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Verwaltungsvorlage (Anlage_B_zur_Vorlage GebSRein - 2. Änderung.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
250 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:16
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Inhalt der Datei

Anlage B Zur Vorlage Nr. 694/14 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld (Gebührensatzung Reinigung - GebSRein) vom 10.12.2012 Der Rat der Stadt Krefeld hat in der Sitzung am aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18.Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) sowie der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld (Reinigungssatzung – ReinS) in der aktuellen Fassung folgende Gebührensatzung beschlossen: Die Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld vom 10.12.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2012, S. 446 bis 449) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23.12.2013, S. 329) wird unter Fortgeltung der Satzungsregelungen im Übrigen wie folgt geändert: Artikel 1 § 3 Ziffer 1 wird wie folgt geändert: Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Frontmeter (§ 2 Abs. 1, 3 und 4) 1. für die Straßenreinigung in der Reinigungsklasse I wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 59,43 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 53,48 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 47,53 EUR in der Reinigungsklasse II wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 25,47 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 22,92 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 20,37 EUR in der Reinigungsklasse III wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, Seite 1 die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient 16,98 EUR 15,28 EUR 13,58 EUR in der Reinigungsklasse IV wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 8,49 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 7,64 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 6,79 EUR in der Reinigungsklasse V wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 10,19 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 9,17 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 8,15 EUR in der Reinigungsklasse VI wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 5,09 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 4,58 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 4,07 EUR in der Reinigungsklasse VII wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 2,55 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 2,29 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 2,04 EUR In der Reinigungsklasse VIII werden keine Gebühren erhoben. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Seite 2