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Verwaltungsvorlage (Antrag der UWG Ratsgruppe zum Ergebnis des Sprachtestes von Kita-Kindern in 2014)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
279 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:17
Verwaltungsvorlage (Antrag der UWG Ratsgruppe zum Ergebnis des Sprachtestes von Kita-Kindern in 2014) Verwaltungsvorlage (Antrag der UWG Ratsgruppe zum Ergebnis des Sprachtestes von Kita-Kindern in 2014) Verwaltungsvorlage (Antrag der UWG Ratsgruppe zum Ergebnis des Sprachtestes von Kita-Kindern in 2014) Verwaltungsvorlage (Antrag der UWG Ratsgruppe zum Ergebnis des Sprachtestes von Kita-Kindern in 2014) Verwaltungsvorlage (Antrag der UWG Ratsgruppe zum Ergebnis des Sprachtestes von Kita-Kindern in 2014)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 19.01.2015 Nr. 991 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 51 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie 11.02.2015 Betreff Antrag der UWG Ratsgruppe zum Ergebnis des Sprachtestes von Kita-Kindern in 2014 Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 991 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Fragen zur Sprachstandserhebung 2 Jahre vor Eintritt in die Schule Die Sprachstandserhebung hat den § 36 SchulG – Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes als Grundlage. Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Beherrscht ein Kind nach der Feststellung die deutsche Sprache nicht hinreichend und wird es nicht nachweislich in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich gefördert, soll das Schulamt das Kind verpflichten, an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilzunehmen. Die Feststellung gilt bei Kindern als erfüllt, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, in der die sprachliche Bildung nach Maßgabe des § 13 c in Verbindung mit § 13 b des Kinderbildungsgesetzes gewährleistet ist. Hierdurch soll sicher gestellt werden, dass jedes Kind vom Beginn des Schulbesuchs an dem Unterricht folgen und sich daran beteiligen kann. Die Schulen sind verpflichtet, das Schulamt bei der Durchführung der Sprachstandsfeststellung zu unterstützen; hierbei ist auch eine Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe anzustreben. Aus dieser Einführung heraus ist zu erkennen, dass die statistische Erfassung in der Verantwortung des Schulamtes liegt. Auf dieser Grundlage kann der Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung lediglich eine Einschätzung zu der Frage abgeben, wie sich der Sprachstand seit der Einführung der Sprachstandserhebung bei Kindern in Kindertagespflege und den Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen verändert hat. Nach Aussagen des pädagogischen Personals städtischer Kitas hat sich das Sprachverhalten der Kinder verbessert, da die Kinder mit Sprachförderbedarf unter anderem spätestens 2 Jahre vor der Einschulung eine Institution besuchen. Begünstigend kommt hinzu, dass durch den Rechtsanspruch auf einen Platz für Kinder ab einem Jahr die Verweildauer in der Kindertageseinrichtung verlängert wird. Um die Bildungsarbeit für Eltern sichtbar und effektiv zu gestalten, werden alle Kinder beobachtet und der jeweilige Entwicklungsstand mit schriftlichem Einverständnis der Eltern dokumentiert. Eltern haben jederzeit die Möglichkeit, diese Dokumentation einzusehen oder einzufordern. Es obliegt den Eltern, ob sie diese Dokumentation bei den Einschulungsuntersuchungen vorlegen. Erklärtes Ziel der Landesregierung ist die Weiterentwicklung der Sprachförderung und Sprachstandserfassung in NRW. So hat der Gesetzgeber zum 01.08.2014 im Rahmen der Revision von KiBiz beschlossen, die Sprachstandsfeststellung sowie das Verfahren Delfin 4 für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, durch eine alltagsintegrierte Sprachbildung und Beobachtung abzulösen. Auf Nachfrage teilt das Schulamt für die Stadt Krefeld mit, dass zwischenzeitlich das Endergebnis des Sprachfeststellungsverfahrens Delfin 4 im Jahre 2014 vorliegt. Von den zum 01.08.2016 schulpflichtig werdenden Kindern (1885) wurde bei dem im letzten Jahr noch durchgeführten zweistufigen Testverfahren (Stufe 1 Gruppentest in der Kita; Stufe 2 Einzeltest in der Schule) bei 457 Kindern zusätzlicher Sprachförderbedarf festgestellt. Die Sprachförderung findet in den Tageseinrichtungen statt. In enger Kooperation mit dem Fachbereich 51 wurde den Eltern in Folge der Feststellung versucht, einen Platz in einer Tageseinrichtung anzubieten. Für Eltern die dieses Angebot nicht annahmen, wurden Sprachförderkurse an 2 Familienzentren eingerichtet. In Folge der im Kibiz verankerten alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung in NordrheinWestfalen wird es zu einer Änderung der Verfahrensabläufe im Testverfahren kommen. Gesetzlich verankert bleibt, dass zwei Jahre vor der Einschulung festzustellen ist, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist. Sorgen Eltern nicht für die Teilnahme Ihres Kindes an der Sprachstandsfeststellung bzw. nimmt ein, für einen vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtetes Kind nicht regelmäßig an dem Angebot teil, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen, in der die sprachliche Bildung nach Maßgabe des § 13 c in Verbindung mit § 13 b des Kinderbildungsgesetzes in der jeweiligen Fassung gewährleistet ist, gilt die Feststellung als erfüllt. Voraussetzung ist die im § 13 b Kibiz benannte Beobachtung und Dokumentation im Rahmen einer Bildungsdokumentation, der die Eltern zustimmen müssen. Begründung Seite 3 Die Eltern entscheiden grundsätzlich über eine Informationsweitergabe an die Grundschule. Laut Mitteilung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung soll das neue Verfahren Stufe 2 voraussichtlich in der Zeit vom 05.05.2015 – 19.06.2015 durchgeführt werden. Abschließende Verfahrensregelungen sind angekündigt.