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Verwaltungsvorlage (2013.10.28 Schr. Bez.Reg .pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
143 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:11

Inhalt der Datei

Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf Datum: 28.10.2013 Herrn Oberbürgermeister Gregor Kathstede -persönlich oder Vertreter im AmtVon-der-Leyen-Platz 1 (Rathaus) Seite 1 von 7 Aktenzeichen: 21.03.16-01 bei Antwort bitte angeben 47798 Krefeld Herr Steinbacher Zimmer: 1102 Telefon: 0211 475-2020 Telefax: 0211 475-2974 norbert.steinbacher@ brd.nrw.de Ordnungsrechtliche Angelegenheit Sperrbezirk in Krefeld Antrag auf Erweiterung des Sperrbezirkes vom 12.09.2013 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, mit Schreiben vom 12.09.2013 beantragen Sie die Prüfung einer Änderung der Sperrbezirksverordnung vom 25.04.1974, zuletzt geändert am 10.06.1983. Die Änderung soll wie folgt erfolgen: (1) Die Ausübung der Prostitution ist in dem wie folgt umgrenzten Bezirk verboten: Nassauerring (ab Blumenstraße) – Oranierring – Preußenring – Frankenring – Hagerweg – Hermannstraße bis südl. der Eisenbahnstrecke Richtung Südpark/Thyssen AG südlich, östlich der vorg. Eisenbahnstrecke bis Schnittpunkt Alte Gladbacher Straße – Martinstraße – Ispelstraße (Richtung Süden) – Gladbacher Straße einschl. Bebauung westliche Straßenseite – Obergath (Richtung Osten) – Untergath – Bäkerpfad – Fütingsweg – Voltastraße – Philadelphiastraße – Cracauer Straße – Leyentalstraße – Blumentalstraße (bis Nassauerring). (2) Über den Absatz 1 genannten Bezirk hinaus ist die Straßenprostitution in folgendem Bereich untersagt: Schnittpunkt Voltastraße/Eisenbahnlinie - Voltastraße südlich bis Einmündung in den Fütingsweg – Fütingsweg westlich bis zur Einmündung des Bäkerpfad – Bäkerpfad südlich bis zur Einmündung in die Untergath – Untergath östlich bis zur Kreuzung Dießemer Bruch – Dießemer Bruch bis zur Eisenbahnunterführung – Eisenbahnlinie westlich bis zum Schnittpunkt Voltastraße/Eisenbahnlinie. (3) Die aufgeführten Straßenkörper.“ Grenzlinien umfassen den gesamten Dienstgebäude: Am Bonneshof 35 Lieferanschrift: Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Telefon: 0211 475-0 Telefax: 0211 475-2671 poststelle@brd.nrw.de www.brd.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Bus (u. a. 721, 722) bis zur Haltestelle: Nordfriedhof Bahn U78/U79 bis zur Haltestelle: Theodor-Heuss-Brücke Zahlungen an: Landeskasse Düsseldorf Konto-Nr.: 4 100 012 BLZ: 300 500 00 Helaba IBAN: DE41300500000004100012 BIC: WELADEDD Bezirksregierung Düsseldorf Seite 2 von 7 Dem Antrag haben Sie einen Auszug des Stadtplans beigefügt, in dem die beabsichtigte Erweiterung des Sperrbezirks gelb unterlegt ist. Zur Begründung Ihres Antrages tragen Sie im Wesentlichen vor: Die Landesregierung könne zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes für bestimmte Gebiete durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen (Artikel 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch – EGStGB). Artikel 297 EGStGB sei als eine Norm auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu verstehen, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben hätten, könnten Belange des Allgemeinwohls beeinträchtigen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn durch einen Öffentlichkeitsbezug andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollten, erheblich belästigt würden; dies gelte insbesondere für die Begleitumstände der Prostitution, die Dritte in schutzwürdigen Interessen berührten. Zum Schutz der Jugend, der Verfassungsrang genieße, sei der Staat berechtigt, von Kindern und Jugendlichen negative Einflüsse, die z.B. durch eine Kommerzialisierung sexueller Handlungen entstehen und sich auf die Einstellung zur Sexualität und damit auf die Entwicklung der Persönlichkeit nachteilig auswirken können, fernzuhalten. Die Grundlage für die Einrichtung bzw. Ausweitung eines Sperrbezirkes sei auch nicht berührt von dem „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten“ (ProstG) vom 20.12.2001. Dieses schließe nicht aus, dass Prostitution im öffentlichen Raum als Störung angesehen werde. Bei der Einrichtung von Sperrbezirken habe eine Abwägung zwischen erlaubter Prostitution und den schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit zu erfolgen. Ihres Erachtens sei Ihr Antrag auf Ausweitung des Sperrbezirks begründet, weil sich seit Anfang 2012 in verschiedensten Bereichen der Stadt Krefeld, insbesondere der Straße „Ritterstraße/Neue Ritterstraße“, aber auch an der Straße „An der Rennbahn“, eine nachhaltige Straßenprostitution entwickelt habe. In der Regel würden dort durchschnittlich 15, in Spitzenzeiten bis zu 25 Prostituierte ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. Hierbei handele es sich fast ausschließlich um Frauen aus Bulgarien und Rumänien. Vor diesem Hintergrund seien massive Bürger- und Anliegerbeschwerden aufgekommen. Die durch die Ordnungsbehörden getroffenen Maßnahmen seien bisher ohne Erfolg geblieben. Bezirksregierung Düsseldorf Seite 3 von 7 Durch die beantragte Ausweitung des Sperrbezirkes sei eine Verdrängung der Straßenprostitution in angrenzende Bereiche nicht zu erwarten, da diese überwiegend durch Wohnbebauung mit entsprechend engem Straßenquerschnitt geprägt seien. Parallel erarbeite die Stadt Krefeld mit verschiedenen örtlichen Akteuren aus der sozialen Arbeit und den Sicherheitsbehörden einen Wegweiser bzw. einen Ratgeber für Prostituierte, der dieser Personengruppe eine wichtige rechtliche Grundorientierung in ihrer Lebenssituation geben solle. Auch würden Ansprechpartner in einem entsprechenden Netzwerk benannt, das Beratung und Hilfe in wirtschaftlicher und sozialer Not sowie Hilfe zur Entwicklung einer anderen Erwerbsperspektive (Ausstiegshilfe) geben könne. Hinsichtlich Ihrer weiteren Begründung verweise ich auf Ihr Schreiben vom 12.09.2013. Über Ihren Antrag auf Änderung der Sperrbezirksverordnung für die Stadt Krefeld kann ich auf der Grundlage Ihres hier am 23. September 2013 eingegangenen Schreibens nicht abschließend entscheiden. Hierzu bedarf es zunächst einer eingehenden fachlichen Dokumentation und Prüfung (Ordnungsamt, Polizei) der örtlichen Gegebenheiten des beantragten Sperrbezirks unter Berücksichtigung von Anzahl, Umfang und Auswirkungen der angetroffenen Prostituierten zur Tages- und Nachtzeit. Erforderlich ist aber darüber hinaus vor allem eine umfassende Auseinandersetzung mit der Frage, welches Konzept die Stadt Krefeld hat, um Verdrängungseffekte in benachbarte oder andere Stadtteile zu vermeiden. Ich weise darauf hin, dass eine Sperrbezirksverordnung für einen Stadtteil, die nur zu einer Verlagerung gleich- oder ähnlich gelagerter Probleme in einen anderen Stadtteil führt, nicht zielführend ist. Eine weitergehende Stellungnahme wird auch im Hinblick auf die soziale Situation der Prostituierten erwartet. Hierzu im Einzelnen: Nach Artikel 297 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EStGB) vom 02.03.1974 (BGBl I S. 1302) in der z.Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Bestimmung der für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 297 EGStGB zuständigen Verwaltungsbehörden vom 11.03.1975 (GV NW S. 258) ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständige Behörde für die beantragte Änderung der Sperrbezirksverordnung der Stadt Krefeld. Die Verordnung ist rechtmäßig, wenn ein Bezug auf die gesetzliche Zweckbestimmung (Abwehr einer abstrakten Gefahr für die Jugend und den öffentlichen Anstand) erkennbar vorliegt und die Regelungen Bezirksregierung Düsseldorf geeignet erscheinen, diesem Zweck zu dienen (vgl. VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008 – 1 S 2256/07 – Juris, Rn. 71, Hessischer VGH, Urteil vom 31. Oktober 2003 – 11 N 2952/00 -, Juris, Rn. 34). Eine abstrakte Gefahr für die Jugend und den öffentlichen Anstand ist durch die Ausübung der Prostitution jedoch nicht per se gegeben. Prostituierte führen einen Beruf aus, der spätestens seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes (ProstG) am 01.01.2002 -BGBl I 2001, S. 3983- unter die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit fällt. Die Berufsausübung kann nur im Rahmen der Schranken des Art. 12 GG eingeschränkt werden. Art. 297 EGStGB und dessen Schutzgüter, die Wahrung des öffentlichen Anstandes und der Schutz der Jugend, stellen eine Schranke hierfür dar. Die Berufsausübungsfreiheit der Prostituierten muss bei einer Entscheidungsfindung berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 – 1 BvR 224/07, juris, Rn. 22 ff.). Eine Gefahr ist jedoch dann gegeben, wenn „die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität geprägt ist (z.B. Gebiet mit hohem Wohnanteil, Schulen, Kindergärten, Kirchen, sozialen Einrichtungen etc.) und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und „milieubedingter Unruhe“ (wie z. B. das Werben von Freiern, anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen) befürchten lässt (vgl. BVerfG, NVwZ, 2009, 905 (906) m.w.N.). Die tatsächlichen und auch die örtlichen Verhältnisse der beantragten Sperrgebietserweiterung um die „Neue Ritterstraße“ weisen eine solche Eigenart nach meinen bisherigen Erkenntnissen nicht zweifelsfrei nach. Das Gebiet ist nach dem Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld nur zu einem kleinen Teil als Wohn- bzw. Mischgebiet, zu einem weitaus größeren Teil als Gewerbegebiet ausgewiesen. Der Großraum Ritterstraße/Neue Ritterstraße ist von überwiegend gewerblicher Nutzung und Bebauung geprägt. An der „Neuen Ritterstraße“ gibt es eine Einkaufsmöglichkeit, am „Dießemer Bruch“ einen Getränkemarkt. Weiter zurückgesetzt befindet sich vereinzelte Wohnbebauung mit einem Spielplatz, südlich davon ein kleiner Friedhof, in weiterer Entfernung das Krankenhaus Maria-Hilf sowie südwestlich eine Kleingartenanlage. Nördlich der „Neuen Ritterstraße“ findet sich ein großer Hof, welcher im Norden durch Gleisanlagen begrenzt wird. An der nordwestlichen Grenze des beantragten Sperrgebietes befindet sich eine Skateranlage und gegenüber dieser eine U-Bahn-Haltestelle. Seite 4 von 7 Bezirksregierung Düsseldorf Prostitution wird nach Ihren Angaben – zumindest sporadisch – u.a. in der begrünten Umgebung der „in zweiter Reihe“ liegenden Wohnbebauung ausgeübt. In diesem Gebiet liegt auch der einzige zu dieser Bebauung gehörende Spielplatz, der allerdings bei meinen Ortsbesichtigungen im Beisein Ihres Ordnungsamtes am 27.06. und am 17.07.2013 zu unterschiedlichen Zeiten den Eindruck einer eher geringen Frequentierung durch Kinder machte. Vereinzelt konnten Verschmutzungen festgestellt werden. Dass es hier zu einer Begegnung zwischen spielenden Kindern bzw. Jugendlichen und Prostituierten während der offenen Verrichtung kommt, dürfte -wenn überhaupt- vermutlich erst zu späterer Stunde möglich sein. Prostituierte wurden bei meinen Ortsbesichtigungen erst gegen 21.30 Uhr vereinzelt am Straßenrand stehend angetroffen. Dies mag sich allerdings zu späteren Tageszeiten auch anders darstellen. Im Bereich der Skateranlage und der Haltestelle wird nicht auszuschließen sein, dass es vereinzelt zu Begegnungen zwischen Passanten / Skatern und Prostituierten gekommen sein mag bzw. kommen könnte. Diese dürften sich wohl ebenfalls auf die späteren Abendstunden bzw. die Nachtzeit beschränken. Im Einzelnen sind Intensität und Umfang dieser Begegnungen jedoch nicht bekannt. Insgesamt lässt sich aufgrund der vorhandenen tatsächlichen und örtlichen Gegebenheiten ein besonderer räumlicher Bezug zum Jugendschutz nur vereinzelt feststellen: es gibt in diesem Bereich keine verdichtete, sondern nur vereinzelte Wohnbebauung, keine größeren Einkaufsbereiche, keine Behörden- und Schulstandorte, keine Kindergärten sowie kirchliche oder soziale Jugendeinrichtungen. Unstreitig dürfte es jedoch in nicht näher bekanntem Umfang zu unangemessenen Begegnungen zwischen Prostituierten und Freiern mit Anwohnern und auch Kindern und Jugendlichen gekommen sein. Ob diese Begegnungen und Kontakte mit der Straßenprostitution trotz eines Gebietscharakters ohne ausgeprägtem räumlichen Bezug zum Jugendschutz wegen Ihrer Intensität und Häufigkeit gleichwohl regelmäßig und typischerweise eine Gefahr für die Jugend oder für den öffentlichen Anstand darstellen, kann auf der Grundlage Ihrer bisherigen Darstellung noch nicht abschließend beurteilt werden. Um eine abschließende und verlässliche Aussage über die von mir anzustellende Gefahrenprognose treffen zu können, bedarf es einer eingehenden Dokumentation und Prüfung der Ordnungsbehörde und der Polizei Krefeld zu Anzahl und Umfang der angetroffenen Prostituierten an der Neuen Ritterstraße sowie den übrigen örtlichen Seite 5 von 7 Bezirksregierung Düsseldorf Gegebenheiten im beantragten Sperrgebiet zur Tages- und zur Nachtzeit. Eine Gefahr für die Jugend oder den öffentlichen Anstand dürfte sowohl hier als auch im Allgemeinen jedoch nicht bereits dann gegeben sein, wenn aus einem fahrenden Auto, an einer Haltestelle oder aus Busoder Bahn heraus Prostituierte bei der Anwerbung von Freiern gesehen werden können. Straßenprostitution wird sich naturgemäß immer an öffentlichen Straßen abspielen, über die auch normaler Straßenverkehr abgewickelt wird (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 K 2082/11, Juris, Rn. 81). Ich bitte dabei auch um eine fachlich begründete Stellungnahme zu einer möglichen zeitlichen Beschränkung des Verbotes der Straßenprostitution, z.B. von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends. Diese Möglichkeit wird in Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 (S. 2) EGStGB ausdrücklich vorgesehen. Darüber hinaus bedarf es insbesondere Angaben zu festgestellten Straftaten (Körperverletzungs-und Gewaltdelikte, Zwangsprostitution, Sachbeschädigungen, Ruhestörungen etc.) und eventuellen Ordnungswidrigkeiten. Auch bedarf es einer belastbaren Dokumentation Ihres Ordnungsamtes über das Ausmaß etwaiger Verschmutzungen, sofern sie signifikant über dem üblichen Maß vergleichbarer Gebiete ohne Straßenprostitution liegen. Unabhängig hiervon ist es grundsätzlich Aufgabe der Ordnungsämter, bei auftretendem Müll und Unrat durch geeignete ordnungsrechtliche Maßnahmen für Abhilfe zu sorgen. Über die vorzulegenden detaillierten und aussagekräftigen Einschätzungen und Bewertungen Ihrer Fachämter und der Polizei hinaus stellt sich weiter die Frage, ob eine Sperrbezirksverordnung an der „Neuen Ritterstraße“ nicht nur die Probleme und Folgeerscheinungen der Straßenprostitution in einen benachbarten Stadtbezirk verdrängt. Zwar führen Sie aus, dass eine solche Verdrängung nicht erwartet wird, da die angrenzenden Bereiche überwiegend durch Wohnbebauung mit entsprechend engem Straßenquerschnitt geprägt und daher für die Prostituierten und Freier nicht attraktiv seien. Es dürfte jedoch nicht zu erwarten sein, dass sich die Straßenprostitution durch die von Ihnen beantragte Sperrbezirkserweiterung „in Luft“ auflösen wird. So haben nach hier vorliegenden Zeitungsberichten bereits Anwohner der nahe gelegenen Herbertzstraße seit geraumer Zeit eine Ausdehnung der Straßenprostitution dorthin festgestellt und dies offenbar auch gegenüber der Stadt Krefeld kundgetan. Insofern wird eher zu bezweifeln sein, dass ein Such- bzw. Anbahnungsverkehr durch einen Seite 6 von 7 Bezirksregierung Düsseldorf Seite 7 von 7 nicht vorhandenen Durchgangsverkehr bzw. eine nicht ganz ideale Straßenführung für die Prostituierten nicht attraktiv genug sein wird. Auch insofern bedarf es weitergehender und aussagekräftiger Einschätzungen bzw. Stellungnahmen Ihrer Fachämter. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass eine Sperrbezirksverordnung im Bereich der „Neuen Ritterstraße“, die nur zu einer solchen örtlichen Verlagerung der Straßenprostitution mit gleichgelagerten Folgeproblemen an anderer Stelle führt, nicht geeignet ist, den Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in der Stadt Krefeld zu verhindern. Angesichts dieser bestehenden Zweifel rege ich an, die Ausweisung von Alternativstandorten mit einer funktionierenden Infrastruktur (z.B. sanitäre Anlagen, Straßenbeleuchtung), in denen ein Straßenstrich geduldet werden könnte (sogenannte Toleranzbereiche), ernsthaft zu erwägen. Auch hierzu rege ich eine vorausschauende Behandlung dieser Problematik unter intensiver Beteiligung Ihrer Fachämter an. Zwar ist auch ein Verbot von Straßenprostitution im gesamten Stadtgebiet einer Gemeinde denkbar, allerdings ist dies nur dann möglich, wenn dort ausnahmslos an jedem Ort eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB besteht (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 K 2082/11; juris, R. 24). Neben den ordnungsrechtlichen Aspekten der Straßenprostitution sollten auch die sozialen Aspekte der Straßenprostitution berücksichtigt werden. Hier könnte sich im Rahmen eines Gesamtkonzeptes eine Beteiligung entsprechender Schutzinstitutionen für Prostituierte oder anderer sozialer Einrichtungen (z.B. Sozialdienst katholischer Frauen, Caritas, Suchthilfe direkt, Bella Donna und andere Beratungsstellen) anbieten, um eine Abwanderung der Prostituierten in die Illegalität und Kriminalität zu verhindern. Den von Ihnen erarbeiteten Ratgeber für Prostituierte betrachte ich in diesem Zusammenhang als positiven Ansatz. Ich darf Sie bitten, zu meiner Verfügung mit ggf. erforderlichen Dokumentationen bis zum 15. Januar 2014 Stellung zu nehmen. Für entsprechende Gespräche stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Happe)