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Krefeld
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16.07.18, 14:02
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25.01.19, 06:11
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Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
Datum: 28.10.2013
Herrn
Oberbürgermeister Gregor Kathstede
-persönlich oder Vertreter im AmtVon-der-Leyen-Platz 1 (Rathaus)
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Aktenzeichen:
21.03.16-01
bei Antwort bitte angeben
47798 Krefeld
Herr Steinbacher
Zimmer: 1102
Telefon:
0211 475-2020
Telefax:
0211 475-2974
norbert.steinbacher@
brd.nrw.de
Ordnungsrechtliche Angelegenheit
Sperrbezirk in Krefeld
Antrag auf Erweiterung des Sperrbezirkes vom 12.09.2013
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
mit Schreiben vom 12.09.2013 beantragen Sie die Prüfung einer
Änderung der Sperrbezirksverordnung vom 25.04.1974, zuletzt
geändert am 10.06.1983. Die Änderung soll wie folgt erfolgen:
(1) Die Ausübung der Prostitution ist in dem wie folgt umgrenzten
Bezirk verboten:
Nassauerring (ab Blumenstraße) – Oranierring – Preußenring –
Frankenring – Hagerweg – Hermannstraße bis südl. der Eisenbahnstrecke Richtung Südpark/Thyssen AG südlich, östlich der vorg.
Eisenbahnstrecke bis Schnittpunkt Alte Gladbacher Straße – Martinstraße – Ispelstraße (Richtung Süden) – Gladbacher Straße einschl.
Bebauung westliche Straßenseite – Obergath (Richtung Osten) –
Untergath – Bäkerpfad – Fütingsweg – Voltastraße – Philadelphiastraße – Cracauer Straße – Leyentalstraße – Blumentalstraße (bis
Nassauerring).
(2) Über den Absatz 1 genannten Bezirk hinaus ist die
Straßenprostitution in folgendem Bereich untersagt:
Schnittpunkt Voltastraße/Eisenbahnlinie - Voltastraße südlich bis
Einmündung in den Fütingsweg – Fütingsweg westlich bis zur
Einmündung des Bäkerpfad – Bäkerpfad südlich bis zur Einmündung
in die Untergath – Untergath östlich bis zur Kreuzung Dießemer
Bruch – Dießemer Bruch bis zur Eisenbahnunterführung –
Eisenbahnlinie westlich bis zum Schnittpunkt Voltastraße/Eisenbahnlinie.
(3) Die aufgeführten
Straßenkörper.“
Grenzlinien
umfassen
den
gesamten
Dienstgebäude:
Am Bonneshof 35
Lieferanschrift:
Cecilienallee 2,
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
Telefax: 0211 475-2671
poststelle@brd.nrw.de
www.brd.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel:
Bus (u. a. 721, 722)
bis zur Haltestelle:
Nordfriedhof
Bahn U78/U79
bis zur Haltestelle:
Theodor-Heuss-Brücke
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Landeskasse Düsseldorf
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BLZ: 300 500 00 Helaba
IBAN:
DE41300500000004100012
BIC:
WELADEDD
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Dem Antrag haben Sie einen Auszug des Stadtplans beigefügt, in dem
die beabsichtigte Erweiterung des Sperrbezirks gelb unterlegt ist.
Zur Begründung Ihres Antrages tragen Sie im Wesentlichen vor:
Die Landesregierung könne zum Schutz der Jugend oder des
öffentlichen Anstandes für bestimmte Gebiete durch Rechtsverordnung
verbieten, der Prostitution nachzugehen (Artikel 297 Einführungsgesetz
zum Strafgesetzbuch – EGStGB).
Artikel 297 EGStGB sei als eine Norm auf dem Gebiet der
Gefahrenabwehr zu verstehen, das Zusammenleben der Menschen zu
ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. Handlungen
und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben hätten,
könnten Belange des Allgemeinwohls beeinträchtigen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn durch einen Öffentlichkeitsbezug andere
Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollten, erheblich belästigt
würden; dies gelte insbesondere für die Begleitumstände der Prostitution, die Dritte in schutzwürdigen Interessen berührten.
Zum Schutz der Jugend, der Verfassungsrang genieße, sei der Staat
berechtigt, von Kindern und Jugendlichen negative Einflüsse, die z.B.
durch eine Kommerzialisierung sexueller Handlungen entstehen und
sich auf die Einstellung zur Sexualität und damit auf die Entwicklung der
Persönlichkeit nachteilig auswirken können, fernzuhalten.
Die Grundlage für die Einrichtung bzw. Ausweitung eines Sperrbezirkes
sei auch nicht berührt von dem „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten“ (ProstG) vom 20.12.2001. Dieses
schließe nicht aus, dass Prostitution im öffentlichen Raum als Störung
angesehen werde. Bei der Einrichtung von Sperrbezirken habe eine
Abwägung zwischen erlaubter Prostitution und den schutzwürdigen
Interessen der Allgemeinheit zu erfolgen.
Ihres Erachtens sei Ihr Antrag auf Ausweitung des Sperrbezirks
begründet, weil sich seit Anfang 2012 in verschiedensten Bereichen der
Stadt Krefeld, insbesondere der Straße „Ritterstraße/Neue Ritterstraße“,
aber auch an der Straße „An der Rennbahn“, eine nachhaltige Straßenprostitution entwickelt habe.
In der Regel würden dort durchschnittlich 15, in Spitzenzeiten bis zu 25
Prostituierte ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. Hierbei handele es sich
fast ausschließlich um Frauen aus Bulgarien und Rumänien. Vor diesem
Hintergrund seien massive Bürger- und Anliegerbeschwerden aufgekommen. Die durch die Ordnungsbehörden getroffenen Maßnahmen
seien bisher ohne Erfolg geblieben.
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Durch die beantragte Ausweitung des Sperrbezirkes sei eine
Verdrängung der Straßenprostitution in angrenzende Bereiche nicht zu
erwarten, da diese überwiegend durch Wohnbebauung mit
entsprechend engem Straßenquerschnitt geprägt seien.
Parallel erarbeite die Stadt Krefeld mit verschiedenen örtlichen Akteuren
aus der sozialen Arbeit und den Sicherheitsbehörden einen Wegweiser
bzw. einen Ratgeber für Prostituierte, der dieser Personengruppe eine
wichtige rechtliche Grundorientierung in ihrer Lebenssituation geben
solle. Auch würden Ansprechpartner in einem entsprechenden Netzwerk
benannt, das Beratung und Hilfe in wirtschaftlicher und sozialer Not
sowie Hilfe zur Entwicklung einer anderen Erwerbsperspektive (Ausstiegshilfe) geben könne.
Hinsichtlich Ihrer weiteren Begründung verweise ich auf Ihr Schreiben
vom 12.09.2013.
Über Ihren Antrag auf Änderung der Sperrbezirksverordnung für die
Stadt Krefeld kann ich auf der Grundlage Ihres hier am 23. September
2013 eingegangenen Schreibens nicht abschließend entscheiden.
Hierzu bedarf es zunächst einer eingehenden fachlichen Dokumentation
und Prüfung (Ordnungsamt, Polizei) der örtlichen Gegebenheiten des
beantragten Sperrbezirks unter Berücksichtigung von Anzahl, Umfang
und Auswirkungen der angetroffenen Prostituierten zur Tages- und
Nachtzeit. Erforderlich ist aber darüber hinaus vor allem eine
umfassende Auseinandersetzung mit der Frage, welches Konzept die
Stadt Krefeld hat, um Verdrängungseffekte in benachbarte oder andere
Stadtteile zu vermeiden. Ich weise darauf hin, dass eine Sperrbezirksverordnung für einen Stadtteil, die nur zu einer Verlagerung gleich- oder
ähnlich gelagerter Probleme in einen anderen Stadtteil führt, nicht
zielführend ist. Eine weitergehende Stellungnahme wird auch im
Hinblick auf die soziale Situation der Prostituierten erwartet.
Hierzu im Einzelnen:
Nach Artikel 297 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch (EStGB) vom 02.03.1974 (BGBl I S. 1302) in der
z.Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Bestimmung der für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 297
EGStGB zuständigen Verwaltungsbehörden vom 11.03.1975 (GV NW
S. 258) ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständige Behörde für die
beantragte Änderung der Sperrbezirksverordnung der Stadt Krefeld.
Die Verordnung ist rechtmäßig, wenn ein Bezug auf die gesetzliche
Zweckbestimmung (Abwehr einer abstrakten Gefahr für die Jugend und
den öffentlichen Anstand) erkennbar vorliegt und die Regelungen
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geeignet erscheinen, diesem Zweck zu dienen (vgl. VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008 – 1 S 2256/07 – Juris, Rn.
71, Hessischer VGH, Urteil vom 31. Oktober 2003 – 11 N 2952/00 -,
Juris, Rn. 34).
Eine abstrakte Gefahr für die Jugend und den öffentlichen Anstand ist
durch die Ausübung der Prostitution jedoch nicht per se gegeben.
Prostituierte führen einen Beruf aus, der spätestens seit Inkrafttreten
des Prostitutionsgesetzes (ProstG) am 01.01.2002 -BGBl I 2001, S.
3983- unter die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit fällt. Die
Berufsausübung kann nur im Rahmen der Schranken des Art. 12 GG
eingeschränkt werden. Art. 297 EGStGB und dessen Schutzgüter, die
Wahrung des öffentlichen Anstandes und der Schutz der Jugend, stellen
eine Schranke hierfür dar. Die Berufsausübungsfreiheit der Prostituierten muss bei einer Entscheidungsfindung berücksichtigt werden
(BVerfG, Beschluss vom 28.04.2009 – 1 BvR 224/07, juris, Rn. 22 ff.).
Eine Gefahr ist jedoch dann gegeben, wenn „die Eigenart des
betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und
Sensibilität geprägt ist (z.B. Gebiet mit hohem Wohnanteil, Schulen,
Kindergärten, Kirchen, sozialen Einrichtungen etc.) und wenn eine nach
außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und „milieubedingter Unruhe“ (wie z. B. das Werben von Freiern, anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen) befürchten lässt (vgl.
BVerfG, NVwZ, 2009, 905 (906) m.w.N.).
Die tatsächlichen und auch die örtlichen Verhältnisse der beantragten
Sperrgebietserweiterung um die „Neue Ritterstraße“ weisen eine solche
Eigenart nach meinen bisherigen Erkenntnissen nicht zweifelsfrei nach.
Das Gebiet ist nach dem Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld nur zu
einem kleinen Teil als Wohn- bzw. Mischgebiet, zu einem weitaus
größeren Teil als Gewerbegebiet ausgewiesen. Der Großraum
Ritterstraße/Neue Ritterstraße ist von überwiegend gewerblicher
Nutzung und Bebauung geprägt. An der „Neuen Ritterstraße“ gibt es
eine Einkaufsmöglichkeit, am „Dießemer Bruch“ einen Getränkemarkt.
Weiter zurückgesetzt befindet sich vereinzelte Wohnbebauung mit
einem Spielplatz, südlich davon ein kleiner Friedhof, in weiterer
Entfernung das Krankenhaus Maria-Hilf sowie südwestlich eine
Kleingartenanlage. Nördlich der „Neuen Ritterstraße“ findet sich ein
großer Hof, welcher im Norden durch Gleisanlagen begrenzt wird.
An der nordwestlichen Grenze des beantragten Sperrgebietes befindet
sich eine Skateranlage und gegenüber dieser eine U-Bahn-Haltestelle.
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Prostitution wird nach Ihren Angaben – zumindest sporadisch – u.a. in
der begrünten Umgebung der „in zweiter Reihe“ liegenden Wohnbebauung ausgeübt.
In diesem Gebiet liegt auch der einzige zu dieser Bebauung gehörende
Spielplatz, der allerdings bei meinen Ortsbesichtigungen im Beisein
Ihres Ordnungsamtes am 27.06. und am 17.07.2013 zu
unterschiedlichen Zeiten den Eindruck einer eher geringen
Frequentierung durch Kinder machte. Vereinzelt konnten Verschmutzungen festgestellt werden.
Dass es hier zu einer Begegnung zwischen spielenden Kindern bzw.
Jugendlichen und Prostituierten während der offenen Verrichtung
kommt, dürfte -wenn überhaupt- vermutlich erst zu späterer Stunde
möglich sein. Prostituierte wurden bei meinen Ortsbesichtigungen erst
gegen 21.30 Uhr vereinzelt am Straßenrand stehend angetroffen. Dies
mag sich allerdings zu späteren Tageszeiten auch anders darstellen. Im
Bereich der Skateranlage und der Haltestelle wird nicht auszuschließen
sein, dass es vereinzelt zu Begegnungen zwischen Passanten / Skatern
und Prostituierten gekommen sein mag bzw. kommen könnte. Diese
dürften sich wohl ebenfalls auf die späteren Abendstunden bzw. die
Nachtzeit beschränken. Im Einzelnen sind Intensität und Umfang dieser
Begegnungen jedoch nicht bekannt.
Insgesamt lässt sich aufgrund der vorhandenen tatsächlichen und
örtlichen Gegebenheiten ein besonderer räumlicher Bezug zum Jugendschutz nur vereinzelt feststellen: es gibt in diesem Bereich keine
verdichtete, sondern nur vereinzelte Wohnbebauung, keine größeren
Einkaufsbereiche, keine Behörden- und Schulstandorte, keine Kindergärten sowie kirchliche oder soziale Jugendeinrichtungen. Unstreitig
dürfte es jedoch in nicht näher bekanntem Umfang zu unangemessenen
Begegnungen zwischen Prostituierten und Freiern mit Anwohnern und
auch Kindern und Jugendlichen gekommen sein.
Ob diese Begegnungen und Kontakte mit der Straßenprostitution trotz
eines Gebietscharakters ohne ausgeprägtem räumlichen Bezug zum
Jugendschutz wegen Ihrer Intensität und Häufigkeit gleichwohl regelmäßig und typischerweise eine Gefahr für die Jugend oder für den
öffentlichen Anstand darstellen, kann auf der Grundlage Ihrer bisherigen
Darstellung noch nicht abschließend beurteilt werden.
Um eine abschließende und verlässliche Aussage über die von mir
anzustellende Gefahrenprognose treffen zu können, bedarf es einer
eingehenden Dokumentation und Prüfung der Ordnungsbehörde und
der Polizei Krefeld zu Anzahl und Umfang der angetroffenen Prostituierten an der Neuen Ritterstraße sowie den übrigen örtlichen
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Gegebenheiten im beantragten Sperrgebiet zur Tages- und zur Nachtzeit.
Eine Gefahr für die Jugend oder den öffentlichen Anstand dürfte sowohl
hier als auch im Allgemeinen jedoch nicht bereits dann gegeben sein,
wenn aus einem fahrenden Auto, an einer Haltestelle oder aus Busoder Bahn heraus Prostituierte bei der Anwerbung von Freiern gesehen
werden können.
Straßenprostitution wird sich naturgemäß immer an öffentlichen Straßen
abspielen, über die auch normaler Straßenverkehr abgewickelt wird (vgl.
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 K 2082/11, Juris, Rn.
81).
Ich bitte dabei auch um eine fachlich begründete Stellungnahme zu
einer möglichen zeitlichen Beschränkung des Verbotes der Straßenprostitution, z.B. von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends. Diese
Möglichkeit wird in Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 (S. 2) EGStGB ausdrücklich
vorgesehen. Darüber hinaus bedarf es insbesondere Angaben zu
festgestellten Straftaten (Körperverletzungs-und Gewaltdelikte, Zwangsprostitution, Sachbeschädigungen, Ruhestörungen etc.) und eventuellen
Ordnungswidrigkeiten. Auch bedarf es einer belastbaren Dokumentation
Ihres Ordnungsamtes über das Ausmaß etwaiger Verschmutzungen,
sofern sie signifikant über dem üblichen Maß vergleichbarer Gebiete
ohne Straßenprostitution liegen. Unabhängig hiervon ist es grundsätzlich Aufgabe der Ordnungsämter, bei auftretendem Müll und Unrat
durch geeignete ordnungsrechtliche Maßnahmen für Abhilfe zu sorgen.
Über die vorzulegenden detaillierten und aussagekräftigen Einschätzungen und Bewertungen Ihrer Fachämter und der Polizei hinaus stellt
sich weiter die Frage, ob eine Sperrbezirksverordnung an der „Neuen
Ritterstraße“ nicht nur die Probleme und Folgeerscheinungen der
Straßenprostitution in einen benachbarten Stadtbezirk verdrängt.
Zwar führen Sie aus, dass eine solche Verdrängung nicht erwartet wird,
da die angrenzenden Bereiche überwiegend durch Wohnbebauung mit
entsprechend engem Straßenquerschnitt geprägt und daher für die
Prostituierten und Freier nicht attraktiv seien. Es dürfte jedoch nicht zu
erwarten sein, dass sich die Straßenprostitution durch die von Ihnen
beantragte Sperrbezirkserweiterung „in Luft“ auflösen wird. So haben
nach hier vorliegenden Zeitungsberichten bereits Anwohner der nahe
gelegenen Herbertzstraße seit geraumer Zeit eine Ausdehnung der
Straßenprostitution dorthin festgestellt und dies offenbar auch
gegenüber der Stadt Krefeld kundgetan. Insofern wird eher zu
bezweifeln sein, dass ein Such- bzw. Anbahnungsverkehr durch einen
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nicht vorhandenen Durchgangsverkehr bzw. eine nicht ganz ideale
Straßenführung für die Prostituierten nicht attraktiv genug sein wird.
Auch insofern bedarf es weitergehender und aussagekräftiger Einschätzungen bzw. Stellungnahmen Ihrer Fachämter. Ich weise
ausdrücklich darauf hin, dass eine Sperrbezirksverordnung im Bereich
der „Neuen Ritterstraße“, die nur zu einer solchen örtlichen Verlagerung
der Straßenprostitution mit gleichgelagerten Folgeproblemen an anderer
Stelle führt, nicht geeignet ist, den Schutz der Jugend und des
öffentlichen Anstandes in der Stadt Krefeld zu verhindern.
Angesichts dieser bestehenden Zweifel rege ich an, die Ausweisung von
Alternativstandorten mit einer funktionierenden Infrastruktur (z.B.
sanitäre Anlagen, Straßenbeleuchtung), in denen ein Straßenstrich
geduldet werden könnte (sogenannte Toleranzbereiche), ernsthaft zu
erwägen. Auch hierzu rege ich eine vorausschauende Behandlung
dieser Problematik unter intensiver Beteiligung Ihrer Fachämter an.
Zwar ist auch ein Verbot von Straßenprostitution im gesamten
Stadtgebiet einer Gemeinde denkbar, allerdings ist dies nur dann
möglich, wenn dort ausnahmslos an jedem Ort eine abstrakte Gefahr für
die Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB besteht (vgl. VG
Gelsenkirchen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 K 2082/11; juris, R. 24).
Neben den ordnungsrechtlichen Aspekten der Straßenprostitution
sollten auch die sozialen Aspekte der Straßenprostitution berücksichtigt
werden. Hier könnte sich im Rahmen eines Gesamtkonzeptes eine
Beteiligung entsprechender Schutzinstitutionen für Prostituierte oder
anderer sozialer Einrichtungen (z.B. Sozialdienst katholischer Frauen,
Caritas, Suchthilfe direkt, Bella Donna und andere Beratungsstellen)
anbieten, um eine Abwanderung der Prostituierten in die Illegalität und
Kriminalität zu verhindern. Den von Ihnen erarbeiteten Ratgeber für
Prostituierte betrachte ich in diesem Zusammenhang als positiven
Ansatz.
Ich darf Sie bitten, zu meiner Verfügung mit ggf. erforderlichen Dokumentationen bis zum 15. Januar 2014 Stellung zu nehmen.
Für entsprechende Gespräche stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Happe)