Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:11
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 28.08.2014
Nr.
271 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 32/3 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
03.09.2014
Betreff
Kontrolle der Umweltzonen/Umweltzonen-Plaketten: Bußgeldverfahren wegen fehlender Beschriftung Antrag der FDP-Fraktion vom 25.07.2014, Anträge der CDU-Fraktion vom 29.07.2014 und 12.08.2014,
Antrag der SPD-Fraktion vom 08.08.2014
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 271 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Fraktionen der FDP (25.07.2014), CDU (29.07.2014 und 12.08.2014) und SPD (08.08.2014) im
Rat der Stadt Krefeld haben um einen Bericht der Verwaltung zur Kontrolle der Einfahrverbote in
die Krefelder Umweltzone gebeten.
Im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs verfolgen die Überwachungskräfte der
Stadt Krefeld eine Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten, unter anderem auch Verstöße
gegen das Einfahrverbot in die Krefelder Umweltzone. Die Kontrollen des fließenden Verkehrs
obliegen ausschließlich der Polizei (§ 48 Abs. 0BG NRW in Verbindung mit den hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschriften).
Die Verwaltung erachtet die aktuelle Kontrollpraxis für den ruhenden Verkehr als effektiv und
ausreichend. Eine Erhöhung der Kontrolldichte ist nur mit zusätzlicher Bereitstellung von Personal möglich.
Dem Vorstoß der Landesregierung, im Rahmen konzertierter Aktionen von Vollzugskräften der
Polizei und Kommune der Aufgabenstellung gerecht zu werden, kann aus Gründen der bereits
jetzt ausgelasteten Personalressourcen der Verwaltung im Wesentlichen nicht gefolgt werden.
Dennoch hat die Verwaltung aus Gründen der gelebten Ordnungspartnerschaft gegenüber der
Polizei die Bereitschaft erklärt, an einzelnen Kontrollaktionen im fließenden Verkehr unterstützend mitzuwirken.
Bereits am 14.08.2014 hat eine gemeinsame Kontrolle durch die Polizei sowie durch die Fachbereiche Ordnung und Umwelt stattgefunden. Schwerpunktmäßig wurde die Einhaltung des LKWVerbotsbereiches und des Einfahrverbotes in die Krefelder Umweltzone kontrolliert.
Die Kontrolle fand in der Zeit von 09:30 Uhr bis 11.30 Uhr auf dem Preußenring (Höhe Amtsgericht in Fahrtrichtung Süden) statt. Dabei wurden folgende Ordnungswidrigkeiten festgestellt
und geahndet:
6 Verstöße gegen Umweltbestimmungen (ungültige Umweltplakette)
6 Verstöße gegen Durchfahrtverbot für Lkw
6 Rechtshinweise nach dem Abfallbeseitigungsgesetz
9 sonstige Verkehrsordnungswidrigkeiten
Des Weiteren wird um Bericht zur Kontrollpraxis und der Ahndung von Verstößen gegen das Einfahrverbot in die Krefelder Umweltzone im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs
gebeten.
Nach der Tatbestandsnummer 153 – „Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen am Verkehr teilgenommen“ – der BußgeldkatalogVerordnung (BKatV), Anlage zur § 1 Abs. 1 (BKatV – Bußgeldkatalog) ist ein Verstoß im Regelfall
mit einem Bußgeld von 80,00 EUR – zzgl. Verwaltungsgebühren und Auslagen (§ 107 OWiG)
i.d.R. 28,50 EUR insgesamt somit 108,50 – zu ahnden.
Fahrzeuge, die nach Feststellung der Überwachungskräfte für den ruhenden Verkehr in der Umweltzone parken, jedoch keine oder eine Feinstaubplakette unter Schadstoffgruppe 4 (rot und
gelb, ohne Ausnahmegenehmigung) aufweisen, werden erfasst.
Begründung
Seite 3
Der Halter erhält anschließend im Wege der schriftlichen Anhörung Gelegenheit sich zum Tatvorwurf zu äußern.
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 BKatV) aus. Werden durch den Halter im Rahmen des Anhörungsverfahrens relevante Gründe vorgebracht, die für eine Absenkung der Geldbuße sprechen können, ist
im Rahmen der Ermessensausübung zu entscheiden. Beispielsweise, wenn eine Feinstaubplakette erst kurz zuvor erworben wurde, aber zum Zeitpunkt der Feststellung des Tatvorwurfes noch
nicht verklebt war.
Neben den oben genannten Ordnungswidrigkeiten (keine, gelbe oder rote Plakette bzw. ohne
Ausnahmegenehmigung), die zur Einleitung eines Verfahrens mit Bußgeld führen, ist jedoch auch
festzustellen, dass in verklebten grünen Feinstaubplaketten das aktuelle Kennzeichen des KFZ
nicht eingetragen (z.B. nach Halter- oder Kennzeichenwechsel) oder der Eintrag nicht mehr lesbar war. In diesen Fällen wird die gesetzlich vorgegebene Kennzeichnungspflicht nach § 3 der 35.
BImSchV ebenfalls nicht erfüllt. Dies ist deshalb auch als Verstoß gegen das Verkehrsverbot nach
dem o.g. Tatbestand zu ahnden.
Hierzu führte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 24.09.2013 – Az. 1 RBs 135/13 –(Anlage) unter III Randziffer 16 aus:
„Wer also keine den Ausgestaltungs- und Beschaffenheitsanforderungen des § 3 Abs. 2 der 35.
BImSchV entsprechende Plakette besitzt, besitzt auch zwangsläufig keine nach § 3 Abs. 1 der 35.
BImSchV. Mit “Kennzeichnung des jeweiligen Fahrzeugs“ ist das aktuelle Fahrzeug gemeint. Das
ergibt sich schon aus der Formulierung „jeweiligen“ sowie daraus, dass ansonsten der Zweck der
Regelung, eine Kontrolle zu ermöglichen, ob das betreffende Fahrzeug in die Umweltzone einfahren darf, vereitelt würde.“
Bereits im Rahmen der Tagung der Bußgeldstellenleiter in Herne im Frühjahr 2014 wurde über
diese Problematik diskutiert. Die Teilnehmer kamen überein, dass bei diesen als geringfügig zu
wertenden Verstößen dem Kfz-Halter zunächst ein Verwarnungsgeld anzubieten sei. In Krefeld
wird deshalb ein Verwarnungsgeldangebot von 55,-- EUR unterbreitet. Gedanklich wurde hierbei
die Höhe des Bußgeldes für den Regeltatbestand Nr. 153 – 80,00 EUR gem. BKat zzgl. Verwaltungsgebühren und Auslagen i.H.v. 28,50 EUR insgesamt 108,50 EUR – zugrunde gelegt. Das
Verwarnungsgeld beträgt somit ca. die Hälfte.
Mit Stand 22.08.2014 sind insgesamt 1.481 Fälle mit Verwarngeldangebot erfasst, 596 Fälle sind
bereits durch Zahlung des Verwarngeldes abgeschlossen.
Nimmt der Adressat das Verwarngeldangebot nicht durch Zahlung an bzw. kann er auch keine
entlastenden zur Einstellung führenden Gründe vortragen, ergeht ein Bescheid über ein Bußgeld
in derselben Höhe zzgl. Verwaltungsgebühren und Auslagen. Dem Adressaten steht hiernach
noch der Klageweg offen.
Zur verschiedentlich geführten Kritik an der Materialbeschaffenheit der Feinstaubplaketten ist
festzustellen, dass die entsprechenden Vorgaben hierzu in der 35. BImSchV gesetzt wurden. Die
Zulassungsstelle Krefeld verwendet lediglich Plaketten für die ein positives Materialprüfungsgutachen vorliegt. Der Eintrag des Kfz-Kennzeichens erfolgt darüber hinaus nur mit lichtechter Farbe.
Begründung
Seite 4
Der Fachbereich Ordnung wird über die Kennzeichnungspflicht nach der 35. BImSchV und die
ordnungsrechtliche Ahndung bei Unterlassung in der örtlichen Tagespresse informieren und auf
die Ausgabestellen für Feinstaubplaketten hinweisen.