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Verwaltungsvorlage (Bpl_158_44.vÄ_Begründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
29 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:15
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Inhalt der Datei

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur 44. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 158/I (Teil 2) – Forstwald – Bellenweg 157 Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 158/I (Teil 2), rechtskräftig seit dem 24.06.1977, setzt die beiden Grundstücke Gemarkung Benrad, Flur 7, Flurstücke 546 und 1504 als Gemeinbedarfsfläche –ev. Kirche- fest und die angrenzenden Flächen westlich des Bellenweges und südlich der Plückertzstraße als Reines Wohngebiet (WR) mit einer eingeschossigen Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,2 (GRZ) bzw. 0,35 (GFZ). Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen. Garagen und Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB) Inhalt der vereinfachten Änderung ist, das als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesene Flurstück 546 der Gemarkung Benrad, Flur 7 einer Wohnnutzung zuzuführen. Die Fläche wird dem umliegenden Reinen Wohngebiet (WR) mit einer eingeschossigen Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,2 (GRZ) bzw. 0,35 (GFZ) zugeführt. Im Bereich der vorhandenen Bebauung wird eine überbaubare Fläche von 23 m Tiefe in einem Abstand von 4,50 m parallel zur Straßenbegrenzungslinie und beidseitig 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze festgesetzt. Zusätzliche Hinweise: Wasserschutz Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Forstwald. In Anlehnung an den §5 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen. Das anfallende Niederschlagswasser muss weiterhin zur Versickerung gebracht werden. Baumschutz Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) ist zu beachten. Der Kronentraufbereich der beiden sich auf dem Grundstück befindenden Bäume (Rotbuche und Esskastanie) ist im Fall von Baumaßnahmen freizuhalten bzw. es darf dort kein Baumaterial abgelagert werden. Aufgrund des Baumbestandes, der Gebüschstrukturen sowie der Gebäude ist im Rahmen des Bau- bzw. Abbruchantrages sowie eines eventuellen Fällantrages eine artenschutzrechtliche Prüfung auf der betroffenen Fläche durchzuführen. Einzelheiten sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzuklären. 1 Klarstellung Im Bereich der 44. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da die auf dem Flurstück vorhandene Bebauung durch die Festsetzung einer überbaubaren Fläche bzw. eines Baufensters lediglich gesichert wird. 2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB) Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt. Krefeld, Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Krefeld, DER OBERBÜRGERMEISTER 2