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Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:12
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1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr
Krefeld vom _______________________
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am _____________ auf Grund der
Gemeindordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S.
496) und § 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung -FSHG- vom
10.02.1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV NRW S. 474)
die 1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr
Krefeld (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 11.12.2014) beschlossen:
I. Der Kostentarif erhält folgende Fassung:
1.
Einsatz von Personal
EUR/Std.
1.1
mittlerer Dienst
48,00
1.2
gehobener Dienst
57,00
1.3
höherer Dienst
75,00
2.
Einsatz von Fahrzeugen
2.1
Kraftfahrzeuge
2.1.1
Löschfahrzeuge (LF 16, HLF,TLF 16 o. ä.)
2.1.2
Rüstwagen, Gerätewagen, Großtanklöschfahrzeug
112,00
2.1.3
Drehleiter
149,00
2.1.4
Wechsellader
143,00
2.1.5
Einsatzleitwagen, Lastkraftwagen, Kleinalarmfahrzeug
39,00
2.1.6
Dienstwagen (PKW), Mannschaftstransportwagen
22,00
2.2
Boote
2.2.1
Feuerlöschboot
2.2.2
Schlauchboot
3.
Einsatz von Geräten
EUR/Std.
90,00
379,00
40,00
EUR/Tag
3.1
Motorgeräte, Anhänger,
Kraftspritze, Kompressor, Stromerzeuger,
Hi-Ex-Generator, Pulverlöschanhänger P250,
Schaumwasserwerfer (ohne Löschmittel)
36,00
3.2
Elektrische Pumpe (Tauchpumpe), Wasserstrahlpumpe,
Flüssigkeitssauger, Motorsäge, Lüfter, Schneid- und Brenngeräte
22,00
3.3
Geräte zur Wasserförderung
3.3.1
Standrohr mit Schlüssel, Verteiler, Strahlrohr,
Schnellkupplungsrohr
7,00
3.3.2
Saugschlauch, Druckschlauch
1,00
zuzüglich einmalige Gebühr für
Überprüfung und Reinigung pro Schlauch
29,00
3.4
Löschgeräte
Kübelspritze, Feuerlöschdecke, Feuerlöscher
22,00
3.5
Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,
Atemschutzgeräte komplett
1,00
zuzüglich einmaliger Gebühr für
Überprüfung, Reinigung und Desinfektion
77,00
3.6
Chemikalienschutzanzüge
Die Überprüfung und Reinigung und ggfs. Neubeschaffung
erfolgt zum Selbstkostenpreis.
4.1
Vorsätzliche, grundlose Alarmierung der Feuerwehr
803,00
4.2
Falschalarmierung der Feuerwehr
Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz Folge einer
nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung
einer nicht unmittelbar bei der Feuerwehr aufgeschalteten
Brandmeldanlage war.
Zahlungspflichtig ist gemäß des Gesetzes über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung (FSHG) des Landes NW vom 10.02.1998, §
41, Abs. 2,Ziffer 6 der Eigentümer, Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte der Brandmeldanlage.
Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes
Sicherheitsunternehmen eine solche Brandmeldung empfängt
und an die Feuerwehr ungeprüft weiterleitet.
803,00
(siehe Tarifposition 4.3)
4.3
Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen
Sicherheitsdienst
Eine Falschalarmierung durch einen Sicherheitsdienst liegt vor,
wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine
für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung
weitergeleitet hat.
Zahlungspflichtig ist gemäß des Gesetzes über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung (FSHG) des Landes NW vom 10.02.1998, §
41, Abs. 2, Ziffer 7 das Sicherheitsunternehmen.
II. Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
„§ 7 – Inkrafttreten“ wird wie folgt geändert:
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
803,00