Daten
Kommune
Krefeld
Größe
273 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:14
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
5082 /18
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 32/0 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Beschwerdeausschuss
12.04.2018
Rat
12.04.2018
Betreff
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen
"Schützenfest/Kirmes und "Rheinstadtfest"
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom
16.11.2006 ( Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NRW.- Ausgabe 2018 Seite
171) in der geltenden Fassung wird verordnet:
§1
Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren aller Art dürfen aus Anlass der Veranstaltungen
1. „Schützenfest/Kirmes“ im Stadtgebiet Krefeld-Hüls am 13. Mai 2018 und
2. "Rheinstadtfest" im Stadtgebiet Krefeld-Uerdingen am 17. Juni 2018
jeweils in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet sein.
§2
Stadtgebiete im Sinne dieser Verordnung sind die Stadtbezirke der vom Rat der Stadt Krefeld am 17. November
1989 beschlossenen Bezirkseinteilung, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt.
§3
Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Ladenöffnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der
Verordnung Verkaufsstellen offenhält.
§4
Die Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 5082 /18
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen (HV) beantragt für Mai und Juni 2018 jeweils einen verkaufsoffenen Sonntag (siehe Anlage).
Entsprechend dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurden der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), dem Evangelischen Gemeindeverband, dem Regionaldekan für die Region Krefeld, der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein (IHK) und
der Handwerkskammer Düsseldorf (HWK) Gelegenheit gegeben, zum Antrag des HV Stellung zu nehmen.
Die HWK, ver.di und der Regionaldekan äußerten sich nicht. Die IHK erklärte, keine Bedenken gegen die
beantragten Sonntagsöffnungen zu haben. Der evangelische Gemeindeverband äußerte sich kritisch.
(siehe Anlage).
Der Beschlussentwurf steht im Einklang mit dem geltenden Ladenöffnungsgesetz.