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Verwaltungsvorlage (Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
472 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:19

Inhalt der Datei

TOP 10 Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 13.01.2015 Nr. 159 /14/1 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 21/1 - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 27.01.2015 Rat 05.02.2015 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 12.03.2015 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 02.06.2015 Rat 18.06.2015 Betreff Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld Beschlussentwurf: Die Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld wird beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 159 /14/1 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: X ja Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: nein P000000100000 40320000 Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich - Erträge 0,00 EUR 400.000,00 EUR - Einsparungen + 400.000,00 EUR Bemerkungen Die Berechnung der Mehrerträge ergibt sich aus Ziffer 5 im Begründungsteil. Aufgrund des unterjährigen Inkrafttretens der Satzung zum 01.07.2015 ergibt sich für das Haushaltsjahr 2015 lediglich der hälftige Mehrertrag von 200.000,00 €. Dieser Mehrertrag ist im Haushaltsplanentwurf 2015 bzw. dem Entwurf des HSK für das Jahr 2015 berücksichtigt. Begründung Seite 2 I. Beschlusslage: Die von der Verwaltung in der zurückliegenden Ratsperiode vorgeschlagene Neufassung der Hundesteuersatzung wurde auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage Nr. 3604/12/1 nach Vorberatung im Finanz- und Beteiligungsausschuss vom Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 31.10.2012 abgelehnt. Die Verwaltung geht nach wie vor davon aus, dass die seinerzeit vorgeschlagene Neufassung der Hundesteuersatzung gesamtstädtisch ausgewogen und unter Abwägung aller Umstände sachgerecht ist. Nicht zuletzt angesichts der aktuellen Haushaltssituation der Stadt Krefeld schlägt die Verwaltung daher erneut eine Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld vor. Die am 29.10.2014 bzw. am 04.11.2014 eingebrachte Vorlage Nr. 159/14 ist im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften und im Rat vertagt worden und wird daher erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. Dadurch haben sich folgende Änderungen gegenüber der ursprünglichen Vorlage ergeben: 1. Das Datum des Inkrafttretens der Satzung wurde vom 01.01.2015 auf den 01.07.2015 geändert. 2. Die ganzjährig kalkulierten Mehrerträge von bisher 400.000,-- Euro wurden einmalig für das Haushaltsjahr 2015 auf 200.000,-- Euro reduziert. 3. Auf die ursprünglich ab 2015 vorgeschlagene Reduzierung auf einen einzigen Fälligkeitstermin im Jahr zum 15.02. wird verzichtet. II. Erläuterungen zum Satzungsentwurf: 1. Ausgangsituation Im Rahmen der seit Mitte 2010 im Auftrage des Rates kontinuierlich vollzogenen Neuausrichtung des Fachbereiches 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – wurden und werden systematisch auch die den Fachbereich tangierenden Rechtsnormen und Verfahrensabläufe einer Überprüfung und ggfs. Anpassung/Optimierung unterzogen worden; beispielhaft genannt seien hier die • Bildung der Finanzbuchhaltung nach § 93 GO NRW, • Optimierung des Stiftungs- sowie des Forderungsmanagements, • Veränderung der Wochenmarktsatzung incl. der dazu erlassenen Entgelt-Bestimmungen u. der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Sortimentbildung, • Anpassung der Landpachten für die von der Stadt verpachteten Ackerflächen, • 4. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung • 2. bis 5. Änderung der Vergnügungssteuersatzung In die Analyse einbezogen wurden nunmehr auch die Bestimmungen zur Hundesteuererhebung in der Stadt Krefeld. Die z. Zt. gültige Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld basiert auf folgenden Grundlagen: Begründung Seite 3 • Hundesteuersatzung der Stadt Krefeld vom 16.12.1991 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 23. 12. 1991, S. 286); • in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.06.1993 - (Krefelder Amtsblatt Nr. 25 vom 24.06.1993, S 159): • in der Fassung der 2 Änderungssatzung vom 06.11.2001 (Krefelder Amtsblatt Nr. 47 vom 22.11.2001, S. 277); • in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14.12.2010 Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 30.12.2010, S. 328; • in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 31.12.2013 (Krefelder Amtsblatt Nr. 46 vom 14.11.2013, S. 284). Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, dass „die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll“ (BVerfGE 16, 64 (74)). Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa Reinigung der Straßen, Plätze und Wegen von Hundekot gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt wird. Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat, anders als in anderen Bundesländern, bezüglich der Hundesteuer von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 a GG keinen Gebrauch gemacht. Aus diesem Grunde sind die nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden befugt, die Erhebung einer Hundesteuer nach ihren eigenen Vorstellungen zu regeln. Die z. Zt. gültige Grundfassung der Krefelder Hundesteuersatzung aus dem Jahre 1991 mit ihren 4 Nachträgen orientiert sich bis heute in ihren Regelungstatbeständen, ihrem Aufbau und ihrer Diktion an einer Hundesteuer-Mustersatzung des Innenministers des Landes NordrheinWestfalen vom 01.10.1970 (SMBl NW 61215). Diese ist im nachfolgenden Zeitraum seitens des Ministeriums jedoch nicht weiter fortgeschrieben worden und zwischenzeitlich der Sammlung des Ministerialblattes ersatzlos entnommen worden. Eine Neuauflage ist dem Vernehmen nach durch das funktional zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW nicht mehr beabsichtigt. In zwei Grundsatzentscheidungen in den Jahren 1995 und 1997 hatte das OVG NRW in Münster deutlich gemacht, dass „eine Reihe der alten Regelungstatbestände (aus der Mustersatzung des Innenministeriums NRW) in den kommunalen Hundesteuersatzungen unwirksam sind bzw. ganz erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen.“ Die in dem Zusammenhang vom OVG NRW gebildeten Leitsätze hatten bislang noch keinen Einlass in das Krefelder Ortsrecht gefunden. Im Hinblick hierauf hat der Städte- und Gemeindebund (StGB NRW) im September 1996 eine eigene Hundsteuer-Mustersatzung erstellt, die auch der veränderten Rechtsprechung bis zum heutigen Tage ständig angepasst wurde. Die nunmehr den politischen Gremien der Stadt Krefeld vorgelegte Neufassung der Hundesteuersatzung berücksichtigt diese Empfehlungen des StGB NRW sowie auch alle anderen der Verwaltung im Rahmen der Analyse bekanntgewordenen Neupositionierungen in Literatur und Praxis zum kommunalen Satzungsrecht für die Hundesteuererhebung. Bei der Vielzahl der Änderungen erschien es aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit nicht geboten, einen (5.) Nachtrag zur Krefelder Hundesteuersatzung zu erstellen, sondern die Satzung komplett neu zu erlassen. Begründung Seite 4 2. Zielsetzungen der Hundesteuer im Allgemeinen Im Vordergrund steht zunächst die ordnungspolitische Zielsetzung der Eindämmung der Hundehaltung im Stadtgebiet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass intensive Hundehaltung zu erheblichen kommunalen Aufwendungen in Form von • besonderer Gehwegreinigung sowie Sandaustausch auf Kinderspielplätzen, • ordnungsbehördlichen Tätigkeiten (z. B. des Kommunalen Ordnungsdienstes) im Zusammenhang mit der Hundehaltung führt. Diese Zielsetzung der Hundesteuer ist nicht nur politisch legitim, sie wird auch seit Jahren in Rechtsprechung und Literatur anerkannt: BFH-Urteil vom 14.10.1987 (II R 11/85) BStBl. 1988 II S. 73 (zum Hundesteuer-Gesetz in der Freien und Hansestadt Hamburg): „Denn die Hundesteuer wird nicht nur wegen ihres finanziellen Ertrages, sondern in zulässiger Weise auch zu dem Zweck der Eindämmung der Hundehaltung erhoben. In diesem Zusammenhang wird auf die Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch Hunde hingewiesen, insbesondere auf die Verschmutzung von Gehwegen, Kinderspielplätzen, Parkanlagen und anderen öffentlichen Einrichtungen durch Hundekot, die Behinderung und Gefährdung von Kindern, Fußgängern und Radfahrern, die nicht nur vereinzelt von Hunden angefallen und verletzt werden, und die Lärmbelästigung durch Gebell in Wohngebieten. Die große Zahl von Hunden und die Möglichkeit, dass sich die Hundehaltung immer weiter unkontrolliert ausbreitet, können - anders als die Haltung anderer Haustiere, die weniger verbreitet oder für die Allgemeinheit weniger belastend ist - eine Besteuerung zur Eindämmung der Hundehaltung erfordern.“ Die Erhebung und Festsetzung der Hundesteuer, dient – wie vorstehend bereits vom BFH akzeptiert - aber auch der Absicht der kommunalen Ertragsgenerierung, die jedoch nicht prioritär ist, weil die Erträge aus der Hundesteuer lediglich einen sehr geringen Anteil an den kommunalen Gesamterträgen darstellen. 3. Handlungsgrundlage Grundlage für den Erlass der örtlichen Steuersatzungen sind die §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b KAG NRW. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe f GO NRW entscheidet der Rat über den Erlass kommunaler Satzungen. 4. Kernbereiche der Neufassung der Krefelder Hundsteuersatzung 4.1. Abgaben- und satzungsrechtlicher Anpassungsbedarf Unter Beachtung der gesichert erscheinenden Rechtsprechung der Obergerichte soll nunmehr in der Krefelder Hundesteuersatzung geregelt werden, dass • nur für natürliche Personen eine Hundesteuerpflicht besteht und diese wiederum nur dann eintritt, wenn der Hund für Zwecke der persönlichen Lebensführung gehalten wird, Begründung Seite 5 • keine Hundesteuerpflicht mehr besteht, wenn jemand einen zugelaufenen Hund nicht behält, sondern wieder abgibt (bislang ging die Krefelder Hundesteuersatzung von der Fiktion einer Hundesteuerhaltung), • die bislang neben der Steuerpflicht des Hundeshalters vorgesehene parallele Mithaftung des Eigentümers des Hundes unzulässig ist, • keine Hundesteuerpflicht besteht, wenn der Hund für gewerbliche Zwecke oder nachweislich im Rahmen der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit oder als Diensthund aus Mitteln einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehalten wird, • gewerbliche Hundezüchter und -händler von der Hundesteuer befreit sind und insofern die bisherigen Regelungstatbestände einer Steuerermäßigung für Hundezüchter (Zwingersteuer) und Hundehändler entfallen können, • auch die überwiegende Anzahl der sonstigen bisherigen Steuerbefreiungs- und ermäßigungstatbestände vor dem Hintergrund der vg. Neuregelungen entfallen kann, da die gewerbliche und hauptberufliche Hundehaltung sowie die Hundehaltung von als gemeinnützig anerkannten Körperschaften (z.B. Vereinen) nicht der Steuerpflicht unterliegt, • die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht eines Hauseigentümers bei Nachfragen der Steuerbehörde, im Zusammenhang mit der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sowie der sonstigen Prüfung der Frage einer vorliegenden Hundehaltung nur subsidiär besteht. 4.2. Neuregelung der Steuerbefreiungs- und Ermäßigungstatbestände • Der Text des bisherigen § 4 – Steuerbefreiung - Buchstaben a) – m) ist komplett gestrichen worden: o Bezogen auf die Buchstaben a) – f) ist die bislang in der Krefelder Hundesteuersatzung normierte Steuerbefreiung entbehrlich, da nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 5.7.95, - 22 A 2104/94 -, NWVBl. 1996, 15; Urt. v. 23.1.97, - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318) ohnehin die Begründung einer Hundesteuerpflicht für Betriebsinhaber als Teil der gewerblichen Berufsausübung rechtswidrig ist. So führt das OVG in seiner zitierten Entscheidung u .a. aus: „In zahlreichen Einzelregelungen des § 4 HStS werden ferner ausdrücklich Befreiungen für solche Institutionen vorgesehen, die mangels eines entsprechenden besonderen Aufwandes ohnehin nicht der Hundesteuer unterworfen sind (Behörden, Bundeswehr, Krankenhäuser usw.).“ o Bezogen auf Buchstabe g) – Hunde in der Forst- und Jagdwirtschaft - bleibt festzustellen, dass die Haltung eines Jagdhundes außerhalb der hauptberuflichen Tätigkeit einen Aufwand im Rahmen der privaten Lebensführung darstellt. Es wird insofern davon ausgegangen, dass trotz der öffentlichen Funktion, die der Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen wird, so dass auch kein überwiegendes öffentliches Interesse einer Steuerbegünstigung gegeben sein dürfte. Finanziell entlastend wirkt sich zudem für die angesprochene Personengruppe aus, dass zum 01.01.2013 in NRW die bisherige Jagdsteuer ersatzlos fortfällt. o Bezogen auf die Buchstaben i) – Blindenführhunde etc. - regelt der § 3 Abs. 2 der Neufassung der Hundesteuersatzung das Weitere in präziserer gem. den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches sowie in erweiteter Form. Begründung Seite 6 o Bezogen auf Buchstabe k) – Hunde auf Binnenschiffen - erscheint in der Praxis ein solcher Regelungstatbestand entbehrlich, da dieser Sachverhalt in der Vergangenheit in Krefeld zu keiner Zeit geltend gemacht wurde. o Bezogen auf die Buchstaben l) und m) entfällt künftig eine Regelungsnotwendigkeit, da es sich hierbei um für gewerbliche Zwecke gehaltene Hunde (Schäfer bzw. Artisten) handelt, für die ohnehin die Erhebung der Hundesteuer nach der Rechtsprechung des OVG NRW (a.a.O.) nicht in Betracht kommt. • Ein Änderungsbedarf ergibt sich aus der Sicht der Verwaltung auch in Bezug auf § 5 – Allgemeine Steuerermäßigung – aufgrund der aktuellen OVG-Rechtsprechung: Auch Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGBII) erhalten sowie diesen einkommensmässig gleichstehende Personen müssen grundsätzlich die volle Hundesteuer zahlen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster im Jahre 2010 in zwei Verfahren (Az.: 14 A 3020/08 und 14 A 3021/08). Der Grundsatz, dass das Existenzminimum im Allgemeinen nicht besteuert werden dürfe, spiele im Falle der Hundesteuer keine Rolle, urteilte das OVG, da die Hundehaltung nicht zu den Aufwendungen für die Existenzsicherung zähle. Laut Urteilsbegründung handele es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandssteuer und die durch eine Hundehaltung entstehenden Kosten könnten durchaus vermieden werden. Billigkeitsmaßnahmen mit dem Ziel des teilweisen oder vollständigen Erlasses der Hundesteuer sind nur im Rahmen des § 227 Abgabenordnung (AO) möglich. Die Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Einziehung der Hundesteuer die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Ein Billigkeitserlass wird grundsätzlich gewährt, wenn der Hund bereits vor Eintritt der wirtschaftlichen Bedrängnis gehalten worden ist und der Hundehalter nicht mehr als einen Hund hält. • Ebenso sind die bisherigen Bestimmungen zu § 6 – Steuerermäßigung für Hundezüchter (Zwingersteuer) – und § 7 – Steuerermäßigung für Hundehändler - in Fortfall zu bringen, da es sich bei der diesbezüglichen Hundehaltung um die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten handelt, die ohnehin nicht der Hundesteuer unterworfen werden kann (OVG NRW a.a.O.). 4.3. Besteuerung gefährlicher Hunde nach dem Landeshundegesetz NRW 4.3.1. Rechtliche Beurteilung • Im Landeshundegesetz NRW wird der Begriff „Kampfhund“ nicht verwendet. Im Weiteren wird daher der Begriff „sog. Kampfhunde“ verwandt. Die Besteuerung „sog. Kampfhunde" ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig (BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, Az. 11 C 8/99 –). Mit dieser Besteuerung werden primär ordnungspolitische Ziele verfolgt, um die Haltung und Verbreitung solcher Hunde in engen Grenzen zu halten bzw. aufgrund ihres Gefahrenpotenzials möglichst zu minimieren. Dabei muss die Hundesteuersatzung u. a. hinreichend bestimmt die Hunde benennen, die einer erhöhten Steuer aufgrund ihrer Gefährlichkeit unterworfen werden sollen. Dazu reicht es aus, wenn Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung übernommen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, Az. 10 B 34/05 –). Ausgehend vom Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2002 (Landeshundegesetz – LHundG NRW) ist der Personenkreis der möglichen Steuerpflichtigen auf die Halter von gefährli- Begründung Seite 7 chen Hunden (§ 3 LHundG) und Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG) einzugrenzen, die für die Haltung der genannten Hunde einer Erlaubnis bedürfen. • Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dafür ist u.a. ein Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis erforderlich sowie der Nachweis, dass die Hundehalter die Hunde sicher an der Leine halten und führen können. (Vgl. § 4 Abs. 1 LHundG NRW). Zu dem Führen des Hundes an der Leine und dem Anlegen eines Maulkorbes sind die Hundehalter/-innen dann grundsätzlich verpflichtet. (Vgl. § 5 Abs. 2 LHundG NRW). • Durch eine Verhaltensprüfung i.S. des § 5 Abs. 3 LHundG NRW („Charaktertest“) kann für gefährliche Hunde jedoch eine Befreiung von dieser Verpflichtung, den Hund an der Leine zu führen und ihm einen Maulkorb anzulegen, erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde. Damit ist dann der Nachweis erbracht, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist (vgl. § 5 Abs. 3 LHundG NRW). 4.3.2. Interkommunaler Vergleich • Von den 23 kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen erheben inzwischen 13 Kommunen die sog. „Kampfhundesteuer" bei gefährlichen Hunden und Listenhunden. o Der durchschnittliche Steuersatz beim 1. „sog. Kampfhund“ beträgt in den vg. Städten bei ca. 731 EUR. Der niedrigste Satz findet sich in den Städten Düsseldorf und Münster (600 EUR) und den höchsten Satz wendet die Stadt Wuppertal an (1.000 EUR). Für die Haltung eines 2. oder 3. „sog. Kampfhundes“ wird im Regelfall ein höherer Steuersatz angewandt. o Im Durchschnitt beträgt der Steuersatz für den 2. „sog. Kampfhund“ ca. 827 EUR. Der niedrigste Satz findet sich in der Stadt Münster (600 EUR) und der höchste Stadt in der Stadt Bonn (1.140 EUR). o Ab dem 3. „sog. Kampfhund“ werden in den Städten Aachen und Mönchengladbach je Hund 1.152 EUR an Hundesteuer erhoben. • Zu den Auswirkungen auf die Tierheime wurden acht Großstädte befragt (Aachen, Bonn, Dortmund, Hamm, Mönchengladbach, Mülheim/Ruhr, Remscheid und Solingen). Hiernach seien nach Einführung einer sog. "Kampfhundesteuer" nur vereinzelt und ausschließlich in der Anfangszeit Auswirkungen auf die Tierheime beobachtet worden. Bereits nach einer kurzen Zeitspanne hätten aber auch diese wieder nachgelassen. Nach den Erfahrungen dieser Kommunen hat die Einführung einer sog. "Kampfhundesteuer" insgesamt also keine Folgen für die Tierheime gehabt. 4.3.3. Daten zu gefährlichen Hunden in Krefeld/Verwaltungsempfehlung • Von den unter 4.2.1 genannten erlaubnispflichtigen Hunden sind in Krefeld o ca. 150 gefährliche Hunde i.S. des § 3 LHundG NRW und o ca. 150 Hunde bestimmter Rassen („Listenhund“) i.S. § 10 LHundG NRW o ca. 300 gefährliche Hunde und Listenhunde Begründung Seite 8 bei der zuständigen Stelle – Fachbereich Ordnung - registriert (Stand 18.08. 2014). • Eine Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW haben in Krefeld 50 gefährliche Hunde i.S. des § 3 LHundG sowie 50 sog. Listenhunde i.S. des § 10 LHundG NRW abgelegt. • Würde der vg. Nachweis nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW darüber hinaus eine Steuerermäßigung - vorzugsweise auf den allgemeinen Steuersatz - bewirken, ist davon auszugehen, dass der Anreiz, diesen sog. "Charaktertest" durchzuführen, erhöht werden würde. Die Anzahl von gefährlichen Hunden/Listenhunden, die nach einer Verhaltensprüfung nachgewiesenermaßen keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, könnte somit erhöht werden. Zugleich könnten etwaige Auswirkungen auf die Tierheime gemindert oder gar ausgeschlossen werden, weil die Hundehalter/-innen von solchen Hunden den erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde auf den allgemeinen Steuersatz reduzieren können, indem sie mit ihren Hunden eine Verhaltensprüfung („Charaktertest“) ablegen. Damit wären also sowohl positive Auswirkungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erzielen als auch etwaige negative Auswirkungen auf die Tierheime zu mindern oder auszuschließen. • Die Verwaltung empfiehlt, in Krefeld die Hundehaltung von „sog. Kampfhunden“ ab dem 01.07.2015 wie folgt zu besteuern: o bei einem gefährlicher Hund mit 680 EUR o bei zwei oder mehr gefährlichen Hunden mit je 780 EUR je Hund. • Zugleich empfiehlt die Verwaltung, diesen Steuersatz auf den allgemeinen Steuersatz zu ermäßigen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist („Charaktertest“). Der Nachweis ist bei gefährlichen Hunden i. S. des § 3 Abs. 2 LHundG NRW durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde, vorliegend also beim Fachbereich Ordnung der Stadt Krefeld, zu erbringen. Für sog. Listenhunde nach § 10 LHundG NRW kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werde. Von den aktuell ca. 300 gefährlichen Hunden und Listenhunden verblieben somit für eine erhöhte Besteuerung 200 Hunde im Stadtgebiet, da für sie für z.Zt. noch kein „Charaktertest“ vorliegt. • Sonstige Befreiungs- und Ermäßigungsgründe sollen für gefährliche Hunde nicht gelten. • Die Verwaltung wird nach einem Jahr über die Erfahrungen mit der „Kampfhundesteuer“ berichten. 5. Finanzielle Auswirkung der Neufassung der Satzung • Im Rahmen der Rechtsnormüberprüfung wurden fernerhin die Hundesteuersatzungen von 14 anderen nordrhein-westfälischen Großstädten zu Vergleichszwecken ausgewertet. In dem Zusammenhang zeigte sich, dass die aktuell in Krefeld gültigen Hundesteuers- Begründung Seite 9 ätze im untersten Bereich des interkommunalen Vergleichs liegen und in 18 Jahren nur einmal um ca. 10 % angehoben wurden. Das Ergebnis des interkommunalen Vergleichs ist als Anlage 1 beigefügt. Unter Berücksichtigung der Haushaltssituation der Stadt Krefeld und nach eingehender Abwägung erscheint es im Ergebnis geboten, die Steuersätze o bei einem gehaltenen Hund von 101,20 Euro auf 125 Euro, o bei zwei gehaltenen Hunden von 117,70 Euro auf 150 Euro je Hund, o bei drei oder mehr gehaltenen Hunden von 134,20 Euro auf 170 Euro je Hund 01.07.2015 zu erhöhen. • Damit läge die Stadt Krefeld immer noch deutlich unter den Mittelwerten vergleichbarer Großstädte in NRW. In dem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Gemeindeprüfungsanstalt NRW Städte in der Haushaltssicherung (z.B. Oberhausen, Leverkusen) bereits aufgefordert hat, die Hundesteuer auf Sätze oberhalb dieser Mittelwerte anzuheben, um dem Haushalts-Defizit entgegenzuwirken. • Bei Zugrundlegung der momentanen Anzahl der im Stadtgebiet von Krefeld gehaltenen und versteuerten Hunde ergäbe sich auf der Basis der aktuell bekannten Daten ab dem Jahr 2015 ein Brutto-Ertrag von ca. 1.550.000 EUR p.a. • Gegenüber dem momentanen Haushaltsansatz von 1.050.000 EUR für 2014 beträgt der hieraus resultierende Mehrertrag für den städt. Haushalt ab 2015 ca. 500.000 EUR p.a.. Dieser Betrag kann sich in der Praxis beim Rechnungsergebnis allerdings noch durch die o Abmeldung/Abgabe von Hunden, o Nachholung des sog. „Charaktertests“ bei „sog. Kampfhunden“ sowie o Niederschlagungen oder den Erlass von uneinbringlichen Forderungen reduzieren, so dass für die Haushaltsplanung bei vorsichtiger Kalkulation eher ein Mehrertrag von jährlich ca. 400.000 EUR ab dem Haushaltsjahr 2015 realistisch erscheint. Nach Inkrafttreten der Satzung zum 01.07.2015 ergibt sich für das Haushaltsjahr 2015 ein Mehrertrag von 200.000 EUR. 6. Vergleichende Gegenüberstellung der Satzungstexte/Text der Neufassung Eine vergleichende Gegenüberstellung des bisherigen Satzungstextes und der vorgeschlagenen Neuregelung mit weitergehenden Erläuterungen ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Der vollständige Text der Neufassung ist als Anlage 3 beigefügt. Anlage 1: Städtevergleich Hundesteuersätze NRW Anlage 2: Synopse mit Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen Regelung Anlage 3: Text der von der Verwaltung vorgeschlagenen Neufassung Begründung Seite 10