Daten
Kommune
Krefeld
Größe
4,5 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 2
zur Vorlage Nr. 2951 / 16
Bebauungsplan Nr. 684
– östlich Haverkamp / nördlich Korekamp –
Stadtbezirk: Krefeld-Oppum
Begründung
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der
derzeit gültigen Fassung.
30.08.2016
1
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
I.
Vorbemerkung
Inhalt
5
II. Räumlicher Geltungsbereich
6
III. Planungsrechtliche Situation
7
1.
Landes- und Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Landschaftsplan
7
4.
Fachplanungen
7
5.
Fluchtlinienplan
7
IV. Bestandsbeschreibung
8
1.
Städtebauliche Situation
8
2.
Verkehr
9
3.
Infrastruktur
9
4.
Entwässerung
10
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
10
6.
Immissionsschutz
12
7.
Bodenverunreinigungen
13
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
14
1.
Anlass der Planung
14
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs- und Parkraumkonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
15
15
17
18
19
VI. Planinhalte
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
30.08.2016
20
20
20
21
2
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.2.1
Zulässige Grundfläche
21
1.2.2
Zahl der Vollgeschosse
21
1.2.3
Zulässige Geschossfläche
22
1.2.4
Höhe baulicher Anlagen
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
1.3.1
Bauweise
1.3.2
Überbaubare Grundstücksflächen
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
1.6 Verkehr, Ver- und Entsorgung
22
24
24
25
25
26
1.6.1
Verkehrsflächen
26
1.6.2
Versorgungsflächen
26
1.6.3
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
1.7 Boden, Natur und Landschaft
26
26
1.7.1
Öffentliche und private Grünflächen
26
1.7.2
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
27
1.7.3
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
29
1.7.4
30
Immissionsschutz
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
Fassadengestaltung
Firstrichtung
Dachformen
Dachneigung
33
33
33
33
34
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
Hinweise
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Kampfmittel
Umgang mit Bodendenkmälern
Einbau und Verwendung von Materialien
Umgang mit Grund- und Niederschlagswasser
Städtische Satzungen
Baumschutzmaßnahmen
Rodungsverbot
Städtebauliche Verträge
34
35
35
35
36
36
37
37
38
38
VII. Städtebauliche Kenndaten
30.08.2016
39
3
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Inhalt
40
1.
Grundlagen der Untersuchung
40
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
41
41
46
46
47
47
48
49
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
49
49
51
53
54
55
55
55
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
IX. Umsetzung der Planung
56
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
56
2.
Bodenordnung
56
3.
Städtebauliche Verträge
56
4.
Kosten und Finanzierung
57
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4
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
I.
I. Vorbemerkung
Vorbemerkung
Nach § 13a BauGB (Baugesetzbuch) können für Maßnahmen der
Innenentwicklung
Bebauungsplanverfahren
unter
folgenden
Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung
dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht
überschreiten (im Einzelfall bis 70.000m²),
es
darf
keine
Pflicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung
nach
dem
Gesetz
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten
nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und/oder der
Vogelschutzrichtlinie bestehen
Da diese Vorgaben eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 684 –
östlich Haverkamp / nördlich Korekamp- als Bebauungsplan der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.
Mit dieser Planung wird die städtebauliche Wiedernutzbarkeit bereits
überplanter Flächen ermöglicht. Daher stellt sie einen sinnvollen Beitrag
zur Innenentwicklung dar. Die Vorgaben des § 13 a BauGB werden
eingehalten. Die Umweltbelange wurden geprüft und in Kapitel VIII.
beschriebenen und es wurde festgestellt, dass keine erhebliche
Auswirkungen für ein Schutzgut zu erwarten sind. Deshalb kann im
konkreten Fall der Bebauungsplan Nr. 684 als Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufgestellt werden. Die zulässige Grundfläche beträgt
unter 20.000 m².
30.08.2016
5
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
II.
III. Planungsrechtliche Situation
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 3,76 ha. Es befindet
sich im Stadtteil Oppum der Stadt Krefeld.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Süden durch die nördliche Straßenkante der Straße Korekamp
im Westen im Wesentlichen durch die westliche Grenze der Straße
Haverkamp,
im Norden durch die Kleingartenanlage „Garten IV“, Bahngleise sowie
die Straße Neue Flur und
im Osten verläuft der Geltungsbereich westlich der Straße Weetekamp.
Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich mit Umgebung
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
30.08.2016
6
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
III. Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
weist für den Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus. Der
Entwurf des Regionalplanes behält diese Darstellung bei.
2.
Flächennutzungsplan
Der seit Oktober 2015 rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld
stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans als
Wohnbaufläche dar. Die im südlichen Abschnitt des Weetekamps gelegene
Grün-/Spielplatzfläche ist als Grünfläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist
somit aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
3.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des
Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
4.
Geltungsbereiches
des
Fachplanungen
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer festgesetzten
Wasserschutzzone sowie eines potentiellen Einzugsgebietes oder sonstiger
fachplanerischer Festsetzungen.
5.
Fluchtlinienplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne Nr. 538 bzw.
im nordwestlichen Bereich Nr. 533. Am südlichen Rand des Plangebietes
gibt es geringfügige Überschneidungen mit den Fluchtlinienplänen Nr. 403
und 539.
Da die Fluchtlinienpläne nicht mehr den heutigen städtebaulichen
Zielvorstellungen entsprechen, werden sie mit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes für den betreffenden Bereich aufgehoben.
30.08.2016
7
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
IV.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
IV. Bestandsbeschreibung
Das Wohnquartier, in dem sich das Plangebiet befindet, liegt im Stadtteil
Krefeld-Oppum und grenzt als abgeschlossene Siedlungsstruktur südlich
an den Autobahnzubringer Untergath (L 443). Im Norden wird das Quartier
durch eine Eisenbahnstrecke in Dammlage der Deutschen Bahn AG
begrenzt, sowie im Westen durch den Weg „Rain“.
Die Plangebietsfläche – ein typisches Kleinsiedlungsgebiet – befindet sich
im Kern östlich des Haverkamp und umfasst auch den Blockinnenbereich.
Dieser wird zurzeit als Gartenland der angrenzenden Wohnhäuser genutzt.
Die Grundstücksgrößen variieren hier zwischen ca. 950 und über 1.600 m².
Aufgrund der einheitlichen Bauweise der eingeschossigen, zum Teil
giebelständigen Häuser in Verbindung mit der als städtebauliches
Ensemble angerförmig angelegten Straße Weetekamp, besitzt das
Wohngebiet einen geschlossenen Siedlungscharakter. Entlang des
Korekamps wurden mittlerweile die einfachen Geschosswohnungsbauten
der frühen Nachkriegszeit durch eine offene Einfamilienhausbebauung
ersetzt.
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
30.08.2016
8
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Zurzeit sind im Geltungsbereich keine öffentlichen oder gewerblichen
Nutzungen vorhanden. An Neue Flur 135, westlich des Plangebietes,
unterhält die Wohnstätte Krefeld einen Gärtnerei-Regiebetrieb, der
ausschließlich zur Unterbringung der zur Pflege der eigenen Grünflächen
benötigten Geräte genutzt wird und daher als ein nicht störender
Gewerbebetrieb eingestuft werden kann.
2.
Verkehr
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt hauptsächlich über den
Korekamp, der im Osten in die Hauptstraße mündet und das Plangebiet in
nördlicher Richtung mit Oppum und seinen Nahversorgungsangeboten
sowie in südlicher Richtung über die Untergath mit der Autobahn 57
verbindet.
Das innere Straßennetz des Plangebietes gehört mit den Straßen
Haverkamp, Neue Flur und Weetekamp zu einer Tempo-30-Zone.
Die unmittelbare Erschließung mit dem öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) ist über die Buslinie 052, die zwischen der Endhaltestelle
„Bökendonk“ und der Haltestelle „Weetekamp“ direkt am Plangebiet, über
KR-Hbf, Traar, Kapellen bis Moers Bf verkehrt, gesichert.
Der DB-Bahnhof Krefeld-Oppum ist vom Plangebiet aus fußläufig zu
erreichen (ca. 600 Meter).
3.
Infrastruktur
Das Plangebiet befindet sich ca. 600 bis 800 m südlich des Zentrums von
Oppum, das im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 als
Nahversorgungszentrum eingestuft wird. Damit verfügt der Stadtkern von
Oppum über Einrichtungen, welche vorrangig Angebote des kurzfristigen
Bedarfs umfassen. Südlich der Untergath, ebenfalls fußläufig oder mit der
Buslinie 052 erreichbar, befindet sich die Sonderlage Süd (Bereich
Hafelsstraße) mit großflächigem Einzelhandel.
In der Verlängerung des Korekamp in östlicher Richtung über die
Hauptstraße hinweg befindet sich der nächstgelegene Lebensmittelmarkt,
ein Seniorenheim sowie eine Integrative Kindertagesstätte (Bischofstraße).
Der Hauptstraße nach Norden folgend erreicht man in fußläufiger
Entfernung die Hl.-Schutzengel-Kirche, ein Jugendfreizeitheim sowie einen
weiteren Kindergarten (Montessori-Kinderhaus). Der Stadtteil Oppum
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9
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
verfügt darüber hinaus über eine Grundschule (Schule Grund) sowie eine
Realschule.
Damit ist für das Plangebiet sowohl die Versorgung im Hinblick auf die
Güter des täglichen Bedarfs als auch hinsichtlich der notwendigen
generationengerechten sozialen sowie Bildungsinfrastruktur im Bestand
gegeben.
4.
Entwässerung
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Mischsystem. Die Bebauung
nördlich Neue Flur sowie östlich Haverkamp erfolgt über die vorhandenen
öffentlichen Mischwasserkanäle.
In der 240 m langen Planstraße ist die Verlegung eines
Mischwasserkanales mit Vorflut zur Straße Korekamp vorgesehen. An den
öffentlichen Mischwasserkanal sind die Verkehrsflächen, Dachflächen und
privaten befestigten Flächen anzuschließen. Sofern eine wasserrechtliche
Erlaubnis für die Versickerung der Dachflächen erteilt wird, können die
privaten Dachflächen im Einzelfall versickert werden.
Für den privaten Stichweg im süd-östlichen Bereich des Plangebietes ist
ein privater Mischwasserkanal vorgesehen, der an den öffentlichen
Mischwasserkanal in der Straße Korekamp angeschlossen wird.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits weitgehend bebautes
Wohnquartier mit teils sehr großzügigen Gärten. Am südlichen Weetekamp
liegt ein Spielplatz sowie angrenzend eine baumbestandene Grünfläche.
Der größte Teil des Plangebietes besteht heute aus Privatgärten mit
stellenweise umfangreichem Gehölzbestand. Unter den Baumarten
dominieren die Fichten. Darüber hinaus findet man u.a. Kiefern, Kirschen,
Eschen und Birken. Untergliedert werden die Gärten durch ältere
Obstbäume, die auf großen Rasenflächen stehen. Ältere Laubbäume, wie
z.B. ein Spitzahorn im Norden des Blockinnenbereiches (Neue Flur) weisen
Astlöcher auf, hinter denen sich Baumhöhlen verbergen können.
Der Gehölzbestand im Plangebiet setzt sich überwiegend aus Liguster
(straßen- und wegbegleitende Hecken), Holunder und Brombeere
zusammen.
30.08.2016
10
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Die Gärten der Häuser am Haverkamp sind überwiegend geprägt von
ausgedehnten Rasenflächen.
Eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP) des Büros Lappen1 von
Oktober 2014 stellt zusammenfassend Folgendes fest:
Die geplante Nachverdichtung im Plangebiet zwischen Neue Flur,
Haverkamp, Weetekamp und Korekamp im Krefelder Stadtteil Oppum
macht die Aufstellung eines Bebauungsplanes und somit auch eine ASP
der Stufe I erforderlich.
Ein Ortstermin sowie die Datenrecherche beim LANUV lieferten Hinweise
auf
das
Vorkommen
verschiedener
geschützter
aber
auch
planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet und seiner Umgebung. Außer
verschiedenen häufigen und verbreiteten Vogelarten, die hier besonders
zahlreich in Erscheinung treten, wird das Gelände von Fledermäusen und
(zumindest früher) von einer Eule (vermutlich Asio Otus) genutzt.
Es ist beim derzeitigen Kenntnisstand nicht auszuschließen, dass das
Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auslöst. Die meisten dieser
(potentiellen) Konflikte lassen sich jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach
leicht vermeiden, wenn verschiedene (vor allem zeitliche) Beschränkungen
eingehalten werden. Rodungsarbeiten und Fällungen dürfen nur außerhalb
der Brut- und Setzzeiten erfolgen. Die Fällung von Höhlenbäumen ist unter
der Aufsicht eines Fachgutachters, im Anschluss an eine (ggf.
endoskopische) Untersuchung potentieller Baumhöhlen und nicht
während der Winterschlafphase der Fledermäuse durchzuführen.
Entsprechende Vorsichtsmaßnahmen sind im Zusammenhang mit dem
Abriss von Gebäuden umzusetzen.
Der Verlust eines (potentiellen) Waldohreulen-Reviers ist möglichst vor Ort
durch Maßnahmen auszugleichen, die zu einer ökologischen Aufwertung
und/oder einer Erweiterung eines entsprechenden Habitats führen, eine
Vernetzung naher gelegener Grünzüge wäre ebenfalls denkbar.2
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung
Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014
2 Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung
Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014
1
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
6.
IV. Bestandsbeschreibung
Immissionsschutz
Nördlich der Wohnbebauung Neue Flur verläuft die Strecke 2500 der
Güterzugstrecke der Deutschen Bahn AG. Weiter nördlich befindet sich der
Bahnhof Oppum mit den Strecken 2520 und 2610. Südlich des
Plangebietes befindet sich die stark frequentierte Straße Untergath. Die
unmittelbar umliegenden Straßen werden nur gering befahren bzw. sind
vom Plangebiet weit entfernt und somit nicht mehr immissionsrelevant.
Die Lärmsituation innerhalb des Plangebietes wird im Wesentlichen von
den Geräuschemissionen der Straße Untergath und dem Schienenverkehr
der DB auf den Strecken 2500, 2520 und 2610 bestimmt.
Die zu erwartenden Straßen- und Schienengeräusche wurden durch
entsprechende schalltechnische Untersuchungen des Büros TAC ermittelt
und im März 2015 in einem Gutachten vorgelegt. Darin wird festgehalten:
„Die Ergebnisse zeigen, dass durch den öffentlichen Straßen- und
Schienenverkehrslärm die Orientierungswerte der DIN 18005 für
Allgemeine Wohngebiete (WA) Tag/Nacht von 55 dB(A) / 45 dB(A) an der
Planbebauung Tagsüber um bis zu 14 dB(A) und nachts bis zu 17 dB(A)
überschritten werden.“3
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Laufe der Bebarbeitung
angepasst wurde, um die städtebaulichen Rahmenbedingungen
angemessen im Zusammenhang zu betrachten, ist der Untersuchungsraum
nicht vollständig deckungsgleich mit den Grenzen des Bebauungsplanes.
Der südwestliche Bereich, sowie die Bebauung an Weetekamp wurden
nicht vollständig mit untersucht. Da jedoch für die westlich und südlich
des Geltungsbereiches angrenzenden, realisierten oder in Realisierung
befindlichen Gebäude weitere Schalltechnische Gutachten vorliegen4,5, die
keine weitreichenderen Festsetzungen erforderlich machen, können für
den süd-westlichen Bereich die Maßnahmen und Festsetzungen aus dem
Gutachten zum Bebauungsplan abgeleitet werden. Ebenso bestehen für
die Bebauung westlich Weetekamp keine erkennbaren zusätzlichen
Lärmquellen, die den für den Nachbarbereich getroffenen Maßnahmen und
Festsetzungen widersprechen würden.
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier
Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015
4 Ingenieurbüro Bernd Driesen, Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben 8222 – Oppum
Baufeld 5, Haverkamp, Krefeld, 17.03.2014
5 TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten für ein Bebauungsplangebiet an der Untergath in
Krefeld bei Bebauung der Grundstücke mit Doppelhaushelften, Korschenbroich, 11. Mai 2015
3
30.08.2016
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen sind erforderlich.
7.
Bodenverunreinigungen
Die Fläche wird im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Krefeld
nicht geführt. Da das Plangebiet ausschließlich als Wohngebiet genutzt
wird, besteht kein Verdacht auf Verunreinigungen.
30.08.2016
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
V.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Bereits im Jahr 2003 gab es intensive Überlegungen, die ausgedehnten
Blockinnenbereiche im Sinne der Innenentwicklung und Nachverdichtung
zu nutzen. Aus diesem Jahr stammt auch der Einleitende Beschluss für den
Bebauungsplan Nr. 684.
Zwischenzeitlich wird auch der Häuserbestand entlang des Haverkamps
als abgängig bewertet. Da eine Sanierung unter Zugrundelegung heutiger
Wohnungsstandards - unter anderem durch die niedrigen Geschosshöhen
und die schlechte Bausubstanz - nicht realisierbar ist, wird im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes für die Bebauung östlich der
Straße Haverkamp und nördlich Neue Flur ein Abriss angestrebt und eine
zeitgemäße Neubebauung geplant. Eine Vielzahl der Häuser, insbesondere
der Bestand nördlich der Straße Neue Flur ist bereits leerstehend.
Dem bereits begonnenen Umstrukturierungsprozess sollen weitere Schritte
im Sinne der Innenentwicklung und damit der Schonung des
Außenbereiches folgen. Dabei ist es das vorrangige Ziel der Planung ein
zukunftsfähiges Wohnraumangebot bezüglich Wohnungsgröße, Qualität
und energetischen Anforderungen zu entwickeln.
Durch diese Maßnahmen wird die räumliche Struktur nachhaltig
aufgewertet und trägt damit zur positiven Entwicklung des gesamten
Quartiers bei.
Erste Umstrukturierungs- und Erneuerungsprozesse sind im Plangebiet und
unmittelbarer Umgebung bereits erfolgt. So entsteht zurzeit nördlich des
Korekamp ein kleines Quartier mit freistehenden Einfamilienhäusern und
westlich des Haverkamp wurde nach Abriss des Altbestandes das erste
Mehrfamilienhaus
neu
errichtet.
Im
Einmündungsbereich
Korekamp/Haverkamp entstand vor kurzem eine Wohnanlage für
Menschen mit Handicaps. Um diesen Prozess aufzugreifen und eine
weitere Erneuerung des Quartiers voran zu treiben, sollen die vorhandenen
Baulandpotentiale in moderater Form ausgeschöpft werden und neuer,
zeitgemäßer Wohnraum entstehen.
Die Vielfalt der Aufgaben und die übergreifende städtebauliche
Betrachtung sowie die aus dem Abwägungsgebot resultierenden und zu
30.08.2016
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
berücksichtigenden
Belange
Bebauungsplanes erforderlich.
2.
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
machen
die
Aufstellung
eines
Entwicklungsziele
Ziele des Bebauungsplanes Nr. 684 sind:
-
die Innenentwicklung und Nachverdichtung zu forcieren,
den bereits begonnenen Erneuerungsprozess des Wohnquartiers
gesamtplanerisch zu steuern,
den vorhandenen Quartierscharakter als städtebauliches Ensemble zu
stärken sowie
die vorhandenen städtebaulichen Strukturen nachhaltig zu sichern
und an die heutigen Anforderungen anzupassen.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 684 sollen eine geordnete städtebauliche
Entwicklung des Plangebietes ermöglicht, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Wohnbebauung als Innenentwicklung
geschaffen und die Erschließung gesichert werden.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet
gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Die
Bebauung orientiert sich an der heutigen städtebaulichen Ausprägung des
Quartiers, sowohl im Hinblick auf den städtebaulichen Grundriss als auch
auf die Nutzungsstruktur.
30.08.2016
15
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Quelle: Planungsbüro Planflügel, Krefeld
Für das Plangebiet wird im Geltungsbereich eine maßvolle
Nachverdichtung mit 30 freistehenden Einfamilien-, 8 Doppel- sowie 12
Reihenhäusern geplant. Nördlich Neue Flur entstehen vier neue
Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 32 Wohnungen. Dabei ist es das
vorrangige Ziel der Planung, stadtnahe Grundstücksflächen für den
privaten Wohnungsbau zu entwickeln, die ein zukunftsfähiges
Wohnraumangebot bezüglich Wohnungsgröße, Qualität und energetische
Anforderungen insbesondere für junge Familien mit Kindern gewährleisten.
Darüber hinaus wird eine zeitgemäße Bestandserneuerung im
Geschosswohnungsbau angestrebt.
Eine neue, als verkehrsberuhigter Bereich geplante Straße, parallel
zwischen Haverkamp/Weetekamp geführt, erschließt den bisher
unbebauten Blockinnenbereich in Nord-Süd-Richtung und wird sowohl
30.08.2016
16
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
über die Straße Neue Flur als auch über die Straße Korekamp an das
vorhandene Straßennetz angebunden. Damit entstehen zwei kleinere
Baufelder, die sich aus der vorhandenen Erschließungsstruktur logisch
ableiten und diese ergänzen. Der geplanten Erschließung folgend orientiert
sich die Ausrichtung der neuen Grundstücke in ihrer Ost-West-Lage am
vorgegebenen Bestand.
Um das Quartier zu gliedern und durchlässig zu gestalten wird ein neuer,
öffentlicher Fußweg in Ost-West-Richtung angelegt, der das Quartier
parallel zur Straße Korekamp im Innenbereich durchzieht und von der
Grünfläche am Weetekamp am neuen Spielplatz in der Quartiersmitte
vorbei bis zum angrenzenden Grünzug „Rain“ im Westen geführt wird. Im
Osten soll der Weg später auch über den Anger „Weetekamp“ hinaus das
angrenzende Bestandsquartier anbinden.
Im Plangebiet erweitert sich diese fußläufige Achse zwischen Haverkamp
und der neuen Planstraße zu einer wohnungsnahen Frei- und Spielfläche
für die Anwohner. Hier entsteht ein neuer Spielplatz, der den nicht mehr
zeitgemäßen und im desolaten Zustand befindlichen Spielplatz am
Weetekamp ersetzen wird. Darüber hinaus wird mit der Schaffung der
neuen Freifläche dem stark durchgrünten Charakter der Siedlung Rechnung
getragen und ein Beitrag zur Vernetzung der bestehenden Grünstrukturen
geleistet. Am Knotenpunkt zwischen Fußweg und der neuen Planstraße
entsteht ein kleiner Quartiersplatz als logisches Zentrum der neuen
Wegestruktur.
Durch die geplanten Baumaßnahmen werden die räumlichen Strukturen
maßvoll verdichtet und gleichzeitig die Wegebeziehungen im Quartier
aufgewertet, ohne das Siedlungsbild grundlegend zu verändern. Dabei
bildet die neu entstehende Grün- und Spielfläche im Zentrum eine
akzentuierte öffentliche Fläche mit Aufenthaltsqualitäten für alle Bewohner
und kann damit zur positiven Entwicklung des gesamten Quartiers
beitragen.
2.2
Erschließungs- und Parkraumkonzept
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bestehenden
Straßen Korekamp, Haverkamp, Neue Flur und Weetekamp.
Im Blockinnenbereich wird die Erschließung über eine neu zu schaffende
Straßenverbindung, die im Süden an den Korekamp und im Norden an
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Neue Flur anschließt, gesichert. Die vorliegende Straßenplanung wird
künftig als öffentliche Straße übernommen und ist als Verkehrsberuhigter
Bereich gemäß Zeichen 325 StVO geplant. Die ca. 240 m lange
Wohnstraße erhält eine Breite von 6,50 m. Im Vorlauf zur gesamten
Baumaßnahme wird ein kleiner Teilabschnitt von ca. 40 m Länge im
Bereich des Korekamp realisiert. Hiermit wurden vier Wohnhäuser vorzeitig
erschlossen.6
Durch die angestrebte, beidseitige Neubebauung entlang der Straße
Haverkamp ergibt sich auch für diesen bestehenden Straßenzug die
Notwendigkeit eines Umbaus. Sowohl bei dem Umbau des Haverkamp als
auch beim Neubau der Planstraße soll der heute vorherrschende Charakter
im Straßenbild mit relativ engen Mischverkehrsflächen erhalten bleiben.
Für Fußgänger wird das Wegesystem durch einen neuen, in Ost-West
Richtung verlaufenden Fußweg ergänzt. Damit werden die Grünflächen am
Weetekamp mit dem öffentlichen Grünzug westlich des Plangebietes auf
direktem Wege verbunden.
Das Parkraumkonzept geht entsprechend den Vorgaben von einem
Parkplatzschlüssel von 1,5 Stellplätzen je Wohneinheit im
Einfamilienhausbau,
sowie
von
je
einem
Stellplatz
bei
Mehrfamilienhäusern plus 25% Besucherstellplätze im öffentlichen Raum
aus.
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Das Plangebiet ist heute ein durchgrüntes Wohngebiet mit Bäumen in den
Gärten und im südlichen Abschnitt des Weetekamp, sowie prägenden
Heckenstrukturen entlang der Straßen und Wege. Mit der Bebauung des
Blockinnenbereiches wird dieser zusammenhängende Grünbereich nicht
erhalten werden können. Gleichwohl soll sich der grundsätzliche
Charakter, der vom öffentlichen Raum wahrgenommen wird, nicht
maßgeblich verändern.
Dazu tragen folgende Maßnahmen bei:
- Schaffung einer neuen, „grünen“ Verbindung mit ergänzenden
Baumpflanzungen und einer Grün- und Spielfläche, die maßgeblich zur
Vernetzung der bestehenden Grünbereiche beiträgt,
Erschließung Korekamp/Neue Flur, Erläuterungsbericht zu Planungsumlauf, Ingenieurbüro
Angenvoort+Barth, Krefeld, 02.12.2013
6
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18
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
- Heckenkonzept für das gesamte Plangebiet,
- Baumpflanzungen bei der Anlage von Stellplätzen,
- Baumpflanzungen bei der Schaffung und Umgestaltung der
Verkehrsflächen
- und – soweit möglich – der Erhalt der vorhandenen Bäume und
Heckenstrukturen.
Die maßvolle Bebauung des Blockinnenbereiches mit freistehenden
Einfamilienhäusern ermöglicht ein Maximum an Durchgrünung.
2.4
Energiekonzept
Durch die energetisch effizientere Bauweise wird künftig eine nachhaltige
Nutzung im Plangebiet angestrebt.
Die Versorgung mit Elektrizität ist aus dem bereits bestehenden Netz
möglich. Eine Ortsnetzstation (Trafo) wird im Bereich Neue Flur errichtet.
Für die neuen Wohneinheiten müssen zur energetischen Versorgung
Leitungen verlegt werden, welche mit dem Versorgungsträger
abzustimmen sind. Nähere Regelungen erfolgen im jeweiligen
Baugenehmigungsverfahren.
Die geplante Bebauung ermöglicht aufgrund der Gebäudeausrichtung
grundsätzlich die solarenergetische Nutzung. Die Eignung dafür muss
jedoch einzelfallbezogen anhand Verschattung, Topografie, Ausrichtung,
Dachform- und Neigung beurteilt werden. Eine verbindliche Festsetzung
erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung und der individuell
differenzierten Voraussetzungen nicht. Die Installierung
von
solarthermischen Anlagen und Fotovoltaikanlagen ist auf den Dachflächen
zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
VI. Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 4 BauNVO
Entsprechend den definierten Zielen soll das Quartier als Wohnstandort
gestärkt werden, daher sieht der Bebauungsplan dem heutigen
Gebietscharakter
folgend die Festsetzung eines Allgemeinen
Wohngebietes (WA) vor. Mit dieser Festsetzung wird neben der
Festschreibung der Wohnnutzung auch eine strukturelle Weiterentwicklung
des Quartiers, die eine maßvolle Nutzungsmischung zulässt, ermöglicht.
Danach soll die Bebauung vorwiegend dem Wohnen dienen. Darüber
hinaus sind u.a. auch Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, sofern
sie der Versorgung des Gebietes dienen sowie nicht störende
Handwerksbetriebe zulässig. Das Wohnen störende Nutzungen sind im
allgemeinen Wohngebiet von der Ansiedlung ausgeschlossen.
Um die Wohnruhe zu gewährleisten und das durch das Baugebiet zu
erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen so gering wie möglich zu
halten und damit den Wohnquartier-Charakter zu stärken, werden folgende
Festsetzungen getroffen: Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden folgende
gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO in WA ausnahmsweise zulässigen Nutzungen:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Tankstellen und
- Gartenbaubetriebe
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
aufgrund des regelmäßig verursachten erhöhten Verkehrsaufkommens
nicht zugelassen.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Das Maß der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren
Grundflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl sowie
Höhe baulicher Anlagen definiert werden.
1.2.1 Zulässige Grundfläche
§ 19 BauNVO
Im gesamten Allgemeinen Wohngebiet wird die zulässige Grundfläche
durch die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 als Höchstmaß festgesetzt.
Diese Festsetzung orientiert sich an den Regelungen gem. § 17 Abs. 1
BauNVO für Allgemeine Wohngebiete. Diese Festsetzung lässt ausreichend
Gestaltungsspielraum für Architekten und Bauherren auch hinsichtlich
neuer architektonischer Konzepte zu. Zudem reagiert die Festsetzung der
Grundflächenzahl auf das Erfordernis des sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, da durch die höhere
Ausnutzung im Bestand ein möglichst geringer Anteil neu zu versiegelnder
Fläche angestrebt wird.
1.2.2 Zahl der Vollgeschosse
§ 20 BauNVO,§ 31 (1) BauGB
Entsprechend den differenzierten städtebaulichen Anforderungen werden
die Vollgeschosse wie folgt festgesetzt:
WA 1, 2, 6 bis 8: maximal zwei Vollgeschosse
Diese Geschossigkeit umfasst den westlichen, nord-westlichen und
südlichen Rand des Plangebietes (Haverkamp, Neue Flur, Korekamp).
Damit wird eine zeitgemäße und nachhaltige, sukzessiv erfolgende
Erneuerung des vorhandenen Bestandes in Anlehnung an die bereits
bestehende, angrenzende Bebauung ermöglicht.
WA 3 bis 5: maximal ein Vollgeschoss
Im
übrigen
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
sollen
Einfamilienhäuser (freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser) in
eingeschossiger Bauweise errichtet werden. Mit dieser Abstufung der
Geschossigkeit gegenüber der äußeren Bebauung wird eine maßstäblich
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
angemessene bauliche Verdichtung des heutigen Gartenbereiches
sichergestellt und die Prägung der Umgebung, insbesondere des
Weetekamp, aufgenommen und fortgeschrieben.
Gemäß § 31 (1) BauGB ist ein zweites Vollgeschoss ausnahmsweise
zulässig, wenn dieses innerhalb geneigter Dachflächen liegt und die
Überschreitung der ansonsten zulässigen Zahl der Vollgeschosse
ausschließlich durch Dachaufbauten (Dachgauben, Zwerchgiebel,
Traufgiebel) die in ihrer Länge 1/3 der jeweiligen Fassadenlänge nicht
überschreiten und in der ersten Dachgeschossebene liegen, bedingt ist.
Durch die Begrenzung der Größe der Dachaufbauten soll ein übermäßiges
Überformen der Dachlandschaft verhindert werden.
Die Festsetzungen entsprechen der städtebaulichen Zielsetzung einer
maßvollen Innenentwicklung.
1.2.3 Zulässige Geschossfläche
§ 20 BauNVO
Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird wie folgt festgesetzt:
WA 1 und 2 : Im Bereich der Einfamilienhausbebauung östlich Haverkamp
und den geplanten Geschosswohnungsbauten nördlich Neue Flur wird die
Geschoßflächenzahl mit 0,8 festgesetzt. Das erlaubt im Abgleich mit der
festgesetzten Geschossigkeit eine effiziente und den heutigen
Anforderungen an zeitgemäßes Wohnen angepasste Ausnutzung der
Grundstücke und orientiert sich an der vorhandenen bzw. geplanten
Umgebungsbebauung.
WA 6 bis 8: In diesem Bereich sind in letzter Zeit bereits einige Häuser neu
entstanden. Dabei handelt es sich überwiegend um freistehende
Einfamilienhäuser. Um den bestehenden Charakter der Bebauung sinnvoll
fortzuschreiben, zugleich aber einer unangemessenen Dichte vorzubeugen
wird die GFZ in diesem Bereich auf 0,6 begrenzt.
1.2.4 Höhe baulicher Anlagen
§ 18 BauNVO
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch die
Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe (GH) respektive der First- und
Traufhöhen (FH, TH) bestimmt.
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Die Festsetzung der Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung
der Neubebauung im Verhältnis zum umgebenden Gebäudebestand
hinsichtlich der Höhenentwicklung und damit einer geordneten und
ausgewogenen städtebaulichen Entwicklung.
Die maximalen Gebäude-, First- bzw. Traufhöhen werden in m über NHN
(Normal-Höhen-Null) festgesetzt. Dadurch sind die Höhen eindeutig
bestimmt. Zur besseren Verständlichkeit wird ergänzend darauf
hingewiesen, welcher Höhe über der Geländeoberkante der angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche dies in etwa entspricht.
Die maximale Gebäudehöhe im WA 1 wird auf max. 41,30 m ü. NHN
festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 7,50 m über
Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche.
Damit wird sowohl dem westlich angrenzenden Geschoßwohnungsbau, als
auch den östlich anschließenden Einfamilienhäusern Rechnung getragen.
Für die Gebäude nördlich Neue Flur, WA 2, wird eine maximale
Gebäudehöhe von 44,70 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe
von ca. 11,0 m über Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen
Verkehrsfläche. Damit wird an die westlich des Haverkamp
vorhandenen/entstehenden Bauhöhen angeknüpft.
Für die Baufelder WA 3 bis 5 wird die Firsthöhe auf max. 43,00 m ü. NHN
festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 9,00 m über
Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche Die
Traufhöhe wird auf max. 38,30 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer
Höhe von ca. 4,30 m über Geländeoberkante der angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche. Mit dieser Festsetzung wird im Bereich der
Neubebauung ein zeitgemäßer Einfamilienhausbau ermöglicht und
zugleich sorgt die Festsetzung der Obergrenze für ein stimmiges
städtebauliches Bild. Im Bereich des Bestandes entlang Weetekamp (WA
5) eröffnen die Festsetzungen für kommende Erneuerungen einen an die
Umgebungsbebauung angepassten Entwicklungsspielraum.
In WA 6 bis 8 wird die Firsthöhe der Gebäude auf max. 43,00 m ü. NHN
festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 9,00 m über
Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die
Traufhöhe wird auf max. 38,70 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer
Höhe von ca. 4,70 m über Geländeoberkante der angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche. Damit wird der Dimension und der Proportion
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
der angrenzenden Gebäude und der bereits begonnenen Entwicklung
nördlich und südlich Korekamp maßgeblich Rechnung getragen.
In den Baufeldern WA 3 bis 8 darf im Bereich von Dachaufbauten und
Zwerchgiebeln die Traufhöhe eine Höhe von max. 39,70 m ü. NHN nicht
überschreiten. Dies entspricht ca. 5,70 m über Geländeoberkante der
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Mit dieser Festsetzung wird der
bereits vorhandene bzw. in vorliegenden Planungen formulierte Wunsch
nach dieser Bauform Rechnung getragen. Zugleich soll durch die
Obergrenze ein übermäßiges Überformen der Dachlandschaft Einhalt
geboten werden.
1.3
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
1.3.1 Bauweise
§ 22 BauNVO
Im Bereich östlich Haverkamp WA 1 setzt der Bebauungsplan gemäß § 22
Abs. 2 BauNVO Doppelhäuser und Hausgruppen fest und folgt damit dem
städtebaulichen Konzept, das sich an die heutige Struktur anlehnt.
Für WA 2 setzt der Bebauungsplan eine offene Bauweise fest. Sie
ermöglicht eine Bebauung mit seitlichem Grenzabstand mit Einzelhäusern,
Doppelhäusern und Hausgruppen auf einer Länge von max. 50 m. Damit
ermöglicht die Festsetzung eine flexible Anpassung an die umgebende
Bebauung.
Für WA 3,4 und 6 werden ausschließlich Einzelhäuser festgesetzt. Damit
soll eine maßvolle Verdichtung und stärkere Durchgrünung erreicht
werden.
Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes WA 5 werden Doppelhäuser
festgesetzt. Dies soll – analog der heutigen Bebauung - als
städtebauliches Instrument zur räumlichen Fassung des angrenzenden
Straßen- und Platzraumes entlang des Weetekamp genutzt werden und bei
künftigen Entwicklungen einer heterogenen baulichen Entwicklung
entgegenwirken.
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Für WA 7 und 8 werden ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser
festgesetzt. Dies knüpft einerseits an die nördlich angrenzende
Blockinnenbereich-Bebauung an und orientiert sich andererseits an der
begonnenen Umstrukturierung und der bereits errichteten Neubebauung in
der Nachbarschaft.
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
§ 23 BauNVO
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche soll über
Baugrenzen erfolgen, die so bemessen sind, dass Bauherren und
Architekten im Sinne eines Angebotsbebauungsplanes ausreichend
Gestaltungsspielraum bei der Anordnung der Neubauten geboten wird. Die
gewünschte städtebauliche Ordnung wird damit in ausreichendem Maße
gewährleistet.
1.4
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 22 BauGB in Verbindung mit § 12 und § 14
BauNVO werden im Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich der
Nebenanlagen, der Stellplätze, Carports sowie hinsichtlich der Garagen
getroffen.
Die erforderlichen Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sind in
ausreichender Zahl auf den Grundstücken zu errichten. Zur Sicherung der
Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger Versiegelung wird jedoch die
Anlage von Gemeinschaftsstellplätzen sowie Stellplätzen und Garagen
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der
Flächen, die im Plan als Gemeinschaftsstellplätze/Flächen für Stellplätze
und Garagen festgesetzt sind, ausgeschlossen. Stellplätze sind darüber
hinaus ausschließlich im Bereich von Zufahrten zu Garagen/Carports
zulässig.
Diese Festsetzung dient der Wohnruhe und der Vermeidung unnötiger
Versiegelung.
Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Fahrradabstellanlagen und
Müllbehälter mit ihren Überdachungen.
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
1.6
VI. Planinhalte
Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.6.1 Verkehrsflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Im westlichen Teil des Plangebietes erfolgt die Erschließung der
Häuserzeilen über den Haverkamp und im Folgenden über Geh-, und
Leitungsrechte. Die innenliegenden Grundstücke werden über die neue,
öffentliche Planstraße erschlossen, die im Süden an den Korekamp und im
Norden an die Neue Flur anschließt. Eine Privatstraße erschließt die zwei
südöstlichen Baufelder und im Osten werden die Häuser vom Weetekamp
aus erschlossen.
1.6.2 Versorgungsflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
Für die Stromversorgung des Gebietes wird in Abstimmung mit den
Stadtwerken Krefeld eine Fläche für Versorgungsanlagen - Transformatorenstation - südlich der Straße Neue Flur festgesetzt.
1.6.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Die innere Erschließung der Wohnzeilen östlich des Haverkamp wird
entlang der Häuser mit einem Geh- und Leitungsrecht (GL) zugunsten der
Anlieger und der Versorgungsträger gesichert.
Das im WA 2 gelegene hintere Baufeld/Grundstück wird über ein Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger
gesichert.
Die private Verkehrsfläche im Südosten des Plangebiets wird mit einem
Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger, der
Entsorgungsunternehmen und der Versorgungsträger belastet.
1.7
Boden, Natur und Landschaft
1.7.1 Öffentliche und private Grünflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Ausgehend von den bestehenden großzügigen Grün- und Spielflächen
entlang des Weetekamp wird ein in Ost-West-Richtung bis zum Haverkamp
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
verlaufendes, grünes Band mit einer Wiesenfläche als öffentliche
Grünfläche gesichert. Gemeinsam mit der künftig neu zu gestaltenden
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz am Weetekamp dienen
sie der wohnungsnahen Versorgung der Anwohner mit Grünflächen. Auch
soll hiermit neben der Stärkung der Grünvernetzung des Quartiers, der
Erhalt des heutigen Charakters als stark durchgrüntes Wohnquartier
gefestigt werden.
1.7.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB soll zur ökologischen und ästhetischen
Aufwertung des Plangebiets, zur inneren Durchgrünung des Plangebietes
bzw. zur Aufwertung der neu entstehenden Gartenbereiche und zur
städtebaulichen Abgrenzung erfolgen. Dabei gilt den neu zu schaffenden
Heckenstrukturen eine besondere Aufmerksamkeit, da sie bereits heute
das Plangebiet positiv prägen.
Dem folgend werden für die Einfriedung der Grundstücke zum öffentlichen
Raum Hecken vorgesehen. Dabei wird, um eine räumliche Wirkung und
Gliederung zu erzielen, eine Mindesthöhe von 1,00 m festgesetzt.
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Quelle: Planungsbüro Planflügel, Krefeld
Im Bereich der Stellplatzanlagen südlich Neue Flur und der Straße
Haverkamp wird eine Mindesthöhe von 1,60 m festgesetzt. Dies erfolgt, um
die angrenzenden Außenbereiche der Wohnhäuser räumlich deutlich von
Stellplatzanlagen und der Straße Haverkamp zu trennen, die mit den
senkrecht stehenden Parkplätzen auf der Ostseite und den zahlreichen
Stellplätzen westlich des Haverkamp, intensiv verkehrlich genutzt wird.
Ebenfalls eine Mindesthöhe von 1,60 m sollen alle Hecken haben, die
unmittelbar an öffentliche Grünflächen angrenzen, um diese räumlich zu
definieren und die dahinter liegenden, privaten Außenbereiche zu
schützen.
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Um ein möglichst geschlossenes und harmonisches Bild der
Heckenstrukturen zu sichern, sind Unterbrechungen der Hecken
ausschließlich für Stellplätze, Garagen- und Carportzufahrten in einer
maximalen Breite von 3 m sowie für eventuell notwendige
Erschließungswege zur Hauseingängen von maximal 1m erlaubt.
Dem heutigen Bild und der überwiegend vorkommenden Heckenart
entsprechend, sind alle neuen Hecken als Ligusterhecken anzulegen.
Darüber hinaus können insbesondere bei den höheren Hecken auch
Hainbuche oder Weißdorn gepflanzt werden.
Ergänzend werden zur Aufwertung der öffentlichen Räume wie folgt neue
Baumpflanzungen festgesetzt:
- Straße Haverkamp: 8 Bäume,
- Planstraße zwischen Korekamp und Neue Flur: Bäume,
- neue öffentliche Grünfläche (Spielplatz): 2 Bäume,
- je 4 Gemeinschaftsstellplätze/Stellplätze ein Baum.
1.7.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Aufgrund des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags werden Vermeidungs-,
Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, um eine
Verletzung
der
Zugriffsverbote
gemäß
§
44
Abs.
1
Bundesnaturschutzgesetz auszuschließen.
Um potentielle artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, werden
verschiedene, vor allem zeitliche Beschränkungen festgesetzt.
Rodungsarbeiten und Fällungen dürfen nur außerhalb der Brut- und
Setzzeiten erfolgen. Die Fällung von Höhlenbäumen ist unter Aufsicht
eines Fachgutachters, im Anschluss an eine (ggf. endoskopische)
Untersuchung potentieller Baumhöhlen und nicht während der
Winterschlafphase der Fledermäuse durchzuführen. Entsprechende
Vorsichtsmaßnahmen und zeitliche Beschränkungen werden auch im
Zusammenhang mit dem Abriss von Gebäuden festgesetzt. Demnach muss
ein Gebäudeabriss zwischen 1.Oktober und 28.Februar erfolgen. Ist ein
Abbruch außerhalb des vorgegebenen Zeitfensters von Nöten, ist eine
erneute Kontrolle durch einen Sachverständigen durchzuführen. Der
Gebäuderückbau muss stufenweise erfolgen. Dazu ist das Dach teilweise
offen zu legen, damit ggf, vorhandene Fledermäuse unversehrt flüchten
30.08.2016
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
können bzw. die Einnistung von Vögeln verhindert wird. Bei Fund von
Tieren ist die weitere Vorgehensweise mit der Unteren Landschaftsbehörde
festzulegen.
Für den Verlust von Quartieren sind pro abgerissenem Gebäude jeweils für
die Dohle mindestens ein integrierter oder an die Fassade angebrachter
Nistkasten und für gebäudebewohnende Fledermäuse als Tagesquartier
vorrangig an Neubauten im Bebauungsplangebiet Nr. 684 anzubringen. In
Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde können einige Kästen für
Dohlen an älteren geeigneten Bäumen in Bebauungsplangebiet
aufgehängt werden. Die Aufhängehöhe für die Dohlennistkästen darf sechs
Meter nicht unterschreiten. Die Maßnahmen sind rechtzeitig mit der
Unteren Landschaftsbehörde festzulegen.
CEF-Maßnahmen - Vorgezogene Maßnahmen
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist für die planungsrelevanten Tierarten
Sperber und Waldohreule als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEFMaßnahme) eine Aufforstung in Krefeld-Fischeln, nördlich des Strümper
Weges bereits erfolgt. Es handelt sich um eine 750 m² große Teilfläche des
Flurstückes Gem. Fischeln, Flur 2, Nr. 138.
1.7.4 Immissionsschutz
Die von TAC7 durchgeführte Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem
Ergebnis, dass durch den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehrslärm
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN
18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A) tags und 45 dB(A)
nachts vorliegen. Die Orientierungswerte werden tagsüber um bis 14 dB(A)
und nachts um bis zu 17 dB(A) überschritten. Daher sind im
Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich Schallschutzmaßnahmen
erforderlich.
Aktive Schallschutzmaßnahmen im Sinne von Lärmschutzwänden oder –
wällen sind im Hinblick auf die vorhandene 5 bis 6 m über Geländeniveau
gelegene Schienentrasse nicht effektiv. Entlang der Untergath ist bereits
eine 3,5 m hohe Lärmschutzwand vorhanden. Daher erfolgen weitere
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier
Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015
7
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
„Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen“ in Form
von passiven Schallschutzmaßnahmen.
Die passiven Schallschutzmaßnahmen werden mittels Festlegung
maximaler Innenpegel in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2719
„Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“
festgesetzt, da der Unterschied der Beurteilungspegel Tag und Nacht
weniger als 10 dB(A) beträgt.
Die baulichen oder sonstigen Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass sie
eine
Schallpegeldifferenz bewirken, die zur Nicht-Überschreitung
folgender Innenraumpegel durch Verkehrslärm (Mittelungspegel VDIRichtlinie 2719, August 1987, „Schalldämmung von Fenstern und deren
Zusatzeinrichtungen“) führt:
Raumart
Mittelungspegel
Schlafräume nachts
30 dB(A)
Wohnräume tagsüber
35 dB(A)
Kommunikations- u. Arbeitsräume
Tagsüber
- Unterrichtsräume,
ruhebedürftige Einzelbüros,
wissenschaftliche Arbeitsräume,
Bibliotheken, Konferenz- und
Vortragsräume, Arztpraxen,
Operationsräume, Kirchen,
Aulen
40 dB(A)
- Büros für mehrere Personen
40 dB(A)
- Großraumbüros, Gaststätten,
50 dB(A)
Läden, Schalterräume
Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen, Hotel- und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Sofern diese Werte nicht schon durch Grundrissgestaltung und
Baukörperanordnung eingehalten werden, ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Schallschutzfenster entsprechend der
VDI-Richtlinie 2719, Außentüren, Dachflächen, Wände, Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
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31
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass die oben
genannten Innenraumpegel nicht überschritten werden.
Für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die
ausschließlich
Fenster
auf
lärmzugewandten
Gebäudeseiten
(Lärmpegelbereich > III) aufweisen, werden schallgedämmte und möglichst
motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen erforderlich sein, die auch bei
geschlossenen Fenstern eine ausreichende Be- und Entlüftung
gewährleisten. Die Lüftungselemente müssen in Verbindung mit den
Fenstern bzw. Außenwänden die schalltechnischen Anforderungen erfüllen
und nachts beim prognostizierten Außenpegel einen Beurteilungspegel
innen von ≤ 30 db(A) und einen Spitzenpegel von ≤ 40 db(A) garantieren.
In weiten Teilen sind bei freier Schallausbreitung im Plangebiet
Beurteilungspegel > 55 dB(A) zu erwarten. Unter Berücksichtigung der
geplanten Bebauung nördlich Neue Flur sind durch die abschirmende
Wirkung der Baukörper im südlich gelegenen Außenbereich weitgehend
Beurteilungspegel von < 55 dB(A) zu erwarten. Außenwohnbereiche, wie
Terrassen, Loggien oder Balkone sollten daher lärmabgewandt angeordnet
werden. Durch ergänzende bauliche Maßnahmen (z.B. durch Teil- oder
Vollverglasung oder über Abschirmwände) ist sicherzustellen, dass auf
diesen Flächen der Orientierungswert für ein Allgemeines Wohngebiet nach
DIN 18005 -1 von 55 db(A) nicht wesentlich überschritten wird. Da
aufgrund der vorhandenen Lärmsituation von einer Vorbelastung
auszugehen ist, kann von den Orientierungswerten bis zu 5 dB(A)
abgewichen werden.
Im Kapitel „Darstellung der Umweltbelange“ werden die sich aus den
Berechnungen ergebenen Lärmpegelbereiche dargestellt. Es ist zu
beachten, dass ohne Kenntnis der konkreten baulichen Verhältnisse aus
den Lärmpegelebereichen nicht auf die erforderlichen resultierenden
Bauschalldämm-Maße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile einer
Fassade und demzufolge auch nicht auf die Schallschutzklassen für in
Außenbauteilen vorhandene Fenster geschlossen werden kann. Hierfür
bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der
konkreten Fassadenausgestaltung.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist als Bestandteil der
Bauvorlagen vom Bauherrn/Antragsteller auf den Einzelfall abgestellt der
Nachweis der konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen auf der
Grundlage der VDI-Richtlinie 2719 zu erbringen.
30.08.2016
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
2.
VI. Planinhalte
Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
(§ 86 BauO NRW)
Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beschränken
sich auf solche Rahmenbestimmungen, die für eine hohe Gestaltqualität
der baulichen Anlagen und ihres Umfeldes erforderlich sind, so dass die
städtebaulichen Rahmenbedingungen zum Entstehen eines harmonischen
Gesamteindrucks des Wohnquartiers beitragen können. Die Baufreiheit
wird hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt.
2.1
Fassadengestaltung
Für Doppel- und Reihenhäuser sind einheitliche Fassadenmaterialien und
ein gleicher Farbton zu verwenden. Doppel- und Reihenhäuser sind
profilgleich zu bauen. Damit wird sichergestellt, dass Doppelhäuser und
Hausgruppen trotz unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse als
städtebaulich einheitliche Baukörper entstehen und wahrgenommen
werden.
2.2
Firstrichtung
Um ein städtebauliches ausgewogenes und einheitliches Straßenbild zu
erzeugen und durch die Stellung der Baukörper eine möglichst starke
Offenheit und Durchgrünung des Nachverdichtungsbereiches zu
gewährleisten, wird im Wohngebiet WA 3 und 4 für die im Plan
gekennzeichneten Baufelder die Firstrichtung –Giebelstellung zum
öffentlichen Raum- festgesetzt. Diese Firstrichtung bietet darüber hinaus
gute Möglichkeiten für die Nutzung der Sonnenenergie.
Entlang des Weetekamp WA 5 wird eine traufständige Bebauung –
Dachtraufe steht parallel zur Straße- festgesetzt. Damit soll auch in
Zukunft der straßenbegleitende, geschlossene Charakter der Bebauung
erhalten werden.
2.3
Dachformen
Im Baufeld WA 1, östlich der Straße Haverkamp und nördlich des neuen
Grünzuges, soll die moderne und auch effiziente Form des Pultdaches
aufgegriffen werden. Dabei wird zwischen der als Flachdach errichteten
Neubebauung westlich der Straße und der überwiegenden
Satteldachbebauung im Bestand vermittelt.
30.08.2016
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Die Bebauung im Baufeld WA 2 nördlich Neue Flur wird in der Kontinuität
der neu errichteten/geplanten Gebäude westlich Haverkamp mit
Flachdächern errichtet.
In den Baufeldern WA 3 bis 8 sind analog zu der im Quartier
vorherrschenden Dachform ausschließlich Satteldächer zulässig.
Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind bis maximal 1/3 der jeweiligen
Fassadenlänge zulässig um einer übermäßigen Überformung der
Dachlandschaft Einhalt zu bieten.
2.4
Dachneigung
Alle Satteldächer im Bereich WA 3, 4 und 6 bis 8 sind mit einer
Dachneigung von 35-45° zu errichten. Dies entspricht weitgehend dem
heutigen Bestand bzw. der Umgebungsbebauung und soll dazu beitragen,
dass sich im Zuge der Nachverdichtung alle neuen Baukörper möglichst
harmonisch in das städtebauliche Gesamtbild einfügen.
Für das Baufeld WA 5 wird eine Dachneigung von 45-50° festgesetzt. Diese
Festsetzung leitet sich direkt aus dem heutigen Bestand ab und soll dazu
dienen auch bei künftiger ggf. punktueller Bauerneuerung den
Ensemblecharakter der Bebauung zu wahren.
Ausnahmen von den örtlichen Bauvorschriften können im Einzelfall
zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme ist,
dass die Abweichung die architektonische Qualität des Einzelbauwerkes
und das Erscheinungsbild des städtebaulichen Ensembles nicht mindert
und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Damit soll im Sinne
des § 31 BauGB bei der Durchführung des Bebauungsplanes eine
„offenbar nicht beabsichtigte Härte“ vermieden werden.
3.
Hinweise
Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachtenden baulichen
Vorkehrungen gegen Naturgewalten, den Umgang mit möglichen
Kampfmitteln oder Bodendenkmälern im Plangebiet, Einbau und
Verwendung von Materialien, den Umgang mit dem Niederschlagswasser,
sowie städtische Satzungen.
30.08.2016
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
3.1
VI. Planinhalte
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 0. Das bedeutet, dass
hier normalerweise keine zusätzlichen Baumaßnahmen hinsichtlich
Erdbebenlasten erforderlich sind. Bei der Errichtung von Gebäuden mit
einem höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 (z. B. Krankenhäuser,
Schulen, Feuerwehrgebäude) wird jedoch empfohlen, davon abzuweichen
und die Bemessungsbeiwerte der Zone 1 zugrunde zu legen. Gesetzlich ist
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine Kennzeichnung von Flächen
vorgesehen,
bei
deren
Bebauung
besondere
bauliche
Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Da der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 684 sich in der Erdbebenzone 0
befindet, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
Da es jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich ist, Gebäude
auszuschließen, die im Sinne der DIN 4149 einen höheren
Bedeutungsbeiwert aufweisen könnten, wird im Bebauungsplan darauf
hingewiesen, dass für diese Gebäude die Bemessungsbeiwerte der
Erdbebenzone 1 zugrunde gelegt werden sollen.
3.2
Kampfmittel
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen zwar keine Hinweise
auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel vor, gleichwohl können
Kampfmittel nicht garantiert ausgeschlossen werden. Vor Beginn von
Bauvorhaben
ist
im
Hinblick
auf
die
Durchführung
von
Überprüfungsmaßnahmen der Kampfmittelräumdienst der Stadt Krefeld,
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren. Sofern Kampfmittel
gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall
ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
3.3
Umgang mit Bodendenkmälern
Im Plangebiet ist das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden nicht
auszuschließen. Vor der Durchführung von Erdarbeiten ist deshalb die
Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld - Stadtarchäologie -) rechtzeitig zu
informieren. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt
Krefeld als Untere Denkmalbehörde oder das zuständige Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
30.08.2016
35
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine
Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen.
3.4
Einbau und Verwendung von Materialien
Für den Einbau und die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische
Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – und die TR
Boden vom 05.11.2004 einzuhalten. Boden, der nicht dem
Zuordnungswert Z 0 der o. a. LAGA Nr. 20 entspricht, kann im Rahmen
einer wasserrechtlichen Erlaubnis verwendet bzw. eingebaut werden.
Diese ist beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen.
Für den Einbau und die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten
(Recyclingbaustoffe)
oder
industriellen
Prozessen
(Hochofen-,
Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist
gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist beim Fachbereich
Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch
güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche
nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein
Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
3.5
Umgang mit Grund- und Niederschlagswasser
Für die Errichtung der Bauvorhaben ist eventuell - je nach aktuellem
Grundwasserstand - eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Dies ist
anhand der Grundwasserstände vom Bauherrn zu prüfen.
Die gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 13 Wasserhaushaltsgesetz erforderliche
Erlaubnis ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Fachbereich Umwelt, 47792
Krefeld, zu beantragen.
Grundwasserstände können beim Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz
NRW
(LANUV)
unter
der
Email
grundwasserstand@lanuv.nrw.de erfragt werden.
Für den Bau und Betrieb einer Wärmepumpe mit Grundwasser- oder
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Erdwärmenutzung ist gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 13
Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich
Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen.
Für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden,
besteht
die
grundsätzliche
Pflicht
zur
ortsnahen
Niederschlagswasserbeseitigung.
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und der befahrenen
KFZ-Flächen kann über geeignete Anlagen zur Versickerung auf dem
Grundstück gebracht werden. Dachflächen werden über Rohr-Rigolen oder
Mulden, befahrene KFZ-Flächen ausschließlich über die belebte
Bodenzone, hier Mulden oder großflächige Versickerung entwässert.
Die SüwVo Abwasser (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser) vom
17.10.2013 regelt die sofortige Überprüfung des Zustands- und der
Funktionsfähigkeit beim Neubau von privaten Abwasserleitungen (früher
Dichtheit von Kanälen).
3.6
Städtische Satzungen
Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende
Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten:
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 05. Juli 1979 in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52
vom 29. Dezember 2005)
Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt
Nr. 51 vom 18. Dezember 2003).
3.7
Baumschutzmaßnahmen
Bestandsgehölze und -bäume sind – sofern ihr Zustand erhaltenswert ist
und sie außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und Flächen für
Stellplätze und Garagen inkl. Zufahrten sowie Verkehrsflächen liegen und
keine unzumutbare Verschattung auslösen - zu erhalten und während der
Bauphase durch geeignete Maßnahmen nach DIN 18920 (Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen) und RAS-LP
(Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen), zu schützen und dauerhaft zu erhalten.
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
3.8
VI. Planinhalte
Rodungsverbot
Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen
sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Hecken und Sträuchern
außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres durchzuführen. Im
Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde
davon abgewichen werden.
3.9
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher
Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Investor –sofern es sich nicht
um städtische Flächen handelt- erforderlich. Inhalte sind u. a. die
Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen, Flächentausche und weitere
gutachterliche Begleitungen (Artenschutz, Schallschutz).
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VII. Städtebauliche Kenndaten
VII. Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Plangebiet Gesamt
Nettobauland Gesamt
Bestand
Fläche ca.
37.630 m²
29.530 m²
4.200 m²
Wohnen neu
Versorgung
25.330 m²
170 m²
Grünflächen Gesamt
Öffentliche
Grünflächen
Erschließung Gesamt
Öffentliche
Verkehrsflächen
(ÖV) inkl. Fußweg
und
verkehrsberuhigten
Bereichen
Verkehrsflächen
besonderer
Zweckbestimmung
(privat) inkl. GLFlächen
Zulässige Grundfläche (Wohnen Neu
(GRZ 0,4))
2.800 m²
Anteil ca.
100%
79%
7%
2.800 m²
5.130 m²
14%
4.440 m²
690 m²
10.130 m²
Nutzungskennziffern
Wohnen neu
WE
ca. 84
BGF
ca. 18.000 m²
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
30.08.2016
39
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenent- wicklung
nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz
1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines
Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von Umwelt,
Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel
behandelt,
um
sie
sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu
können.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans
als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung
des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die
Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten
Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:
• ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006:
Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und
Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006)
• GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
• IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening –
(Stand: Februar 2007)
• UNIVERSITÄT
ESSEN,
Abteilung
Angewandte
Klimatologie
und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer
Berücksichtigung von vier Plangebieten
• Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan
Nachverdichtung Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen,
Nettetal, 07.10.2014
• TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden
Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb
des Bebauungsplangebietes „Quartier Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in
Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015
• TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten für ein Bebauungsplangebiet an der
Untergath in Krefeld bei Bebauung der Grundstücke mit Doppelhaushelften,
Korschenbroich, 11. Mai 2015
• Ingenieurbüro Bernd Driesen, Schalltechnische Untersuchung zum
Bauvorhaben 8222 – Oppum Baufeld 5, Haverkamp, Krefeld, 17.03.2014
• Ing. Büro Angenvoort+Barth, Erschließung Korekamp/Neue Flur,
Erläuterungsbericht zu Planungsumlauf, Krefeld, 02.12.2013
30.08.2016
40
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
2.
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb eines Wohngebietes,
das durch Geschosswohnungsbau im westlichen Teil (Haverkamp) sowie
überwiegend durch Einfamilienhäuser im östlichen Teil (Weetekamp) geprägt ist.
Dazwischen befinden sich sehr ausgedehnte Gartenbereiche. Im südlichen Teil,
nördlich der Straße Korekamp hat der Umstrukturierungsprozess bereits
begonnen. Hier sind bereits mehrere Einfamilienhäuser errichtet worden.
Insgesamt betrachtet stellt sich das Plangebiet als eine typische, untergenutzte
Innenbereichsfläche mit Nachverdichtungspotentialen im Blockinnenbereich dar.
Da nicht alle Schutzgüter bei Durchführung der beabsichtigten Planung betroffen
sind, werden schutzgutbezogene Aussagen nur im Einzelfall getroffen, sofern
durch den Bebauungsplan eine planungsrechtliche Änderung herbeigeführt wird,
die Auswirkung auf die Umweltsituation hat bzw. haben könnte.
2.1.
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus öffentlichem Straßen- und
Schienenverkehr ein. Die Verkehrs- und Schienengeräusche wurden durch
entsprechende Schalltechnische Untersuchungen des Büros TAC beurteilt und
Möglichkeiten aktiver und passiver Lärmschutzmaßnahmen aufgezeigt.
Im äußeren Bereich des Plangebiets (Berechnungshöhe h = 2 m) wird, ohne
Berücksichtigung der geplanten Bebauung, der Orientierungswert von tagsüber
55 dB(A) in weiten Teilen des Plangebietes überschritten. Wird die Planbebauung,
insbesondere die Bebauung nördlich der Straße „Neue Flur“, berücksichtigt,
werden die Orientierungswerte südlich der Straße „Neue Flur“ weitgehend
eingehalten.
Bei freier Schallausbreitung im Plangebiet sind an der geplanten Bebauung im
Erdgeschoß tagsüber Beurteilungspegel zwischen 55 und 62 dB(A) und nachts
zwischen 48 und 55 dB(A) zu erwarten. Im 1. Obergeschoß ergeben sich tagsüber
Beurteilungspegel zwischen 56 und 64 dB(A) und nachts zwischen 50 und 58
dB(A). An der geplanten 2-geschoßigen Bebauung mit Staffelhaus (h = 9 m)
nördlich der Straße „Neue Flur“ liegen die Beurteilungspegel tagsüber zwischen
62 und 69 dB(A) und nachts zwischen 57 und 62 dB(A). Nachts sind ca. 5 bis 7
dB(A) niedrigere Beurteilungspegel als tagsüber zu erwarten.
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und passiver Lärmschutz
Der maßgebliche Außenlärmpegel vor den Fassaden errechnet sich streng
nach DIN 4109 aus den maßgeblichen Außenlärmpegeln am Tag, das sind
die Beurteilungspegel aller Verkehrsgeräusche unter Berücksichtigung
einer Korrektur gegenüber Freifeldausbreitung von + 3 dB (vgl. DIN 4109
Punkt 5, Seite 15, Bild 1).
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41
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Streng nach DIN 4109 ergeben sich südlich der Neue Flur folgende
Lärmpegelbereiche:
30.08.2016
Erdgeschoss (h = 2,4 m) Lärmpegelbereich II bis III
Ober- bzw. Dachgeschoß (h = 5,2 m) LPB II bis IV
Staffelhaus (h = 8,0 m) LPB IV bis V
42
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Lärmpegelbereiche (LPB) streng nach DIN 4109, Tag8
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier
Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015, Seite 37ff
8
30.08.2016
43
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Die Regelung streng nach DIN 4109, die Lärmpegelbereiche nur aus den
Beurteilungspegeln für die Tagzeit zu bestimmen, ist nach Ansicht des
Gutachters unzureichend, weil bei Schienenverkehrsgeräuschen hier keine
ausreichende Abnahme der mittleren Lärmbelastung während der
Nachtstunden eintritt. Dem erhöhten Ruhebedürfnis während der
Nachtstunden wird dem gegenüber durch 10 dB(A) geringere
Orientierungswerte in der DIN 18005 Rechnung getragen. Der Gutachter
schlägt deshalb vor, im Einwirkungsbereich der Bahnstrecke den
maßgeblichen Außenlärmpegeln während der Nacht um 10 dB(A)
verschobene Lärmpegelbereiche zuzuordnen.
Für die geplanten Wohngebäude ergeben sich bei freier Schallausbreitung
folgende für die Nachtzeit berechneten Lärmpegelbereiche:
Erdgeschoß (h = 2,4 m) LPB III bis IV
Ober- bzw. Dachgeschoß (h = 5,2 m) LPB III bis V
Staffelhaus (h = 8,0 m) LPB V bis VI
30.08.2016
44
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Lärmpegelbereiche (LPB nach DIN 4109, Nacht9
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier
Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015, Seite 40ff
9
30.08.2016
45
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
2.2.
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den
Naturhaushalt und ist in der Biotopkartierung demzufolge nicht erfasst.
Ein Ortstermin sowie die Datenrecherche beim LANUV im Rahmen einer
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung des Büros Lappen10 im Oktober 2014
lieferten Hinweise auf das Vorkommen verschiedener geschützter aber
auch planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet und seiner Umgebung.
Außer verschiedenen häufigen und verbreiteten Vogelarten, die hier
besonders zahlreich in Erscheinung treten, wird das Gelände von
Fledermäusen und (zumindest früher) von einer Eule (vermutlich Asio Otus)
genutzt.
Der größte Teil des Plangebietes besteht heute aus Privatgärten mit
stellenweise umfangreichem Gehölzbestand. Unter den Baumarten
dominieren die Fichten. Darüber hinaus findet man u.a. Kiefern, Kirschen,
Eschen und Birken. Untergliedert werden die Gärten durch ältere
Obstbäume, die auf großen Rasenflächen stehen. Ältere Laubbäume, wie
z.B. ein Spitzahorn im Norden des Blockinnenbereiches (Neue Flur) weisen
Astlöcher auf, hinter denen sich Baumhöhlen verbergen können.
Der Gehölzbestand im Plangebiet setzt sich überwiegend aus Liguster
(straßen- und wegbegleitende Hecken), Holunder und Brombeere
zusammen.
Die Gärten der Häuser am Haverkamp sind überwiegend geprägt von
ausgedehnten Rasenflächen.
2.3.
Boden
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Niederrheinischen Bucht.
Regionalgeologisch liegt das Gebiet im Bereich der Niederterrasse des
Rheins. Die aus Sand und Kies bestehende Niederterrasse hat an der
Oberflache eine Deckschicht aus Hochflutlehm, Loßlehm und Flugsand.
Bis auf den Blockinnenbereich mit überwiegend ausgedehnten
Rasenflächen, ist das Plangebiet bereits bebaut bzw. versiegelt.
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung
Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014
10
30.08.2016
46
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
2.4.
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Wasser
Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Oberflächengewässer
vorhanden. Der Grundwasserstand wird als hoch eingestuft.11
2.5.
Luft / Klima
Luftqualität
Im Rahmen des sog. Grobscreenings nach der 22. BImSchV a. F.
(Luftqualitätsmodell) der Stadt Krefeld sind die Luftschadstoffimmissionen
für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten KfzVerkehr,
Industrie
und
Hausbrand
flächendeckend für
die
Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx),
Partikel (Feinstaub PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden
die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen
Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen
Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus
verkehrsbedingten Emissionen sowie den Emissionsdaten von Industrie,
Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise
prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die
einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der einschlägigen
Grenzwerte der 22. BImSchV a. F. (inzwischen 39. BImSchV) beurteilt.
Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß
22. BImSchV, Stand 2007) gehört die südlich des Plangebietes
verlaufende Untergath zu den Straßen in Krefeld, an denen die Grenzwerte
der 22. BImSchV (seit August 2010: 39.BImSchV) für Feinstaub (PM10) und
Stickstoffoxide (NO2, NOx) zeitweise überschritten werden.
Da im Planbereich der ImmissionsINDEX überall unter 0,8 liegt ist nicht
davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August
2010: 39.BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder
Benzol erreicht oder überschritten werden.
11
Begründung zum Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld TEIL B Umweltbericht gemäß Anlage
zu § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB
30.08.2016
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
KR 13 Untergath zwischen A57-AS Krefeld-Oppum und Dießemer Bruch einschl.
12
Einmündungsbereich Hauptstraße
Klima
In der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld aus dem Jahr
2003 liegt das Plangebiet in der „Synthetischen Klimafunktionskarte“
zwischen „Gartenstadt-/Dorf-Klimatop“ (im Westen) und „Stadt-Klimatop“
(im Osten). Während der westliche Bereich als „Übergangsbereich mit
mehr oder weniger geschlossener Bebauung zum städtisch
unbeeinflussten Umland“ definiert wird, ist weiter östlich „Überwiegend
geschlossener Siedlungsbereich mit teilweise aufgelockerter Bebauung“
zu finden.13
In der Karte „Planungshinweise“ der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der
Stadt Krefeld werden für den hier weitestgehend vorliegenden
„Übergangsraum“ folgende Empfehlungen ausgesprochen: „Bei weiteren
Bebauungsmaßnahmen auf Vernetzungsfunktion der Grünflächen achten;
vorhandene Grünflächen erhalten und erweitern; wo möglich,
Flächenentsiegelung vornehmen“14
Das Schutzgut weist insgesamt eine allgemeine Bedeutung für den
Naturhaushalt auf.
2.6.
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich und stellt ein bebautes und
ansonsten durch große Gärten geprägtes Bild dar. Die Gärten liegen
introvertiert, teils durch hohe Hecken abgegrenzt und vom öffentlichen
12 IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar
2007)
UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003:
Gesamtstädtische Klimaanalyse, Synthetische Klimafunktionskarte
14 UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003:
Gesamtstädtische Klimaanalyse, Planungshinweiskarte
13
30.08.2016
48
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Raum kaum einsehbar.
Der größte Teil des Plangebietes besteht heute aus Privatgärten mit
stellenweise umfangreichem Gehölzbestand. Unter den Baumarten
dominieren die Fichten. Darüber hinaus findet man u.a. Kiefern, Kirschen,
Eschen und Birken. Untergliedert werden die Gärten durch ältere
Obstbäume, die auf großen Rasenflächen stehen. Ältere Laubbäume, wie
z.B. ein Spitzahorn im Norden des Blockinnenbereiches (Neue Flur) weisen
Astlöcher auf, hinter denen sich Baumhöhlen verbergen können.15
Der Gehölzbestand im Plangebiet setzt sich überwiegend aus Liguster
(straßen- und wegbegleitende Hecken), Holunder und Brombeere
zusammen.
Die Gärten der Häuser am Haverkamp sind überwiegend geprägt von
ausgedehnten Rasenflächen.
Ortsbild prägend ist der Kleinsiedlungscharakter mit schmalen Straßen
und starken Heckenstrukturen. Am östlichen Rand des Plangebietes setzt
die angerförmige Aufweitung des Weetekamp einen städtebaulichen
Akzent.
2.7.
Kultur- und Sachgüter
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Baudenkmälern und/oder
Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bzw. zur möglichen
Auswirkung der Planung auf das archäologische Kulturgut oder Sachgüter
liegen bislang nicht vor.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
3.1.
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Aus dem Bebauungsplangebiet selbst sind keine negativen
Beeinträchtigungen auf das nähere Umfeld, den Menschen und seine
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung
Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014
15
30.08.2016
49
Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Gesundheit zu erwarten, da das Plangebiet insgesamt als Allgemeines
Wohngebiet festgesetzt wird und Anlagen, die mit dem Wohnumfeld und
der Wohnqualität unverträglich sein könnten, ausgeschlossen werden. Auf
das Plangebiet wirken Immissionen durch den Individualverkehr und im
Norden durch den Schienenverkehr.
Die Berechnungen des Schalltechnischen Gutachtens16 zeigen, dass bei
allen
untersuchten
Geräuscharten
Überschreitungen
der
Orientierungswerte zu erwarten sind. Maßnahmen sind somit erforderlich.
Schutz vor Geräuschen aus dem öffentlichen Straßen- und
Schienenverkehr
Zum Schutz vor den Geräuschen aus dem öffentlichen Straßen- und
Schienenverkehr kommen passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass auf der Grundlage der
Verkehrsbelastung durch den Schienenverkehr der Lärmpegelbereich IV
bis V (streng nach DIN 4109) vorliegt. Unter Berücksichtigung einer
Differenz zwischen den Beurteilungspegeln tags und nachts von 10 dB
würde sich in Teilbereichen der Lärmpegelbereich V bis VI ergeben. Da
keine rechtssichere Modifikation der Lärmpegelbereiche für den
Nachtzeitraum möglich ist, erfolgt eine Festsetzung unter Berücksichtigung
der Innenraumpegel nach VDI 2719.
Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ bietet mit der Bestimmung des
Schalldämmmaßes auf Basis von Lärmpegelbereichen ein anschauliches
Instrument für die Ableitung passiver Schallschutzmaßnahmen. Das
Regelwerk zeigt aber für die erhöhte Schutzbedürftigkeit von überwiegend
nachts genutzten Räumen (Schlafräumen) Schwächen. Zur Festsetzung von
passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sind die sogenannten
„maßgeblichen Außenlärmpegel“, bezogen auf den Zeitraum des Tages
(06:00 bis 22:00 Uhr), heranzuziehen. Die DIN 4109 geht davon aus, dass
die gegenüber dem Tag um 10 dB(A) höhere Schutzbedürftigkeit der Nacht
durch den v. a. an Stadt- und Gemeindestraßen vorherrschenden 10 dB(A)
niedrigeren nächtlichen Beurteilungspegel kompensiert wird. Beträgt der
Unterschied der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht jedoch
deutlich weniger als 10 dB(A), so kann eine auf den Tag ausgelegte
Dimensionierung der Schalldämmmaße der Außenbauteile zu hohe
Innenraumpegel für die Nacht zur Folge haben. Auch für das Plangebiet
TAC Akustik, Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des Bebauungsplangebietes „Quartier
Korekamp, Haverkamp, Neue Flur“ in Krefeld-Oppum, Korschenbroich, 25.März 2015, Seite 18 ff
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Bebauungsplan Nr. 684
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
wurde eine unzureichende Pegeldifferenz zwischen Tages- und
Nachtzeitraum festgestellt, so dass sich bei Berücksichtigung der erhöhten
Nachtwerte unterschiedliche Lärmpegel ergeben. Da die DIN 4109 keine
rechtssichere Modifikation der Lärmpegelbereiche auf Grundlage der
maßgeblichen Außenlärmpegel erlaubt, werden als Lärmschutzmaßnahme
Innenpegel entsprechend der VDI-Richtlinie 2719 festgesetzt. Nach VDI
2719 Tabelle 6, sollten in Wohngebieten je nach Raumnutzung folgende
Mittelungspegel in Aufenthaltsräumen nicht überschritten werden:
Wohnräume tagsüber
30 - 35 dB(A)
Schlafräume nachts (lauteste Nachtstunde)
25 - 30 dB(A)
Auswirkungen auf den Gebäudebestand ergeben sich nicht. Im Falle von
Umbauten und für Neuplanung sind Innenraumpegel nach VDI 2719 zu
berücksichtigen. Für Schlafräume, bzw. zum Schlafen geeignete Räume
werden entsprechend der Empfehlungen der VDI 2719 bei einer
Überschreitung des Beurteilungspegels nachts von 45 db(A)
schallgedämmte Lüfter vorgeschlagen.
Durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen sowie den
Gestaltungsmöglichkeiten über § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO wird dafür Sorge
getragen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. Die
Anforderungen an eine zumutbare Wohn-/Schlafruhe im Gebäude
(Innenpegel) wird durch die Festsetzung passiven Lärmschutzes erreicht.
An den lärmquellenabgewandten, im „Schallschatten“ gelegenen
Bereichen, ist die Bebauung noch zumutbaren Außenpegeln ausgesetzt,
die zumindest dort ein Wohnen bei gelegentlich geöffnetem Fenster
zulassen. Gleiches gilt für eine angemessene Nutzung der
Außenwohnbereiche (Terrassen und Balkone).
3.2.
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Eine Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht
erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als
erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten
und daher nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind und das
Plangebiet eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Es
ist daher in der Biotopkartierung nicht erfasst.
Im Rahmen des § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist eine artenschutzrechtliche
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Prüfung für Planungs- und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Dabei
stehen der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der
ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Insgesamt
konzentriert sich das Artenschutzregime bei Planungs- und
Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten
und die europäischen Vogelarten.
Ein Ortstermin sowie die Datenrecherche beim LANUV im Rahmen einer
Artenschutzrechtliche Vorprüfung des Büros Lappen17 im Oktober 2014
lieferten Hinweise auf das Vorkommen verschiedener geschützter aber
auch planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet und seiner Umgebung.
Außer verschiedenen häufigen und verbreiteten Vogelarten, die hier
besonders zahlreich in Erscheinung treten, wird das Gelände von
Fledermäusen und (zumindest früher) von einer Eule (vermutlich Asio Otus)
genutzt.
Es ist beim derzeitigen Kenntnisstand nicht auszuschließen, dass das
Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auslöst. Die meisten dieser
(potentiellen) Konflikte lassen sich jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach
leicht vermeiden, wenn verschiedene (vor allem zeitliche) Beschränkungen
eingehalten werden. Nachfolgend eine Übersicht über potentielle
artenschutzrechtliche Konflikte und Lösungsvorschläge:18
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung
Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014
18 Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) für den erweiterten Bebauungsplan Nachverdichtung
Neue Flur – Korekamp in Krefeld-Oppum, ING.-BÜRO Lappen, Nettetal, 07.10.2014, Seiten 9,10
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist für die planungsrelevanten Tierarten
Sperber und Waldohreule als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEFMaßnahme) eine Aufforstung in Krefeld-Fischeln, nördlich des Strümper
Weges bereits erfolgt. Es handelt sich um eine 750 m² große Teilfläche des
Flurstückes Gem. Fischeln, Flur 2, Nr. 138.
Außerdem liegt dem Bebauungsplan ein Grünkonzept zu Grunde, das der
ökologischen Aufwertung des Gebietes dient. Dem folgend wird eine neue
Grünverbindung in Ost-West-Richtung mit einer Wiesenfläche
planungsrechtlich gesichert. Für die Einfriedung der Grundstücke zum
öffentlichen Raum werden Hecken festgesetzt. Zudem wird die Anzahl der
zu pflanzenden Bäume pro Straße festgesetzt.
3.3.
Boden
Durch die Bauleitplanung wird der Boden als Lebensraum für Fauna und
Flora an Bedeutung verlieren. Es ist mit einer Veränderung der
physikalischen (insb. Bodenfeuchte und Wasserdurchlässigkeit) und
chemischen Bodeneigenschaften (Sorptionsfähigkeit, Nährstoffhaushalt,
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Fruchtbarkeit) zu rechnen. Schadstoffeinträge in den Boden ausgehend
vom Kraftfahrzeugverkehr sind nicht erheblich aber auch nicht vollständig
auszuschließen.
Durch die vorgesehene Bebauung wird eine bereits anthropogen
überformte Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Dabei wird
die Neuversiegelung des Planungsgebietes durch die Festsetzung der
Grundflächenzahl von 0,4 in Allgemeinen Wohngebieten begrenzt.
Aufgrund der Nachverdichtung und der hier getroffenen Festsetzungen
kommt es in Verbindung mit dem teilweisen Rückbau vorhandener
Versiegelungen -vor allem im Bereich der neu geschaffenen öffentlichen
Grünflächen- nur zur maßvollen Erhöhung des Anteils an versiegelten
Flächen.
Mit der künftigen Bebauung im Blockinnenbereich und dem Ersatz der
Häuser am Haverkamp ist in der Bilanz nur geringfügig zusätzlicher
Verkehr zu erwarten. Die überwiegend geplante Einfamilienhausbebauung
sorgt für einen sehr moderaten Anstieg der Verkehre und damit auch der
Schadstoffkonzentration.
Eine Gefährdung des Schutzgutes Boden und damit verbunden auch des
Schutzgutes Mensch ist im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan daher
insgesamt nicht zu erwarten.
3.4.
Wasser
Für die Errichtung der Bauvorhaben ist eventuell -je nach aktuellem
Grundwasserstand- eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Dies ist
anhand der Grundwasserstände vom Bauherrn zu prüfen.
Für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden,
besteht die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung.
Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und der befahrenen
KFZ-Flächen kann über geeignete Anlagen zur Versickerung auf dem
Grundstück gebracht werden. Dachflächen über Rohr-Rigolen oder Mulden,
befahrene KFZ-Flächen ausschließlich über die belebte Bodenzone, hier
Mulden oder großflächige Versickerung.
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist bei
Umsetzung der Vorgaben (siehe Kap. 3.5, Planinhalte) im Zusammenhang
mit dem Bebauungsplan daher insgesamt nicht zu erwarten.
3.5.
Luft / Klima
Aufgrund der Tatsache, dass im Plangebiet heute keine Überschreitungen
der Grenzwerte der 22. BImSchV (inzwischen 39. BImSchV n. F.) für Partikel
(Feinstaub PM10,) und Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxide (NOx)
besteht, und mit einer zeitgemäßen Neubebauung keine wesentliche
Neubelastung zu erwarten ist, die zu einer Akkumulation von
Luftschadstoffen führen könnte, ist nicht davon auszugehen, dass die in
der 22. BImSchV festgelegten Grenzwerte überschritten werden.
Die gewählte Nutzung und Bauform und ein an das Umfeld angepasstes
Maß baulicher Nutzung lassen somit keine negativen Auswirkungen durch
das Bauvorhaben auf das Klima erwarten.
3.6.
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Durch
die
Wiedernutzbarmachung
der
innerstädtischen
Entwicklungsfläche sind keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild
sowie den Erholungswert des Gebietes zu erwarten. Mit der Stärkung und
Stabilisierung des Wohnquartiers leistet die Innenentwicklung einen
wertvollen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung und reduziert
die
Neuinanspruchnahme
von
bisher
unversiegelten
Landschaftsbereichen.
Mit der Neubebauung wird das Quartier seine charakteristische
Ausstrahlung erhalten können. Eine maßvolle Nachverdichtung und die
Schaffung neuer, verbindender öffentlicher Grünflächen sollen maßgeblich
dazu beitragen.
Das Landschafts- und Ortsbild wird nicht negativ beeinträchtigt. Mit der
städtebaulichen Neustrukturierung und zeitgemäßen Bebauung kann
gegenüber dem heutigen Zustand eine Aufwertung des Quartiers und
damit des Ortsbildes angenommen werden.
3.7.
Kultur- und Sachgüter
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
des Plangebietes bzw. zu möglichen Auswirkungen der Planung auf das
archäologische Kulturgut oder Sachgüter liegen bislang nicht vor.
Grundsätzlich ist eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der
Durchführung von Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sollten
archäologische Bodenfunde auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Untere Denkmalbehörde der Stadt
Krefeld darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und
die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Darauf wird im
Bebauungsplan
hingewiesen.
Auf
die
Bestimmungen
des
Denkmalschutzgesetzes NRW wird hingewiesen.
IX. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 684 „östlich Haverkamp /
nördlich Korekamp, Krefeld-Oppum“ treten die ihm entgegen stehenden
früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer
Kraft die Festsetzungen der Fluchtlinienpläne
Nr. 533 – Hochfelder Straße – Flur – Rain –
Nr. 538 – Herbertzstraße – Flur – Nördl. Ackerstraße – Hochfelder Straße –
Hauptstraße - ,
Nr. 539 – Herbertzstraße / Flur / Nördl. Ackerstraße / Hochfelderstraße /
Hauptstraße / Untergath Nr. 403 – Untergath, von Dießemer Bruch bis Heckschenstraße-
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
voraussichtlich nicht erforderlich. Die notwendigen Anpassungen (ggf.
Flächentausch) der öffentlichen Verkehrsflächen sollen vertraglich geregelt
werden.
3.
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher
Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Investor –sofern es sich nicht
um städtische Grundstücke handelt- erforderlich. Inhalte sind u. a. die
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Bebauungsplan Nr. 684
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen und die Anpassung der
öffentlichen Verkehrsfläche.
4.
Kosten und Finanzierung
Die baumbestandene Fläche des Investors am Korekamp, Ecke Weetekamp
soll als Grünfläche von der Stadt erworben werden. Zur Verwirklichung der
Ziele des Bebauungsplanes Nr. 684 entstehen darüber hinaus der Stadt
Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten.
Krefeld, den _________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 684 in seiner Sitzung am __________________
beschlossen.
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Gregor Kathstede
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