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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:15
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Anlage A
Zur Vorlage Nr. 3314/16
Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung und die Winterwartung gemäß § 3 der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld (Gebührensatzung Reinigung - GebSRein) ab dem 01.
Januar 2017
Die zurzeit erhobenen Benutzungsgebühren für die Reinigung und Winterwartung sind in der
vom Rat beschlossenen Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der
Stadt Krefeld (Gebührensatzung Reinigung - GebSRein) vom 10.12.2012, in der Fassung der 3.
Änderungssatzung vom 14.12.2015, die am 01.01.2016 in Kraft getreten ist, festgesetzt worden.
Durch Artikel 11 des am 01.01.1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen wurde in § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW geregelt, dass die Gemeinde von den Eigentümern der durch die Straßen
erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Durchführung der Straßenreinigung eine
Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erheben können. Jedoch ist hierdurch die Vorgabe entfallen, bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren 25 % der Gesamtkosten als den auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteil
der Straßenreinigung abzusetzen. Obwohl demnach eine 100%ige Kostendeckung grundsätzlich
möglich ist, ist es nach der Rechtsprechung verboten, diejenigen Kosten, die der Befriedigung
des Allgemeininteresses an der Straßenreinigung dienen, den Anliegern aufzubürden. Gemäß
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.1984 und 07.04.1989 ist es daher auch
weiterhin dringend erforderlich, den auf die Interessen der Allgemeinheit entfallenden städtischen Kostenanteil zu ermitteln und von den Gesamtkosten der Straßenreinigung abzusetzen.
Die Ermittlung und die prozentuale Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Diese Berechnung hat sich an
den örtlichen Verhältnissen und hier insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl der
Anliegerstraßen und der Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren.
Die Stadt Krefeld hat die Höhe des Gebührenaufkommens auf 81,47 % der Gesamtkosten der
Straßenreinigung im Gemeindegebiet begrenzt. Für die Durchführung des Winterdienstes wird
die Höhe des Gebührenaufkommens auf 80 % beschränkt.
Mit der prozentualen Beteiligung der Stadt Krefeld an den Kosten der Straßenreinigung und des
Winterdienstes soll das Interesse der Allgemeinheit an der Sauberhaltung, Winterwartung und
Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ausgedrückt und berücksichtigt
werden.
Die nicht aus Gebühren zu finanzierenden Kosten der Straßenreinigung müssen aus den allgemeinen Deckungsmitteln der Gemeinde getragen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in
den Berechnungstabellen teilweise gerundete Werte verwendet wurden.
A. Berechnung der Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung:
Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NW ist es zulässig, bei der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung zu tragen. Die Stadt Krefeld hat zur Gewährleistung
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eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Höhe der festgesetzten Gebühr und der Inanspruchnahme der Reinigungsleistung festgelegt, dass eine Abstufung der Gebührensätze in folgendem Verhältnis vorzunehmen ist:
Anliegerstraßen
100 %
Straßen mit innerörtlicher
Verkehrsbedeutung
90 %
Straßen mit überörtlicher
Verkehrsbedeutung
80 %
Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Straßenreinigung im
Jahr 2017 folgende Kosten:
Kostenhöhe
Kostenarten
1. Zahlung an die GSAK für die Durchführung der Straßenreinigung
8.695.910 EUR
2. Kosten der Kompostierung (Laub) an Städtereinigung Gerke GmbH
52.658 EUR
3. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung
422.912 EUR
Gesamtkosten
9.171.480 EUR
4. abzüglich eines Anteils von 18,53 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW
-1.699.480 EUR
5. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Straßenreinigung
-400.000 EUR
Gebührenrelevanter Betrag
7.072.000 EUR
Die Kostenart 1. beinhaltet die im Vergleich zum Vorjahr um rund 0,23% gestiegenen Betriebskosten der GSAK sowie die Kosten der Entsorgung einschließlich der Verbrennung von Straßenkehricht.
Die Kosten der Verbrennung beruhen auf dem im Gesellschafterrat der EGK und EAG am
22.04.2013 jeweils für die Jahre 2014 bis 2017 beschlossenen Festpreis von 172,17 EUR/t netto.
Auf dieser Basis ergibt sich der Listenpreis für ein Kontingent von 72.001 bis 73.000 t Jahresgesamtabfallmenge für die Entsorgung von Hausabfall, Sperrmüll, Straßenkehricht und Marktabfällen von insgesamt rund 14.956.408 EUR/a brutto. Für den Bereich der Straßenreinigung
(Straßenkehricht) wurden anteilig die Kosten für eine Anliefermenge von 1.800 t in Höhe von
368.788 EUR/a brutto berücksichtigt.
Die Kosten für die Durchführung des Winterdienstes sind in dieser Position nicht enthalten,
sondern unten unter Buchstabe B. - Berechnung der Benutzungsgebühren für die Winterwartung - separat ausgewiesen.
Die Kosten für die Durchführung der Straßenreinigung und Verbrennung der Abfälle für das Jahr
2017 sind noch nicht von den Gremien der GSAK und der EGK/EAG beschlossen worden. Die
Beschlüsse werden voraussichtlich in den Gremiensitzungen am 05.12.2016 erfolgen.
In seiner Sitzung am 11.12.2015 (Vorlage Nr. 2071/15) beschloss der Haupt- und Beschwerdeausschuss der Stadt Krefeld die Vergabe eines Auftrages über Entsorgungsleistungen für Grünund Bioabfälle aus dem Stadtgebiet Krefeld für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum
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31.12.2017 mit einmaliger Verlängerungsoption um ein Jahr an die Städtereinigung Gerke
GmbH. Am 22.12.2015 wurde ein entsprechender Vertrag zwischen den Beteiligten abgeschlossen. Die Kompostierung des durch die Straßenreinigung anfallenden Laubs (siehe Kostenart Nr.
2) wird auf Basis dieses Vertrages mit der Städtereinigung Gerke GmbH abgerechnet.
Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und -erhebung, Satzungsrecht und Überwachung der beauftragten Dritten werden durch den Fachbereich Umwelt
wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen der Gesamtverwaltung (z.B.
vom Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften) im Rahmen der inneren Verrechnung in Anspruch nimmt. Die Gesamtkosten entsprechen den Haushaltsplananmeldungen für
das Jahr 2017 und wurden auf die Bereiche Straßenreinigung und Winterdienst aufgrund von
Erfahrungswerten für die Hauptaufgabenerfüllung aufgeteilt. Die hierfür entstehenden Kosten
für den Teilbereich Straßenreinigung sind in Kostenart 3. dargestellt.
In der Kostenart 4. ist berücksichtigt, dass die Stadt Krefeld rechtlich verpflichtet ist für das Allgemeininteresse an der Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einen Anteil
an den Kosten der Straßenreinigung zu tragen. Für den Bereich der Straßenreinigung beträgt
der Anteil 18,53 % an den Gesamtkosten der Straßenreinigung.
Nach der Änderung des § 6 KAG im Jahr 2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Es erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Straßenreinigung in Höhe von insgesamt 400.000
EUR (Kostenart 5.).
Der dargestellte gebührenrelevante Betrag ist auf die Summe der ermittelten Berechnungsmeter zu verteilen. Bei der Ermittlung der Berechnungsmeter werden die festgestellten Frontmeter unter Berücksichtigung der Reinigungshäufigkeit, der Abstufung der Gebührensätze nach
den Straßenarten und des 40%igen Nachlasses bei den Straßen, die keine Gehwegreinigung
erhalten, umgerechnet.
Die Ermittlung der Berechnungsmeter ist als Anlage 1 beigefügt. Nach dieser Berechnung ergeben sich unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung, des Straßenreinigungsumfangs und häufigkeit insgesamt 761.142 Berechnungsmeter.
Die Division der ermittelten gebührenrelevanten Kosten durch die festgestellte Anzahl der Berechnungsmetern ergibt für die Anliegerstraßen bei einer einmaligen wöchentlichen Straßenreinigung aller Flächen eine Gebühr von 9,29 EUR pro Frontmeter und Jahr. Ausgehend von
dieser Grundgebühr wird bei Straßen mit innerörtlicher Bedeutung ein Nachlass von 10 % und
bei Straßen mit überörtlicher Bedeutung ein Nachlass von 20 % gewährt.
Die Gebühren für die wöchentlich einmalige Straßenreinigung aller Flächen betragen demnach
pro Frontmeter und Jahr:
Gebührensatz
Straßenart
Anliegerstraßen
Innerörtliche Str.
Überörtliche Str.
100%
90%
80%
Prognose 2017
2016
9,29 EUR
8,36 EUR
7,43 EUR
9,16 EUR
8,24 EUR
7,33 EUR
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Steigerung
+0,13 EUR 1,42%
+0,12 EUR
+0,10 EUR
1,46%
1,36%
Die insoweit differenzierten Gebührensätze werden entsprechend der unterschiedlichen Häufigkeit der Straßenreinigung vervielfacht bzw. bei der 14täglichen Straßenreinigung halbiert.
Bei den Straßen, bei denen nur eine Fahrbahnreinigung erfolgt, sind die Gebührensätze jeweils
um 40 % niedriger.
In der nachfolgenden Übersicht werden die für die einzelnen Reinigungs- und Straßenarten ermittelten neuen Gebührensätze in EUR pro Frontmeter und Jahr ausgewiesen und den bisherigen Gebührensätzen gegenüber gestellt. Es ergibt sich bezogen auf die Gebührensätze aller
Reinigungsklassen (RKL) eine durchschnittliche Gebührenerhöhung in Höhe von 1,41 %:
RKL
I
II
III
IV
V
VI
VII
Straßenart
Anliegerstraßen (AS)
Gebühr 2016
64,12
27,48
18,32
9,16
10,99
5,50
2,75
Gebühr 2017
65,03
27,87
18,58
9,29
11,15
5,57
2,79
Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung (IS)
Gebühr 2016
57,68
24,72
16,48
8,24
9,89
4,94
2,47
Gebühr 2017
58,52
25,08
16,72
8,36
10,03
5,02
2,51
Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung (ÜS)
Gebühr 2016
51,31
21,99
14,66
7,33
8,80
4,40
2,20
Gebühr 2017
52,01
22,29
14,86
7,43
8,92
4,46
2,23
Die sich aus den Darstellungen dieser Gebührenbedarfsberechnung ergebenden Auswirkungen
auf die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung ist der beigefügten
Anlage zur Satzungsänderung zu entnehmen. Die Änderungen sind entsprechend kenntlich gemacht.
Bei Anwendung der vorgeschlagenen Gebührensätze für das Jahr 2017 sind folgende Gebühreneinnahmen zu erwarten:
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Straßenart
RKL
AS
IS
ÜS
I
406.827,68
573.671,56
21.220,08
II
94.925,22
177.942,60
2.830,83
III
76.716,82
1.287.690,80
498.805,62
IV
414.724,18
1.231.745,68
159.633,55
V
18.687,40
63.339,45
124.264,52
VI
487.748,19
626.822,30
174.234,36
VII
437.335,29
179.572,93
12.398,80
Gesamt
7.071.137,86
Aufgrund von Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Unterdeckung von 862,14 EUR.
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Anlage 1: Ermittlung der Berechnungsmeter für die Straßenreinigung
Reinigung
durch die Stadt
Gehweg
RKL *
nur
Berech-
Abstufung
und
wöchentl.
nungs-
Front-
Straßenart
Fahr-
Fahr- Reinigungs- faktor in Berechnungs-
meter
in %
bahn
bahn häufigkeit
v.H.
meter
Anliegerstraßen (AS)
I
6.256
100
1
7
700
43.792
II
3.406
100
1
3
300
10.218
III
4.129
100
1
2
200
8.258
IV
44.642
100
1
1
100
44.642
V
1.676
100
0,6
2
120
2.011
VI
87.567
100
0,6
1
60
52.540
VII
156.751
100
0,6
0,5
30
47.025
Innerörtliche Straßen (IS)
I
9.803
90
1
7
630
61.759
II
7.095
90
1
3
270
19.157
III
77.015
90
1
2
180
138.627
IV
147.338
90
1
1
90
132.604
V
6.315
90
0,6
2
108
6.820
VI
124.865
90
0,6
1
54
67.427
VII
71.543
90
0,6
0,5
27
19.317
Überörtliche Straßen (ÜS)
I
408
80
1
7
560
2.285
II
127
80
1
3
240
305
III
33.567
80
1
2
160
53.707
IV
21.485
80
1
1
80
17.188
V
13.931
80
0,6
2
96
13.374
VI
39.066
80
0,6
1
48
18.752
VII
5.560
80
0,6
0,5
24
1.334
Gesamt
862.545
761.142
* RKL = Reinigungsklasse
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B. Berechnung der Benutzungsgebühren für die Winterwartung:
Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Winterwartung im
Jahr 2017 folgende Kosten:
1.
2.
3.
4.
Kostenarten
Kostenhöhe
Zahlung an die GSAK für die Durchführung der Winterwartung
877.570 EUR
Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung
140.980 EUR
Gesamtkosten
1.018.550 EUR
abzüglich eines Anteils von 20 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW
-203.710 EUR
abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Winterwartung
-20.000 EUR
Gebührenrelevanter Betrag
794.840 EUR
Die Kostenposition 1. beinhaltet die Betriebskosten der GSAK für die Durchführung der Winterwartung basierend auf den durchschnittlichen Kosten der letzten Jahre. Die für die Winterwartung prognostizierten Kosten spiegeln die eines „Normalwinters“ wieder. Durch extreme
Wetterlagen könnten zusätzliche Vergütungen an die GSAK wirksam werden. Sich hieraus eventuell ergebende Unterdeckungen können nach Neufassung des § 6 Abs. 2 KAG als sogenannter
„Verlustvortrag“ innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und -erhebung, Satzungsrecht und Überwachung der beauftragten Dritten werden durch den Fachbereich Umwelt
wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen der Gesamtverwaltung (z.B.
Zentraler Finanzservice und Liegenschaften) im Rahmen der inneren Verrechnung in Anspruch
nimmt. Die Gesamtkosten entsprechen den Haushaltsplananmeldungen für das Jahr 2017 und
wurden auf die Bereiche Straßenreinigung und Winterdienst aufgrund von Erfahrungswerten
für die Hauptaufgabenerfüllung aufgeteilt. Die hierfür entstehenden Kosten für den Teilbereich
Winterwartung sind in Kostenart 2. dargestellt.
In der Kostenart 3. ist berücksichtigt, dass die Stadt Krefeld rechtlich verpflichtet ist für das Allgemeininteresse an der Winterwartung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einen Anteil
an den Kosten der Winterwartung zu tragen. Das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an
der Winterwartung wurde unter Berücksichtigung der Nutzungsintensität durch Nichtanlieger
in der Winterdienstklasse 1 auf 35 %, der Winterdienstklasse 2 auf 15 % und der Winterdienstklasse 3 auf 4 % festgelegt. Für den Bereich der Winterwartung beträgt damit der Anteil der
Stadt Krefeld 20 % an den Gesamtkosten der Winterwartung.
Mit der Kostenart 4. erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Winterdienst in Höhe von insgesamt 20.000 EUR.
Entsprechend der Leistungserbringung ist der Kostenbereich Winterwartung nochmals in Vorsorge- und Einsatzkosten aufzuteilen. Die Vorhaltekosten sind dabei gleichmäßig auf alle Gebührenschuldner, die Einsatzkosten hingegen verursachungsgerecht auf die Anlieger von Straßen der Winterdienstklassen 1 bis 3 zu verteilen:
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Kostenarten
Vorhaltekosten Einsatzkosten
1. Zahlung an die GSAK für die Durchführung der Winterwartung
2. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung
Gesamtkosten
97.070 EUR
780.500 EUR
140.980 EUR
238.050 EUR
780.500 EUR
3. abzüglich eines Anteils von 20 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW
4. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Winterwartung
Gebührenrelevanter Betrag
-47.610 EUR -156.100 EUR
-20.000 EUR
170.440 EUR
624.400 EUR
Die Verteilung der Vorhaltekosten erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtfrontmeter, die
Verteilung der Einsatzkosten erfolgt unter Berücksichtigung der in den einzelnen Winterdienstklassen ermittelten Frontmeter:
Winterdienstklasse
(WKL)
Frontmeter
1
368.161
2
213.307
3
280.613
Gesamt
862.081
Die Gebührensätze sind wie im Vorjahr gewichtet nach der Zuordnung zu einer Winterdienstklasse und der damit verbundenen Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit der Winterwartung auf
der Basis der Erfahrungswerte der letzten Jahre kalkuliert und gerundet.
Winterdienstklasse 1
Winterdienstklasse 2
Winterdienstklasse 3
Gewichtung
84,75%
12,74%
2,51%
Gebührenanteil
Vorhaltekosten
Einsatzkosten
0,20 EUR
1,44 EUR
0,20 EUR
0,37 EUR
0,20 EUR
0,06 EUR
Gebührensatz
2017
1,64 EUR
0,57 EUR
0,26 EUR
Der folgenden Übersicht zu den zu erwartenden Gebühreneinnahmen für das Jahr 2017 ist zu
entnehmen, dass bei einer Reduzierung der Gebührensätze in den Winterdienstklassen 2 und 3
die Gebühreneinnahmen die gebührenrelevanten Gesamtkosten der Einrichtung Straßenreinigung decken, so dass eine Veränderung der Gebührensätze für das Jahr 2017 wie folgt erforderlich ist:
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Winterdienst- Gebührensatz Gebührensatz
Front-
Gebühren-
klasse
2017
2016
meter
einnahmen
WKL 1
1,64 EUR
1,64 EUR
368.161
603.784,04 EUR
WKL 2
0,57 EUR
0,62 EUR
213.307
121.584,99 EUR
WKL 3
0,26 EUR
0,33 EUR
280.613
72.959,38 EUR
Gesamt
798.328,41 EUR
Aufgrund von Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Überdeckung von 3.488,41 EUR.
Vor diesem Hintergrund werden in 2017 die neufestgesetzten Gebühren erhoben.
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