Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
- Antrag der UWG-Ratsgruppe vom 22.04.2015 und Verwaltungsvorlage -
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 28.04.2015
Nr.
1340 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
07.05.2015
Rat
18.06.2015
Betreff
Veränderung der Kräfteverhältnisse der Fraktionen und Gruppen im Rat durch Fraktions- (AfD/UWG) und
Gruppenauflösung (Die PARTEIPiraten)
- Antrag der UWG-Ratsgruppe vom 22.04.2015 und Verwaltungsvorlage Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1340 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die UWG Ratsgruppe hat mit Schreiben vom 22.04.2015 beantragt, zu prüfen, ob die Auflösung
der Fraktion AfD/UWG sowie der Ratsgruppe der PARTEIPiraten den Rat dazu verpflichtet, seine
Ausschüsse aufzulösen und neu zu besetzen.
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Auflösung und Neubesetzung der Ausschüsse. Die
Spiegelbildlichkeit zwischen dem Rat und den Ausschüssen des Rates ist nach wie vor gewahrt.
Im Einzelnen:
I.
Zum Zeitpunkt der Besetzung der Ausschüsse des Rates gab es eine Fraktion von AfD/UWG sowie die Gruppe PARTEIPiraten. Die von ihnen unterbreiteten Wahlvorschläge für die Besetzung
der Ausschüsse wurden im Rahmen eines einheitlichen Wahlvorschlages gemäß § 50 Absatz 3
Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) berücksichtigt.
Zwischenzeitlich haben sich die Fraktion von AfD/UWG und die Gruppe PARTEIPiraten aufgelöst.
II.
Durch die Auflösung einer Fraktion oder Gruppe verliert hingegen ein Ausschussmitglied, welches über die Liste der Fraktion in den Ausschuss gewählt wurde, nicht seinen Ausschusssitz.
Auch die einzelne Abwahl eines solchen Ratsmitgliedes ist nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Ausschüsse ein Spiegelbild der politischen Kräfteverhältnisse im Rat darstellen müssen.
Daher wird in der Literatur vertreten, dass nachträgliche Änderungen der Kräfteverhältnisse im
Rat auch zu einer Änderung der Besetzung in den Ausschüssen führen müssen. Entscheidend sei,
ob sich die Mehrheitsverhältnisse im Rat grundlegend änderten, in der Weise, dass dies Auswirkungen auf die Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen habe. Sei nicht mehr gewährleistet,
dass die Beschlüsse in Anschüssen die Mehrheitsmeinung des Gesamtplenums wiedergeben,
bestünde eine Verpflichtung zur Auflösung und Neubesetzung der Ausschüsse.
Das Bundesverwaltungsgericht knüpft hingegen in seinen Entscheidungen an die Stärkeverhältnisse der Fraktionen an, in dem diese aus der Kommunalwahl hervorgegangen sind. Die Forderung nach der Spiegelbildlichkeit wird an das aus der Wahl hervorgegangene Stärkeverhältnis
geknüpft, welches den Wählerwillen repräsentiert. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht
eine Durchbrechung dieses Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes durch nachträgliche Koalitionsvereinbarungen einzelner Ratsfraktionen als mit dem Demokratieprinzip und den Wahlrechtsgrundsätzen unvereinbar angesehen. Dies könnte dafür sprechen, dass auch bei nachträglichen Änderungen in der Fraktionslandschaft es beim anfänglichen Proporz in den Ausschüssen verbleiben
muss.
III.
Eine Entscheidung der Frage, ob eine Rechtspflicht zur Neubildung von Ausschüssen besteht,
stellt sich aber nur dann, wenn tatsächlich nicht mehr gewährleistet ist, dass die Beschlüsse in
Anschüssen die Mehrheitsmeinung des Gesamtplenums wiedergeben. Dies ist dann der Fall,
wenn sich die Mehrheitsbildung im Rat anders vollzieht als in den Ausschüssen.
1.
Im Rat stellt sich die Situation der Mehrheitsbildung folgendermaßen dar:
Begründung
Seite 3
Nach der Besetzung der Ausschüsse hat sich zunächst die Fraktion von AfD und
UWG aufgelöst hat. Ratsherr Heitzer nimmt sein Mandat als einzelnes Ratsmitglied
wahr. Ratsfrau Brauers sowie Ratsherr Drabben haben sich zu einer neuen Ratsgruppe UWG zusammengeschlossen.
Zudem hat sich nunmehr auch die Ratsgruppe der PARTEIPiraten aufgelöst. Ratsherr Preuß und Ratsherr Klein nehmen ihre Mandate nunmehr ebenfalls als Einzelmandatsträger wahr.
Der Rat ist aktuell wie folgt besetzt:
SPDFraktion:
CDUFraktion:
Fraktion
Bündnis 90/
Grüne:
FDPFraktion:
Fraktion
Die
Linke:
UWGGruppe:
Die
Piraten:
Die
Partei:
Ratsherr
Heitzer:
20 Sitze
20 Sitze
6 Sitze
4 Sitze
3 Sitze
2 Sitze
1 Sitz
1 Sitz
1 Sitz
Der Rat hat damit insgesamt 58 Mitglieder. Die Mehrheit liegt entsprechend bei 30
Stimmen.
Da es keine Koalition gibt, sondern Entscheidungen mit wechselnden Mehrheiten
gefällt werden, bedarf es immer dann, wenn die Fraktionen von CDU und SPD nicht
gemeinsam abstimmen, stets einer Mehrheit von mindestens drei Fraktionen, wobei dann die Fraktionen von CDU oder SPD jeweils mit den Fraktionen von Bündnis
90/Grüne und der FDP-Fraktion gemeinsam abstimmen müssten.
Stimmen die Fraktionen von Bündnis 90/Grüne und der FDP hingegen nicht zusammen mit der SPD-Fraktion oder der CDU-Fraktion ab, sondern jeweils getrennt
mit einer dieser großen Fraktionen, so bedarf es für eine gemeinsame Meinungsbildung entweder vier oder sogar sechs weiterer Stimmen. Wie sich dann eine
Mehrheit konkret bildet, hängt dann stets vom konkreten Abstimmungsverhalten
der Fraktion Die Linke, der Ratsgruppe der UWG und auch der einzelnen Mandatsträger ab, die jeweils als Mehrheitsbeschaffer fungieren können.
Die Mehrheitsbildung kann also aufgrund der bestehenden Sitzverteilung und der
grundsätzlich unterschiedlichen politischen Ausrichtung der Fraktionen, der Ratsgruppe und der einzelnen Mandatsträger von Einzelfall zu Einzelfall höchst unterschiedlich ausfallen. Insbesondere durch die Auflösung der Fraktion von AfD und
UWG sowie durch das Auseinanderbrechen der Ratsgruppe der PARTEIPiraten ist
der Rat nochmals inhomogener geworden.
Insgesamt zeigt sich, dass eine Mehrheitsfindung im Rat schwierig herbeizuführen
und kaum prognostizierbar ist.
2.
Für die Mehrheitsbildung in den Ausschüssen gilt Folgendes:
Zunächst ist bei Ratsausschüssen, die regelmäßig 18 Sitze haben, von nachstehender Sitzverteilung auszugehen:
Begründung
CDUFraktion:
Seite 4
SPDFraktion:
Fraktion
Bündnis 90/
Grüne:
FDPFraktion:
Fraktion
Die
Linke:
ehemalige
Fraktion
AfD/UWG:
ehemalige
Gruppe
Piratenpartei:
2 Sitze
6 Sitze
6 Sitze
1 Sitz
1 Sitz
1 Sitz
1 Sitz
Die Mehrheit in einem Ausschuss liegt bei 10 Sitzen.
Auch hier bedarf es, wenn nicht CDU und SPD miteinander stimmen, zur Erlangung
einer Mehrheit mindestens einer Zustimmung von vier Fraktionen oder von drei
Fraktionen und zwei bzw. drei weiteren Stimmen.
Die gewählten stimmberechtigten Ausschussmitglieder, die auf Vorschlag der aufgelösten Fraktion von AfD und UWG sowie der aufgelösten Ratsgruppe der PARTEIPiraten in die Ausschüsse gewählt wurden, verbleiben als gewählte Mitglieder
im Ausschuss.
Die Fraktion von AfD und UWG war ebenso wie die Ratsgruppe der PARTEIPiraten
politisch inhomogen, da ihre Mitglieder verschiedenen politischen Parteien angehören bzw. angehörten. Diese unterschiedliche Parteizugehörigkeit berücksichtigten auch die Wahlvorschläge zur Ausschussbesetzung. Die aufgrund dieser Wahlvorschläge in die Ausschüsse gewählten Mitglieder sind also politisch ebenfalls
inhomogen.
Damit geben die Ausschüsse in ihrer aktuellen Zusammensetzung, insbesondere
bezogen auf die Mandatsträger, die keiner Fraktion der Gruppe mehr zuzurechnen
sind, die Sitzverhältnisse im Rat und damit die Schwierigkeit einer Mehrheitsfindung nicht nur ausreichend, sondern gut wieder.
Eine rechtliche Notwendigkeit, die bestehenden Ratsausschüsse aufzulösen und neu zu besetzen, besteht daher nicht.
Gleichwohl wäre ein Antrag auf Auflösung und Neubesetzung der Ausschüsse zulässig. Ausgenommen davon ist allerdings aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben der Jugendhilfeausschuss.