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Archiv (02 Begründung SB.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
4,5 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:20

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 2 zur Vorlage Nr. 2951 / 16 Bebauungsplan Nr. 684 – östlich Haverkamp / nördlich Korekamp – Stadtbezirk: Krefeld-Oppum Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung. 30.08.2016 1 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld I. Vorbemerkung Inhalt 5 II. Räumlicher Geltungsbereich 6 III. Planungsrechtliche Situation 7 1. Landes- und Regionalplanung 7 2. Flächennutzungsplan 7 3. Landschaftsplan 7 4. Fachplanungen 7 5. Fluchtlinienplan 7 IV. Bestandsbeschreibung 8 1. Städtebauliche Situation 8 2. Verkehr 9 3. Infrastruktur 9 4. Entwässerung 10 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 10 6. Immissionsschutz 12 7. Bodenverunreinigungen 13 V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 14 1. Anlass der Planung 14 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs- und Parkraumkonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 15 15 17 18 19 VI. Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 30.08.2016 20 20 20 21 2 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld Inhalt 1.2.1 Zulässige Grundfläche 21 1.2.2 Zahl der Vollgeschosse 21 1.2.3 Zulässige Geschossfläche 22 1.2.4 Höhe baulicher Anlagen 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche 1.3.1 Bauweise 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 1.6 Verkehr, Ver- und Entsorgung 22 24 24 25 25 26 1.6.1 Verkehrsflächen 26 1.6.2 Versorgungsflächen 26 1.6.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 1.7 Boden, Natur und Landschaft 26 26 1.7.1 Öffentliche und private Grünflächen 26 1.7.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 27 1.7.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 29 1.7.4 30 Immissionsschutz 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW Fassadengestaltung Firstrichtung Dachformen Dachneigung 33 33 33 33 34 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 Hinweise Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Kampfmittel Umgang mit Bodendenkmälern Einbau und Verwendung von Materialien Umgang mit Grund- und Niederschlagswasser Städtische Satzungen Baumschutzmaßnahmen Rodungsverbot Städtebauliche Verträge 34 35 35 35 36 36 37 37 38 38 VII. Städtebauliche Kenndaten 30.08.2016 39 3 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Inhalt 40 1. Grundlagen der Untersuchung 40 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Kultur- und Sachgüter 41 41 46 46 47 47 48 49 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Kultur- und Sachgüter 49 49 51 53 54 55 55 55 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. IX. Umsetzung der Planung 56 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 56 2. Bodenordnung 56 3. Städtebauliche Verträge 56 4. Kosten und Finanzierung 57 30.08.2016 4 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld I. I. Vorbemerkung Vorbemerkung Nach § 13a BauGB (Baugesetzbuch) können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:     Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000m²), es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und/oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen Da diese Vorgaben eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 684 – östlich Haverkamp / nördlich Korekamp- als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Mit dieser Planung wird die städtebauliche Wiedernutzbarkeit bereits überplanter Flächen ermöglicht. Daher stellt sie einen sinnvollen Beitrag zur Innenentwicklung dar. Die Vorgaben des § 13 a BauGB werden eingehalten. Die Umweltbelange wurden geprüft und in Kapitel VIII. beschriebenen und es wurde festgestellt, dass keine erhebliche Auswirkungen für ein Schutzgut zu erwarten sind. Deshalb kann im konkreten Fall der Bebauungsplan Nr. 684 als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Die zulässige Grundfläche beträgt unter 20.000 m². 30.08.2016 5 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld II. III. Planungsrechtliche Situation Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 3,76 ha. Es befindet sich im Stadtteil Oppum der Stadt Krefeld. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:     im Süden durch die nördliche Straßenkante der Straße Korekamp im Westen im Wesentlichen durch die westliche Grenze der Straße Haverkamp, im Norden durch die Kleingartenanlage „Garten IV“, Bahngleise sowie die Straße Neue Flur und im Osten verläuft der Geltungsbereich westlich der Straße Weetekamp. Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich mit Umgebung Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 30.08.2016 6 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation III. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) weist für den Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus. Der Entwurf des Regionalplanes behält diese Darstellung bei. 2. Flächennutzungsplan Der seit Oktober 2015 rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans als Wohnbaufläche dar. Die im südlichen Abschnitt des Weetekamps gelegene Grün-/Spielplatzfläche ist als Grünfläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. 3. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). 4. Geltungsbereiches des Fachplanungen Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone sowie eines potentiellen Einzugsgebietes oder sonstiger fachplanerischer Festsetzungen. 5. Fluchtlinienplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne Nr. 538 bzw. im nordwestlichen Bereich Nr. 533. Am südlichen Rand des Plangebietes gibt es geringfügige Überschneidungen mit den Fluchtlinienplänen Nr. 403 und 539. Da die Fluchtlinienpläne nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechen, werden sie mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes für den betreffenden Bereich aufgehoben. 30.08.2016 7 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation IV. Bestandsbeschreibung Das Wohnquartier, in dem sich das Plangebiet befindet, liegt im Stadtteil Krefeld-Oppum und grenzt als abgeschlossene Siedlungsstruktur südlich an den Autobahnzubringer Untergath (L 443). Im Norden wird das Quartier durch eine Eisenbahnstrecke in Dammlage der Deutschen Bahn AG begrenzt, sowie im Westen durch den Weg „Rain“. Die Plangebietsfläche – ein typisches Kleinsiedlungsgebiet – befindet sich im Kern östlich des Haverkamp und umfasst auch den Blockinnenbereich. Dieser wird zurzeit als Gartenland der angrenzenden Wohnhäuser genutzt. Die Grundstücksgrößen variieren hier zwischen ca. 950 und über 1.600 m². Aufgrund der einheitlichen Bauweise der eingeschossigen, zum Teil giebelständigen Häuser in Verbindung mit der als städtebauliches Ensemble angerförmig angelegten Straße Weetekamp, besitzt das Wohngebiet einen geschlossenen Siedlungscharakter. Entlang des Korekamps wurden mittlerweile die einfachen Geschosswohnungsbauten der frühen Nachkriegszeit durch eine offene Einfamilienhausbebauung ersetzt. Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 30.08.2016 8 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Zurzeit sind im Geltungsbereich keine öffentlichen oder gewerblichen Nutzungen vorhanden. An Neue Flur 135, westlich des Plangebietes, unterhält die Wohnstätte Krefeld einen Gärtnerei-Regiebetrieb, der ausschließlich zur Unterbringung der zur Pflege der eigenen Grünflächen benötigten Geräte genutzt wird und daher als ein nicht störender Gewerbebetrieb eingestuft werden kann. 2. Verkehr Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt hauptsächlich über den Korekamp, der im Osten in die Hauptstraße mündet und das Plangebiet in nördlicher Richtung mit Oppum und seinen Nahversorgungsangeboten sowie in südlicher Richtung über die Untergath mit der Autobahn 57 verbindet. Das innere Straßennetz des Plangebietes gehört mit den Straßen Haverkamp, Neue Flur und Weetekamp zu einer Tempo-30-Zone. Die unmittelbare Erschließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist über die Buslinie 052, die zwischen der Endhaltestelle „Bökendonk“ und der Haltestelle „Weetekamp“ direkt am Plangebiet, über KR-Hbf, Traar, Kapellen bis Moers Bf verkehrt, gesichert. Der DB-Bahnhof Krefeld-Oppum ist vom Plangebiet aus fußläufig zu erreichen (ca. 600 Meter). 3. Infrastruktur Das Plangebiet befindet sich ca. 600 bis 800 m südlich des Zentrums von Oppum, das im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 als Nahversorgungszentrum eingestuft wird. Damit verfügt der Stadtkern von Oppum über Einrichtungen, welche vorrangig Angebote des kurzfristigen Bedarfs umfassen. Südlich der Untergath, ebenfalls fußläufig oder mit der Buslinie 052 erreichbar, befindet sich die Sonderlage Süd (Bereich Hafelsstraße) mit großflächigem Einzelhandel. In der Verlängerung des Korekamp in östlicher Richtung über die Hauptstraße hinweg befindet sich der nächstgelegene Lebensmittelmarkt, ein Seniorenheim sowie eine Integrative Kindertagesstätte (Bischofstraße). Der Hauptstraße nach Norden folgend erreicht man in fußläufiger Entfernung die Hl.-Schutzengel-Kirche, ein Jugendfreizeitheim sowie einen weiteren Kindergarten (Montessori-Kinderhaus). Der Stadtteil Oppum 30.08.2016 9 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung verfügt darüber hinaus über eine Grundschule (Schule Grund) sowie eine Realschule. Damit ist für das Plangebiet sowohl die Versorgung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs als auch hinsichtlich der notwendigen generationengerechten sozialen sowie Bildungsinfrastruktur im Bestand gegeben. 4. Entwässerung Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Mischsystem. Die Bebauung nördlich Neue Flur sowie östlich Haverkamp erfolgt über die vorhandenen öffentlichen Mischwasserkanäle. In der 240 m langen Planstraße ist die Verlegung eines Mischwasserkanales mit Vorflut zur Straße Korekamp vorgesehen. An den öffentlichen Mischwasserkanal sind die Verkehrsflächen, Dachflächen und privaten befestigten Flächen anzuschließen. Sofern eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung der Dachflächen erteilt wird, können die privaten Dachflächen im Einzelfall versickert werden. Für den privaten Stichweg im süd-östlichen Bereich des Plangebietes ist ein privater Mischwasserkanal vorgesehen, der an den öffentlichen Mischwasserkanal in der Straße Korekamp angeschlossen wird. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits weitgehend bebautes Wohnquartier mit teils sehr großzügigen Gärten. Am südlichen Weetekamp liegt ein Spielplatz sowie angrenzend eine baumbestandene Grünfläche. Der größte Teil des Plangebietes besteht heute aus Privatgärten mit stellenweise umfangreichem Gehölzbestand. Unter den Baumarten dominieren die Fichten. Darüber hinaus findet man u.a. Kiefern, Kirschen, Eschen und Birken. Untergliedert werden die Gärten durch ältere Obstbäume, die auf großen Rasenflächen stehen. Ältere Laubbäume, wie z.B. ein Spitzahorn im Norden des Blockinnenbereiches (Neue Flur) weisen Astlöcher auf, hinter denen sich Baumhöhlen verbergen können. Der Gehölzbestand im Plangebiet setzt sich überwiegend aus Liguster (straßen- und wegbegleitende Hecken), Holunder und Brombeere zusammen. 30.08.2016 10 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Die Gärten der Häuser am Haverkamp sind überwiegend geprägt von ausgedehnten Rasenflächen. Eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP) des Büros Lappen1 von Oktober 2014 stellt zusammenfassend Folgendes fest: Die geplante Nachverdichtung im Plangebiet zwischen Neue Flur, Haverkamp, Weetekamp und Korekamp im Krefelder Stadtteil Oppum macht die Aufstellung eines Bebauungsplanes und somit auch eine ASP der Stufe I erforderlich. Ein Ortstermin sowie die Datenrecherche beim LANUV lieferten Hinweise auf das Vorkommen verschiedener geschützter aber auch planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet und seiner Umgebung. Außer verschiedenen häufigen und verbreiteten Vogelarten, die hier besonders zahlreich in Erscheinung treten, wird das Gelände von Fledermäusen und (zumindest früher) von einer Eule (vermutlich Asio Otus) genutzt. Es ist beim derzeitigen Kenntnisstand nicht auszuschließen, dass das Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auslöst. Die meisten dieser (potentiellen) Konflikte lassen sich jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach leicht vermeiden, wenn verschiedene (vor allem zeitliche) Beschränkungen eingehalten werden. Rodungsarbeiten und Fällungen dürfen nur außerhalb der Brut- und Setzzeiten erfolgen. Die Fällung von Höhlenbäumen ist unter der Aufsicht eines Fachgutachters, im Anschluss an eine (ggf. endoskopische) Untersuchung potentieller Baumhöhlen und nicht während der Winterschlafphase der Fledermäuse durchzuführen. Entsprechende Vorsichtsmaßnahmen sind im Zusammenhang mit dem Abriss von Gebäuden umzusetzen. Der Verlust eines (potentiellen) Waldohreulen-Reviers ist möglichst vor Ort durch Maßnahmen auszugleichen, die zu einer ökologischen Aufwertung und/oder einer Erweiterung eines entsprechenden Habitats führen, eine Vernetzung naher gelegener Grünzüge wäre ebenfalls denkbar.2 Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014 2 Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014 1 30.08.2016 11 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld 6. IV. Bestandsbeschreibung Immissionsschutz Nördlich der Wohnbebauung Neue Flur verläuft die Strecke 2500 der Güterzugstrecke der Deutschen Bahn AG. Weiter nördlich befindet sich der Bahnhof Oppum mit den Strecken 2520 und 2610. Südlich des Plangebietes befindet sich die stark frequentierte Straße Untergath. Die unmittelbar umliegenden Straßen werden nur gering befahren bzw. sind vom Plangebiet weit entfernt und somit nicht mehr immissionsrelevant. Die Lärmsituation innerhalb des Plangebietes wird im Wesentlichen von den Geräuschemissionen der Straße Untergath und dem Schienenverkehr der DB auf den Strecken 2500, 2520 und 2610 bestimmt. Die zu erwartenden Straßen- und Schienengeräusche wurden durch entsprechende schalltechnische Untersuchungen des Büros TAC ermittelt und im März 2015 in einem Gutachten vorgelegt. Darin wird festgehalten: „Die Ergebnisse zeigen, dass durch den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehrslärm die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) Tag/Nacht von 55 dB(A) / 45 dB(A) an der Planbebauung Tagsüber um bis zu 14 dB(A) und nachts bis zu 17 dB(A) überschritten werden.“3 Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Laufe der Bebarbeitung angepasst wurde, um die städtebaulichen Rahmenbedingungen angemessen im Zusammenhang zu betrachten, ist der Untersuchungsraum nicht vollständig deckungsgleich mit den Grenzen des Bebauungsplanes. Der südwestliche Bereich, sowie die Bebauung an Weetekamp wurden nicht vollständig mit untersucht. Da jedoch für die westlich und südlich des Geltungsbereiches angrenzenden, realisierten oder in Realisierung befindlichen Gebäude weitere Schalltechnische Gutachten vorliegen4,5, die keine weitreichenderen Festsetzungen erforderlich machen, können für den süd-westlichen Bereich die Maßnahmen und Festsetzungen aus dem Gutachten zum Bebauungsplan abgeleitet werden. Ebenso bestehen für die Bebauung westlich Weetekamp keine erkennbaren zusätzlichen Lärmquellen, die den für den Nachbarbereich getroffenen Maßnahmen und Festsetzungen widersprechen würden. TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015 4 Ingenieurbüro Bernd Driesen, Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben 8222 – Oppum Baufeld 5, Haverkamp, Krefeld, 17.03.2014 5 TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten für ein Bebauungsplangebiet an der Untergath in Krefeld bei Bebauung der Grundstücke mit Doppelhaushelften, Korschenbroich, 11. Mai 2015 3 30.08.2016 12 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen sind erforderlich. 7. Bodenverunreinigungen Die Fläche wird im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Krefeld nicht geführt. Da das Plangebiet ausschließlich als Wohngebiet genutzt wird, besteht kein Verdacht auf Verunreinigungen. 30.08.2016 13 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Bereits im Jahr 2003 gab es intensive Überlegungen, die ausgedehnten Blockinnenbereiche im Sinne der Innenentwicklung und Nachverdichtung zu nutzen. Aus diesem Jahr stammt auch der Einleitende Beschluss für den Bebauungsplan Nr. 684. Zwischenzeitlich wird auch der Häuserbestand entlang des Haverkamps als abgängig bewertet. Da eine Sanierung unter Zugrundelegung heutiger Wohnungsstandards - unter anderem durch die niedrigen Geschosshöhen und die schlechte Bausubstanz - nicht realisierbar ist, wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für die Bebauung östlich der Straße Haverkamp und nördlich Neue Flur ein Abriss angestrebt und eine zeitgemäße Neubebauung geplant. Eine Vielzahl der Häuser, insbesondere der Bestand nördlich der Straße Neue Flur ist bereits leerstehend. Dem bereits begonnenen Umstrukturierungsprozess sollen weitere Schritte im Sinne der Innenentwicklung und damit der Schonung des Außenbereiches folgen. Dabei ist es das vorrangige Ziel der Planung ein zukunftsfähiges Wohnraumangebot bezüglich Wohnungsgröße, Qualität und energetischen Anforderungen zu entwickeln. Durch diese Maßnahmen wird die räumliche Struktur nachhaltig aufgewertet und trägt damit zur positiven Entwicklung des gesamten Quartiers bei. Erste Umstrukturierungs- und Erneuerungsprozesse sind im Plangebiet und unmittelbarer Umgebung bereits erfolgt. So entsteht zurzeit nördlich des Korekamp ein kleines Quartier mit freistehenden Einfamilienhäusern und westlich des Haverkamp wurde nach Abriss des Altbestandes das erste Mehrfamilienhaus neu errichtet. Im Einmündungsbereich Korekamp/Haverkamp entstand vor kurzem eine Wohnanlage für Menschen mit Handicaps. Um diesen Prozess aufzugreifen und eine weitere Erneuerung des Quartiers voran zu treiben, sollen die vorhandenen Baulandpotentiale in moderater Form ausgeschöpft werden und neuer, zeitgemäßer Wohnraum entstehen. Die Vielfalt der Aufgaben und die übergreifende städtebauliche Betrachtung sowie die aus dem Abwägungsgebot resultierenden und zu 30.08.2016 14 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld berücksichtigenden Belange Bebauungsplanes erforderlich. 2. V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele machen die Aufstellung eines Entwicklungsziele Ziele des Bebauungsplanes Nr. 684 sind: - die Innenentwicklung und Nachverdichtung zu forcieren, den bereits begonnenen Erneuerungsprozess des Wohnquartiers gesamtplanerisch zu steuern, den vorhandenen Quartierscharakter als städtebauliches Ensemble zu stärken sowie die vorhandenen städtebaulichen Strukturen nachhaltig zu sichern und an die heutigen Anforderungen anzupassen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 684 sollen eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes ermöglicht, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung als Innenentwicklung geschaffen und die Erschließung gesichert werden. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Die Bebauung orientiert sich an der heutigen städtebaulichen Ausprägung des Quartiers, sowohl im Hinblick auf den städtebaulichen Grundriss als auch auf die Nutzungsstruktur. 30.08.2016 15 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Quelle: Planungsbüro Planflügel, Krefeld Für das Plangebiet wird im Geltungsbereich eine maßvolle Nachverdichtung mit 30 freistehenden Einfamilien-, 8 Doppel- sowie 12 Reihenhäusern geplant. Nördlich Neue Flur entstehen vier neue Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 32 Wohnungen. Dabei ist es das vorrangige Ziel der Planung, stadtnahe Grundstücksflächen für den privaten Wohnungsbau zu entwickeln, die ein zukunftsfähiges Wohnraumangebot bezüglich Wohnungsgröße, Qualität und energetische Anforderungen insbesondere für junge Familien mit Kindern gewährleisten. Darüber hinaus wird eine zeitgemäße Bestandserneuerung im Geschosswohnungsbau angestrebt. Eine neue, als verkehrsberuhigter Bereich geplante Straße, parallel zwischen Haverkamp/Weetekamp geführt, erschließt den bisher unbebauten Blockinnenbereich in Nord-Süd-Richtung und wird sowohl 30.08.2016 16 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele über die Straße Neue Flur als auch über die Straße Korekamp an das vorhandene Straßennetz angebunden. Damit entstehen zwei kleinere Baufelder, die sich aus der vorhandenen Erschließungsstruktur logisch ableiten und diese ergänzen. Der geplanten Erschließung folgend orientiert sich die Ausrichtung der neuen Grundstücke in ihrer Ost-West-Lage am vorgegebenen Bestand. Um das Quartier zu gliedern und durchlässig zu gestalten wird ein neuer, öffentlicher Fußweg in Ost-West-Richtung angelegt, der das Quartier parallel zur Straße Korekamp im Innenbereich durchzieht und von der Grünfläche am Weetekamp am neuen Spielplatz in der Quartiersmitte vorbei bis zum angrenzenden Grünzug „Rain“ im Westen geführt wird. Im Osten soll der Weg später auch über den Anger „Weetekamp“ hinaus das angrenzende Bestandsquartier anbinden. Im Plangebiet erweitert sich diese fußläufige Achse zwischen Haverkamp und der neuen Planstraße zu einer wohnungsnahen Frei- und Spielfläche für die Anwohner. Hier entsteht ein neuer Spielplatz, der den nicht mehr zeitgemäßen und im desolaten Zustand befindlichen Spielplatz am Weetekamp ersetzen wird. Darüber hinaus wird mit der Schaffung der neuen Freifläche dem stark durchgrünten Charakter der Siedlung Rechnung getragen und ein Beitrag zur Vernetzung der bestehenden Grünstrukturen geleistet. Am Knotenpunkt zwischen Fußweg und der neuen Planstraße entsteht ein kleiner Quartiersplatz als logisches Zentrum der neuen Wegestruktur. Durch die geplanten Baumaßnahmen werden die räumlichen Strukturen maßvoll verdichtet und gleichzeitig die Wegebeziehungen im Quartier aufgewertet, ohne das Siedlungsbild grundlegend zu verändern. Dabei bildet die neu entstehende Grün- und Spielfläche im Zentrum eine akzentuierte öffentliche Fläche mit Aufenthaltsqualitäten für alle Bewohner und kann damit zur positiven Entwicklung des gesamten Quartiers beitragen. 2.2 Erschließungs- und Parkraumkonzept Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bestehenden Straßen Korekamp, Haverkamp, Neue Flur und Weetekamp. Im Blockinnenbereich wird die Erschließung über eine neu zu schaffende Straßenverbindung, die im Süden an den Korekamp und im Norden an 30.08.2016 17 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Neue Flur anschließt, gesichert. Die vorliegende Straßenplanung wird künftig als öffentliche Straße übernommen und ist als Verkehrsberuhigter Bereich gemäß Zeichen 325 StVO geplant. Die ca. 240 m lange Wohnstraße erhält eine Breite von 6,50 m. Im Vorlauf zur gesamten Baumaßnahme wird ein kleiner Teilabschnitt von ca. 40 m Länge im Bereich des Korekamp realisiert. Hiermit wurden vier Wohnhäuser vorzeitig erschlossen.6 Durch die angestrebte, beidseitige Neubebauung entlang der Straße Haverkamp ergibt sich auch für diesen bestehenden Straßenzug die Notwendigkeit eines Umbaus. Sowohl bei dem Umbau des Haverkamp als auch beim Neubau der Planstraße soll der heute vorherrschende Charakter im Straßenbild mit relativ engen Mischverkehrsflächen erhalten bleiben. Für Fußgänger wird das Wegesystem durch einen neuen, in Ost-West Richtung verlaufenden Fußweg ergänzt. Damit werden die Grünflächen am Weetekamp mit dem öffentlichen Grünzug westlich des Plangebietes auf direktem Wege verbunden. Das Parkraumkonzept geht entsprechend den Vorgaben von einem Parkplatzschlüssel von 1,5 Stellplätzen je Wohneinheit im Einfamilienhausbau, sowie von je einem Stellplatz bei Mehrfamilienhäusern plus 25% Besucherstellplätze im öffentlichen Raum aus. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Das Plangebiet ist heute ein durchgrüntes Wohngebiet mit Bäumen in den Gärten und im südlichen Abschnitt des Weetekamp, sowie prägenden Heckenstrukturen entlang der Straßen und Wege. Mit der Bebauung des Blockinnenbereiches wird dieser zusammenhängende Grünbereich nicht erhalten werden können. Gleichwohl soll sich der grundsätzliche Charakter, der vom öffentlichen Raum wahrgenommen wird, nicht maßgeblich verändern. Dazu tragen folgende Maßnahmen bei: - Schaffung einer neuen, „grünen“ Verbindung mit ergänzenden Baumpflanzungen und einer Grün- und Spielfläche, die maßgeblich zur Vernetzung der bestehenden Grünbereiche beiträgt, Erschließung Korekamp/Neue Flur, Erläuterungsbericht zu Planungsumlauf, Ingenieurbüro Angenvoort+Barth, Krefeld, 02.12.2013 6 30.08.2016 18 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele - Heckenkonzept für das gesamte Plangebiet, - Baumpflanzungen bei der Anlage von Stellplätzen, - Baumpflanzungen bei der Schaffung und Umgestaltung der Verkehrsflächen - und – soweit möglich – der Erhalt der vorhandenen Bäume und Heckenstrukturen. Die maßvolle Bebauung des Blockinnenbereiches mit freistehenden Einfamilienhäusern ermöglicht ein Maximum an Durchgrünung. 2.4 Energiekonzept Durch die energetisch effizientere Bauweise wird künftig eine nachhaltige Nutzung im Plangebiet angestrebt. Die Versorgung mit Elektrizität ist aus dem bereits bestehenden Netz möglich. Eine Ortsnetzstation (Trafo) wird im Bereich Neue Flur errichtet. Für die neuen Wohneinheiten müssen zur energetischen Versorgung Leitungen verlegt werden, welche mit dem Versorgungsträger abzustimmen sind. Nähere Regelungen erfolgen im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Die geplante Bebauung ermöglicht aufgrund der Gebäudeausrichtung grundsätzlich die solarenergetische Nutzung. Die Eignung dafür muss jedoch einzelfallbezogen anhand Verschattung, Topografie, Ausrichtung, Dachform- und Neigung beurteilt werden. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung und der individuell differenzierten Voraussetzungen nicht. Die Installierung von solarthermischen Anlagen und Fotovoltaikanlagen ist auf den Dachflächen zulässig. 30.08.2016 19 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte VI. Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:  Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414),  Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie  Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 4 BauNVO Entsprechend den definierten Zielen soll das Quartier als Wohnstandort gestärkt werden, daher sieht der Bebauungsplan dem heutigen Gebietscharakter folgend die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) vor. Mit dieser Festsetzung wird neben der Festschreibung der Wohnnutzung auch eine strukturelle Weiterentwicklung des Quartiers, die eine maßvolle Nutzungsmischung zulässt, ermöglicht. Danach soll die Bebauung vorwiegend dem Wohnen dienen. Darüber hinaus sind u.a. auch Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, sofern sie der Versorgung des Gebietes dienen sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Das Wohnen störende Nutzungen sind im allgemeinen Wohngebiet von der Ansiedlung ausgeschlossen. Um die Wohnruhe zu gewährleisten und das durch das Baugebiet zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen so gering wie möglich zu halten und damit den Wohnquartier-Charakter zu stärken, werden folgende Festsetzungen getroffen: Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden folgende gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO in WA ausnahmsweise zulässigen Nutzungen: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen, - Tankstellen und - Gartenbaubetriebe 30.08.2016 20 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte aufgrund des regelmäßig verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens nicht zugelassen. 1.2 Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Das Maß der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren Grundflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl sowie Höhe baulicher Anlagen definiert werden. 1.2.1 Zulässige Grundfläche § 19 BauNVO Im gesamten Allgemeinen Wohngebiet wird die zulässige Grundfläche durch die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 als Höchstmaß festgesetzt. Diese Festsetzung orientiert sich an den Regelungen gem. § 17 Abs. 1 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete. Diese Festsetzung lässt ausreichend Gestaltungsspielraum für Architekten und Bauherren auch hinsichtlich neuer architektonischer Konzepte zu. Zudem reagiert die Festsetzung der Grundflächenzahl auf das Erfordernis des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, da durch die höhere Ausnutzung im Bestand ein möglichst geringer Anteil neu zu versiegelnder Fläche angestrebt wird. 1.2.2 Zahl der Vollgeschosse § 20 BauNVO,§ 31 (1) BauGB Entsprechend den differenzierten städtebaulichen Anforderungen werden die Vollgeschosse wie folgt festgesetzt: WA 1, 2, 6 bis 8: maximal zwei Vollgeschosse Diese Geschossigkeit umfasst den westlichen, nord-westlichen und südlichen Rand des Plangebietes (Haverkamp, Neue Flur, Korekamp). Damit wird eine zeitgemäße und nachhaltige, sukzessiv erfolgende Erneuerung des vorhandenen Bestandes in Anlehnung an die bereits bestehende, angrenzende Bebauung ermöglicht. WA 3 bis 5: maximal ein Vollgeschoss Im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sollen Einfamilienhäuser (freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser) in eingeschossiger Bauweise errichtet werden. Mit dieser Abstufung der Geschossigkeit gegenüber der äußeren Bebauung wird eine maßstäblich 30.08.2016 21 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte angemessene bauliche Verdichtung des heutigen Gartenbereiches sichergestellt und die Prägung der Umgebung, insbesondere des Weetekamp, aufgenommen und fortgeschrieben. Gemäß § 31 (1) BauGB ist ein zweites Vollgeschoss ausnahmsweise zulässig, wenn dieses innerhalb geneigter Dachflächen liegt und die Überschreitung der ansonsten zulässigen Zahl der Vollgeschosse ausschließlich durch Dachaufbauten (Dachgauben, Zwerchgiebel, Traufgiebel) die in ihrer Länge 1/3 der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten und in der ersten Dachgeschossebene liegen, bedingt ist. Durch die Begrenzung der Größe der Dachaufbauten soll ein übermäßiges Überformen der Dachlandschaft verhindert werden. Die Festsetzungen entsprechen der städtebaulichen Zielsetzung einer maßvollen Innenentwicklung. 1.2.3 Zulässige Geschossfläche § 20 BauNVO Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird wie folgt festgesetzt: WA 1 und 2 : Im Bereich der Einfamilienhausbebauung östlich Haverkamp und den geplanten Geschosswohnungsbauten nördlich Neue Flur wird die Geschoßflächenzahl mit 0,8 festgesetzt. Das erlaubt im Abgleich mit der festgesetzten Geschossigkeit eine effiziente und den heutigen Anforderungen an zeitgemäßes Wohnen angepasste Ausnutzung der Grundstücke und orientiert sich an der vorhandenen bzw. geplanten Umgebungsbebauung. WA 6 bis 8: In diesem Bereich sind in letzter Zeit bereits einige Häuser neu entstanden. Dabei handelt es sich überwiegend um freistehende Einfamilienhäuser. Um den bestehenden Charakter der Bebauung sinnvoll fortzuschreiben, zugleich aber einer unangemessenen Dichte vorzubeugen wird die GFZ in diesem Bereich auf 0,6 begrenzt. 1.2.4 Höhe baulicher Anlagen § 18 BauNVO Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe (GH) respektive der First- und Traufhöhen (FH, TH) bestimmt. 30.08.2016 22 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Die Festsetzung der Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung der Neubebauung im Verhältnis zum umgebenden Gebäudebestand hinsichtlich der Höhenentwicklung und damit einer geordneten und ausgewogenen städtebaulichen Entwicklung. Die maximalen Gebäude-, First- bzw. Traufhöhen werden in m über NHN (Normal-Höhen-Null) festgesetzt. Dadurch sind die Höhen eindeutig bestimmt. Zur besseren Verständlichkeit wird ergänzend darauf hingewiesen, welcher Höhe über der Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche dies in etwa entspricht. Die maximale Gebäudehöhe im WA 1 wird auf max. 41,30 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 7,50 m über Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Damit wird sowohl dem westlich angrenzenden Geschoßwohnungsbau, als auch den östlich anschließenden Einfamilienhäusern Rechnung getragen. Für die Gebäude nördlich Neue Flur, WA 2, wird eine maximale Gebäudehöhe von 44,70 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 11,0 m über Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Damit wird an die westlich des Haverkamp vorhandenen/entstehenden Bauhöhen angeknüpft. Für die Baufelder WA 3 bis 5 wird die Firsthöhe auf max. 43,00 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 9,00 m über Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche Die Traufhöhe wird auf max. 38,30 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 4,30 m über Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Mit dieser Festsetzung wird im Bereich der Neubebauung ein zeitgemäßer Einfamilienhausbau ermöglicht und zugleich sorgt die Festsetzung der Obergrenze für ein stimmiges städtebauliches Bild. Im Bereich des Bestandes entlang Weetekamp (WA 5) eröffnen die Festsetzungen für kommende Erneuerungen einen an die Umgebungsbebauung angepassten Entwicklungsspielraum. In WA 6 bis 8 wird die Firsthöhe der Gebäude auf max. 43,00 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 9,00 m über Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Traufhöhe wird auf max. 38,70 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 4,70 m über Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Damit wird der Dimension und der Proportion 30.08.2016 23 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte der angrenzenden Gebäude und der bereits begonnenen Entwicklung nördlich und südlich Korekamp maßgeblich Rechnung getragen. In den Baufeldern WA 3 bis 8 darf im Bereich von Dachaufbauten und Zwerchgiebeln die Traufhöhe eine Höhe von max. 39,70 m ü. NHN nicht überschreiten. Dies entspricht ca. 5,70 m über Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Mit dieser Festsetzung wird der bereits vorhandene bzw. in vorliegenden Planungen formulierte Wunsch nach dieser Bauform Rechnung getragen. Zugleich soll durch die Obergrenze ein übermäßiges Überformen der Dachlandschaft Einhalt geboten werden. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1.3.1 Bauweise § 22 BauNVO Im Bereich östlich Haverkamp WA 1 setzt der Bebauungsplan gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO Doppelhäuser und Hausgruppen fest und folgt damit dem städtebaulichen Konzept, das sich an die heutige Struktur anlehnt. Für WA 2 setzt der Bebauungsplan eine offene Bauweise fest. Sie ermöglicht eine Bebauung mit seitlichem Grenzabstand mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen auf einer Länge von max. 50 m. Damit ermöglicht die Festsetzung eine flexible Anpassung an die umgebende Bebauung. Für WA 3,4 und 6 werden ausschließlich Einzelhäuser festgesetzt. Damit soll eine maßvolle Verdichtung und stärkere Durchgrünung erreicht werden. Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes WA 5 werden Doppelhäuser festgesetzt. Dies soll – analog der heutigen Bebauung - als städtebauliches Instrument zur räumlichen Fassung des angrenzenden Straßen- und Platzraumes entlang des Weetekamp genutzt werden und bei künftigen Entwicklungen einer heterogenen baulichen Entwicklung entgegenwirken. 30.08.2016 24 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Für WA 7 und 8 werden ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Dies knüpft einerseits an die nördlich angrenzende Blockinnenbereich-Bebauung an und orientiert sich andererseits an der begonnenen Umstrukturierung und der bereits errichteten Neubebauung in der Nachbarschaft. 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen § 23 BauNVO Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche soll über Baugrenzen erfolgen, die so bemessen sind, dass Bauherren und Architekten im Sinne eines Angebotsbebauungsplanes ausreichend Gestaltungsspielraum bei der Anordnung der Neubauten geboten wird. Die gewünschte städtebauliche Ordnung wird damit in ausreichendem Maße gewährleistet. 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB Gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 22 BauGB in Verbindung mit § 12 und § 14 BauNVO werden im Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich der Nebenanlagen, der Stellplätze, Carports sowie hinsichtlich der Garagen getroffen. Die erforderlichen Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sind in ausreichender Zahl auf den Grundstücken zu errichten. Zur Sicherung der Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger Versiegelung wird jedoch die Anlage von Gemeinschaftsstellplätzen sowie Stellplätzen und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der Flächen, die im Plan als Gemeinschaftsstellplätze/Flächen für Stellplätze und Garagen festgesetzt sind, ausgeschlossen. Stellplätze sind darüber hinaus ausschließlich im Bereich von Zufahrten zu Garagen/Carports zulässig. Diese Festsetzung dient der Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger Versiegelung. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Fahrradabstellanlagen und Müllbehälter mit ihren Überdachungen. 30.08.2016 25 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld 1.6 VI. Planinhalte Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.6.1 Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Im westlichen Teil des Plangebietes erfolgt die Erschließung der Häuserzeilen über den Haverkamp und im Folgenden über Geh-, und Leitungsrechte. Die innenliegenden Grundstücke werden über die neue, öffentliche Planstraße erschlossen, die im Süden an den Korekamp und im Norden an die Neue Flur anschließt. Eine Privatstraße erschließt die zwei südöstlichen Baufelder und im Osten werden die Häuser vom Weetekamp aus erschlossen. 1.6.2 Versorgungsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB Für die Stromversorgung des Gebietes wird in Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld eine Fläche für Versorgungsanlagen - Transformatorenstation - südlich der Straße Neue Flur festgesetzt. 1.6.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Die innere Erschließung der Wohnzeilen östlich des Haverkamp wird entlang der Häuser mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger gesichert. Das im WA 2 gelegene hintere Baufeld/Grundstück wird über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger gesichert. Die private Verkehrsfläche im Südosten des Plangebiets wird mit einem Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger, der Entsorgungsunternehmen und der Versorgungsträger belastet. 1.7 Boden, Natur und Landschaft 1.7.1 Öffentliche und private Grünflächen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Ausgehend von den bestehenden großzügigen Grün- und Spielflächen entlang des Weetekamp wird ein in Ost-West-Richtung bis zum Haverkamp 30.08.2016 26 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte verlaufendes, grünes Band mit einer Wiesenfläche als öffentliche Grünfläche gesichert. Gemeinsam mit der künftig neu zu gestaltenden Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz am Weetekamp dienen sie der wohnungsnahen Versorgung der Anwohner mit Grünflächen. Auch soll hiermit neben der Stärkung der Grünvernetzung des Quartiers, der Erhalt des heutigen Charakters als stark durchgrüntes Wohnquartier gefestigt werden. 1.7.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB soll zur ökologischen und ästhetischen Aufwertung des Plangebiets, zur inneren Durchgrünung des Plangebietes bzw. zur Aufwertung der neu entstehenden Gartenbereiche und zur städtebaulichen Abgrenzung erfolgen. Dabei gilt den neu zu schaffenden Heckenstrukturen eine besondere Aufmerksamkeit, da sie bereits heute das Plangebiet positiv prägen. Dem folgend werden für die Einfriedung der Grundstücke zum öffentlichen Raum Hecken vorgesehen. Dabei wird, um eine räumliche Wirkung und Gliederung zu erzielen, eine Mindesthöhe von 1,00 m festgesetzt. 30.08.2016 27 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Quelle: Planungsbüro Planflügel, Krefeld Im Bereich der Stellplatzanlagen südlich Neue Flur und der Straße Haverkamp wird eine Mindesthöhe von 1,60 m festgesetzt. Dies erfolgt, um die angrenzenden Außenbereiche der Wohnhäuser räumlich deutlich von Stellplatzanlagen und der Straße Haverkamp zu trennen, die mit den senkrecht stehenden Parkplätzen auf der Ostseite und den zahlreichen Stellplätzen westlich des Haverkamp, intensiv verkehrlich genutzt wird. Ebenfalls eine Mindesthöhe von 1,60 m sollen alle Hecken haben, die unmittelbar an öffentliche Grünflächen angrenzen, um diese räumlich zu definieren und die dahinter liegenden, privaten Außenbereiche zu schützen. 30.08.2016 28 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Um ein möglichst geschlossenes und harmonisches Bild der Heckenstrukturen zu sichern, sind Unterbrechungen der Hecken ausschließlich für Stellplätze, Garagen- und Carportzufahrten in einer maximalen Breite von 3 m sowie für eventuell notwendige Erschließungswege zur Hauseingängen von maximal 1m erlaubt. Dem heutigen Bild und der überwiegend vorkommenden Heckenart entsprechend, sind alle neuen Hecken als Ligusterhecken anzulegen. Darüber hinaus können insbesondere bei den höheren Hecken auch Hainbuche oder Weißdorn gepflanzt werden. Ergänzend werden zur Aufwertung der öffentlichen Räume wie folgt neue Baumpflanzungen festgesetzt: - Straße Haverkamp: 8 Bäume, - Planstraße zwischen Korekamp und Neue Flur: Bäume, - neue öffentliche Grünfläche (Spielplatz): 2 Bäume, - je 4 Gemeinschaftsstellplätze/Stellplätze ein Baum. 1.7.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Aufgrund des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags werden Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, um eine Verletzung der Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz auszuschließen. Um potentielle artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, werden verschiedene, vor allem zeitliche Beschränkungen festgesetzt. Rodungsarbeiten und Fällungen dürfen nur außerhalb der Brut- und Setzzeiten erfolgen. Die Fällung von Höhlenbäumen ist unter Aufsicht eines Fachgutachters, im Anschluss an eine (ggf. endoskopische) Untersuchung potentieller Baumhöhlen und nicht während der Winterschlafphase der Fledermäuse durchzuführen. Entsprechende Vorsichtsmaßnahmen und zeitliche Beschränkungen werden auch im Zusammenhang mit dem Abriss von Gebäuden festgesetzt. Demnach muss ein Gebäudeabriss zwischen 1.Oktober und 28.Februar erfolgen. Ist ein Abbruch außerhalb des vorgegebenen Zeitfensters von Nöten, ist eine erneute Kontrolle durch einen Sachverständigen durchzuführen. Der Gebäuderückbau muss stufenweise erfolgen. Dazu ist das Dach teilweise offen zu legen, damit ggf, vorhandene Fledermäuse unversehrt flüchten 30.08.2016 29 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte können bzw. die Einnistung von Vögeln verhindert wird. Bei Fund von Tieren ist die weitere Vorgehensweise mit der Unteren Landschaftsbehörde festzulegen. Für den Verlust von Quartieren sind pro abgerissenem Gebäude jeweils für die Dohle mindestens ein integrierter oder an die Fassade angebrachter Nistkasten und für gebäudebewohnende Fledermäuse als Tagesquartier vorrangig an Neubauten im Bebauungsplangebiet Nr. 684 anzubringen. In Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde können einige Kästen für Dohlen an älteren geeigneten Bäumen in Bebauungsplangebiet aufgehängt werden. Die Aufhängehöhe für die Dohlennistkästen darf sechs Meter nicht unterschreiten. Die Maßnahmen sind rechtzeitig mit der Unteren Landschaftsbehörde festzulegen. CEF-Maßnahmen - Vorgezogene Maßnahmen Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist für die planungsrelevanten Tierarten Sperber und Waldohreule als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEFMaßnahme) eine Aufforstung in Krefeld-Fischeln, nördlich des Strümper Weges bereits erfolgt. Es handelt sich um eine 750 m² große Teilfläche des Flurstückes Gem. Fischeln, Flur 2, Nr. 138. 1.7.4 Immissionsschutz Die von TAC7 durchgeführte Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehrslärm Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts vorliegen. Die Orientierungswerte werden tagsüber um bis 14 dB(A) und nachts um bis zu 17 dB(A) überschritten. Daher sind im Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen im Sinne von Lärmschutzwänden oder – wällen sind im Hinblick auf die vorhandene 5 bis 6 m über Geländeniveau gelegene Schienentrasse nicht effektiv. Entlang der Untergath ist bereits eine 3,5 m hohe Lärmschutzwand vorhanden. Daher erfolgen weitere TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015 7 30.08.2016 30 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen“ in Form von passiven Schallschutzmaßnahmen. Die passiven Schallschutzmaßnahmen werden mittels Festlegung maximaler Innenpegel in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ festgesetzt, da der Unterschied der Beurteilungspegel Tag und Nacht weniger als 10 dB(A) beträgt. Die baulichen oder sonstigen Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass sie eine Schallpegeldifferenz bewirken, die zur Nicht-Überschreitung folgender Innenraumpegel durch Verkehrslärm (Mittelungspegel VDIRichtlinie 2719, August 1987, „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“) führt: Raumart Mittelungspegel Schlafräume nachts 30 dB(A) Wohnräume tagsüber 35 dB(A) Kommunikations- u. Arbeitsräume Tagsüber - Unterrichtsräume, ruhebedürftige Einzelbüros, wissenschaftliche Arbeitsräume, Bibliotheken, Konferenz- und Vortragsräume, Arztpraxen, Operationsräume, Kirchen, Aulen 40 dB(A) - Büros für mehrere Personen 40 dB(A) - Großraumbüros, Gaststätten, 50 dB(A) Läden, Schalterräume Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen, Hotel- und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Sofern diese Werte nicht schon durch Grundrissgestaltung und Baukörperanordnung eingehalten werden, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Schallschutzfenster entsprechend der VDI-Richtlinie 2719, Außentüren, Dachflächen, Wände, Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine 30.08.2016 31 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass die oben genannten Innenraumpegel nicht überschritten werden. Für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster auf lärmzugewandten Gebäudeseiten (Lärmpegelbereich > III) aufweisen, werden schallgedämmte und möglichst motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen erforderlich sein, die auch bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Be- und Entlüftung gewährleisten. Die Lüftungselemente müssen in Verbindung mit den Fenstern bzw. Außenwänden die schalltechnischen Anforderungen erfüllen und nachts beim prognostizierten Außenpegel einen Beurteilungspegel innen von ≤ 30 db(A) und einen Spitzenpegel von ≤ 40 db(A) garantieren. In weiten Teilen sind bei freier Schallausbreitung im Plangebiet Beurteilungspegel > 55 dB(A) zu erwarten. Unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung nördlich Neue Flur sind durch die abschirmende Wirkung der Baukörper im südlich gelegenen Außenbereich weitgehend Beurteilungspegel von < 55 dB(A) zu erwarten. Außenwohnbereiche, wie Terrassen, Loggien oder Balkone sollten daher lärmabgewandt angeordnet werden. Durch ergänzende bauliche Maßnahmen (z.B. durch Teil- oder Vollverglasung oder über Abschirmwände) ist sicherzustellen, dass auf diesen Flächen der Orientierungswert für ein Allgemeines Wohngebiet nach DIN 18005 -1 von 55 db(A) nicht wesentlich überschritten wird. Da aufgrund der vorhandenen Lärmsituation von einer Vorbelastung auszugehen ist, kann von den Orientierungswerten bis zu 5 dB(A) abgewichen werden. Im Kapitel „Darstellung der Umweltbelange“ werden die sich aus den Berechnungen ergebenen Lärmpegelbereiche dargestellt. Es ist zu beachten, dass ohne Kenntnis der konkreten baulichen Verhältnisse aus den Lärmpegelebereichen nicht auf die erforderlichen resultierenden Bauschalldämm-Maße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile einer Fassade und demzufolge auch nicht auf die Schallschutzklassen für in Außenbauteilen vorhandene Fenster geschlossen werden kann. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der konkreten Fassadenausgestaltung. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist als Bestandteil der Bauvorlagen vom Bauherrn/Antragsteller auf den Einzelfall abgestellt der Nachweis der konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 2719 zu erbringen. 30.08.2016 32 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld 2. VI. Planinhalte Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW (§ 86 BauO NRW) Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beschränken sich auf solche Rahmenbestimmungen, die für eine hohe Gestaltqualität der baulichen Anlagen und ihres Umfeldes erforderlich sind, so dass die städtebaulichen Rahmenbedingungen zum Entstehen eines harmonischen Gesamteindrucks des Wohnquartiers beitragen können. Die Baufreiheit wird hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt. 2.1 Fassadengestaltung Für Doppel- und Reihenhäuser sind einheitliche Fassadenmaterialien und ein gleicher Farbton zu verwenden. Doppel- und Reihenhäuser sind profilgleich zu bauen. Damit wird sichergestellt, dass Doppelhäuser und Hausgruppen trotz unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse als städtebaulich einheitliche Baukörper entstehen und wahrgenommen werden. 2.2 Firstrichtung Um ein städtebauliches ausgewogenes und einheitliches Straßenbild zu erzeugen und durch die Stellung der Baukörper eine möglichst starke Offenheit und Durchgrünung des Nachverdichtungsbereiches zu gewährleisten, wird im Wohngebiet WA 3 und 4 für die im Plan gekennzeichneten Baufelder die Firstrichtung –Giebelstellung zum öffentlichen Raum- festgesetzt. Diese Firstrichtung bietet darüber hinaus gute Möglichkeiten für die Nutzung der Sonnenenergie. Entlang des Weetekamp WA 5 wird eine traufständige Bebauung – Dachtraufe steht parallel zur Straße- festgesetzt. Damit soll auch in Zukunft der straßenbegleitende, geschlossene Charakter der Bebauung erhalten werden. 2.3 Dachformen Im Baufeld WA 1, östlich der Straße Haverkamp und nördlich des neuen Grünzuges, soll die moderne und auch effiziente Form des Pultdaches aufgegriffen werden. Dabei wird zwischen der als Flachdach errichteten Neubebauung westlich der Straße und der überwiegenden Satteldachbebauung im Bestand vermittelt. 30.08.2016 33 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Die Bebauung im Baufeld WA 2 nördlich Neue Flur wird in der Kontinuität der neu errichteten/geplanten Gebäude westlich Haverkamp mit Flachdächern errichtet. In den Baufeldern WA 3 bis 8 sind analog zu der im Quartier vorherrschenden Dachform ausschließlich Satteldächer zulässig. Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind bis maximal 1/3 der jeweiligen Fassadenlänge zulässig um einer übermäßigen Überformung der Dachlandschaft Einhalt zu bieten. 2.4 Dachneigung Alle Satteldächer im Bereich WA 3, 4 und 6 bis 8 sind mit einer Dachneigung von 35-45° zu errichten. Dies entspricht weitgehend dem heutigen Bestand bzw. der Umgebungsbebauung und soll dazu beitragen, dass sich im Zuge der Nachverdichtung alle neuen Baukörper möglichst harmonisch in das städtebauliche Gesamtbild einfügen. Für das Baufeld WA 5 wird eine Dachneigung von 45-50° festgesetzt. Diese Festsetzung leitet sich direkt aus dem heutigen Bestand ab und soll dazu dienen auch bei künftiger ggf. punktueller Bauerneuerung den Ensemblecharakter der Bebauung zu wahren. Ausnahmen von den örtlichen Bauvorschriften können im Einzelfall zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme ist, dass die Abweichung die architektonische Qualität des Einzelbauwerkes und das Erscheinungsbild des städtebaulichen Ensembles nicht mindert und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Damit soll im Sinne des § 31 BauGB bei der Durchführung des Bebauungsplanes eine „offenbar nicht beabsichtigte Härte“ vermieden werden. 3. Hinweise Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachtenden baulichen Vorkehrungen gegen Naturgewalten, den Umgang mit möglichen Kampfmitteln oder Bodendenkmälern im Plangebiet, Einbau und Verwendung von Materialien, den Umgang mit dem Niederschlagswasser, sowie städtische Satzungen. 30.08.2016 34 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld 3.1 VI. Planinhalte Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 0. Das bedeutet, dass hier normalerweise keine zusätzlichen Baumaßnahmen hinsichtlich Erdbebenlasten erforderlich sind. Bei der Errichtung von Gebäuden mit einem höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Feuerwehrgebäude) wird jedoch empfohlen, davon abzuweichen und die Bemessungsbeiwerte der Zone 1 zugrunde zu legen. Gesetzlich ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine Kennzeichnung von Flächen vorgesehen, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 684 sich in der Erdbebenzone 0 befindet, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. Da es jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich ist, Gebäude auszuschließen, die im Sinne der DIN 4149 einen höheren Bedeutungsbeiwert aufweisen könnten, wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass für diese Gebäude die Bemessungsbeiwerte der Erdbebenzone 1 zugrunde gelegt werden sollen. 3.2 Kampfmittel Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen zwar keine Hinweise auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel vor, gleichwohl können Kampfmittel nicht garantiert ausgeschlossen werden. Vor Beginn von Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen der Kampfmittelräumdienst der Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 3.3 Umgang mit Bodendenkmälern Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie -) rechtzeitig zu informieren. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde oder das zuständige Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und 30.08.2016 35 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen. 3.4 Einbau und Verwendung von Materialien Für den Einbau und die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – und die TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten. Boden, der nicht dem Zuordnungswert Z 0 der o. a. LAGA Nr. 20 entspricht, kann im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis verwendet bzw. eingebaut werden. Diese ist beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Für den Einbau und die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. 3.5 Umgang mit Grund- und Niederschlagswasser Für die Errichtung der Bauvorhaben ist eventuell - je nach aktuellem Grundwasserstand - eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Dies ist anhand der Grundwasserstände vom Bauherrn zu prüfen. Die gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 13 Wasserhaushaltsgesetz erforderliche Erlaubnis ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Grundwasserstände können beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) unter der Email grundwasserstand@lanuv.nrw.de erfragt werden. Für den Bau und Betrieb einer Wärmepumpe mit Grundwasser- oder 30.08.2016 36 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Erdwärmenutzung ist gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 13 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, besteht die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung. Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und der befahrenen KFZ-Flächen kann über geeignete Anlagen zur Versickerung auf dem Grundstück gebracht werden. Dachflächen werden über Rohr-Rigolen oder Mulden, befahrene KFZ-Flächen ausschließlich über die belebte Bodenzone, hier Mulden oder großflächige Versickerung entwässert. Die SüwVo Abwasser (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser) vom 17.10.2013 regelt die sofortige Überprüfung des Zustands- und der Funktionsfähigkeit beim Neubau von privaten Abwasserleitungen (früher Dichtheit von Kanälen). 3.6 Städtische Satzungen Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten:  Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05. Juli 1979 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 29. Dezember 2005)  Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18. Dezember 2003). 3.7 Baumschutzmaßnahmen Bestandsgehölze und -bäume sind – sofern ihr Zustand erhaltenswert ist und sie außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und Flächen für Stellplätze und Garagen inkl. Zufahrten sowie Verkehrsflächen liegen und keine unzumutbare Verschattung auslösen - zu erhalten und während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen nach DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen) und RAS-LP (Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen), zu schützen und dauerhaft zu erhalten. 30.08.2016 37 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld 3.8 VI. Planinhalte Rodungsverbot Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde davon abgewichen werden. 3.9 Städtebauliche Verträge Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Investor –sofern es sich nicht um städtische Flächen handelt- erforderlich. Inhalte sind u. a. die Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen, Flächentausche und weitere gutachterliche Begleitungen (Artenschutz, Schallschutz). 30.08.2016 38 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VII. Städtebauliche Kenndaten VII. Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Plangebiet Gesamt Nettobauland Gesamt Bestand Fläche ca. 37.630 m² 29.530 m² 4.200 m² Wohnen neu Versorgung 25.330 m² 170 m² Grünflächen Gesamt Öffentliche Grünflächen Erschließung Gesamt Öffentliche Verkehrsflächen (ÖV) inkl. Fußweg und verkehrsberuhigten Bereichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (privat) inkl. GLFlächen Zulässige Grundfläche (Wohnen Neu (GRZ 0,4)) 2.800 m² Anteil ca. 100% 79% 7% 2.800 m² 5.130 m² 14% 4.440 m² 690 m² 10.130 m² Nutzungskennziffern Wohnen neu WE ca. 84 BGF ca. 18.000 m² Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten 30.08.2016 39 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenent- wicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. 1. Grundlagen der Untersuchung Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden: • ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006) • GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000) • IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007) • UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten • Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014 • TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015 • TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten für ein Bebauungsplangebiet an der Untergath in Krefeld bei Bebauung der Grundstücke mit Doppelhaushelften, Korschenbroich, 11. Mai 2015 • Ingenieurbüro Bernd Driesen, Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben 8222 – Oppum Baufeld 5, Haverkamp, Krefeld, 17.03.2014 • Ing. Büro Angenvoort+Barth, Erschließung Korekamp/Neue Flur, Erläuterungsbericht zu Planungsumlauf, Krefeld, 02.12.2013 30.08.2016 40 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld 2. VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb eines Wohngebietes, das durch Geschosswohnungsbau im westlichen Teil (Haverkamp) sowie überwiegend durch Einfamilienhäuser im östlichen Teil (Weetekamp) geprägt ist. Dazwischen befinden sich sehr ausgedehnte Gartenbereiche. Im südlichen Teil, nördlich der Straße Korekamp hat der Umstrukturierungsprozess bereits begonnen. Hier sind bereits mehrere Einfamilienhäuser errichtet worden. Insgesamt betrachtet stellt sich das Plangebiet als eine typische, untergenutzte Innenbereichsfläche mit Nachverdichtungspotentialen im Blockinnenbereich dar. Da nicht alle Schutzgüter bei Durchführung der beabsichtigten Planung betroffen sind, werden schutzgutbezogene Aussagen nur im Einzelfall getroffen, sofern durch den Bebauungsplan eine planungsrechtliche Änderung herbeigeführt wird, die Auswirkung auf die Umweltsituation hat bzw. haben könnte. 2.1. Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr ein. Die Verkehrs- und Schienengeräusche wurden durch entsprechende Schalltechnische Untersuchungen des Büros TAC beurteilt und Möglichkeiten aktiver und passiver Lärmschutzmaßnahmen aufgezeigt. Im äußeren Bereich des Plangebiets (Berechnungshöhe h = 2 m) wird, ohne Berücksichtigung der geplanten Bebauung, der Orientierungswert von tagsüber 55 dB(A) in weiten Teilen des Plangebietes überschritten. Wird die Planbebauung, insbesondere die Bebauung nördlich der Straße „Neue Flur“, berücksichtigt, werden die Orientierungswerte südlich der Straße „Neue Flur“ weitgehend eingehalten. Bei freier Schallausbreitung im Plangebiet sind an der geplanten Bebauung im Erdgeschoß tagsüber Beurteilungspegel zwischen 55 und 62 dB(A) und nachts zwischen 48 und 55 dB(A) zu erwarten. Im 1. Obergeschoß ergeben sich tagsüber Beurteilungspegel zwischen 56 und 64 dB(A) und nachts zwischen 50 und 58 dB(A). An der geplanten 2-geschoßigen Bebauung mit Staffelhaus (h = 9 m) nördlich der Straße „Neue Flur“ liegen die Beurteilungspegel tagsüber zwischen 62 und 69 dB(A) und nachts zwischen 57 und 62 dB(A). Nachts sind ca. 5 bis 7 dB(A) niedrigere Beurteilungspegel als tagsüber zu erwarten. Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und passiver Lärmschutz Der maßgebliche Außenlärmpegel vor den Fassaden errechnet sich streng nach DIN 4109 aus den maßgeblichen Außenlärmpegeln am Tag, das sind die Beurteilungspegel aller Verkehrsgeräusche unter Berücksichtigung einer Korrektur gegenüber Freifeldausbreitung von + 3 dB (vgl. DIN 4109 Punkt 5, Seite 15, Bild 1). 30.08.2016 41 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Streng nach DIN 4109 ergeben sich südlich der Neue Flur folgende Lärmpegelbereiche:    30.08.2016 Erdgeschoss (h = 2,4 m) Lärmpegelbereich II bis III Ober- bzw. Dachgeschoß (h = 5,2 m) LPB II bis IV Staffelhaus (h = 8,0 m) LPB IV bis V 42 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Lärmpegelbereiche (LPB) streng nach DIN 4109, Tag8 TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015, Seite 37ff 8 30.08.2016 43 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Die Regelung streng nach DIN 4109, die Lärmpegelbereiche nur aus den Beurteilungspegeln für die Tagzeit zu bestimmen, ist nach Ansicht des Gutachters unzureichend, weil bei Schienenverkehrsgeräuschen hier keine ausreichende Abnahme der mittleren Lärmbelastung während der Nachtstunden eintritt. Dem erhöhten Ruhebedürfnis während der Nachtstunden wird dem gegenüber durch 10 dB(A) geringere Orientierungswerte in der DIN 18005 Rechnung getragen. Der Gutachter schlägt deshalb vor, im Einwirkungsbereich der Bahnstrecke den maßgeblichen Außenlärmpegeln während der Nacht um 10 dB(A) verschobene Lärmpegelbereiche zuzuordnen. Für die geplanten Wohngebäude ergeben sich bei freier Schallausbreitung folgende für die Nachtzeit berechneten Lärmpegelbereiche:  Erdgeschoß (h = 2,4 m) LPB III bis IV  Ober- bzw. Dachgeschoß (h = 5,2 m) LPB III bis V  Staffelhaus (h = 8,0 m) LPB V bis VI 30.08.2016 44 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Lärmpegelbereiche (LPB nach DIN 4109, Nacht9 TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015, Seite 40ff 9 30.08.2016 45 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld 2.2. VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt und ist in der Biotopkartierung demzufolge nicht erfasst. Ein Ortstermin sowie die Datenrecherche beim LANUV im Rahmen einer Artenschutzrechtlichen Vorprüfung des Büros Lappen10 im Oktober 2014 lieferten Hinweise auf das Vorkommen verschiedener geschützter aber auch planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet und seiner Umgebung. Außer verschiedenen häufigen und verbreiteten Vogelarten, die hier besonders zahlreich in Erscheinung treten, wird das Gelände von Fledermäusen und (zumindest früher) von einer Eule (vermutlich Asio Otus) genutzt. Der größte Teil des Plangebietes besteht heute aus Privatgärten mit stellenweise umfangreichem Gehölzbestand. Unter den Baumarten dominieren die Fichten. Darüber hinaus findet man u.a. Kiefern, Kirschen, Eschen und Birken. Untergliedert werden die Gärten durch ältere Obstbäume, die auf großen Rasenflächen stehen. Ältere Laubbäume, wie z.B. ein Spitzahorn im Norden des Blockinnenbereiches (Neue Flur) weisen Astlöcher auf, hinter denen sich Baumhöhlen verbergen können. Der Gehölzbestand im Plangebiet setzt sich überwiegend aus Liguster (straßen- und wegbegleitende Hecken), Holunder und Brombeere zusammen. Die Gärten der Häuser am Haverkamp sind überwiegend geprägt von ausgedehnten Rasenflächen. 2.3. Boden Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Niederrheinischen Bucht. Regionalgeologisch liegt das Gebiet im Bereich der Niederterrasse des Rheins. Die aus Sand und Kies bestehende Niederterrasse hat an der Oberflache eine Deckschicht aus Hochflutlehm, Loßlehm und Flugsand. Bis auf den Blockinnenbereich mit überwiegend ausgedehnten Rasenflächen, ist das Plangebiet bereits bebaut bzw. versiegelt. Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014 10 30.08.2016 46 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld 2.4. VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Wasser Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Der Grundwasserstand wird als hoch eingestuft.11 2.5. Luft / Klima Luftqualität Im Rahmen des sog. Grobscreenings nach der 22. BImSchV a. F. (Luftqualitätsmodell) der Stadt Krefeld sind die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten KfzVerkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie den Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der einschlägigen Grenzwerte der 22. BImSchV a. F. (inzwischen 39. BImSchV) beurteilt. Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) gehört die südlich des Plangebietes verlaufende Untergath zu den Straßen in Krefeld, an denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39.BImSchV) für Feinstaub (PM10) und Stickstoffoxide (NO2, NOx) zeitweise überschritten werden. Da im Planbereich der ImmissionsINDEX überall unter 0,8 liegt ist nicht davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39.BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. 11 Begründung zum Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld TEIL B Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB 30.08.2016 47 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft KR 13 Untergath zwischen A57-AS Krefeld-Oppum und Dießemer Bruch einschl. 12 Einmündungsbereich Hauptstraße Klima In der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2003 liegt das Plangebiet in der „Synthetischen Klimafunktionskarte“ zwischen „Gartenstadt-/Dorf-Klimatop“ (im Westen) und „Stadt-Klimatop“ (im Osten). Während der westliche Bereich als „Übergangsbereich mit mehr oder weniger geschlossener Bebauung zum städtisch unbeeinflussten Umland“ definiert wird, ist weiter östlich „Überwiegend geschlossener Siedlungsbereich mit teilweise aufgelockerter Bebauung“ zu finden.13 In der Karte „Planungshinweise“ der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld werden für den hier weitestgehend vorliegenden „Übergangsraum“ folgende Empfehlungen ausgesprochen: „Bei weiteren Bebauungsmaßnahmen auf Vernetzungsfunktion der Grünflächen achten; vorhandene Grünflächen erhalten und erweitern; wo möglich, Flächenentsiegelung vornehmen“14 Das Schutzgut weist insgesamt eine allgemeine Bedeutung für den Naturhaushalt auf. 2.6. Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich und stellt ein bebautes und ansonsten durch große Gärten geprägtes Bild dar. Die Gärten liegen introvertiert, teils durch hohe Hecken abgegrenzt und vom öffentlichen 12 IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007) UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse, Synthetische Klimafunktionskarte 14 UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse, Planungshinweiskarte 13 30.08.2016 48 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Raum kaum einsehbar. Der größte Teil des Plangebietes besteht heute aus Privatgärten mit stellenweise umfangreichem Gehölzbestand. Unter den Baumarten dominieren die Fichten. Darüber hinaus findet man u.a. Kiefern, Kirschen, Eschen und Birken. Untergliedert werden die Gärten durch ältere Obstbäume, die auf großen Rasenflächen stehen. Ältere Laubbäume, wie z.B. ein Spitzahorn im Norden des Blockinnenbereiches (Neue Flur) weisen Astlöcher auf, hinter denen sich Baumhöhlen verbergen können.15 Der Gehölzbestand im Plangebiet setzt sich überwiegend aus Liguster (straßen- und wegbegleitende Hecken), Holunder und Brombeere zusammen. Die Gärten der Häuser am Haverkamp sind überwiegend geprägt von ausgedehnten Rasenflächen. Ortsbild prägend ist der Kleinsiedlungscharakter mit schmalen Straßen und starken Heckenstrukturen. Am östlichen Rand des Plangebietes setzt die angerförmige Aufweitung des Weetekamp einen städtebaulichen Akzent. 2.7. Kultur- und Sachgüter Erkenntnisse über das Vorhandensein von Baudenkmälern und/oder Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bzw. zur möglichen Auswirkung der Planung auf das archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor. 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1. Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Aus dem Bebauungsplangebiet selbst sind keine negativen Beeinträchtigungen auf das nähere Umfeld, den Menschen und seine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014 15 30.08.2016 49 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Gesundheit zu erwarten, da das Plangebiet insgesamt als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird und Anlagen, die mit dem Wohnumfeld und der Wohnqualität unverträglich sein könnten, ausgeschlossen werden. Auf das Plangebiet wirken Immissionen durch den Individualverkehr und im Norden durch den Schienenverkehr. Die Berechnungen des Schalltechnischen Gutachtens16 zeigen, dass bei allen untersuchten Geräuscharten Überschreitungen der Orientierungswerte zu erwarten sind. Maßnahmen sind somit erforderlich. Schutz vor Geräuschen aus dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr Zum Schutz vor den Geräuschen aus dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr kommen passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass auf der Grundlage der Verkehrsbelastung durch den Schienenverkehr der Lärmpegelbereich IV bis V (streng nach DIN 4109) vorliegt. Unter Berücksichtigung einer Differenz zwischen den Beurteilungspegeln tags und nachts von 10 dB würde sich in Teilbereichen der Lärmpegelbereich V bis VI ergeben. Da keine rechtssichere Modifikation der Lärmpegelbereiche für den Nachtzeitraum möglich ist, erfolgt eine Festsetzung unter Berücksichtigung der Innenraumpegel nach VDI 2719. Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ bietet mit der Bestimmung des Schalldämmmaßes auf Basis von Lärmpegelbereichen ein anschauliches Instrument für die Ableitung passiver Schallschutzmaßnahmen. Das Regelwerk zeigt aber für die erhöhte Schutzbedürftigkeit von überwiegend nachts genutzten Räumen (Schlafräumen) Schwächen. Zur Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sind die sogenannten „maßgeblichen Außenlärmpegel“, bezogen auf den Zeitraum des Tages (06:00 bis 22:00 Uhr), heranzuziehen. Die DIN 4109 geht davon aus, dass die gegenüber dem Tag um 10 dB(A) höhere Schutzbedürftigkeit der Nacht durch den v. a. an Stadt- und Gemeindestraßen vorherrschenden 10 dB(A) niedrigeren nächtlichen Beurteilungspegel kompensiert wird. Beträgt der Unterschied der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht jedoch deutlich weniger als 10 dB(A), so kann eine auf den Tag ausgelegte Dimensionierung der Schalldämmmaße der Außenbauteile zu hohe Innenraumpegel für die Nacht zur Folge haben. Auch für das Plangebiet TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015, Seite 18 ff 16 30.08.2016 50 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft wurde eine unzureichende Pegeldifferenz zwischen Tages- und Nachtzeitraum festgestellt, so dass sich bei Berücksichtigung der erhöhten Nachtwerte unterschiedliche Lärmpegel ergeben. Da die DIN 4109 keine rechtssichere Modifikation der Lärmpegelbereiche auf Grundlage der maßgeblichen Außenlärmpegel erlaubt, werden als Lärmschutzmaßnahme Innenpegel entsprechend der VDI-Richtlinie 2719 festgesetzt. Nach VDI 2719 Tabelle 6, sollten in Wohngebieten je nach Raumnutzung folgende Mittelungspegel in Aufenthaltsräumen nicht überschritten werden: Wohnräume tagsüber 30 - 35 dB(A) Schlafräume nachts (lauteste Nachtstunde) 25 - 30 dB(A) Auswirkungen auf den Gebäudebestand ergeben sich nicht. Im Falle von Umbauten und für Neuplanung sind Innenraumpegel nach VDI 2719 zu berücksichtigen. Für Schlafräume, bzw. zum Schlafen geeignete Räume werden entsprechend der Empfehlungen der VDI 2719 bei einer Überschreitung des Beurteilungspegels nachts von 45 db(A) schallgedämmte Lüfter vorgeschlagen. Durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen sowie den Gestaltungsmöglichkeiten über § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO wird dafür Sorge getragen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. Die Anforderungen an eine zumutbare Wohn-/Schlafruhe im Gebäude (Innenpegel) wird durch die Festsetzung passiven Lärmschutzes erreicht. An den lärmquellenabgewandten, im „Schallschatten“ gelegenen Bereichen, ist die Bebauung noch zumutbaren Außenpegeln ausgesetzt, die zumindest dort ein Wohnen bei gelegentlich geöffnetem Fenster zulassen. Gleiches gilt für eine angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche (Terrassen und Balkone). 3.2. Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Eine Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind und das Plangebiet eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Es ist daher in der Biotopkartierung nicht erfasst. Im Rahmen des § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist eine artenschutzrechtliche 30.08.2016 51 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Prüfung für Planungs- und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Dabei stehen der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Insgesamt konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Ein Ortstermin sowie die Datenrecherche beim LANUV im Rahmen einer Artenschutzrechtliche Vorprüfung des Büros Lappen17 im Oktober 2014 lieferten Hinweise auf das Vorkommen verschiedener geschützter aber auch planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet und seiner Umgebung. Außer verschiedenen häufigen und verbreiteten Vogelarten, die hier besonders zahlreich in Erscheinung treten, wird das Gelände von Fledermäusen und (zumindest früher) von einer Eule (vermutlich Asio Otus) genutzt. Es ist beim derzeitigen Kenntnisstand nicht auszuschließen, dass das Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auslöst. Die meisten dieser (potentiellen) Konflikte lassen sich jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach leicht vermeiden, wenn verschiedene (vor allem zeitliche) Beschränkungen eingehalten werden. Nachfolgend eine Übersicht über potentielle artenschutzrechtliche Konflikte und Lösungsvorschläge:18 Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014 18 Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014, Seiten 9,10 17 30.08.2016 52 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist für die planungsrelevanten Tierarten Sperber und Waldohreule als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEFMaßnahme) eine Aufforstung in Krefeld-Fischeln, nördlich des Strümper Weges bereits erfolgt. Es handelt sich um eine 750 m² große Teilfläche des Flurstückes Gem. Fischeln, Flur 2, Nr. 138. Außerdem liegt dem Bebauungsplan ein Grünkonzept zu Grunde, das der ökologischen Aufwertung des Gebietes dient. Dem folgend wird eine neue Grünverbindung in Ost-West-Richtung mit einer Wiesenfläche planungsrechtlich gesichert. Für die Einfriedung der Grundstücke zum öffentlichen Raum werden Hecken festgesetzt. Zudem wird die Anzahl der zu pflanzenden Bäume pro Straße festgesetzt. 3.3. Boden Durch die Bauleitplanung wird der Boden als Lebensraum für Fauna und Flora an Bedeutung verlieren. Es ist mit einer Veränderung der physikalischen (insb. Bodenfeuchte und Wasserdurchlässigkeit) und chemischen Bodeneigenschaften (Sorptionsfähigkeit, Nährstoffhaushalt, 30.08.2016 53 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Fruchtbarkeit) zu rechnen. Schadstoffeinträge in den Boden ausgehend vom Kraftfahrzeugverkehr sind nicht erheblich aber auch nicht vollständig auszuschließen. Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen überformte Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Dabei wird die Neuversiegelung des Planungsgebietes durch die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,4 in Allgemeinen Wohngebieten begrenzt. Aufgrund der Nachverdichtung und der hier getroffenen Festsetzungen kommt es in Verbindung mit dem teilweisen Rückbau vorhandener Versiegelungen -vor allem im Bereich der neu geschaffenen öffentlichen Grünflächen- nur zur maßvollen Erhöhung des Anteils an versiegelten Flächen. Mit der künftigen Bebauung im Blockinnenbereich und dem Ersatz der Häuser am Haverkamp ist in der Bilanz nur geringfügig zusätzlicher Verkehr zu erwarten. Die überwiegend geplante Einfamilienhausbebauung sorgt für einen sehr moderaten Anstieg der Verkehre und damit auch der Schadstoffkonzentration. Eine Gefährdung des Schutzgutes Boden und damit verbunden auch des Schutzgutes Mensch ist im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan daher insgesamt nicht zu erwarten. 3.4. Wasser Für die Errichtung der Bauvorhaben ist eventuell -je nach aktuellem Grundwasserstand- eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Dies ist anhand der Grundwasserstände vom Bauherrn zu prüfen. Für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, besteht die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung. Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und der befahrenen KFZ-Flächen kann über geeignete Anlagen zur Versickerung auf dem Grundstück gebracht werden. Dachflächen über Rohr-Rigolen oder Mulden, befahrene KFZ-Flächen ausschließlich über die belebte Bodenzone, hier Mulden oder großflächige Versickerung. 30.08.2016 54 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist bei Umsetzung der Vorgaben (siehe Kap. 3.5, Planinhalte) im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan daher insgesamt nicht zu erwarten. 3.5. Luft / Klima Aufgrund der Tatsache, dass im Plangebiet heute keine Überschreitungen der Grenzwerte der 22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel (Feinstaub PM10,) und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx) besteht, und mit einer zeitgemäßen Neubebauung keine wesentliche Neubelastung zu erwarten ist, die zu einer Akkumulation von Luftschadstoffen führen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass die in der 22. BImSchV festgelegten Grenzwerte überschritten werden. Die gewählte Nutzung und Bauform und ein an das Umfeld angepasstes Maß baulicher Nutzung lassen somit keine negativen Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf das Klima erwarten. 3.6. Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Durch die Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen Entwicklungsfläche sind keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild sowie den Erholungswert des Gebietes zu erwarten. Mit der Stärkung und Stabilisierung des Wohnquartiers leistet die Innenentwicklung einen wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert die Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen. Mit der Neubebauung wird das Quartier seine charakteristische Ausstrahlung erhalten können. Eine maßvolle Nachverdichtung und die Schaffung neuer, verbindender öffentlicher Grünflächen sollen maßgeblich dazu beitragen. Das Landschafts- und Ortsbild wird nicht negativ beeinträchtigt. Mit der städtebaulichen Neustrukturierung und zeitgemäßen Bebauung kann gegenüber dem heutigen Zustand eine Aufwertung des Quartiers und damit des Ortsbildes angenommen werden. 3.7. Kultur- und Sachgüter Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb 30.08.2016 55 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft des Plangebietes bzw. zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor. Grundsätzlich ist eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen. IX. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 684 „östlich Haverkamp / nördlich Korekamp, Krefeld-Oppum“ treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen der Fluchtlinienpläne Nr. 533 – Hochfelder Straße – Flur – Rain – Nr. 538 – Herbertzstraße – Flur – Nördl. Ackerstraße – Hochfelder Straße – Hauptstraße - , Nr. 539 – Herbertzstraße / Flur / Nördl. Ackerstraße / Hochfelderstraße / Hauptstraße / Untergath Nr. 403 – Untergath, von Dießemer Bruch bis Heckschenstraße- 2. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind voraussichtlich nicht erforderlich. Die notwendigen Anpassungen (ggf. Flächentausch) der öffentlichen Verkehrsflächen sollen vertraglich geregelt werden. 3. Städtebauliche Verträge Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Investor –sofern es sich nicht um städtische Grundstücke handelt- erforderlich. Inhalte sind u. a. die 30.08.2016 56 Bebauungsplan Nr. 684 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen und die Anpassung der öffentlichen Verkehrsfläche. 4. Kosten und Finanzierung Die baumbestandene Fläche des Investors am Korekamp, Ecke Weetekamp soll als Grünfläche von der Stadt erworben werden. Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 684 entstehen darüber hinaus der Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten. Krefeld, den _________________ Fachbereich 61 Stadtplanung Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 684 in seiner Sitzung am __________________ beschlossen. Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Gregor Kathstede 30.08.2016 57