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Verwaltungsvorlage (Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad –)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
490 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:24
Verwaltungsvorlage (Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad –) Verwaltungsvorlage (Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad –) Verwaltungsvorlage (Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad –) Verwaltungsvorlage (Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad –)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Nr. 4722 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 61/1 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 18.01.2018 Haupt- und Beschwerdeausschuss 25.01.2018 Rat 25.01.2018 Betreff Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad – Beschlussentwurf: Gemäß §§ 14, 16 und § 17 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666) in der derzeit gültigen Fassung, wird die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad – vom 23.03.2016, bekannt gemacht am 07.04.2016 im Krefelder Amtsblatt Nr. 14/2016, (siehe Anlage) beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4722 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Rat der Stadt Krefeld beschloss in seiner Sitzung am 31.10.2012 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad –. Plangebiet des Bebauungsplanes Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 39.000 m² und liegt direkt nördlich des InnenstadtStraßenrings im Bereich des „Gewerbegebietes Mitte“. Das Plangebiet war früher Standort der großflächigen Gewerbeunternehmen Samtweberei Scheibler Peltzer und Krefelder Stückfärberei AG. Nach Aufgabe dieser Nutzungen haben sich im Plangebiet schrittweise v. a. Einzelhandelsnutzungen etabliert. Östlich des Gahlingspfades befinden sich zwei Lebensmittel-Discounter, westlich des Gahlingspfades in einem Gebäudekomplex ein Lebensmittelmarkt mit Mall, ein Getränkemarkt, ein Drogeriemarkt sowie ein Sport- / Freizeit-Center. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich zudem am Gahlingspfad eine Autoglaserei, ein Bürogebäude sowie zwei solitär stehende Wohnhäuser. Anlass und Ziel des Bebauungsplanes Die Entwicklung vom ehemals intensiv für Produktionszwecke genutzten Bereich hin zum Einzelhandelsstandort vollzog sich ohne bauleitplanerische Steuerung auf Grundlage des § 34 BauGB. Der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad liegt im gültigen Zentrenkonzept der Stadt Krefeld von 2014 nicht in einem zentralen Versorgungsbereich. Zur planungsrechtlichen Sicherung und Steuerung der Einzelhandelsentwicklung am Standort Gahlingspfad / Blumentalstraße soll daher nach § 1 Abs. 3 BauGB ein Bebauungsplan unter Beachtung der Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Aufgrund der Vorgaben des Landesentwicklungsplans NRW sind bei der Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 750 die Verkaufsflächen und Sortimente in der Regel auf die Verkaufsflächen mit baurechtlichem Bestandsschutz zu begrenzen. Inwieweit geringfügige Erweiterungen der bestehenden Einzelhandelsbetriebe für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes nötig und möglich sind, ohne wesentliche Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche befürchten zu lassen, ist im Bebauungsplanverfahren zu klären. Für die nicht zum Einzelhandel gehörenden, baulich selbstständigen Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs wird geprüft, welche Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich möglich und städtebaulich sinnvoll festzusetzen ist. Anlass zum Erlass der Veränderungssperre Für ein im Bebauungsplangebiet liegendes Gebäude wurde eine Bauvoranfrage zum Ausbau des Dachgeschosses eines Wohnhauses eingereicht. Mit Schreiben vom 23.04.2015 stellte die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Krefeld die Entscheidung über die Bauvoranfrage für ein Jahr zurück. Bei der Zulassung dieses Bauvorhabens könnte die Durchführung der Planung (siehe Zielsetzung oben) wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden, da der angefragte Dachgeschossausbau die Wohnnutzung im Plangebiet verfestigen würde. Über den planerischen Umgang mit der vorhandenen Wohnnutzung ist im weiteren Planverfahren bzw. im Zuge der abschließenden Abwägung zu entscheiden. Der Rat der Stadt Krefeld beschloss zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 750 in seiner Sitzung am 25.02.2016 die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre. Diese wurde am 07.04.2016 im Krefelder Amtsblatt Nr. 14/2016 bekannt gemacht und trat am 08.04.2016 in Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch tritt eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, im gegebenen Fall also mit Ablauf des 08.04.2018, außer Kraft. Mit Schreiben vom 16.06.2016 zog der Antragsteller seine Bauvoranfrage zurück, das bauaufsichtliche Verfahren wurde daraufhin beendet. 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Da der Bebauungsplan bis zum Ablauf des 08.04.2018 keine Rechtskraft erlangen wird, ist es zur Sicherung der Bauleitplanung erforderlich, die 1. Verlängerung der Veränderungssperre bis zum 08.04.2018 in Kraft zu setzen. Daher schlägt die Verwaltung zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen o. g. Bebauungsplanes die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr vor. Begründung Seite 3 Die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich der Satzung beigefügt. Übersicht über den Geltungsbereich der Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad – (Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW)