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Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 653 2. Änderung – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain – Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
903 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:15

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 03.09.2014 Nr. 330 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 61/02 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bezirksvertretung Fischeln 23.09.2014 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 28.10.2014 Betreff Bebauungsplan Nr. 653 2. Änderung – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain – Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung Beschlussentwurf: I. Bezirksvertretung Fischeln: Die Bezirksvertretung nimmt die Beschlussvorlage über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 653 2. Änderung zur Kenntnis. II. Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung: Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden zur Kenntnis genommen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist entsprechend den vom Rat beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung in öffentlicher Veranstaltung durchzuführen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 330 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Rat der Stadt Krefeld hat am 18.02.2010 den Einleitenden Beschluss für den Bebauungsplan Nr. 653 2. Änderung – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain – gefasst. Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet wird von der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG als dritter Teil (Europark Fichtenhain C) der Gewerbeparklandschaft Fichtenhain vermarktet. Im nördlichen Bereich des Europarks Fichtenhain C sind die ersten neuen Baukörper bereits entstanden. Im Übrigen sind die nördlich des Waldgürtels ausgewiesenen Gewerbeflächen noch nicht bebaut worden. Hier befinden sich außer den im Rahmen der bisherigen Erschließungsarbeiten realisierten Maßnahmen (Straßen, Entwässerung) noch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Südlich des Waldgürtels befindet sich der Bereich des ehemaligen Landesjugendheimes Fichtenhain mit dem historischen Campusring und den ehemals zum Landesjugendheim gehörenden Einrichtungen außerhalb des Campusrings (Schulgebäude, Kindergarten, Sporthalle und -platz). Das ehemalige Schulgebäude wird gewerblich genutzt, die Sportplatz- und Kindergartennutzung sind aufgegeben worden. Die Wohnhäuser, die sich westlich der Fichtenhainer Allee befanden, sind in den letzten Jahren leergezogen und abgebrochen worden. In den weitgehend unter Denkmalschutz stehenden historischen Gebäuden am eigentlichen Campusring haben sich teilweise bereits gewerbliche Nutzungen etabliert (v. a. Büronutzungen). Anlass und Ziel der Planung Im Zuge der bisherigen Entwicklung und Vermarktung des Europarks Fichtenhain C und des Campus Fichtenhain hat sich gezeigt, dass Festsetzungen aus dem seit 2004 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 653 die weitere Entwicklung hemmen und daher für eine nachfragegerechte Ausrichtung der Gewerbeflächen eine Anpassung erforderlich ist. Die GGK hat daher in Abstimmung mit der Stadtverwaltung das städtebauliche Konzept für das Gewerbegebiet überarbeiten lassen (siehe unten), das nun umgesetzt werden soll. Hierzu ist als ein erster Schritt die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Geplant sind insbesondere eine Änderung des öffentlichen Erschließungssystems und der Abstellflächen für Pkw im Plangebiet sowie eine Überprüfung der bisher aufgrund von schutzbedürftigen Nutzungen eingeschränkten Gewerbeflächenausnutzung. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 653 in den Jahren 2000 bis 2004 waren im Plangebiet vorhandene schutzbedürftige Nutzungen (Wohnnutzungen, Jugendhilfe-Einrichtungen des LVR, Kindergarten) bei der Festsetzung des Zulässigkeitsmaßstabes für die umliegenden Gewerbeflächen zu berücksichtigen. Fast alle schutzbedürftigen Nutzungen sind mittlerweile aufgegeben worden. Auf diese veränderten Rahmenbedingungen soll in der Bebauungsplanänderung reagiert und die Festsetzungen geändert werden. Begründung Seite 3 Bebauungsplanvorentwurf / städtebauliche Konzeption Abb.: Übersichtskarte Konzept Erschließung: Die Erschließungsstruktur nördlich des Waldgürtels wird in zwei Punkten verändert. Von der bereits als Baustraße vorhandenen „Kommunikationsstraße“, die die Bereiche Europark Fichtenhain A und Europark Fichtenhain C miteinander verbindet, soll eine Stichstraße nach Süden abgehen, um die dortigen Gewerbeflächen besser zu erschließen. Im Nordosten sieht der geltende Bebauungsplan bisher eine Erschließung der Gewerbeflächen über private Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ausgehend von der Fichtenhainer Allee vor. Hier ist geplant, die Gewerbeflächen mit einem zusätzlichen Vollknoten gegenüber der Einmündung Breuershofstraße an die Anrather Straße anzuschließen. Eine solche zweite Anbindung des Plangebietes Nr. 653 an die Anrather Straße kann zu einer Entlastung der bestehenden Einmündung Fichtenhainer Allee beitragen. Da nach den Erfahrungen der letzten Jahre eine Privaterschließung des gesamtem nordöstlichen Bereiches (ca. 14 ha) mit voraussichtlich mehreren Eigentümern / Anliegern wenig praktikabel ist, ist im weiteren Verfahren zu klären, welche Abschnitte der neuen Erschließung öffentlich und welche Abschnitte privat sein sollen. Zudem steht im weiteren Bebauungsplanverfahren zur Diskussion, ob eine durchgehende Erschließungsstraße zwischen der Fichtenhainer Allee (gegenüber der Einmündung Medienstraße) und dem neuen Anknüpfungspunkt gegenüber der Breuershofstraße geschaffen werden soll oder zwei unabhängige Erschließungsstiche entstehen sollen (einer ausgehend von der Fichtenhainer Allee und einer ausgehend vom neuen Knoten Breuershofstraße). Zwei unabhängige Erschließungsstiche würden die städtebaulich beabsichtigte Gliederung des Gebietes in einen repräsentativeren Bereich entlang der Fichtenhainer Allee als „Schauseite“ des Gewerbegebietes und einen Bereich für we- Begründung Seite 4 niger repräsentative Gewerbenutzungen (z. B. produzierendes und verarbeitendes Gewerbe) im rückwärtigen Bereich unterstreichen. Südlich des Waldgürtels sind folgende Änderungen im Erschließungssystem geplant: Die Erschließungsfunktion des historischen Campus-Rings für die anliegenden Gebäude bleibt erhalten. Geändert werden soll die nördlich des Campus geplante „Planstraße Südost“, die nach dem bisherigen Planungsstand am südlichen Ende der ausgebauten Fichtenhainer Allee geschwungen nach Südosten verlaufen sollte. Um eine bessere Erschließung des südöstlichen Gewerbegebietsteils mit zweckmäßig zugeschnittenen Gewerbegrundstücken zu erreichen, wird die „Planstraße Südost“ nach Norden verschoben und soll künftig mittig zwischen dem Waldgürtel und dem Campus von der Fichtenhainer Alle etwa rechtwinklig nach Osten führen und über eine Stichstraße nach Süden die weiteren Gewerbeflächen östlich des historischen Campus erschließen. Nördlich des Kütterweges soll planerisch die Option offen gehalten werden, die Straße nach Osten zu verlängern, wenn dort die im neuen FNP dargestellte Arrondierung der Gewerbeflächen Fichtenhain (siehe unten unter "Planungsrechtliche Situation") umgesetzt werden soll. Diese gewerbliche Entwicklungsoption ist jedoch eher mittel- bis langfristig zu sehen und nicht Bestandteil der aktuellen Planänderung. Für das Bauleitplanverfahren wird zurzeit ein Verkehrsgutachten erarbeitet, welches die Anbindung des Plangebietes an die Anrather Straße untersucht und die Leistungsfähigkeit der Anrather Straße unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes prüft. Für den Fall, dass das Verkehrsaufkommen durch die Gewerbenutzungen innerhalb des Plangebietes die Leistungsfähigkeit der Anrather Straße übersteigt, könnte eine Lösungsmöglichkeit darin bestehen, im Südosten des Plangebietes eine Erschließungsstraße bis zur Willicher Straße zu führen, um so den nach Osten orientierten Teil des Verkehrs aus dem Gewerbegebiet über die geplante Südwestumgehung Fischeln zu- bzw. abfließen zu lassen. Für die Südwestumgehung Fischeln besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Falls diese Erschließungsoption erforderlich wird, ist im weiteren Bebauungsplanverfahren daher zu prüfen, wie die erforderliche Verknüpfung zwischen dem Bau einer Erschließungsstraße bis zur Willicher Straße und die Realisierung der Südwestumgehung Fischeln geregelt werden könnte. Auch die Erschließung der westlich des Campus liegenden Gewerbeflächen soll verändert werden. Über eine Stichstraße („Planstraße Südwest“) von der Fichtenhainer Allee bis auf Höhe der Turnhalle sollen die anliegenden Gewerbebereiche besser erschlossen werden als in der bisherigen Planung vorgesehen. Der Bereich des ehemaligen Sportplatzes kann von dieser „Planstraße Südwest“ aus erschlossen werden. Die in der Örtlichkeit vorhandene Fußgängerverbindung durch den Wald in Richtung Europark Fichtenhain A soll erhalten bleiben. Die bisher verfolgte Konzeption, in der Grünfläche zwischen der Autobahn 44 und dem historischen Campus eine zentrale Stellplatzanlage für die Gewerbenutzungen in den Campus-Gebäuden zu schaffen, ist mittlerweile verworfen worden, da sich dies als Vermarktungshindernis, insbesondere für die Gebäude am nördlichen Abschnitt des Campus-Rings, erwiesen hat. Die benötigen Stellplätze sollen nun in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Gebäude errichtet werden – dies jedoch mit Rücksicht auf die denkmalgeschützten Gebäude im jeweils hinteren Grundstücksbereich, so dass der städtebauliche Gesamteindruck des grünen Angers nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. In den Gewerbebereichen außerhalb des historischen Campus sollen die Stellplätze individuell auf den Baugrundstücken errichtet werden. Der Kütterweg soll langfristig als öffentlicher Fuß- und Radweg erhalten bleiben. Der Kütterweg und die Fichtenhainer Allee sind heute bereits Bestandteil eines überregionalen Radverkehrsnetzes, konkret der EUROGA-Radroute zwischen Rhein und Maas. In zwei Teilbereichen soll der Kütterweg jedoch auch zusätzliche Funktionen übernehmen: 1.) als Erschließung von Osten her für das weiterhin für Wohnzwecke genutzte Haus Kütterweg 218 und 2.) als Zufahrt zu dem für das Veranstaltungsgebäude „Campus 44“ angelegten Parkplatz nördlich des Kütterweges (Zufahrt aus Richtung Westen von der Fichtenhainer Allee). Bebauung: Begründung Seite 5 Die im geltenden Bebauungsplan festgesetzten Baugebietstypen sollen nicht verändert werden. Mit Ausnahme des Bereichs um den an der Anrather Straße liegenden Kringshofes (unverändert eingeschränktes Industriegebiet) werden die Baugebietsflächen weiterhin als Gewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkungen festgesetzt. In den Gewerbegebieten sollen unverändert Einzelhandelsnutzungen, Vergnügungsstätten, Bordelle und Tankstellen ausgeschlossen werden, da diese Nutzungsarten nicht der Zielsetzung des Gewerbegebietes entsprechen. Die Gewerbegebiete sollen auch zukünftig anhand der Empfehlungen des Abstandserlasses NRW gegliedert und hinsichtlich der zulässigen Nutzungsarten mit Schallkontingenten belegt werden, um die schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet (Wohnhaus Kütterweg 218) und im Umfeld des Plangebietes angemessen zu berücksichtigen. Durch den Rückzug fast aller bei der Planaufstellung 2004 noch vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des Plangebietes wird das Nutzungsspektrum der Gewerbeflächen ggf. erweitert werden können. Um hierzu konkrete Aussagen treffen zu können, ist jedoch erst ein schalltechnisches Gutachten zu erstellen. Die im geltenden Bebauungsplan vorgesehenen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung sollen teilweise verändert werden. Der Bebauungsplan aus 2004 sieht im gesamten Plangebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 vor, räumt jedoch eine nach BauNVO mögliche Überschreitung dieser Grenze mit Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze mit Zufahrten etc. auf bis zu 0,75 ein. Das Konzept zur Bebauungsplanänderung sieht vor, dass diese Regelung im historischen Campus-Bereich, im Nahbereich entlang der Fichtenhainer Allee als „Schauseite“ des Gewerbegebietes und im nordwestlichen Bereich des Plangebietes (Medienstraße / Kommunikationsstraße) beibehalten wird, so dass hier weiterhin mindestens ein Viertel der Baugrundstücksfläche zu begrünen ist. Für die übrigen Bereiche der Gewerbegebietsflächen, die weiter entfernt von der Fichtenhainer Alle liegen, soll die GRZ von 0,5 auf 0,8 angehoben werden. Da eine GRZ von 0,8 jedoch dem nach BauNVO zulässigen Höchstmaß in Gewerbegebieten entspricht, ist eine Überschreitung dieser Grenze mit Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze mit Zufahrten etc. nicht mehr möglich. Die höhere GRZ ermöglicht den Bau flächenintensiverer Gebäude und damit eine äußerst wirtschaftliche Ausnutzung der Baugrundstücke und setzt Ansiedlungsanreize für mittelständische, produzierende und verarbeitende Gewerbebetriebe. Freiraumstrukturen: Die im geltenden Bebauungsplan vorgesehenen Grünstrukturen südlich des Waldgürtels sollen im Zuge der geänderten Erschließungsstruktur ebenfalls angepasst werden. Der Kütterweg als Fußgänger- und Radweg erhält einen begleitenden Grünsaum. Zur klaren städtebaulichen Trennung des historischen Campus-Bereichs von den westlich und östlich angrenzenden Gewerbeflächen sollen jeweils ca. 20 m breite Grünzäsuren eingerichtet werden, die an den Grünsaum des Kütterweges im Norden und an die großzügige Grünfläche an der A 44 im Süden anschließen. Die in dem Grüngürtel zur A 44 ursprünglich geplante Stellplatzanlage für den Campus wird nicht mehr vorgesehen. Der im Nordosten geplante Gewerbebereich mit zusätzlicher Anbindung an die Anrather Straße soll gegenüber den Gewerbeflächen, die direkt östlich an die Fichtenhainer Allee angrenzen ebenfalls mit einer Grünzäsur abgetrennt werden, um die städtebauliche Eigenständigkeit dieses nordöstlichen Bereiches zu verdeutlichen (siehe auch oben unter "Erschließung"). Der im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Waldgürtel (teilweise bestehender Wald, teilweise ergänzende Aufforstung) soll im Zuge der 2. Änderung nicht mit Bauflächen überplant werden, sondern im Bereich des ehemaligen Kindergartens sogar geringfügig ausgedehnt werden. Das Kindergartengebäude wird nicht mehr genutzt und der Standort (dreiseitig eng umgeben von Wald) eignet sich für eine gewerbliche Nachfolgenutzung nur mit deutlichen Einschränkungen. Daher soll diese ca. 3.000 m² große „Nische“ aufgeforstet werden. Der im Wald liegende ehemalige Heim-Friedhof soll abweichend von der im rechtskräftigen Bebauungsplan enthaltenden Festsetzung (private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“) im Rahmen der 2. Änderung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ festgesetzt werden. Zwar hat der Stadtrat in 2010 die allgemeine Schließung des Friedhofes Fichtenhain zum 01.08.2010 beschlossen, jedoch in diesem Zuge fünf namentlich genannten Personen noch eine Bestattungsmöglichkeit auf dem Friedhof eingeräumt. Nach der letzten Bestattung setzt eine 20-jährige Ruhezeit ein, erst danach wäre eine vollständige Aufgabe der Friedhofsnutzung und somit eine Begründung Seite 6 andere Nutzung der Fläche denkbar. Somit wird die Fläche weiterhin und absehbar als Friedhofsfläche gewidmet sein und ihre Funktion als Ruhestätte wahrnehmen, was sich in der Festsetzung der Zweckbestimmung „Friedhof“ wiederspiegelt. Die im geltenden Bebauungsplan vorgesehene Eingrünung des Gewerbegebietes Europark Fichtenhain C nach Westen (Europark Fichtenhain A), Norden (Anrather Straße) und Nordosten (Landwirtschaftsflächen) soll beibehalten werden. Planungsrechtliche Situation • Der geltende Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) stellt den Bereich des Plangebietes weitgehend als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. Auch die bestehenden Waldbereiche sind Teil der GIB-Darstellung. Lediglich im nordöstlichen Geltungsbereich ist ein ca. 7,5 ha großer Bereich als Freiraum- und Agrarbereich dargestellt (überlagernde Freiraumfunktionen „Regionaler Grünzug“ und „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“). Aufgrund der Darstellungsebene und -schärfe des Regionalplanes ist eine Änderung des Regionalplanes voraussichtlich nicht notwendig. Im Entwurf zum neuen Regionalplan (Stand: April 2014) ist auch die o. g. 7,5 ha große Fläche in die GIB-Darstellung Fichtenhain integriert worden. Der Bereich südlich des Campus bis zur A 44 ist im Entwurf nicht mehr als GIB dargestellt, sondern als Freiraum- und Agrarbereich (überlagernde Freiraumfunktionen „Regionaler Grünzug“ und „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“). • Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die für eine bauliche Nutzung vorgesehenen Bereiche im Plangebiet als Gewerbegebiet dar, im Nordosten ist ein Teilbereich rund um den Kringshof als Industriegebiet dargestellt. Die Bauflächen im Planbereich sind im Westen, Osten (teilweise) und im Süden durch Wald- und Grünflächendarstellungen eingefasst, die Lindenallee ist als Grünfläche (Parkanlage) sowie nachrichtlich als Naturdenkmal dargestellt. Der Waldgürtel ist mit Ausnahme des ehemaligen Heim-Friedhofs (Grünfläche “Friedhof“) als Waldfläche dargestellt. Die Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes innerhalb des Plangebietes sind weitgehend in den neuen Flächennutzungsplan übernommen worden (Stand: abschließender Beschluss April 2014). Außerhalb des Planbereichs der Bebauungsplanänderung ist südlich des Waldgürtels im neuen Flächennutzungsplan die Gewerbeflächendarstellung um ca. 8,4 ha nach Osten erweitert worden (im gültigen Flächennutzungsplan: Flächen für die Landwirtschaft). Im neuen FNP ist zudem eine in Ost-WestRichtung verlaufende Fahrradachse von gesamtstädtischer Bedeutung dargestellt, die in der Örtlichkeit bereits vorhanden ist. Da sich die geplanten Änderungen im Bebauungsplan sowohl aus den Darstellungen des geltenden als auch des neuen Flächennutzungsplans entwickeln lassen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich. • Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist deckungsgleich mit dem ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 653 „Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain“ (rechtskräftig seit dem 29.10.2004). Im nordwestlichen Bereich, westlich der Lindenallee (heute: „Fichtenhainer Allee“) zwischen der „Planstraße Nordwest“ (heute: „Kommunikationsstraße“) und der Anrather Straße ist bereits ein Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans durchgeführt worden (rechtskräftig seit dem 02.03.2007). Im Rahmen dieses Planverfahrens ist eine zusätzliche öffentliche Erschließungsstichstraße festgesetzt worden (Planungsname „Stichstraße Nord“), die in der Örtlichkeit bereits als Baustraße erstellt worden ist (heute: „Medienstraße“). Mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. 653 2. Änderung treten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain – und des Bebauungsplans Nr. 653 1. Änderung – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain im Bereich südlich der Anrather Straße und westlich der Straße Europark Fichtenhain C – außer Kraft. Das Plangebiet ist Gegenstand mehrerer Fachplanungen: Begründung Seite 7 • Der Geltungsbereich der geplanten 2. Änderung umfasst in Teilen Flächen, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992, in der zurzeit geltenden Fassung) liegen. Es sind dies 1.) die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 653 als Wald- und Ackerflächen festgesetzten Flächen, 2.) die südlich des Campus bis zur A 44 befindliche Grünfläche sowie 3.) der nördliche Abschnitt der Lindenallee. Die Lindenallee ist ein Naturdenkmal gemäß § 22b Landschaftsgesetz NRW (LG), für die Wald-, Acker- und Grünflächen sind Festsetzungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Landschaft sowie zur Aufforstung mit Gehölzen enthalten. Die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes befindlichen Flächen sind gleichzeitig auch Bestandteil des gemäß § 21 LG festgesetzten Landschaftsschutzgebietes 2.2.8 „südlich und westlich Fischeln“. Eine Überplanung der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans zugunsten einer Gewerbenutzung ist im Rahmen der geplanten Bebauungsplanänderung nicht beabsichtigt. Der Status der Lindenallee als Naturdenkmal und die Grenze des Landschaftsplanes werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen, die Vorgaben zur Erhaltung und Wiederherstellung der Landschaft sowie zur Aufforstung mit Gehölzen fließen in die Festsetzungen ein (Pflanz- und Erhaltungsmaßnahmen). • In der Grünfläche nördlich der A 44 verlaufen zwei planfestgestellte Erdgasleitungen mit jeweiligem Schutzstreifen, Kabelschutzrohranlagen mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln sowie eine planfestgestellte Hochspannungsfreileitung mit Schutzstreifen. Parallel zur bestehenden Hochspannungsfreileitung ist zudem eine neue Hochspannungsfreileitung geplant. • Direkt südlich des Plangebietes verläuft die planfestgestellte A 44, deren Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen in das Plangebiet hineinreichen. • Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich bereits Ver- und Entsorgungsanlagen und leitungen. • Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich Wald im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetzes. Sonstiges Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung (nach § 2 Abs. 4 BauGB) durchgeführt und ein Umweltbericht (nach § 2a BauGB) erstellt. Durch ein Fachbüro ist in 2010 und erneut seit Anfang 2014 eine artenschutzfachliche Kartierung im Plangebiet durchgeführt worden. Auf dieser Basis wird im weiteren Planverfahren die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgen. Zurzeit wird zudem ein Verkehrsgutachten erarbeitet, welches die Anbindung des Plangebietes an die Anrather Straße untersucht und die Leistungsfähigkeit der Anrather Straße unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes prüft. Die Ergebnisse des Gutachtens werden nach dessen Fertigstellung in den weiteren Planungsprozess einfließen. Darüber hinaus ist im Laufe des weiteren Verfahrens das für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 653 erarbeitete schalltechnische Gutachten zu überarbeiten und an die veränderten Rahmenbedingungen und Planungszielsetzungen anzupassen. Ebenso ist die landschaftspflegerische Begleitplanung zu überarbeiten, in der u. a. die durch die Bauleitplanung vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft bilanziert werden und Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung bzw. zum Ausgleich der Eingriffe erarbeitet werden. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Den Bürgern ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Entsprechend den vom Rat der Stadt am 17.07.2003 beschlossenen „Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch“ soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in einer öffentlichen Veranstaltung erfolgen. Begründung Seite 8 Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 653 2. Änderung beigefügt.