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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:22
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Beschlüsse der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein fasste am 11. Februar
2015 folgende Beschlüsse zur Notdienstreform im Bereich der KV Nordrhein.
Organisation des „Sitzdienstes“
Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert,
die Organisation des allgemein-ärztlichen Notdienstes so zu gestalten, dass für den Sitzdienst des
allgemein-ärztlichen Notdienstes im Bereich der KV
Nordrhein maximal 41 Notdienstpraxen vorgehalten werden, die wie folgt auf die einzelnen Kreise
aufgeteilt werden:
n Aachen-Land 2
n Aachen-Stadt 1
n Bonn 1
n Duisburg 1
n Düren 1
n Düsseldorf 2
n Essen 2
n Euskirchen 2
n Heinsberg 1
n Kleve 2
n Köln 4
n Krefeld 1
n Leverkusen 1
n Mettmann 2
n Mönchengladbach 1
n Mülheim an der Ruhr 1
n Rhein-Kreis Neuss 2
n Oberbergischer Kreis 2
n Oberhausen 1
n Remscheid 1
n Rheinisch-Bergischer Kreis 1
n Rhein-Erft-Kreis 2
n Rhein-Sieg-Kreis 1
n Solingen 1
n Viersen 1
n Wesel 3
n Wuppertal 1
Einrichtung und Betrieb von Dependancen mit eingeschränkten Öffnungszeiten ist auf Antrag der
Kreisstellen unter freiwilliger Teilnahme der interessierten Kollegen vor Ort möglich, wenn die geforderte Höchstzahl der abzuleistenden Dienststunden
für die betroffenen Ärzte nicht überschritten wird
und keine Mehrbelastung benachbarter Kreisstellen
bezüglich der Dienststunden resultiert.
Die Einrichtung der Dependancen soll kostenneutral erfolgen. Die Öffnungszeiten von Dependancen
können von den Regelöffnungszeiten abweichen. Es
gilt ein Genehmigungsvorbehalt des Vorstandes der
KV Nordrhein. Ein Kooperationsvertrag regelt die
Qualitätsvorgaben, zudem sind die strengen Kriterien des Sozialgesetzbuchs V zu beachten
Diese vorgenannte Neuordnung der Aufteilung der
Notdienstpraxen für den Sitzdienst soll im Kalenderjahr 2015 abgeschlossen werden.
Antrag: Dres. Oliver Funken, Jens Wasserberg, Dirk Mecking, Ralph Krolewski, Hans-Reinhard Pies, Rolf Ziskoven und Thomas Fischbach
„Öffnungszeiten“ und Dienstbelastung
Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert,
bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren:
diesen ergänzenden fachärztlichen Notdienst erfolgt innerhalb folgender Zeitfenster:
n Am Montag, Dienstag und Donnerstag:
Erreichbarkeit des Notdienstes: Die Erreichbarkeit
des Notdienstes („Öffnungszeiten“) während der in
der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der KV Nordrhein festgelegten Zeiten wird durch die Arztrufzentrale gewährleistet.
Während der gesamten Zeiten des Notdienstes wird
flächendeckend ein Fahrdienst zur Notfallversorgung bereitgestellt.
Darüber hinaus steht zu den Hauptzeiten der Inanspruchnahme des Notdienstes flächendeckend ein
Sitzdienst zur allgemeinen ärztlichen und fachärztlichen Versorgung (letzterer durch Pädiater, HNOÄrzte und Augenärzte) zur Verfügung.
Diensteinteilung: Die Diensteinteilung des Sitzdienstes im allgemein-ärztlichen Notdienst und im
zwischen 19:00 Uhr und 24:00 Uhr.
n Am Mittwoch und Freitag:
zwischen 15:00 Uhr und 24:00 Uhr.
n Am Samstag, Sonntag und an Feiertagen:
zwischen 8:00 Uhr und 24:00 Uhr.
Der Umfang der Einteilung der diensthabenden Ärztinnen und Ärzte innerhalb der vorgenannten Zeiten ist für den Sitzdienst beschränkt auf maximal
55 Stunden je Woche und erfolgt – gegebenenfalls
unter Berücksichtigung der Anfahrtswege – so,
dass diese erreichbar sind:
n Am Montag, Dienstag und Donnerstag im allge-
mein-ärztlichen Sitzdienst (inkl. des fachärztlichen Notdienstes der HNO- und Augenärzte):
mindestens drei Stunden (und mindestens bis
22 Uhr) und im kinderärztlichen Notdienst: mindestens zwei Stunden.
n Am Mittwoch und Freitag: im allgemein ärzt-
lichen Sitzdienst (inkl. des fachärztlichen Notdienstes der HNO- und Augenärzte):
mindestens sieben Stunden (und mindestens bis
22 Uhr) und im kinderärztlichen Notdienst: mindestens fünf Stunden.
n Am Samstag, Sonntag und an Feiertagen: im
allgemein-ärztlichen Sitzdienst (inkl. des fachärztlichen Notdienstes der HNO- und Augenärzte): mindestens 12 Stunden (und mindestens
bis 22 Uhr) und im kinderärztlichen Notdienst:
mindestens neun Stunden.
Sofern und solange aufgrund von Versorgungsengpässen (zum Beispiel wegen mangelnder Ka-
pazitäten, krankheitsbedingter oder aus sonstigen
Gründen erforderlicher Dienstbefreiungen etc.)
die vorbeschriebene Diensteinteilung des Sitzdienstes oder Fahrdienstes zu einer Überschreitung der Obergrenze von maximal 50 Stunden
Notdienst pro Jahr je Ärztin bzw. Arzt führen würde, so ist der Umfang der Einteilung bzw. sind die
Bereitschaftszeiten in den betroffenen Bezirken
bzw. den betroffenen Regionen möglichst proportional zu den zuvor geplanten Dienstzeiten soweit
zu reduzieren, dass die Einhaltung der Obergrenze
von maximal 50 Stunden Notdienst pro Jahr je
Ärztin bzw. Arzt gewährleistet ist.
Antrag: Notdienstausschuss der Vertreterversammlung
Dienstfrequenz
Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert,
bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: In Abweichung der bisherigen Beschlusslage wird – unter Beibehaltung
der Obergrenze von maximal 50 Stunden Notdienst
pro Jahr je Ärztin bzw. Arzt – aufgrund der prospektierten Diensteinteilung folgende Änderung
vorgenommen: Die Einteilungshäufigkeit für den
Notdienst soll innerhalb eines Bezirkes bezüglich
der zum Dienst Verpflichteten möglichst gleich verteilt werden. Eine maximale Einteilungshäufigkeit
wird nicht festgesetzt.
Antrag: Notdienstausschuss der Vertreterversammlung
Fahrdienst: Maximal 54 Fahrzeuge
Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert,
bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: Für den Fahrdienst des
allgemein-ärztlichen Notdienstes werden jeweils
die Gebiete der folgenden Kreisstellen zu einem
Fahrdienstbezirk zusammengefasst:
Einsatz von ≤ 8,30 Fahrzeugen im Jahresmittel;
n Essen, Mettmann und Mülheim an der Ruhr:
Einsatz von ≤ 5,94 Fahrzeugen im Jahresmittel;
n Düsseldorf und Neuss:
n Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Viersen;
n Duisburg, Oberhausen und Wesel;
n Essen, Mettmann und Mülheim an der Ruhr;
n Düsseldorf und Neuss;
n Aachen-Land, Aachen-Stadt, Düren und Heinsberg;
n Köln und Rhein-Erft-Kreis;
n Leverkusen, Oberbergischer Kreis, Remscheid,
Einsatz von ≤ 6,44 Fahrzeugen im Jahresmittel;
n Duisburg, Oberhausen und Wesel:
Einsatz von ≤ 4,96 Fahrzeugen im Jahresmittel;
n Aachen-Land, Aachen-Stadt, Düren und Heinsberg:
Einsatz von ≤ 6,30 Fahrzeugen im Jahresmittel;
n Köln und Rhein-Erft-Kreis:
Einsatz von ≤ 7,29 Fahrzeugen im Jahresmittel;
n Leverkusen, Oberbergischer Kreis, Remscheid,
Rheinisch-Bergischer Kreis, Solingen und Wuppertal;
n Bonn, Euskirchen und Rhein-Sieg-Kreis.
Rheinisch-Bergischer Kreis, Solingen und Wuppertal:
Einsatz von ≤ 6,89 Fahrzeugen im Jahresmittel;
n Bonn, Euskirchen und Rhein-Sieg-Kreis:
Einsatz von ≤ 7,53 Fahrzeugen im Jahresmittel.
Die jahresdurchschnittliche maximale Anzahl der
im allgemein-ärztlichen Notdienst eingesetzten
Fahrzeuge wird mit 54 festgesetzt. Die Einteilung
erfolgt entsprechend folgender Auflistung:
Die unterschiedliche Dienstbelastung der einzelnen
Kreise im Sitzdienst des allgemein-ärztlichen Notdienstes sollen über die Einteilung zum Fahrdienst
soweit wie möglich ausgeglichen werden.
n Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Viersen:
Antrag: Notdienstausschuss der Vertreterversammlung
Drei fachärztliche Notdienste
Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert,
bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: Es wird zur Ergänzung
des allgemein-ärztlichen Notdienstes flächendeckend eine fachärztliche Notfallversorgung für alle
Patienten in Nordrhein angeboten. Die fachärztli-
che Versorgung erfolgt durch Pädiater, HNO-Ärzte
und Augenärzte. Die fachärztliche Notfallversorgung erfolgt in hierfür bis Mitte 2015 einzurichtenden Notdienstpraxen.
Pädiater: Für die Pädiater erfolgt die Einrichtung je
einer Notdienstpraxis innerhalb der 15 neuen Notdienstbezirke für Kinderärzte, die folgende Städte
umfassen:
1. Duisburg, Mülheim, Oberhausen,
2. Essen,
3. Wesel, Kleve,
4. Krefeld,
5. Viersen, Heinsberg, Mönchengladbach,
6. Düsseldorf,
7. Neuss,
8. Wuppertal, Solingen, Kreis Mettmann (mit
den Städten Langenfeld, Ratingen, Velbert),
Remscheid,
9. Oberbergischer Kreis (inkl. Gummersbach),
10. Köln / Uni, Rhein-Erft-Kreis
11. Köln / Amsterdamer Straße,
12. Leverkusen, Köln / Porz, Rheinisch-Bergischer
Kreis,
13. Aachen-Stadt, Aachen-Land, Düren,
Kreis Euskirchen (West),
14. Kreis Euskirchen (Ost), Bonn,
15. Rhein-Sieg-Kreis
(inkl. der Stadt Sankt Augustin).
In den Bezirken
1. Duisburg, Mülheim, Oberhausen,
5. Viersen, Heinsberg, Mönchengladbach,
8. Wuppertal, Solingen, Kreis Mettmann (mit
den Städten Langenfeld, Ratingen, Velbert),
Remscheid,
12. Leverkusen, Köln/Porz, Rheinisch-Bergischer
Kreis,
13. Aachen-Stadt, Aachen-Land, Düren, Kreis
Euskirchen (West) und
14. Kreis Euskirchen (Ost), Bonn
wird zur Verbesserung der Flächendeckung die Einrichtung der Notdienst-Depen
dancen ermöglicht.
Diese Dependancen können an eine allgemeinme-
dizinische Notdienstpraxis oder eine Kinderklinik
angegliedert werden. Die Einrichtung der Dependancen soll kostenneutral erfolgen.
HNO-Ärzte: Für die HNO-Ärzte erfolgt die Einrichtung je einer Notdienstpraxis innerhalb der acht
neuen Notdienstbezirke für HNO-Ärzte, die folgende Städte umfassen:
1. Krefeld, z. B. Helios
2. Essen, z. B. Alfried Krupp Krankenhaus
3. Aachen, z. B. Luisen-Hospital
4. Düsseldorf, z. B. Zentrale Notdienstpraxis
5. Wuppertal, z. B. bereits vorhandene
HNO-Notdienstpraxis
6. Köln, z. B. Franziskus-Krankenhaus
7. Köln, z. B. Holweide
8. Bonn, z. B. Uni
Augenärzte: Für die Augenärzte erfolgt die Einrichtung je einer Notdienstpraxis innerhalb der acht
neuen Notdienstbezirke für Augenärzte, die folgende Städte umfassen:
1. Krefeld, z. B. Helios
2. Mülheim, z. B. Augenklinik MH
3. Aachen, z. B. Uni-Augenklinik
4. Düsseldorf, z. B. Zentrale Notdienstpraxis
5. Wuppertal, z. B. Helios
6. Köln, z. B. Uni-Augenklinik
7. Köln, z. B. Augenklinik Merheim
8. Bonn, z. B. Uni oder angegliedert an Allgemeine
Notdienstpraxis
Soweit zur Einhaltung der Obergrenze von maximal 50 Stunden Notdienst pro Jahr je Ärztin bzw.
Arzt erforderlich, können die vorgestellten Begrenzungen der neuen Bezirke optimiert werden oder
gesonderte Einzugsgebiete für die zum Notdienst
Verpflichteten festgelegt werden. Sollte letzteres
erforderlich werden, ist der entstehende Aufwand
durch längere Anfahrtswege zu kompensieren
durch adäquate Minderung der jeweiligen Dienstbelastung.
Antrag: Dres. Thomas Fischbach, Jörg Hornivius und Holger van der Gaag
Pädiatrischer Notdienst
Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert,
bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: Aufgrund der besonderen Versorgungslage bei Kinderärzten dürfen diese
sich freiwillig über die 50-Stunden-Grenze hinaus
bis zu 75 Stunden pro Jahr für die Teilnahme am
Notdienst einteilen lassen.
Dies setzt voraus, dass der KV Nordrhein eine
entsprechende für die Dauer von mindestens ei-
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nem Jahr abgegebene Erklärung der jeweiligen
Kinderärztin bzw. des jeweiligen Kinderarztes
vorliegt. Die so resultierenden zusätzlichen Versorgungskapazitäten dürfen nur für eine bessere
Besetzung der Pädiatrischen Notdienstpraxen
und gegebenenfalls Erweiterung der Zeiten der
Erreichbarkeit des Pädiatrischen Notdienstes genutzt werden.
Antrag: Notdienstausschuss der Vertreterversammlung
Zehn Beschlüsse zur
Reform des Notdienstes
fassten die Delegierten
auf der VV am 6. März.
Neue Dienstplansoftware
Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert,
bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: Im Rahmen der Neuregelung des Notdienstes sind die letzten Dienstpläne
inklusive der jeweiligen unterschiedlichen Auftei-
lungsmodelle („Gerechtigkeitsmodelle“) sowie der
Salden in die neue Dienstplansoftware zu überführen.
Antrag: Notdienstausschuss der Vertreterversammlung
Evaluation der Neuordnung
Der Vorstand der KV Nordrhein wird aufgefordert,
bei der Neuordnung des Notdienstes folgende Vorgaben zu implementieren: In den ersten zwei Jahren
nach Umsetzung der Neuordnung des Notdienstes
soll alle zwölf Monate eine Evaluation erfolgen.
Überprüft werden soll, ob mit den neu eingerichteten Strukturen die vertragsärztliche Versorgung der
Bevölkerung auch außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten sichergestellt ist. Zudem soll überprüft werden, ob die Notfallversorgung den aktuellen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten
sowie den Möglichkeiten einer wirtschaftlichen,
vertragsärztlichen Versorgung entspricht.
Antrag: Notdienstausschuss der Vertreterversammlung
Aufklären über Bereitschaftsdienst-Aufgaben
Die KV Nordrhein startet eine mediale Kampagne zur Aufklärung der Bevölkerung, dass Bereitschaftsdienst die Leistungen der normalen Sprechstunde nur insoweit ersetzt, als dass die Zeit bis zur
nächsten regulären Sprechstunde überbrückt wird.
Auch leitet der Bereitschaftsdienst im Bedarfsfall
stationäre Hilfe ein. Keinesfalls können versäumte,
aber verschiebbare Leistungen aus der Regelversorgung Gegenstand der Bereitschaftsversorgung
sein.
Antrag: Rainer Kötzle und Dres. Dirk Mecking, Oliver
Funken, Andreas Marian, Jens Wasserberg und Ralph
Krolewski
Kooperation mit Kliniken
Der Vorstand der KV Nordrhein wird beauftragt,
auf eine baldige Änderung der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und
der KV Nordrhein hinzuwirken, die – entsprechend
der bisherigen Rechtslage (§ 75, Abs. 1 Sozialgesetzbuch V) einerseits und der geplanten Änderung durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
(VSG) andererseits – eine Einbindung der Kliniken
bzw. Krankenhäuser in den organisierten ärztli-
chen Notfalldienst in Nordrhein gewährleistet. Bei
der geplanten Neuordnung des Notfalldienstes soll
die vom Gesetzgeber geforderte Einbindung der
Kliniken bzw. Krankenhäuser schon berücksichtigt
werden.
Antrag: Prof. Bernd Bertram, Drs. Heidemarie PankowCulot, Joachim Wichmann, Ludger Wollring und Lothar
Rütz
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