Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:15
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 08.06.2017
Nr.
4077 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 200/Fra Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
28.06.2017
Rat
06.07.2017
Betreff
Ermächtigungsbeschluss der Stadt Krefeld für die Direktvergabe eines Öffentlichen
Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 und nach Maßgabe des VRR –
Finanzierungssystems
Beschlussentwurf:
1. Die Stadt Krefeld stimmt zu, dass die Rheinbahn AG nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses mit der
fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ab dem 01.11.2019 im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 und Maßgabe des VRR – Finanzierungssystems
durch die Eigentümerkommune Landeshauptstadt Düsseldorf betraut wird. Die Laufzeit der Betrauung
richtet sich nach dem Beschluss der Eigentümerkommune Landeshauptstadt Düsseldorf.
2. Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem ÖDLA sowie aus den Nahverkehrsplänen der Städte Krefeld und Düsseldorf. Der ÖDLA wird der Möglichkeit politisch gewollter und
verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen.
3. Die Verwaltung wird angewiesen, diesen Beschluss der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem VRR zur
weiteren Umsetzung im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 zuzuleiten.
4. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem Gebiet der Stadt Krefeld hat sich die
Rheinbahn AG mit der Verwaltung der Stadt Krefeld im Rahmen der Informations- und Abstimmungspflichten abzustimmen. Die Ergebnisse werden an die Verwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf und
den VRR weitergeleitet, so dass die Kontrolle der Vorgaben gewährleistet ist.
5. Die Beschlüsse des Rates der Stadt Krefeld zum ÖSPV-Finanzierungssystem vom 08.12.2005 und zur
Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 24.06.2010 und vom 05.02.2015 bleiben von der
Regelung dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung sind die Anwendung des VRR –
Verbundtarifs, des VRR – Informationssystems und des VRR – Fahrplans.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4077 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Stadt Krefeld ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) in der Stadt Krefeld und damit zuständig für die Planung, Organisation
und Ausgestaltung des ÖPNV auf ihrem Gebiet. In diesem Zusammenhang legt die Stadt Krefeld auch die
zu erbringende Leistung und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest.
Der öffentliche Personennahverkehr in Krefeld wird neben der SWK MOBIL GmbH von der Rheinbahn AG
erbracht. Die Betrauung der Rheinbahn AG zur Erbringung von Betriebsleistungen endet 2019.
Für diejenigen Betriebsleistungen, die die Rheinbahn AG über das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf hinaus erbringt, benötigt die Landeshauptstadt Düsseldorf die Zustimmung der mitbedienten Aufgabenträger zu einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 an die Rheinbahn AG als interner
Betreiber.
Seitens der Landeshauptstadt Düsseldorf ist für die von der Rheinbahn AG erbrachten Betriebsleistungen
eine Direktvergabe ab dem 01.11.2019 geplant. Die Laufzeit der Betrauung – gemäß Art. 4 VO (EG)
1370/2007 bis zu 22,5 Jahre - richtet sich nach dem Beschluss der Eigentümerkommune Landeshauptstadt Düsseldorf.
Von der Stadt Krefeld wird angestrebt, dass die Rheinbahn AG im bisherigen Umfang Betriebsleistungen
in der Stadt Krefeld erbringt. Dabei stehen der Erhalt bzw. die Stärkung der Qualität des Nahverkehrs und
die Sicherung der Arbeitsplätze bei der Rheinbahn AG als Ziele im Vordergrund. Die Betrauung der Rheinbahn AG soll deshalb im Wege der Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG)
1370/2007 unter Beachtung der Befristung gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 VO (EG) 1370/2007 zusammen mit
der Landeshauptstadt Düsseldorf fortgeführt werden.
Eine direkte Betrauung der Rheinbahn AG zusammen mit der Landeshauptstadt Düsseldorf als so genannter „interner Betreiber“ ist ohne ein förmliches Vergabeverfahren nur im Anwendungsbereich des
Art. 5 der VO (EG) 1370/2007 möglich. Die Direktvergabe unter Beachtung der Regelungen dieser Verordnung und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfordert erhebliche Vorlaufzeiten. Beispielsweise muss spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt erfolgen. Diese soll nach § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG aber nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen.
Eine Voraussetzung für die Direktvergabe eines ÖDLA an ein Unternehmen ist, dass das Unternehmen
eine rechtlich getrennte Einheit ist, über die die zuständige örtliche Behörde oder ein Beteiligter in einer
Gruppe von Behörden eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht.
Der Eigentümer Landeshauptstadt Düsseldorf trägt dafür Sorge, dass die Voraussetzungen nach Art. 5
Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zum Zeitpunkt der Direktvergabe erfüllt sind und während der Laufzeit der
Direktvergabe eingehalten werden.
Mit Beschluss des Rates der Stadt Krefeld vom 05.02.2015 ist einer Weiterentwicklung des VRRFinanzierungssystems für den ÖSPV in Bezug auf Direktvergaben zugestimmt worden. Der Rat der Stadt
Krefeld hat in seiner Sitzung am 05.02.2015 zum Sachverhalt „Auslaufen der Bestandsbetrauungen in der
ÖSPV- Finanzierung/ Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems“ mehrere Beschlüsse gefasst. Er
hat u. a. beschlossen:
„Der Rat der Stadt Krefeld stellt fest, dass er als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW mit den
weiteren Aufgabenträgern/ zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweckverbandes VRR eine
Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bildet.“
Für die Betrauung der Rheinbahn AG als „interner Betreiber“ handeln die Stadt Krefeld und die Landeshauptstadt Düsseldorf zusammen mit der VRR AöR im Rahmen dieser Gruppe von Behörden.
Die von der Rheinbahn in ihrem jeweiligen Gesamtnetz im Gebiet des Zweckverbandes VRR erbrachten
und zukünftig zu erbringenden Verkehrsleistungen können nicht eigenwirtschaftlich, d. h. ohne Aus-
Begründung
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gleichszahlungen, erbracht werden. Deshalb sollen zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebotes sowie der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Personenverkehrsdiensten die Betriebsleistungen der Rheinbahn AG in Krefeld zusammen mit der Landeshauptstadt Düsseldorf direkt mit
einem ÖDLA an die Rheinbahn AG als interner Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 vergeben
werden.
Umfang und Qualität der Verkehrsleistungen bestimmen sich aus dem ÖDLA sowie dem Nahverkehrsplan
der Stadt Krefeld.
Diese Beschlussvorlage ist mit der Rheinbahn AG, der Landeshauptstadt Düsseldorf, der Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr AöR und der SWK MOBIL GmbH abgestimmt worden.