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Verwaltungsvorlage (Möglichkeiten einer bevorzugten Berücksichtigung des Wohnortes von Schülerinnen und Schülern bei Aufnahmeentscheidungen von Schulen der Sekundarstufe I - Antrag der CDU-Fraktion vom 19. Oktober 2015)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
393 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:16
Verwaltungsvorlage (Möglichkeiten einer bevorzugten Berücksichtigung des Wohnortes von Schülerinnen und Schülern bei Aufnahmeentscheidungen von Schulen der Sekundarstufe I - Antrag der CDU-Fraktion vom 19. Oktober 2015) Verwaltungsvorlage (Möglichkeiten einer bevorzugten Berücksichtigung des Wohnortes von Schülerinnen und Schülern bei Aufnahmeentscheidungen von Schulen der Sekundarstufe I - Antrag der CDU-Fraktion vom 19. Oktober 2015) Verwaltungsvorlage (Möglichkeiten einer bevorzugten Berücksichtigung des Wohnortes von Schülerinnen und Schülern bei Aufnahmeentscheidungen von Schulen der Sekundarstufe I - Antrag der CDU-Fraktion vom 19. Oktober 2015) Verwaltungsvorlage (Möglichkeiten einer bevorzugten Berücksichtigung des Wohnortes von Schülerinnen und Schülern bei Aufnahmeentscheidungen von Schulen der Sekundarstufe I - Antrag der CDU-Fraktion vom 19. Oktober 2015)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 21.10.2015 1942 /15 Nr. Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule und Weiterbildung 03.11.2015 Betreff Möglichkeiten einer bevorzugten Berücksichtigung des Wohnortes von Schülerinnen und Schülern bei Aufnahmeentscheidungen von Schulen der Sekundarstufe I - Anfrage der CDU-Fraktion vom 19. Oktober 2015 Beschlussentwurf: Die Stadt Krefeld verfolgt mit ihren schulorganisatorischen Maßnahmen und den damit verbundenen Investitionen das Ziel, ein bedarfsorientiertes und hochwertiges Schulangebot für die Krefelder Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Die Gründung des Teilstandortes der RobertJungk-Gesamtschule hatte aus Sicht der Gemeinde Kerken ebenfalls das vorrangige Ziel, das Schulangebot für die dort wohnenden Kinder dauerhaft sicherzustellen. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung fordert deshalb die Schulleiterinnen und Schulleiter der weiterführenden Schulen der Stadt Krefeld auf, zukünftig bei aus Kapazitätsgründen notwendig werdenden Abweisungen die Kriterien "Schulwege" und "Nähe der zuletzt besuchten Grundschule" vorrangig zu berücksichtigen. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung bittet die Schulverwaltung darüber hinaus, zu einer der nächsten Sitzungen einen Bericht und ggf. einen Beschlussvorschlag zu § 46 (6) Schulgesetz NRW vorzulegen, der die Möglichkeit eröffnet, Kinder aus anderen Gemeinden unter bestimmten Bedingungen ablehnen zu können. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1942 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten muss jede Schule diejenigen Kinder, die sich bei ihr anmelden, aufnehmen. Erst wenn die Aufnahmekapazitäten überschritten sind, entscheidet der Schulleiter / die Schulleiterin über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler. Laut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I, vgl. BASS 13-21 Nr.1.1) § 1 hat er/sie dabei Härtefälle zu berücksichtigen und „zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran: 1. Geschwisterkinder 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache 4. in Gesamtschulen und Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) 5. Schulwege 6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule 7. Losverfahren. Die Nummern 5. und 6. dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können.“ Einige Krefelder Schulen werden sowohl von entfernter wohnenden Krefelder als auch von auswärtigen Schülerinnen und Schülern deutlich nachgefragt. Die Schulverwaltung hat in der Regel jedoch keine systematischen Erkenntnisse hierüber, da sie über die Wohnorte der angemeldeten Schüler in der Regel keine Informationen erhält, sondern der Schulstatistik lediglich Informationen über die tatsächlich aufgenommenen Schüler entnehmen kann. Für die Gesamtschulen liegen jedoch Informationen vor, die im Rahmen der Standortanalyse für die 5. Gesamtschule erfragt wurden. Daraus ergeben sich aktuell aus dem Anmeldeverfahren 2015 für das Schuljahr 2015/16 u.a. folgende Erkenntnisse, die sich aus den postleitzahlbezogenen Auswertungen ergeben: In der Gesamtschule Uerdingen wurden 47 (40%) Kinder aus Uerdingen abgelehnt. An der Gesamtschule Kaiserplatz wurden 23 (36%) Kinder aus dem angrenzenden Bereich Innenstadt Ost nicht aufgenommen. An der Robert-Jungk-Gesamtschule wurden am Hauptstandort 11 (24%) Kinder aus Inrath nicht aufgenommen. Am Teilstandort in Kerken wurden 5 Kinder aus dem PLZGebiet Kerken abgelehnt (8%). Die Kurt-Tucholsky-Gesamtschule hat insgesamt in diesem Anmeldedurchgang nur zwei Kinder nicht aufnehmen können. Darüber hinaus ist bekannt, dass das Gymnasium Fabritianum und das Maria-Sibylla-MerianGymnasium viele auswärtige Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Ob und ggf. wie sehr dies zu Lasten Krefelder Kinder geht, ist aktuell nicht zu beziffern. Das 10. Schulrechtsänderungsgesetz hat dem Schulträger die Möglichkeit eröffnet, bei Übersteigen der Aufnahmekapazität einer Schule zunächst auswärtige Schülerinnen und Schüler ablehnen zu lassen. Dies ist möglich, sofern die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich in der Heimatgemeinde die gewünschte Schulform besuchen können. Daten über die Herkunft der Schüler werden dem Schulträger über die Schulstatistik nur alle drei Jahre zur Verfügung gestellt. Die aktuell vorliegenden Statistiken des Schuljahres 2015/16 enthalten diese Informationen. Sie sollen in den kommenden Wochen ausgewertet werden, um erforderlichenfalls als Kriterium für eine Entscheidung herangezogen werden zu können, ob die genannte Möglichkeit nach § 46 (6) Schulgesetz genutzt werden soll. Begründung Seite 3