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Verwaltungsvorlage (Sondernutzungssatzung für Straßen hier: Aggressives Betteln - Antrag der SPD-Fraktion vom 16.07.2015)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
386 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:22
Verwaltungsvorlage (Sondernutzungssatzung für Straßen hier: Aggressives Betteln - Antrag der SPD-Fraktion vom 16.07.2015) Verwaltungsvorlage (Sondernutzungssatzung für Straßen hier: Aggressives Betteln - Antrag der SPD-Fraktion vom 16.07.2015) Verwaltungsvorlage (Sondernutzungssatzung für Straßen hier: Aggressives Betteln - Antrag der SPD-Fraktion vom 16.07.2015) Verwaltungsvorlage (Sondernutzungssatzung für Straßen hier: Aggressives Betteln - Antrag der SPD-Fraktion vom 16.07.2015)

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Inhalt der Datei

TOP 7 Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 04.08.2015 Nr. 1672 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit 26.08.2015 Betreff Sondernutzungssatzung für Straßen hier: Aggressives Betteln - Antrag der SPD-Fraktion vom 16.07.2015 Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1672 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 beantragte die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Krefeld einen Sachstandsbericht, in dem Mittel und Wege aufgezeigt werden, wie rechtlich gegen organisierte Banden vorgegangen werden kann, die sich auf aggressives Betteln und Straßenmusik im öffentlichen Straßenraum spezialisiert haben. Zu den Handlungsoptionen des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) wird zunächst vollumfänglich auf die Vorlagen 3823/12, 3924/12, 4719/13, 5210/13 sowie 5428/13 für die Sitzungen des Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Verkehr nebst den entsprechenden Niederschriften verwiesen. Der KOD kontrolliert regelmäßig den Bereich der Innenstadt. Dabei wird bereits unterhalb einer ordnungsrechtlichen Eingriffsmöglichkeit Kontakt mit angetroffenen Bettlern, Nichtsesshaften und Straßenmusikanten aufgenommen und versucht im Gespräch punktuelle Belastungen für die Besucher/innen der Innenstadt und die Händlerschaft zu vermeiden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen werden auf Grundlage der ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsflächen und Anlagen in der Stadt Krefeld getroffen. Zu der aufgeworfenen Fragestellung in Bezug auf organisierte Banden hat Herr EPHK Lindner in der Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Verkehr am 18.09.2013 Stellung genommen. Zitat aus der Niederschrift: „Herr EPHK Lindner zeigt zwei Bereiche auf, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, Zum einen gebe es die sog. Stadtstreicher, die umherziehen und gelegentlich betteln. Die Geschäftsleute der Innenstadt seien in diesen Fällen in der Lage, den KOD zu erreichen. Zum anderen gebe es Bettlergruppen, die vorwiegend aus dem Balkan kommen, europaweit mobil seien und deren Strukturen kaum nachvollziehbar seien. Strafrechtlich seien sie jedoch nur schwer zu belangen, da betteln nicht verboten und zudem niemand gezwungen sei, den Personen etwas zu geben.“ Im Rahmen einer straßenrechtlichen Wertung der Problemstellungen führt der FB 66 - Tiefbau aus: Grundlage der Sondernutzungssatzung der Stadt Krefeld ist das Straßen-und Weggesetz NRW. Die Sondernutzungssatzung wurde bewusst auf straßenrechtliche Regelungsnotwendigkeiten beschränkt. Damit ist eine klare Abgrenzung zum Straßenverkehrsrecht, dem Polizei- und Ordnungsrecht sowie dem Bauordnungsrecht gegeben. Aggressives Betteln Nach Auffassung in Literatur und Rechtsprechung handelt es sich beim „stillen Betteln“ oder auch „Demutsbetteln“ nicht um eine Sondernutzung unter straßenrechtlichen Gesichtspunkten. Vielmehr fällt diese Art des Bettelns noch unter den Begriff des „kommunikativen Gemeingebrauchs“. Es findet sich deshalb auch keine Regelung über das Betteln in der Sondernutzungssatzung für Straßen in Krefeld. Das aggressive, bandenmäßige bzw. organisierte Betteln oder das Nächtigen in Fußgängerbereichen und das Niederlassen zum Alkoholgenuss dagegen gehen über diesen kommunikativen Gemeingebrauch hinaus. Begründung Seite 3 Würden diese „unerwünschten Verhaltensweisen“ in einer kommunalen Sondernutzungssatzung nach dem StrWG NRW geregelt werden, würden die Grenzen zum Polizei- und Ordnungsrecht verwischt bzw. überschritten werden. Auch die vom Städte und Gemeindebund NRW (StGB) im Jahr 2008 neu herausgegebene Mustersatzung "Sondernutzung" beschränkt sich daher bewusst auf die straßenrechtlichen Regelungsvorschriften (vgl. auch: "Straßenraum modern, sauber und barrierefrei" von Roland Thomas, Hauptreferent beim Städte und Gemeindebund NRW, veröffentlicht in "STÄDTE- UND GEMEINDERAT" Ausgabe 03/ 2008, Seite. 6, Herausgeber: Städte- und Gemeindebund NRW. http://www.kommunen-in-nrw.de/information/staedte-undgemeinderat/ausgaben/downloads/heft-maerz-2008/dlaktion/download.html?no_cache=1). Straßenmusik Im Gegensatz zum Betteln stellt das Musizieren von Straßenmusikanten zwar eine Sondernutzung dar, die jedoch gem. § 4 der Krefelder Sondernutzungssatzung erlaubnisfrei ist, soweit die Musiker ihre Tätigkeit im Umherziehen betreiben. Was aber den Einen im Vorbeigehen erfreut, kann für den Anderen, der arbeitet oder im Bereich der Darbietungen wohnt, auch zur Last werden. Deshalb wurden im Jahre 2012 "Spielregeln" für Straßenmusiker zusammengestellt. Die Einhaltung dieser Regeln wird durch Außendienstmitarbeiter des KOD und der Fachbereiche 36 – Umwelt und 66- Tiefbau bei Kontrollgängen oder auf konkrete Beschwerden hin kontrolliert. Die Sanktionen richten sich nach Art und Schwere der Verstöße. Diese „Spielregeln“ sollen zudem in einem durch den FB Stadtmarketing noch zu erstellenden Flyer veröffentlicht werden. Oft reicht bei den Kontrollen ein freundliches aber bestimmtes Ansprechen der Musiker aus, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen. Sollte dies -wie in wenigen Fällen geschehen- nicht ausreichen, können Untersagungen wegen unerlaubter Sondernutzung ausgesprochen werden. Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen ungenehmigter Sondernutzungen oder Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung mussten bisher nicht eingeleitet werden. Die „Spielregeln für Straßenmusiker“ sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.