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Verwaltungsvorlage ("Kita-Streik" in Krefeld)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
291 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:12
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Inhalt der Datei

- Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Krefeld vom 21. Mai 2015 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 21.05.2015 Nr. 1492 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 51/01 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie 27.05.2015 Betreff "Kita-Streik" in Krefeld - Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Krefeld vom 21. Mai 2015 Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1492 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit Antrag vom 21. Mai 2015 beantragt die SPD-Fraktion einen Sachstandsbericht zum KitaStreik in Krefeld unter Berücksichtigung folgender Punkte: 1. Derzeitige Situation der Kostenrückerstattung an die Eltern 2. Einrichtung Notgruppen 3. Information/Kommunikation mit den Eltern Zu 1.: Zu den Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offene Ganztagsschulen ist folgendes in der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen geregelt: Auszug aus § 3 der Satzung: „Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung oder der Offenen Ganztagsschule bzw. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson nicht berührt. Sie besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Platzes. Der Elternbeitrag wird für die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben“. Dies bedeutet, dass die Elternbeiträge als Jahresbeiträge zu betrachten sind, die auch z. B. für Monate zu leisten sind, in denen eine Betreuung nicht in Anspruch genommen werden kann (Beispiel: Schließung der Einrichtung für drei Wochen in den Sommerferien im Juli 2015, der Beitrag ist dennoch für den Monat Juli 2015 zu entrichten). Eine Vergleichbarkeit dieser Regelung mit Verfahrensweisen anderer Kommunen ist nicht gegeben, da seit Jahren die Kommunen eigene Beitragssatzungen mit individuell abweichenden Regelungen erlassen haben. Die Erstattung von Elternbeiträgen ohne rechtliche Verpflichtung stellt eine freiwillige Leistung dar, die in Zeiten des Nothaushaltsrechts nicht geleistet werden darf. Dies wird im Erlass des Innenministeriums NRW vom 17. Juli 2009 geregelt, in dem seinerzeit der Innenminister NRW den Nothaushaltskommunen die Erstattung von Elternbeiträgen im Falle streikbedingter Schließungen von Kitas explizit untersagt hat. Der Deutschen Städtetag beurteilt die Rechtslage aktuell wie folgt: Eine rechtliche Verpflichtung zur Erstattung der Elternbeiträge besteht nicht. • Kommunen, die sich in der vorläufigen Haushaltsführung befinden, dürfen gemäß § 82 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) keine entsprechenden Rückerstattungen vornehmen. • Kommunen, deren Haushalt in Kraft ist, können über die Rückerstattung selber entscheiden, falls das einschlägige Satzungs- und Beitragsrecht die Rückerstattung zulässt. • Soweit die betreffende Kommune konsolidierungspflichtig ist (Teilnehmer Stärkungspakt oder HSK-Pflicht), darf die Rückerstattung nicht dazu führen, dass die Konsolidierungsziele gefährdet oder gar verfehlt werden. Begründung Seite 3 Da sich die Stadt Krefeld in der vorläufigen Haushaltsführung befindet, steht einer Rückerstattung der § 82 GO NRW entgegen. Daher darf eine Rückerstattung der Elternbeiträge nicht erfolgen. Bezüglich der Erstattung des privatrechtlichen Beköstigungsentgelts bei streikbedingter Schließung von Kindertageseinrichtungen wird, ähnlich wie in Düsseldorf und anderen umliegenden Kommunen, das Beköstigungsentgelt unabhängig von der Anerkennung einer Rechtspflicht ab dem 5. Streiktag anteilig für die Dauer der Streikmaßnahmen erstattet. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass ausfallende Mittagessen nicht bezahlt werden müssen (Tiefkühlkost ergänzt durch frische Zutaten). Die Erstattung des Beköstigungsentgeltes würde pro Tag 1,50 EUR betragen. Zu 2.: Seit Streikbeginn konnten mit Ausnahme der Kindertageseinrichtung (Kita) Herbertzstr. in allen bestreikten Kindertageseinrichtungen mindestens eine Notgruppe eingerichtet werden. Die Kinder der Kita Herbertzstr., die einer Betreuung dringend bedurften, wurden in der Kita Kuhleshütte von zwei Kräften der Kita Herbertzstr. betreut. Insgesamt wurden die Notgruppen nicht augeschöpft. Am 22.05. werden 21 Kitas schließen, sieben weitere bestreikte Kitas werden jeweils eine Notgruppe anbieten. Sollte Kinder der geschlossenen Kitas eine Notbetreuung benötigen, könnten die Kinder in anderen Einrichtungen versorgt werden. Zu 3.: Die Kindertageseinrichtungen (Kitas) informieren die Eltern frühzeitig (mindestens zwei Tage vorher) über die Streiksituation in der Kita. Im Vorfeld wird abgeklärt, wer eine Notbetreuung benötigt. Bis jetzt konnten die Bedarfe der Eltern gedeckt werden. Darüber hinaus können sich Eltern bei den jeweiligen Bezirksleitungen informieren oder Unterstützung suchen. Davon ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.