Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,0 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:19
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld
vom 16.12.1991
Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld vom
xx.xx.xxxx
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23. 12. 1991, S.
286)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
08.06.1993
(Krefelder Amtsblatt Nr. 25 vom 24.06.1993 S
159)
in der Fassung der 2 Änderungssatzung vom
06.11.2001
(Krefelder Amtsblatt Nr. 47 vom 22.11.2001 S.
277)
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
14.12.2010
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010; S.
328)
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom
31.12.2013
(Krefelder Amtsblatt Nr. 46 vom 14.11.2013, S.
284)
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung
vom 22.04.1993 aufgrund der §§
4 und 28 Abs. 1 Buchstabe g und i der
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. August 1984
(GV NW S. 475/SGV NW 2023) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30.04.1992
(GV NW S. 124) und des § 3
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Aufgrund der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666/SGV
NRW 2023), in der zur Zeit gültigen Fassung, und
der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der
zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt
Krefeld in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende
Hundesteuersatzung beschlossen:
Bemerkungen
1
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV
NW S. 712 / SGV NW 610)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1992
(GV NW S. 214) folgende Änderungssatzung
beschlossen:
2
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1)
(1)
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden Gegenstand der Steuer ist die persönlichen
im Stadtgebiet.
Zwecken dienende Haltung von Hunden im
Stadtgebiet Krefeld.
Die Hundesteuer ist eine örtliche
Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a
GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer
auf den Privatkonsum. Nach der ständigen
Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche
Aufwandsteuern kennzeichnend, dass „die in
der Einkommensverwendung zum Ausdruck
kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
getroffen werden soll“ (BverfGE: 16, 64/74
sowie 10 C 1/07)). Wie bereits in der Literatur
(vgl. Eigenthaler, Grundprobleme des
Hundesteuerrechts, KStZ 1987, S. 61 ff;
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rz. 137 zu
§ 3 KAG) dargelegt und auch vom OVG NRW
(Urt. v. 5.7.95, - 22 A 2104/94 -, NWVBl.
1996, 15; Urt. v. 23.1.97, - 22 A 2455/96 -,
NVwZ 1999, 318) ausdrücklich festgelegt,
bedeutet dies, dass zum einen als
Steuerschuldner der Hundesteuer nur natürliche
Personen in Frage kommen und zum anderen
aufgrund der Vorgaben des Artikels 105 Abs.
2a GG aus gewerblichen/beruflichen Gründen
gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer
unterliegen. Eine gleiche Feststellung trifft das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, in
3
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
dem es darauf hinweist, dass es eine
„Lebensführung“ nur bei natürlichen Personen
(Menschen), nicht bei juristischen gibt (OVG
Lüneburg 13. Senat, Urteil vom 20.02.2002, 13
L 2306/99).
(2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter
ist, wer einen Hund aufgenommen hat. Alle in
einem Haushalt oder einen Betrieb
aufgenommenen Hunde gelten als von ihren
Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener
Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht
innerhalb von zwei Wochen beim
Oberbürgermeister der Stadt Krefeld Fachbereich
Ordnung, gemeldet und bei einer vom Amt für
öffentliche Ordnung bestimmten Stelle
abgegeben wird. Halten mehrere Personen
gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind
sie Gesamtschuldner.
(2)
Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einen
oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im
Interesse der Haushaltsangehörigen in ihren
Haushalt aufgenommen haben (Hundehalter/in).
Alle Mitglieder eines Haushalts, die zum
gemeinsamen Wirtschaften beitragen, gelten als
Halter. Halten mehrere Personen gemeinsam einen
oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Anpassung an die zitierte Rechtsprechung
Fortfall einer unzulässigen Bestimmung (OVG
NRW, 23.01.1997, 22 A 2455/96):
„Schließlich dürfte auch § 1 II 4 HStG insoweit
unwirksam sein, als er jemand, der einen
zugelaufenen Hund nicht behält, sondern
abgibt, dennoch einer Steuerpflicht unterwirft,
wenn er diesen Vorgang nicht dem
Ordnungsamt angezeigt hat oder den Hund an
eine andere Stelle als die vom Ordnungsamt
bestimmte abgegeben hat. Für eine solche
Besteuerung ohne das Halten eines Hundes
dürfte sich schwerlich eine Rechtfertigung
finden lassen.“
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
(3)
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in
Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf
Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, daß der Hund in einer
Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert
wird oder von der Steuer befreit ist. Die
Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die
Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe
oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei
Monaten überschreitet.
(3)
Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in
Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf
Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, dass der Hund in einer
Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert
wird oder von der Steuer befreit ist. Die
Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die
Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe
oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei
Monaten überschreitet.
(4)
Nicht steuerpflichtig sind
a) juristische Personen,
b) nach § 52 Abgabenordnung (AO) als
gemeinnützig anerkannte Körperschaften und
c) natürliche Personen, die einen oder mehrere
Hunde zu gewerblichen oder hauptberuflichen
Zwecken halten.
Bemerkungen
Anpassung an die zitierte Rechtsprechung
(5)
Anpassung an die zitierte Rechtsprechung
Ein Hund wird zu gewerblichen oder
hauptberuflichen Zwecken im Sinne des Abs. 4
gehalten, wenn die Kosten der Hundehaltung
Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinne
des Einkommensteuergesetzes in der jeweils
gültigen Fassung sind oder wenn diese Kosten für
Diensthunde öffentlich-rechtlicher Körperschaften
überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten
werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
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Bemerkungen
der Stadt Krefeld durch den/die Hundehalter/in im
Einzelfall zweifelsfrei nachzuweisen.
Nachzuweisen ist unter anderem, dass das
Finanzamt die Aufwendungen für Tierarzt und
Futter als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
anerkennt.
(4)
Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer
des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.
Fortfall einer weiteren unzulässigen
Bestimmung (OVG NRW, 23.01.1997, 22 A
2455/96):
•
„Unwirksam wegen Überschreitung der
Satzungskompetenz ist auch die
Haftungsbestimmung des § 1..., wonach
neben dem Hundehalter der Eigentümer
des Hundes als Gesamtschuldner haftet.
Der Satzungsgeber hat nämlich keine
Befugnis, die Haftung abweichend von
den Haftungsregelungen des § 12 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. d KAG NW iVm den dort
angeführten Haftungsvorschriften der
AO zu regeln. Nur dem Gesetzgeber ist
in § 12 Abs. 1 KAG NW eine
abweichende Regelung vorbehalten,
nicht aber dem Satzungsgeber. Wenn
der Satzungsgeber, was der Senat
dahinstehen läßt, überhaupt
Haftungsregelungen in die Satzung
aufnehmen darf, so kann es sich dabei
allenfalls um die inhaltliche
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Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
•
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem
Hundehalter oder von mehreren
Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 101,20 Euro
Wiedergabe bestehender Regelungen
des KAG NW und der AO handeln,
nicht aber um eigene, vom
Satzungsgeber erfundene
Haftungsregelungen.“
„Die in § 1 ... der Satzung enthaltene
Haftungsregelung verläßt diesen
allenfalls in Betracht kommenden
Rahmen der "Regelungs"-befugnis des
Satzungsgebers. Mit ihr werden
Personen in Haftung genommen, die
nach den Bestimmungen des KAG NW
und der AO keine Haftungsschuldner
sind. Die Eigentümer von
Gegenständen, die dem
Steuerpflichtigen nicht gehören, haften
nach der AO nur im Rahmen des hier
nicht einschlägigen § 74 AO. Für eine
weitergehende Eigentümerhaftung gibt
es keine Grundlage.“
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem/r
Hundehalter/in oder von mehreren
Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 125 Euro
Moderate Anpassung an die die in anderen
nordrhein-westfälischen Großstädten bereits
geltenden Hundesteuersätze, nachdem in
Krefeld im Zeitraum zwischen 1993 – heute
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Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
b) zwei Hunde gehalten werden 117,70 Euro je
b) zwei Hunde gehalten werden 150 Euro je Hund
Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 170
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 134,20 Euro je Hund
Euro je Hund
nur eine einmalige Anpassung um 10 % erfolgt
ist. Die statistische Steigerung der
Lebenshaltungskosten betrug in diesem
Zeitraum hingegen ca. 23 %. Mit der jetzt
empfohlenen Änderung läge Krefeld z. Tl.
immer noch deutlich unter den Mittelwerten
der nordrhein-westfälischen Großstädte.
2)
Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich
für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde
bestimmter Rassen, wenn
a) ein Hund gehalten wird 680 EUR
b) zwei und mehr solcher Hunde gehalten werden
780 EUR je Hund
Die Verwaltung schlägt die künftige
Berücksichtigung einer erhöhten Besteuerung
gefährlicher Hunde aus ordnungspolitischen
Zielsetzungen vor. Diese gesonderte
Besteuerung ist in der überwiegenden Anzahl
der nordrhein-westfälischen Großstädte bereits
Inkrafttreten der Landeshundeverordnung
NRW vom 30.06.2000 bzw. der
Nachfolgeregelung des Landeshundegesetzes
NRW vom 18.12.2002 bereits üblich. Die
Festlegung der Steuersätze liegt im
abgabenpolitischen Ermessen der Kommune.
Hinsichtlich der erhöhten Steuersätze für
Kampfhunde sind lt. Angaben des Städte- und
Gemeindebundes Steuersätze üblich, die bis zu
einem Achtfachen des "normalen" Steuersatzes
bzw. bei mehreren Kampfhunden einem
Zehnfachen des "normalen" Steuersatzes
betragen.
(3)
Wie vor
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Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen
nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung
und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr
einer Verletzung von Personen besteht oder von
denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit
ausgehen kann. Gefährliche Hunde und Hunde
bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind
jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1
Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
folgende Rassen:
a) Nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW:
• American Staffordshire Terrier
• Bullterrier
• Pittbull Terrier
• Staffordshire Bullterrier
• sowie deren Kreuzungen untereinander
und mit anderen Hunden.
b) Nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW:
• American Bulldog
• Bullmastiff
• Dogo Argentino
• Fila Brasileiro
• Mastiff
• Mastino Espanol
• Mastino Napoletano
• Rottweiler
• Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit
anderen Hunden.
Lt. StGB NRW-Mitteilung 433/2010 vom
15.10.2010 existiert die im § 10 Abs. 1
LHundG NRW genannte Rasse „Alano“ nicht
mehr, so dass von dort empfohlen wurde, auf
eine Berücksichtigung in der Steuersatzung zu
verzichten.
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
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Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp
einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. In
Zweifelsfällen hat der/die Hundehalter/in
nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.
(4)
Soweit für Hunde nach Abs. 3 der Nachweis
erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag
die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz
nach Abs. 1 erfolgen. Die Festsetzung mit dem
Steuersatz nach Abs. 1 erfolgt ab dem Ersten des
Monats, in dem der Antrag bei der Stadt Krefeld
eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb
von drei Monaten nach Antragstellung erbracht
und dem Oberbürgermeister der Stadt Krefeld –
Fachbereich Finanzservice und Liegenschaften vorgelegt wird.
Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a) dieser
Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen
Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer
für den Vollzug des Tierschutzgesetzes
zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) dieser
Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen
Verhaltensprüfung auch von einer oder einem
durch die Ordnungsbehörde anerkannten
Sachverständigen oder einer von der
Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen
Stelle erbracht werden.
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
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Hundesteuersatzung künftig
(2)
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, für
die Steuerfreiheit nach § 4
gewährt wird, sowie Hunde, die zum Bestand
eines Zwingers nach § 6 oder zu den für
gewerbliche Zwecke nach § 7 gehaltenen Tiere
gehören, werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nach Abs. 1 nicht berücksichtigt;
Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5
gewährt wird, werden mitgezählt.
(5)
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt
wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine
Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden
mitgezählt.
§3
Steuerfreiheit
§3
Steuerbefreiung
Steuerfrei sind
a) Personen, die sich nicht länger als zwei
Monate in der Stadt aufhalten, für diejenigen
Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn
sie nachweisen können, daß die Hunde in einer
anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland versteuert werden oder von der
Steuer befreit sind,
b) Tierschutz- und ähnliche Vereine für Hunde,
die in den dazu unterhaltenen Tierheimen und
ähnlichen Einrichtungen vorübergehend
untergebracht
sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden
Hund, seine Ein- und Auslieferung
Bemerkungen
Textliche Präzisierung, da die bisherigen
Krefelder Regelungen über die
„Steuerfreiheit“ (§ 3) und „Steuererbefreiung“
(§ 4) sowie Allgemeine Steuerermäßigung (§
5) aufgrund der einleitend zitierten und für das
örtliche Satzungsrecht weitreichenden OVGRechtsprechung einer völligen Neufassung
bedurften.
(1)
Für Personen, die sich nicht länger als zwei
Monate in der Stadt Krefeld aufhalten, sind
diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer
Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können,
dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik Deutschlang versteuert werden
oder von der Steuer befreit sind.
Ersatzloser Fortfall des bisherigern § 3
Buchstabe b) der Krefelder HStS, denn nach
der einleitend zitierten OVG-Rechtsprechung
sind Tierschutz- und ähnliche Vereine keine
natürlichen Personen und fallen somit auch
nicht unter die Steuerpflicht:
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Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
und - soweit möglich - seinen Besitzer geführt
und der Stadt auf Verlangen
vorgelegt werden.
Bemerkungen
„Die Hundesteuer ist, wie unstreitig ist, eine
unter Art. 105 Abs. 2a GG fallende
Aufwandsteuer. Das bedeutet, daß Gegenstand
der Steuer die Verwendung von Einkommen
und Vermögen zur Bestreitung eines
Aufwandes, nämlich für das Halten eines
Hundes, ist, der über das für die Deckung der
allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche
hinausgeht. Daraus folgt einmal, daß ein die
Besteuerung rechtfertigender Aufwand nur bei
natürlichen Personen entstehen kann, denn nur
diese haben allgemeine Lebensbedürfnisse und
nur diese können deshalb einen über den durch
diese Lebensbedürfnisse bedingten Aufwand
hinausgehenden Aufwand für das Halten eines
Hundes erbringen. Zum anderen darf auch bei
den natürlichen Personen der Aufwand nur in
den Fällen besteuert werden, in denen das
Halten der Hunde persönlichen Zwecken dient.
Das folgt daraus, daß derjenige, der einen
Hund zu gewerblichen Zwecken hält, damit
keinen besonderen Aufwand für seine
Lebensbedürfnisse betreibt. Vielmehr handelt
es sich bei seinem Aufwand um Kosten seiner
gewerblichen Tätigkeit, die zu besteuern der
Gemeinde eine Rechtsgrundlage fehlt.“
(2)
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
Inhaltliche Präzisierung der bisherigen
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der
Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen
dienen. Sonst hilflose Personen sind solche
Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder
„H“ besitzen.
Bestimmungen des § 4 Buchstaben i) und j) der
Krefeld HStS (in Anlehnung an die
Mustersatzung des StGB NRW) und
vereinfachte Form des Nachweises (bislang
Vorlage eines „amtsärztlichen Zeugnisses“)
(3)
Für Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung Neu eingefügt, weil für derartige Hunde keine
wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 2 nicht
Steuerbefreiung gewährt werden soll
gewährt.
(Lenkungsziel).
§4
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das
Halten von
a) Diensthunden von Polizei, Hilfspolizei- und
Zollbeamten sowie von
Dienstkräften der Ordnungsbehörden, wenn die
Unterhaltungskosten im
wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten
werden.
b) Hunden, die von der Bundeswehr, vom
Bundesgrenzschutz oder von den
Stationierungsstreitkräften gehalten werden,
c) Hunden, die im Eigentum des Deutschen
Roten Kreuzes, des Arbeitersamariterbundes, des
Malteser Hilfsdienstes, der JohanniterUnfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des
§4
Allgemeine Steuerermäßigung
Text des bisherigen § 4 Buchstaben a) – m) ist
komplett gestrichen worden:
Bezogen auf die Buchstaben a) – f) ist die
bislang in der Krefelder Hundesteuersatzung
normierte Steuerbefreiung entbehrlich, da nach
der Rechtsprechung des OVG NRW (a.a.O.)
ohnehin die Begründung einer
Hundesteuerpflicht für Betriebsinhaber als Teil
der gewerblichen Berufsausübung rechtswidrig
ist. So führt das OVG in seiner zitierten
Entscheidung u .a. aus:
„In zahlreichen Einzelregelungen des § 4 HStS
werden ferner ausdrücklich Befreiungen für
solche Institutionen vorgesehen, die mangels
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Bundesluftschutzverbandes stehen und
ausschließlich zur Durchführung der diesen
Organisationen obliegenden Aufgaben
gehalten werden.
d) Hunden, die in Krankenhäusern, Heil- und
Pflegeanstalten, Gefängnissen und ähnlichen
Einrichtungen zur Durchführung der diesen
obliegenden Aufgaben gehalten werden,
e) Hunden, die von wissenschaftlichen
Einrichtungen ausschließlich für
wissenschaftliche Zwecke gehalten werden,
f) Hunden, die von öffentlich bestelltem
Wachpersonal für Wachzwecke gehalten werden
g) Gebrauchshunden von Forstbeamten und von
Angestellten im Privatforstdienst, von
Berufsjägern, von beauftragten Feld- und
Forstaufsehern und von bestätigten
Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder
Jagdschutz erforderlichen Anzahl,
h) Blindenführhunden,
i) Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der
Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen
dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage
eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig
gemacht werden,
k) Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister
eingetragenen Binnenschiffen
gehalten werden,
l) Gebrauchshunden, die ausschließlich zur
Bewachung von Herden verwandt werden, in der
benötigten Anzahl,
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
eines entsprechenden besonderen Aufwandes
ohnehin nicht der Hundesteuer unterworfen
sind (Behörden, Bundeswehr, Krankenhäuser
usw.).“
Bezogen auf Buchstabe g) bleibt festzustellen,
dass die Haltung eines Jagdhundes außerhalb
der hauptberuflichen Tätigkeit einen Aufwand
im Rahmen der privaten Lebensführung
darstellt. Es wird insofern davon ausgegangen,
dass trotz der öffentlichen Funktion, die der
Jagdausübung zukommt, im Regelfall das
private Interesse deutlich überwiegen wird, so
dass auch kein überwiegendes öffentliches
Interesse einer Steuerbegünstigung gegeben
sein dürfte. Finanziell entlastend wirkt sich
zudem für die angesprochene Personengruppe
aus, dass zum 01.01.2013 in NRW die
bisherige Jagdsteuer ersatzlos fortfällt.
Bezogen auf die Buchstaben i) regelt der § 3
Abs. 2 der HStS-Neufassung das Weitere.
Bezogen auf Buchstabe k) erscheint in der
14
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
m) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder
Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt
werden.
Bemerkungen
Praxis ein solcher Regelungstatbestand
entbehrlich, da dieser Sachverhalt in der
Vergangenheit in Krefeld zu keiner Zeit
geltend gemacht wurde.
Bezogen auf die Buchstaben l) und m) entfällt
künftig eine Regelungsnotwendigkeit, da es
sich hierbei um für gewerbliche Zwecke
gehaltene Hunde (Schäfer bzw. Artisten)
handelt, für die ohnehin die Erhebung der
Hundesteuer nach der Rechtsprechung des
OVG NRW (a.a.O.) nicht in Betracht kommt.
§5
Allgemeine Steuerermäßigung
§4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des
Steuersatzes nach § 2 ermäßigt für das Halten
von
a) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen
des Bewachungsgewerbes
oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei
Ausübung des Wachdienstes benötigt
werden,
(1)
Die Steuer ist auf Antrag um 50 % des
Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
b) Hunden, die als Melde-, Sanitäts oder
Schutzhunde verwendet werden und die dafür
vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines
von der Stadt anerkannten Vereins oder
Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die
Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder
Schutzzwecken verwendet werden und die dafür
vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines
von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes
mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der
Die bislang vorgesehene Steuerermäßigung für
Hunde in Bewachungsunternehmen entfällt, da
solche Hunde aufgrund der Rechtsprechung des
OVG NRW ohnehin nicht der Hundesteuer
unterliegen (Hunde, die aus gewerblichen
Gründen gehalten werden).
15
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines
Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die
Verwendung des Hundes in geeigneter Weise
glaubhaft zu machen.
Prüfung ist durch das Vorlegen eines
Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die
Verwendung des Hundes in geeigneter Weise
glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des
Anpassung an die aktuelle Mustersatzung des
Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn StGB NRW.
glaubhaft gemacht wird, dass die Antrag stellende
Vereinigung über hinreichende Sachkunde und
Zuverlässigkeit für die Durchführung der
Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für das Halten von Hunden durch Empfänger
laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz und durch solche
Personen, die diesen einkommensmäßig
gleichstehen, wird die Steuer auf Antrag auf ein
Viertel des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt,
jedoch nur für einen Hund.
Bemerkungen
Auch Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt
(§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGBXII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGBII) erhalten sowie diesen einkommensmäßig
gleichstehende Personen müssen grundsätzlich
die volle Hundesteuer zahlen. Das entschied
das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster
im Jahre 2010 in zwei Verfahren (Az.: 14 A
3020/08 und 14 A 3021/08). Der Grundsatz,
dass das Existenzminimum im Allgemeinen
nicht besteuert werden dürfe, spiele im Falle
der Hundesteuer keine Rolle, urteilte das OVG,
da die Hundehaltung nicht zu den
Aufwendungen für die Existenzsicherung
zähle. Laut Urteilsbegründung handele es sich
bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer
und die durch eine Hundehaltung entstehenden
Kosten könnten durchaus vermieden werden.
Billigkeitsmaßnahmen mit dem Ziel des
teilweisen oder vollständigen Erlasses der
16
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Hundesteuer sind nur im Rahmen des § 227
Abgabenordnung (AO) möglich. Die Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Einziehung
der Hundesteuer die wirtschaftliche oder
persönliche Existenz des Steuerpflichtigen
vernichten oder ernstlich gefährden würde. Ein
Billigkeitserlass wird jedoch grundsätzlich nur
gewährt, wenn der Hund bereits vor Eintritt der
wirtschaftlichen Bedrängnis gehalten worden
ist und der Hundehalter nicht mehr als einen
Hund hält.
(2)
Für Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung Neu eingefügt weil für derartige Hunde keine
wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.
Steuerbefreiung gewährt werden soll
(ordnungspolitisches Lenkungsziel).
§6
Steuerermäßigung für Hundezüchter
(Zwingersteuer)
(1)
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei
rassereine Hunde der gleichen Rasse in
zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu
Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag
für die Hunde dieser Rasse in der Form der
Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und
die Zuchttiere in das von einer von der Stadt
anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte
Zucht- oder Stammbuch eingetragen
sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine
Die bisherigen Regelungen zur
„Zwingersteuer“ sind rechtlich nicht mehr
aufrechtzuerhalten. Denn das OVG NRW hat
in seinem Urteil vom 23.01.1997 (Az.: 22 A
2455/96) bereits Folgendes ausgeführt:
"Problematisch erscheint dem Senat, ohne daß
er dies jedoch näher geprüft hat, insbesondere
der Umstand, daß nach § 6 Abs. 1 die
Steuerermäßigung von Handlungen privater
Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht
17
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu
führen.
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
wird, ohne daß insoweit eine öffentliche
Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen
gegen ein willkürliches Handeln dieser
privaten Vereinigungen besteht. Darüber
hinaus fehlt in der Satzung jedwede Regelung
darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob
die Stadt ... für die Zwecke der
Steuerermäßigung im Rahmen der
Zwingersteuer eine Hundezuchtvereinigung
anerkennt oder nicht. Die Vorschrift schließt
deshalb eine willkürliche Anerkennungspraxis
und damit im Ergebnis eine willkürliche
Entscheidung über die Gewährung oder
Nichtgewährung von Zwingersteuer
möglicherweise nicht aus. Die Überprüfung
dieser Bedenken, zu der dem Senat ein weiterer
Fall Anlaß gegeben hat, hat diese verstärkt.
Der erste Ansatz für eine willkürliche
Handhabung ist in der Regelung zu finden, daß
nur solche Züchter in den Genuß der
Steuervorteile kommen können, deren Zwinger
und Zuchttiere in das Zucht- oder Stammbuch
einer Hundezuchtvereinigung aufgenommen
sind, die von der Stadt G. anerkannt ist. Dies
ermöglicht es der Stadt ... , mit Hilfe der
Anerkennungspraxis darüber zu entscheiden,
welche Züchter die Steuerermäßigung erhalten
und welche nicht. Die Satzungsbestimmung
müßte deshalb, um der Verwaltung einen
Handlungsrahmen vorzugeben, regeln, von
welchen Kriterien es abhängig ist, ob eine
18
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Hundezuchtvereinigung für die
Steuererleichterung der ihr angehörenden
Züchter anerkannt wird oder nicht. Dazu
enthält die Vorschrift aber nichts, vielmehr
überläßt sie die Entwicklung der
Anerkennungskriterien vollständig der
Verwaltung, ohne daß die geringste
Möglichkeit besteht, an Vorgaben der Norm zu
messen, ob eine von der Verwaltung bezüglich
der Anerkennung oder Nichtanerkennung
getroffene Entscheidung den Willen des
Satzungsgebers entspricht oder nicht, und
insoweit Rechtsschutz zu gewähren. Die
Satzung schafft vielmehr insoweit einen
praktisch rechtsfreien Handlungsspielraum der
Verwaltung.
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil
auch ohne eine ausdrückliche Vorgabe der
Satzung sich etwa "aus der Natur der Sache"
ergäbe, nach welchen Kriterien über
Anerkennung oder Nichtanerkennung einer
Hundezuchtvereinigung zu entscheiden ist.
Solche quasi vorgegebenen Kriterien können
nämlich nicht festgestellt werden. Da der
Zweck der Begünstigung der Züchter nach den
Erläuterungen zur Hundesteuermustersatzung
des Innenministers NW aus dem Jahre 1970 die
Förderung der aus Liebhaberei und zu
sportlichen Zwecken betriebenen Hundezucht
ist, erscheint es zwar auf den ersten Blick, als
19
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
könnten Kriterien für die Anerkennung aus
diesem Zweck gewonnen werden. Die Zucht
welcher Hunde die Verwaltung der Stadt G. für
förderungswürdig hält oder nicht, kann jedoch
nicht vorhergesehen werden, weil die
politischen Vorgaben, von denen dies abhängt,
durchaus unterschiedlich sein können. So
kommt z.B. die Diskussion über Kampfhunde
als Grund für die Nichtanerkennung
bestimmter Zuchtvereinigungen ebenso in
Betracht wie der Wille, bestimmte
Überzüchtungen und denaturierte Rassen nicht
zu fördern. Es ist aber auch denkbar, daß die
Anerkennungspraxis der Verwaltung nicht an
der Art der betroffenen Hunde, sondern an
Merkmalen der jeweiligen
Hundezuchtvereinigungen, wie Größe,
Zuverlässigkeit, Inhalt der Satzung o.ä.
ausgerichtet wird. Diese Beispiele zeigen
deutlich, daß ohne Vorgabe des Satzungsgebers
die Anerkennungspraxis nicht vorhersehbar
und somit nicht rechtlich kontrollierbar ist.
Der zweite Grund dafür, daß § 6 HStS zu
willkürlichen Ergebnissen führen kann, liegt
darin, daß die Entscheidung über die
Steuervergünstigung letztlich in die Hand der
von der Stadt G. anerkannten privaten
Hundezuchtvereinigungen gelegt wird, ohne
daß die Stadt darauf einen Einfluß hat. Nach §
6 Abs. 1 der Satzung hängt die
20
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Steuervergünstigung nämlich davon ab, daß
der Zwinger und die jeweiligen Zuchttiere in
das von der jeweiligen Zuchtvereinigung
geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen
sind. Ob diese Eintragung aber erfolgt, hängt
allein von der Entscheidung dieser privaten
Vereinigung ab, die ihrerseits wieder von völlig
sachfremden Erwägungen (z.B.
Vereinsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen
persönlicher Art) beeinflußt sein kann, ohne
daß hier die Abgabensatzung ein Korrektiv
vorsieht, wie es etwa durch die Aufstellung von
Mindestkriterien für die Satzungen solcher
Vereinigungen und die Drohung mit dem
Entzug der Anerkennung bei Nichteinhaltung
dieser Kriterien geschaffen werden kann.“
Da neben diese nicht unerheblichen rechtlichen
Bedenken weiterhin der Umstand tritt, dass
gewerblich betriebene Zwinger ohnehin nicht
der Hundesteuer unterfallen und daher bei
einem nach den Ausführungen des OVG
erforderlichen erheblichen
Verwaltungsaufwand auch nur ein geringer
Anwendungsbereich der Zwingersteuer
verbleiben würde, wurde von einer Aufnahme
der Zwingerermäßigung in die Neufasssng der
Satzung abgesehen.
21
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
(2)
Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem
Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden,
unabhängig von der Zahl der Hunde, die Steuer
für zwei Hunde nach dem Steuersatz des § 2 Abs.
1 Buchst. b) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde
sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis
zum Alter von sechs Monaten von der Steuer
befreit.
(3)
Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt,
wenn in zwei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden.
§7
Steuerermäßigung für Hundehändler
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln
und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben
von den für gewerbliche Zwecke gehaltenen
Hunden auf Antrag nur zwei Hunde nach dem
Steuersatz des § 2 Abs. 1 Buchst. b) zu
versteuern, weitere Hunde, die sie weniger als
sechs Monate im Besitz haben, sind steuerfrei.
§8
Allgemeine Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigungen)
(1)
Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn
Auf die Aufnahme einer Steuerermäßigung für
gewerbliche Hundehändler wurde verzichtet,
da diese nach der bereits zitierten
Rechtsprechung des OVG NRW generell in der
Hundehaltung nicht der Hundesteuer
unterliegen.
§5
Allgemeine Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
Die bisherigen Regelungstatbestände können
22
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
a) der Hund, für den Steuervergünstigung in
Anspruch genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist; dies
gilt nicht in Fällen des § 5 Abs. 2,
b) in den Fällen der §§ 6 und 7 ordnungsgemäße
Bücher über jeden Hund, seinen Erwerb und
seine Veräußerung geführt und der Gemeinde auf
Verlangen vorgelegt werden.
(2)
Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb
von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes,
bei versteuerten Hunden mindestens zwei
Wochen vor Beginn des Monats, in dem die
Steuervergünstigung wirksam werden soll,
schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei
verspätetem Antrag wird die Steuer für den
nach Eingang des Antrages beginnenden
Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen
des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für
die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
Wird die rechtzeitig beantragte
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
ersatzlos fortfallen, weil
• in § 3 der Neufassung ein allgemeinverständlicherer Text verwendet wurde
und die Voraussetzung, dass der Hund
„ausschließlich dem Schutz und der
Hilfe“ des schwerbehinderten
Menschen dienen muss, entfallen ist,
• es darüber hinaus für die Verwaltung
objektiv schwer überprüfbar, ob ein
Hund „für den Verwendungszweck
hinlänglich geeignet ist“ und
• die in der z.Zt. gültigen
Hundesteuersatzung in § 6
(Zwingersteuer) und § 7
(Hundehändler) enthaltenen
Regelungen künftig entfallen.
(1)
Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder
Umsetzung einer praktikableren Regelung.
Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung wird ab
dem 1. des Monats gewährt, in dem der jeweilige
schriftliche Antrag unter Beifügung der
vollständigen erforderlichen Nachweise bei der
Stadt Krefeld gestellt wird und die jeweiligen
Voraussetzungen bereits vorliegen.
Rückwirkend wird weder eine Steuererbefreiung
noch eine Steuerermäßigung gewährt.
23
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Steuervergünstigung für einen neu angeschafften
Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht
erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen
nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides
wieder abgeschafft wird.
(3)
Über die Steuervergünstigung wird eine
Bescheinigung ausgestellt. Die
Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für
die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(2)
Die Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder Es gibt in der Praxis keine separaten
Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung ergibt „Bescheinigungen“, sondern lediglich die
sich aus dem Hundesteuerbescheid.
Hundesteuerbescheide (bei Steuerbefreiung =
0,- Bescheid).
(4)
Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb
von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt
anzuzeigen.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder
Steuerermäßigung nach
§ 4 dieser Satzung weg, so hat dies der/die
Hundehalter/in innerhalb von zwei Wochen nach
deren Wegfall der Stadt Krefeld schriftlich
anzuzeigen.
§9
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des
Monats, in dem der Hund aufgenommen worden
ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von
einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen,
jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in
dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Wird
Sprachliche Anpassung
§6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats,
in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei
Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer
von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt
die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem
der Hund drei Monate alt geworden ist. In den
§ 6 der Neufassung wurde anders sortiert:
• Absatze 1 bis 3 mit der Festlegung der
Zeitpunkte des Beginns der Steuerpflicht,
• Abs. 4 mit dem Zeitpunkt der Beendigung
der Steuerpflicht.
24
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
in den Fällen des § 1 Abs. 3 die Frist von zwei
Monaten überschritten, so beginnt die
Steuerpflicht mit dem Ersten
des Monats, in dem der Hund in Pflege oder
Verwahrung genommen wurde oder
ab dem er auf Probe oder zum Anlernen gehalten
wird.
Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der
Zeitraum von zwei Monaten seit der Aufnahme
des Hundes überschritten worden ist.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des
Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst
abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
2)
Bei Zuzug eines/r Hundehalters/in aus einer
anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit
dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats,
wenn für diesen Hund bereits in einer anderen
Gemeinde für den laufenden Monat Hundesteuer
entrichtet worden ist oder für den Hund bisher
keine Steuerpflicht eingetreten ist. Ansonsten
beginnt die Steuerpflicht ab dem 1. des
Zuzugsmonats.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer
anderen Gemeinde beginnt die
Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug
folgenden Monats. Bei Wegzug
eines Hundehalters aus der Stadt endet die
Steuerpflicht mit Ablauf des Monats,
in den der Wegzug fällt.
3)
Wird in einem Kalendermonat als Ersatz für einen Neu eingefügt. Hierdurch soll vermieden
Hund ein neuer Hund in den Haushalt
werden, dass es in einem Monat zu einer
aufgenommen, beginnt die Steuerpflicht für diesen Doppelbesteuerung kommt.
Hund ab dem 1. des Folgemonats.
(4)
Die Steuerpflicht erlischt mit Ablauf des Monats
in dem die Hundehaltung auf dem Gebiet der
Stadt Krefeld endet.
Bemerkungen
Vorher Absatz 2
25
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
§ 10
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
§7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn
die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres
beginnt - für den Rest des Kalenderjahres
festgesetzt.
1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn
die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres
beginnt - für den Rest des Kalenderjahres
festgesetzt.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach
Zugehen des Festsetzungsbescheides für die
zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am
15.2. und 15.8. mit der Hälfte des Jahresbetrages
fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus
entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen
Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das
Kalenderjahr hinaus zu den gleichen
Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet
die Steuerpflicht während des Halbjahres, so ist
die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach
Zugehen des Festsetzungsbescheides für die
zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am
15.2. und 15.8. mit der Hälfte des Jahresbetrages
fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus
entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen
Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das
Kalenderjahr hinaus zu den gleichen
Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die
Steuerpflicht während des Halbjahres, so ist die
zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
(3)
Wer einen bereits in einer Gemeinde der
Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund
erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht
oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden
gekommenen oder eingegangenen Hundes einen
neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der
(3)
Wer an Stelle seines bisherigen Hundes einen
Punktuell verändert und verständlicher
neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der
formuliert.
nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten
Steuer auf die künftig zu entrichtende Steuer
verlangen.
26
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten
Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu
entrichtende Steuer verlangen.
§ 11
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund
innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme
oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von
einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen
ist - innerhalb von zwei Wochen nachdem der
Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt
anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2
muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen
nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei
Monaten überschritten worden ist, und in den
Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 muss die Anmeldung
innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den
Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2)
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von
zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder
§8
Sicherung und Überwachung der Steuer
1)
Der/die Hundehalter/in ist verpflichtet, einen
Hund innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt
Krefeld unter Angabe der Hunderasse und der
Rassen der Elterntiere anzumelden. Erforderliche
Nachweise sind auf Verlangen der Stadt Krefeld
durch den/die Hundehalter/in zu erbringen.
Die Nachweispflicht (insbesondere für
gefährliche Hunde und Hunde besonderer Art
bleibt in der Satzung zu regeln, da sie
ansonsten nicht durchsetzbar ist.
Die Frist von zwei Wochen beginnt in den Fällen Es wurden Bezüge zu den einzelnen
des
Steuertatbeständen hergestellt.
a) § 1 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Aufnahme
des Hundes in den Haushalt.
b) § 1 Abs. 3 Satz 2 mit dem Tag, an dem der
Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden
ist.
c) § 6 Abs.1 Satz 2 mit dem Tag an dem der Hund
drei Monate alt geworden ist.
d) § 6 Abs. 2 Satz 1 mit dem ersten Tag des auf
den Zuzug folgenden Monats.
(2)
Der/die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb
Für die Praxis verständlichere Formulierung
von zwei Wochen, nachdem die Hundehaltung auf
27
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund
abhanden gekommen oder eingegangen ist oder
nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist,
bei der Stadt abzumelden. Im Fall der Abgabe des
Hundes an eine andere Person sind
bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser
Person anzugeben.
dem Gebiet der Stadt Krefeld geendet hat, bei der
Stadt Krefeld abzumelden. Mit der Abmeldung
des Hundes ist die noch vorhandene
Hundesteuermarke an die Stadt Krefeld
zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes
an eine andere Person sind bei der Abmeldung der
Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen der Die Nachweispflicht bleibt in der Satzung zu
Stadt Krefeld durch den Hundehalter zu erbringen. regeln, da sie ansonsten nicht durchsetzbar ist.
(3)
Die Stadt kann mit dem Steuerbescheid oder mit
der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für
jeden Hund eine Steuermarke übersenden.
Hundezüchter, die Zwingersteuer zahlen und
Hundehändler, die die Steuer nach § 7 entrichten,
erhalten nur zwei Steuermarken. Der Hundehalter
darf nach Erhalt einer Hundemarke Hunde
außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke mit sich
führen oder umherlaufen lassen. Der Hundehalter
ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die
gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist
die bisherige Steuermarke zu befestigen oder
vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der
Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund
nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen
Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag
(3)
Die Stadt Krefeld übersendet nach der
Textliche Überarbeitung der
Hundesteueranmeldung mit dem Steuerbescheid Regelungstatbestände, da
für jeden Hund eine Steuermarke. Die
• Hundezüchter und Hundehändler nicht
Steuermarke ist in ihrer Gültigkeit befristet. Nach
mehr von der neuen
Ablauf des auf der Steuermarke angegebenen
Hundesteuersatzung erfasst werden,
Zeitraums wird von der Stadt Krefeld eine neue
• die Steuermarke in ihrer Gültigkeit
Steuermarke ausgegeben. Der/die Hundehalter/in
zeitlich befristet ist (z.Zt. 3 Jahre),
darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines
• die Gebührenhöhe für die Ausgabe von
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar
Ersatz-Hundemarken durch die
befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen
Verwaltungsgebührenordnung der Stadt
lassen. Der/die Hundehalter/in ist verpflichtet, den
Krefeld geregelt wird.
Beauftragten der Stadt Krefeld die gültige
Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
Übersendung einer neuen Steuermarke ist die
bisherige Steuermarke zur Kennzeichnung zu
verwenden oder vorzuzeigen. Andere
Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen,
dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei
Verlust oder Unbrauchbarkeit der gültigen
28
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten
ausgehändigt.
Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag
eine neue Steuermarke gegen Zahlung einer
Gebühr zur Verfügung gestellt. Die Höhe der
Gebühr regelt die Verwaltungsgebührensatzung
der Stadt Krefeld.
(4)
Der Hundehalter ist verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die
von ihm gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß
Auskunft zu erteilen (§ 93 Abs. 1 Satz 1
Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung sind auch andere Personen
(Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und
Betriebsvorstände und deren Stellvertreter)
verpflichtet.
(4)
Haushaltsvorstände sind verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt Krefeld auf Nachfrage über
die im Haushalt gehaltenen Hunde
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur
wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch
der/die einzelne Hundehalter/in verpflichtet.
Andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Personen sind nachrangig dann zur Auskunft
verpflichtet, soweit die Aufklärung des
Sachverhaltes durch die Beteiligten nicht zum Ziel
geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
(5) Bei Durchführung von
Hundebestandsaufnahmen ist der Hundehalter
verpflichtet, die ihm vom Oberbürgermeister Zentraler Finanzservice und
(5) Bei Durchführung von Erhebungen des
Hundebestandes sind die Haushaltsvorstände
verpflichtet, die ihnen von der Stadt Krefeld oder
deren Beauftragten übersandten Fragebögen
Bemerkungen
Gemäß § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sind
auch „andere Personen“ zur Auskunft
verpflichtet. Die Heranziehung Dritter zur
Auskunft steht aber nicht im Belieben der
Behörde. § 93 Abs. 1 S. 3 AO bestimmt, dass
ein Dritter nur nachrangig zur Auskunft
herangezogen werden darf. Nur wenn die
Heranziehung des Beteiligten „nicht zum Ziele
führt oder keinen Erfolg verspricht“, erlaubt
das Gesetz der Behörde an Dritte
heranzutreten. Angehörigen steht nach § 101
AO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu.
Dabei ist aber zu beachten, dass etwa Eltern für
ihre minderjährigen Kinder nach § 34 AO
deren Erklärungspflichten zu erfüllen haben.
Insoweit haben sie genauso wenig ein
Auskunftsverweigerungsrecht, als der Ehegatte
bei einer Zusammenveranlagung
Auf die Ausführungen zu Abs. 5 wird
verwiesen. Insbesondere aber auch die
Stellungnahme des
Landesdatenschutzbeauftragten NRW aus
29
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
Liegenschaften - übersandten Nachweisungen
innerhalb der vorgeschriebenen Frist
wahrheitsgemäß auszufüllen. Durch das
Ausfüllen der Nachweisungen wird die
Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den
Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
Zur wahrheitsgemäß en Ausfüllung der
Nachweisungen sind auch andere
Personen (Grundstückseigentümer,
Haushaltungs- und Betriebsvorstände und
deren Stellvertreter) verpflichtet.
innerhalb der vorgeschriebenen Frist
wahrheitsgemäß auszufüllen. Durch das Ausfüllen
der Fragebögen wird die Verpflichtung zur Anund Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht
berührt. Andere Personen, insbesondere die
Hauseigentümer, sind dann zur Mitwirkung
verpflichtet, soweit die Bestandsaufnahme durch
die Haushaltsvorstände nicht zum Ziel geführt hat
oder keinen Erfolg verspricht.
01/2011 zum Thema
„Hundebestandsaufnahmen durch private
Unternehmen“ erfordert eine entsprechende
Klarstellung im neuen Satzungstext.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2
Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV NW S. 712/SGV NW S. 610), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 6. Oktober 1987
(GV NW S. 342) handelt insbesondere, wer
vorsätzlich oder leichtfertig als Hundehalter
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst.
b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687),
handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder
fahrlässig als
Rechtlich gebräuchlichere Diktion
(1) entgegen § 8 Abs. 4 den Wegfall der
Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
1. Hundehalter/in entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall
der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung
oder -befreiung nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) entgegen § 11 Abs. 1 einen Hund nicht oder
nicht rechtzeitig anmeldet,
2. Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 einen Im Hinblick auf die Besteuerung der
Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter
gefährlichen Hunde.
fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse
oder der Rassen der Elterntiere anmeldet.
30
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
3. Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Neuer Regelungstatbestand aufgrund
§ 8 Abs. 2 Satz 4 die erforderlichen Nachweise
vorangegangener Satzungsergänzung im § 8
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
der Neufassung
(3)
entgegen § 11 Abs. 3 einen Hund außerhalb
seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige
Steuermarke mit sich führt oder umherlaufen
läßt, die Steuermarke auf Verlangen den
Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem
Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke
ähnlich sehen, anlegt,
4. Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund
außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar
befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt,
die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten
der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere
Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen,
anlegt,
(4) entgegen § 11 Abs. 4 nicht oder nicht
wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
5. zur Auskunft Verpflichtete/r entgegen § 8 Abs.
4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
Anpassung an die Mustersatzung
(5) entgegen § 11 Abs. 5 die vom Zentraler
Finanzservice und Liegenschaften
übersandten Nachweisungen nicht, nicht
wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
6. Verfahrensbeteiligte/r die nach § 8 Abs. 5
übermittelten Fragebögen nicht wahrheitsgemäß
oder nicht fristgerecht ausgefüllt zurückgibt..
Redaktionelle Ergänzung
§ 13
Inkrafttreten
§ 10
Inkrafttreten
Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld
vom 16.12.1991 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom
23. 12. 1991, S. 286)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
08.06.1993 - (Krefelder Amtsblatt Nr. 25 vom
24.06.1993 S 159)
in der Fassung der 2 Änderungssatzung vom
06.11.2001
(Krefelder Amtsblatt Nr. 47 vom 22.11.2001 S.
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.07.2015 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung
vom 16.12.1991 in der Fassung der Satzung zur 4.
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt
Krefeld vom 31.10.2013 außer Kraft.
Bei der Vielzahl der Änderungen, soll aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit kein
Nachtrag zur Hundesteuersatzung erstellt,
sondern die Satzung komplett neu erlassen
werden.
31
Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung aktuell
Hundesteuersatzung künftig
Bemerkungen
277)
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
14.12.2010
Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010; S.
328
32