Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:16
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Anlage A
Zur Vorlage Nr. 694/14
Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung und die Winterwartung gemäß § 3 der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld (Gebührensatzung Reinigung - GebSRein) ab dem 01.
Januar 2015
Die zurzeit erhobenen Benutzungsgebühren für die Reinigung und Winterwartung sind in der
vom Rat am 05.12.2012 beschlossenen Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen
Straßen in der Stadt Krefeld (Gebührensatzung Reinigung - GebSRein) vom 10.12.2012, die am
01.01.2013 in Kraft getreten ist, festgesetzt worden und wurden in der Sitzung des Rates am
12.12.2013 für das Jahr 2014 bestätigt.
Durch Artikel 11 des am 01.01.1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen wurde in § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW geregelt, dass die Gemeinde von den Eigentümern der durch die Straßen
erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Durchführung der Straßenreinigung eine
Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erheben können. Jedoch ist hierdurch die Vorgabe entfallen, bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren 25 % der Gesamtkosten als den auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteil
der Straßenreinigung abzusetzen. Obwohl demnach eine 100%ige Kostendeckung grundsätzlich
möglich ist, ist es nach der Rechtsprechung verboten, diejenigen Kosten, die der Befriedigung
des Allgemeininteresses an der Straßenreinigung dienen, den Anliegern aufzubürden. Gemäß
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.1984 und 07.04.1989 ist es daher auch
weiterhin dringend erforderlich, den auf die Interessen der Allgemeinheit entfallenden städtischen Kostenanteil zu ermitteln und von den Gesamtkosten der Straßenreinigung abzusetzen.
Die Ermittlung und die prozentuale Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Diese Berechnung hat sich an
den örtlichen Verhältnissen und hier insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl der
Anliegerstraßen und der Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren.
Die Stadt Krefeld hat die Höhe des Gebührenaufkommens auf 81,47 % der Gesamtkosten der
Straßenreinigung im Gemeindegebiet begrenzt. Für die Durchführung des Winterdienstes wird
die Höhe des Gebührenaufkommens auf 80 % beschränkt.
Mit der prozentualen Beteiligung der Stadt Krefeld an den Kosten der Straßenreinigung und des
Winterdienstes soll das Interesse der Allgemeinheit an der Sauberhaltung, Winterwartung und
Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ausgedrückt und berücksichtigt
werden.
Die nicht aus Gebühren zu finanzierenden Kosten der Straßenreinigung müssen aus den allgemeinen Deckungsmitteln der Gemeinde getragen werden.
A. Berechnung der Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung:
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Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NW ist es zulässig, bei der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung zu tragen. Die Stadt Krefeld hat zur Gewährleistung
eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Höhe der festgesetzten Gebühr und der Inanspruchnahme der Reinigungsleistung festgelegt, dass eine Abstufung der Gebührensätze in folgendem Verhältnis vorzunehmen ist:
Anliegerstraßen
100 %
Straßen mit innerörtlicher
Verkehrsbedeutung
90 %
Straßen mit überörtlicher
Verkehrsbedeutung
80 %
Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Straßenreinigung im
Jahr 2015 folgende Kosten:
Kostenhöhe
Kostenarten
1. Zahlung an die GSAK für die Durchführung der Straßenreinigung
2. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung
Gesamtkosten
8.829.770 EUR
376.250 EUR
9.206.020 EUR
3. abzüglich eines Anteils von 18,53 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW
4. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Straßenreinigung in
Höhe von
Gebührenrelevanter Betrag
-1.705.880 EUR
-1.032.000 EUR
6.468.140 EUR
Die Kostenart 1. beinhaltet die im Vergleich zum Vorjahr um rund 1,85 % gestiegenen Betriebskosten der GSAK sowie die Kosten der Entsorgung einschließlich der Verbrennung von Straßenkehricht.
Die Kosten der Verbrennung beruhen auf dem im Gesellschafterrat der EGK und EAG am
22.04.2013 jeweils für die Jahre 2014 bis 2017 beschlossenen Festpreis von 172,17 EUR/t netto.
Auf dieser Basis ergibt sich der Listenpreis für ein Kontingent von 73.001 bis 74.000 t Jahresgesamtabfallmenge für die Entsorgung von Hausabfall, Sperrmüll, Straßenkehricht und Marktabfällen von rund 15.161.290 EUR/a brutto. Für den Bereich der Straßenreinigung wurden anteilig
die Kosten für eine Anliefermenge von 2.500 t Straßenkehricht in Höhe von 512.206 EUR brutto
berücksichtigt.
Die Kosten für die Durchführung des Winterdienstes sind in dieser Position nicht enthalten,
sondern unten unter Buchstabe B. - Berechnung der Benutzungsgebühren für die Winterwartung - separat ausgewiesen.
Die Kosten für die Durchführung der Straßenreinigung und Verbrennung der Abfälle für das Jahr
2015 sind noch nicht von den Gremien der GSAK und der EGK/EAG beschlossen worden. Die
Beschlüsse werden voraussichtlich in den Gremiensitzungen am 08.12.2014 erfolgen.
Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und -erhebung, Satzungsrecht und Überwachung der beauftragten Dritten werden durch den Fachbereich Umwelt
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wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen der Gesamtverwaltung (z.B.
Zentraler Finanzservice und Liegenschaften) im Rahmen der inneren Verrechnung in Anspruch
nimmt. Die Gesamtkosten entsprechen den Haushaltsplananmeldungen für das Jahr 2015 und
wurden auf die Bereiche Straßenreinigung und Winterdienst aufgrund von Erfahrungswerten
für die Hauptaufgabenerfüllung aufgeteilt. Die hierfür entstehenden Kosten für den Teilbereich
Straßenreinigung sind in Kostenart 2. dargestellt.
In der Kostenart 3. ist berücksichtigt, dass die Stadt Krefeld rechtlich verpflichtet ist, für das
Allgemeininteresse an der Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einen Anteil an den Kosten der Straßenreinigung zu tragen. Für den Bereich der Straßenreinigung beträgt der Anteil 18,53 % an den Gesamtkosten der Straßenreinigung.
Nach der Änderung des § 6 KAG im Jahr 2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Es erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Straßenreinigung in Höhe von insgesamt
1.032.000 EUR (Kostenart 4.).
Der dargestellte gebührenrelevante Betrag ist auf die Summe der ermittelten Berechnungsmeter zu verteilen. Bei der Ermittlung der Berechnungsmeter werden die festgestellten Frontmeter unter Berücksichtigung der Reinigungshäufigkeit, der Abstufung der Gebührensätze nach
den Straßenarten und des 40%igen Nachlasses bei den Straßen, die keine Gehwegreinigung
erhalten, umgerechnet.
Die Ermittlung der Berechnungsmeter ist als Anlage 1 beigefügt. Nach dieser Berechnung ergeben sich unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung, des Straßenreinigungsumfangs und häufigkeit insgesamt 761.985 Berechnungsmeter.
Die Division der ermittelten gebührenrelevanten Kosten von 6.468.140 EUR durch die festgestellte Anzahl der Berechnungsmetern ergibt für die Anliegerstraßen bei einer einmaligen wöchentlichen Straßenreinigung aller Flächen eine Gebühr von 8,49 EUR pro Frontmeter und Jahr.
Ausgehend von dieser Grundgebühr wird bei Straßen mit innerörtlicher Bedeutung ein Nachlass
von 10 % und bei Straßen mit überörtlicher Bedeutung ein Nachlass von 20 % gewährt.
Die Gebühren für die wöchentlich einmalige Straßenreinigung aller Flächen betragen demnach
pro Frontmeter und Jahr:
Gebührensatz
2015
2012 -2014
Straßenart
Steigerung
Anliegerstraßen
100%
8,49 EUR
8,10 EUR
4,81%
Innerörtliche Str.
90%
7,64 EUR
7,29 EUR
4,80%
Überörtliche Str.
80%
6,79 EUR
6,48 EUR
4,78%
Die insoweit differenzierten Gebührensätze werden entsprechend der unterschiedlichen Häufigkeit der Straßenreinigung vervielfacht bzw. bei der 14täglichen Straßenreinigung halbiert.
Bei den Straßen, bei denen nur eine Fahrbahnreinigung erfolgt, sind die Gebührensätze jeweils
um 40 % niedriger.
Seite 3
In der nachfolgenden Übersicht werden die für die einzelnen Reinigungs- und Straßenarten ermittelten neuen Gebührensätze in EUR pro Frontmeter und Jahr ausgewiesen und den bisherigen Gebührensätzen gegenüber gestellt. Es ergibt sich bezogen auf die Gebührensätze aller
Reinigungsklassen (RKL) eine durchschnittliche Gebührenerhöhung in Höhe von 4,8 %:
RKL
I
II
III
IV
V
VI
VII
Straßenart
Anliegerstraßen (AS)
Gebühr 2012-2014
56,70
24,30
16,20
8,10
9,72
4,86
2,43
Gebühr 2015
59,43
25,47
16,98
8,49
10,19
5,09
2,55
Straßen mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung (IS)
Gebühr 2012-2014
51,03
21,87
14,58
7,29
8,75
4,37
2,19
Gebühr 2015
53,48
22,92
15,28
7,64
9,17
4,58
2,29
Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung (ÜS)
Gebühr 2012-2014
45,36
19,44
12,96
6,48
7,78
3,89
1,94
Gebühr 2015
47,53
20,37
13,58
6,79
8,15
4,07
2,04
Die sich aus den Darstellungen dieser Gebührenbedarfsberechnung ergebenden Auswirkungen
auf die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung ist der beigefügten
Anlage zur Satzungsänderung zu entnehmen. Die Änderungen sind entsprechend kenntlich gemacht.
Bei Anwendung der vorgeschlagenen Gebührensätze für das Jahr 2015 sind folgende Gebühreneinnahmen zu erwarten:
Straßenart
AS
RKL
IS
ÜS
I
370.070,61
523.997,04
19.392,24
II
86.445,18
162.502,80
2.586,99
III
70.110,42
1.177.767,12
453.083,12
IV
V
382.423,56
17.078,44
445.593,87
1.126.976,40
61.218,92
571.643,54
149.318,89
114.075,55
159.218,40
398.593,05
164.648,71
6.467.868,97
11.124,12
VI
VII
Gesamt
Aufgrund von Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Unterdeckung von 271,03 EUR.
Seite 4
Anlage 1: Ermittlung der Berechnungsmeter für die Straßenreinigung
Reinigung
durch die Stadt
BerechAbstufung Gehweg nur wöchentl.
nungsStraßenart und Fahr- Fahr- Reinigungs- faktor in Berechnungsin %
bahn
bahn häufigkeit
v.H.
meter
FrontRKL *
meter
Anliegerstraßen (AS)
I
6.227
II
3.394
III
4.129
IV
45.044
V
1.676
VI
87.543
VII
156.311
Innerörtliche Straßen (IS)
I
9.798
II
7.090
III
77.079
IV
147.510
V
6.676
VI
124.813
VII
71.899
Überörtliche Straßen (ÜS)
I
408
II
127
III
33.364
IV
21.991
V
13.997
VI
39.120
VII
5.453
Gesamt
863.649
*RKL = Reinigungsklasse
100
100
100
100
100
100
100
1
1
1
1
90
90
90
90
90
90
90
1
1
1
1
80
80
80
80
80
80
80
1
1
1
1
Seite 5
0,6
0,6
0,6
7
3
2
1
2
1
0,5
700
300
200
100
120
60
30
43.589
10.182
8.258
45.044
2.011
52.526
46.893
0,6
0,6
0,6
7
3
2
1
2
1
0,5
630
270
180
90
108
54
27
61.727
19.143
138.742
132.759
7.210
67.399
19.413
0,6
0,6
0,6
7
3
2
1
2
1
0,5
560
240
160
80
96
48
24
2.285
305
53.382
17.593
13.437
18.778
1.309
761.985
B. Berechnung der Benutzungsgebühren für die Winterwartung:
Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Winterwartung im
Jahr 2015 folgende Kosten:
1.
2.
3.
4.
Kostenarten
Zahlung an die GSAK für die Durchführung der Winterwartung
Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung
Gesamtkosten
abzüglich eines Anteils von 20 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW
Kostenunterdeckung aus Vorjahren
Gebührenrelevanter Betrag
Kostenhöhe
870.450 EUR
154.930 EUR
1.025.380 EUR
-205.080 EUR
15.000 EUR
835.300 EUR
Die Kostenposition 1. beinhaltet die Betriebskosten der GSAK für die Durchführung der Winterwartung basierend auf den durchschnittlichen Kosten der letzten Jahre. Die für die Winterwartung prognostizierten Kosten spiegeln die eines „Normalwinters“ wider. Durch extreme
Wetterlagen könnten zusätzliche Vergütungen an die GSAK wirksam werden. Sich hieraus eventuell ergebende Unterdeckungen können nach Neufassung des § 6 Abs. 2 KAG als sogenannter
„Verlustvortrag“ innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und -erhebung, Satzungsrecht und Überwachung der beauftragten Dritten werden durch den Fachbereich Umwelt
wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen der Gesamtverwaltung (z.B.
Zentraler Finanzservice und Liegenschaften) im Rahmen der inneren Verrechnung in Anspruch
nimmt. Die Gesamtkosten entsprechen den Haushaltsplananmeldungen für das Jahr 2015 und
wurden auf die Bereiche Straßenreinigung und Winterdienst aufgrund von Erfahrungswerten
für die Hauptaufgabenerfüllung aufgeteilt. Die hierfür entstehenden Kosten für den Teilbereich
Winterwartung sind in Kostenart 2. dargestellt.
In der Kostenart 3. ist berücksichtigt, dass die Stadt Krefeld rechtlich verpflichtet ist, für das
Allgemeininteresse an der Winterwartung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einen
Anteil an den Kosten der Winterwartung zu tragen. Das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Winterwartung wurde unter Berücksichtigung der Nutzungsintensität durch Nichtanlieger in der Winterdienstklasse 1 auf 35 %, der Winterdienstklasse 2 auf 15 % und der Winterdienstklasse 3 auf 4 % festgelegt. Für den Bereich der Winterwartung beträgt damit der Anteil der Stadt Krefeld 20 % an den Gesamtkosten der Winterwartung.
Mit der Kostenart 4. wird der Verlustvortrag aus dem Jahr 2013 mit einem Teilbetrag berücksichtigt.
Entsprechend der Leistungserbringung ist der Kostenbereich Winterwartung nochmals in Vorsorge- und Einsatzkosten aufzuteilen. Die Vorhaltekosten sind dabei gleichmäßig auf alle Gebührenschuldner, die Einsatzkosten hingegen verursachungsgerecht auf die Anlieger von Straßen der Winterdienstklassen 1 bis 3 zu verteilen:
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Vorhaltekosten Einsatzkosten
Kostenarten
1. Zahlung an die GSAK für die Durchführung der Winterwartung
2. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung
Gesamtkosten
96.230 EUR
774.220,00 EUR
154.930 EUR
251.160 EUR
774.220,00 EUR
3. abzüglich eines Anteils von 20 % aus allgemeinen Haushaltsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW
4. Kostenunterdeckung aus Vorjahren
-50.230 EUR -154.850,00 EUR
15.000 EUR
Gebührenrelevanter Betrag
215.930 EUR
619.370,00 EUR
Die Verteilung der Vorhaltekosten erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtfrontmeter und
die Verteilung der Einsatzkosten erfolgt unter Berücksichtigung der in den einzelnen Winterdienstklassen ermittelten Frontmeter. Für das Jahr 2015 werden folgende Frontmeter berücksichtigt:
Winterdienstklasse
(WKL)
Frontmeter
1
370.367
2
216.284
3
275.732
Gesamt
862.383
Die Gebührensätze sind nach der Zuordnung zu einer Winterdienstklasse und der damit verbundenen Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit der Winterwartung auf der Basis der Erfahrungswerte der letzten Jahre kalkuliert und gerundet.
Der folgenden Übersicht zu den zu erwartenden Gebühreneinnahmen für das Jahr 2015 ist zu
entnehmen, dass die Gebühreneinnahmen die Kosten der Winterwartung decken, so dass eine
Veränderung der zur Zeit gültigen Gebührensätze für das Jahr 2015 nicht erforderlich ist:
Winterdienst- Gebührensatz
klasse
2013 -2015
Frontmeter
Gebühreneinnahmen
WKL 1
1,64 EUR
370.367
607.401,88 EUR
WKL 2
0,62 EUR
216.284
134.096,08 EUR
WKL 3
0,33 EUR
275.732
90.991,56 EUR
Gesamt
832.489,52 EUR
Aufgrund von Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Unterdeckung von 2.810,48 EUR.
Vor diesem Hintergrund werden die seit dem Jahr 2013 festgesetzten Gebühren für die Winterwartung auch im Jahr 2015 erhoben.
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