Daten
Kommune
Krefeld
Größe
338 kB
Datum
28.06.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:14
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
5382 /18
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 30/1, 30 60 36 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung West
28.06.2018
Betreff
Wahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 1.1, Krefeld-West (nördlicher Teil)
Beschlussentwurf:
Nach § 3 Abs. 1 des Schiedsamtsgesetzes NRW (SchAG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchstabe o) der Bezirkssatzung vom 05.03.2012 wird gemäß § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW Herr Michael Schmeink zum
Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk 1.1, Krefeld-West (nördlicher Teil), gewählt.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 5382 /18
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
X ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
nein
P03001020000
52380000 u.a.
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
1.000,00 EUR
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
- Erträge
1.000,00 EUR
50,00 EUR
- Einsparungen
- 950,00 EUR
Bemerkungen
Finanzielle Auswirkungen entstehen, weil die Stadt Krefeld nach § 12 Abs. 1 des Schiedsamtsgesetzes
NRW die Sachkosten des Schiedsamtes zu tragen hat. Die Kosten sind geschätzt.
Begründung
Seite 2
Die Amtszeit des Schiedsmannes für den Schiedsamtsbezirk 1.1, Krefeld-West (nördlicher Teil), Herrn
Heinz-Günther Roeder endet am 25.07.2018. Herr Roeder hat schriftlich mitgeteilt, dass er für eine weitere Amtszeit nicht mehr zur Verfügung steht. Auf Grund der erfolgten Ausschreibung im Krefelder Amtsblatt und der Veröffentlichung in der lokalen Presse erfolgte eine Bewerbung des
Herrn Michael Schmeink
Höchterdyk 43
47803 Krefeld
geb. am 13.04.1968
Kommunalbeamter bei der Stadt Krefeld
Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Schiedsamtsgesetzes NRW (SchAG NRW) soll die Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk wohnen. Obwohl Herr Schmeink nicht im Schiedsamtsbezirk 1.1, sondern im benachbarten
Schiedsamtsbezirk 2 wohnt, kann er dennoch gewählt werden, da es sich bei der einschlägigen Vorschrift
des Schiedsamtsgesetzes um eine Sollvorschrift handelt. Auf Grund der Tatsache, dass es sich bei Herrn
Schmeink um den einzigen Bewerber handelt und er in unmittelbarer Nähe des zu besetzenden Schiedsamtsbezirkes wohnt, kann von der Sollvorschrift abgewichen werden.
Gemäß Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 3 SchAG NRW wurde der örtlichen Bezirksvereinigung des
Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten
Wahl von Herrn Schmeink zu äußern. Aus Sicht der Vereinigung bestehen keine Bedenken gegen eine
Wahl des Bewerbers.
Die Amtszeit des neuen Schiedsmannes beginnt mit der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichtes Krefeld.