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Verwaltungsvorlage (Kontrolle der Umweltzonen/Umweltzonen-Plaketten: Bußgeldverfahren wegen fehlender Beschriftung - Antrag der FDP-Fraktion vom 25.07.2014, Anträge der CDU-Fraktion vom 29.07.2014 und 12.08.2014, Antrag der SPD-Fraktion vom 08.08.2014 )

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
284 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:11
Verwaltungsvorlage (Kontrolle der Umweltzonen/Umweltzonen-Plaketten: Bußgeldverfahren wegen fehlender Beschriftung - Antrag der FDP-Fraktion vom 25.07.2014, Anträge der CDU-Fraktion vom 29.07.2014 und 12.08.2014,  Antrag der SPD-Fraktion vom 08.08.2014 ) Verwaltungsvorlage (Kontrolle der Umweltzonen/Umweltzonen-Plaketten: Bußgeldverfahren wegen fehlender Beschriftung - Antrag der FDP-Fraktion vom 25.07.2014, Anträge der CDU-Fraktion vom 29.07.2014 und 12.08.2014,  Antrag der SPD-Fraktion vom 08.08.2014 ) Verwaltungsvorlage (Kontrolle der Umweltzonen/Umweltzonen-Plaketten: Bußgeldverfahren wegen fehlender Beschriftung - Antrag der FDP-Fraktion vom 25.07.2014, Anträge der CDU-Fraktion vom 29.07.2014 und 12.08.2014,  Antrag der SPD-Fraktion vom 08.08.2014 ) Verwaltungsvorlage (Kontrolle der Umweltzonen/Umweltzonen-Plaketten: Bußgeldverfahren wegen fehlender Beschriftung - Antrag der FDP-Fraktion vom 25.07.2014, Anträge der CDU-Fraktion vom 29.07.2014 und 12.08.2014,  Antrag der SPD-Fraktion vom 08.08.2014 ) Verwaltungsvorlage (Kontrolle der Umweltzonen/Umweltzonen-Plaketten: Bußgeldverfahren wegen fehlender Beschriftung - Antrag der FDP-Fraktion vom 25.07.2014, Anträge der CDU-Fraktion vom 29.07.2014 und 12.08.2014,  Antrag der SPD-Fraktion vom 08.08.2014 )

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 28.08.2014 Nr. 271 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 32/3 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit 03.09.2014 Betreff Kontrolle der Umweltzonen/Umweltzonen-Plaketten: Bußgeldverfahren wegen fehlender Beschriftung Antrag der FDP-Fraktion vom 25.07.2014, Anträge der CDU-Fraktion vom 29.07.2014 und 12.08.2014, Antrag der SPD-Fraktion vom 08.08.2014 Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 271 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die Fraktionen der FDP (25.07.2014), CDU (29.07.2014 und 12.08.2014) und SPD (08.08.2014) im Rat der Stadt Krefeld haben um einen Bericht der Verwaltung zur Kontrolle der Einfahrverbote in die Krefelder Umweltzone gebeten. Im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs verfolgen die Überwachungskräfte der Stadt Krefeld eine Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten, unter anderem auch Verstöße gegen das Einfahrverbot in die Krefelder Umweltzone. Die Kontrollen des fließenden Verkehrs obliegen ausschließlich der Polizei (§ 48 Abs. 0BG NRW in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften). Die Verwaltung erachtet die aktuelle Kontrollpraxis für den ruhenden Verkehr als effektiv und ausreichend. Eine Erhöhung der Kontrolldichte ist nur mit zusätzlicher Bereitstellung von Personal möglich. Dem Vorstoß der Landesregierung, im Rahmen konzertierter Aktionen von Vollzugskräften der Polizei und Kommune der Aufgabenstellung gerecht zu werden, kann aus Gründen der bereits jetzt ausgelasteten Personalressourcen der Verwaltung im Wesentlichen nicht gefolgt werden. Dennoch hat die Verwaltung aus Gründen der gelebten Ordnungspartnerschaft gegenüber der Polizei die Bereitschaft erklärt, an einzelnen Kontrollaktionen im fließenden Verkehr unterstützend mitzuwirken. Bereits am 14.08.2014 hat eine gemeinsame Kontrolle durch die Polizei sowie durch die Fachbereiche Ordnung und Umwelt stattgefunden. Schwerpunktmäßig wurde die Einhaltung des LKWVerbotsbereiches und des Einfahrverbotes in die Krefelder Umweltzone kontrolliert. Die Kontrolle fand in der Zeit von 09:30 Uhr bis 11.30 Uhr auf dem Preußenring (Höhe Amtsgericht in Fahrtrichtung Süden) statt. Dabei wurden folgende Ordnungswidrigkeiten festgestellt und geahndet: 6 Verstöße gegen Umweltbestimmungen (ungültige Umweltplakette) 6 Verstöße gegen Durchfahrtverbot für Lkw 6 Rechtshinweise nach dem Abfallbeseitigungsgesetz 9 sonstige Verkehrsordnungswidrigkeiten Des Weiteren wird um Bericht zur Kontrollpraxis und der Ahndung von Verstößen gegen das Einfahrverbot in die Krefelder Umweltzone im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs gebeten. Nach der Tatbestandsnummer 153 – „Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen am Verkehr teilgenommen“ – der BußgeldkatalogVerordnung (BKatV), Anlage zur § 1 Abs. 1 (BKatV – Bußgeldkatalog) ist ein Verstoß im Regelfall mit einem Bußgeld von 80,00 EUR – zzgl. Verwaltungsgebühren und Auslagen (§ 107 OWiG) i.d.R. 28,50 EUR insgesamt somit 108,50 – zu ahnden. Fahrzeuge, die nach Feststellung der Überwachungskräfte für den ruhenden Verkehr in der Umweltzone parken, jedoch keine oder eine Feinstaubplakette unter Schadstoffgruppe 4 (rot und gelb, ohne Ausnahmegenehmigung) aufweisen, werden erfasst. Begründung Seite 3 Der Halter erhält anschließend im Wege der schriftlichen Anhörung Gelegenheit sich zum Tatvorwurf zu äußern. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 BKatV) aus. Werden durch den Halter im Rahmen des Anhörungsverfahrens relevante Gründe vorgebracht, die für eine Absenkung der Geldbuße sprechen können, ist im Rahmen der Ermessensausübung zu entscheiden. Beispielsweise, wenn eine Feinstaubplakette erst kurz zuvor erworben wurde, aber zum Zeitpunkt der Feststellung des Tatvorwurfes noch nicht verklebt war. Neben den oben genannten Ordnungswidrigkeiten (keine, gelbe oder rote Plakette bzw. ohne Ausnahmegenehmigung), die zur Einleitung eines Verfahrens mit Bußgeld führen, ist jedoch auch festzustellen, dass in verklebten grünen Feinstaubplaketten das aktuelle Kennzeichen des KFZ nicht eingetragen (z.B. nach Halter- oder Kennzeichenwechsel) oder der Eintrag nicht mehr lesbar war. In diesen Fällen wird die gesetzlich vorgegebene Kennzeichnungspflicht nach § 3 der 35. BImSchV ebenfalls nicht erfüllt. Dies ist deshalb auch als Verstoß gegen das Verkehrsverbot nach dem o.g. Tatbestand zu ahnden. Hierzu führte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 24.09.2013 – Az. 1 RBs 135/13 –(Anlage) unter III Randziffer 16 aus: „Wer also keine den Ausgestaltungs- und Beschaffenheitsanforderungen des § 3 Abs. 2 der 35. BImSchV entsprechende Plakette besitzt, besitzt auch zwangsläufig keine nach § 3 Abs. 1 der 35. BImSchV. Mit “Kennzeichnung des jeweiligen Fahrzeugs“ ist das aktuelle Fahrzeug gemeint. Das ergibt sich schon aus der Formulierung „jeweiligen“ sowie daraus, dass ansonsten der Zweck der Regelung, eine Kontrolle zu ermöglichen, ob das betreffende Fahrzeug in die Umweltzone einfahren darf, vereitelt würde.“ Bereits im Rahmen der Tagung der Bußgeldstellenleiter in Herne im Frühjahr 2014 wurde über diese Problematik diskutiert. Die Teilnehmer kamen überein, dass bei diesen als geringfügig zu wertenden Verstößen dem Kfz-Halter zunächst ein Verwarnungsgeld anzubieten sei. In Krefeld wird deshalb ein Verwarnungsgeldangebot von 55,-- EUR unterbreitet. Gedanklich wurde hierbei die Höhe des Bußgeldes für den Regeltatbestand Nr. 153 – 80,00 EUR gem. BKat zzgl. Verwaltungsgebühren und Auslagen i.H.v. 28,50 EUR insgesamt 108,50 EUR – zugrunde gelegt. Das Verwarnungsgeld beträgt somit ca. die Hälfte. Mit Stand 22.08.2014 sind insgesamt 1.481 Fälle mit Verwarngeldangebot erfasst, 596 Fälle sind bereits durch Zahlung des Verwarngeldes abgeschlossen. Nimmt der Adressat das Verwarngeldangebot nicht durch Zahlung an bzw. kann er auch keine entlastenden zur Einstellung führenden Gründe vortragen, ergeht ein Bescheid über ein Bußgeld in derselben Höhe zzgl. Verwaltungsgebühren und Auslagen. Dem Adressaten steht hiernach noch der Klageweg offen. Zur verschiedentlich geführten Kritik an der Materialbeschaffenheit der Feinstaubplaketten ist festzustellen, dass die entsprechenden Vorgaben hierzu in der 35. BImSchV gesetzt wurden. Die Zulassungsstelle Krefeld verwendet lediglich Plaketten für die ein positives Materialprüfungsgutachen vorliegt. Der Eintrag des Kfz-Kennzeichens erfolgt darüber hinaus nur mit lichtechter Farbe. Begründung Seite 4 Der Fachbereich Ordnung wird über die Kennzeichnungspflicht nach der 35. BImSchV und die ordnungsrechtliche Ahndung bei Unterlassung in der örtlichen Tagespresse informieren und auf die Ausgabestellen für Feinstaubplaketten hinweisen.