Daten
Kommune
Krefeld
Größe
29 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
44. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 158/I (Teil 2) – Forstwald –
Bellenweg 157
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung
keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 158/I (Teil 2), rechtskräftig seit dem
24.06.1977, setzt die beiden Grundstücke Gemarkung Benrad, Flur 7, Flurstücke 546 und
1504 als Gemeinbedarfsfläche –ev. Kirche- fest und die angrenzenden Flächen westlich
des Bellenweges und südlich der Plückertzstraße als Reines Wohngebiet (WR) mit einer
eingeschossigen Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,2 (GRZ) bzw. 0,35 (GFZ). Die überbaubaren Grundstücksflächen werden
durch Baugrenzen ausgewiesen. Garagen und Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt der vereinfachten Änderung ist, das als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesene Flurstück 546 der Gemarkung Benrad, Flur 7 einer Wohnnutzung zuzuführen. Die Fläche wird
dem umliegenden Reinen Wohngebiet (WR) mit einer eingeschossigen Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,2 (GRZ) bzw. 0,35
(GFZ) zugeführt. Im Bereich der vorhandenen Bebauung wird eine überbaubare Fläche von
23 m Tiefe in einem Abstand von 4,50 m parallel zur Straßenbegrenzungslinie und beidseitig 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze festgesetzt.
Zusätzliche Hinweise:
Wasserschutz
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage
Forstwald. In Anlehnung an den §5 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen.
Das anfallende Niederschlagswasser muss weiterhin zur Versickerung gebracht werden.
Baumschutz
Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) ist zu
beachten.
Der Kronentraufbereich der beiden sich auf dem Grundstück befindenden Bäume (Rotbuche und Esskastanie) ist im Fall von Baumaßnahmen freizuhalten bzw. es darf dort kein
Baumaterial abgelagert werden.
Aufgrund des Baumbestandes, der Gebüschstrukturen sowie der Gebäude ist im Rahmen
des Bau- bzw. Abbruchantrages sowie eines eventuellen Fällantrages eine artenschutzrechtliche Prüfung auf der betroffenen Fläche durchzuführen. Einzelheiten sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzuklären.
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Klarstellung
Im Bereich der 44. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche
(§ 20 BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer
Umfassungswände ganz mitzurechnen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da
die auf dem Flurstück vorhandene Bebauung durch die Festsetzung einer überbaubaren
Fläche bzw. eines Baufensters lediglich gesichert wird.
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
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