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Verwaltungsvorlage (Anlage_B 364_1.Ä._EB_Begründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
346 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:19
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Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage Nr. 4425/17 Seite 1 Die Stadt Krefeld beabsichtigt in Krefeld-Bockum für den Bereich zwischen Bockumer Platz und Buschstraße, den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 364 – Sollbrüggenstraße / Buschstraße / Uerdinger Straße / Bockumer Platz – zu ändern. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – Beschreibung des Plangebietes Das künftige Plangebiet befindet sich westlich der Uerdinger Straße, in dem Teilstück der Hausnummern 590 bis 620, im Bereich nördlich des Bockumer Platzes bis zur Buschstraße. Der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 6.300 m2. Das Teilstück der Uerdinger Straße zwischen Bockumer Platz und Buschstraße weist ausschließlich auf der westlichen Straßenseite einen lückenlosen Besatz mit Einzelhandel – und Dienstleistungen auf. Demgegenüber weist die östliche Straßenseite dieses Teilstücks der Uerdinger Straße keine gewerbliche Nutzung auf. Sie wird durch die Freiflächen der Parkanlage im Bereich des Hauses Neuenhofen sowie durch die St. Gertrudis Kirche geprägt. Die Bebauung in dem westlichen Teilstück der Uerdinger Straße ist von überwiegend mehrgeschossigen Baustrukturen geprägt, die aufgrund ihrer geschlossenen Bauweise Baublöcke bilden. Der südliche Baublock, vom Bockumer Platz bis zum Goldsteinweg, wird geprägt durch das fünfgeschossige Gebäude mit Flachdach aus dem Jahr 1975, das sich im Eckbereich zum Bockumer Platz befindet und ab dem 2. Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird. Die daran anschließenden zwei- bis dreigeschossigen Gebäude mit Satteldach und mit Wohnnutzung in den Obergeschossen beherbergen erdgeschossig Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Mittig, innerhalb dieses ersten Baublocks, befindet sich ein viergeschossiges Gebäude mit Flachdach und mit Wohnnutzung in den Obergeschossen. Das Erdgeschoss bildet mit dem im rückwärtigen Bereich tief in das Grundstück hineinragen eingeschossigen Baukörper eine Nutzungseinheit und wird von einem Nahversorger genutzt. Der im rückwärtigen Bereich befindliche Parkplatz ist über die südlich gelegene Nießenstraße anfahrbar. Im nördlichen Baublock, zwischen Goldsteinweg und Buschstraße, befindet sich im Eckbereich zum Goldsteingweg ein viergeschossiges Gebäude mit Flachdach, das ab dem 1. Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird. Erdgeschossig befinden sich eine Bäckerei im Eckbereich und daran anschließend ein leerstehendes Ladenlokal. Die Nutzungseinheit des Ladenlokals zieht sich mit einem eingeschossigen Gebäudeteil ca. 25 Meter tief in den Goldsteinweg hinein. Im nördlichen Eckbereich dieses Baublocks befindet sich ein Restaurant- und Hotelbetrieb, der sich bis zur Buschstraße ausweitet und dort mit einem dreigeschossigen Gebäude abschließt. Zwischen dem leerstehenden Ladenlokal und dem Restaurant befinden sich erdgeschossig kleinteilige Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Begründung zur Vorlage Nr. 4425/17 Seite 2 Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des zukünftigen Geltungsbereiches als Mischgebietsflächen (MI) gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Das nördliche Plangebiet befindet sich innerhalb der nicht festgesetzten Schutzzone Bruchweg. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 364 vom 21. Januar 1977 setzt für diesen Bereich ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest, um Raum für ein Einkaufszentrum in Bockum zu schaffen. Gemäß der BauNVO 1968 sollten in dem strukturierten Nebenzentrum Wohnen, Geschäft- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes untergebracht werden, bei Ausschluss von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die festgesetzte viergeschossige Bebauung sollte durch die erdgeschossige, um 4,0 Meter versetzte Baulinie, der Schaffung einer Arkade entlang einer zu entwickelnden Ladenzeile dienen. Damit sollte einerseits die Auflockerung der Fassaden erfolgen und anderseits sollte verkehrstechnisch der Fußgängerbereich vergrößert werden. Abbildung 1: Luftbild Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Begründung zur Vorlage Nr. 4425/17 Seite 3 Anlass und Ziele der Planung Um sicherzustellen, dass das Ziel, das mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 364 gefasst wurde, auch langfristig umgesetzt wird, bedarf es der bauleitplanerischen Steuerung. Dieser Bereich soll für ein Einkaufzentrum im Bockum erhalten bleiben und der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienen. Das spiegelt sich auch in dem 2014 vom Rat beschlossenen Zentrenkonzept wider, demzufolge sich das Plangebiet innerhalb des Nahversorgungszentrums Bockum (NVZ 1) befindet. Durch den Bauantrag vom 17.07.2017 und der damit einhergehenden Nutzungsaufgabe des Ladenlokals würde erstmalig Wohnnutzung im Erdgeschoss genehmigt. Dem damit einhergehenden Verfallsprozess des Einkaufzentrums in Bockum bedarf es einer baldigen planerischen Konfliktbewältigung, damit die Nahversorgung der Bewohner gewährleistet bleibt und gewerbliche Nutzungen im Erdgeschossbereich für Einzelhandel und Dienstleistungen gesichert wird. Die bisherige planungsrechtliche Festsetzung als Mischgebietsfläche mit Nutzung für Wohnen, Geschäft- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speiswirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes soll beibehalten werden bei gleichzeitiger horizontaler Nutzungsgliederung. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung ist es: – die gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele entsprechend dem Zentrenkonzept 2014 zu sichern, – oberhalb des Erdgeschosses sind Wohnungen, Beherbergungsbetriebe und Räume für freie Berufe zuzulassen, – die Festsetzung als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO beizubehalten, bei Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 364 – Sollbrüggenstraße / Buschstraße / Uerdinger Straße / Bockumer Platz – geändert werden. Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren Am 04.11.2014 hat der Stadtrat die Einführung der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld (vgl. Vorlage Nr. 521/14) und am 10.12.2015 die Aktualisierung der Prioritätenliste (vgl. Vorlage Nr. 2032/15) beschlossen. Da mit dem Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – ein neues Planverfahren eingeleitet werden soll, hat die Verwaltung entsprechend der Beschlussvorlage zur Prioritätenliste eine Punktbewertung nach dem Kriterienkatalog vorgenommen: Die Punktsumme der Bewertung für die Prioritätenliste ergibt 5 Punkte. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung in der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld auf Rang 35 zu platzieren und die bisher auf Rang 35 und nachfolgend gesetzten Planverfahren um einen Rang auf der Prioritätenliste nach hinten zu versetzen. Die weitere Fortschreibung der Prioritätenliste bleibt von dieser Platzierung unberührt. Begründung zur Vorlage Nr. 4425/17 Seite 4 Sonstiges Mit diesem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Möglichkeiten zur Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB), zum Beschluss einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB) und über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) geschaffen. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung in der Anlage beigefügt.