßnahme, Schul- oder Hochschulausbildung mit Bescheinigung der Ausbildungszeiten der Personensorgeberechtigten,
•
die Erklärung zum Familieneinkommen mit
entsprechenden Belegen,
•
gegebenenfalls weitere Belege über sonstige bedarfsbegründende Umstände.
§ 4 Umfang der täglichen Förderung (individueller
Bedarf)
(1) Der individuelle Bedarf bestimmt den zeitlichen
Umfang der täglichen Förderung. Der individuelle Bedarf wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung anerkannter
fachlicher Standards und der durch die Personensorgeberechtigten nachgewiesenen bedarfsbegründenden Umstände des Einzelfalles im Sinne des Kindeswohls festgestellt.
(2) Die wöchentliche Mindestbetreuungszeit soll in
Kindertagespflege in der Regel mehr als 15 Stunden betragen (im Falle der Ergänzungsbetreuung
zur Kindertageseinrichtung 5 Stunden), in Kindertageseinrichtungen 25 Stunden.
(3) Die Höchstbetreuungszeit für Kinder bis zum
vollendeten dritten Lebensjahr soll in der Regel 9
Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich
nicht überschreiten. Ein weitergehender Bedarf
wird nur in begründeten Ausnahmefällen anzuerkennen sein.
§ 5 Erreichbarkeit
Es werden vorrangig wohnortnahe Betreuungsplätze
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
zugewiesen/vermittelt. Wohnortnahe Plätze sind im
städtischen Raum solche, die sich in einer Entfernung
von höchstens 5 Kilometern vom Wohnort des Kindes
befinden.
§ 6 Pflegeerlaubnis
(1) Förderung in Kindertagespflege setzt voraus,
dass die Tagespflegeperson im Besitz einer Pflegeerlaubnis nach Maßgabe des § 43 SGB VIII ist.
(2) Für Pflegepersonen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Krefeld haben, wird die Pflegeerlaubnis auf Antrag der Pflegeperson durch den
Fachbereich 51 nach Maßgabe des § 43 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 SGB VIII erteilt.
(3) Vor Beginn der Vermittlung von Tagespflegekindern und vor jeder Neuerteilung der Pflegeerlaubnis sind vorzulegen:
•
ein hausärztliches Attest der Tagespflegeperson,
•
ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der Tagespflegeperson und der
in ihrem Haushalt lebenden strafmündigen Personen.
(1) Der individuelle Bedarf bestimmt den zeitlichen
Umfang der täglichen Förderung. Der individuelle Bedarf wird vom FB 51 - Abteilung Kinder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben,
anerkannter fachlicher Standards und der durch
die Personensorgeberechtigten nachgewiesenen
bedarfsbegründenden Umstände des Einzelfalles
im Sinne des Kindeswohls festgestellt.
(2) Die wöchentliche Mindestbetreuungszeit soll in
Kindertagespflege, die durch die Stadt Krefeld
öffentlich gefördert wird, in der Regel mehr als
15 Stunden betragen, im Falle der Ergänzungsbetreuung zur Kindertageseinrichtung oder zur
Schule/Schulbetreuung 5 Stunden, in städtischen Kindertageseinrichtungen 25 Stunden.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 5 Erreichbarkeit
Es werden vorrangig Betreuungsplätze in
städtischen Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege zugewiesen/vermittelt, die
in der Nähe des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes liegen. Das sind im städtischen
Raum solche, die sich in einer Entfernung von
höchstens 5 Kilometern vom gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Kindes befinden.
§ 6 Pflegeerlaubnis
(1) Förderung in Kindertagespflege setzt voraus,
dass die Tagespflegeperson im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach Maßgabe des § 43 SGB
VIII ist.
(2) Für Tagespflegepersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Krefeld haben, wird die Pflegeerlaubnis auf schriftlichen Antrag der Tagespflegeperson durch den FB 51 - Abteilung Kinder
nach Maßgabe des § 43 SGB VIII erteilt.
(3) Bei Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson, in anderen geeigneten Räumen
und Großtagespflege sind vor Beginn der Vermittlung von Kindertagespflegekindern und vor
jeder Erst- und Folgeerteilung der Pflegeerlaubnis vorzulegen:
•
eine Gesundheitsbescheinigung des Hausarztes,
•
die nachgewiesene Teilnahme an einem nicht
länger als zwei Jahre zurückliegenden Kurs Erste
Hilfe am Kind
•
ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a
Bundeszentralregistergesetz (Belegart OE) der
Tagespflegeperson, bei Kindertagespflege im
Haushalt der Tagespflegeperson zusätzlich aller
in ihrem Haushalt lebenden volljährigen Personen
•
ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme
an dem 1. Teil der Grundqualifizierung Deutsches Jugendinstitut (DJI)
•
ein Nachweis über die Eignung nach § 43 SGB
VIII durch den Fachdienst Kindertagespflege der
Stadt Krefeld
(4) entfällt
(4) Außerdem ist die Bereitschaft zur Annahme fachlicher Beratung und zur regelmäßigen Teilnahme
an Fortbildungen sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bei einem
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung einschließlich
einer schriftlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII
zu erklären.
§ 7 Umfang der Geldleistung an die Tagespflegeperson
§ 7 Umfang der Geldleistung an die Tagespflegeperson
(1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson umfasst gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII
(1)
unverändert
a)
a)
unverändert
b)
unverändert
c)
unverändert
d)
•
die hälftige Erstattung
unverändert
•
unverändert
b)
c)
d)
-
-
die Erstattung angemessener Kosten für den
Sachaufwand,
einen Beitrag zur Anerkennung und Förderungsleistung nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII,
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen
für Beiträge zu einer Unfallversicherung,
die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
von nachgewiesenen und durch den Fachbereich
51 anerkannten Kosten für Qualifizierungen und
Fortbildungen.
(2) Die Auszahlung der Geldleistungen an die Tagespflegeperson erfolgt in der Regel zum Ende eines
Monats für den Folgemonat.
•
von nachgewiesenen und durch den Fachdienst
Kindertagespflege der Stadt Krefeld anerkannten Kosten für Qualifizierungen und Fortbildungen.
(2) Kindertagespflege, die durch die Stadt Krefeld
öffentlich gefördert wird, beginnt in der Regel
am ersten Tag eines Monats. Die Auszahlung der
laufenden Geldleistung erfolgt in der Regel für
einen vollen Monat und wird zum Ende eines
Monats für den Folgemonat geleistet.
(3) Beginn, Umfang und Beendigung der Betreuung
eines Kindes in Kindertagespflege, die durch die
Stadt Krefeld öffentlich gefördert wird, sind
durch eine, von der Tagespflegeperson und den
Personensorgeberechtigten unterschriebenen
Erklärung nachzuweisen.
§ 8 Höhe der Geldleistung an die Tagespflegeperson
(1) Die Höhe der Geldleistung (Pauschalbetrag für
Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) ergibt sich, abhängig von der erreichten
Qualifikationsstufe der Tagespflegeperson und
der Dauer der wöchentlichen Betreuungsleistung, aus der als Anlage beigefügten Leistungstabelle. Der Sachaufwand entspricht den Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend. Die Pauschale dynamisiert sich analog zur KiBiz-Pauschale.
(2) Wird Kindertagespflege im Ausnahmefall und nach
§ 8 Höhe der Geldleistung an die Tagespflegeperson
(1) u n v e r ä n d e r t
Prüfung des Fachdienstes Kindertagespflege im
Haushalt der Erziehungsberechtigten ausgeübt,
erhält die Tagespflegeperson nur den Betrag zur
Anerkennung der Förderleistung. Aufgrund des
Beschäftigungsverhältnisses zwischen Tagespflegeperson und Erziehungsberechtigten wird unterstellt, dass keine Sachaufwendungen im Sinne
des § 23 SGB VIII entstehen und dass den Erziehungsberechtigten als Arbeitgeber die Verpflichtung zur Aufbringung der Pflichtanteile zu den
Sozialversicherungsbeiträgen zukommt.
(3) Qualifikationsstufen:
Die laufenden Geldleistungen werden nach den
Qualifizierungsstufen der Tagespflegepersonen
berechnet. Es gibt 5 Qualifizierungsstufen. Qualifizierungsstufen 1 und 2 sind für Tagespflegepersonen, die ihre Grundqualifizierung nach
dem DJI-Curriculum absolviert haben, nicht relevant. Stufen 3 bis 5 ergeben sich wie folgt:
a)
b)
c)
(2) Wird durch die Stadt Krefeld öffentlich geförderte Kindertagespflege im Ausnahmefall und nach
Prüfung des FB 51 - Abteilung Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigten ausgeübt,
erhält die Tagespflegeperson den Betrag zur Anerkennung der Förderleistung. Aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Tagespflegeperson und Personensorgeberechtigten wird unterstellt, dass keine Sachaufwendungen im Sinne
des § 23 SGB VIII entstehen und dass den Personensorgeberechtigten als Arbeitgeber die Verpflichtung zur Aufbringung der Pflichtanteile zu
den Sozialversicherungsbeiträgen zukommt. Vor
Betreuungsbeginn hat die Tagespflegeperson
schriftlich einen Antrag zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII zu stellen. Für
die Erteilung der Pflegeerlaubnis sind die Bescheinigungen und Nachweise des § 6 Absatz 3
dieser Satzung vorzulegen.
(3) Qualifikationsstufen:
Die laufenden Geldleistungen werden nach den
Qualifizierungsstufen der Tagespflegepersonen
berechnet. Es gibt 5 Qualifizierungsstufen. Stufe
1 bis 5 ergeben sich wie folgt:
Stufe 1: ehemalige Grundqualifizierung, mindestens 48 Unterrichtsstunden
a)
Stufe 2: ehemalige Aufbauqualifizierung, mindestens 72 Unterrichtsstunden
b)
Stufe 3: nach dem 1. Teil der Grundqualifizierung
Deutsches Jugendinstitut (DJI) oder einmalig
Konsolidierung/Weiterentwicklung,
mindestens 80 Unterrichtsstunden
d)
Stufe 4: nach dem Abschluss des 2. Teils der
Grundqualifizierung DJI, 160 Unterrichtsstunden
e)
Stufe 5: Konsolidierung/fortlaufende Fortbildung/Praxisreflexion; alle 12 Monate Nachweis
mindestens einer anerkannten Fortbildung und
einem anerkannten Netzwerktreffen (z.B. einem
Treffpunkt Kindertagespflege) sowie einem
Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung; bei Nichterbringen der Nachweise kann
nach Prüfung des Einzelfalles eine Rückstufung in
Stufe 4 erfolgen.
c)
d)
e)
f)
Stufe 1: ehemalige Grundqualifizierung, mindestens 48 Unterrichtsstunden, ein Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung,
Nachweis über Vernetzung
Stufe 2: ehemalige Aufbauqualifizierung, mindestens 72 Unterrichtsstunden, ein Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung,
Nachweis über Vernetzung
Stufe 3: nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme
an dem 1. Teil der Grundqualifizierung Deutsches
Jugendinstitut (DJI), mindestens 80 Unterrichtsstunden, ein Hausbesuch/Fachgespräch durch
die Fachberatung, Nachweis über Vernetzung
Stufe 4: nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme
und Abschluss des 2. Teils der Grundqualifizierung DJI, 160 Unterrichtsstunden, ein Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung,
Nachweis über Vernetzung
Stufe 5: nachgewiesene Teilnahme an einer anerkannten zusätzlichen Fortbildung und ein
Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung
Erhaltung der Stufe 5: Konsolidierung/fortlaufende Fortbildung/ Praxisreflexion;
alle 12 Monate der Nachweis über die Teilnahme an mindestens einer anerkannten Fortbildung und ein Nachweis über die Vernetzung
(z.B. einem Treffpunkt Kindertagespflege) sowie
ein Hausbesuch/ Fachgespräch durch die Fachberatung; bei Nichterbringen der Nachweise
(4) Die Einstufung erfolgt nach Anerkennung der
nachgewiesenen Qualifizierungs- und Fortbildungsunterrichtsstunden und bei Erteilung bzw.
Vorliegen einer gültigen Pflegeerlaubnis.
(5) Die pädagogische Vorbildung von Erziehern/Erzieherinnen und Fachkräften wird mit 80
Unterrichtsstunden angerechnet.
(6) Ab Stufe 2 setzt die Beibehaltung der Höhe der
laufenden Geldleistung alle 12 Monate einen
Nachweis von mindestens einer anerkannten
Fortbildung und einem anerkannten Netzwerktreffen(z.B. einem Treffpunkt Kindertagespflege)
und einem Hausbesuch/Fachgespräch durch die
Fachberatung voraus.
(7) Für Betreuungszeiten vor 07.00 Uhr und nach
18.00 Uhr wird ein Zuschlag von 1,00 € pro Stunde gewährt, höchstens jedoch 22,00 € pro Monat.
Für die Betreuung an Wochenenden (Samstag
und/oder Sonntag) werden zusätzlich 10,00 €
pro Tag, höchstens jedoch 40,00 € pro Monat an
die Tagespflegeperson ausgezahlt.
(8) Die Eingewöhnungszeit ist Bestandteil der Kindertagespflege. Sie beginnt in der Regel vor der ersten Inanspruchnahme der bewilligten Betreuungszeiten. Für die Eingewöhnungszeit wird eine
einmalige Pauschale in Höhe von 25% des Betrages der bewilligten laufenden Geldleistung gezahlt. Sofern das Tagespflegeverhältnis im laufenden Monat beginnt, wird anstelle der Pauschale die bewilligte laufende Geldleistung für
den gesamten Monat gezahlt.
(9) Tagespflegepersonen, die Kinder mit einer Behinderung oder Kinder die von einer wesentlichen
Behinderung bedroht sind betreuen, können den
3,5 fachen Satz der pauschalen Anerkennung der
Förderleistung beantragen. Der erhöhte Förderbedarf muss durch den Träger der Eingliederungshilfe festgestellt und bestätigt werden. Die
Tagespflegeperson muss eine entsprechende Zusatzqualifizierung – Inklusion in der Kindertagespflege – mit nachgewiesener, erfolgreicher Teilnahme (Zertifikat) vorlegen.
§ 9 Großtagespflege
(1) In einer Großtagespflege schließen sich zwei bis
maximal drei Tagespflegepersonen zusammen.
Jede einzelne Tagespflegeperson bedarf einer
gültigen Pflegeerlaubnis (gemäß § 43 SGB VIII).
Es dürfen bis zu neun fremde Kinder gleichzeitig
und insgesamt betreut werden, dabei müssen die
Kinder vertraglich und pädagogisch eindeutig zu
jede einzelne Tagespflegeperson zugeordnet
sein. (Kinderbildungsgesetz – KiBiz - § 4 Abs. 2)
(2) Fachliche Voraussetzungen
Tagespflegepersonen, die eine Großtagespflege
kann nach Prüfung des Einzelfalles eine Rückstufung in Stufe 4 erfolgen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Die pädagogische Vorbildung von Erziehern/Erzieherinnen und Fachkräften kann mit 80
Unterrichtsstunden angerechnet werden.
entfällt
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Die Eingewöhnungszeit ist Bestandteil der durch
die Stadt Krefeld öffentlich geförderten Kindertagespflege. Sie beginnt in der Regel vor der ersten Inanspruchnahme der bewilligten Betreuungszeiten. Für die Eingewöhnungszeit kann eine
einmalige Pauschale in Höhe von 25% des Betrages der erstmalig bewilligten laufenden Geldleistung beantragt werden.
(8) Tagespflegepersonen, die Kinder mit einer Behinderung oder Kinder die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind betreuen, können den 3,5
fachen Satz des Pauschalbetrages für Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung beantragen. Voraussetzung ist eine vom Landschaftsverband Rheinland anerkannte zusätzliche Qualifikation oder eine Qualifikation als staatlich anerkannte(r) Heilpädagogin oder Heilpädagoge, als
staatlich anerkannte(r) Heilerziehungspfleger(in)
oder staatlich anerkannte(r) Heilerziehungspflegehelfer(in). Die Qualifikation muss von der Tagespflegeperson nachgewiesen werden. Der erhöhte Förderbedarf muss durch den Träger der
Eingliederungshilfe festgestellt und bestätigt
werden.
§ 9 Großtagespflege
(1) In einer Großtagespflege schließen sich zwei bis
maximal drei Tagespflegepersonen zusammen.
Es dürfen bis zu neun fremde Kinder gleichzeitig
und insgesamt betreut werden, dabei müssen
die Kinder vertraglich und pädagogisch eindeutig
zu jeder einzelnen Tagespflegeperson zugeordnet sein (Kinderbildungsgesetz – KiBiz - § 4 Abs.
2).
betreiben wollen, bedürfen einer gültigen Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII.
Mindestens eine Tagespflegeperson soll über eine
pädagogische Ausbildung oder über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Tätigkeit als Tagespflegeperson verfügen. Alle Tagespflegepersonen müssen zusätzlich über das Zertifikat der
Grundqualifizierung (80 bzw. 160 Stunden nach
DJI - Curriculum) Kindertagespflege verfügen.
(3) Räumliche Voraussetzungen
Für die Betreuung in Räumen einer Großtagespflege muss für diese Räume eine Nutzungsänderung bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Krefeld, unter Einbeziehung des Brandschutzes, beantragt werden.
Es wird empfohlen, vor Anmietung geeigneter
Räume den Vermieter, bei Eigen-tumswohnungen
die Eigentümergesellschaft, ausführlich über die
geplante Nutzung schriftlich zu informieren.
Grundsätzlich gilt
•
Pro Kind sind 6 qm Spiel- und Aufenthaltsfläche zuzüglich der allgemeinen Räume (Sanitär, Garderobe) vorzuhalten.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Räumliche Voraussetzungen
Für die Betreuung in Räumen einer Großtagespflege muss für diese Räume eine Nutzungsänderung bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt
Krefeld, unter Einbeziehung des Brandschutzes,
beantragt werden.
Es wird empfohlen, vor Anmietung geeigneter
Räume den Vermieter, bei Eigentumswohnungen
die Eigentümergesellschaft, über die geplante
Nutzung schriftlich zu informieren. Für Fragen im
Bereich der Hygiene sollte sich an das zuständige Gesundheits- und Veterinäramt gewendet
werden, um zu erfahren welche Maßnahmen
für die Betreuung in Räumen einer Großtagespflege notwendig sind.
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Es soll verschiedene Funktionsbereiche geben(Essbereich, Spielbereich, Schlaf- bzw.
Rückzugsmöglichkeiten).
Eine Küche, die ein gemeinsames Zubereiten
von Mahlzeiten ermöglicht,
soll vorhanden sein.
Für Fragen im Bereich der Hygiene ist zu
empfehlen, sich an das zuständige
Gesundheits- und Veterinäramt zu wenden
um zu erfahren, welche Maßnahmen notwendig sind.
Bei der Verwertung von Lebensmitteln oder
bei einer Versorgung mit Essen sind die
Vorgaben der Lebensmittelhygiene zu beachten.
Der Sanitärbereich soll von den Kindern eigenständig genutzt werden können und die
zu schützende Intimsphäre der Kinder in der
Ausgestaltung berücksichtigt werden.
Es muss einen ausreichenden Wickel- und
Pflegebereich geben. Mobiliar, Raumausstattung, Gestaltung und Spielmaterialien sollen
altersgerecht, anregungsreich sein, dem
Entwicklungsstand der Kinder entsprechen
und der Förderung und Bildung von Kindern
dienen. Der familienähnliche Charakter der
Kindertagespflege muss erhalten bleiben und
im Konzept deutlich werden.
Die Räume sollten ebenerdig sein.
Ein Außengelände sollte in direkter Anbindung an die Räume vorhanden sein, oder
fußläufig leicht und sicher erreichbar sein
(hier ist das Alter und die Anzahl der Kinder
•
•
•
Zudem wird grundsätzlich empfohlen:
pro Kind sollten 6 qm Spiel- und Aufenthaltsfläche zuzüglich der allgemeinen Räume (Sanitär, Garderobe) vorgehalten werden,
es sollte verschiedene Funktionsbereiche
geben (Essbereich, Spielbereich, Schlafbzw. Rückzugsmöglichkeiten),
eine Küche, die ein gemeinsames Zubereiten von Mahlzeiten ermöglicht,
sollte vorhanden sein,
Position geändert
•
unverändert
•
der Sanitärbereich sollte von den Kindern
eigenständig genutzt werden können und
die zu schützende Intimsphäre der Kinder in
der Ausgestaltung berücksichtigen,
•
es muss einen ausreichenden Wickel- und
Pflegebereich geben,
Mobiliar, Raumausstattung, Gestaltung und
Spielmaterialien sollten altersgerecht, anregungsreich sein und dem Entwicklungsstand
der Kinder entsprechen sowie der Förderung und Bildung von Kindern dienen,
der familienähnliche Charakter der Kindertagespflege muss erhalten bleiben und im
Konzept deutlich werden,
•
•
zu berücksichtigen).
§ 10 Versicherungen
(1) Anerkannte Unfallversicherung im Sinne des § 7
Abs. 1 c dieser Satzung ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
(2) Angemessene Beiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung sind solche, deren Höhe
sich nach der jeweiligen monatlichen Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII richtet. Dasselbe gilt für eine private Kranken- und
Pflegeversicherung.
•
•
unverändert,
unverändert,
•
das Außengelände sollte so gestaltet sein,
dass es Möglichkeiten für entwicklungsfördernde und anregende Erfahrungen im Bereich Bewegung, des Spiels und der Erkundung bietet.
§ 10 Versicherungen der Tagespflegeperson
(1) Die Erstattung der Versicherungen der Tagespflegeperson erfolgt auf Antrag für den Zeitraum, in dem ein oder mehrere Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Krefeld in öffentlich
geförderter Kindertagespflege betreut wurden.
Der Antrag ist mit Belegen zu versehen.
(2) Anerkannte Unfallversicherung im Sinne des § 7
Abs. 1 c dieser Satzung ist die der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
(3) Angemessene Beiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung sind solche, deren Höhe
sich nach der jeweiligen monatlichen Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII richtet.
(4) Beiträge zur privaten Kranken-und Pflegeversicherung gelten in der Regel im Basistarif als angemessen. Eine Prüfung erfolgt im Einzelfall.
(5) u n v e r ä n d e r t
(3) Angemessene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind solche, deren Höhe sich nach
der jeweiligen monatlichen Geldleistung nach §
23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII richtet. Tagespflegepersonen, für die nachweislich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, können ihre Aufwendungen
für eine private Altersvorsorge geltend machen.
Erstattet wird der hälftige nachgewiesene,
höchstens aber der hälftige gesetzliche Mindestbeitrag. Als private Altersvorsorge werden nur
Versicherungen anerkannt, die eine Ausschüttung vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten
ausschließen und deren Ausschüttung in monatlichen Zahlungen erfolgt. Hat eine Tagespflegeperson mehrere Rentenversicherungen, erfolgt
eine Erstattung nur hinsichtlich der gesetzlichen
Rentenversicherung.
(6) Für Tagespflegepersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in anderen Kommunen haben,
werden in der Regel die hälftigen Beiträge der
nachgewiesenen angemessenen Kosten der Sozialversicherungen erstattet, gemessen an der
nach Pflegeerlaubnis zugeteilten Plätze die
durch Kinder mit gewöhnlichen Aufenthalt in
Krefeld belegt und öffentlich gefördert sind. Die
Erstattung erfolgt auf Antrag unter Vorlage der
entsprechenden Belege.
§ 11 Erstattung von Qualifizierungskosten
(1) Die Kosten der Qualifizierung (Teilnehmergebühren) werden den Tagespflegepersonen auf
Grundlage der örtlichen Qualifizierungskosten zu
50% erstattet.
(2) Ab der Stufe 5 werden maximal 12 Unterrichtsstunden jährlich für Fortbildung und Praxisreflexion nach erfolgreicher Teilnahme zu 50% erstattet, sofern die Maßnahme vom Fachdienst Kindertagespflege anerkannt wird.
§ 12 Betreuungsfreie Zeiten
§ 11 Erstattung von Qualifizierungskosten der
Tagespflegeperson
(1) Die nachgewiesenen Kosten der Qualifizierung
und der Fortbildungen (Teilnehmergebühren)
werden den Tagespflegepersonen auf Grundlage
der örtlichen Qualifizierungskosten auf Antrag zu
50% erstattet.
(2) Ab der Stufe 5 werden maximal 12 Unterrichtsstunden jährlich für Fortbildung und Praxisreflexion mit nachgewiesener erfolgreicher Teilnahme auf Antrag zu 50% erstattet, sofern die Maßnahme vom Fachdienst Kindertagespflege der
Stadt Krefeld anerkannt wird.
§ 12 Betreuungsfreie Zeiten
(1)
(1) Die Tagespflegeperson hat Anspruch auf Weiterzahlung der laufenden Geldleistung für bis zu
sechs Wochen betreuungsfreier Zeit jährlich. Eine
Vertretungsregelung ist nachzuweisen.
(2) Die betreuungsfreie Zeit ist in der Regel mit den
Personensorgeberechtigten abzustimmen.
Die Anzahl der jährlichen Schließtage der
Kindertageseinrichtungen (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) soll 20 und darf 30
Öffnungstage nicht überschreiten.
(2) In durch die Stadt Krefeld öffentlich geförderter Kindertagespflege hat die Tagespflegeperson Anspruch auf bis zu 30 Werktage betreuungsfreie Zeit im Jahr. Eine Vertretungsregelung soll nachgewiesen werden.
(3) Die betreuungsfreie Zeit der Tagespflegeperson ist in der Regel von dieser mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen.
§ 13 Vertretung der Tagespflegeperson
(1) Die Vertretung der Tagespflegeperson durch
eine andere Tagespflegeperson
setzt voraus, dass die vertretende Tagespflegeperson im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist.
(2) Im Vertretungsfall darf die in der Pflegeerlaubnis der vertretenden Tagespflegeperson
festgelegte Kinderanzahl nicht überschritten
werden.
(3) Weist die Tagespflegeperson eine Vertretung durch die Personensorgeberechtigten
oder durch andere Tagespflegepersonen
nach, einschließlich einer Kostenregelung,
wird die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson fortgezahlt.
(4) Findet die Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson statt und wurde keine Vertretung mit Kostenregelung nachgewiesen,
steht die laufende Geldleistung anteilig für
die Vertretungszeit der vertretenden Tagespflegeperson zu.
(5) Kann keine Vertretungsregelung nachgewiesen werden, ist der Fachdienst Kindertagespflege der Stadt Krefeld frühzeitig in die
Organisation einzubeziehen.
§ 13 Elternbeitrag
§ 14 Elternbeitrag
(1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach
den Vorgaben der „Satzung der Stadt Krefeld
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen“ vom 28.09.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 41 vom 13.10.2011, S. 241-243) verwiesen.
(2) Sofern die Betreuung in der Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege vereinbarungsgemäß über die Mittagszeit andauert (§ 6 Abs. 3
der im vorigen Absatz genannten Satzung), ist
ein Beköstigungsentgelt zu entrichten. Näheres
regelt der Betreuungsvertrag.
(1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach
den Vorgaben der „Satzung der Stadt Krefeld
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen“ in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Sofern die Betreuung in der städtischen Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege vereinbarungsgemäß über die Mittagszeit andauert
(§ 6 Abs. 3 der im vorigen Absatz genannten Satzung), ist ein Beköstigungsentgelt zu entrichten.
Näheres regelt die Entgeltordnung für die Beköstigung in Kindertageseinrichtungen in der
jeweils gültigen Fassung oder der Betreuungsvertrag zur Kindertagespflege.
(3) u n v e r ä n d e r t
(3) Mehrere Personensorgeberechtigte haften als
Gesamtschuldner.
§ 14 Betreuungsvertrag bei Kindertagespflege
(1) Die Personensorgeberechtigten haben mit der
Tagespflegeperson einen schriftlichen Betreuungsvertrag abzuschließen.
(2) Der Vertrag hat mindestens Regelungen zu den
Erziehungsgrundsätzen, zur Betreuungszeit, zum
Betreuungsentgelt, zu Urlaub und Krankheit von
Kind und Tagespflegeperson, zum Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung, zur vereinbarten Höhe des Beköstigungsentgelts sowie
zu gegenseitigen Informationspflichten zu enthalten.
§ 15 Informationspflichten
(1) Tagespflegepersonen haben das Jugendamt
über Auffälligkeiten und/ oder wichtigen Ereignissen, die den Schutzauftrag des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 8 a SGB VIII
betreffen sowie über schwere Erkrankungen
und Unfälle des Tagespflegekindes zu unterrichten.
(2) Personensorgeberechtigte und Tagespflegepersonen sind verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die das Betreuungsverhältnis betreffen.
Von Bedeutung für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung sind insbesondere:
•
jede wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
§ 15 Betreuungsvertrag bei Kindertagespflege
(1) Die Personensorgeberechtigten sollen mit der
Tagespflegeperson einen schriftlichen Betreuungsvertrag abschließen.
(2) Der Vertrag soll mindestens Regelungen zu den
Erziehungsgrundsätzen, zur Betreuungszeit,
zum Betreuungsentgelt, zu Urlaub und Krankheit von Kind und Tagespflegeperson, zu Unfallund Haftpflichtversicherung, zur vereinbarten
Höhe des Beköstigungsentgelts, zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses (Kündigungsregelung) sowie zu gegenseitigen Informationspflichten enthalten.
§ 16 Informationspflichten
(1) Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen
haben den FB 51 über Auffälligkeiten und/ oder
wichtige Ereignisse, die den Schutzauftrag des FB 51
als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 8 a
SGB VIII betreffen, über schwere oder meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes, sowie über Unfälle der Kinder oder
Kindertagespflegekinder zu unterrichten.
(2) Bei der Betreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, unverzüglich jede wesentliche
Änderung(en) in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die das Betreuungsverhältnis
betreffen, dem FB 51 – Abteilung Kinder mitzuteilen.
(3) Bei der Betreuung in durch die Stadt Krefeld öffentlich geförderter Kindertagespflege sind die Personensorgeberechtigten und die Tagespflegepersonen verpflichtet, unverzüglich jede Änderung, die
für die Betreuung in Kindertagespflege von Bedeutung ist, dem Fachdienst oder der Fachstelle Kindertagespflege der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen.
Von Bedeutung für die Betreuung in Kindertagespflege sind insbesondere:
Von Bedeutung für die Betreuung in Kindertagespflege sind insbesondere:
•
ein Wechsel der Tagespflegeperson,
•
•
•
die Neuaufnahme eines Kindertagespflegekindes,
die Beendigung eines Kindertagespflegeverhältnisses,
die Unterbrechung der Kindertagespflege von
mehr als 30 Werktagen bei Krankheit oder Urlaub
der betreuten Kinder oder der Tagespflegeperson,
u n v e r ä n d e r t,
•
unverändert
•
•
u n v e r ä n d e r t,
ein Wechsel der Tagespflegeperson,
•
unverändert
•
•
•
•
•
•
•
die Unterbrechung der Kindertagespflege
von mehr als sechs Wochen bei Krankheit
oder Urlaub von Pflegekind oder Tagespflegeperson,
eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit,
die Beendigung oder Wechsel des Arbeitsverhältnisses bzw. der Bildungsmaßnahme,
ein Wohnungswechsel,
die Neuaufnahme eines Tagespflegekindes,
jede wesentliche, die Tagespflege beeinflussende Änderung in den persönlichen Verhältnissen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 02.06.2016 in Kraft.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt Tag nach der Bekanntmachung
in Kraft, zeitgleich tritt die bislang gültige Satzung vom 02.06.2016 außer Kraft.