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Verwaltungsvorlage (Begründung zur Vorlage 06.01.2017.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,1 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:18

Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 3492 /16 I. Aufstellung des Bebauungsplanes Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 764 wurde durch den Rat der Stadt am 09. September 2010 beschlossen und am 30. September 2010 im Amtsblatt der Stadt Krefeld bekannt gemacht. Aufgrund der Rechtsprechung zu den Anforderungen der Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses wurde der Einleitende Beschluss des Bebauungsplanes entsprechend der Bekanntmachungsverordnung NRW am 22. August 2013 erneut bekannt gemacht. Da die Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind, wurde der 764 – Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße, Girmesgath und Schlufftrasse – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. II. Bisheriges Verfahren Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren wurde von der „Kann- Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Das Schreiben von der S. Immobiliengesellschaft mbH vom 13.03.2012 wird als Stellungnahme der Öffentlichkeit betrachtet und zum Offenlagebeschluss unter VI.1 in die Abwägung eingestellt. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 30.04.2014 wurden die Fachbereiche, die Stadtwerke Krefeld, die IHK-Mittlerer Niederrhein, die Bezirksregierung Düsseldorf-Dezernat 53 und der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Krefeld-KempenViersen e.V. aufgefordert zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden im Rahmen des Offenlagebeschlusses aufgeführt und unter VII. in die Abwägung eingestellt. Ergänzend erfolgte eine Nachbeteiligung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Krefeld mbH mit Schreiben vom 04.06.2014. Es wurde keine Stellungnahme vorgetragen. III. Anlass und Ziele des Bebauungsplanes Nr. 764 Für eine Teilfläche des bislang gewerblich genutzten Bereiches wurde am 01. September 2010 ein Bauantrag zur Errichtung eines SB-Verbrauchermarktes mit 102 Stellplätzen eingereicht. Dafür sollten Teile der vorhandenen Gewerbehallen abgerissen und durch einen Neubau, der von der Weyerhofstraße erschlossen werden sollte, ersetzt werden. Da dieser Bereich sich außerhalb des im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld dargestellten Nahversorgungsbereichs Hülser Straße (zwischen Oranierring und Moritzplatz) befindet und die Fläche Begründung zur Vorlage 3492 /16 dem produzierenden Handwerksgewerbe und Dienstleistungsbetrieben vorgehalten werden soll, wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 764 zur Steuerung des Einzelhandels erforderlich. Der Bauantrag zur Errichtung eines SB-Verbrauchermarktes mit 102 Stellplätzen wurde auf der Grundlage der Einleitung des Bebauungsplanes Nr. 764 mit Schreiben vom 04.10.2010 für ein Jahr zurückgestellt. Der Rat der Stadt Krefeld beschloss zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 764 in seiner Sitzung am 21.09.2011 die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre. Sie wurde am 29.09.2011 im Krefelder Amtsblatt (39/2011) bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 05.10.2011 hat die Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung versagt. Da der Bebauungsplan bis Ablauf der Veränderungssperre noch keine Rechtskraft erlangt hat, beschloss der Rat der Stadt Krefeld am 04.07.2013 die erste Verlängerung der Veränderungssperre. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 26.09.2013 im Krefelder Amtsblatt (39/2013) bekannt gemacht. Die Veränderungssperre trat am 30.09.2014 außer Kraft. IV. Ziele des Bebauungsplanes Nr. 764 Der Rat der Stadt Krefeld hat den Bebauungsplan Nr. 764 mit dem Ziel eingeleitet, den Bereich städtebaulich zu ordnen. Der gewerblich geprägte Bereich soll als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Die Flächen sollen dabei vorwiegend für Produktions- und Handwerksbetriebe sowie produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Um negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch Einzelhandelsansiedlungen zu vermeiden, soll festgesetzt werden, dass Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe handelt, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieb stehen, und wenn die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des zugehörigen Betriebs untergeordnet ist. Dabei soll der südöstliche Bereich, in dem schon heute eine gemischte Nutzungsstruktur vorhanden ist, als Mischgebiet festgesetzt werden. Laut dem beschlossenen Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014 liegt die geplante Mischgebietsfläche innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs des Nahversorgungszentrums Inrath / Hülser Straße (NVZ 13). V. Verwaltungsvorschläge A. Aufhebung der bisherigen Beschlüsse: Der Bereich südöstlich der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 668, Flur 9, Gemarkung Krefeld sollte durch den Bebauungsplan Nr. 764 als Mischgebiet entwickelt werden. Aufgrund seiner Lage innerhalb des Nahversorgungszentrums Inrath / Hülser Straße (NVZ 13) und der bisherigen Grundstücksnutzung ergibt sich für diesen Bereich kein städtebauliches Erfordernis den Einzelhandel durch einen Bebauungsplan zu steuern. Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben wird ausreichend über § 34 BauGB gesteuert. Die Verwaltung schlägt daher vor, die bisherigen Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 764 für diesen südöstlichen Teilbereich aufzuheben.  Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt. B. Fortführung des Bebauungsplans Nr. 764: Begründung zur Vorlage 3492 /16 „Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein“ (vgl. § 9 Abs. 2a BauGB). Bebauungspläne zur Steuerung des Einzelhandels können im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen (vgl. § 13 Abs. 1 BauGB). Da diese Vorgaben eingehalten sind schlägt die Verwaltung vor, den Bebauungsplan als Bebauungsplan Nr. 764 – Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße und Schlufftrasse – nach § 9 Abs. 2a BauGB zur Steuerung des Einzelhandels fortzuführen. Der Bereich nordwestlich der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 668, Flur 9, Gemarkung Krefeld liegt außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches und sollte durch den Bebauungsplan Nr. 764 einer gewerblichen Entwicklung zugeführt werden. Die Planungshistorie dieses Bereiches, die vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen erfordern eine bauleitplanerische Steuerung des Einzelhandels. Der Geltungsbereich wird mit dem Aufstellungsbeschluss auf den nordwestlichen Bereich reduziert. Der Bebauungsplan Nr. 764 enthält daher nur Festsetzungen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und dient somit der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde. Der Bebauungsplan Nr. 764 setzt nach § 9 Abs. 2a BauGB fest, dass bestimmte Arten von Nutzungen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Da gemäß § 9 Abs. 2a BauGB keine Baugebiete festgesetzt werden (können), handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB. Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein- Begründung zur Vorlage 3492 /16 fügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB). Der zeitliche Druck auf Nachnutzungen sowie die Vielzahl der eingereichten Bauanträge verdeutlichen die Notwendigkeit den Bebauungsplan möglichst zeitnah zu entwickeln. Da ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB kein Erfordernis zur zeit- und kostenintensiven Beauftragung von Fachgutachten auslöst, bietet dieses Instrument die Möglichkeit den Bebauungsplan umgehend zu entwickeln. Weitere städtebauliche Ziele wie die Stärkung des produzierenden und dienstleistungsorientierten Handwerks sowie die Steuerung von Vergnügungsstätten sind mit diesem Instrumentarium nicht möglich. Allerdings begünstigt der Ausschluss von konkurrierenden Nutzungen, wie dem zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel, auch die Ansiedlung von produzierenden Betrieben. Damit wird die Ansiedlung von produzierenden Gewerbebetrieben zumindest indirekt gestärkt. Die Rechtsprechung erlaubt bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine Gewichtung von städtebaulichen Zielen untereinander. Dabei wird dem planerischen Ziel der Einzelhandelssteuerung mit der Umstellung des Bebauungsplanes auf ein Verfahren nach § 9 Abs. 2a BauGB der Vorrang gegenüber weiteren städtebaulichen Zielen eingeräumt. Folgende Festsetzungen werden im Bebauungsplan Nr. 764 getroffen: • Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortiment gemäß der Krefelder Liste (2014) unzulässig. • Ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB kann Einzelhandel mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen werden, wenn es sich um ein Randsortiment handelt, dass einem Einzelhandelsbetrieb mit einem nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zugeordnet ist. Die Verkaufsfläche des Randsortiments darf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche, jedoch höchstens 200 m² betragen. • Ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB kann Einzelhandel als Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an Endverbraucher zugelassen werden, wenn dieser Einzelhandel in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist. Hierbei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: Die Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf maximal 10 % der genehmigten Geschossfläche des zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens 200 m².  Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 3492 /16 VI. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 1. S. Immobiliengesellschaft mbH , mit Schreiben vom 13.03.2012 Stellungnahme: Die Immobilien GmbH habe vor ca. 20 Jahren das Grundstück Hülser Straße Nr. 232 / Weyerhofstraße Nr. 20 erworben. Die bisherigen Nutzer / Mieter seien Tochterunternehmen bzw. Zulieferer der Firma V. gewesen. Diese Nutzer seien jedoch in den letzten Jahren in die Insolvenz geraten und stünden für die Immobilie als Mieter nicht mehr zur Verfügung. Demzufolge habe man in den letzten Jahren einen nahezu vollständigen Leerstand, der sowohl für die Immobilie als auch für das Umfeld problematisch sei. In der zurückliegenden Zeit habe man verschiedene Gespräche mit der Wirtschaftsförderung geführt, um ein Nutzungskonzept zu erarbeiten. Es seien die Idee und der Ansatz entwickelt worden, die bestehenden Hallen zu einem Handwerkerhof umzubauen. Trotz intensiver Bemühungen sei jedoch für diesen Bereich der Nutzung kein Bedarf vorhanden. Eine grundlegende Sanierung der Gebäude sei daher sowohl aus Gründen der Substanzerhaltung aber auch der optischen Wahrnehmung im Umfeld dringend erforderlich. In einem ersten Schritt habe man mit heutigem Datum für eine Teilfläche die Nutzungsänderung der vorhandenen Industriehalle in eine Möbelwerkstatt „Integrationsprojekt Caritas“ beantragt. Die verbleibende Nutzfläche (ca. 6.000 m²) müsse jedoch auch dringend saniert werden. Hierzu würde man gerne ein Nutzungskonzept entwickeln und gemeinsam mit der Wirtschaftsförderung die Liegenschaft anbieten. Die Sanierung der bestehenden Hallen sollte zeitnah und im Zuschnitt auf die zukünftigen Mieter / Nutzer hin ausgerichtet erfolgen. Um hierzu einen Gestaltungsspielraum zu haben, aber auch unter Berücksichtigung des Zentrenkonzepts halte man nachfolgende Nutzungen für sinnvoll: • Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Nutzungen • Großhandelsbetriebe • Räume und Gebäude einschließlich Praxen für Dienstleister und freie Berufe • Ausstellungs- und Musterräume • Lagerräume und Lagergebäude • Schank- und Speisewirtschaften, Bistros, auch in Verbindung mit Einzelhandelsnutzungen • Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe • Anlagen für kulturelle Zwecke • Sport- und Freizeiteinrichtungen • Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonen • Handwerkliche Nutzungen (Handwerkerhof) • Wohnen / Servicewohnen im Bereich der Hülser Straße (bestehendes Verwaltungsgebäude) Begründung zur Vorlage 3492 /16 Abwägung: Die Nutzungsaufgabe und der Leerstände des Geländes sind ein städtebaulicher Missstand, welcher ein dringendes Entwicklungserfordernis auslöst. Zugestimmt wird, dass die Leerstandsituation sich auch negativ auf das Umfeld auswirkt und sich daraus ein Handlungserfordernis ableitet. Allerdings hat die Bauleitplanung keinen unmittelbaren Einfluss auf Ansiedlungs- und Sanierungsbereitschaft von privaten Unternehmen. Im Rahmen der Festlegung des Zulässigkeitsrahmens der Art der baulichen Nutzung ist im Rahmen der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander die zukünftige Nutzbarkeit und Vermarktbarkeit des Geländes als privater Belang folgendermaßen berücksichtigt worden. Das inzwischen während der Bebauungsplanaufstellung genehmigte und realisierte Vorhaben der Caritas sowie die weiteren Nutzungen, wie die Polsterei, das Sportstudio, das Küchenstudio und die Physiotherapiepraxis leisten bereits einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung des Areals. Während der Aufstellung des Bebauungsplanes konnten zahlreiche kleinteilige Nutzungen den Handwerkerhof sinnvoll ergänzen, so dass derzeit lediglich Teilbereiche des Verwaltungsgebäudes (ca. 4000 qm Bruttogeschossfläche) sowie Teilbereiche der Hallen (ca. 1700 qm Bruttogrundfläche) ungenutzt sind. Diese Entwicklung zeigt, dass sich das Gebiet auch ohne zentren- und nahversorgungsrelevante Hauptsortimente entwickeln und vermarkten lässt und die vorgesehenen Festsetzungen zu keiner unzumutbaren Härte für den Grundstückseigentümer führen. Die angestrebte Sanierung der Bausubstanz und Hallen führt zu einer Aufwertung des Gebiets sowie seiner Umgebung und dient zugleich der Substanzerhaltung. Die Stadt Krefeld begrüßt daher die auch Bestrebungen der Immobiliengesellschaft die Liegenschaft in Abstimmung mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft einer neuen Nutzung zuzuführen. Der Grundstücksbereich des Einwenders umfasst den Bereich, der durch den Bebauungsplan Nr. 764 planungsrechtlich entwickelt werden soll. Der Bebauungsplan Nr. 764 setzt nach § 9 Abs. 2a BauGB fest, dass bestimmte Arten von Nutzungen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Da gemäß § 9 Abs. 2a BauGB keine Baugebiete festgesetzt werden (können), handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB. Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich nach § 34 BauGB. Bisher wurde das Gebiet im Rahmen von Bauantragsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Gewerbegebiet eingestuft. Vorbehaltlich der möglichen Änderung dieser Gebietseinstufung durch den Fachbereich Bauaufsicht sind nach der Baunutzungsverordnung in einem Gewerbegebiet folgende Nutzungen allgemein zulässig: Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Die Umnutzung des Verwaltungsgebäudes zu Wohnen oder Servicewohnen entspricht nicht der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes. Sofern der Fachbereich Bauaufsicht das Verwaltungsgebäude als Mischgebiet nach § 34 BauGB einstufen würde, wäre eine entsprechende Umnutzung denkbar. Nähere Festlegungen zur Ge- Begründung zur Vorlage 3492 /16 bietseinstufung obliegen dem Fachbereich Bauaufsicht im nachgelagerten Verfahren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Gebietscharakter auch Änderungen unterworfen sein kann. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ändert sich die Beurteilungsgrundlage des § 34 BauGB mit Ausnahme des Einzelhandelsausschlusses nicht. Der öffentliche Belang „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB sowie die damit verbundene Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Allgemeinwohlinteresse) ist in der Abwägung dem privaten Interesse an einer Einzelhandelsnutzung gegenüber zustellen. Um die Erhaltung und Entwicklung des direkt angrenzenden Nahversorgungszentrums zu schützen und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten begrenzt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Einzelhandelbetrieben (Gewerbebetrieb aller Art). Der Bebauungsplan setzt damit die Ziele des Zentrenkonzeptes 2014 der Stadt Krefeld um. Da sich das Plangebiet außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs befindet und eine Einzelhandelansiedlung den angrenzenden Versorgungsbereich in seiner Entwicklung negativ beeinflussen könnte, werden Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind in begrenztem Umfang zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente bei Betrieben sowie der Annexhandel zulässig. Da der Bebauungsplan lediglich die Einzelhandelsnutzungen begrenzt und sich die nähere Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB bemisst, bestehen nach dem Bebauungsplan weiterhin vielfältige gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten. Die übrigen vom Einwender als geplant vorgegebenen Nutzungsarten sind mit der Zielsetzung des Bebauungsplanes in Einklang zu bringen.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. VII. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor: 1. Fachbereich 36 – Umwelt, Stadt Krefeld 2. Fachbereich 05 – Marketing und Stadtentwicklung, Stadt Krefeld 3. Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, Stadt Krefeld 4. Fachbereich 53 – Gesundheit, Stadt Krefeld 5. Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen, Stadt Krefeld 6. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53, Düsseldorf 7. IHK Mittlerer Niederrhein, Krefeld 8. Fachbereich 66 – Tiefbau, Stadt Krefeld 9. SWK NETZE GmbH, Krefeld 10. Fachbereich 67 – Grünflächen, Stadt Krefeld Nachfolgend werden die Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt: 1. Fachbereich 36 – Umwelt Stellungnahme vom 09.02.2011 zur Altlastensituation: Begründung zur Vorlage 3492 /16 Im Plangebiet befinde sich ein Altstandort „Maschinenfabrik“. Ein Gutachten zur orientierenden Untersuchung liege dem FB Umwelt vor. Gegen die geplante Nutzung (Gewerbe) bestünden keine Bedenken. Stellungnahme vom 02.05.2014 zur Altlastensituation: Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich zwei Altstandorte. Der Nahversorgungsmarkt sei auf dem ehemaligen Betriebsgelände einer Kfz-Werkstatt bzw. eines Textilproduzenten errichtet worden. Das Gelände sei im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung saniert bzw. durch Versiegelung gesichert worden. Für den zweiten Altstandort „Textilveredelung, Textilmaschinenbau“ liege ein Bericht über eine gutachterliche Untersuchung vor. Unter Beibehaltung einer gewerblichen Nutzung und Versiegelung des Grundstückes bestehe kein weiterer Untersuchungs- oder Sanierungsbedarf. Aufgrund der Tatsache, dass sich unterhalb der Versiegelung schadstoffhaltige Auffüllungsböden befänden, werde eine Kennzeichnung im Bebauungsplan empfohlen. Abwägung zum Altstandort „Textilveredelung/ Textilmaschinenbau“: Die Kennzeichnung des Altstandorts „Textilveredelung/ Textilmaschinenbau“ wird textlich und zeichnerisch in den Bebauungsplan übernommen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Abwägung zu den Betriebsbereichen „Nahversorgungsmarkt und ehemaliges Betriebsgelände der Kfz-Werkstatt“: Der Betriebsbereich der ehemaligen Kfz-Werkstatt befindet sich in dem südöstlichen Bereich des Bebauungsplanes, der nicht fortgeführt werden soll. Die Beschlüsse zu diesem Bereich sollen mit dem Aufstellungs- und Offenlagebeschluss zum Bebauungsplan Nr. 764 aufgehoben werden. Eine Kennzeichnung des Altstandorts ist daher nicht möglich.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme vom 09.02.2011 zum Immissionsschutz: Der Bebauungsplan Nr. 764 werde aus Anlass der Wiedernutzbarmachung eines bislang gewerblich genutzten Standortes aufgestellt. Er umfasse südöstlich dieser Fläche zusätzlich neue, seit einigen Jahren eingerichtete gewerbliche Nutzungen sowie einen Gebäudekomplex an der Ecke Hülser Straße / Girmesgath mit Wohn- und gewerblicher Nutzung. Es sei geplant, den nordwestlichen Teil des Bebauungsplans als GE-Gebiet und den südöstlichen Teil als Mischgebiet festzusetzen. Aufgrund des Zentrenkonzeptes solle kein Einzelhandel angesiedelt werden. Im Bereich der Wiedernutzbarmachung sollten die vorhandenen Gewerbehallen abgerissen und ein SB-Markt mit 102 Stellplätzen errichtet werden. Frei bleibende Flächen sollten vorwiegend für Produktions- und Handwerksbetriebe sowie produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Die Erschließung solle von der Weyerhofstraße aus erfolgen. Das Gebiet des Bebauungsplanes werde von den Straßen Girmesgath, Hülser Straße und Weyerhofstraße umgrenzt. Östlich der Hülser Straße und nördlich der Weyerhofstraße Begründung zur Vorlage 3492 /16 liege Wohnnutzung vor. An der Ecke Hülser Straße / An der Pauluskirche befinde sich eine Tankstelle. Aufgrund der vorliegenden differenzierten Bestandsnutzungen und der geplanten gewerblichen sei ein Lärmgutachten zu erstellen. Hierbei sei die verkehrliche und gewerbliche Vorbelastung zu berücksichtigen und sowohl die Lärmeinwirkungen auf das Bebauungsplangebiet als auch die von der vorhandenen und den geplanten gewerblichen Nutzungen (GE, MI) ausgehenden Schallemissionen und ihre Einwirkung auf die randlich vorhandene Wohn- und Mischnutzung (W, MI) zu ermitteln. Insbesondere seien die zu erwartenden Schallimmissionen des nördlichen Erschließungsbereiches (Zuwegungen, Liefer- und Parkplatzverkehre, Parkplätze, Lüftungs- und Kühlanlagen) sowie der beabsichtigen Nutzung durch zusätzliche Handwerks- und Produktionsbetriebe zu ermitteln. Anzuwenden seien die Anforderungen der TA Lärm, DIN 18005 und 4109 sowie der Abstandserlass NRW. Ggf. erforderliche Festsetzungen von Lärmschutzbereichen seien darzustellen. Es sei ein Vorschlag zur Anordnung von Zuwegung und Lieferbereich des SB-Marktes einschließlich ggf. erforderlicher aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen vorzulegen. Ebenso sollte geprüft werden, ob eine Lärmkontingentierung erforderlich sein könnte, um zukünftige unzumutbare zusätzliche Lärmbelastungen zu vermeiden. Zur immissionsseitigen Optimierung des Bebauungsplans und zur Verbesserung der städtischen Luftqualität sei gemäß Luftreinhalteplan Krefeld die Maßnahme B 1/10 anzuwenden. Hierzu sei die Anwendung diesbezüglicher Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und die Nutzung vertraglicher Vereinbarungen nach den §§ 11 u. 12 BauGB sowie die Ausrichtungsmöglichkeiten zukünftig noch zu errichtender Gebäude (im Hinblick auf energiesparendes Bauen und die Nutzung solarer Energiesysteme) zu prüfen. Weiterhin sei das Planvorhaben auf die bestehende Immissionsvorbelastung von Luftschadstoffen zu beurteilen und soweit wie möglich zu optimieren. Die Festsetzungsmöglichkeiten und die Beurteilung der Immissionsvorbelastung sollten erörtert, im Sinne von § 2(4) BauGB geprüft (Prüfmethoden, Umfang, Detaillierungsgrad, ggf. Standards) und das Prüfungsergebnis dokumentiert und in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen werden. Die Möglichkeiten zur immissionsseitigen Optimierung des Bebauungsplans und der Festsetzung von Standards, die über die Prüfung von Immissionsgrenzwerten hinausgehen, sollten hierbei darstellt werden. Ggf. sei über ein lufthygienisches Gutachten zu entscheiden. Stellungnahme vom 02.05.2014 zum Immissionsschutz: Bezüglich des Immissionsschutzes verweise man auf die Stellungnahme vom 09.02.2011. An der diesbezüglichen Einschätzung der Immissionssituation gebe es keine Änderungen. Unter den genannten Anforderungen bitte der Fachbereich Umwelt um die Erstellung eines Schallgutachtens. Bezüglich der Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld sind entsprechende Aussagen und ggf. Maßnahmen zu treffen bzw. die Luftschadstoffsituation zu beurteilen. Stellungnahme vom 09.02.2011 zur Umweltprüfung: Grundsätzlich sei hervorzuheben, dass der Bebauungsplan Nr. 764 der Wiedernutzbarmachung von Flächen diene und die Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO vo- Begründung zur Vorlage 3492 /16 raussichtlich unterschreite. Damit seien zwei wesentliche Bedingungen zur Anwendung des § 13a BauGB erfüllt. Abgesehen von der immissionsseitigen Prüfung der Umweltbelange und diesbezüglich nicht auszuschließender erheblicher Auswirkungen des Planvorhabens seien darüber hinaus zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren erheblichen Auswirkungen des Planvorhabens auf die Umweltbelange und Schutzgüter zu erwarten. Weiterhin werde mit der Aufstellung des Bebauungsplans keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die ansonsten einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen. Damit sehe man weitere Bedingungen des § 13a BauGB als erfüllt an. Wenn es im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung zu keiner anderen Einschätzung komme, könne aus diesen Gründen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 764 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Abwägung zum Immissionsschutz und zur Umweltprüfung: Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Da das Erfordernis der bauleitplanerische Steuerung des Einzelhandels sich aufgrund der Planungshistorie, der vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen lediglich auf den nordwestlichen, gewerblichen Bereich erstreckt, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung reduziert. Lediglich der nordwestliche Teilbereich wird als Bebauungsplan Nr. 764 fortgeführt. Die Reduzierung des Geltungsbereichs erfolgt anhand der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 668, Flur 9, Gemarkung Krefeld. Sie entspricht auch die Grenze des zentralen Versorgungsbereichs. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes i. S. d. § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich. Von der Erstellung eines Schallgutachtens, eines lufthygienischen Gutachtens sowie der Anwendung der Maßnahmen B 1/10 des Luftreinhalteplanes der Stadt Krefeld wird bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB abgesehen, da keine Festsetzungen anhand der Ergebnisse der Gutachten in den Bebauungsplan aufgenommen werden können. Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt und sich die nähere Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB bemisst, sind die Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die Luft- und Lärmsituation im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens zu sichern. Die Untersuchung der Umweltbelange erfolgt in der Begründung zum Bebauungsplan.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme vom 09.02.2011 zum Niederschlagswasser Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen müsse an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Abwägung zum Niederschlagswasser: Begründung zur Vorlage 3492 /16 Der Umgang mit dem Niederschlagswasser ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB. Im Bebauungsplan erfolgt aus Gründen der Transparenz dennoch informell ein Hinweis auf die Niederschlagsbeseitigung.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. Fachbereich 05 – Marketing und Stadtentwicklung, mit Schreiben vom 30.04.2014 Stellungnahme: Der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 764, der die Umsetzung des Zentrenkonzeptes 2014 der Stadt Krefeld diene, werde seitens der Stadtentwicklung zugestimmt. Unter VI Planinhalte werde unter 1.1 Art der baulichen Nutzung unter Mischgebiete MI 1 – MI 3 ausgeführt, ob Einzelhandel sortimentsunabhängig zulässig sei oder ob nur nahversorgungsrelevanter Einzelhandel zuzüglich eines Randsortimentes zugelassen werden solle. Da die Mischgebietsflächen Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs NVZ 13 seien, sollte der Charakter des Nahversorgungszentrums ausschlaggebend für die Entscheidungsfindung sein. Schwerpunkt dieses Versorgungsbereichs sei die Versorgung der umliegenden Bevölkerung. Die Versorgung mit Gütern des mittel- und langfristigen Bedarfs sei zwar nicht ausgeschlossen, stehe aber nicht im Vordergrund. Somit sollte in den Mischgebietsflächen nur nahversorgungsrelevanter Einzelhandel zugelassen werden. Auch aufgrund der Randlage und der mehr gewerblich geprägten Umgebung sei der Bereich nicht zentrentypisch. In dem gewachsenen Bereich entlang der Hülser Straße böten sich die vorhandenen Ladenlokale und Leerstände eher für Einzelhandel aller Art an. Dies führe langfristig zu einer Stabilisierung und Aufwertung des Nahversorgungsbereichs. Bei kleinflächigen Betrieben im Mischgebiet könne auf eine textliche Festsetzung der prozentualen Zuordnung des Randsortiments verzichtet werden. Maßgeblich sei die Festlegung des zulässigen Kernsortimentes auf nahversorgungsrelevanten Einzelhandel. Abwägung: Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Der vorhandene großflächige Nahversorgungsmarkt am Standort Girmesgath liegt innerhalb des Nahversorgungszentrums NVZ 13. Er leistet bereits als Leitbetrieb einen wesentlichen Beitrag zur Nahversorgungssituation des Zentrums und wird funktional u.a. durch einen Textilhandel und Dienstleistungsbetriebe ergänzt. Da der zentrale Versorgungsbereich (NVZ 13) entwickelt und erhalten werden soll besteht innerhalb des NVZ 13 kein städtebauliches Erfordernis das zulässige Kernsortiment von (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben auf nahversorgungsrelevante Sortimente zu beschränken. Ein vitales Nahversorgungszentrum zeichnet sich hinsichtlich des Einzelhandelsbesatzes durch eine Nutzungsmischung von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus, wobei bei dem NVZ 13 die Verkaufsflächen mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs (v.a. nahversorgungsrelevante Sortimente) dominieren. Laut Krefelder Liste 2014 und dem Begründung zur Vorlage 3492 /16 Einzelhandelskonzept der Stadt Krefeld wird im Hinblick auf den Zentrenschädlichkeit nicht zwischen zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten unterschieden, da alle nahversorgungsrelevanten Sortimente auch zentrenrelevant sind. Ferner empfiehlt das Zentrenkonzept auch zum Schutz von vorhandenen Nahversorgungsbereichen nicht den Ausschluss von nahversorgungsrelevanten Sortimenten unter Beibehaltung der Zulässigkeit von zentrenrelevanten Sortimenten in dessen Umgebung. Da durch den Bebauungsplan die Ziele des Zentrenkonzeptes planungsrechtlich umgesetzt werden sollen, kann ein Ausschluss von zentrenrelevanten Kernsortimenten für den südöstlichen Teilbereich nicht auf das Zentrenkonzept gestützt bzw. daraus abgeleitet werden. Vor dem Hintergrund, dass der südöstlich Teilbereich innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches NVZ 13 liegt und das Bauplanungsrecht nach § 34 BauGB bereits eine vorprägende Wirkung zur Entwicklung und Erhaltung von weiteren Einzelhandelund Dienstleistungsbetrieben ermöglicht, erübrigt sich das städtebauliche Erfordernis hier nähere Festsetzungen zur Zulässigkeit des Einzelhandels für diesen Bereich zu treffen. Zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wird daher nur der gewerbliche Teilbereich (nordwestlich der Flurstücksgrenze des Flurstücks Nr. 668, Flur 9, Gemarkung Krefeld) als Bebauungsplan Nr. 764 zur Steuerung des Einzelhandels gemäß § 9 Abs. 2a BauGB fortgeführt. Die Abgrenzung der Teilbereiche erfolgt anhand der Flurstücksgrenze, die zugleich der Grenze des zentralen Versorgungsbereichs sowie der Eigentümerstruktur entspricht. Die Darstellungen und Überlegungen in der Begründung sowie die Fragestellung der Begrenzung des zulässigen Kernsortiments innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche sind überholt. Der Bebauungsplan Nr. 764 setzt die Ziele des Zentrenkonzeptes um, indem Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen wird. Ferner wird im Bebauungsplan Nr. 764 das zulässige zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortiment von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben prozentual und flächenmäßig begrenzt. Die quantitative Begrenzung erfolgt aus Gründen der Gleichbehandlung in Anlehnung an den ausnahmsweise zulässigen Annexhandel. Auch (kleinflächige) Betriebe mit einem umfangreichen zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortiment können Auswirkungen auf den benachbarten Nahversorgungsbereich Inrath haben. Daher ist bei einer Ansiedlung/Erweiterung eines ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebes mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment und zentren- bzw. nahversorgungsrelevantem Randsortiment zu prüfen, ob durch das zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortiment negative Auswirkungen auf den Versorgungsbereich Inrath entstehen können. Auf eine generelle absolute und relative Begrenzung des Randsortiments kann auch bei kleinflächigen Märkten nicht verzichtet werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein genehmigter Markt auch durch Erweiterungspläne die Schwelle der Großflächigkeit überschreiten kann und in dieser Situation u. a. das Randsortiment sich nicht mehr dem zulässigen Kernsortiment unterordnen würde. Ein weiterer Aspekt wäre die Ungleichbehandlung bei der Zulässigkeit von Randsortimenten zwischen großflächigen und nicht großflächigen Betrieben. Auch das Einzelhandelskonzept enthält keine Empfehlung bei kleinflächigen Betrieben eine Steuerung des Randsortiments vorzusehen.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Begründung zur Vorlage 3492 /16 3. Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, mit Schreiben vom 12.05.2014 Stellungnahme: Bezüglich der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 764 – Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße, Girmesgath und Schlufftrasse – bestünden aus liegenschaftlicher Sicht keine Bedenken. Die Sachgebiete Wohnungsbauförderung, Mieten und Pachten unbebauter Grundstücke sowie An- und Verkauf von Grundstücken seien beteiligt worden. Flächen, welche dem Fachbereich 21 zugeordnet seien, seien nicht betroffen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Fachbereich 53 – Gesundheit, mit Schreiben vom 15.05.2014 Stellungnahme: Die dem Fachbereich 53 mit Schreiben vom 30.04.2014 bereitgestellten Planunterlagen seien im Rahmen des vorbereitenden Gesundheitsschutzes geprüft worden. Vorbehaltlich zukünftiger gutachterlicher Stellungnahmen bestünden nach Durchsicht der Unterlagen keine grundsätzlichen Einwände gegen das obengenannte Vorhaben. Es werde gebeten, die folgenden Hinweise im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Hinweise In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten / Stellungnahmen mit Prognosen und ggf. Empfehlungen zu Festsetzungen im Bebauungsplan erstellt werden: 1. Schalltechnisches Gutachten mit Empfehlungen zu aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen 2. Stellungnahme zu einer für die benachbarte Wohnnutzung verträglichen Gliederung des Gewerbegebietes nach Abstandsliste zum Rd. Erl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW (Abstandserlass 3. Stellungnahme zu Luftschadstoffen im Plangebiet (z. B. PM10, PM2,5, NOX etc.). Begründung zur Vorlage 3492 /16 Abwägung zur Umweltprüfung: Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Da das Erfordernis der bauleitplanerische Steuerung des Einzelhandels sich aufgrund der Planungshistorie, der vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen lediglich auf den nordwestlichen, gewerblichen Bereich erstreckt, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung auf den gewerblichen Bereich reduziert. Lediglich der gewerbliche Teilbereich wird als Bebauungsplan Nr. 764 fortgeführt. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes i. S. d. § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich. Die Festlegung von passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen anhand eines Schallgutachtens sind bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht möglich. Ferner eröffnet der Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels keine Möglichkeiten zur Gliederung des Gebiets nach dem Abstandserlass NRW, da er ausschließlich auf die Steuerung der Einzelhandelsnutzungen beschränkt ist. Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt und sich die nähere Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB bemisst, sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die Luft- und Lärmsituation im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens zu sichern.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 5. Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen, mit Schreiben vom 21.05.2014 Stellungnahme: Seitens des Fachbereiches 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – bestünden gegen die städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 764 keine Bedenken. Es werde jedoch angeregt, das Plangebiet um das Flurstück 309 (Eckbereich Hülser Straße / Weyerhofstraße) zu erweitern, um die im Fluchtlinienplan Nr. 160 festgesetzte Straßen- und Baufluchtlinie aufzuheben. Detailfragen zu notwendigen Festsetzungen und Kennzeichnungen könnten im Rahmen der Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden. Entgegenstehende Festsetzungen: Fluchtlinienplan Nr. 160 (förmlich festgestellt am 02. Oktober 1903) Begründung zur Vorlage 3492 /16 Abwägung: Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 764 wird zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss reduziert. Lediglich der gewerbliche Bereich wird als Bebauungsplan Nr. 764 zur Steuerung des Einzelhandels gemäß § 9 Abs.2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Bei dem Flurstück 309, Flur 9, Gemarkung Krefeld handelt es sich um eine Verkehrsfläche, die sich im städtischen Eigentum befindet. Die Ausweitung des Geltungsbereichs kann nicht aus den Zielen eines Bebauungsplanes zur Steuerung des Einzelhandels hergeleitet werden. Da der Bebauungsplan Nr. 764 keine Straßenbegrenzungslinien festlegt, entsteht kein städtebauliches Erfordernis diese Fläche mit einzubeziehen. Im vereinfachten Verfahren können entgegenstehende Festsetzungen nicht aufgehoben werden, sondern lediglich außer Kraft gesetzt werden. Auf den Fluchtlinienplan Nr. 160 (förmlich festgestellt am 02. Oktober 1903) wird in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen. Die festgelegten Straßenbegrenzungslinien stehen nicht der Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes entgegen, so dass der Fluchtlinienplan nicht außer Kraft gesetzt werden muss. Ferner reicht der Geltungsbereich des Fluchtlinienplan deutlich über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 hinaus, so dass ein außer Kraft setzen auch zu keiner eindeutigeren Abgrenzung der Bebauungspläne untereinander führen würde.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 6. Bezirksregierung Düsseldorf- Dezernat 53, mit Schreiben vom 26.05.2014 Stellungnahme des Dezernats 51 zum Landschafts- und Naturschutz: Grundsätzlich sei bei der Aufstellung / Änderung von Bebauungsplänen nicht die höhere Landschaftsbehörde, sondern die untere Landschaftsbehörde zuständig. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine Verordnung der Bezirksregierung oder eine einstweilige Sicherstellung betroffen sei, sollte die höhere Landschaftsbehörde eingezogen werden. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Eine Betroffenheit des Dezernates 51 liege demnach nicht vor. Abwägung zur Zuständigkeit: Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei dem Bebauungsplan Nr. 764 das Dezernat 51 nicht betroffen ist. Die Untere Naturschutzbehörde wurde an dem Bebauungsplanverfahren beteiligt und hat die betroffenen Belange vertreten.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme des Dezernats 53 zur Luftreinhalteplanung: In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 764 im Kapitel IV Nr. 6 Immissionsschutz stehe „Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone“. Diese Aussage trifft nicht zu und muss geändert werden. Das Plangebiet liege innerhalb des Luftreinhalteplangebietes „Luftreinhalteplan Krefeld 2010“ und befindet sich innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone. Begründung zur Vorlage 3492 /16 Die Luftreinhaltepläne im Regierungsbezirk Düsseldorf seien auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf abrufbar. Zur Verbesserung der Luftqualität seien im Luftreinhalteplan Maßnahmen der Luftreinhaltung aufgeführt. Es werde daher angeregt im Bauleitplanverfahren die Luftreinhalteplanung zu thematisieren und zu prüfen, ob aus dem Maßnahmenkatalog – bezogen auf das Plangebiet – Maßnahmen mit eingebunden und umgesetzt werden können. Sollten durch den Planentwurf die Aufgabenbereiche des Landschafts- und Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt, Dez. 51 – 54)) der Bezirksregierung Düsseldorf nicht berührt sein, werde gebeten diese durch die zuständigen unteren Umweltbehörden o.g. Aufgabenbereiche prüfen und bewerten zu lassen. Abwägung: Die Aussage hinsichtlich der Lage des Plangebietes innerhalb der Umweltzone des Luftreinhaltegebiets wurde in der Begründung zum Bebauungsplan redaktionell angepasst. Die zuständigen unteren Umweltbehörden wurden auch an dem Bebauungsplanverfahren beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert (vgl. VII. 1). Da der Bebauungsplan als Bebauungsplan zur Einzelhandelssteuerung gemäß § 9 Abs. 2a BauGB für den gewerblichen Teilbereich fortgeführt wird, sind nähere Festsetzungen oder vertragliche Regelungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität nicht möglich. Nähere Regelungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 7. IHK Mittlerer Niederrhein, Krefeld, mit Schreiben vom 27.05.2014 7.1 Stellungnahme: Die Stadt Krefeld beabsichtige, in dem Bereich des Bebauungsplanentwurfes Nr. 764 einen gewerblichen Standort zu sichern, einen verträglichen Übergang zwischen dem Gewerbegebiet und den Wohnnutzungen innerhalb des Mischgebietes im Eckbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße zu schaffen sowie die Gewerbehallen im Eckebereich Weyerhofstraße / Hülser Straße zu erhalten. Die vorgesehene Planung sei aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein grundsätzlich nachvollziehbar. Gleichwohl behalte man sich Anregungen im Hinblick auf die Details zu den Festsetzungen und zur Begründung vor. Abwägung: Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Da das Erfordernis der bauleitplanerische Steuerung des Einzelhandels sich aufgrund der Planungshistorie, der vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen lediglich auf den nordwestlichen, gewerblichen Bereich erstreckt, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung reduziert. Lediglich der gewerbliche Teilbereich wird als Bebauungsplan Nr. 764 fortgeführt. Die Abgrenzung er- Begründung zur Vorlage 3492 /16 folgt anhand der Grenze des zentralen Versorgungsbereichs sowie der Eigentümerstrukturen. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets ist damit nicht mehr Gegenstand der aktuellen Planungsüberlegungen. Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die IHKMittlerer Niederrhein die Planung grundsätzlich nachvollziehbar findet.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7.2 Stellungnahme: In der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 764 werde teilweise noch das Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2008 zitiert. Da zwischenzeitlich die Fortschreibung des Konzeptes verabschiedet worden sei, sollten alle Aussagen und Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels auf die aktuelle Fassung des Gutachtens bezogen werden. Abwägung: Die Aussagen in der Begründung wurden anhand der Inhalte des aktuellen Zentrenkonzeptens 2014 der Stadt Krefeld angepasst.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 7.3 Stellungnahme: Die Begründung zum Ausschluss von Einzelhandel in den Teilbereichen des Bebauungsplanes sollte nicht darauf abzielen, die vorhandenen „Produktionsbetriebe zu schützen“, sondern darauf, Gewerbeflächen für deren Zweckbestimmung – nämlich die Ansiedlung von emittierenden Betrieben zu sichern. Abwägung: Mit der Umstellung des Bebauungsplanverfahrens auf einen Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels ist auch die Anpassung der städtebaulichen Zielsetzung verbunden. Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB dient der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (hier: NVZ 13). Auf die Ansiedlung von emittierenden Betrieben und den Schutz der Produktionsbetriebe kann daher nicht in der Begründung argumentativ im Hinblick auf die Ableitung von Festsetzungen zurückgegriffen werden.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 7.4 Stellungnahme: Im Hinblick auf den ausnahmsweise zulässigen Annexhandel solle eine Verkaufsfläche von 200 m² nicht überschritten werden. Die Begründung stütze sich unter anderem darauf, dass sich die 200 m² aus planungsrechtlichen Vorgaben der Bebauungspläne sowie vorhandenen Genehmigungen ableite. Die Tatsache, dass 200 m² Verkaufsfläche für den Annexhandel in anderen Bebauungsplänen festgesetzt worden sei, sei nicht ausreichend, um die Auswahl der Begrenzung zu argumentieren. Vielmehr sei darauf zu achten, dass die städtebaulichen Auswirkungen bei Überschreitung der 200 m² beschrieben werden. Abwägung: Die Begründung zum Bebauungsplan ist folgendermaßen angepasst worden. Die Ausnahme zum sogenannten „Annexhandel“ soll es den Betrieben jedoch ermöglichen, als „Nebeneinrichtung“ zum vorhandenen Betrieb selbst hergestellte Waren „vor Ort“ im Begründung zur Vorlage 3492 /16 geringen Umfang zu verkaufen und ist im Hinblick auf das Planungsziel jedoch lediglich eine untergeordnete Ergänzung. Den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach sich Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten beziehen können, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, muss die hier vorgenommene Regelung zum Annexhandel nicht genügen. Die Regelung eröffnet den Anwendungsbereich des § 31 BauGB und bestimmt Art und Umfang zulässiger Ausnahmen. Die Festlegung einer Obergrenze dient nur der Beschränkung dessen, was im Wege der Ausnahme noch genehmigt werden kann (vgl. OVG NRW Urteil vom 18.09.2009; 7 D 85/08.NE) und nicht der Beschreibung eines Betriebstyps. Eine (deutliche) Unterordnung kann sich allgemein bspw. im Umfang und im Gewicht zwischen dem „Hauptgegenstand“ und dem (untergeordneten) „Nebengegenstand“ ausdrücken. Im Einzelhandelsbereich ist dies bspw. beim Verhältnis von Kern- und Randsortiment der Fall. Als Maßstab für eine „deutliche Unterordnung“ legt der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel ein Verhältnis der Verkaufsflächen für Kern- und Randsortiment von 10 % fest. Hieran lehnt sich die Festlegung der relativen Obergrenze von 10 % im Bebauungsplan an, denn es ist nicht Planungsziel, dass der Einzelhandelsteil des Handwerks- oder Produktionsbetriebes einen ins Gewicht fallende Bedeutung am Gesamtbetrieb erhält. Der Einzelhandel mit selbst hergestellten oder verarbeiteten Produkten soll lediglich ein „Anhängsel“ (= Annex) der Produktion sein. Nach einer Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 in Krefeld werden von den produzierenden, weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben in Gewerbegebieten Verkaufsflächen im Wesentlichen deutlich unter 200 m² für den Eigenverkauf betrieben. Insofern handelt es sich auch bei der absoluten Flächenobergrenze nicht um eine willkürlich gezogene Grenze. Die Obergrenze von 200 m² für Annexhandels-Verkaufsflächen wird regelmäßig in entsprechenden Bebauungsplänen der Stadt Krefeld verwendet. In Folge dessen hat sich in diesen überplanten Bereichen der Annexhandel (falls er auftritt) entsprechend ausgebildet.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Begründung zur Vorlage 3492 /16 7.5 Stellungnahme: Tankstellen sollten „zum Schutz des produzierenden Gewerbes“ ausgeschlossen werden. Auch diesbezüglich sollte die Begründung überarbeitet werden. 7.6 Stellungnahme: Zudem sollten in dem Gewerbegebiet Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden, „um das Handwerk zu schützen“. Auch diese Begründung sollte überarbeitet werden. Die Begründung für den Ausschluss von Vergnügungsstätten sei städtebaulich aufzubauen. Der alleine Verweis auf das Vergnügungsstättenkonzept 2012 reiche nicht aus. Abwägung: Die Steuerung von Tankstellen und Vergnügungsstätten ist in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht möglich.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 7.7 Stellungnahme: Die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen innerhalb der Mischgebiete, die in dem zentralen Versorgungsbereich liegen, sollte aus Sicht der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein nicht weiter reglementiert werden. Die Definition als „Nahversorgungszentrum“ bedeute nicht, dass in diesem nur nahversorgungsrelevante Sortimente zugelassen werden könnten. Vielmehr sollte sich der quantitative Umfang weiterer zentrenrelevanter Sortimente an dem Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereiches orientieren. Das bedeute, dass sich die Dimensionierung weiterer Sortimente auf die Versorgung der umliegenden Bevölkerung ausrichten sollte. Die rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die prozentuale Zuordnung des Randsortimentes sowie der Herleitung des Anteils werde diesseits geteilt. In der aktuellen Rechtsprechung habe sich ein 10%iger Anteil für Randsortimente durchgesetzt. 7.8 Stellungnahme: Die Begründung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten in den Mischgebietsflächen sollte ebenfalls überarbeitet werden. Der Hinweis auf die „Vermeidung mit sonstigen nutzungsempfindlichen Einrichtungen“ sei wenig konkret und könnte so ausgelegt werden, dass hiermit keine städtebaulichen Ziele, sondern ordnungspolitische Ziele verbunden seien. Abwägung: Der südöstliche Teilbereich (zuvor als Mischgebiet überplant) liegt außerhalb des reduzierten Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 764. Es werden daher begrenzenden Festsetzungen zur Steuerung des zulässigen Kernsortiments getroffen, so dass auch Einzelhandelsbetriebe mit einem zentrenrelevanten Kernsortiment zulässig sind. In Anlehnung an den Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel wird für den Bebauungsplan Nr. 764 ein Verhältnis der Verkaufsflächen für Kern- und Randsortiment von 10 % festgelegt. Aus Gründen der Gleichbehandlung zwischen den ausnahmsweise zulässigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimenten von Einzelhandelsbetrieben und dem Annexhandel erfolgt zudem eine maximale Flächenbegrenzung auf 200 qm. Begründung zur Vorlage 3492 /16  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 8. Fachbereich 66 – Tiefbau – mit Schreiben vom 22.05.2014 Stellungnahme: Bei dem betroffenen Bereich der Weyerhofstraße handele es sich um eine unfertige Erschließungsanlage. Ansonsten bestünden gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9. SWK NETZE GmbH, Krefeld, mit Schreiben vom 27.05.2014 9.1 Stellungnahme, SWK AQUA GmbH (Abwasser): Gegen den Bebauungsplan bestünden keine Bedenken. Die Entwässerung des Gebietes erfolge bereits über das bestehende Mischwassersystem. Abwägung: Auf die Entwässerung im Mischwassersystem wird in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 9.2 Stellungnahme, SWK AQUA GmbH (Wasser): Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestünden keine Bedenken. Eine Versorgung mit Trinkwasser könne über die angrenzenden Straßen sichergestellt werden. Abwägung: Auf die Versorgung mit Trinkwasser wird in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 9.3 Stellungnahme, SWK NETZE GmbH (Gas): Die Versorgung des Baugebietes könne aus dem umliegenden Gasnetz erfolgen. Für die Erschließung und eventuelle Netzerweiterung seien Angaben des Leistungsbedarfs erforderlich. Begründung zur Vorlage 3492 /16 Abwägung zu 9.3: Auf die Versorgung mit Gas wird in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 9.4 Stellungnahme, SWK MOBIL GmbH (ÖPNV): Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH würden von dem Bebauungsplan nicht berührt. Der Vollständigkeit halber möchte man darauf hinweisen, dass das Plangebiet auch durch die Buslinie 061 der SWK MOBIL GmbH, die auf der Girmesgath verkehre, an den ÖPNV angebunden sei (Seite 9 der Begründung, 2. Verkehr). Abwägung: Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 9.5 Stellungnahme, SWK NETZE GmbH (Elektrizität): Die Versorgung des Baugebietes könne aus dem umliegenden Elektrizitätsnetz erfolgen. Für die Erschließung und eventuelle Netzerweiterung seien Angaben des Leistungsbedarfs zwingend erforderlich. Die Ortsnetztransformatorenstation „Weyerhofstraße 20“ sei im Vorfeld der gewerblichen Erschließung im Jahr 2012 errichtet und grundbuchlich gesichert. Abwägung: Auf die Versorgung mit Elektrizität wird in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9.6 Stellungnahme, SWK SETEC GmbH (Beleuchtung): Die öffentliche Straßenbeleuchtung sei von dem Bebauungsplan erstmal nicht betroffen. Sollte aber im Eckbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße eine Bebauung entlang der Hülser Straße erfolgen, müssten vorab zwei Abspannmaste zu Lasten der SWK versetzt werden. Diese stünden auf privater Fläche, welche zurzeit noch als Parkplatz genutzt werde. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sofern im Eckbereich Weyerhofstraße / Hülser Straße eine Bebauung entlang der Hülser Straße erfolgt, werden die SWK im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt. Die öffentliche Straßenbeleuchtung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9.7 Stellungnahme, SWK SETEC GmbH (Fernwärme): In dem benannten Bereich lägen keine Fernwärmeleitungen und es seien auch keine geplant. Seitens der SWK SETEC GmbH bestünden keine Bedenken. 9.8 Stellungnahme, SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion): Die Wasserproduktion sei nicht betroffen. Begründung zur Vorlage 3492 /16 Abwägung: Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 10. Fachbereich 67 – Grünflächen, mit Schreiben vom 03.06.2014 Stellungnahme: Es bestünden aus natur- und artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Folgende Anmerkungen würden vorgebracht: Erhaltung der vorhandenen Begrünung Da das Plangebiet nahezu vollständig versiegelt sei, seien die bestehenden Gehölze zu erhalten. Dazu sollten, wie auch in der Begründung (Stand: 24.04.2014) aufgeführt, die bestehenden Gehölze und Grünstrukturen entlang der äußeren Grenzen sowie auf der Stellplatzfläche des Nahversorgungsmarktes erhalten werden. Aus diesem Grund sei eine Erhaltungsfestsetzung für diese Gehölze in den Bebauungsplan 764 mit aufzunehmen. Neuanpflanzungen Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades seien Neuanpflanzungen aus gestalterischen sowie auch aus klimatischen Gründen in dem Plangebiet erforderlich. Wie bereits in der Begründung (Stand: 24.04.2014) dargestellt, seien demnach bei der Neueinrichtung von Stellplätzen diese zu begrünen (ein Baum je fünf Stellplätze). Darüber hinaus sollten die nicht überbaubaren Flächen des Gewerbegebietes begrünt werden. Hierbei seien je 20 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche 1 Baum oder 2 Sträucher zu pflanzen. Weiterhin sollten bei einem Neubau von Gewerbehallen die Dächer dieser Hallen extensiv begrünt werden, da auch diese Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas führten und einen Ersatzlebensraum für Flora und Fauna darstellten. Artenschutz Es sei eine artenschutzrechtliche Prüfung auf Fledermäuse und Brutvögel, hier insbesondere Gebäudebrüter, durchzuführen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde. Das Gelände mit den zum Abriss vorgesehenen Hallen sowie die Gehölz- und Strauchstrukturen böten den obengenannten Tiergruppen Quartiers- und Nistmöglichkeiten. Allgemein sei das gesetzliche Rodungsverbot (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) zu beachten und in den Bebauungsplan 764 aufzunehmen. Weiterhin sei das „Merkblatt Artenschutz bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Begründung zur Vorlage 3492 /16 Abwägung: Unter Berücksichtigung der Vorgaben und der städtebaulichen Ziele wird der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. Da das Erfordernis der bauleitplanerische Steuerung des Einzelhandels sich aufgrund der Planungshistorie, der vorgesehenen und beantragten Bauanträge bzw. Bauvorbescheide sowie die ungenutzten Flächen lediglich auf den nordwestlichen, gewerblichen Bereich erstreckt, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung reduziert. Lediglich der gewerbliche Teilbereich wird als Bebauungsplan Nr. 764 fortgeführt. In einem Bebauungsplan zur Steuerung des Einzelhandels i. S. d. § 9 Abs. 2a BauGB sind Festsetzungen zur Erhaltung- und Neuanpflanzung von Bäumen sowie die Festsetzung von Dachbegrünungen der Hallen nicht möglich. Der Hinweis zum Rodungsverbot wird im Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen. Zudem wird auf das Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Prüfung beim Abriss und der Sanierung von Hallen sowie dem Fällen von Bäumen und Sträuchern hingewiesen. Nähere Regelungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Hierbei ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. VIII. Anhörung der Bezirksvertretung Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld - Nord gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt. IX. Sonstiges Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 764 – Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße und Schlufftrasse – wird zur Aufstellung und Offenlage vorgeschlagen. Alle bisher gefassten Beschlüsse zum südöstlichen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 764 werden aufgehoben. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 beigefügt. Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird. Begründung zur Vorlage 3492 /16 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 764 – Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße und Schlufftrasse – (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW