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Verwaltungsvorlage (Bpl_158_44.vÄ_Sachverhalt_SB.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
5,0 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:15
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Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage A. Vorlage Nr. 3664/17 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 158/I (Teil 2), rechtskräftig seit dem 24.06.1977, setzt die beiden Grundstücke Gemarkung Benrad, Flur 7, Flurstücke 546 und 1504 als Gemeinbedarfsfläche –ev. Kirche- und die angrenzenden Flächen westlich des Bellenweges und südlich der Plückertzstraße als Reines Wohngebiet (WR) mit einer eingeschossigen Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,2 (GRZ) bzw. 0,35 (GFZ) fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen. B. Planungsanlass Der Eigentümer des 960 m² großen Grundstückes Bellenweg 157 (Flurstück 546, Gemarkung Benrad, Flur 7) beantragt die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, das als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesene Grundstück einer Wohnnutzung zuzuführen. Auf dem Grundstück befindet sich das ehemalige Pfarrhaus, welches bereits seit 2004 nicht mehr für gemeinnützige Zwecke genutzt wird. 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3664/17 C. Inhalt der 44. vereinfachten Änderung Das als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesene Flurstück 546 der Gemarkung Benrad, Flur 7 wird einer Wohnnutzung zugeführt. Die Fläche wird dem umliegenden Reinen Wohngebiet (WR) mit einer eingeschossigen Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,2 (GRZ) bzw. 0,35 (GFZ) zugeschlagen. Im Bereich der vorhandenen Bebauung wird eine überbaubare Fläche von 23 m Tiefe in einem Abstand von 4,50 m parallel zur Straßenbegrenzungslinie und beidseitig 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze festgesetzt. Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 158/I Teil 2 mit vereinfachter Änderung Zusätzliche Hinweise: Wasserschutz Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Forstwald. In Anlehnung an den §5 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen. Das anfallende Niederschlagswasser muss weiterhin zur Versickerung gebracht werden. Baumschutz Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) ist zu beachten. 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3664/17 Der Kronentraufbereich der beiden sich auf dem Grundstück befindenden Bäume (Rotbuche und Esskastanie) ist im Fall von Baumaßnahmen freizuhalten bzw. es darf dort kein Baumaterial abgelagert werden. Aufgrund des Baumbestandes, der Gebüschstrukturen sowie der Gebäude ist im Rahmen des Bau- bzw. Abbruchantrages sowie eines eventuellen Fällantrages eine artenschutzrechtliche Prüfung auf der betroffenen Fläche durchzuführen. Einzelheiten sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzuklären. Klarstellung Im Bereich der 44. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 44. vereinfachten Änderung Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da die auf dem Flurstück vorhandene Bebauung durch die Festsetzung einer überbaubaren Fläche bzw. eines Baufensters lediglich gesichert wird. E. Planverfahren Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wurden beteiligt. FB 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Keine Bedenken. FB 66 – Tiefbau Keine Bedenken. Es handelt sich um eine unfertige Erschließungsanlage für die nach endgültiger Herstellung noch Erschließungsbeiträge zur Erhebung kommen. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. FB 62 – Vermessungs- und Katasterwesen Keine Bedenken. FB 36 – Umwelt Keine Bedenken. Die Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die Änderung eines Vorhabens nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Die Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 durchgeführt werden. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB entfällt. 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3664/17 FB 67 – Grünflächen Keine Bedenken, sofern das Haus weiter genutzt werden sollte. Sofern eine Neubebauung geplant sein sollte, bestehen nur dann keine Bedenken, wenn die hintere (westliche) als auch die südliche Baugrenze nicht über den bisherigen Bestand hinausgehen. Im ersten Fall steht eine alte und erhaltenswerte Rotbuche sehr nah am Gebäude, während im zweiten Fall eine Esskastanie vorhanden ist. In den B-Plan sollte ein Hinweis aufgenommen werden, dass der Kronentraufbereich der beiden Bäume im Fall von Baumaßnahmen freizuhalten ist bzw. dass dort kein Baumaterial abgelagert werden darf. Für die zusätzliche Versiegelung (sofern noch welche entsteht) ist das übliche Ersatzgeld zu vereinbaren. Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) ist zu beachten. Darüber hinaus wird gebeten den nachfolgenden Hinweis aufzunehmen: Aufgrund des Baumbestandes, der Gebüschstrukturen sowie der Gebäude ist im Rahmen des Bau- bzw. Abbruchantrages sowie eines eventuellen Fällantrages eine artenschutzrechtliche Prüfung auf der betroffenen Fläche durchzuführen. Einzelheiten sind mit der unteren Landschaftsbehörde (Frau Funke, Tel. 02151/864427) abzuklären. Abwägung: Die Zahlung eines geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB entfällt, da das Grundstück bereits bebaut ist und bei einer Nutzungsänderung von Gemeinbedarfsfläche zu Wohnfläche die Gartenflächen eher höherwertig anzusetzen sind. Die hintere (westliche) Baugrenze geht nicht über den bisherigen Gebäudebestand hinaus. Der im Fall von Baumaßnahmen zum Schutz der beiden vorhandenen Bäume aufzunehmende Hinweis wird aufgenommen. Auf das Rodungsverbot wird im Bebauungsplan hingewiesen. Der o.g. Hinweis wird aufgenommen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. FB 63 – Bauaufsicht Keine Bedenken. EB 75 - Stadtentwässerung Keine Bedenken. Es ist im B-Plan der Hinweis aufzunehmen, dass das anfallende Niederschlagswasser weiterhin zur Versickerung gebracht werden muss. 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3664/17 Abwägung: Der Hinweis wird ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen. Netzgesellschaft Niederrhein MBH, St. Töniser Straße 126, 47804 Krefeld Abteilung SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion): Das Plangebiet liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Forstwald (geplante Wasserschutzzone III A). In Anlehnung an den § 5 Wasserhaushaltsgesetz sind die derzeit aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen. Des Weiteren bestehen seitens der der Abteilungen ÖPNV, Elektrizität, Fernwärme, Telekommunikation und Straßenbeleuchtung keine Bedenken. Abwägung: Der Hinweis wird ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Beteiligung der Öffentlichkeit Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61, Stadtplanung, vom 18.11. bis 19.12.2016 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die Bekanntmachung der Offenlage fand ortsüblich im Krefelder Amtsblatt Nr. 45 am 10.11.2016 statt. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 15.11.2016 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Es wurden keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorgebracht. F. Sonstiges Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. G. Verfahrensabschluss Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b 5 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 3664/17 genannten Schutzgüter. Die die Änderung kann daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Verwaltung schlägt die vorliegende 44. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss vor. 6