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Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:24
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 17.01.2017
Nr.
3540 /17 V
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 370 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
02.02.2017
Betreff
Gebührenentwicklung für die Notfallrettung - Antrag der CDU-Fraktion
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit nimmt den Bericht der Verwaltung zur
Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3540 /17 V
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Krefeld die
Entwicklung der Gebühren für die Notfallrettung in die Tagesordnung für die nächste Sitzung des
Ausschusses für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit aufzunehmen sowie einer Beratung und ggf. Beschlussfassung zuzuführen.
Als Beratungsgrundlage wird ein Bericht der Stadtverwaltung Krefeld erbeten, in dem die Entwicklung der Gebühren und der Ausgaben für die Notfallrettung seit dem Jahr 2001 darzulegen
ist.
Die 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst hat der Rat in seiner
Sitzung am 20.12.2001 beschlossen. Die geänderte Satzung und damit auch der geänderte Gebührentarif sind mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft getreten.
In den Jahren nach Inkrafttreten der 12. Änderungssatzung wurden bei der Stadtverwaltung Krefeld unterschiedliche Rechnungs- und EDV-Systeme angewendet bzw. eingesetzt.
Während in den Jahren 2002 bis 2007 das kamerale Rechnungswesen basierend auf Haushaltsstellen Gültigkeit hatte (Einnahmen/Ausgaben), wurde dieses System im Jahr 2008 mit der Einführung des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) durch das Prinzip der Doppik abgelöst (Erträge/Aufwendungen).
Die Umstellung auf NKF erfolgte zunächst im System KIRP. Seit 2011 wird das System SAP DZ
Kommunalmaster verwendet.
Die im ersten Schritt ermittelten Gesamteinnahmen / Gesamterträge und Gesamtausgaben /
Gesamtaufwendungen sind aufgrund des für die kostenrechnende Einrichtung Rettungsdienst
anzuwendenden Gebührenrechts nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) zu korrigieren.
Nach der zum § 6 KAG NRW ergangenen Rechtsprechung dürfen bestimmte Kosten nicht in der
Gebührenbedarfsrechnung angesetzt und damit dem Benutzer des Rettungsdienstes zur Last
gelegt werden.
Diese sind vielmehr aus dem allgemeinen Haushalt zu tragen.
Zu diesen Kosten gehören zum einen die sog. Begleitfahrten zum Eigenschutz und die Kosten für
Fehleinsätze.
Begleitfahrten sind vorsorgliche Einsätze des Rettungsdienstes als Begleitfahrzeug in Brandfällen,
ohne dass es zu Notfällen kommt.
Die Kosten für diese Begleitfahrten wurden in der 12. Änderungssatzung mit rund 222.000 EUR
als nicht ansatzfähige Kosten beziffert.
Da sich die Anzahl dieser Fahrten in den Jahren 2002 bis heute sehr homogen entwickelt hat, hat
diese Größe bis heute noch Bestand.
Auch durch die Neufassung der Gebührensatzung im Jahr 2016 hat sich dieser Betrag nur unwesentlich erhöht.
Bei den Fehlfahrten handelt es sich um Fahrten des Rettungsdienstes, bei denen aufgrund der
Lage am Einsatzort ein Transport ins Krankenhaus nicht stattfindet.
Aufgrund eines Vermerks des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des
Landes NRW (MGEPA) sind diese Einsätze als systemimmanent anzusehen und deshalb als unvermeidbar zu betrachten.
Begründung
Seite 3
Der Auftrag des effektiven Schutzes des menschlichen Lebens bedingt das Risiko des Ausrückens
des Rettungsdienstes auch in Situationen, die sich aus Sicht der Rettungsleitstelle als Notfall darstellen, sich aber im Nachhinein nicht als echte Notfallsituationen erweisen. Hier muss der gebührenpflichtige Nutzer wissen, dass er stets den Rettungsdienst alarmieren kann, ohne Gefahr
zu laufen, selbst für die Kosten haften zu müssen.
Die mit den Fehlfahrten verbundenen Kosten dürfen nicht in voller Höhe in die Gebührenbedarfsrechnung einbezogen und damit den Kostenträgern in Rechnung gestellt werden.
Zur Ermittlung einer Grundgröße der zu separierenden Fehlfahrten empfiehlt das
MGEPA einen Anteil von 10 % des Gesamteinsatzaufkommens über alle bodengebundenen Rettungsmittel.
Von den anschließend durch Multiplikation mit dem jeweiligen Gebührensatz (prozentual bemessen an der Gesamteinsatzzahl) berechneten Gesamtkosten sind 50% als nicht ansatzfähige
Kosten zu deklarieren.
Die Kosten dieses Eigenanteils zu Lasten des allgemeinen Haushaltes der Stadt Krefeld stellen
sich in den Jahren 2002 bis 2015 wie folgt dar:
Jahr
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
KTWTransporte
8.856
7.498
7.371
6.368
5.611
5.512
5.351
5.834
8.709
7.216
8.808
9.007
9.284
9.467
RTWTransporte
9.897
9.992
11.004
11.412
11.226
11.292
12.821
14.609
17.469
17.317
17.884
17.819
18.216
21.798
NEFEinsätze
4.763
4.747
5.538
5.883
5.717
5.362
5.712
5.957
6.141
5.690
6.036
5.387
5.522
5.958
Gesamt
23.516
22.237
23.913
23.663
22.554
22.166
23.884
26.400
32.319
30.223
32.728
32.213
33.022
37.223
Eigenanteil
338.135 €
319.745 €
343.844 €
340.249 €
324.303 €
318.724 €
343.427 €
379.604 €
464.713 €
434.575 €
470.594 €
463.189 €
474.822 €
535.228 €
Unter Berücksichtigung der v.g. Parameter stellt sich das Gesamtergebnis für die Jahre 2002 bis
2015 wie folgt dar:
Begründung
Seite 4
In den Jahren 2007, 2008 und 2011 verblieben nach Separierung der Begleit- und Fehlfahrten
noch Kostenunterdeckungen. Diese waren jedoch im Wesentlichen bedingt durch einmalige Ereignisse, welche sich nicht nachhaltig auf die Gesamtaufwendungen auswirkten (Fahrzeugreparaturen, kurzfristige vorübergehende Anmietung von Rettungsfahrzeugen).
Im Ergebnis ist der Übersicht zu entnehmen, dass darüber hinaus bis einschließlich 2012 keine
Kostenunterdeckungen entstanden sind, welche zu Lasten des allgemeinen Haushaltes ausgeglichen worden wären.
Für das Jahresergebnis 2013 errechnete sich erstmalig nach Bereinigung der Kosten für Begleitund Fehlfahrten eine Kostenunterdeckung, im Wesentlichen bedingt durch Steigerungen bei den
Personalaufwendungen und den vereinbarten Leistungsentgelten an die in den Rettungsdienst
eingebundenen Hilfsorganisationen.
Das Jahresergebnis 2014 schloss ebenfalls mit einer Kostenunterdeckung ab, auch beeinflusst
durch die Bildung einer Rückstellung für die Mehrarbeitsvergütung in den Jahren 2002 bis 2006
einmalig.
Zwingende Voraussetzung für die Änderung der Gebührensatzung des Rettungsdienstes ist die
Aufstellung bzw. Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans.
Begründung
Seite 5
Die Aufstellung bzw. Fortschreibung eines Rettungsdienstbedarfsplanes bis zu seiner Verabschiedung durch den Rat ist sehr arbeits- und zeitaufwändig. Er ist incl. vollständiger Anlagen mit
verschiedenen Einrichtungen, insbesondere den Verbänden der Krankenkassen abzustimmen.
Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale des Bedarfsplanes ist Einvernehmen zu erzielen.
Im Hinblick auf die erste Unterdeckung in 2013 wurde bereits 2014 begonnen, den hiesigen Rettungsdienstbedarfsplan fortzuschreiben.
Das Verfahren wurde aber zeitlich dadurch beeinflusst, dass sich parallel zu der begonnenen
Fortschreibung hierfür grundsätzlich zu berücksichtigende Gesetze im parlamentarischen Änderungsverfahren befanden. So wurden im Laufe des Jahres 2014 im Landtag die Beratungen einer
Neufassung des Rettungsgesetzes NRW aufgenommen
Hier zeichnete sich ab, dass sich Änderungen gegenüber dem bis dahin gültigen Gesetz ergeben
würden, welche erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben im Rettungsdienst und damit auch auf die Gebührenbedarfsrechnung haben würden.
Das Rettungsgesetz NRW trat schließlich zum 01.04.2015 in Kraft.
Zusätzlich war am 01.01.2014 das Notfallsanitätergesetz des Bundes in Kraft getreten, welches
die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und –sanitätern regelt.
Um die neue Ausbildung in Landesrecht umzusetzen, musste unter anderem auch das Rettungsgesetz NRW novelliert werden.
Weitere notwendige Voraussetzungen, die das Land geschaffen hat, sind:
- Anpassung Zuständigkeitsverordnung Heilberufe
- Veröffentlichung Ausführungsbestimmungen Teil I (Ergänzungsausbildung für Rettungsassistentinnen und -assistenten) und Teil II (Vollausbildung)
- Sicherung der Ausbildungsfinanzierung, in dem eine Lösung mit Kostenträgern und kommunalen Spitzenverbänden erzielt wurde
Zurzeit wird ein landeseinheitlicher Rahmenlehrplan für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin
und zum Notfallsanitäter erarbeitet.
Im Ergebnis werden sich die notwendigen Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen kostenmäßig deutlich auf den Rettungsdienst auswirken.
Im Herbst 2015 bestand dann das angestrebte Einvernehmen, betreffend die Fortschreibung des
Rettungsdienstbedarfsplans.
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 10.12.2015 den Rettungsdienstbedarfsplan mit
folgenden wesentlichen Anpassungen beschlossen (Vorlage Nr. 1897/15/1):
• Einführung einer zusätzlichen Stelle eines Tagesdisponenten für die Leitstelle
• Inbetriebnahme von zwei zusätzlichen RTWs, wobei sowohl die Fahrzeuge als auch das Personal im Rahmen eines Vergabeverfahrens durch die Hilfsorganisationen beauftragt wurden.
Begründung
Seite 6
• Erhöhung der Vorhaltung der NEFs um den 3. Notarzt für täglich 12 Stunden. Hierbei wurde
das notwendige Fahrzeug angemietet und für die Notarztgestellung wurden entsprechende
Verträge mit den Krefelder Krankenhäusern geschlossen.
• Ausweitung der Vorhaltung für Krankentransporte durch Inbetriebnahme eines zweiten KTW
an Samstagen.
Mit diesen Grundlagen wurde unmittelbar nach Verabschiedung des Rettungsdienstbedarfsplans
eine Gebührenbedarfsrechnung für den Rettungsdienst erstellt.
Hierbei wurden auch die durch den Bezug der neuen Hauptfeuer- und Rettungswache für den
Rettungsdienst entstandenen Kosten berücksichtigt.
Dazu zählen einerseits die erstmalig in Verbindung mit einem PPP-Verfahren entstandenen Kosten, wie Finanzierungskosten und Betriebsführungsentgelt und andererseits die durch die separate Installation der Leitstellentechnik entstandenen Kosten, wie Abschreibungsaufwendungen.
Auch für die Gebührenkalkulation ist das Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden herzustellen. Dies konnte im August 2016 erzielt werden, so dass der Rat der Stadt Krefeld der Neufassung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst in seiner Sitzung am 29.09.2016 zugestimmt hat.
Die Satzung ist einschließlich der neuen Gebührentarife am 07.10.2016 in Kraft getreten.
Wegen der Auswirkungen aus dem Notfallsanitätergesetz wird in 2017 erneut die Anpassung des
Rettungsdienstbedarfsplanes angestrebt.