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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
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25.01.19, 06:20
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Begründung zur Vorlage 2951/16
A.
Seite 1
Bisherige Verfahrensschritte
Einleitender Beschluss
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 684 wurde durch
den Rat der Stadt am 02.04.2003 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und
Stadtsanierung vom 26.03.2003 beschlossen.
Der Rat der Stadt Krefeld hat am 02.04.2003 den einleitenden Beschluss zum
Bebauungsplan Nr. 684 – östlich Haverkamp / nördlich Korekamp - gefaßt mit der
allgemeinen Zielsetzung,
die Innenentwicklung und Nachverdichtung zu forcieren,
den bereits begonnenen Erneuerungsprozess des Wohnquartiers gesamtplanerisch
zu steuern,
den vorhandenen Quartierscharakter als städtebauliches Ensemble zu stärken
die vorhandenen städtebaulichen Strukturen nachhaltig zu sichern und an die heutigen Anforderungen anzupassen.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
In seiner Sitzung am 26.03.2003 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 684 beschlossen,
welche in öffentlicher Veranstaltung am 13.05.2003 durchgeführt wurde.
Bei dieser Veranstaltung wurde die Öffentlichkeit über das damalige Bebauungskonzept
informiert, welches eine Doppelhausbebauung der rückwärtigen Grundstücksbereiche für
ca. 60 Wohneinheiten vorsah. Die Bestandsbebauung entlang Haverkamp sollte zu diesem
Zeitpunkt noch erhalten bleiben. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der
Vorlage beigefügt.
Nach dem das Bebauungsplanverfahren über 10 Jahre ruhte, wurde es mit einer neuen
Konzeption fortgeführt, da sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, dass der Häuserbestand entlang des Haverkamps abgängig ist. Da eine Sanierung unter Zugrundelegung
heutiger Wohnungsstandards unter anderem durch die niedrigen Geschosshöhen und die
schlechte Bausubstanz nicht realisierbar ist, wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für die Bebauung östlich der Straße Haverkamp und nördlich Neue Flur ein Abriss
angestrebt und eine zeitgemäße Neubebauung geplant.
Von einer erneuten Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen, da gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung angewendet werden können.
Die Öffentlichkeit wurde daher erst im Rahmen der Offenlage an der neuen Konzeption
formell beteiligt.
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Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß
§ 13a BauGB war die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 05.05.2015 wurden die
Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen. Die vorgebrachten Stellungnahmen
sind unter B. aufgeführt.
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Oppum/Linn erfolgte am 21.04.2016 in der 10.
Sitzung der Bezirksvertretung Krefeld-Oppum/Linn. Die Bezirksvertretung Oppum/Linn hat
den Planentwurf im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung zur Kenntnis genommen.
Die vorgebrachten Bedenken sind unter C. aufgeführt.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
In seiner Sitzung am 27.04.2016 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 684 beschlossen. Mit dem Aufstellungsbeschluss wurde der Geltungsbereich angepasst, da mittlerweile die schon bei der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens baufällig gewesenen Mehrfamilienhäuser in diesen Bereichen abgerissen und
durch eine gemäß § 34 BauGB genehmigte Neubebauung ersetzt wurden. Da somit für diese Flächen kein Planungsbedarf mehr besteht, wurde der Bereich aus dem Geltungsbereich
des künftigen Bebauungsplanes herausgenommen. Dahingegen wurde das Plangebiet um
den Bereich Korekamp, Ecke Weetekamp erweitert, um die baulichen Entwicklungen sowie
die Schaffung einer Grünverbindung planungsrechtlich zu steuern. Außerdem wurde das
Plangebiet um einen Bereich nördlich Neue Flur erweitert, um dort die mittlerweile baufällig
gewordenen Wohnhäuser durch Neubauten zu ersetzen und eine planungsrechtliche
Grundlage für eine rückwärtige Bebauung zu schaffen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 20.05. bis einschließlich
21.06.2016 durchgeführt. Dabei wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung.
Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter D. aufgeführt.
Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Dabei wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten
Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung
vorgelegt.
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B.
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Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 12.06.2015 und 02.07.2015
2.
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
02.06.2015
3.
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 12.06.2015 und 13.07.2015
4.
Fachbereich Tiefbau, mit Schreiben vom 03.06.2015
5.
SWK, Asset-Management / Planung, Elektrizitäts- und Gasversorgung, mit Schreiben
vom 12.06.2015
6.
Der Paritätische Krefeld, mit Schreiben vom 21.05.2015
7.
Fachbereich Bauaufsicht, mit Schreiben vom 28.05.2015
8.
Fachbereich Ordnung, mit Schreiben vom 20.05.2015
9.
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen vom 11.05.2015
Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
1.
Fachbereich Umwelt
1.1 Stellungnahme vom 12.06.2015:
Gegen das Vorhaben bestünden seitens des Fachbereichs Umwelt grundsätzlich keine Bedenken.
a)
Es werde darum gebeten, folgende Hinweise aufzunehmen:
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen I Abfällen") Allgemeiner Teil vom 06.11.2003- bzw. TR Boden vom 05.11.2004
einzuhalten.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen -, Hüttenschlacke etc.) als
Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial sei gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13
und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Sie sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehöre auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/ Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung
einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
Für die Errichtung der Bauvorhaben zw. Gebäudekeller sei eventuell je nach
aktuellen Grundwasserstand eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Dies
sei anhand der Grundwasserstände vom Bauherrn zu prüfen.
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Die gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 13 Wasserhaushaltsgesetz erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis sei rechtzeitig vor Baubeginn beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen.
Grundwasserstände können beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) unter der Email grundwasserstand@lanuv.nrw.de
erfragt werden.
Für den Bau und Betrieb einer Wärmepumpe mit Grundwasser- oder Erdwärmenutzung sei gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 13 Wasserhaushaltsgesetz eine
wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen.
b)
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und der befahrenden KFZFlächen könne über geeignete Anlagen zur Versickerung auf dem Grundstück
gebracht werden. Dachflächen über Rohr-Rigolen oder Mulden, befahrene KFZFlächen ausschließlich über die belebte Bodenzone, hier Mulden oder eine
großflächige Versickerung.
Für Grundstücke die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut würden, bestehe
die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung.
Die SüwVO Abwasser vom 17.10.2013 regelt die sofortige Überprüfung des Zustands- und der Funktionsfähigkeit beim Neubau von privaten Abwasserleitungen (früher Dichtheit von Kanälen).
c)
Strategische Umweltprüfung I Aufstellung gemäß§ 13a BauGB "lnnenentwicklung"
Um eine Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 684 im beschleunigten Verfahren nach§ 13a BauGB herbeiführen zu können, werde um
die Angabe der Grundfläche nach§ 19 (2) BauGB gebeten.
Aus der Kenntnis der Lärmminderungsplanung (2004- 2006) und aufgrund der
Ergebnisse der Lärmkartierung gemäß Umgebungslärm-Richtlinie seien erhebliche Lärmeinwirkungen für das Bebauungsplangebiet zu erwarten. Bevor hierzu
eine Stellungnahme abgegeben werden könne, werde um die Übersendung des
vorliegenden, in 2014 diesbezüglich erstellten Lärmgutachtens, gebeten.
d)
Weiterhin sei der Bebauungsplan hinsichtlich der Maßnahme B 1/10 des LRP
Krefeld zu prüfen.
Abwägung:
Zu a) Entsprechende Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu b) Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu c) Die erforderlichen Informationen und das Lärmgutachten wurden daraufhin an
den Fachbereich Umwelt weitergegeben.
Der Stellungnahe wurde gefolgt.
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Zu d) Der Bebauungsplan wurde hinsichtlich der Maßnahmen B 1 / 10 geprüft. Die
geplante Bebauung ermöglicht aufgrund der festgesetzten Gebäudeausrichtung,
Dachform und Dachneigung grundsätzlich die solarenergetische Nutzung. Eine
verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung
und der individuell differenzierten Voraussetzungen nicht. Die Installierung von
solar-thermischen Anlagen und Fotovoltaikanlagen ist auf den Dachflächen zulässig.
Der Stellungname wird gefolgt.
1.2 Stellungnahme vom 02.07.2015:
a)
Bezugnehmend auf die Stellungnahme vom Fachbereich Stadtplanung vom
17.06.2015 könne zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 684 im beschleunigten Verfahren nach§ 13a BauGB folgendes festgestellt werden:
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO betrage weniger als
20.000 m². Er dürfe daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a (1) Nr. 1
BauGB Innenentwicklung aufgestellt werden. Weiterhin begründe die Aufstellung des Bebauungsplans nicht die ZuIässigkeit eines Vorhabens, das einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG unterliege. Außerdem lägen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §
1(6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter vor. Eine Allgemeine Vorprüfung, die
sich aus § 13a (1) Nr. 2 BauGB hätte ergeben können, sei nicht erforderlich. Ein
Umweltbericht gemäß § 2(a) BauGB entfalle.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) u. (3) S. 1 BauGB. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
684 im beschleunigten Verfahren sei gemäß § 13a (3) BauGB ortsüblich bekannt zu geben.
b)
Schallschutz
Gemäß des schalltechnischen Gutachtens (TAC, v. 25.03.2015) zum Rahmenplan (v. 09.12.2014) des Bebauungsplans Nr. 684 würden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) Tag/ Nacht von 55 dB(A)/45
dB(A) an der Planbebauung tagsüber um 14 dB(A) und nachts um bis zu 17
dB(A) überschritten. Daher werden Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen erforderlich.
Die passiven Schallschutzmaßnahmen (Auslegung der Außenbauteile) orientieren sich an den erforderlichen Lärmpegelbereichen, die sich aus den Beurteilungspegeln für den Nachtzeitraum bestimmen. Die Anhänge G 1 bis G 3 (Lärmpegelbereiche an Fassaden für EG, 1. OG u. 2 OG.) und Tabelle 9 (Anforderungen
an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109) des Gutachtens
sollten in den Bebauungsplan aufgenommen und festgesetzt werden. Die im
Gutachten beschriebenen Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen
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(Text im Kap. 8 u. 9 des Gutachtens) sollten in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen werden.
Die Lärmminderungsmaßnahmen an den Gebäuden sollten aufgrund der hohen
nächtlichen Lärmbelastung zwingend ausgeführt und durch eine Schallschutzberechnung nachgewiesen werden.
Außenwohnbereiche sollten lärmabgewandt angeordnet werden. Durch ergänzende bauliche Maßnahmen (Abschirmwände, Teil- und Vollverglasung) ist sicherzustellen, dass auf diesen Flächen der Orientierungswert für ein Allgemeines Wohngebiet nach DIN 18005-1 von 55 dB(A) nicht wesentlich überschritten
wird. Hier sollte den Empfehlungen des Gutachters gefolgt werden und eine
Festsetzung im Bebauungsplan erfolgen.
Abwägung:
Zu a) Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB wird entsprechend der Stellungnahme fortgeführt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu b) Auf Grundlage des Lärmgutachtens wurden passive Schallschutzmaßnahmen
festgesetzt. Aufgrund der hohen Nachtbelastung empfiehlt das Gutachten, die
erforderlichen Lärmpegelbereiche aus den Beurteilungspegeln für die Nachtzeit
zu bestimmen. Streng nach DIN 4109 wird der maßgebliche Außenlärmpegel
aus den berechneten Beurteilungspegeln Tag und einem Zuschlag von 3 db(A)
ermittelt. Da die DIN 4109 jedoch keine rechtssichere Modifikation der Lärmpegelbereiche auf Grundlage der maßgeblichen Außenlärmpegel erlaubt, wird insofern von der Empfehlung des Gutachters abgewichen, dass hier stattdessen
als Lärmschutzmaßnahmen Innenpegel entsprechend der VDI-Richtlinie 2719
festgesetzt werden, um dem erhöhten Ruhebedürfnis während der Nachtstunden gerecht zu werden. Zum Schutz vor Verkehrslärm ist diese Vorgehensweise
zulässig. In der Begründung zum Bebauungsplan wird die Lärmsituation im
Plangebiet ausführlich beschrieben.
Der Stellungnahme wird sinngemäß gefolgt.
2.
Fachbereich
02.06.2015
Jugendhilfe
und
Beschäftigungsförderung, mit
Schreiben vom
Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 84 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass ca. 193 Einwohner zuziehen. Der Betreuungsbedarf für Kinder unter 6
Jahren werde mit 4 Plätzen auf 100 Einwohner angenommen = 7,7 Plätze.
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Der Infrastrukturbeitrag für Kindertageseinrichtungen werde somit wie folgt berechnet: 7,7 x 21.000 Euro = 161.700 Euro. Dieser Betrag sollte im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages festgesetzt werden.
Darüber hinaus sollte ein angemessener Beitrag für die Sanierung des öffentlichen
Kinderspielplatzes Weetekamp (siehe Nr. 2.1 des B-Planes) vereinbart werden.
Abwägung:
Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen Auslegung fortgeführt werden, werden die Infrastrukturfolgekosten reduziert, da
bei dem Bebauungsplan nicht 84 zusätzliche Wohneinheiten entstehen, sondern ein
Großteil der Neubebauung die heute bestehenden Wohneinheiten ersetzen wird.
Der Beitrag für die Sanierung des öffentlichen Kinderspielplatzes Weetekamp wird
ebenfalls im Rahmen des städtebaulichen Vertrages verhandelt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
3.
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 12.06.2015
3.1 Stellungnahme vom 12.06.2015:
a)
Das Plangebiet weise einen insgesamt erhaltenswerten Baumbestand – auch
wenn es sich überwiegend um Nadelbäume handele - und eine interessante und
abwechslungsreiche Biotopstruktur aus großen und oft extensiv genutzten (Mieter-)Gärten mit zahlreichen unterschiedlichen Hecken, Gebüschen und Bäumen
auf. Diese Strukturen würden zahlreichen Tierarten Lebensraum und Brutmöglichkeiten bieten. Darunter seien möglicherweise auch planungsrelevante Arten
(siehe Artenschutzrechtliche Vorprüfung).
Da der Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt werden soll, würden die
Hecken und Gebüsche vollständig verloren gehen, während der Baumbestand
bei einem voraussichtlichen Verlust von mindestens etwa 100 der Baumschutzsatzung unterliegenden Bäumen (Stand Landschaftspflegerischer Begleitplan
(LBP) vom 21.04.2004) nur im Rahmen der Baumschutzsatzung ersetzt werden
könnte. In Anbetracht der obigen Ausführungen sei es fraglich, dass die Planung
keine erheblichen Umweltauswirkungen auslöst. Insofern und im Hinblick auf
das Vorhandensein planungsrelevanter Arten ("Worst-case-Betrachtung") müsste hier aus Sicht des Fachbereichs Grünflächen ein "normales" Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass das
Plangebiet eigentlich durch zahlreiche Abbrüche und Neubauten, die nach § 34
BauGB genehmigt wurden und noch werden sollen, vergrößert würde.
Im Planbereich seien zahlreiche Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung
unterlägen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es problematisch sei, Ersatzpflanzungen für die zu fällenden Bäume im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren zu regeln, wird vorgeschlagen, dass ähnlich wie im Fall
des B-Plans Nr. 779/1- mit dem Investor ein Bepflanzungskonzept (das im Hinblick auf den umfangreichen Hecken- und Gehölzbestand auch Heckenstrukturen enthalten sollte) erarbeitet werden sollte, in dem die nach der Baumschutzsatzung erforderlichen Ersatzpflanzungen schon vorgesehen werden. So ließe
sich auch eine einheitliche Grün-Gestaltung erreichen. Hierzu könnte auf den
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2004 vorgelegten LBP zurückgegriffen werden - wie bereits in dem Schreiben
des FB 61 (E-Mail) vom 20.11.2014 vorgeschlagen.
b)
Bei einer internen Abstimmung habe sich herausgestellt, dass die im Planentwurf vorgesehene Halbierung des Spielplatzes und die Verlagerung der aufzugebenden Hälfte nach Süden problematisch sei. Wegen des alten und erhaltenswerten Baumbestandes auf der potentiellen Erweiterungsfläche ließen sich
kaum Spielgeräte ohne Beeinträchtigungen der Bäume installieren. Außerdem
würden durch die beiden hier vorgesehenen Gebäude mindestens zehn erhaltenswerte Bäume verloren gehen.
Insofern werde vorgeschlagen, den Spielplatz und die bisherige Grünfläche vollständig zu erhalten und die beiden im südöstlichen Bereich vorgesehenen Gebäude zu verlagern. Es sollte in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden,
ob dies durch Verkleinerung einiger relativ großer Baugrundstücke oder evtl.
durch eine Verkleinerung des Grünzuges erfolgen könne.
c)
Im Übrigen werden noch die folgenden Anmerkungen gemacht:
Die Artenschutzrechtliche Prüfung bzw. Artenschutzrechtliche Vorprüfung umfasse, soweit erkennbar, nicht das ganze Bebauungsplangebiet. Es fehlen die
östlich Haverkamp vorhandenen Gebäude bzw. Grundstücke, die geplanten vier
Gebäude nördlich Neue Flur und der eben angesprochene Spielplatz nebst südlich angrenzender Grünfläche, sofern es bei der teilweisen Bebauung des Bereiches bleiben sollte.
Für den Bebauungsplan seien noch textliche Festsetzungen zum Artenschutz zu
formulieren, so z.B. im Hinblick auf das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG, vorzunehmende Kontrollen von Höhlenbäumen (inklusive zeitlicher Befristungen
für notwendige Fällungen) und die Anbringung von Nisthilfen für Fledermäuse
und / oder Vögel.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sei für die beiden planungsrelevanten Tierarten
Sperber und Waldohreule als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEFMaßnahme) eine Aufforstung in Fischeln nördlich des Strümper Wegs vorgesehen und mit der Wohnstätte abgestimmt worden, die bereit sei, einen Teil der
Maßnahme zu finanzieren. Ein entsprechender Vertrag befinde sich gerade in
der Abstimmung. Daher sollte ein Hinweis auf diese Maßnahme (inklusive Zuordnung) als textliche Festsetzung in den B-Plan aufgenommen werden. Es handele sich um eine 750 m² große Teilfläche des Flurstückes Gem. Fischeln, Flur 2,
Nr. 138.
d)
Was die mögliche Gestaltung des neuen Grünzuges angeht, werden folgende
Anmerkungen vorgetragen:
Die im Plan dargestellten grünen Flächen: 2x Wiese, Mittelinsel in der Verkehrsfläche und Spielplatz seien, bezogen auf eine klare rechtliche Trennung in Grünund Verkehrsfläche (FB 66 und FB 67) sehr ungenau und bedeuten, dass der FB
67 erhebliche Flächen zu übernehmen hätte.
Im Einzelnen seien dies:
• Wiese 1 werde von KFZ- Stellplätzen mit Bäumen und einem Fußweg umgeben. Diese Verkehrsflächen seien klar dem FB 66 zuzuordnen und im B-Plan
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als öffentliche (gelbe) Verkehrsflächen darzustellen. Die Wiese bliebe Grünfläche und werde grün dargestellt.
Die begrünte Mittelinsel mit Baum sei Bestandteil der Straße und sei somit
Straßenbegleitgrün, also gelbe Darstellung.
Wiese 2, identische Begründung wie bei der Wiese 1.
• Spielplatz: Der vorhandene Spielplatz werde im südwestlichen Bereich erheblich verkleinert. Die abzugebenden Flächen werden der Bebauung zugeführt, der alte Baumbestand sei hier nicht zu erhalten. Sofern diese Planung
realisiert werden sollte, sei hier eine Wertermittlung nach Koch erforderlich.
Die bisherige südliche Rasenfläche mit einem alten Baumbestand werde zur
Hälfte dem Spielplatz zugeordnet, die andere Hälfte der Bebauung zugeführt.
Der zeichnerisch dargestellte Fußweg sei nicht Bestandteil einer durchgehenden Wegeverbindung durch den Spielplatz und sei somit als zeichnerische Darstellung herauszunehmen. Der gewünschte Fußweg sei nördlich um
den Spielplatz herumzuführen.
• Für einen städtebaulichen Vertrag seien nicht nur die Kosten des zu erweiterten Spielplatzes zu ermitteln, sondern die Kosten der Gesamtgestaltung. Die
Rückbaukosten des abzugebenden Spielplatzteilgrundstücks mit Spielgeräten, seien im Realisierungsfall ebenfalls durch den Investor zu finanzieren.
Die Herrichtung der beiden neuen Wiesen erfolge durch den Investor im Rahmen der Erstellung der umgebenden Verkehrsflächen.
• Der neue westliche Fußweg sei ebenfalls als Verkehrsfläche darzustellen, da
über den Fußweg 6 KFZ-Stellplätze erschlossen werden. Dieser Fußweg
schließe an den vorh. Grünzug im Westen an.
• Die 13 neuen Stellplätze mit 5 Bäumen und einer Trafo-Station seien als Verkehrsfläche in Gelb darzustellen.
Abwägung:
Zu a) Die Hinweise zum heutigen Zustand des Plangebietes werden zur Kenntnis
genommen. Die negative Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des
Gebietes nach § 13a BauGB (Bebauungsflächen der Innenentwicklung) wird
nicht geteilt. Zur Anwendung des § 13a BauGB ist die Größe der überbaubaren
Fläche maßgebend. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO
beträgt weniger als 20.000 m². Der Bebauungsplan darf daher im
beschleunigten Verfahren nach § 13a (1) Nr. 1 BauGB Innenentwicklung
aufgestellt werden. Außerdem sind die umweltrelevanten Belange ermittelt und
in der Begründung dargelegt worden. Danach kommt es zu keinem erheblichen
Eingriff in Natur und Landschaft. Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag
kommt zu dem Ergebnis, dass unter der Beachtung der vorgeschlagenen Schutzund Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
betroffen sind. Das Bebauungsplanverfahren kann somit nach 13 a BauGB
aufgestellt werden.
Zudem ist unter Berücksichtigung des umfangreichen Hecken- und
Gehölzbestands in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen und der
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Wohnstätte ein Bepflanzungskonzept erarbeitet worden. Dem folgend werden
für die Einfriedungen von Grundstücken Hecken festgesetzt. Darüber hinaus
werden zur Aufwertung der öffentlichen Räume Baumanpflanzungen entlang der
Straßen und im Bereich der Grünflächen festgesetzt. Hinweise auf die
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, die DIN 18920 und die RAS-LP-4 wurden
in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zu b) Aufgrund der vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Spielplatzes wurden
Gespräche zwischen der Wohnstätte und den Fachbereichen 67 und 61 geführt,
mit Ergebnis, dass die baumbestandene Fläche erhalten, und die Bebauung von
4 Doppelhaushälften auf ein Einzelhaus reduziert wird. Die Lage des
städtischen Spielplatzes bleibt unverändert. Die Baumreihe in der SüdwestEcke des Spielplatzgrundstücks ist vom Wohnbaugrundstück ausgenommen
und wird Bestandteil der öffentlichen Grünfläche. Die Fläche mit dem
erhaltenswerten Baumbestand wird künftig auch Eigentum der Stadt Krefeld
sein. Im Gegenzug entfällt die östliche, kleinere der beiden bislang geplanten
Grünflächen innerhalb des Quartiers. Die Fläche ist zukünftig mit einem
Einzelhaus bebaubar.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zu c) Die Artenschutzrechliche Vorprüfung wurde mittlerweile um die Bereiche östlich
Haverkamp und nördlich Neue Flur ergänzt. Auf Grundlage des
artenschutzrechtlichen Fachbeitrags werden Vermeidungs-, Minderungs- und
Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, um eine Verletzung der Zugriffsverbote
gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz auszuschließen. Desweitern
werden textliche Festsetzungen im Hinblick auf das Rodungsverbot des § 39
BNatSchG, vorzunehmende Kontrollen von Höhlenbäumen (inklusive zeitlicher
Befristungen für notwendige Fällungen) und die Anbringung von Nisthilfen für
Fledermäuse und / oder Vögel in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die beiden planungsrelevanten Tierarten Sperber und Waldohreule wird in der Begründung zum Bebauungsplan
beschrieben.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu d) Das Grün- und Freiraumkonzept sieht die Schaffung einer neuen, „grünen“
Verbindung in Ost-West-Richtung mit einer Grün- und Spielfläche vor, die
maßgeblich zur fußläufigen Vernetzung der bestehenden Grünbereiche beiträgt.
Ihrer Funktion entsprechend wird sie als Teil der Grünflächen und somit als
Öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Stellplätze und auch die Mittelinsel
werden als Verkehrsflächen festgesetzt.
Zur Flächenaufteilung im Bereich des Spielplatzes wurde zwischen der
Wohnstätte und den Fachbereichen 67 und 61 ein Kompromiss erarbeitet (siehe
Abwägung zu b).
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Die Kosten zur Gestaltung, Herrichtung und Übernahme der öffentlichen Grünflächen werden Gegenstand des städtebaulichen Vertrages.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
3.2 Stellungnahme vom 13.07.2015:
Für obigen Bebauungsplan seien folgende Festsetzungen für den Artenschutz notwendig.
Die Gebäude seien zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar abzureißen. Sei ein
Abbruch außerhalb des vorgegebenen Zeitfensters von Nöten, sei eine erneute Kontrolle durch einen Sachverständigen durchzuführen. Der Gebäuderückbau müsse stufenweise erfolgen. Dazu ist das Dach teilweise offen zu legen, damit ggf. vorhandene
Fledermäuse unversehrt flüchten können bzw. die Einnistung von Vögeln verhindert
wird. Bei Fund von Tieren ist die weitere Vorgehensweise mit der Unteren Landschaftsbehörde, Ansprechpartnerin Frau Funke, Tel.: 02151/86-44 27, abzusprechen.
Nur außerhalb der Brutzeit dürften Kaminöffnungen der Gebäude zur Verhinderung
von Bruten durch Dohlen mittels eines Gitteraufsatzes verschlossen werden. Dabei
sei sicherzustellen, dass sich zeitgleich darin keine Vögel aufhalten und eventuell
vorhandene Fledermäuse trotz Gitter entweichen können. Vorab sei durch einen
Sachverständigen zu überprüfen, ob weitere Brutstätten am Gebäude vorhanden seien.
Der Abbruch sei der Unteren Landschaftsbehörde rechtzeitig vor Beginn schriftlich
anzuzeigen.
Die Rodung von Sträuchern, Bäumen, Gebüschen etc. habe außerhalb der gesetzlichen festgelegten Brutzeit im Zeitraum von 01. Oktober bis 28. Februar des laufenden
Jahres zu erfolgen.
Eine Fällung von Höhlenbäumen habe nur außerhalb der gesetzlichen festgelegten
Brutzeit im Zeitraum von 01. Oktober bis 28. Februar des laufenden Jahres und nur
nach vorheriger, zeitnaher gegebenenfalls endoskopischer Untersuchung der Baumhöhlen zu erfolgen. Hierzu sei eine ökologische Baubegleitung notwendig. Die Ergebnisse seien der Unteren Landschaftsbehörde schriftlich vor Beginn der Fällungen mitzuteilen. Bei Fund von Tieren sei die weitere Vorgehensweise mit der Unteren Landschaftsbehörde, Ansprechpartnerin Frau Funke, Tel.: 02151/86-44 27, abzusprechen.
Der Verlust natürlicher Baumhöhlen durch Fällung sei durch die Anbringung geeigneter Fledermaus- und Vogelnistkästen für baumbewohnende Arten in ausreichender
Zahl vor Ort und zeitnah auszugleichen. Hierfür sei eine Tabelle mit der Anzahl der zufällenden Bäume mit Höhlen der Unteren Landschaftsbehörde bis Ende März einzureichen.
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Für den Verlust von Quartieren seien pro abgerissenem Gebäude jeweils für die Dohle
mindestens ein integrierter oder an die Fassade angebrachter Nistkasten und für gebäudebewohnende Fledermäuse zwei Fassadenquartiere als Tagesquartier vorrangig
an Neubauten im B-Plangebiet Nr. 684 anzubringen. In Absprache mit der Unteren
Landschaftsbehörde könnten einige Kästen für Dohlen an älteren geeigneten Bäumen
im B-Plangebiet aufgehängt werden. Die Aufhängehöhe für die Dohlennistkästen dürfe sechs Meter nicht unterschreiten. Die Maßnahmen seien rechtzeitig vorab mit der
Unteren Landschaftsbehörde, Ansprechpartnerin Frau Funke, Tel.: 02151/86-44 27,
abzusprechen.
Abwägung:
Der Stellungnahme entsprechend werden die geforderten Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Fachbereich Tiefbau, mit Schreiben vom 03.06.2015
Stellungnahme:
Für die neu geplante Erschließungsanlage kämen nach endgültiger Herstellung Erschließungsbeiträge nach dem BauGB zu Erhebung. Grundsätzlich sei hier aber der
Abschluss eines Erschließungsvertrages vorgesehen. Kanalanschlussbeiträge kämen
für die nicht abgegoltenen Flächen zur Erhebung.
Ansonsten bestünden gegen den Bebauungsplanentwurf keine Bedenken.
Abwägung:
Dem Investor wurde bereits mitgeteilt, dass ein Erschließungsvertrag zwischen ihm
und der Stadt Krefeld abgeschlossen werden muss. Er wird sich diesbezüglich mit
dem Fachbereich Tiefbau in Verbindung setzen.
Der Anregung wird gefolgt.
5.
SWK, Asset-Management / Planung, Elektrizitäts- und Gasversorgung, mit Schreiben
vom 12.06.2015
Stellungnahme:
SWK AQUA GmbH (Abwasser)
Die Entwässerung der vier Häuser – Gemarkung Oppum, Flur 5, Flurstück 110 – sei
über die vorhandenen öffentlichen Kanäle in der Straße „Neue Flur“ (DN 300B) oder
in der Straße „Haverkamp“ nördlich (DN 300 STZ) zu planen. Niederschlagswasser
von Dachflächen und befestigten Flächen könne versickert werden. Beton oder Stahlbetonrohre dürften nicht zum Einsatz kommen.
Der geplante Bebauungsbereich zwischen Haverkamp, Planstraße und Grenze der
Grundstücke – Gemarkung Oppum, Flur 5, Flurstück 161 – 168 sei im Mischwassersystem zu entwässern. Niederschlagswasser von Dachflächen und von befestigten
Begründung zur Vorlage 2951/16
Seite 13
Flächen könne versickern. Die Anbindung der Sammelleitung habe zum öffentlichen
Kanal in der Straße „Korekamp“ (Ei 800/1200 MA) zu erfolgen.
Laut Vorplanung vom Ingenieurbüro Angenvoort + Barth wurde in der Planstraße ein
Steinzeugkanal DN 300 und DN 400 geplant und in 2014 teilweise gebaut (Anbindung an vorhandenen Mischwasserkanal in der Straße „Korekamp“ 2 x DN 200 PP,
Verbindungsbauwerk und 43 m lange Haltung DN 400). Beide Anschlussschächte
würden unmittelbar vom Eigenbetrieb Stadtentwässerung übernommen werden.
Zu klären sei, ob der Mischwasserkanal in der Planstraße privat oder öffentlich werde.
Die Entwässerung der Planstraße selbst sei an die Mischwasserkanalisation anzuschließen.
Für die restliche geplante Bebauungsfläche Richtung Weetekamp (Gemarkung
Oppum, Flur 5, Flurstücke 356, 434, 551) sei ein privater Mischwasserkanal DN 300
GFK vorgesehen (laut Ausführungsplanung des Ingenieurbüro Angenvoort + Barth).
Der neue Kanal werde über ein Sattelstück DN 200 PP an den öffentlichen, vorhandenen Mischwasserkanal in der Straße Korekamp angeschlossen.
Details zu Haus- und Grundstücksentwässerung müssten in entsprechenden Entwässerungsgesuchen abgestimmt werden, welche an die SWK Aqua GmbH, Team „Hausund Grundstücksentwässerung“ zu stellen sind.
SWK AQUA GmbH (Wasser)
Gegen den Bebauungsplan bestünden seitens der Trinkwasserversorgung keine Bedenken. Die Versorgung sei über die anliegenden Straßen sichergestellt.
SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion)
Seitens der SWK AQUA OE Wasserproduktion bestünden gegen des o.g. Bebauungsplan keine Bedenken.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Auf dem Korekamp würden in beiden Fahrtrichtungen die Busse der Linie 052 der
SWK MOBIL GmbH verkehren. Im Bereich der Einmündung Haverkamp / Korekamp befinde sich die Endhaltestelle „Oppum Bökendonk“ der Linie 052 mit einer Wendeschleife für die Gelenkwagen. Im Bereich der Einmündung Weetekamp / Korekamp
befinde sich in beiden Fahrtrichtungen jeweils die Haltestelle „Weetekamp“. Es werde davon ausgegangen, dass weder die Linienführung noch die im Plangebiet liegenden Haltestellen von der Planung berührt werden.
SWK NETZE GmbH (Gas)
Die Versorgung seien aus dem bestehenden Netz, durch Netzerweiterung, möglich.
Der Leitungsbestand sei frei von Überbauungen zu halten und müsse frei zugänglich
sein. Seitens der Gasversorgung bestünden keine Bedenken.
SWK NETZE GmbH (Fernwärme)
Es bestünden keine Bedenken.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität)
Begründung zur Vorlage 2951/16
Seite 14
Seitens der Elektrizitätsversorgung bestünden keine Bedenken. Für die Versorgung
des Plangebietes sei das Netz zu erweitern. Im Straßenbereich Haverkamp seien die
geplanten Baumstandorte zu prüfen und ggf. Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
SWK NETZE GmbH (Anlagen)
Im Bereich des Bebauungsplanes sei eine neue Ortsnetzstation geplant. Hierfür werden um eine „Ausweisung einer Fläche für Versorgungsanalgen – Trafo“ gebeten. Der
geplante Baum im Näherungsbereich der Station dürfe nicht umgesetzt werden.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Da im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen keine Veränderungen vorgenommen
würden, bestünden seitens der öffentlichen Straßenbeleuchtung keine Bedenken.
Stadtwerke Krefeld AG (Telekomunikation)
Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich keine nachrichtentechnischen Anlagen bzw. Kabel der SWK AG.
Für die Planung der Baumstandorte sei die, zwischen der Stadt Krefeld und SWK, abgeschlossene Baumschutzvereinbarung zu verwenden. Es werde um die Zusendung
der Koordinaten der geplanten Bäume gebeten.
Alle Versorgungsleitungen, die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssten
oder sich bereits befänden, seien grundbuchrechtlich zu Gunsten der SWK zu sichern.
Es werde darum gebeten, am weiteren Planverfahren beteiligt zu werden.
Abwägung:
Zu SWK AQUA GmbH (Wasser), SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion) SWK MOBIL
GmbH (ÖPNV), SWK NETZE GmbH (Gas), SWK NETZE GmbH (Fernwärme), SWK SETEC
GmbH (Beleuchtung), Stadtwerke Krefeld AG (Telekomunikation) Stadtwerke Krefeld
AG (Telekomunikation)
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu SWK Aqua GmbH (Abwasser)
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die neue Planstraße einschließlich
Kanal wird öffentlich. Auf Grundlage der Planung von dem Ingenieurbüro Angenvoort
und Barth werden im Rahmen eines noch abzuschließenden Erschließungsvertrages
zwischen der Wohnstätte und der Stadt Krefeld die Details geklärt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu SWK NETZE GmbH (Elektrizität)
Im Bebauungsplan wird lediglich textlich die Anzahl der Bäume pro Straße festgesetzt. Die genauen Baumstandorte werden erst in der späteren Ausbauplanung festgelegt.
Begründung zur Vorlage 2951/16
Seite 15
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu SWK NETZE GmbH (Anlagen)
In Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld wird eine Fläche für Versorgungsanlagen
– Transformatorenstation – südlich der Straße Neue Flur festgesetzt. Die Baumstandorte werden in der späteren Ausbauplanung festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die private Verkehrsfläche wird mit einem Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten
der Anlieger, der Entsorgungsunternehmen und der Versorgungsträger belastet.
Durch die Festsetzung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Flächen geschaffen. Erforderliche grundbuchrechtliche Eintragungen werden im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren vorgenommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Der Paritätische Krefeld, mit Schreiben vom 21.05.2015
Stellungnahme:
Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen habe zum B-Plan 684 folgende
Anregungen und Bedenken:
- Die Erschließungsstraße müsse entsprechend DIN 32984 und HBVA gestaltet
werden.
- Wünschenswert wäre die Schaffung von Behindertengerechten Wohnraum.
Abwägung:
Regelungen über die Gestaltung der Erschließungsstraße sind nicht Gegenstand der
Bauleitplanung. Sie werden im Rahmen des Erschließungsvertrages getroffen, der
zwischen dem Investor und der Stadt Krefeld, Fachbereich Tiefbau abgeschlossen
wird.
Der Bebauungsplan wird bezüglich der Schaffung von behindertengerechten Wohnraum keine Festsetzungen treffen. Der § 49 BauO NRW regelt jedoch, dass in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen die Wohnungen jeweils eines Geschosses barrierefrei
erreichbar sein müssen. Diese Wohnungen müssen jeweils selbst rollstuhlgerecht
hergestellt werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
7.
Fachbereich Bauaufsicht, mit Schreiben vom 28.05.2015
Stellungnahme:
1. Vorliegende Anträge auf Bauvorbescheid oder Baugenehmigung
Begründung zur Vorlage 2951/16
Seite 16
In einer der Stellungnahme beigefügten Aufstellung sind die vorliegenden Anträge im
Bereich des Geltungsgebiets des aufzustellenden Bebauungsplanes aufgeführt.
2. zur Aufstellung des oben bezeichneten Bebauungsplans
Die beantragten und zum Teil schon genehmigten und errichteten Vorhaben Neue Flur
140, Neue Flur 142, Neue Flur 146, Korekamp 10 und Korekamp 12 würden den vorgesehenen Baugrenzen widersprechen.
Das Flurstück 163 (Weetekamp 5) sei mit folgender Baulast belastet: „Der Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften (AZ 316 732) ist zu informieren,
falls für das Grundstück Teilungsanträge oder Anträge auf bauliche Veränderungen
gestellt werden.“
Das Flurstück 887 sei mit einer Zuwegungsbaulast zugunsten der Flurstücke 883,
884, 885, 886 und 888 belastet. Es werde augenscheinlich Bestandteil der das Planungsgebiet erschließenden Planstraße.
3. zur geplanten Bebauung / zum Entwurf des Büros b. u. g. Dipl. Ing. Architekt Christian Kraus (ohne Planstand)
Der hier bezeichnete Entwurf entspreche nicht dem B-Planraster zum Bebauungsplanentwurf Nr. 684. Planungsrechtliche Bedenken zu hier vorliegenden Bauanträgen
seien in der Geschäftsbereichskonferenz des Geschäftsbereichs V vom 19.05.2015
zurückgestellt. Sie entsprächen hinsichtlich der Lage der Baukörper diesem Entwurf.
Die verkehrliche Erschließung der geplanten Einfamilienhäuser im Bereich des ehemaligen Flurstücks 469 (heute 893) sei im Zuge der erforderlichen Teilungen per Zuwegungsbaulast auf den Flurstücken 892 und 893 zu sichern.
Der Planbereich der EFH-Bebauung jeweils westlich der Planstraße zwischen der
Straße „Neue Flur“ sowie der geplanten „Wiese“, sowie vollständig östlich zwischen
der Planstraße und der Straße „Weetekamp“ entspreche nicht der vorhandenen Parzellierung. Entsprechende Grundstücksteilungen seien ggf. schriftlich beim Fachbereich Bauordnung zu beantragen.
Bei der Betrachtung der Stellplätze wurde, sofern nicht anders angegeben, pro geplanter Parzelle eine Wohneinheit zugrunde gelegt. Im Bereich der freistehenden EFHBebauung wurde jeweils ein Stellplatz auf dem Flurstück nachgewiesen.
Für den Doppelhaus- und Reihenhausbereich entlang des Haverkamps seien somit 18
Stellplätze erforderlich, 39 Stellplätze wurden nachgewiesen.
Für die Mehrfamilienhausbebauung Neue Flur 140, - 142 und -146 seien insgesamt
32 Stellplätze erforderlich, diese wurde auch nachgewiesen.
Grundsätzlich seien Stellplätze, die nicht auf den jeweiligen Baugrundstücken lägen,
ggf. einschließlich der Zufahrt per Baulast öffentlich rechtlich zu sichern.
In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen müssen die Wohnungen jeweils eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Diese Wohnungen müssten jeweils selbst rollstuhlgerecht hergestellt werden. Näheres regeln die §§ 49 und 55 BauO NRW sowie
die entsprechenden technischen Regelwerke.
Begründung zur Vorlage 2951/16
Seite 17
Abwägung:
Zu 1) und 2) Der Entwurf zum Bebauungsplan wurde an die Genehmigungslage angepasst. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtliche Grundlage für die Erschließung sämtlicher geplanter Baukörper.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu 3) Erforderliche Grundstücksteilungen müssen in nachgelagerten Genehmigungsverfahren durchgeführt werden und sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Wie in
der Stellungnahme richtig festgestellt wurde, sieht der Entwurf zum Bebauungsplan
mehr Stellplätze als Wohneinheiten vor. Um dem zu erwartenden Parkdruck entgegen
zu steuern, wurde in Abstimmung mit dem Fachbereich Tiefbau ein Parkraumkonzept
erarbeitet, welches 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit im Einfamilienhausbau sowie ein
Stellplatz bei Geschosswohnungsbauten plus 25 % Besucherstellplätzen im öffentlichen Raum vorsieht.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
8.
Fachbereich Ordnung, mit Schreiben vom 20.05.2015
Stellungnahme:
Gegen den vorgelegten Bebauungsplan östlich Haverkamp / nördlich Neue Flur, im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange bestünden aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken.
Abwägung:
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
9.
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen vom 11.05.2015
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereiches 62 – Vermessungs- und Katasterwesen bestünden gegen
die geplanten städtebaulichen Maßnahmen keine Bedenken. Es werde jedoch darauf
hingewiesen, dass
der Bereich des am 02.04.2003 vom Rat gefassten und am 30.04.2003 im
Amtsblatt Nr. 18 bekanntgemachten Einleitenden Beschluss nicht mit dem im
übersandten Entwurf gekennzeichneten Bereich übereinstimmt. Es werde angeregt, den Einleitenden Beschluss für die nicht mehr weiterverfolgten Bereiche aufzuheben.
durch den Bebauungsplan Nr. 684 Teilbereiche der Fluchtlinienpläne Nrn. 538
und 533, die durch den betroffenen Bereich diverse Straßenfluchtlinien fest-
Begründung zur Vorlage 2951/16
Seite 18
setzen, außer Kraft gesetzt werden sollten. Bei Beibehaltung des Plangebietes
bleiben einige Reststücke von Straßenfluchtlinien erhalten, die dann in keinem Zusammenhang mehr mit der planungsrechtlichen Situation ständen. Es
werde daher angeregt, das Plangebiet um diese Bereiche zu erweitern.
Detailfragen zu notwendigen Festsetzungen und Kennzeichnungen könnten im
Rahmen der Erstellung der Urkunden des Bebauungsplanes geklärt werden.
Entgegenstehende Festsetzungen:
Fluchtlinienplan Nr. 533 – Hochfelder Straße – Flur – Rain – förmlich festgestellt seit dem 10. Juli 1905
Fluchtlinienplan Nr. 538 – Herbertzstraße – Flur – Nördl. Ackerstraße – Hochfelder Straße – Hauptstraße – förmlich festgestellt seit dem 15. Juni 1904
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 684 liegenden Teilbereiche der Fluchtlinienpläne werden mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 684 aufgehoben, da sie nicht mehr den heutigen
städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechen. Die Aufhebung kann nur für die betreffenden Teilbereiche erfolgen. Für die Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes Nr. 684 ist ein gesondertes Verfahren durchzuführen. Für eine
Erweiterung des Plangebietes liegen keine städtebaulichen Gründe vor.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
C.
Stellungahmen der Bezirksvertretung Oppum/ Linn
In der Sitzung der Bezirksvertretung Oppum/ Linn wurde von den Bezirksvertretern hinterfragt, inwieweit die Immissionswerte des Bahnverkehrs konkret und umfassend gemessen
worden seien. Nach ihrer Einschätzung müssten die tatsächlichen Messwerte eindeutig
höher liegen. Es wird gefordert, hier im Rahmen der Umsetzung ein neues und besonderes
Augenmerk auf die Erfordernisse des Lärmschutzes zu richten.
Abwägung:
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan wurde ein schalltechnisches
Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und
Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes erstellt. Dabei wurde die Emission
des Schienenverkehrs durch Berechnung analog der eingeführten Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen von 1990 (Schall 03) ermittelt. Zur Berechnung der Emission des Schienenverkehrs wurde die von der DB AG für das Jahr 2025
höhere Anzahl prognostizierter Zugbewegungen zugrunde gelegt. Das Gutachten kommt zu
dem Ergebnis, dass passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Diese wurden als
Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. In der Begründung zum Bebauungsplan
wird die Lärmsituation im Plangebiet ausführlich beschrieben.
Der Stellungnahme wird insofern gefolgt, dass eine sachgerechte Untersuchung der Lärmsituation unter Berücksichtigung einer prognostizierten Zunahme von Zugbewegungen erfolgt ist.
Begründung zur Vorlage 2951/16
D.
Seite 19
Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr,
EB Stadtentwässerung,
Bezirksregierung Düsseldorf,
SWK Stadtwerke Krefeld AG,
Deutsche Bahn AG,
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr,
mit Schreiben vom 03.06.2016
Stellungnahme:
Die Bundeswehr sei berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Interessengebiet der Luftverteidigungsradaranlage Marienbaum liege. Es werde davon
ausgegangen, dass bauliche Anlagen einschließlich ihrer untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen dieser Einschätzung
diese Höhe überschritten werden, werde darum gebeten, in jedem Einzelfall, die
Planungsunterlagen, vor Erteilung einer Baugenehmigung, zur Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Die maximal zulässige bauliche Höhe wird im Bebauungsplan auf 44,70 über NHN
festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 11 m über Geländeoberkante.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
EB Stadtentwässerung, mit Schreiben vom 08.06.2016
Stellungnahme:
Es wird darum gebeten die Begründung zur Entwässerung wie folgt zu ändern:
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Mischsystem. Die Bebauung nördlich
Neue Flur sowie östlich Haverkamp erfolgt über die vorhandenen öffentlichen
Mischwasserkanäle.
In der 240 m langen Planstraße ist die Verlegung eines Mischwasserkanales mit Vorflut zur Straße Korekamp vorgesehen. An den öffentlichen Mischwasserkanal sind
die Verkehrsflächen, Dachflächen und privaten befestigten Flächen anzuschließen.
Sofern eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung der Dachflächen erteilt
wird, können die privaten Dachflächen im Einzelfall versickert werden.
Begründung zur Vorlage 2951/16
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Für den privaten Stichweg im süd-östlichen Bereich des Plangebietes ist ein privater
Mischwasserkanal vorgesehen, der an den öffentlichen Mischwasserkanal in der
Straße Korekamp angeschlossen wird.
Abwägung:
Das Kapitel IV. Bestandsbeschreibung, 4. Entwässerung wie entsprechend geändert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 16.06.2016
Stellungnahme:
Die Belange folgender Dezernat seien nicht berührt:
Dezernat 25 – Verkehr
Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung und Bodenordnung
Dezernat 51 – Landschaft- und Naturschutz
Dezernat 52 – Abfallwirtschaft
Dezernat 53.1 – Immissionsschutz
Dezernat 54 - Gewässerschutz
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Gegen die Bauleitplanung bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Es werde frühzeitig darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in einem Schutzbereich für Luftfahrt - Navigationsanalgen gemäß § 18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) befinde. Objekte (Krane, Bauhilfsanlagen, etc.), die eine Höhe von 20,00 m über Gelände überschreiten sollten, dürften nur nach vorhergehender Anzeige an die Bez. Reg. Düsseldorf, Dez. 26 Luftverkehr, und Entscheidung durch das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung (BAF) gemäß § 18 a LuftVG errichtet werden (materielles Bauverbot).
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende
Stellungnahme:
Gegen die Planung bestünden keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet ihres
Wissens keine Bau- und Bodendenkmäler befänden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Zur Wahrung sämtlicher Denkmalrechtlicher Belange werde empfohlen, falls nicht bereits geschehen, den LVR – Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland –, Pulheim und den LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland –, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme im Zuge der Beteiligung der
Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange erfolgte. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate / Sachgebiete haben die vorgelegten
Unterlagen daher nicht geprüft. Dies könne dazu führen, dass in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden
könnten, die in dieser Stellungnahme keine Erwähnung fänden.
Begründung zur Vorlage 2951/16
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Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich ist die zulässige
bauliche Höhe auf ca. 11,00 m begrenzt. Das Aufstellen von Objekten (Krane, Bauhilfsanlagen, etc.) ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Der LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland –, Pulheim und der LVR – Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland –, Bonn, sowie die zuständige kommunale
Untere Denkmalbehörde wurden ebenfalls nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
SWK, Stadtwerke Krefeld, mit Schreiben vom 17.06.2016
Stellungnahme:
SWK NETZE GmbH (Fernwärme)
In den benannten Bereichen lägen keine Fernwärmeleitungen. Es seien keine Baumaßnahmen geplant. Es bestünden keine Bedenken.
SWK NETZE GmbH (Gas)
Die Erschließuing mit Erdgas sei, mittels Netzerweiterung, jedoch vorbehaltlich der
Prüfung der Anschlussleistungen, möglich.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität Netz)
Zur Erschließung des Plangebiets mit Elektrizität, sei die Erweiterung des umliegenden Netzes erforderlich.
SWK NETZE GmbH (Elektrizität Anlagen)
Die „Fläche für Versorgnungsanlagen – Trafo“ sei im Kreuzungsbereich Neue Flur /
Haferkamp ausgewiesen. Der Standort (3 x 6 m) sei ausreichend. Zu beachten sei
eine eventuelle Sichtbehinderung für PKW im Kreuzungsbereich, da die Höhe der
Station ca. 1,8 m beträgt.
SWK AQUA GmbH (Abwasser)
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung könnten nur
durch die Stadtentwässerung Krefeld geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung seien im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
SWK AQUA GmbH (Wasser)
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestünden keine Bedenken. Die geplante Erschließung mit Trinkwasser könne über die Neue Flur bzw. den Korekamp erfolgen.
SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion)
Die OE Wasserproduktion sei von dem Bebauungsplan nicht betroffen.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Auf dem Korekamp würden in beiden Fahrtrichtungen die Busse der Linie 052 der
SWK MOBIL GmbH verkehren. Im Bereich der Einmündung Haverkamp / Korekamp
Begründung zur Vorlage 2951/16
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befinde sich die Endhaltestelle „Oppum / Bökendonk“ der Linie 052 mit einer Wendeschleife für die Gelenkwagen. Im Bereich der Einmündung Weetekamp / Korekamp befinde sich in beiden Fahrtrichtungen jeweils die Haltestelle „Weetekamp“.
Es werde davon ausgegangen, dass weder die Linienführung, noch die im Plangebiet
liegenden Haltestellen von der Planung berührt werden.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Wenn im Plangebiet neue öffentliche Straßen und Wege zur Erschließung dienen,
werde es erforderlich, eine neue Straßenbeleuchtung neu einzurichten.
Die Bestandsanlage der öffentlichen Straßenbeleuchtung im nördlichen Plangebiet,
Bereich Neue Flur Ecke Haverkamp befinde sich zum Teil auf den privaten Grundstücken. Bei einer Neugestaltung der Straßen-, Gehwege-, und den Parkflächen müsse
diese Bestandsanlage an die neuen Gegebenheiten angepasst bzw. erneuert werden.
Alle Versorgungsleitungen, die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssten
oder sich dort bereits befänden, sind grundbuchrechtlich zu Gunsten der SWK zu sichern.
Es wird darum gebeten, die SWK am weiteren Planverfahren zu beteiligen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Straßen Haverkamp und Neue
Flur liegen innerhalb einer Tempo-30 Zone und dienen ausschließlich dem Anwohner- und Zielverkehr. Die abgeschrägte T-Kreuzung ermöglicht den Verkehrsteilnehmern beim Einbiegen vom Haverkamp in die Neue Flur ein weites Einfahren in den
Kreuzungsbereich, so dass ein ausreichend großes Sichtdreieck trotz der geplanten
Trafostation vorhanden ist. Die Trafostation kann innerhalb der für Versorgungsanlagen dargestellten Fläche errichtet werden. Bei der späteren Detailplanung soll
dennoch darauf geachtet werden, dass eine eventuelle Sichtbehinderung möglichst
vermieden wird, indem die Anlage zum Beispiel nicht direkt an der Straßenbegrenzungslinie errichtet wird.
Die Buslinienführung und die Haltestellen bleiben von der Planung unberührt.
Für die neue Erschließungsstraße wird ein Erschließungsvertrag abgeschlossen, der
auch die Straßenbeleuchtung berücksichtigen wird.
Die Straßenbeleuchtung, die auf den privaten Grundstücken liegt, wird im Zuge einer Neugestaltung angepasst werden müssen. Die Beteiligung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist hiermit abgeschlossen. Die SWK wird jedoch Rahmen der
einzelnen Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Deutsche Bahn AG, mit Schreiben vom 20.06.2016
Stellungnahme:
Die Deutsche Bahn AG, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen,
übersendet folgende Stellungnahme.
Begründung zur Vorlage 2951/16
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Gegen den Bebauungsplan bestünden aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgende Hinweise und Auflagen berücksichtigt werden würden:
1.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanalangen entstünden Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzoder Ersatzmaßnahmen könnten gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der Bahnstecke um eine planfestgestellte Anlage handele.
Spätere Nutzer der Flächen seien frühzeitig und in geeigneter Weise auf die
Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
2.
Die Erreichbarkeit der Bahnanlagen für Rettungskräfte sowie zum Zwecke der
Inspektionen, Instandhaltung und – setzung und für Baumaßnahmen dürfe
sich nicht verschlechtern (u.a. in dem ggf. öffentliche Wege einem privatgrundstück zugeschlagen würden und der DB dann nicht mehr zur Verfügung
ständen).
3.
Eine Einfriedungspflicht der Eisenbahnanlagen existiere nicht. Seien Einrichtungen insbesondere zur Versorgung, Unterbringung oder zum Unterrichten
von Kindern geplant (Kindertagesstätten, Grundschulen usw.), die unmittelbar
an den Bahnanlagen grenzen, so seien durch den jeweiligen Baulastenträger
Maßnahmen zu ergreifen, die ein unmittelbares Betreten der Bahnanlagen
durch spielende Kinder aus diesen Einrichtungen heraus verhindern und ein
mittelbares Betreten nicht provoziere, wie das Einrichten eines Zaunes an der
Bahnanlage angrenzende Grundstücksgrenze und die Konzentration von
Grundstückszugängen und Außenaufenthaltsbereichen an Stellen die der
Bahnanlage abgewandt seien.
4.
Vor dem Errichten neuer Gebäude auf den Grundstücken nördlich der Neuen
Flur an Stellen, wo sich zuvor keine Gebäude befunden haben, sei zu prüfen,
ob sich Kabeltrassen der DB im Baufeld befänden. Hierzu hat der entsprechende Baulastträger rechtzeitig zuvor Kontakt mit der Deutschen Bahn AG, DB
Immobilien aufzunehmen.
5.
Folgende Hinweise seien für den Erläuterungsbereich seitens der DB anzumerken:
1. IV Bestandsbeschreibung, 1. Städtebauliche Situation: Die an das Plangebiet angrenzende Eisenbahnstrecke sei keine Hochtrasse sondern eine Eisenbahnstrecke in Dammlage.
2. IV Bestandsbeschreibung, 6. Immissionsschutz: bei den angesprochenen
„Gleisen“ 2500, 2520, 2610 handele es sich um Strecken mit der jeweiligen
Nummer.
6.
Des Weiteren werde vorgeschlagen, eine Teilfläche der Kleingartenanlage in
den Bebauungsplan mit einzubeziehen. Sowohl das nördlich der Straße Neue
Flur ausgewiesene allgemeine Wohngebiet als auch das nordwestlich angrenzende Gebiet der DB (Kleingartenanlage) erhielten damit eine zukünftig besser
zu nutzende Grundstruktur und ließen sich klarer zueinander abgrenzen. Eigentümer der Fläche sei die DB Netz AG, Ansprechpartner sei die Deutsche
Bahn AG, DB Immobilien.
Abwägung:
Begründung zur Vorlage 2951/16
Seite 24
Zu 1. Die Hinweise bezüglich der Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb werden
zur Kenntnis genommen. Durch die Schallfestsetzungen im Bebauungsplan ist
der gewünschte Hinweis gegeben.
Zu 2. Die Erreichbarkeit der Bahnanlage bleibt durch den Bebauungsplan unverändert, da keine öffentlichen Flächen einer privaten Nutzung zugeschlagen werden.
Zu 3. Einrichtungen insbesondere zur Versorgung, Unterbringung oder zum Unterrichten von Kindern (Kindertagesstätten, Grundschulen usw.) sind im Bebauungsplangebiet nicht vorgesehen.
Zu 4. Eine Anfrage, ob sich möglicherweise eine Kabeltrasse der DB im Baufeld befindet, wurde gestellt und eine ergänzende Stellungnahme der DB AG eingereicht (siehe 5.1).
Zu 5. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die Formulierungen bezüglich
der Eisenbahnstrecke der Stellungnahme entsprechend angepasst.
Zu 6. Da das Bebauungsplanverfahren schon so weit vorangeschritten ist, ist eine
Erweiterung des Plangebietes zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Zur
Überplanung einer Teilfläche der Kleingartenanlage müssten zunächst die
Rahmenbedingungen und die Zielsetzung geklärt werden. Darüber hinaus
müssten die zum Bebauungsplan Nr. 684 aufgestellten Gutachten, wie z.B. Artenschutz- und Lärmuntersuchungen ergänzt, bzw. neu erstellt werden. Daher
bleibt dieses Anliegen einem gesonderten Bebauungsplanverfahren vorbehalten.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
5.1
Deutsche Bahn AG, mit Schreiben vom 04.08.2016
Ergänzende Stellungnahme
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Kommunikationstechnik GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, möchte die Stellungnahme
vom 20.06.2016 ergänzen.
Die Prüfung der Kabeltrassen für die Grundstücke nördlich der Neuen Flur sei
nicht mehr notwendig. Eine DB-interne Prüfung habe ergeben dass auf dieser
Fläche keine TK-Kabel oder TK-Anlagen zu erwarten seien. Dennoch sei es
möglich, dass im Grenzbereich zu Flächen der DB Kabel oder Leitungen verlaufen. Daher sei im Zuge von baulichen Aktivitäten auf der genannten Fläche
eine örtliche Einweisung durch einen Mitarbeiter der DB Kommunikationstechnik GmbH notwendig.
Es werde um schriftlichen Mitteilung (mindestens 7 Tage vorher) des Termins
zur Kabelanweisung unter Angabe der Bearbeitungs-Nr. 2016019400 / 504
773 951 gebeten.
Kontakt:
DB Kommunikationstechnik GmbH
Netzadministration
Fax: 069 / 265-57811
E-Mail: Netzadministration-w@deutschbahn.com
Begründung zur Vorlage 2951/16
Seite 25
Die erfolgte Einweisung sei zu protokollieren.
Die angrenzende DB-Fläche enthalte keine Kabel oder TK-Anlagen der Vodafone D2 GmbH. Für den Bereich auf öffentlichem Grund lägen der DB Kommunikationstechnik GmbH keine Dokumentationen vor. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass Kabel- oder TK-Anlagen der Vodafone D2 GmbH betroffen
seien. Daher werde gebeten, sich ggf. mit einer Anfrage an folgende Adresse
zu wenden:
Vodafone DB GmbH
TLPT-NW Network Planing/ Trassenschutz
D2 Park 5, 40878 Ratingen
Tel.: 02102 / 98-6621, Fax: 02102 / 98-9451
E-Mail:trassenauskunft-west@vodafone.com
Würden unvermutete, nicht angegebene Kabel oder Leitungen auftreten, sei
umgehend folgende Stelle zu informieren:
DB Kommunikationstechnik GmbH
Dispositions Region West
Kölner Straße 5
65760 Eschborn
Tel.: 069 7 265-47610
E-Mail: disposition.region.west.kt@deutschebahn.com
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an den Grundstückseigentümer weitergeleitet.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
E.
Stellungnahmen der Nachbargemeinden
gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
im
Rahmen
der
Abstimmung
Mit Schreiben der Stadt Krefeld vom 19.05.2016 wurde die Abstimmung mit den
Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Hierzu wurden keine
Stellungnahmen vorgebracht.
F.
Vorschlag der Verwaltung:
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan zur Offenlage bereits beschrieben, soll
ein zweites Vollgeschoss ausnahmsweise zulässig sein, wenn dieses innerhalb geneigter Dachflächen liegt und die Überschreitung der ansonsten zulässigen Zahl der
Vollgeschosse ausschließlich durch Dachaufbauten (Dachgauben, Zwerchgiebel,
Traufgiebel) die in ihrer Länge 1/3 der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten
und in der ersten Dachgeschossebene liegen, bedingt ist. Die Festsetzungen werden
um diesen Punkt ergänzt.
Begründung zur Vorlage 2951/16
Seite 26
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
Eine weitere Ergänzung der textlichen Festsetzungen erfolgt unter Punkt 1.2 Maß der
baulichen Nutzung. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan zur Offenlage beschrieben, wird die maximale Traufhöhe von Dachaufbauten und Zwerchgiebeln auf
39,70 m ü. NHN begrenzt.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
Des Weiteren sah die Entwurfsidee zum Bebauungsplan eine fächerförmige Ausrichtung der Baufelder östlich des Haverkamps vor. Daher wird im Bebauungsplan die
erste überbaubare Fläche südlich Neue Flur, östlich Haverkamp nach Norden durch
violette Eintragung verschwenkt.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
Zur Umsetzung der Entwurfsidee wird westlich der Planstraße, nördlich der überbaubaren Fläche, eine Fläche für eine Garage ergänzt.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
Die Verwaltungsvorschläge sind mit dem Investor angestimmt und berühren nicht
die Grundzüge der Planung, so dass diese Änderungen durch violette Eintragungen
zum Satzungsbeschluss vorgenommen werden können.
G.
Verfahrensabschluss
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes werden die ihm entgegen
stehenden früher getroffenen Festsetzungen aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben die Fluchtlinienpläne:
Nr. 533 – Hochfelder Straße – Flur – Rain – , förmlich festgestellt seit dem 10. Juli
1905
Nr. 538 – Herbertzstraße – Flur – Nördl. Ackerstraße – Hochfelder Straße – Hauptstraße – förmlich festgestellt seit dem 15. Juni 1904
539 - Herbertzstr. / Flur / Nördl. Ackerstrasse / Hochfelderstr. / Hauptstr. / Untergath – förmlich festgestellt seit dem 15.06.1904
soweit diese den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 684 – östlich Haverkamp / nördlich Korekamp – betreffen.
Alle bisher gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 103 - Umgehungsstr. Krefeld Süd
von Dießemer Bruch bis Hauptstr. – und zum Fluchtlinienplan Nr. 403 - Untergath von
Dießemer Bruch bis Heckschenstraße (Stand Offenlage bis 22.12.1934) werden für den
künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 684 – östlich Haverkamp / nördlich
Korekamp – aufgehoben.
Begründung zur Vorlage 2951/16
Seite 27
Alle bisher gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 684 werden für die Bereiche, die
nicht im zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, aufgehoben.
Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten
Nutzung, der Bebauungsplan ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Der Bebauungsplan Nr. 684 – östlich Haverkamp / nördlich Korekamp – kann somit als
Satzung beschlossen werden.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 684 beigefügt.
Begründung zur Vorlage 2951/16
Seite 28
Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 684 – östlich Haverkamp / Nördlich Korekmap –
(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Geltungsbereich des Bebauungsplanes