Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:11
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 22.10.2015
Nr.
1937 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
03.11.2015
Integrationsrat
05.11.2015
Betreff
Erfahrungsbericht zur Beschulung von Flüchtlingskindern
- Antrag der FDP-Fraktion vom 19.10.2015 -
Beschlussentwurf:
Für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung:
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Für den Integrationsrat:
Der Integrationsrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1937 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Grundsätzlich sind alle Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in NRW haben, nach § 34
SchulG NRW schulpflichtig. Bei Zugewanderten, die zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen des
Landes untergebracht werden, beginnt die Schulpflicht nach der Zuweisung an eine Kommune.
Der Begriff des „Flüchtlings“ ist allerdings unscharf und nicht eindeutig definiert. Darüber hinaus
wird der aufenthaltsrechtliche Status der Kinder und Jugendlichen weder in den Schulen oder im
Schulamt noch im Fachbereich Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst erfasst. Gezielte Aussagen zu Asylsuchenden sind daher nicht möglich. Grundsätzlich gelten die Aussagen der
Verwaltung an dieser Stelle für alle zugewanderten Kinder und Jugendlichen („Seiteneinsteiger“),
unabhängig von der Nationalität, dem Aufenthaltsstatus und den Zuwanderungsgründen.
Analog zu Verfahrensweisen, die im Hinblick auf das Gemeinsame Lernen geregelt sind (weniger
eindeutig aber bei der Beschulung von Zuwanderern), geht der Schulträger davon aus, dass Seiteneinsteigerklassen in der Sekundarstufe I mit seiner Zustimmung von der Schulaufsicht eingerichtet werden. Der Schulträger ist insofern an den Entscheidungen beteiligt, als er Vorschläge
für die Standorte solcher Klassen macht, die sich aus den räumlichen Kapazitäten ergeben. Das
Kommunale Integrationszentrum ist ebenfalls an der Entscheidung beteiligt und macht ggf. eigene Vorschläge.
Seit Februar 2014 wurden in Krefeld Seiteneinsteigerklassen der Sek I an verschiedenen Schulen
eingerichtet. Diese Klassen sind altershomogen und nationalitätenheterogen und befinden sich
aktuell an folgenden Schulen:
-
Gymnasium am Moltkeplatz (5. und 6. Klasse)
Gesamtschule Uerdingen (5. Klasse)
Ricarda-Huch-Gymnasium (6. Klasse)
Maria-Sybilla-Merian-Gymnasium und Freiherr-von-Stein-Schule (7. Klasse)
Fichte-Gymnasium (7. Klasse)
Gymnasium am Stadtpark Uerdingen (8. Klasse)
Stephanusschule mit personeller Unterstützung der Gesamtschule Kaiserplatz (8. Klasse)
GHS Prinz-Ferdinand-Straße mit personeller Unterstützung der Robert-JungkGesamtschule (9. Klasse, demnächst voraussichtlich eine weitere 9. Klasse)
in Kürze: Kurt-Tucholsky-Gesamtschule (6. Klasse)
Zum Stichtag 16.10.2015 befinden sich 177 Kinder und Jugendliche in diesen Seiteneinsteigerklassen der Sekundarstufe I. Ihre Herkunft verteilt sich wie folgt (der prozentuale Anteil der Kinder aus den aktuellen Bürgerkriegsregionen nimmt in den vergangenen Wochen deutlich zu):
Begründung
Seite 3
Die Klassen werden mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen aufgefüllt. Bedarfsorientiert werden
im laufenden Schuljahr weitere Klassen eingerichtet.
Situation im Primarbereich:
In den Grundschulen werden die Kinder aktuell noch immer wohnortnah den Regelklassen zugewiesen.
Situation im Bereich der Berufskollegs:
Festzustellen ist eine wachsende Zahl von jungen Flüchtlingen im nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Alter, vor allem aus Syrien. Allerdings endet die Berufsschulpflicht erst mit dem 18. Lebensjahr. Die Altersspanne der jungen Menschen, die im KI vorstellig werden, liegt zwischen 16 und
25 Jahren. Das Berufskolleg Glockenspitz hat mittlerweile vier und das Berufskolleg Vera Beckers
zwei Internationale Förderklassen eingerichtet.
Zu den Fragen:
1.
„Werden den Schülern in den Seiteneinsteiger- und Auffangklassen zunächst nur sprachliche Kompetenzen vermittelt oder auch bereits fachspezifische Kompetenzen (z.B. Mathematik)?“
Der maßgebliche Erlass „Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte,
insbesondere im Bereich der Sprachen“ (vgl. BASS 13-63 Nr. 3) sieht vor: „In den Vorbereitungsklassen richtet sich die Gesamtzahl der Schülerwochenstunden nach der für die jeweilige Jahrgangsstufe vorgesehenen Stundenzahl. Der Schwerpunkt der gesamten Unterrichtsarbeit liegt
auf dem Erlernen der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Deutschunterricht soll zehn bis
zwölf Wochenstunden umfassen. Der Unterricht beginnt mit dem Lese-Schreib-Lehrgang in der
deutschen Sprache. Auch der sonstige Unterricht dient vorrangig dem Erlernen der deutschen
(Fach-)Sprache. Auf musischen Unterricht und Sport darf nicht verzichtet werden.“ Die konkrete
Begründung
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Umsetzung dieser Vorgaben mit den vorhandenen personellen Ressourcen ist in die Verantwortung der einzelnen Schule gelegt. So entscheidet auch die Schule in jedem Einzelfall, ab wann ein
Kind ggf. auch am Fachunterricht einer Regelklasse teilnehmen kann. Gegebenenfalls kann das
Ministerium für Schule und Weiterbildung im Rahmen einer kleinen Anfrage hierzu genauere
Angaben machen.
2.
„Haben die Seiteneinsteiger- und Auffangklassen räumliche Auswirkungen auf die jeweiligen Schulstandorte und wenn ja, inwieweit?“
Der Schulträger benennt gegenüber der Schulaufsicht Schulstandorte, die nach seiner Kenntnis
über räumliche Kapazitäten verfügen. Dies ist vor allem in mehreren Gymnasien (u.a. aufgrund
von G8) der Fall. Es werden auch solche Gebäude benannt, in denen sich auslaufende Schulen
befinden oder die als zusätzliche Nebengebäude für Seiteneinsteigerklassen auch von anderen
Schulen genutzt werden können (z.B. das Gebäude der ehemaligen Grundschule Lewerentzstraße, das von der Albert-Schweitzer-Schule und der Kurt-Tucholsky-Gesamtschule mit genutzt
werden kann). Der Erlass lässt die Möglichkeit zu, dass eine solche Klasse organisatorisch zu einer bestimmten Schule gehört, aber im Gebäude einer anderen Schule untergebracht ist. Über
die organisatorische Zuordnung der Klasse entscheidet die Schulaufsicht. Dabei ist es in den vergangenen Woche teilweise auch dazu gekommen, dass beispielsweise Klassen zwar an Hauptschulen eingerichtet wurden, aber personell aus den Gesamtschulen mit unterstützt wurden.
3.
„Wie sind die aktuellen Erfahrungen in der Umsetzung der Beschulung von Flüchtlingskindern?“
Erfahrungsgemäß sind die Kinder und Jugendlichen dankbar für die Möglichkeit, zur Schule gehen und Deutsch lernen zu können und damit eine Bildungsperspektive zu haben.
Die Verwaltung regt an, ggf. Vertreter von Schulen im Ausschuss von ihren Erfahrungen berichten zu lassen.