Daten
Kommune
Krefeld
Größe
274 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:14
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4719 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 32/0 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Beschwerdeausschuss
05.12.2017
Rat
05.12.2017
Betreff
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen "Winterzauber"
und "Krefelder Frühling"
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) von
16.11.2006 ( Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NRW.- Seite 516) in der geltenden Fassung wird verordnet:
§1
Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren aller Art dürfen aus Anlass der Veranstaltungen
1. „Winterzauber“ im Innenstadtbereich und im Stadtgebiet Krefeld-Nord am 07. Januar 2018 und
2. "Krefelder Frühling" in den Stadtgebieten Krefeld-Uerdingen und Krefeld-Nord am 15. April 2018
jeweils in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet sein.
§2
(1) Stadtgebiete im Sinne dieser Verordnung sind die Stadtbezirke der vom Rat der Stadt Krefeld am 17. November
1989 beschlossenen Bezirkseinteilung, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Innenstadtgebiet im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich zwischen Deutscher Ring, Preußenring, Oranierring,
Nassauer Ring, Blumentalstraße, Leyentalstraße, Philadelphiastraße, Voltastraße und Ritterstraße.
§3
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Ladenöffnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der
Verordnung Verkaufsstellen offenhält.
§4
Die Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4719 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen (HV) beantragt für Januar und April 2018 jeweils einen verkaufsoffenen Sonntag (siehe Anlage).
Entsprechend dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurden der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), dem Evangelischen Gemeindeverband, dem Regionaldekan für die Region Krefeld, der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein (IHK) und
der Handwerkskammer Düsseldorf (HWK) Gelegenheit gegeben, zum Antrag des HV Stellung zu nehmen.
Gemeindeverband und Regionaldekan äußerten sich nicht. IHK und HWK erklärten, keine Bedenken gegen die beantragten Sonntagsöffnungen zu haben. Ver.di nahm - ohne auf den vorliegenden Antrag einzugehen - mit allgemeinen bzw. bereits aus den Medien bekannten Ausführungen Stellung (siehe Anlage).
Der Beschlussentwurf steht im Einklang mit dem geltenden Ladenöffnungsgesetz.