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Archiv (Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW, hier: Beschwerden gegen den Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 550 - Fette Henn / Hinter der Papenburg -)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
263 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:16
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 25.04.2016 Nr. 2671 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 27.04.2016 Betreff Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW, hier: Beschwerden gegen den Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 550 - Fette Henn / Hinter der Papenburg - Beschlussentwurf: Der Haupt- und Beschwerdeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und erklärt die Eingabe für erledigt. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2671 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit Schreiben vom 17.04.2016 legt Herr Dr. Georg P. Fennekels und mit Schreiben vom 18.04.2016 Herr Sven Nosthoff Beschwerde gegen den Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 550 - Fette Henn / Hinter Papenburg ein. Zu den näheren Details wird auf die Schreiben verwiesen, welche als Anlage der Vorlage beigefügt sind. Zur Behandlung der Bedenken und Anregungen, die die Herren Fennekels und Nosthoff in Bezug auf das Verfahren der Planung und den Inhalt der beabsichtigten Bauleitplanung vorbringen, sieht das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ein förmliches Beteiligungsverfahren vor, das im vorliegenden Fall - nach dem Einleitenden Beschluss - durchzuführen ist. Auch steht nach Abschluss des Planungsverfahrens gegen den bekannt gemachten Bebauungsplan das Recht der Klage zu. Demzufolge eröffnet der Einleitende Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ein formales Verfahren nach dem BauGB und damit die Möglichkeit der Wahrnehmung von formalen Beteiligungsrechten. Aus den vorgenannten Gründen sind die Beschwerden gegen den Einleitenden Beschluss zurückzuweisen und die Beschwerdeführer auf das formale Beteiligungsverfahren zu verweisen.