Daten
Kommune
Krefeld
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251 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage B
Zur Vorlage Nr. 3314/16
4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in
der Stadt Krefeld (Gebührensatzung Reinigung - GebSRein) vom 10.12.2012
Der Rat der Stadt Krefeld hat in der Sitzung am
aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1
Buchstabe f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S.
712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666),
und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18.Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) sowie der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld (Reinigungssatzung – ReinS)
in der aktuellen Fassung folgende Gebührensatzung beschlossen:
Die Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld vom
10.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012, S. 446 bis 449) in der Fassung der 3.
Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2015, S. 382 f.)
wird unter Fortgeltung der Satzungsregelungen im Übrigen wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 3 Ziffer 1. und Ziffer 2. werden wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Frontmeter (§ 2 Abs. 1, 3 und 4)
1. für die Straßenreinigung
in der Reinigungsklasse I
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
65,03 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
58,52 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
52,01 EUR
in der Reinigungsklasse II
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
27,87 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
25,08 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
22,29 EUR
in der Reinigungsklasse III
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße,
die überwiegend
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a) dem Anliegerverkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
18,58 EUR
16,72 EUR
14,86 EUR
in der Reinigungsklasse IV
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
9,29 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
8,36 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
7,43 EUR
in der Reinigungsklasse V
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
11,15 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
10,03 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
8,92 EUR
in der Reinigungsklasse VI
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
5,57 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
5,02 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
4,46 EUR
in der Reinigungsklasse VII
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
2,79 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
2,51 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
2,23 EUR
In der Reinigungsklasse VIII werden keine Gebühren erhoben.
2. und zusätzlich für die Winterwartung
in der Winterdienstklasse 1
in der Winterdienstklasse 2
in der Winterdienstklasse 3
1,64 EUR
0,57 EUR
0,26 EUR
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
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