Daten
Kommune
Krefeld
Größe
342 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Ortsrecht
Anlage 1
5.60 Zahlung laufender Geldleistungen für Tagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII ( Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfe)
1. Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung vom 09.09.2010 folgenden Beschluss
gefasst:
Gemäß § 23 SGB VIII erhalten Tagespflegepersonen laufende Geldleistungen, die eine Erstattung angemessener Kosten für den durch die Tagespflege entstehenden Sachaufwand und
einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung erhält.
Die Höhe der Geldleistungen wird wie folgt festgesetzt:
Laufende Geldleistung (Pauschalbetrag für Sachaufwand und Anerkennung Förderungsleistung)
für Tagespflegepersonen pro Monat nach wöchentlichem Betreuungsumfang pro Kind
gemäß Ratsbeschluss vom 09.09.2010
Qualifizieruns5stufe
<10Stunden
1
87,50 EUR
2
100,00 EUR
3
125,00 EUR
4
5
130,00 EUR
135,00 EUR
10 bis ≤ 15
Stunden
137,50 EUR
150,00 EUR
175,00 EUR
> 15 bis < 20
Stunden
200,00 EUR
212,50 EUR
237,50 EUR
20-<25
Stunden
262,50 EUR
275,00 EUR
300,00 EUR
25-<30
Stunden
312,50 EUR
343,75 EUR
375,00 EUR
30-<35
Stunden
362,50 EUR
412,50 EUR
450,00 EUR
35-<40
Stunden
418,75 EUR
481,25 EUR
525,00 EUR
40-<45
Stunden
475,00 EUR
550,00 EUR
600,00 EUR
über 45
Stunden
531,25 EUR
618,75 EUR
675,00 EUR
215,00 EUR
225,00 EUR
280,00 EUR
294,00 EUR
360,00 EUR
378,00 EUR
440,00 EUR
462,00 EUR
520,00 EUR
546,00 EUR
600,00 EUR
630,00 EUR
680,00 EUR
714,00 EUR
760,00 EUR
798,00 EUR
Staffelung der Qualifizierungsstufen:
Stufe 1 Ehemalige Grundqualifizierung (vor 2010)
mindestens
48 Ustd.
Stufe 2 Ehemalige Grundqualifizierung (vor 2010)
Insgesamt mindestens
72 Ustd.
Stufe 3 nach dem 1. Teil Grundqualifizierung DJI oder
Ehemalige Konsolidierung/ Weiterentwicklung mind.
80 Ustd.
Stufe 4 nach Abschluss 2. Teil Grundqualifizierung DJI
Stufe 5
160 Ustd.
Konsolidierung/ fortlaufende Fortbildung/ Praxisreflexion mit jährlich
mindestens 1 Fortbildung oder Supervisions-/ Reflexionsveranstaltung
Ab der Stufe 2 wird jährlich vorausgesetzt:
• mindestens eine Teilnahme an einem „Treffpunkt Kindertagespflege“ oder einer anderen anerkannten Vernetzungsveranstaltung und
• mindestens ein Fördergespräch durch die Fachberatung.
Die Einstufung erfolgt nach Anerkennung der nachgewiesenen Qualifizierungs- und Fortbildungsunterrichtsstunden (Ustd.)und bei Erteilung bzw. Vorliegen einer gültigen Pflegeerlaubnis.
Erzieherinnen und andere geeignete pädagogische Fachkräfte, die die Grundqualifizierung
nach dem DJI-Curriculum mit einem reduzierten Umfang von 80 Ustd erfolgreich absolvieren, werden in die Qualifizierungsstufe 4 eingestuft. Die pädagogische Vorbildung wird
dadurch mit 80 Ustd angerechnet. Diese Regelung wird, bei Nachweis von mindestens 80
geleisteten Ustd, die dem Inhalt der reduzierten Grundqualifizierung nach DJI entsprechen,
auch auf bereits tätige Tagespflegepersonen angewandt.
Erstattung von Qualifizierungskosten
Die Kosten der Qualifizierung (Teilnehmergebühren) werden den Tagespflegepersonen bis
zum Erhalt der Stufe 4 zu 50% erstattet. Anschließend ( Stufe 5) werden maximal 12 Ustd
jährlich für fortlaufende Fortbildung bzw. Praxisreflexion nach erfolgreicher Teilnahme und
bei Erteilung bzw. Vorliegen einer gültigen Pflegeerlaubnis zu 50% erstattet. Diese Regelung
wird auf der Grundlage der örtlichen Qualifizierungskosten angewandt.
2. Darüber hinaus werden bei Vorlage entsprechender Nachweise folgende Leistungen
gezahlt:
•
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Eine Pauschale in Höhe von 30,00 EUR für die Beköstigung des Kindes ab der Vollendung des 18. Lebensmonats.
Für die Eingewöhnung des Kindes einmalig 25% der im ersten Betreuungsmonat zu
leistenden laufenden Geldleistung.
Im Rahmen der Randzeitenbetreuung ( nach 18:00 Uhr, vor 07:00 Uhr)
1,00 EUR pro Stunde bis maximal 22,00 EUR pro Monat.
Pro Wochenend- oder Feiertag 10,00 EUR, maximal 40,00 EUR pro Monat.
50% nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
(bei Vorlage einer privaten Rentenversicherung maximal 39,00 EUR pro Monat; gesetzliche Rentenversicherung ist unbegrenzt).
50% nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung
und Pflegeversicherung.
100% nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung (Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege).