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Verwaltungsvorlage (VkoSo_KR2018_Antrag2_12mrz18.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
208 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:14
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Inhalt der Datei

Handelsverband Nordrhein-Westfalen | Hansastraße 87 | 47799 Krefeld Stadt Krefeld Fachbereich Ordnung Herrn Marco Schmedders Am Hauptbahnhof 5 47799 Krefeld Hansastraße 87 47799 Krefeld Telefon (02151) 8188-0 Telefax (02151) 8188-10 info@verband-handel.org www.verband-handel.org 12. März 2018 Beantragung der Genehmigung Verkaufsoffener Sonntag im Stadtgebiet von Krefeld für den Zeitraum Januar bis April 2018. Sehr geehrter Herr Schmedders, hiermit beantrage ich die Genehmigung folgender Verkaufsoffener Sonntage von Mai bis Juni 2018: 1.) 13. Mai 2018, Anlass „Schützenfest / Kirmes“, Gebiet Krefeld-Hüls. 2.) 17. Juni 2018, Anlass „Rheinstadtfest“, Gebiet Krefeld-Uerdingen. Das Ladenöffnungsgesetz NRW sowie in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung erfordern konkretisierende Aussagen zu folgenden, wesentlichen Punkten: 1 Anlässe, aus denen die Verkaufsoffenen Sonntage stattfinden. Der Anlassbezug ist gegeben. Die in der entsprechenden Verordnung der Stadt Krefeld genannten Anlässe bestehen unverändert weiter. Diese wurden in den vergangenen Jahren weder verändert noch beanstandet. Insofern darf erwartet werden, dass die Anlässe aufgrund der praktischen Übung allgemein anerkannt sind. 2 Räumlicher Bezug von Veranstaltung und Geschäftsöffnung Der Räumliche Bezug zwischen Veranstaltungsbereich und Geschäftsöffnung ist gegeben. In dem aktuellen Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 sind die Definitionen und Funktionsbestimmungen der Zentralen Versorgungsbereiche zu finden (Kapitel 2). Dort sind auch die räumlichen Abgrenzungen dokumentiert (hier relevant: Hauptzentrum Innenstadt, Stadtteilzentrum Uerdingen, Sonderlage Nord). Vorstand: Hartmut Janßen (Vorsitzender), Christoph Borgmann, Peter Gathen, Markus Hoffmanns Rainer Höppner, Michael Scharfenberg Geschäftsführer: Markus Ottersbach Amtsgericht Krefeld Vereinsregister-Nr. VR 1467 Steuer-Nr. 117/5851/0182 Der Veranstaltungsbereich liegt jeweils innerhalb der abgegrenzten Versorgnungsbereiche. Ebenso soll die Genehmigung zur Sonntagsöffnung für die Geschäfte innerhalb dieser Grenzen gelten. Aufgrund dieser Bereichsidentität ist davon auszugehen, dass ein unmittelbarer Bezug zwischen Veranstaltung und Geschäftsöffnung gegeben ist. Dies gilt auch für die Randbereiche der abgegrenzten Räume. Die von den zentraler gelegenen Hauptaktionen angezogenen Besucher werden diese Punkte nur über die Randbereiche erreichen können. Damit ist für das gesamte Gebiet eine ausreichend große Anziehungskraft, die von den Veranstaltungspunkten ausgeht, anzunehmen. 3 Prognosen zu Besucherzahlen und Kundenfrequenzen. Zu diesem und zu Punkt 4 zitiere ich aus meinem Schreiben vom 23. März 2017, das Sie in Zusammenhang mit der Beantragung Verkaufsoffener Sonntage für das Jahr 2017 erhalten haben. "In Krefeld sind keine öffentlich zugänglichen Daten über Frequenzmessungen vorhanden. Daten von Unternehmen, die Frequenzmessungen durchführen, unterliegen dem Betriebsgeheimnis, liegen unserem Verband aber zum Teil anonymisiert vor. Andere denkbare Messmethoden, wie zum Beispiel die Auswertung von Login-Zahlen in W-LAN Netze, sind derzeit mangels eines flächendeckenden W-LAN nicht möglich. Darum hat der Handelsverband Krefeld-Kempen-Viersen stichprobenweise Befragungen von Händlern verschiedener Unternehmensgrößen in den für die Sonntagsöffnungen genehmigten Bereichen durchgeführt. Die Ergebnisse sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen. Da es sich dabei zum Teil um vertrauliche Unternehmensdaten handelt, ist eine differenzierte Quellenangabe nicht möglich. Entscheidend sind unter anderem zwei Faktoren: 1. Es existiert eine große Bandbreite der Kundenzahlen zwischen den einzelnen Geschäftstypen. 2. Es bestehen ebenso gravierende Unterschiede in den Besucherfrequenzen zwischen den einzelnen Geschäftslagen. So kann zum Beispiel die Frequenz in einer 1 b Lage in 50 m Entfernung von der 1 a Lage auf der Hochstraße bereits nur noch 10 % der dortigen Top-Frequenz betragen. Darum ist auch die einmal im Jahr gemessene Frequenz von JonesLangLasalle als allgemeine Grundlage für die Berechnung von Druchschnittsfrequenzen in der Innenstadt nicht zielführend. Vielmehr ist eine differenzierte Lagen-Betrachtung notwendig. Erfahrungswert der Händler ist, dass die Anzahl der Kaufkunden an den Gesamtbesuchern in der vergangenen Zeit sinkt. Damit verstärkt sich die Bedeutung jedes einzelnen Kunden für die Geschäftsbetreiber, sowohl für Filialisten, aber noch mehr für inhabergeführte Geschäfte. Für die Attraktivität von Innenstädten und Ortskernen folgt daraus, dass jede Einschränkung die wirtschaftliche Situation der Unternehmen verschlechtert und damit auch negative Auswirkungen auf die Zentren nach sich zieht. Die Stadtteilzentren sind geprägt von inhabergeführten Geschäften. Beratung und Verkauf an Verkaufsoffenen Sonntagen werden dort zum überwiegenden Teil von den Unternehmern selbst geleistet. Die in der angehängten Tabelle ausgewiesenen Werte zu Besucherzahlen (Frequenz), Geschäftsbesuchen (capture rate) und Kaufkunden (conversion rate) machen die Komplexität der Beurteilung deutlich. 2 Bezogen auf die Verkaufsoffenen Sonntage liegt in allen Fällen die Anzahl der Besucher, die durch den Anlass generiert wird, so deutlich über der Zahl der Besucher und Kunden in den Geschäften, dass sichergestellt ist, dass der Anlass prägend für den Tag ist und der Verkaufsoffene Sonntag lediglich der Annex. Damit sind in diesem Punkt die Erfordernisse des Ladenöffnungsgesetzes erfüllt. 4 Zusätzliche Anmerkungen Die zur Öffnung vorgesehenen Sonntage sind keine geschützten oder religiösen Feiertage im Sinne von § 6 Abs. 5 Ladenöffnungsgesetz NRW und stellen keine stillen Tage im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung und liegt außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes, so dass die Beschäftigten in ihrer Religionsausübung nicht gehindert sind und keine Störungen der Hauptgottesdienste stattfinden. In einigen Fällen wird die Meinung vertreten, dass die anlassgebenden Veranstaltungen nicht von Händlergemeinschaften organisiert werden dürfen. Dies hält unser Verband für falsch. Gerade wenn Händlerorganisationen keine Feste und Märkte mehr organisieren würden, würde dies zu einer weiteren Erosion der Attraktivität von Innenstädten und Ortskernen führen. Die IHK-Studie Handel3 aus dem Jahr 2016 enthält entsprechende Untersuchungsergebnisse bezüglich der Bedeutung des Engagements des Handels. In weiteren Fällen wird die Meinung vertreten, dass es sich bei den Anlässen um Traditionsveranstaltungen handeln müsse. Dies hält unser Verband ebenfalls für falsch. Neuerungen sind unabdingbare Voraussetzung zur Aufrechterhaltung von Attraktivität." Beschluss des Rates der Stadt Krefeld Mit den vorangehenden Erläuterungen wird auch dem Beschluss des Rates der Stadt Krefeld vom 4. Mai 2017 Rechnung getragen, in der entsprechende Konkretisierungen im Rahmen der Beantragung Verkaufsoffener Sonntage gefordert werden. Die darin unter anderem geforderte Besucherbefragung konnte für die hier beantragten Verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2017 noch nicht durchgeführt werden, da der Beschluss erst nach Durchführung der entsprechenden Sonntage gefasst worden ist. Auswertungen im weiteren Verlauf des Jahres 2017 durchgeführter Erhebungen befinden sich in der Auswertung. Die Ergebnisse sind für die hier beantragten Sonntage jedoch nur bedingt aussagekräftig, da die jeweiligen Anlässe ganz unterschiedlichen Charakters sind und somit andere Personenkreise anziehen. Rückschlüsse von Befragungsergebnissen zu einer Veranstaltung auf eine andere wären somit nicht begründet. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die beantragten Verkaufsoffenen Sonntage die Voraussetzungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW erfüllen. Darum bitte ich um den Erlass einer entsprechenden Verordnung. Zur späteren Beantragung weiterer Verkaufsoffener Sonntage Die Landesregierung in NRW hat einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes vorgelegt. Nach Informationen unseres Landesverbandes soll die Novellierung des Gesetzes zwischen März und Mai 2018 zur Beschlussfassung in den Landtag eingebracht werden. Es ist zu erwarten, dass verbunden mit der Novellierung auch neue Anforderungen an die Beantragung und Genehmigung Verkaufsoffener Sonntag gestellt werden. Um Handel, Verwaltung, anderen beteiligten Interessengruppen und den politischen Entscheidungsträgern unnötigen bürokratischen Aufwand zu ersparen, möchte 3 ich die weitere Entwicklung abwarten und zunächst nur die Sonntage beantragen, die auf jeden Fall nach dem aktuellen Gesetz zu genehmigen sind. Ich bitte Sie um Ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen. Mit freundlichen Grüßen Markus Ottersbach Anlage 4