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Verwaltungsvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen "Schützenfest/Kirmes und "Rheinstadtfest")

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
273 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:14
Verwaltungsvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen "Schützenfest/Kirmes und "Rheinstadtfest") Verwaltungsvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen "Schützenfest/Kirmes und "Rheinstadtfest") Verwaltungsvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen "Schützenfest/Kirmes und "Rheinstadtfest")

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Nr. 5082 /18 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 32/0 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 12.04.2018 Rat 12.04.2018 Betreff Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen "Schützenfest/Kirmes und "Rheinstadtfest" Beschlussentwurf: Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 ( Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NRW.- Ausgabe 2018 Seite 171) in der geltenden Fassung wird verordnet: §1 Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren aller Art dürfen aus Anlass der Veranstaltungen 1. „Schützenfest/Kirmes“ im Stadtgebiet Krefeld-Hüls am 13. Mai 2018 und 2. "Rheinstadtfest" im Stadtgebiet Krefeld-Uerdingen am 17. Juni 2018 jeweils in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet sein. §2 Stadtgebiete im Sinne dieser Verordnung sind die Stadtbezirke der vom Rat der Stadt Krefeld am 17. November 1989 beschlossenen Bezirkseinteilung, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. §3 Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Ladenöffnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verordnung Verkaufsstellen offenhält. §4 Die Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5082 /18 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen (HV) beantragt für Mai und Juni 2018 jeweils einen verkaufsoffenen Sonntag (siehe Anlage). Entsprechend dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurden der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), dem Evangelischen Gemeindeverband, dem Regionaldekan für die Region Krefeld, der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein (IHK) und der Handwerkskammer Düsseldorf (HWK) Gelegenheit gegeben, zum Antrag des HV Stellung zu nehmen. Die HWK, ver.di und der Regionaldekan äußerten sich nicht. Die IHK erklärte, keine Bedenken gegen die beantragten Sonntagsöffnungen zu haben. Der evangelische Gemeindeverband äußerte sich kritisch. (siehe Anlage). Der Beschlussentwurf steht im Einklang mit dem geltenden Ladenöffnungsgesetz.