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Verwaltungsvorlage (04-beschluesse_vertreterversammlung kvno-11-02-15.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
687 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:22
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Beschlüsse der Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein fasste am 11. Februar 2015 folgende Beschlüsse zur Notdienstreform im Bereich der KV Nordrhein. Organisation des „Sitzdienstes“ Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert, die Organisation des allgemein-ärztlichen Notdienstes so zu gestalten, dass für den Sitzdienst des allgemein-ärztlichen Notdienstes im Bereich der KV Nordrhein maximal 41 Notdienstpraxen vorgehalten werden, die wie folgt auf die einzelnen Kreise aufgeteilt werden: n Aachen-Land 2 n Aachen-Stadt 1 n Bonn 1 n Duisburg 1 n Düren 1 n Düsseldorf 2 n Essen 2 n Euskirchen 2 n Heinsberg 1 n Kleve 2 n Köln 4 n Krefeld 1 n Leverkusen 1 n Mettmann 2 n Mönchengladbach 1 n Mülheim an der Ruhr 1 n Rhein-Kreis Neuss 2 n Oberbergischer Kreis 2 n Oberhausen 1 n Remscheid 1 n Rheinisch-Bergischer Kreis 1 n Rhein-Erft-Kreis 2 n Rhein-Sieg-Kreis 1 n Solingen 1 n Viersen 1 n Wesel 3 n Wuppertal 1 Einrichtung und Betrieb von Dependancen mit eingeschränkten Öffnungszeiten ist auf Antrag der Kreisstellen unter freiwilliger Teilnahme der interessierten Kollegen vor Ort möglich, wenn die geforderte Höchstzahl der abzuleistenden Dienststunden für die betroffenen Ärzte nicht überschritten wird und keine Mehrbelastung be­nach­barter Kreisstellen bezüglich der Dienststunden resultiert. Die Einrichtung der Dependancen soll kostenneutral erfolgen. Die Öffnungszeiten von Dependancen können von den Regelöffnungszeiten abweichen. Es gilt ein Genehmigungsvorbehalt des Vorstandes der KV Nordrhein. Ein Kooperationsvertrag regelt die Qualitätsvorgaben, zudem sind die strengen Kriterien des Sozialgesetzbuchs V zu beachten Diese vorgenannte Neuordnung der Aufteilung der Notdienstpraxen für den Sitz­dienst soll im Kalenderjahr 2015 abgeschlossen werden. Antrag: Dres. Oliver Funken, Jens Wasserberg, Dirk Mecking, Ralph Krolewski, Hans-Reinhard Pies, Rolf Ziskoven und Thomas Fischbach „Öffnungszeiten“ und Dienstbelastung Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert, bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: diesen ergänzenden fachärztlichen Notdienst erfolgt innerhalb folgender Zeitfenster: n Am Montag, Dienstag und Donnerstag: Erreichbarkeit des Notdienstes: Die Erreichbarkeit des Notdienstes („Öffnungszeiten“) während der in der gemein­samen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der KV Nordrhein festgeleg­ten Zeiten wird durch die Arztrufzentrale gewährleistet. Während der gesamten Zeiten des Notdienstes wird flächendeckend ein Fahrdienst zur Notfallversorgung bereitgestellt. Darüber hinaus steht zu den Hauptzeiten der Inanspruchnahme des Notdienstes flächendeckend ein Sitzdienst zur allgemeinen ärztlichen und fachärztlichen Ver­sorgung (letzterer durch Pädiater, HNOÄrzte und Augenärzte) zur Verfügung. Diensteinteilung: Die Diensteinteilung des Sitzdienstes im allgemein-ärztlichen Notdienst und im zwischen 19:00 Uhr und 24:00 Uhr. n Am Mittwoch und Freitag: zwischen 15:00 Uhr und 24:00 Uhr. n Am Samstag, Sonntag und an Feiertagen: zwischen 8:00 Uhr und 24:00 Uhr. Der Umfang der Einteilung der diensthabenden Ärztinnen und Ärzte innerhalb der vorgenannten Zeiten ist für den Sitzdienst beschränkt auf maximal 55 Stunden je Woche und erfolgt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anfahrtswege – so, dass diese erreichbar sind: n Am Montag, Dienstag und Donnerstag im allge- mein-ärztlichen Sitzdienst (inkl. des fachärztlichen Notdienstes der HNO- und Augenärzte): mindestens drei Stunden (und mindestens bis 22 Uhr) und im kinderärztlichen Notdienst: mindestens zwei Stunden. n Am Mittwoch und Freitag: im allgemein ärzt- lichen Sitzdienst (inkl. des fachärztlichen Notdienstes der HNO- und Augenärzte): mindestens sieben Stunden (und mindestens bis 22 Uhr) und im kinderärztlichen Notdienst: mindestens fünf Stunden. n Am Samstag, Sonntag und an Feiertagen: im allgemein-ärztlichen Sitzdienst (inkl. des fachärztlichen Notdienstes der HNO- und Augenärzte): mindestens 12 Stunden (und mindestens bis 22 Uhr) und im kinderärztlichen Notdienst: mindestens neun Stunden. Sofern und solange aufgrund von Versorgungsengpässen (zum Beispiel wegen mangelnder Ka- pazitäten, krankheitsbedingter oder aus sonstigen Gründen erforderlicher Dienstbefreiungen etc.) die vorbeschriebene Diensteinteilung des Sitzdienstes oder Fahrdienstes zu einer Überschreitung der Obergrenze von maximal 50 Stunden Notdienst pro Jahr je Ärztin bzw. Arzt führen würde, so ist der Umfang der Einteilung bzw. sind die Bereitschaftszeiten in den betroffenen Bezirken bzw. den betroffenen Regionen möglichst proportional zu den zuvor geplanten Dienstzeiten soweit zu reduzieren, dass die Einhaltung der Obergrenze von maximal 50 Stunden Notdienst pro Jahr je Ärztin bzw. Arzt gewährleistet ist. Antrag: Notdienstausschuss der Vertreterversammlung Dienstfrequenz Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert, bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: In Abweichung der bisherigen Beschlusslage wird – unter Beibehaltung der Obergrenze von maximal 50 Stunden Notdienst pro Jahr je Ärztin bzw. Arzt – aufgrund der prospektierten Diensteinteilung folgende Änderung vorgenommen: Die Einteilungshäufigkeit für den Notdienst soll innerhalb eines Bezirkes bezüglich der zum Dienst Verpflichteten möglichst gleich verteilt werden. Eine maximale Einteilungshäufigkeit wird nicht festgesetzt. Antrag: Notdienstausschuss der Vertreterversammlung Fahrdienst: Maximal 54 Fahrzeuge Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert, bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: Für den Fahrdienst des allgemein-ärztlichen Notdienstes werden jeweils die Gebiete der folgenden Kreisstellen zu einem Fahrdienstbezirk zusammengefasst: Einsatz von ≤ 8,30 Fahrzeugen im Jahresmittel; n Essen, Mettmann und Mülheim an der Ruhr: Einsatz von ≤ 5,94 Fahrzeugen im Jahresmittel; n Düsseldorf und Neuss: n Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Viersen; n Duisburg, Oberhausen und Wesel; n Essen, Mettmann und Mülheim an der Ruhr; n Düsseldorf und Neuss; n Aachen-Land, Aachen-Stadt, Düren und Heinsberg; n Köln und Rhein-Erft-Kreis; n Leverkusen, Oberbergischer Kreis, Remscheid, Einsatz von ≤ 6,44 Fahrzeugen im Jahresmittel; n Duisburg, Oberhausen und Wesel: Einsatz von ≤ 4,96 Fahrzeugen im Jahresmittel; n Aachen-Land, Aachen-Stadt, Düren und Heinsberg: Einsatz von ≤ 6,30 Fahrzeugen im Jahresmittel; n Köln und Rhein-Erft-Kreis: Einsatz von ≤ 7,29 Fahrzeugen im Jahresmittel; n Leverkusen, Oberbergischer Kreis, Remscheid, Rheinisch-Bergischer Kreis, Solingen und Wuppertal; n Bonn, Euskirchen und Rhein-Sieg-Kreis. Rheinisch-Bergischer Kreis, Solingen und Wuppertal: Einsatz von ≤ 6,89 Fahrzeugen im Jahresmittel; n Bonn, Euskirchen und Rhein-Sieg-Kreis: Einsatz von ≤ 7,53 Fahrzeugen im Jahresmittel. Die jahresdurchschnittliche maximale Anzahl der im allgemein-ärztlichen Notdienst eingesetzten Fahrzeuge wird mit 54 festgesetzt. Die Einteilung erfolgt entsprechend folgender Auflistung: Die unterschiedliche Dienstbelastung der einzelnen Kreise im Sitzdienst des allge­mein-ärztlichen Notdienstes sollen über die Einteilung zum Fahrdienst soweit wie möglich ausgeglichen werden. n Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Viersen: Antrag: Notdienstausschuss der Vertreterversammlung Drei fachärztliche Notdienste Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert, bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: Es wird zur Ergänzung des allgemein-ärztlichen Notdienstes flächendeckend eine fachärztliche Notfallversorgung für alle Patienten in Nordrhein angeboten. Die fachärztli- che Versorgung erfolgt durch Pädiater, HNO-Ärzte und Augenärzte. Die fachärztliche Notfallversorgung erfolgt in hierfür bis Mitte 2015 einzurichtenden Notdienstpraxen. Pädiater: Für die Pädiater erfolgt die Einrichtung je einer Notdienstpraxis innerhalb der 15 neuen Notdienstbezirke für Kinderärzte, die folgende Städte umfassen: 1. Duisburg, Mülheim, Oberhausen, 2. Essen, 3. Wesel, Kleve, 4. Krefeld, 5. Viersen, Heinsberg, Mönchengladbach, 6. Düsseldorf, 7. Neuss, 8. Wuppertal, Solingen, Kreis Mettmann (mit den Städten Langenfeld, Ratingen, Velbert), Remscheid, 9. Oberbergischer Kreis (inkl. Gummersbach), 10. Köln / Uni, Rhein-Erft-Kreis 11. Köln / Amsterdamer Straße, 12. Leverkusen, Köln / Porz, Rheinisch-Bergischer Kreis, 13. Aachen-Stadt, Aachen-Land, Düren, Kreis Euskirchen (West), 14. Kreis Euskirchen (Ost), Bonn, 15. Rhein-Sieg-Kreis (inkl. der Stadt Sankt Augustin). In den Bezirken 1. Duisburg, Mülheim, Oberhausen, 5. Viersen, Heinsberg, Mönchengladbach, 8. Wuppertal, Solingen, Kreis Mettmann (mit den Städten Langenfeld, Ratingen, Velbert), Remscheid, 12. Leverkusen, Köln/Porz, Rheinisch-Bergischer Kreis, 13. Aachen-Stadt, Aachen-Land, Düren, Kreis Euskirchen (West) und 14. Kreis Euskirchen (Ost), Bonn wird zur Verbesserung der Flächendeckung die Einrichtung der Notdienst-Depen­ dancen ermöglicht. Diese Dependancen können an eine allgemeinme- dizinische Notdienstpraxis oder eine Kinderklinik angegliedert werden. Die Einrichtung der Dependancen soll kostenneutral erfolgen. HNO-Ärzte: Für die HNO-Ärzte erfolgt die Einrichtung je einer Notdienstpraxis inner­halb der acht neuen Notdienstbezirke für HNO-Ärzte, die folgende Städte umfassen: 1. Krefeld, z. B. Helios 2. Essen, z. B. Alfried Krupp Krankenhaus 3. Aachen, z. B. Luisen-Hospital 4. Düsseldorf, z. B. Zentrale Notdienstpraxis 5. Wuppertal, z. B. bereits vorhandene HNO-Notdienstpraxis 6. Köln, z. B. Franziskus-Krankenhaus 7. Köln, z. B. Holweide 8. Bonn, z. B. Uni Augenärzte: Für die Augenärzte erfolgt die Einrichtung je einer Notdienstpraxis innerhalb der acht neuen Notdienstbezirke für Augenärzte, die folgende Städte umfassen: 1. Krefeld, z. B. Helios 2. Mülheim, z. B. Augenklinik MH 3. Aachen, z. B. Uni-Augenklinik 4. Düsseldorf, z. B. Zentrale Notdienstpraxis 5. Wuppertal, z. B. Helios 6. Köln, z. B. Uni-Augenklinik 7. Köln, z. B. Augenklinik Merheim 8. Bonn, z. B. Uni oder angegliedert an Allgemeine Notdienstpraxis Soweit zur Einhaltung der Obergrenze von maximal 50 Stunden Notdienst pro Jahr je Ärztin bzw. Arzt erforderlich, können die vorgestellten Begrenzungen der neuen Be­zirke optimiert werden oder gesonderte Einzugsgebiete für die zum Notdienst Ver­pflichteten festgelegt werden. Sollte letzteres erforderlich werden, ist der entstehende Aufwand durch längere Anfahrtswege zu kompensieren durch adäquate Minderung der jeweiligen Dienstbelastung. Antrag: Dres. Thomas Fischbach, Jörg Hornivius und Holger van der Gaag Pädiatrischer Notdienst Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert, bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: Aufgrund der besonderen Versorgungslage bei Kinderärzten dürfen diese sich freiwillig über die 50-Stunden-Grenze hinaus bis zu 75 Stunden pro Jahr für die Teilnahme am Notdienst einteilen lassen. Dies setzt voraus, dass der KV Nordrhein eine entsprechende für die Dauer von mindestens ei- 8 nem Jahr abgegebene Erklärung der jeweiligen Kinderärztin bzw. des jeweiligen Kinderarztes vorliegt. Die so resultierenden zusätzlichen Versorgungskapazitäten dürfen nur für eine bessere Besetzung der Pädiatrischen Notdienstpraxen und gegebenenfalls Erweiterung der Zeiten der Erreichbarkeit des Pädiatrischen Notdienstes genutzt werden. Antrag: Notdienstausschuss der Vertreterversammlung Zehn Beschlüsse zur Reform des Notdienstes fassten die Delegierten auf der VV am 6. März. Neue Dienstplansoftware Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert, bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: Im Rahmen der Neuregelung des Notdienstes sind die letzten Dienstpläne inklusive der jeweiligen unterschiedlichen Auftei- lungsmodelle („Gerechtigkeitsmodelle“) sowie der Salden in die neue Dienstplansoftware zu überführen. Antrag: Notdienstausschuss der Vertreterversammlung Evaluation der Neuordnung Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert, bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: In den ersten zwei Jahren nach Umsetzung der Neuordnung des Notdienstes soll alle zwölf Monate eine Evaluation erfolgen. Überprüft werden soll, ob mit den neu eingerichteten Strukturen die vertragsärztliche Versorgung der Bevölkerung auch außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten sichergestellt ist. Zudem soll überprüft werden, ob die Notfallversorgung den aktuellen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten sowie den Möglichkeiten einer wirtschaftlichen, vertragsärztlichen Versorgung entspricht. Antrag: Notdienstausschuss der Vertreterversammlung Aufklären über Bereitschaftsdienst-Aufgaben Die KV Nordrhein startet eine mediale Kampagne zur Aufklärung der Bevölkerung, dass Bereitschaftsdienst die Leistungen der normalen Sprechstunde nur insoweit ersetzt, als dass die Zeit bis zur nächsten regulären Sprechstunde überbrückt wird. Auch leitet der Bereitschaftsdienst im Bedarfsfall stationäre Hilfe ein. Keinesfalls können versäumte, aber verschiebbare Leistungen aus der Regelversorgung Gegenstand der Bereitschaftsversorgung sein. Antrag: Rainer Kötzle und Dres. Dirk Mecking, Oliver Funken, Andreas Marian, Jens Wasserberg und Ralph Krolewski Kooperation mit Kliniken Der Vorstand der KV Nordrhein wird beauftragt, auf eine baldige Änderung der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der KV Nordrhein hinzuwirken, die – entsprechend der bisherigen Rechtslage (§ 75, Abs. 1 Sozialgesetzbuch V) einerseits und der geplanten Änderung durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) andererseits – eine Einbindung der Kliniken bzw. Krankenhäuser in den organisierten ärztli- chen Notfalldienst in Nordrhein gewährleistet. Bei der geplanten Neuordnung des Notfalldienstes soll die vom Gesetzgeber geforderte Einbindung der Kliniken bzw. Krankenhäuser schon berücksichtigt werden. Antrag: Prof. Bernd Bertram, Drs. Heidemarie PankowCulot, Joachim Wichmann, Ludger Wollring und Lothar Rütz 9