Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Beschlussentwurf für 1. Änderungssatzung formatiert.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
274 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:12
Verwaltungsvorlage (Beschlussentwurf für 1. Änderungssatzung formatiert.doc) Verwaltungsvorlage (Beschlussentwurf für 1. Änderungssatzung formatiert.doc) Verwaltungsvorlage (Beschlussentwurf für 1. Änderungssatzung formatiert.doc)

öffnen download melden Dateigröße: 274 kB

Inhalt der Datei

1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Krefeld vom _______________________ Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am _____________ auf Grund der Gemeindordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496) und § 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung -FSHG- vom 10.02.1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV NRW S. 474) die 1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Krefeld (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 11.12.2014) beschlossen: I. Der Kostentarif erhält folgende Fassung: 1. Einsatz von Personal EUR/Std. 1.1 mittlerer Dienst 48,00 1.2 gehobener Dienst 57,00 1.3 höherer Dienst 75,00 2. Einsatz von Fahrzeugen 2.1 Kraftfahrzeuge 2.1.1 Löschfahrzeuge (LF 16, HLF,TLF 16 o. ä.) 2.1.2 Rüstwagen, Gerätewagen, Großtanklöschfahrzeug 112,00 2.1.3 Drehleiter 149,00 2.1.4 Wechsellader 143,00 2.1.5 Einsatzleitwagen, Lastkraftwagen, Kleinalarmfahrzeug 39,00 2.1.6 Dienstwagen (PKW), Mannschaftstransportwagen 22,00 2.2 Boote 2.2.1 Feuerlöschboot 2.2.2 Schlauchboot 3. Einsatz von Geräten EUR/Std. 90,00 379,00 40,00 EUR/Tag 3.1 Motorgeräte, Anhänger, Kraftspritze, Kompressor, Stromerzeuger, Hi-Ex-Generator, Pulverlöschanhänger P250, Schaumwasserwerfer (ohne Löschmittel) 36,00 3.2 Elektrische Pumpe (Tauchpumpe), Wasserstrahlpumpe, Flüssigkeitssauger, Motorsäge, Lüfter, Schneid- und Brenngeräte 22,00 3.3 Geräte zur Wasserförderung 3.3.1 Standrohr mit Schlüssel, Verteiler, Strahlrohr, Schnellkupplungsrohr 7,00 3.3.2 Saugschlauch, Druckschlauch 1,00 zuzüglich einmalige Gebühr für Überprüfung und Reinigung pro Schlauch 29,00 3.4 Löschgeräte Kübelspritze, Feuerlöschdecke, Feuerlöscher 22,00 3.5 Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte, Atemschutzgeräte komplett 1,00 zuzüglich einmaliger Gebühr für Überprüfung, Reinigung und Desinfektion 77,00 3.6 Chemikalienschutzanzüge Die Überprüfung und Reinigung und ggfs. Neubeschaffung erfolgt zum Selbstkostenpreis. 4.1 Vorsätzliche, grundlose Alarmierung der Feuerwehr 803,00 4.2 Falschalarmierung der Feuerwehr Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer nicht unmittelbar bei der Feuerwehr aufgeschalteten Brandmeldanlage war. Zahlungspflichtig ist gemäß des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) des Landes NW vom 10.02.1998, § 41, Abs. 2,Ziffer 6 der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der Brandmeldanlage. Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes Sicherheitsunternehmen eine solche Brandmeldung empfängt und an die Feuerwehr ungeprüft weiterleitet. 803,00 (siehe Tarifposition 4.3) 4.3 Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen Sicherheitsdienst Eine Falschalarmierung durch einen Sicherheitsdienst liegt vor, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. Zahlungspflichtig ist gemäß des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) des Landes NW vom 10.02.1998, § 41, Abs. 2, Ziffer 7 das Sicherheitsunternehmen. II. Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. „§ 7 – Inkrafttreten“ wird wie folgt geändert: Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. 803,00