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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:18
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 23.09.2014
Nr.
444 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 61/02 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Mitte
05.11.2014
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
04.12.2014
Haupt- und Beschwerdeausschuss
11.12.2014
Rat
11.12.2014
Betreff
Bebauungsplan Nr. 771 - westlich Seidenstraße / Schwertstraße
Aufstellung und öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
I.
1. Gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung, wird für den Bereich westlich der Seidenstraße ein Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich ist der Planurkunde zu entnehmen. Der Plan erhält die
Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 771 – westlich Seidenstraße / Schwertstraße –.
2. Über die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen wird im Sinne der Begründung
zur Vorlage entschieden.
3. Der Begründung zum Entwurf des v.g. Bebauungsplanes (Anlage Nr. 1 / Vorlage Nr. 444/14 ) wird zugestimmt.
4. Der Entwurf des v.g. Bebauungsplanes wird mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich ausgelegt.
5. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird
parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführt. .
6. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll innerhalb des Geltungsbereichs folgender Bebauungsplan außer Kraft gesetzt werden:
- Bebauungsplan Nr. 73 - Schwertstraße / Ecke Vereinsstraße II.
Die Bezirksvertretung Krefeld - Mitte stimmt dem Entwurf im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung zu.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 444 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
I. Aufstellung des Bebauungsplanes
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 771 – westlich Seidenstraße / Schwertstraße – wurde durch den Rat der Stadt am 22. September 2011 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 21. September 2011 beschlossen.
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 771 – westlich Seidenstraße / Schwertstraße – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
Der Plan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 771 – westlich Seidenstraße / Schwertstraße –.
II. Anlass und Ziele der Planung
Mit der Nutzungsaufgabe der Gewerbebetriebe und dem daraus resultierenden Leestand der
Gebäude zeichnet sich eine städtebauliche Perspektive auf, die es notwendig macht die Neuordnung des Blockinnenbereichs bauleitplanerisch zu steuern. Die Anpassung der planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen der innerstädtischen Lage bedarf der Aufstellung des Bebauungsplanes damit der Erhalt und die Umnutzung der Gebäude möglich werden. Zudem bedarf der mit
dem Leerstand der Gebäude einhergehende Verfallsprozess einer baldigen planerischen Konfliktbewältigung.
Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben verstärkt eine behutsame Innenentwicklung
zu betreiben, indem bereits erschlossene Flächen umgenutzt werden.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 771 ist es:
•
die ehemaligen Lagerhallen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen,
•
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsdurchmischung aus gewerblichen und wohnbaulichen Nutzungen durch Ausweisung eines
Mischgebietes zu schaffen,
•
die fast vollständige Versiegelung der Flächen durch den teilweisen Abriss der westlichen
Hallenkomplexe rückgängig zu machen,
•
die umliegende Wohnbebauung in ihrem Bestand zu sichern und
•
den als unwirksam erkannten Bebauungsplanes Nr. 73 – Schwertstraße / Ecke Vereinsstraße – zu überplanen.
Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation.
III. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
(§ 3 Abs. 1 BauGB)
Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des
vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren
wurde von der „Kann- Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit wird daher erst
im Rahmen der Offenlage formell beteiligt.
Begründung
Seite 3
IV. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 19.10.2011 wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
5.
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, Untere Landschaftsbehörde
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Fachbereich Vermessung- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
Städtische Werke Krefeld, Asset-Management, SWK AQUA GmbH, SWK Netzte GmbH Krefeld
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
1. Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 15.11.2011, vom 08.05.2012:
Stellungnahme mit Schreiben vom 15.11.2011:
Der B-Plan solle nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Somit käme die Eingriffsregelung nicht zur
Anwendung. Fast das gesamte Gelände sei derzeit versiegelt. Im Geltungsbereich des B-Planes
befänden sich jedoch im Zufahrtsbereich hinter den Häusern Nr. 20 und 22 älterer und teilweise
erhaltenswerter Baumbestand, der für den Hofbereich prägend und im Hinblick auf das sonst
weitgehend versiegelte Umfeld stadtklimatisch bedeutsam sei.
Unter der Voraussetzung, dass der Baumbestand ganz oder zumindest zum größten Teil erhalten
bleibe, was – soweit erkennbar – dem derzeitigen Planungsstand entspräche, könne daher die
Planaufstellung nach § 13 a BauGB aus landschaftsrechtlicher Sicht akzeptiert werden. Grundsätzliche Bedenken bestünden somit aus Sicht des FB 67 nicht.
Es werde gebeten, durch entsprechende Festsetzungen sicherzustellen, dass für den Fall, dass
dennoch Bäume gefällt werden sollen oder müssen, der FB 67 eingeschaltet wird, um einerseits
eine eventuelle Freigabe (gegen Ersatzpflanzung) zu prüfen und andererseits feststellen zu können, ob artenschutzrechtliche Belange betroffen und ggf. wie diese zu lösen sind.
Im Übrigen sei aus artenschutzrechtlicher Sicht folgendes zu beachten:
In der näheren Umgebung des Bebauungsplanes gäbe es nachgewiesenermaßen Vorkommen
von Zwergfledermäusen. Der Gebäudekomplex, hier insbesondere das Backsteingebäude, biete
gebäudebewohnenden Fledermäusen durchaus Quartiermöglichkeiten.
Daher sei eine artenschutzrechtliche Prüfung in Form einer Untersuchung der zu sanierenden
Gebäude und Kartierung von potentiell vorkommenden Fledermäusen durchzuführen. Dazu sei
eine zweimalige Begehung der Gebäude erforderlich. Aufgrund des beginnenden Winterhalbjahres sei diese intensiv nach Spuren und nach möglichen Winter-, Zwischen- und Sommerquartieren mittels Detektor und gegebenenfalls endoskopisch zu untersuchen. Entsprechend seien
Kompensations- und/oder Vermeidungsmaßnahmen zu benennen.
Begründung
Seite 4
Folgende Methodenstandards seien für die Erfassung der obigen Tiergruppe zu Grunde zu legen:
DOERPINGHAUS, A., et al. (Bearb.) (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV
und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit Beiheft "Exkursions-Bestimmungsschlüssel der
Sphagnen Mitteleuropas". Naturschutz und Biologische Vielfalt H. 20. Bonn-Bad Godesberg.
LÖBF 1996 (Hrsg.): Methoden für naturschutzrelevante Freilanduntersuchungen in NRW.
Stellungnahme mit Schreiben vom 08.05.2012:
Es werde eine Stellungnahme zur Begehung der Gebäude Seidenstraße 18 durch die Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz Sauerland e.V. vom 10.04.2012 abgegeben:
Im März 2012 sei der Gebäudekomplex im Hof der Seidenstraße 18 auf mögliche Fledermausvorkommen durch die Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz Sauerland e.V. geprüft worden. Da
in der näheren Umgebung Quartiere und Flugaktivitäten von Zwergfledermäusen vorhanden
seien, sei nicht auszuschließen, dass insbesondere im Bereich der Backsteinfront vorhandene
Spalten von diesen zumindest sporadisch genutzt werden könnten.
Daher sei folgendes festzusetzen:
Vor Baubeginn sei der betreffende Gebäudeabschnitt noch einmal von einer fachkundigen Person, wie in der Stellungnahme vom 15.11.2011 beschrieben, zu untersuchen um auszuschließen,
dass bei den Umbauarbeiten möglicherweise Fledermäuse zu Schaden kämen.
Abwägung:
Die vorgenannten schützenswerten Bäume im rückwärtigen Bereich der Seidenstraße Nr. 20 und
22 sind nicht von den geplanten Baumaßnahmen im Blockinnenbereich betroffen und befinden
sich außerhalb der Plangebietsgrenzen.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde durchgeführt und lag dem Fachbereich Grünflächen
vor. Die Forderung die Gebäude vor Baubeginn zu begehen, muss auf Baugenehmigungsebene
abgearbeitet werden und kann nicht im Rahmen der Bauleitplanung über eine Festsetzung geregelt werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
2. Fachbereich 66 – Tiefbau – mit Schreiben vom 28.11.2011:
Der Fachbereich Tiefbau hat grundsätzlich keine Bedenken gegen den Bebauungsplan, aber
weist darauf hin, dass befestigte private Flächen nicht in den öffentlichen Straßenraum entwässern dürften. Bei einer Versickerung des Regenwassers müsse bei einer hohen Flächenversiegelung eine ausreichend Dimensionierung der Sickerflächen erfolgen. Die für die Sickeranlagen
möglichen Flächen könnten gemäß Planausweisung nur in den grün unterlegten Bereich liegen.
Diese seien nicht entwässerungseffektiv positioniert, so dass die Wege des Wasserflusses von
den versiegelten Flächen zur Sickeranlage - auch im Hinblick auf die verlängerte Wegeanbindung
an die Seidenstraße – problematisch werden könne. Bei der Versickerung des Niederschlagswassers seien die wasserrechtlichen Bestimmungen zur Anlage von Sickeranlagen in Wasserschutzzonen einzuhalten.
Begründung
Seite 5
Abwägung:
Der Umgang mit Niederschlagswasser wird vom Fachbereich Umwelt geprüft. Das Plangebiet
befindet sich außerhalb einer Wasserschutzzone.
Wegen der Bodenbelastung wird eine Versickerung ausgeschlossen. Laut Stellungnahme der
SWK Aqua GmbH (Punkt 4, Schreiben vom 18.11.2011 und 25.11.2011) ist der Mischwasserkanal
innerhalb der Seidenstraße ausreichend dimensioniert um sowohl das Regenwasser als auch das
Schmutzwasser über einen privaten Kanal einzuleiten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3. Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – mit Schreiben vom 02.11.2011
Seitens des Fachbereiches 62 - Vermessungs- und Katasterwesen – werde zu der vorliegenden
Planung wie folgt Stellung genommen:
Detailfragen zu den graphischen und textlichen Festsetzungen, Hinweisen und Kennzeichnungen
könnten im Rahmen der Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden.
Für den Bebauungsplan sei der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages erforderlich.
Entgegenstehende Festsetzungen:
• Durchführungsplan Nr. 73 (rechtskräftig seit dem 6. Dezember 1958)
Abwägung:
Die Notwendigkeit eines städtebaulichen Vertrages ist den Grundstückseigentümern bekannt
und wurde seitens der Stadt Krefeld kommuniziert.
Der Durchführungsplan Nr. 73 ist wird mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 771 außer Kraft
gesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4. SWK NETZE GmbH, Asset-Management/Planung, Krefeld, mit Schreiben vom 18.11.2011 und
25.11.2011:
SWK Aqua GmbH, Assetmanagement/Satzung, mit Schreiben vom 18.11.2011:
Falls die Bodenbeschaffenheit eine Versickerung des Regenwassers nicht zulasse, könne sowohl
das Regenwasser als auch das Schmutzwasser über einen privaten Kanal in den Mischwasserkanal innerhalb der Seidenstraße eingeleitet werden.
Die Versorgung des Blockinnenbereiches des Plangebietes mit Trinkwasser sei ausgehend von
der Seidenstraße über die Privatstraße möglich. Diese sei als GFL-Fläche zu kennzeichnen.
Derzeit befände sich neben dem Haus Seidenstraße 14 ein Zählerschacht. Hierüber würde die
Eigentümergemeinschaft „Seidenstraße/Hallen“ mit Trinkwasser versorgt.
SWK NETZE GmbH, Asset-Management/Planung, mit Schreiben vom 25.11.2011
Für die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität und Gas würden Leitungsverlegungen erforderlich. Die Erweiterung erfolge im Zuge des Ausbaus der Erschließung über die öffentlichen
Begründung
Seite 6
Straßen bzw. über die privaten Flächen, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen
seien.
SWK NETZE GmbH
Elektrizitätsversorgung
Das Hausanschlusskabel zum Objekt „Seidenstraße 16“, dass sich auf den Flurstücken 279 und
280 (Gemarkung Krefeld, Flur 40) befänden, müsse im Zuge der Erschließung umgelegt werden.
SWK SETEC GmbH
Fernwärmeversorgung
Es seien keine Fernwärmeeinrichtungen vorhanden und auch keine Maßnahmen geplant.
Straßenbeleuchtung
Im Bereich der westlichen Zufahrt zum Baugebiet, Vereinsstraße 49/51 stehe eine Straßenleuchte im Einfahrtsbereich. Diese Leuchte müsse gegebenenfalls versetzt werden.
Abwägung:
Für die privaten Flächen werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger eingetragen. Die Änderung der Straßenbeleuchtung auf der Vereinsstraße wird im Rahmen
der Baugenehmigung geregelt und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
5. Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 15.11.2011:
Im Plangebiet befänden sich zwei Altstandorte. Für den größeren Plangebietsbereich läge ein
Altlastengutachten vor. Aufgrund der Bodenverunreinigungen sei im Hinblick auf die geplante
Nutzung noch ein Sanierungskonzept vorzulegen. Der Erweiterungsteil (Chemikaliengroßhandel)
sei noch nicht untersucht. Für eine Planänderung sei auch für diesen Teil eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen
Luftreinhalteplan:
Bezüglich des Luftreinhalteplans (LRP) Krefeld sei eine Beurteilung des Bebauungsplans Nr. 771
erforderlich. Hier sei es erforderlich die Maßnahme B 1/10 der LRP Krefeld anzuwenden und die
Auswirkungen des aufzustellenden Bebauungsplans zu beurteilen und die Festsetzungsmöglichkeiten den § 9 BauGB (etc.) zu prüfen. Es werde darum gebeten, bei der Beschreibung der Luftqualität das Luftqualitätsmodell LQM) der Stadt Krefeld heranzuziehen und die wesentlichen
Mittelwerte für Feinstaub (PM₁₀, Partikel) und Stickstoffdioxid (NO₂) im Bebauungsplangebiet zu
beschreiben.
Hier sei festzustellen, dass die Stickstoffdioxid-Immissionen im Jahresmittel bei 25 µg/m³ und 28
µg/m³ und die PM₁₀-Immissionen im Jahresmittel bei 24 µg/m³ und 26 µg/m³ lägen. Die Überschreitungshäufigkeit des PM₁₀-Tagesmittelwertes läge zwischen 20 und 25 Tagen pro Jahr.
Es werde davon ausgegangen, dass der zusätzlich zu erwartende PKW-Verkehr im Bebauungsplangebiet zu einer unerheblichen Erhöhung der NO₂ und PM₁₀ – Immissionen führen werde und
die Immissionsgrenzwerte in der Zukunft deutlich unterschritten bleiben werden. Daher seien
keine zusätzlichen Maßnahmen für eine Optimierung des Bebauungsplans erforderlich.
Begründung
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Es werde darum gebeten, die Beschreibung und Beurteilung in die Begründung des Bebauungsplans aufzunehmen und auf das Luftqualitätsmodel Krefeld und den Luftreinhalteplan Krefeld in
der Quellenangabe zu verweisen.
Schallimmissionen
Gemäß der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld träten im Vorhabenbereich keine verkehrs- oder gewerblich bedingten Konfliktpegel im vorhandenen Mischgebiet auf. Bei der Ansiedlung gewerblicher Nutzungen innerhalb des Mischgebietes seien die Lärmrichtwerte der TA
Lärm (MI nachts 45 dB(A) und tags 60 dB(A) maßgeblich.
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB / Umweltprüfung nach § 2(4) BauGB
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 771 handele es sich um einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung zur Wiedernutzbarmachung bereits zuvor anderweitig genutzter Flächen. Die
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO betrage weniger als 20.000 m². Darüber
hinaus sei durch die Aufstellung des Bebauungsplans kein Vorhaben begründet, dass einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Anlage 1 UVPG oder nach
Landesrecht unterläge. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter lägen nicht vor. Der Bebauungsplan könne daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen. Von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB werde abgesehen. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB entfalle.
Abwägung:
Die Stellungnahme zum Luftreinhalteplan wird zur Kenntnis genommen und mit Verweis auf das
Luftqualitätsmodel Krefeld und den Luftreinhalteplan Krefeld in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
Die Bekanntgabe des Verzichts einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB wird mit Bekanntgabe
des Offenlagebeschlusses ortsüblich bekanntgemacht.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
IV. Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld - Mitte gemäß § 2 Abs. 2
und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung vor der Beschlussfassung des Rates
über die öffentliche Auslegung zur Anhörung vorgelegt.
V. Sonstiges
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans:
•
Durchführungsplan Nr. 73 (rechtskräftig seit dem 6. Dezember 1958)
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
771 beigefügt.
Begründung
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Übersicht über den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 771
– westlich Seidenstraße / Schwertstraße –
(ohne Maßstab)
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Begründung
Seite 9
Luftbild
Bebauungsplan Nr. 771
– westlich Seidenstraße / Schwertstraße –
(ohne Maßstab)
Geltungsbereich des Bebauungsplanes