Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:17
Stichworte
Inhalt der Datei
6. die stadtbildprägende Gestaltung und den Ausbaustandard der 4 Krefelder Wälle sowie der Fußgängerbereiche
und der verkehrsberuhigten Bereiche zwischen den Wällen einschl. der entsprechenden Bereiche zwischen dem
Südwall und der Bundesbahnstrecke; § 37 Abs. 1 GO bleibt unberührt;
7. den Ausbaustandard der verkehrswichtigen Straßen;
8. Ausbau und Gestaltung nicht bezirksbezogener öffentlicher Grün- und Parkanlagen.
§ 10
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung
(1) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung ist zur Sicherung und zum Schutz einer menschenwürdigen Umwelt und des Naturhaushaltes zuständig für Aufgaben der Umweltvorsorge, der Umweltgestaltung sowie für
den Abbau von Umweltschäden in den Bereichen Luft, Boden, Wasser, Landschaft und Natur. Er ist zuständig für die
Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Lärmschutzes und der Lärmminderung. Er berät über Grundsatzfragen der Energieversorgung und Energieverwertung; er behandelt kommunale Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung sowie des Verbraucherschutzes.
(2) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung wirkt bei der Aufstellung von Programmen zur Öffentlichkeitsarbeit und zu Fragen des Umweltschutzes mit dem Ziel beratend mit, das Umweltbewusstsein zu fördern.
(3) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung entscheidet über die Kostenfestsetzung bei Maßnahmen von Natur und Landschaft, soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen.
(4) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung entscheidet über die Aufstellung und Fortschreibung
von Umweltberichten, Umweltschutzprogrammen, Energieversorgungskonzepten bzw. sonstigen Teilprogrammen
und Plänen seines Zuständigkeitsbereiches einschl. der Erhebung von grundlegenden Umweltinformationen.
(5) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung entscheidet über die Einleitung, frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie Offenlage bei Änderungen des Landschaftsplanes.
(6) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung kann jederzeit Planungsvorhaben daraufhin überprüfen,
ob sie umweltverträglich sind. Der Ausschuss kann Vorschläge zur Vergabe von Umweltschutzgutachten im Zusammenhang mit anderen Planungsvorhaben machen.
(7) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung entscheidet
1. über die Erprobung neuer Systeme in den Bereichen Straßenreinigung und Winterdienst, Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
2. über forstwirtschaftliche Maßnahmen, soweit die Bau- und Baunebenkosten 25.000 Euro übersteigen.
§ 11
Bauausschuss
(1) Der Bauausschuss ist zuständig für Bauaufgaben, die der/die Geschäftsbereichsleiter/in vorzubereiten und durchzuführen hat. Er berät Planung und Durchführung von Neu- und Umbauten bei städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen.
(2) Der Erläuterungsbericht (die Betriebsabrechnung) des Friedhofes ist dem Bauausschuss zur Kenntnisnahme
vorzulegen. Zusätzlich berät der Bauausschuss über Friedhofsangelegenheiten konzeptioneller Art.
(3) Der Bauausschuss berät Angelegenheiten des Satzungs- und Gebührenrechts für Erschließungsanlagen, des
Straßenbaus sowie aus dem Bereich des Friedhofs.
(4) Der Bauausschuss entscheidet, soweit es sich nicht um bezirksbezogene Maßnahmen handelt, über
a) Baupläne städtischer Hochbauten, soweit die Bau- und Baunebenkosten (außer Inventar) 50.000 Euro übersteigen;
b) Baupläne städtischer Tiefbauten, soweit die Bau- und Baunebenkosten bei Straßenbaumaßnahmen 75.000 Euro
übersteigen.
c) die Kostenfeststellung der Maßnahmen gem. den Buchstaben a) und b);
d) die Verwendung der im Haushalt für Tiefbaumaßnahmen global veranschlagten Mittel unter Beachtung der von den
Bezirksvertretungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Festlegungen;
e) Mehrwertverzichte;
f) den Abschluss von Erschließungsverträgen mit privaten Bauträgern, sofern die Maßnahme die vorstehenden Wertgrenzen übersteigt;
g) Einrichtung , Änderung und Aufhebung von Verkehrssignalanlagen und Parkleiteinrichtungen, soweit die Maßnahme einschließlich Nebenkosten 150.000 Euro übersteigt;
h) den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen Baulastträgern und von kreuzungsrechtlichen Vereinbarungen;
i) den Abbruch städtischer Gebäude, soweit die Abrisskosten 50.000 Euro übersteigen.
(5) Aus dem Bereich des Grünflächenwesens entscheidet der Bauausschuss über
a) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung öffentlicher Grünanlagen (mit Ausnahme des Straßenbegleitgrüns, soweit im Straßenausbauplan enthalten und des Grüns im Rahmen von Außenanlagen städtischer Hochbaumaßnahmen), soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen;
b) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung öffentlicher Kinderspielplätze, soweit die Bau- und Baunebenkosten 100.000 Euro überschreiten;
c) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung von Freizeitsportanlagen (ausgenommen damit verbundener Hochbaumaßnahmen), soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen und nicht der Sportausschuss zuständig ist;
d) die Bepflanzung bestehender Straßenzüge und deren Umgestaltung, soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000
Euro übersteigen und soweit nicht über die Ausführung zu Tiefbaumaßnahmen geregelt;
e) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung von Dauerkleingärten, soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen;
f) die Feststellung der Kosten der unter den Buchstaben a) bis e) genannten planerischen Maßnahmen;
g) Verwendung der im Teilfinanzplan für Wegebau in Grünanlagen global veranschlagten Mittel unter Beachtung der
von den Bezirksvertretungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Festlegungen.
§ 12
Denkmalausschuss
(1) Der Denkmalausschuss berät in Fällen von besonderer Bedeutung über die Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderungen von Baudenkmälern, wenn deren Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Der Denkmalausschuss ist vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens und vor der Ausübung des Vorkaufsrechtes nach dem Denkmalschutzgesetz zu hören.
(3) Die Zuständigkeit und die Entscheidungsbefugnisse des Denkmalausschusses im Übrigen ergeben sich aus der
Satzung über die Bildung und den Aufgabenbereich des Denkmalausschusses.
§ 13
Finanz- und Beteiligungsausschuss
mit finanziellen Auswirkungen ist die Entscheidungsbefugnis auf Maßnahmen mit einem Kostenvolumen bis zu
500.000 Euro beschränkt.
(2) Der Sportausschuss entscheidet über den Erlass von Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports. Der Sportausschuss entscheidet darüber hinaus über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports in Höhe eines Betrages von 1.500 bis 5.000 Euro für einen bestimmten Förderungszweck, soweit
darüber keine Richtlinien, Verträge oder haushaltsrechtlichen Bindungen bestehen.
(3) Der Sportausschuss entscheidet weiter über Auszeichnungen und Ehrungen für hervorragende sportliche Leistungen.
§ 20
Vergabeausschuss
Der Vergabeausschuss entscheidet
1. bei Lieferung und Leistungen außerhalb von Bauvorhaben über
a) Aufträge in Höhe von über 100.000 bis 250.000 Euro; dies gilt nicht für die Beschaffung von Heizöl;
b) Festlegung der aufzufordernden Firmen bei Aufträgen über 100.000 Euro, dies gilt nicht für die Beschaffung von
Heizöl;
c) Aufhebung von Submissionen bei einem Auftragswert von über 100.000 Euro.
2. Bei Lieferung und Leistungen für Bauvorhaben über
a) Aufträge in Höhe von über 200.000 bis 500.000 Euro;
b) Festlegung des Kreises der aufzufordernden Firmen bei Aufträgen von über 75.000 Euro Bauhaupt- und Bauausbaugewerbe;
c) Beauftragung von Architekten und Ingenieuren mit Leistungen, die ein 15.000 Euro übersteigendes Honorar auslösen;
d) Aufhebung von Submissionen bei einem Auftragswert von über 200.000 Euro.
§ 21
Verwaltungsausschuss
(1) Der Verwaltungsausschuss ist zuständig für die Beratung
- von Grundsatzfragen des Personalwesens und der Personalwirtschaft einschl. des Stellenplans sowie Besoldungsund Tariffragen;
- von arbeitsmarktpolitischen und beschäftigungsfördernden Grundsatzfragen;
- der Grundlagen, der Planung und der Durchführung der allgemeinen Stadt- und Regionalwerbung für die Stadt Krefeld;
- strukturelle Angelegenheiten der Verwaltungsorganisation.
(2) Der Verwaltungsausschuss ist zu hören bei
a) der Anmietung von Verwaltungs- und Büroräumen mit einer Jahresmiete von über 25.000 Euro;
b) der Planung von Maßnahmen zur Unterbringung der Verwaltung einschl. der Baumaßnahmen die jährliche Folgekosten oder Kosteneinsparungen von mehr als 25.000 Euro jährlich nach sich ziehen;
c) Personalangelegenheiten, die im Hauptausschuss bzw. Rat getroffen werden.