Daten
Kommune
Krefeld
Größe
5,0 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
A.
Vorlage Nr. 3664/17
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 158/I (Teil 2), rechtskräftig
seit dem 24.06.1977, setzt die beiden
Grundstücke Gemarkung Benrad, Flur
7, Flurstücke 546 und 1504 als
Gemeinbedarfsfläche –ev. Kirche- und
die angrenzenden Flächen westlich
des Bellenweges und südlich der
Plückertzstraße als Reines Wohngebiet (WR) mit einer eingeschossigen
Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,2 (GRZ) bzw. 0,35
(GFZ)
fest.
Die
überbaubaren
Grundstücksflächen werden durch
Baugrenzen ausgewiesen.
B. Planungsanlass
Der Eigentümer des 960 m² großen Grundstückes Bellenweg 157 (Flurstück 546,
Gemarkung Benrad, Flur 7) beantragt die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel,
das als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesene Grundstück einer Wohnnutzung zuzuführen.
Auf dem Grundstück befindet sich das ehemalige Pfarrhaus, welches bereits seit 2004
nicht mehr für gemeinnützige Zwecke genutzt wird.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3664/17
C.
Inhalt der 44. vereinfachten Änderung
Das als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesene Flurstück 546 der Gemarkung Benrad, Flur 7
wird einer Wohnnutzung zugeführt. Die Fläche wird dem umliegenden Reinen Wohngebiet
(WR) mit einer eingeschossigen Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und
Geschossflächenzahlen von 0,2 (GRZ) bzw. 0,35 (GFZ) zugeschlagen. Im Bereich der
vorhandenen Bebauung wird eine überbaubare Fläche von 23 m Tiefe in einem Abstand
von 4,50 m parallel zur Straßenbegrenzungslinie und beidseitig 3 m Abstand zur
Grundstücksgrenze festgesetzt.
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 158/I Teil 2 mit vereinfachter Änderung
Zusätzliche Hinweise:
Wasserschutz
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage
Forstwald. In Anlehnung an den §5 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die aktuellen
Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete sowie die Bestimmungen des
Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen.
Das anfallende Niederschlagswasser muss weiterhin zur Versickerung gebracht werden.
Baumschutz
Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) ist zu
beachten.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3664/17
Der Kronentraufbereich der beiden sich auf dem Grundstück befindenden Bäume
(Rotbuche und Esskastanie) ist im Fall von Baumaßnahmen freizuhalten bzw. es darf dort
kein Baumaterial abgelagert werden.
Aufgrund des Baumbestandes, der Gebüschstrukturen sowie der Gebäude ist im Rahmen
des Bau- bzw. Abbruchantrages sowie eines eventuellen Fällantrages eine
artenschutzrechtliche Prüfung auf der betroffenen Fläche durchzuführen. Einzelheiten sind
mit der unteren Naturschutzbehörde abzuklären.
Klarstellung
Im Bereich der 44. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche
(§ 20 BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968
anzuwenden und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen
als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und
einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.
D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 44. vereinfachten Änderung
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da
die auf dem Flurstück vorhandene Bebauung durch die Festsetzung einer überbaubaren
Fläche bzw. eines Baufensters lediglich gesichert wird.
E.
Planverfahren
Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
wurden beteiligt.
FB 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
Keine Bedenken.
FB 66 – Tiefbau
Keine Bedenken. Es handelt sich um eine unfertige Erschließungsanlage für die nach
endgültiger Herstellung noch Erschließungsbeiträge zur Erhebung kommen.
Abwägung:
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
FB 62 – Vermessungs- und Katasterwesen
Keine Bedenken.
FB 36 – Umwelt
Keine Bedenken. Die Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der
Planung. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die
Änderung eines Vorhabens nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für die
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Die
Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 durchgeführt werden. Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen. Ein Umweltbericht
nach § 2a BauGB entfällt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3664/17
FB 67 – Grünflächen
Keine Bedenken, sofern das Haus weiter genutzt werden sollte.
Sofern eine Neubebauung geplant sein sollte, bestehen nur dann keine Bedenken, wenn
die hintere (westliche) als auch die südliche Baugrenze nicht über den bisherigen Bestand
hinausgehen. Im ersten Fall steht eine alte und erhaltenswerte Rotbuche sehr nah am
Gebäude, während im zweiten Fall eine Esskastanie vorhanden ist. In den B-Plan sollte ein
Hinweis aufgenommen werden, dass der Kronentraufbereich der beiden Bäume im Fall von
Baumaßnahmen freizuhalten ist bzw. dass dort kein Baumaterial abgelagert werden darf.
Für die zusätzliche Versiegelung (sofern noch welche entsteht) ist das übliche Ersatzgeld
zu vereinbaren.
Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) ist zu
beachten.
Darüber hinaus wird gebeten den nachfolgenden Hinweis aufzunehmen:
Aufgrund des Baumbestandes, der Gebüschstrukturen sowie der Gebäude ist im Rahmen
des Bau- bzw. Abbruchantrages sowie eines eventuellen Fällantrages eine
artenschutzrechtliche Prüfung auf der betroffenen Fläche durchzuführen. Einzelheiten sind
mit der unteren Landschaftsbehörde (Frau Funke, Tel. 02151/864427) abzuklären.
Abwägung:
Die Zahlung eines geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen
Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB entfällt, da das Grundstück bereits
bebaut ist und bei einer Nutzungsänderung von Gemeinbedarfsfläche zu Wohnfläche die
Gartenflächen eher höherwertig anzusetzen sind.
Die hintere (westliche) Baugrenze geht nicht über den bisherigen Gebäudebestand hinaus.
Der im Fall von Baumaßnahmen zum Schutz der beiden vorhandenen Bäume
aufzunehmende Hinweis wird aufgenommen.
Auf das Rodungsverbot wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Der o.g. Hinweis wird aufgenommen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
FB 63 – Bauaufsicht
Keine Bedenken.
EB 75 - Stadtentwässerung
Keine Bedenken.
Es ist im B-Plan der Hinweis aufzunehmen, dass das anfallende Niederschlagswasser
weiterhin zur Versickerung gebracht werden muss.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3664/17
Abwägung:
Der Hinweis wird ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen.
Netzgesellschaft Niederrhein MBH, St. Töniser Straße 126, 47804 Krefeld
Abteilung SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion):
Das Plangebiet liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Forstwald
(geplante Wasserschutzzone III A). In Anlehnung an den § 5 Wasserhaushaltsgesetz sind
die derzeit aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die
Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu
berücksichtigen.
Des Weiteren bestehen seitens der der Abteilungen ÖPNV, Elektrizität, Fernwärme,
Telekommunikation und Straßenbeleuchtung keine Bedenken.
Abwägung:
Der Hinweis wird ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61,
Stadtplanung, vom 18.11. bis 19.12.2016 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen
abzugeben. Die Bekanntmachung der Offenlage fand ortsüblich im Krefelder Amtsblatt
Nr. 45 am 10.11.2016 statt.
Die
unmittelbar
von
der
Planänderung
betroffenen
und
benachbarten
Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 15.11.2016 über die
Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Es wurden keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorgebracht.
F.
Sonstiges
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
G. Verfahrensabschluss
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 3664/17
genannten Schutzgüter. Die die Änderung kann daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten
Verfahren durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 44. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss
vor.
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