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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:19
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Anlage 3 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld vom xx.xx.xxxx
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit
gültigen Fassung, und der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV
NRW 610), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am
xx.xx.xxxx folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Haltung von Hunden im
Stadtgebiet Krefeld.
(2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse
oder im Interesse der Haushaltsangehörigen in ihren Haushalt aufgenommen haben
(Hundehalter/in). Alle Mitglieder eines Haushalts, die zum gemeinsamen Wirtschaften beitragen,
gelten als Halter. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder
auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer
Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die
Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder
zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(4) Nicht steuerpflichtig sind
a) juristische Personen,
b) nach § 52 Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannte Körperschaften und
c) natürliche Personen, die einen oder mehrere Hunde zu gewerblichen oder hauptberuflichen
Zwecken halten.
(5) Ein Hund wird zu gewerblichen oder hauptberuflichen Zwecken im Sinne des Abs. 4 gehalten,
wenn die Kosten der Hundehaltung Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinne des
Einkommensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung sind oder wenn diese Kosten für
Diensthunde öffentlich-rechtlicher Körperschaften überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten
werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt Krefeld durch den/die Hundehalter/in
im Einzelfall zweifelsfrei nachzuweisen. Nachzuweisen ist unter anderem, dass das Finanzamt die
Aufwendungen für Tierarzt und Futter als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennt.
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem/r Hundehalter/in oder von mehreren
Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 125 Euro
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Anlage 3 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
b) zwei Hunde gehalten werden 150 Euro je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 170 Euro je Hund
2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde
bestimmter Rassen, wenn
a) ein Hund gehalten wird 680 EUR
b) zwei und mehr solcher Hunde gehalten werden 780 EUR je Hund
(3) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung
und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von
denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde und Hunde
bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs.
1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) folgende Rassen:
a) Nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW:
• American Staffordshire Terrier
• Bullterrier
• Pittbull Terrier
• Staffordshire Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
b) Nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW:
• American Bulldog
• Bullmastiff
• Dogo Argentino
• Fila Brasileiro
• Mastiff
• Mastino Espanol
• Mastino Napoletano
• Rottweiler
• Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. In
Zweifelsfällen hat der/die Hundehalter/in nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.
4) Soweit für Hunde nach Abs. 3 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz
nach Abs. 1 erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgt ab dem Ersten des
Monats, in dem der Antrag bei der Stadt Krefeld eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb
von drei Monaten nach Antragstellung erbracht und dem Oberbürgermeister der Stadt Krefeld –
Fachbereich Finanzservice und Liegenschaften - vorgelegt wird.
Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen
Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes
zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen
Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten
Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle
erbracht werden.
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Anlage 3 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
(5) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird,
werden mitgezählt.
§3
Steuerbefreiung
(1) Für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Krefeld aufhalten, sind
diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass
die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschlang versteuert werden oder von
der Steuer befreit sind
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der
Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche
Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder
„H“ besitzen.
(3 Für Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 2 nicht
gewährt.
§4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag um 50 % des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zu
Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor
Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt
haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen
und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des
Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende
Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der
Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung wirde eine Steuerermäßigung nicht gewährt.
§5
Allgemeine Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung wird ab
dem 1. des Monats gewährt, in dem der jeweilige schriftliche Antrag unter Beifügung der
vollständigen erforderlichen Nachweise bei der Stadt Krefeld gestellt wird und die jeweiligen
Voraussetzungen bereits vorliegen. Rückwirkend wird weder eine Steuererbefreiung noch eine
Steuerermäßigung gewährt.
(2) Die Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung
ergibt sich aus dem Hundesteuerbescheid.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung oder Steuerermäßigung
nach § 4 dieser Satzung weg, so hat dies der/die Hundehalter/in innerhalb von zwei Wochen nach deren
Wegfall der Stadt Krefeld schriftlich anzuzeigen.
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§6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen,
beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In
den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der
Zeitraum von zwei Monaten seit der Aufnahme des Hundes überschritten worden ist.
2) Bei Zuzug eines/r Hundehalters/in aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem
1. des auf den Zuzug folgenden Monats, wenn für diesen Hund bereits in einer anderen Gemeinde
für den laufenden Monat Hundesteuer entrichtet worden ist oder für den Hund bisher keine
Steuerpflicht eingetreten ist. Ansonsten beginnt die Steuerpflicht ab dem 1. des Zuzugsmonats.
3) Wird in einem Kalendermonat als Ersatz für einen Hund ein neuer Hund in den Haushalt
aufgenommen, beginnt die Steuerpflicht für diesen Hund ab dem 1. des Folgemonats.
(4) Die Steuerpflicht erlischt mit Ablauf des Monats in dem die Hundehaltung auf dem Gebiet der
Stadt Krefeld endet.
§7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Zugehen des Festsetzungsbescheides für die
zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 15.2. und 15.8. mit der Hälfte des Jahresbetrages
fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen
Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen
Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Halbjahres, so ist die
zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
(3) Wer an Stelle seines bisherigen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der
nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die künftig zu entrichtende Steuer
verlangen.
§8
Sicherung und Überwachung der Steuer
1) Der/die Hundehalter/in ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt
Krefeld unter Angabe der Hunderasse und der Rasse der Elterntiere anzumelden. Erforderliche
Nachweise sind auf Verlangen der Stadt Krefeld durch den Hundehalter zu erbringen. Die Frist von
zwei Wochen beginnt in den Fällen des
a) § 1 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Aufnahme des Hundes in den Haushalt.
b) § 1 Abs. 3 Satz 2 mit dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
c) § 6 Abs.1 Satz 2 mit dem Tag an dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
d) § 6 Abs. 2 Satz 1 mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Monats.
(2) Der/die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Hundehaltung
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auf dem Gebiet der Stadt Krefeld geendet hat, bei der Stadt Krefeld abzumelden. Mit der
Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Krefeld
zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der
Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen der
Stadt Krefeld durch den Hundehalter zu erbringen.
(3) Die Stadt Krefeld übersendet nach der Hundesteueranmeldung mit dem Steuerbescheid für jeden
Hund eine Steuermarke. Die Steuermarke ist in ihrer Gültigkeit befristet. Nach Ablauf des auf der
Steuermarke angegebenen Zeitraums wird von der Stadt Krefeld eine neue Steuermarke
ausgegeben. Der/die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der/die
Hundehalter/in ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Krefeld die gültige Steuermarke auf
Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige
Steuermarke zur Kennzeichnung zu verwenden oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der
Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust oder
Unbrauchbarkeit der gültigen Steuermarke wird dem/der Hundehalter/in auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Zahlung einer Gebühr zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Gebühr regelt die
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Krefeld.
(4) Haushaltsvorstände sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Krefeld auf Nachfrage über
die im Haushalt gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung ist auch der/die einzelne Hundehalter/in verpflichtet. Andere als die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Personen sind nachrangig dann zur Auskunft verpflichtet, soweit die
Aufklärung des Sachverhaltes durch die Beteiligten nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg
verspricht.
(5) Bei Durchführung von Erhebungen des Hundebestandes sind die Haushaltsvorstände
verpflichtet, die ihnen von der Stadt Krefeld oder deren Beauftragten übersandten Fragebögen
innerhalb der vorgeschriebenen Frist wahrheitsgemäß auszufüllen. Durch das Ausfüllen der
Fragebögen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht
berührt. Andere Personen, insbesondere die Hauseigentümer, sind dann zur Mitwirkung
verpflichtet, soweit die Bestandsaufnahme durch die Haushaltsvorstände nicht zum Ziel geführt hat
oder keinen Erfolg verspricht.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder
fahrlässig als
1. Hundehalter/in entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder
befreiung nicht rechtzeitig anzeigt.
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2. Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender
oder falscher Angabe der Hunderasse oder der Rassen der Elterntiere anmeldet.
3. Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 2 Satz 4 die erforderlichen Nachweise nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt.
5
Anlage 3 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld“
4. Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die
Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere
Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. zur Auskunft Verpflichtete/r entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6. Verfahrensbeteiligte/r die nach § 8 Abs. 5 übermittelten Fragebögen nicht wahrheitsgemäß oder
nicht fristgerecht ausgefüllt zurückgibt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung
vom 16.12.1991 in der Fassung der Satzung zur 4. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt
Krefeld vom 31.10.2013 außer Kraft.
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