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Verwaltungsvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2012 und Entlastung des Oberbürgermeisters gemäß § 96 (1) GO NRW)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
387 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:24
Verwaltungsvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2012 und Entlastung des Oberbürgermeisters gemäß § 96 (1) GO NRW) Verwaltungsvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2012 und Entlastung des Oberbürgermeisters gemäß § 96 (1) GO NRW) Verwaltungsvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2012 und Entlastung des Oberbürgermeisters gemäß § 96 (1) GO NRW)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 03.11.2014 Nr. 658 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 14 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 11.12.2014 Rat 11.12.2014 Betreff Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2012 und Entlastung des Oberbürgermeisters gemäß § 96 (1) GO NRW Beschlussentwurf: 1. Der Rat stellt den Jahresabschluss 2012 gemäß § 96 (1) S. 1 GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878), in Kraft getreten am 31.12.2013, auf der Grundlage des Abschlussergebnisses vom 24.01.2014 durch Beschluss fest. 2. Der Rat beschließt gemäß § 96 (1) S. 2 GO NRW den beim Jahresabschluss 2012 festgestellten Fehlbetrag von 24.871.546,71 Euro mit der Allgemeinen Rücklage der Bilanz zu verrechnen. 3. Die Ratsmitglieder erteilen dem Oberbürgermeister gemäß § 96 (1) S. 4 GO NRW für das Haushaltsjahr 2012 Entlastung. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 658 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Rechnungsprüfungsausschuss hat gemäß § 59 (3) in Verbindung mit § 101 (1) S. 1 und 2 GO NRW den Jahresabschluss 2012 geprüft. Die Prüfung wurde für den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 (8) GO NRW durch den Fachbereich Rechnungsprüfung durchgeführt. In die Prüfung wurden die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und der Lagebericht gemäß § 101 (1) S. 3 und 4 GO NRW einbezogen. Weitere Prüfbereiche sind im Bericht Nr. 08/2014 (Anlage Nr. 1) unter Ziffer 2.5 - Prüfungsverpflichtungen auf Grund weiterer gesetzlicher Festlegung - (Seite 14 ff.) beschrieben. Nach § 96 (1) GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 konnte aber erst in 2014 erfolgen, da der Jahresabschluss dem Rat erst in dessen Sitzung am 06.02.2014 vorgelegt wurde und nach Beschluss des Rates dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet wurde. Die Verzögerungen waren eine unmittelbare Folge der verspäteten Vorlage des Jahresabschlusses 2011, der aufgrund der Umstellung der Buchhaltungssoftware auf den DZ-Kommunalmaster (SAP) erst im Mai 2013 dem Rat vorgelegt werden konnte, was zu entsprechenden Verzögerungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2012 geführt hat. Der Bericht Nr. 08/2014 enthält einen – uneingeschränkten – Bestätigungsvermerk gemäß § 101 (1) S. 6 GO NRW, der auf Seite 121 des Berichtes wiedergegeben ist und u.a. folgenden Wortlaut hat: „Die durchgeführte Prüfung hat zu keinen Beanstandungen geführt. Der Jahresabschluss entspricht auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt. Es kann somit festgestellt werden, dass die Prüfung des Jahresabschlusses keine Tatsachen ergeben hat, die der Feststellung des Jahresabschlusses 2012 und der Entlastung des Oberbürgermeisters für das Haushaltsjahr 2012 entgegenstehen.“ Der Oberbürgermeister hat gemäß § 101 (2) S. 1 GO NRW eine Stellungnahme zu den Hinweisen des Berichtes abgegeben, die in der Anlage 1 des Berichtes (Seite 123 ff.) abgedruckt ist. Der Bericht Nr. 08/2014 der Rechnungsprüfung (seinerzeit Anlage Nr. 1 zu Vorlage Nr. 319/14) wurde vom Rechnungsprüfungsausschuss gemäß Beschluss vom 23.10.2014 mit Mehrheit zum Prüfungsbericht im Sinne von § 101 (1) S. 5 GO NRW erklärt. Der Prüfungsbericht Nr. 08/2014 liegt als Anlage 1 zu dieser Vorlage gesondert bei.