Daten
Kommune
Krefeld
Größe
776 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 1
zur Vorlage Nr. 444/14
Bebauungsplan Nr. 771
– westlich Seidenstraße / Schwertstraße –
Stadtbezirk: Krefeld-Mitte
Begründung
Verfahrensstand:
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit geltenden Fassung
Fachbereich Stadtplanung
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
Inhalt
I.
Vorbemerkung
3
II.
Räumlicher Geltungsbereich
3
III.
Planungsrechtliche Situation
4
Landes- und Regionalplanung
4
Flächennutzungsplan
4
Bebauungspläne
4
Landschaftsplan
5
Bestandsbeschreibung
5
Städtebauliche Situation
5
Verkehr
5
Infrastruktur
6
Entwässerung
6
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
6
Immissionsschutz
6
Bodenverunreinigungen
6
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
7
Anlass der Planung
7
Entwicklungsziele
Bebauungskonzept und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Schallschutz
7
7
8
8
8
Bodenverunreinigungen
9
Planinhalte
9
1.
1.1
1.2
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
10
10
11
1.3
Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
13
IV.
V.
VI.
30. September 2014
-1-
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.4
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
13
1.5
1.6
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen
Flächen mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten
13
14
2.
Nachrichtliche Übernahmen
14
3.
Kennzeichnung
14
4.
Hinweise
14
VII. Städtebauliche Kenndaten
16
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
17
IX.
Einleitung
17
1.
Grundlagen der Untersuchung
17
Gutachten
17
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.7
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Kultur- und Sachgüter
18
18
18
18
18
18
19
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.7
Beschreibung und Bewertung Umweltauswirkungen
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung
19
19
19
19
20
20
21
Umsetzung der Planung
21
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
21
Städtebauliche Verträge
21
Kosten und Finanzierung
21
30. September 2014
-2-
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
I. Vorbemerkung
I. Vorbemerkung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13 a
BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchzuführen:
•
•
•
•
der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²) und
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen,
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der
Flora Fauna Habitat- Richtlinie (FFH – RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Da diese Vorgaben des § 13 a BauGB eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 771 –
westlich Seidenstraße / Schwertstraße – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen.
II. Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 15.000m². Die vorhandenen I- bis IIIgeschossigen Lager- und Produktionshallen befinden sich im Blockinnenbereich und sind
größtenteils ungenutzt. Seit der Nutzungsaufgabe eines ehemaligen Möbellagers haben
sich dort immer wieder vereinzelt Gewerbebetriebe angesiedelt. Die gewerblichen Nutzungen haben wiederholt zu Spannungen im Umfeld geführt und haben ein ordnungsbehördliches Einschreiten notwendig gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 771 wird begrenzt:
•
•
•
•
im Westen durch die Vereinsstraße
im Norden durch die Linner Straße
im Osten durch die Seidenstraße
im Süden durch die Schwertstraße
Näheres ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich
30. September 2014
-3-
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
Eigene Darstellung nach DGK
III. Planungsrechtliche Situation
Landes- und Regionalplanung
Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP
99) als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt den Bereich des Bebauungsplans als Mischgebiet dar. Im neuen Flächennutzungsplan, für den am 8. April 2014 der
abschließende Beschluss gefasst wurde, ist der Bereich des Bebauungsplans ebenfalls als
Mischgebiet dargestellt.
Bebauungspläne
Im südlichen Bereich des Plangebiets liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
73 – Schwertstraße / Ecke Vereinsstraße –, bekannt gemacht am 6. Dezember 1958. Dieser übergeleitete Durchführungsplan setzt die Flächen für Kleingewerbebetriebe fest. Die
Festsetzung entspricht einer Mischgebietsfläche im Sinne des heutigen BauGB.
30. September 2014
-4-
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Die Anwendung des Bebauungsplans Nr. 73 ist jedoch aufgrund von zwei Fehlern bei der
Schlussbekanntmachung rechtsunsicher. Der Rat der Stadt Krefeld hat 1992 beschlossen,
die von diesen Fehlern betroffenen 73 Bebauungspläne nicht anzuwenden und durch
Bebauungsplanverfahren aufzuheben bzw. zu überplanen. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 771 soll der Bebauungsplan Nr. 73 – Schwertstraße / Ecke Vereinsstraße –
außer Kraft gesetzt werden.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes
der Stadt Krefeld (1992).
IV. Bestandsbeschreibung
Städtebauliche Situation
Das Plangebiet liegt östlich der Philadelphiastraße in fußläufiger Nähe zur Krefelder Innenstadt. Entsprechend der innerstädtischen Lage ist die direkte Umgebung von überwiegend mehrgeschossigen Baustrukturen geprägt, die aufgrund ihrer geschlossenen
Bauweise Baublöcke bilden. Die in geschlossener Bauweise errichteten Gebäude der
Straßenrandbebauung sind drei- bis viergeschossig. Daran schließen in einigen Bereichen
zwei- bis dreigeschossigen Flügelanbauten an, die tief in den Blockinnenbereich hineinreichen.
Die städtebauliche Situation im Plangebiet Seidenstraße / Schwertstraße / Vereinsstraße /
Alte Linner Straße ist durch überwiegende Wohnbebauung mit geringer gewerblicher
Nutzung gekennzeichnet. Neben der Wohnnutzung sind vereinzelte Dienstleistungsbetriebe wie z.B. Büronutzung, Pflegedienst und eine Bäckerei ansässig.
Der zu beplanende Blockinnenbereich ist mit ein- bis dreigeschossigen Lager- und Produktionshallen bebaut. Die Gebäude sind, je nach Bedarf, im Laufe der Jahre aneinander gebaut worden und überdecken fast vollständig sowohl den nördlichen als auch den südlichen Blockinnenbereich. Unbebaut, aber dennoch versiegelt, sind nur die zum Rangieren
benötigten Flächen.
Verkehr
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets ist bereits durch die umliegenden Straßen
gesichert. Zur Umsetzung der Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 771 ist keine weitere
Verkehrserschließung erforderlich.
Das Plangebiet ist über die Straßenbahnhaltestelle „Bahnstraße“, die ca. 200m entfernt
ist, an das öffentliche Verkehrsnetz über die Straßenbahnlinie 044 angebunden. Durch sie
ist eine gute Erreichbarkeit in das Stadtgebiet sowie zum Krefelder Hauptbahnhof gewährleistet.
Hinsichtlich der Stellplatzsituation lässt sich ein erhöhter Parkdruck innerhalb des Plangebiets feststellen. Dieser ist auf die innerstädtische Lage zurückzuführen. Bei der Umnutzung der ehemaligen Lagerhallen und der ergänzenden Neubebauung sind ausreichend
30. September 2014
-5-
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Stellplätze für die neuen Nutzungen auf den Baugrundstücken vorzusehen. Ein zusätzlicher Parkplatzdruck wird durch den Bebauungsplan nicht geschaffen.
Infrastruktur
Aufgrund der Nähe zum Stadtzentrum verfügt der Blockinnenbereich über ein breites
Spektrum an Infrastruktureinrichtungen. In unmittelbarer Nähe befinden sich verschiedene Einzelhandelseinrichtungen, die den Bedarf an Gütern des täglichen sowie des periodischen Bedarfs abdecken.
Entwässerung
Die Altlastenuntersuchungsergebnisse schließen eine Versickerung des Regenwassers aus
und die versickerungsfähigen Flächenanteile sind zu gering, als dass sie die Regenwassermengen der versiegelten Flächen aufnehmen könnten.
Der Mischwasserkanal innerhalb der Seidenstraße ist ausreichend dimensioniert und
kann sowohl das Schmutzwasser als auch das Regenwassers aufnehmen. Es ist vorgesehen, das Abwasser über einen privaten Kanal in den Mischwasserkanal der Seidenstraße
einzuleiten.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird,
ist die baurechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Ein Ausgleich ist nicht notwendig. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gibt es keine schützenswerten
Biotope.
Der Versiegelungsgrad des Blockinnenbereichs ist entsprechend hoch, weil dieser Bereich
bereits fast vollständig bebaut ist. Die versiegelten Freiflächen zwischen den Gebäuden
im Blockinnenbereich wurden bisher als Rangierflächen für LKW genutzt und sind vollständig versiegelt.
Immissionsschutz
Trotz der Nähe des Plangebiets zur Philadelphiastraße ist für den Blockinnenbereich laut
Lärmminderungsplanung mit keiner Überschreitung der Orientierungswerte der DIN
18005 für Mischgebiete zu rechnen.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Straßenverkehrslärms auf den umliegenden Straßen,
der aus dem Anliegerverkehr resultiert, führt die Veränderung des Planrechts zu keiner
Veränderung der Verkehrslärmsituation.
Bodenverunreinigungen
Im Blockinnenbereich sind zwei bekannte Altstandorte gutachterlich untersucht worden.
Der südliche Blockinnenbereich ist als Altstandort „Chemikalienhandel“ erfasst. Für diesen Bereich liegt ein Altlastengutachten des Gutachterbüros Dr. Strotmann vom
17.12.2012 und eine ergänzende Untersuchung vom 18.09.2014 vor. Der nördliche Blockinnenbereich ist als Altstandort einer ehemaligen Kraut- und Wurstfabrik bekannt. Für
30. September 2014
-6-
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
diesen Bereich liegt ein Altlastengutachten des Gutachterbüros Steinberg, Grefrath, vom
30.04.2002 vor. Aufgrund der Funde wurde am 22.10.2013 vom Geologiebüro Dr.
Jendrzejewski/Wefers ein umwelttechnischer Bericht über ergänzende Untersuchungen
vorgelegt.
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Anlass der Planung
Mit der Nutzungsaufgabe der Gewerbebetriebe und dem daraus resultierenden Leerstand der Gebäude zeichnet sich eine städtebauliche Perspektive auf, die es notwendig
macht die Neuordnung des Blockinnenbereichs bauleitplanerisch zu steuern. Die Anpassung der planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen der innerstädtischen Lage bedarf
der Aufstellung des Bebauungsplanes, damit der Erhalt und die Umnutzung der Gebäude
möglich ist. Zudem bedarf der mit dem Leerstand der Gebäude einhergehende Verfallsprozess einer baldigen planerischen Konfliktbewältigung.Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben verstärkt eine behutsame Innenentwicklung zu betreiben, indem bereits erschlossene Flächen umgenutzt werden.
Entwicklungsziele
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 771 ist es:
•
•
•
•
•
die ehemaligen Lagerhallen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsdurchmischung aus
gewerblichen und wohnbaulichen Nutzungen durch Ausweisung eines Mischgebietes zu schaffen,
die fast vollständige Versiegelung der Flächen durch den teilweisen Abriss der
westlichen Hallenkomplexe rückgängig zu machen,
die umliegende Wohnbebauung in ihrem Bestand zu sichern und
den als unwirksam erkannten Bebauungsplanes Nr. 73 – Schwertstraße / Ecke
Vereinsstraße – zu überplanen.
Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem
der vorherrschenden städtebaulichen Situation.
Bebauungskonzept und Nutzungskonzept
Der Blockinnenbereich ist bereits überwiegend bebaut. Es handelt sich um eine verträgliche städtebauliche Entwicklung im Bestand. Die bestehende Nutzungsmischung soll erhalten bleiben.
Im Westen wird der Blockinnenbereich durch die Straßenrandbebauung der Vereinsstraße Nr. 35 – 61 begrenzt, wobei die Baulücke im Bereich der Vereinsstraße 47 – 53 im Zuge
30. September 2014
-7-
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
der Umsetzung des Gesamtkonzepts bebaut werden soll und auch der Erschließung der
nördlichen Bestandsgebäude im Blockinnenbereich dienen soll.
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Wie bislang soll die Erschließung des Blockinnenbereichs über eine private Verkehrsfläche
erfolgen, die von der Seidenstraße angefahren wird. Eine weitere Erschließung des nordwestlichen Blockinnenbereichs erfolgt über die Baulücke an der Vereinsstraße. Hier soll
im Zuge der Umsetzung der Planung die Anfahrbarkeit der im nördlichen Blockinnenbereich geplanten Garagen erfolgen.
Um den Stellplatzbedarf der neuen Nutzungen und der neu zu errichtenden Gebäude zu
decken, sieht die städtebauliche Konzeption sowohl oberirdische Stellplätze als auch eine
Tiefgarage vor. Diese soll über die private Verkehrsfläche angefahren werden. Nach derzeitigem Planungsstand wird die Tiefgarage im Untergeschoss der Bestandsgebäude des
nördlich gelegenen Hallenkomplexes untergebracht.
Die Gebäudesubstanz im Plangebiet soll fast vollständig erhalten bleiben. Die zu erwartenden anfallenden Mengen an Schmutz- und Regenwasser werden sich durch die Neubebauung nicht wesentlich erhöhen und die Entsorgung des gesamten Schmutz- und Regenwassers wird künftig wie bisher über den bestehenden Mischkanal innerhalb der Seidenstraße erfolgen.
Aufgrund der Altlastenuntersuchungsergebnisse wird eine Versickerung des Regenwassers ausgeschlossen. Sofern dennoch eine Versickerung von Teilen des Regenwassers gewünscht wird, kann das Niederschlagswasser der Dachflächen wegen der Bodenbelastung
nur kontrolliert versickert werden. Die Ausführung eines Sickerschachtes muss in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens
festgelegt werden.
Grün- und Freiraumkonzept
Der Blockinnenbereich ist fast vollständig versiegelt. Im Rahmen der Neuplanung werden
private Hausgärten geschaffen und Freiflächen entlang der privaten Zuwegungen bepflanzt. Die Durchgrünung des Blockinnenbereichs soll durch eine Anpflanzbindung von
vier heimischen Laubbäumen gewährleistet werden.
Schallschutz
Bei der Nutzungsänderung des bisher gewerblich genutzten Grundstücks im Blockinnenbereich zu Mischgebietszwecken ist im Hinblick auf die Verkehrslärmsituation davon auszugehen, dass die als Bewertungsmaßstab herangezogenen Immissionsgrenzwerte der
16. BlmSchV eingehalten werden. Die Veränderung des Planrechts führt zu keiner Verschlechterung der Verkehrslärmsituation. Bisher sind gemäß der Lärmminderungsplanung
der Stadt Krefeld keine verkehr- oder gewerblich bedingten Konfliktpegel bekannt. Bei
einer Ansiedlung gewerblicher Nutzungen innerhalb des Mischgebiets sind die Lärmrichtwerte der TA-Lärm nachts 45 dB(A) und tags 60 dB(A) maßgeblich.
30. September 2014
-8-
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Das Plangebiet ist allseitig von Wohnnutzung und vereinzelt von gewerblicher, nicht störender Nutzung umschlossen und der Blockinnenbereich wird durch eine private Verkehrsfläche erschlossen. Deshalb sind auch künftig keine Emissionen zu erwarten, die
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gefährden könnten.
Bodenverunreinigungen
Im Blockinnenbereich sind zwei bekannte Altstandorte gutachterlich untersucht worden:
Der südliche Blockinnenbereich ist als Altstandort „Chemikalienhandel“ erfasst. Für diesen Bereich liegt ein Altlastengutachten des Gutachterbüros Dr. Strotmann vom
17.12.2012 vor. Bei einer Entsiegelung der Flächen ist an diesem Altstandort eine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden – Grundwasser und Wirkungspfad Boden – Mensch
zu erwarten. Deshalb erfolgt eine Flächenkennzeichnung. Weil bei der Untersuchung in
2012 nicht alle Bereiche zugänglich waren, wurden mit einer ergänzenden Untersuchung
vom 18.09.2014 auch die bisher unzugänglichen Bereiche untersucht und dokumentiert.
Für den Wirkungspfad Boden – Mensch ist ein Direktkontakt für alle unversiegelten Flächen auszuschließen. Deshalb wird festgesetzt, dass Wohn- und Ziergärten in diesem Bereich ausgeschlossen werden. Bei einer Planung mit Wohnnutzung im Erdgeschoss bzw.
einer Wohnnutzung einschließlich Gartennutzung ist im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens ein Sanierungskonzept bzw. Bodenmanagementkonzept erforderlich, welches mit der Stadt Krefeld, Untere Bodenschutzbehörde, abzustimmen ist. Die
Sanierungsverpflichtung wird durch Baulasten gemäß § 83 BauO NRW gesichert. Auf diese Weise werden auch Rechtsnachfolger in die Sanierungsverpflichtung eingebunden.
Der nördliche Blockinnenbereich ist als Altstandort einer ehemaligen Kraut- und Wurstfabrik bekannt. Für diesen Bereich liegt ein Altlastengutachten des Gutachterbüros Steinberg, Grefrath, vom 30.04.2002 vor. Aufgrund der Funde auf dem vorgenannten Nachbargrundstück wurden an diesem Altstandort ergänzende Untersuchungen durch das
Geologiebüro Dr. Jendrzejewski/Wefers durchgeführt. Die Ergebnisse wurden mit dem
umwelttechnischen Bericht vom 22.10.2013 vorgelegt.
Laut gutachterlicher Einschätzung ist bei einer Entsiegelung der Flächen an diesem Altstandort eine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden – Grundwasser nicht zu erwarten, weil die festgestellten Belastungen in den Auffüllungen unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen. Über den Wirkungspfad Boden – Mensch ist aufgrund der Zusammensetzung der Auffüllungen bei einer Entsiegelung der Flächen und Nutzung als Hausgärten ein
Bodenaustausch bzw. eine Anhebung des Geländes erforderlich. Die Maßnahmen und
Handlungsempfehlungen sind im Bodenmanagementkonzept festgehalten und bei einer
Planung mit Wohnnutzung einschließlich Gartennutzung entsprechend umzusetzen und
gutachterlich zu begleiten.
VI. Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen
auf folgenden Rechtsgrundlagen (jeweils in der zurzeit geltenden Fassung):
30. September 2014
-9-
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
-
VI. Planinhalte
Baugesetzbuch
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung,
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132) in der derzeit gültigen Fassung sowie
Der Landesbauordnung des Landes Nordrhein Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256).
vom
vom
1. Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO)
Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
Aufgrund der innerstädtischen Lage und der Nutzungsstruktur soll der Blockinnenbereich
als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden. Der Blockrandbereich wird
überwiegend zu Wohnzwecken genutzt und nur vereinzelt zu gewerblichen Zwecken. Die
Ausweisung eines Mischgebiets auch im Bereich der Blockrandbebauung bietet Chancen
zur Ansiedlung von gewerblichen, nichtstörenden Nutzungen und sichert die bisher vereinzelten gewerblichen Nutzungen in ihrem Bestand.
Die Gebäudesubstanz im Plangebiet soll fast vollständig erhalten bleiben. Die Ausweisung
als Mischgebiet eröffnet perspektivisch planungsrechtlich vielfältige Nachnutzungsmöglichkeiten, die z.B. sowohl Wohn- und Büronutzungen als auch nichtstörende, wohngebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen ermöglichen.
Der südliche Blockinnenbereich, Teilgebiet MI 3, soll gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO in seiner
Nutzung geschossweise horizontal gegliedert werden, um Möglichkeiten zur Unterbringung gewerblicher Nutzungen zu schaffen und damit den Charakter eines Mischgebiets zu
wahren, wobei die beiden Hauptnutzungsarten – Wohnen und nicht wesentlich störendes
Gewerbe – quantitativ und qualitativ durchmischt im Baugebiet vorkommen sollen.
Die Erschließung des zu entwickelnden Mischgebietes erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB über eine private Verkehrsfläche.
Innerhalb der Mischgebiete (MI 1- MI 4) werden gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO von den zulässigen Nutzungsarten gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.
Einzelhandelsbetriebe sind häufig mit einem erhöhten Stellplatzbedarf und einem gesteigerten Verkehrsaufkommen verbunden. Die städtebauliche Prägung des Gebietes und die
Blockrandbebauung weisen keine besondere Eignung für Einzelhandelsnutzungen auf.
Durch die engen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist diese Festsetzung auch mit den Zielen
der Stadtentwicklung im Hinblick auf die Zentrenverträglichkeit von Einzelhandelsbetrieben vereinbar. Das Plangebiet erfüllt nicht die Ansiedlungsanforderungen von Einzelhandelsbetrieben und befindet sich außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen nach
dem Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014. Mögliche, den städtebaulichen Absichten
30. September 2014
- 10 -
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
der Stadt Krefeld widersprechende Vorhaben, könnten ohne diese Festsetzung nicht gesteuert werden. Es besteht somit die stadtplanerische Notwendigkeit den Nutzungszweck
von Baugebieten zu sichern, um Verdrängungseffekte und die damit verbundene freiraumbeanspruchende und kostenträchtige Neuerschließung von Flächen zu vermeiden
bzw. zu begrenzen.
In den Mischgebieten (MI 1- MI 4) werden die gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Tankstellen aufgrund des mit der Nutzung verbundenen gesteigerten Verkehrsaufkommens
gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO werden angesichts
der innerstädtischen Lage innerhalb der Mischgebiete Gartenbaubetriebe ausgeschlossen, weil sie sich baulich nicht in den Bebauungszusammenhang einfügen würden.
Der Plangebietsbereich soll in erster Linie der Unterbringung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe vorbehalten sein. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt führt zu deren Belebung, sofern ein störungsfreier Betrieb sichergestellt ist und keine Lärmkonflikte zur vorhandenen Wohnnutzung im Umfeld (insbesondere in den Nachstunden) zu erwarten sind. Der Plangebietsbereich und sein direktes Umfeld leiden unter
der Ansiedlung von bordellartigen Betrieben und führen langfristig zu negativen Strukturveränderungen, weil es in diesem innerstädtischen Bereich zu einer Häufung von Vergnügungsstätten dieser Art kommt. Um diese Agglomeration zu vermeiden, werden die konfliktträchtigen Nutzungen ausgeschlossen. Zu den konfliktträchtigen Nutzungen zählen
u.a. Sexkinos, Peepshows, Stripteaseshows, Eroscenter, Bordelle, bordellartige Betriebe
und Dirnenunterkünfte sowie gewerbsmäßige Spielhallen und vergleichbare Unternehmen. Der Ausschluss dient der Vermeidung von Konflikten mit den angrenzenden Wohnnutzungen und verhindert den drohenden Qualitätsverlust des Areals. Damit soll ein attraktiver Mischgebietsstandort mit sozial stabilen Bevölkerungsstrukturen gemäß § 1 Abs.
6 Nr. 2 BauGB geschaffen und erhalten werden, dessen Außenwirkung und Image nicht
geschädigt werden soll.
Im Mischgebiet MI 3 wird gemäß § 9 Abs. 2 BauGB das Wohnen im Erdgeschoss einschließlich Wohngärten aufgrund der Bodenbelastungen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wird einerseits durch eine Flächenkennzeichnung und anderseits durch eine Baulast gesichert. Die Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnen im Erdgeschoss kann nur
auf der Grundlage des vorliegenden Sanierungskonzepts geändert werden.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §16 BauNVO)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO werden aus städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ),
der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse getroffen.
Durch den Bebauungsplan soll der Bestand planungsrechtlich gesichert werden. Die nachfolgende Tabelle bildet die Festsetzungen ab:
30. September 2014
- 11 -
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Tabelle 1: Maß der baulichen Nutzung
Mischgebiete
GRZ
MI 1
MI 2
MI 3
MI 4
0,6
0,6
0,7
0,7
GFZ
Vollgeschosse
1,2
1,2
1,2
1,2
II-III
II-III
II-III
II-IV
In der angrenzenden Blockrandbebauung weisen die Baukörper eine Drei- bis Viergeschossigkeit auf, mit zwei- bis dreigeschossigen Flügelanbauten in den rückwärtigen Bereichen, die tief in den Innenbereich des Plangebiets hineinreichen. Aufgrund der innerstädtischen Lage wird eine Zwei- bis Viergeschossigkeit festgesetzt. Die Tiefe der überbaubaren Flächen orientiert sich weitestgehend an dem Bestand, der erhalten bleiben
soll.
Die urbanen Qualitäten der Blockrandbebauung in der östlichen Innenstadt sollen auch
für den bisher gewerblich genutzten Blockinnenbereich entwickelt werden und rechtfertigen eine höhere städtebauliche Dichte. Angesichts der guten Infrastrukturaussattung im
näheren Umfeld wird so das Leitbild der Stadt der kurzen Wege umgesetzt.
Innerhalb der Mischgebiete MI 1 und MI 2 soll die Grundflächenzahl entsprechend den
Höchstgrenzen der BauNVO auf 0,6 festgesetzt werden.
Die Dichte der Bebauung und der Grad der Versiegelung entspricht dem städtebaulichen
Ziel den Blockinnenbereich nicht nur in seinem Bestand zu sichern, sondern darüber hinaus noch Raum für Bebauung auszuweisen. Diese Möglichkeit der Verdichtung wird mit
der Festsetzung von 0,7 in den Mischgebieten MI 3 und MI 4 erreicht.
Auch wenn die Entsiegelung von Flächen im MI 1 bis MI 3 im innerstädtischen Bereich
wünschenswert ist, so ist dies hier an diesem Altstandort aufgrund der Altlastensituation
nur begrenzt möglich. Durch die Flächenkennzeichnung im Mischgebiet MI 3 in Verbindung mit einer Baulast zur Verpflichtung der Altlastensanierung bei Umbau oder Abriss
des Bestandes, wird eine Flexibilität gewährleistet, die eine der innerstädtischen Lage
entsprechende Dichte erlaubt und dennoch die städtebaulich wünschenswerte Entsiegelung ermöglicht.
Im gesamten Innenbereich MI 1 bis MI 3 ist ein hohes Maß der Verdichtung im Bestand
vorhanden. Ein Ausgleich soll hier geschaffen werden durch eine Anpflanzbindung von
jeweils zwei heimischen Bäumen im Innenbereich der Mischgebiete MI 1 und MI 2 und
der Festsetzung von Gründächern bei neu zu errichtenden Gebäuden. Die Festsetzungen
dienen der Verbesserung der klimatischen Verhältnisse, die laut der gesamtstädtischen
Klimaanalyse 2003 in dieser urbanen Lage durch den hohen Anteil der versiegelten Flächen auch unter der nächtlichen Überwärmung und unter eingeschränkten Luftaustauschverhätnissen leidet.
30. September 2014
- 12 -
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Innerhalb der Mischgebiete MI 1 bis MI 4 werden die in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten
Obergrenzen für die Geschossflächenzahl von 1,2 als Höchstmaß festgesetzt. Um entsprechend der innerstädtischen Lage den Dachausbau nicht einzuschränken sind Aufenthaltsräume von Nichtvollgeschossen, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume
und einschließlich ihrer Umfassungswände, nicht auf die Geschossflächenzahl mitzurechnen.
1.3
Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 und § 23 BauNVO)
Gemäß § 23 BauNVO werden im Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen
über Baugrenzen bestimmt. Die städtebauliche Feinsteuerung durch die Grundflächenzahl ist in Verbindung mit der überbaubaren Fläche ausreichend.
Aufgrund der innerstädtischen Lage und um den Handlungsspielraum für neue Bauvorhaben nicht einzuschränken wird auf die Festsetzung einer Bauweise in den Mischgebieten
MI 1 bis MI 3 verzichtet.
Bei dem Mischgebiet MI 4 handelt es sich um die vorhandene Blockrandbebauung die in
geschlossener Bauweise errichtet worden ist.
1.4
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und Nr. 24 BauGB )
Die Dachflächen der neu zu errichtenden Gebäude sind mit einer Dachbegrünung zu errichten. Flachdächer sind mit Gräsern und Kräutern extensiv zu bepflanzen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind bis zu 50 %
der Dachflächen, wenn diese für erforderliche haustechnische Anlagen, TageslichtBeleuchtungselemente oder Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie genutzt werden.
Durch den vorzusehenden Anstau des Dachregenwassers führt diese Festsetzung zu einer
Entlastung der Mischkanalisation bei Starkregenereignissen. Zudem wird hiermit ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Klimas geleistet.
1.5
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)
Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung werden außerhalb der
überbaubaren Flächen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einfriedungen von
Grundstücken sowie Terrassen.
30. September 2014
- 13 -
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
1.6
Flächen mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die mit "GFL" festgesetzten Flächen dienen der Erschließung der angrenzenden Baugrundstücke und werden mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer sowie der Versorgungsträger festgesetzt.
2. Nachrichtliche Übernahmen
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind keine in die Denkmalliste der
Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmale sowie keine planfestgestellten Leitungen. Es
erfolgt entsprechend keine nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplanentwurf.
3. Kennzeichnung
(§ 9 Abs. 5 BauGB)
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Das Grundstück Seidenstraße 18 ist als historisch bedingte Altlastenverdachtsfläche aufgrund von Altstandorten erfasst. Gemäß § 9 Abs. Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen lediglich Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind.
Im Bereich der Grundstücke mit den Flurstücknummern 201, 202, 204 und 205 sind die
Flächen entsprechend zu kennzeichnen. Bei Nutzungsänderungen oder baulichen Veränderung ist im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens ein Sanierungs- und
Bodenmanagementkonzept erforderlich, welches mit der Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, abzustimmen ist.
Im nördlichen Plangebiet des Innenbereichs sind die Flurstücke 206, 279 und 280 als Altstandort „Kraut- und Wurstfabrik“ erfasst. Gemäß § 9 Abs. Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen lediglich Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind. Da aus den Untergrunduntersuchungen hervorgeht, dass die Prüfwerte für Wohngebiete nach dem Bundesbodenschutzgesetz deutlich unterschritten
werden, ist eine Kennzeichnung für diese Flächen nicht erforderlich.
4. Hinweise
Städtische Satzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 5. Juli 1979, bekannt gemacht am 12. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5.
Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005. Bei
relevanten Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die Vorschriften
der Baumschutzsatzung entsprechend anzuwenden.
30. September 2014
- 14 -
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt.
Umgang mit Bodendenkmälern
Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW anzuwenden. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die
Stadt Krefeld - Stadtarchäologie - unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Genehmigungspflichten nach anderen Gesetzen
Es wird im Hinblick auf über den Bebauungsplan hinausgehende Genehmigungspflichten
darauf hingewiesen, dass falls die Versickerung des Niederschlagswassers möglich sein
sollte, die Vorschriften zur Benutzung von Gewässern, insbesondere die Erlaubnis- und
Bewilligungserfordernis nach den §§ 2, 10, 11. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. den
§§ 24 ff. Landeswassergesetz NRW einzuhalten sind.
Gemäß § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von den Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit
möglich ist.
Versickerung von Niederschlagswasser
Inwieweit das anfallende Niederschlagswasser entgegen den Angaben des Altlastengutachtens versickern kann, ist im Einzelfall zu prüfen und mit der Fachbehörde abzustimmen und gutachterlich zu begleiten.
Wasserschutzzone
Der Blockinnenbereich befindet sich außerhalb verbindlich festgesetzter oder geplanter
Wasserschutzzonen.
30. September 2014
- 15 -
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
VII. Städtebauliche Kenndaten
VII. Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca.(in %)
Bebauungsplangebiet Gesamt
14.930
100
644
5
Straßenfläche, öffentlich
3.016
20
Mischgebiet 1 - 4
11.272
75
Mischgebiet 1
3.090
27
Mischgebiet 2
1.514
13
Mischgebiet 3
2.660
24
Mischgebiet 4
4.007
36
Straßenfläche, privat
davon:
30. September 2014
- 16 -
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Einleitung
Zum Bebauungsplan Nr. 771 muss keine formale Umweltprüfung durchgeführt werden,
da es sich gemäß § 13a BauGB um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt
zur Wiedernutzbarmachung bereits zuvor anderweitig genutzter Flächen. Die zulässige
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt weniger als 20.000 m². Darüber
hinaus ist durch die Aufstellung des Bebauungsplans kein Vorhaben begründet, dass einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Anlage 1 UVPG
oder nach Landesrecht unterliegt. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6)
Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Von einer Umweltprüfung nach § 2
(4) BauGB wird abgesehen und die Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB
entfällt.
„Im beschleunigten Verfahren gelten […] Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen
Entscheidung erfolgt“ (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung.
Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im
folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den
Plan einbeziehen zu können.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Gutachten
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schützgüter konnte auf folgende Gutachten zurückgegriffen werden:
•
•
•
•
•
Gutachten zur Gefährdungsabschätzung Nr. VS 02.03.03 Büro Dipl. Geol. Veronika
Steinberg, Grefrath, April 2002
ergänzender Umwelttechnischer Bericht des Geologiebüros Jendrzejewski/Wefers
vom 22.10.2013,
artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1, der Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz
Sauerland e.V. vom 10.04.2012,
Orientierende Untersuchung des Gutachterbüros Dr. Strotmann vom 17.12.2012
und ergänzende orientierende Untersuchung vom 18.09.2014,
Geologischer Dienst NRW, Stadt Krefeld Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld,
30. September 2014
- 17 -
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
•
•
•
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
IMA Cologne GmbH, Stand 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening-,
ADU Cologne GmbH, Stand 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß
§ 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld,
Universität Essen, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie
2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier
Plangebieten.
Alle genannten Gutachten sowie sämtliche bei der Planaufstellung angewandten Richtlinien, Verordnungen, Erlasse, technischen Regelwerke, DIN-Normen und sonstigen Vorschriften können im Stadtplanungsamt der Stadt Krefeld zu den Dienststunden eingesehen werden.
2.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
2.1
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Nach der Lärmminderungsplanung 2006 sind im Blockinnenbereich sind keine Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bekannt.
2.2
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Im Blockinnenbereich befindet sich kein prägender Baumbestand. Die bestehenden
Baumstrukturen sind bereits durch die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld geschützt.
2.3
Boden
Der Boden des Plangebiets weist einen hohen Versiegelungsgrad auf. Lediglich im nördlichen Plangebiet sind nicht überbaute Bereiche vorzufinden. Die Böden sind anthropogen
überformt. Vom Schutzgut Boden geht daher keine besondere Schutzwürdigkeit aus.
Altlasten sind für den Blockinnenbereich im Altlastenkataster verzeichnet. Für den Blockinnenbereich liegen Altlastengutachten vor.
2.4
Wasser
Das Bebauungsplangebiet befindet sich außerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone
sowie außerhalb eines wasserwirtschaftlich sensiblen Bereiches.
2.5
Luft / Klima
Gemäß der synthetischen Klimafunktionskarte 2003 ist der Blockinnenbereich dem Stadtkern-Klimatop zugeordnet. Dieses Klimatop ist stark urban geprägt und weist einen hohen
Anteil versiegelter Fläche auf. Der Vegetationsanteil ist sehr gering. Diese Einflussfaktoren
erklären die deutliche nächtliche Überwärmung und die eingeschränkten Austauschverhältnisse. Weiterhin weist das Stadtkern-Klimatop durch den Kfz-Verkehr eine verminder-
30. September 2014
- 18 -
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
te Luftqualität auf. Diese wird vor allem durch die geschlossenen Randstrukturen begünstigt.
Die Planungshinweiskarte empfiehlt folgende Gegenmaßnahmen: Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung; Vernetzung von Grünflächen; grundsätzlich keine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs; Förderung von Entsiegelung durch Begrünung; Erweiterung emittierender Nutzungen nur
unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zulassen.
2.6
Landschaft/ Landschaftsbild
Das Ortsbild des Plangebietes wird durch den teilweise leerstehenden Baublock im nördlichen Innenbereich geprägt. Stadtgestalterisch sind keine prägenden Straßenmobiliar und Beleuchtungselemente vorhanden.
Die zahlreichen Beschilderungen und verkehrsregelnde Anlagen entlang der Schwertstraße, der Vereinsstraße sowie der Seidenstraße stellen eine visuelle Vorbelastung da. Es
besteht aufgrund der Lage im Blockinnenbereich eine besondere Empfindlichkeit wegen
des zunehmenden baulichen Verfalls der Bausubstanz.
2.7
Kultur- und Sachgüter
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind keine in die Denkmalliste der
Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmale.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter
Maßnahmen
3.1
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Nach der Lärmminderungsplanung sind im Blockinnenbereich keine Überschreitungen der
Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete zu erwarten.
3.2
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Im Blockinnenbereich befindet sich innerhalb der Plangebietsgrenzen kein Baumbestand.
Durch eine Anpflanzverpflichtung von 4 heimischen Laubbäumen in Verbindung mit
Hausgärten sollen Grünstrukturen geschaffen werden und Flächen entsiegelt werden.
3.3
Boden
Durch die städtebauliche Konzeption wird die bauliche Ausnutzbarkeit gegenüber dem
derzeitigen Zustand verringert. Die überbaubaren Flächen werden durch Baufenster festgesetzt. Im nördlichen Plangebietsbereich werden Flächen entsiegelt, Hausgärten angelegt und Anpflanzverpflichtungen festgesetzt.
30. September 2014
- 19 -
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Der südliche Plangebietsbereich bleibt aufgrund der bekannten Bodenbelastungen versiegelt. Im Falle einer Nutzungsänderung können Flächen auf der Grundlage des vorliegenden Bodengutachtens entsiegelt werden und Hausgärten angelegt werden.
3.4
Wasser
Das Plangebiet liegt in keinem Wasserschutzgebiet und viele Flächen bleiben weiterhin
versiegelt. Somit kann im Hinblick auf den Aspekt Grundwasserneubildung von einer allgemeinen Bedeutung ausgegangen werden.
3.5
Luft / Klima
Auf der Grundlage des Luftqualitätsmodells (LQM) der Stadt Krefeld, erstellt von IMA Cologne GmbH, Stand 2007, ist festzustellen, dass die Stickstoffdioxid-Immissionen im Jahresmittel bei 25 µg/m³ und 28 µg/m³ und die PM₁₀-Immissionen im Jahresmittel bei 24
µg/m³ und 26 µg/m³ liegen. Die Überschreitungshäufigkeit des PM₁₀-Tagesmittelwertes
liegt zwischen 20 und 25 Tagen pro Jahr.
Es ist davon auszugehen, dass der zusätzlich zu erwartende PKW-Verkehr im Bebauungsplangebiet zu einer unerheblichen Erhöhung der NO₂ und PM₁₀ – Immissionen führen
wird und die Immissionsgrenzwerte in der Zukunft deutlich unterschritten bleiben werden. Daher sind keine zusätzlichen Maßnahmen für eine Optimierung des Bebauungsplans erforderlich.
Auf der Grundlage der synthetischen Klimafunktionskarte und der Empfehlung der Planungshinweiskarte folgend, wird vorgesehen, bei neu zu errichtenden Gebäuden eine
Dachbegrünung festzusetzen, um den besonderen Bedingungen des Stadtkern-Klimatops
gerecht zu werden. Ein begrüntes Dach hält im Sommer die Räume kühl und trägt im
Winter zu einem angenehmen Klimaausgleich bei. Zudem kommt dem Dach auch eine
Staubbindungsfunktion zu.
Gemäß der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld, erstellt von ADU Cologne GmbH,
Stand 2006, treten im Vorhabenbereich keine verkehrs- oder gewerblich bedingten Konfliktpegel im vorhandenen Mischgebiet auf. Bei der Ansiedlung gewerblicher Nutzungen
innerhalb des Mischgebietes sind die Lärmrichtwerte der TA Lärm (MI nachts 45 dB(A)
und tags 60 dB(A) maßgeblich.
2.6
Landschaft/ Landschaftsbild
Durch die Ausweisung der überbaubaren Fläche werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen für eine bauliche Neugestaltung des Blockinnenbereichs. Durch die
Instandsetzung der Bausubstanz, die Ausweisung neuer Baufenster und die Festsetzungen
zum Maß der baulichen Nutzung wird ein positives, identitätsstiftendes Ortsbild erzeugt.
Durch die Vorgaben des Abstandflächenrechts laut der bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstände zwischen Gebäuden wird sichergestellt, dass der Innenbereich eine
30. September 2014
- 20 -
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
städtebauliche Qualität aufweist und damit der Zielvorstellung nach Urbanität und Dichte
entspricht.
Unter Berücksichtigung des städtebaulichen Missstandsituation durch den Leerstand
kann bei der Umsetzung des Neubau- und Instandsetzungsvorhabens in Verbindung mit
einer Neugestaltung der Freiflächen und der Anpflanzbindung von einer positiven Wirkung auf das Ortsbild ausgegangen werden.
3.7
Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung
Die artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1, der Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz
Sauerland e.V. vom 10.04.2012 hat mit der Untersuchung im März 2012 den Gebäudekomplex im Hof der Seidenstraße 18 auf mögliche Fledermausvorkommen geprüft. Da in
der näheren Umgebung Quartiere und Flugaktivitäten von Zwergfledermäusen vorhanden sind, ist nicht auszuschließen, dass insbesondere im Bereich der Backsteinfront der
Bestandsgebäude vorhandene Spalten von Fledermäusen genutzt werden. Zum Zeitpunkt
der Prüfung sind keine Fledermauspopulationen nachgewiesen worden.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich bis Baubeginn in den Bestandsgebäuden Fledermäuse ansiedeln, müssen die betroffenen Gebäudeabschnitte noch einmal von einer
fachkundigen Person untersucht werden, um auszuschließen, dass bei den Umbauarbeiten Fledermäuse zu Schaden kommen.
IX. Umsetzung der Planung
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 771 wird der übergeleitete Durchführungsplan Nr. 73 außer Kraft gesetzt.
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt
Krefeld und den Eigentümern der zu überplanenden Grundstücke erforderlich. Inhalte
sind u. a. die Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen und die Regelung zur Sanierung von Flächen mit Bodenbelastungen.
Kosten und Finanzierung
Der Stadt Krefeld entstehen nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich keine Kosten
zur Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 771.
30. September 2014
- 21 -
Bebauungsplan Nr. 771
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
______________________________________________________________
Krefeld, den
Fachbereich 61
Stadtplanung
Gebäudemanagement
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 771
in seiner Sitzung am ……………………………………..
beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
Gregor Kathstede
Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in dem Zeitraum
vom
____________________
bis
einschließlich
____________________ öffentlich ausgelegen.
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
Im Auftrag
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
30. September 2014
- 22 -