Daten
Kommune
Krefeld
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308 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4624 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 3611 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Beschwerdeausschuss
05.12.2017
Rat
05.12.2017
Betreff
5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt
Krefeld vom 10.12.2012
Beschlussentwurf:
1. Die Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung und Winterwartung gemäß § 3 der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in
der Stadt Krefeld ab dem 01. Januar 2018 wird in der als Anlage A beigefügten Fassung zur Kenntnis genommen.
2. Die 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der
Stadt Krefeld (GebSRein) wird gemäß Anlage B beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4624 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Verwaltung schlägt aufgrund der allgemein zu erwartenden Kostenänderungen und aufgrund
anderer notwendiger Anpassungen folgende erforderliche Änderung der Gebührensatzung für
die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld (GebSRein) vor:
Aus der als Anlage A beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergeben sich die Gebührensätze
für die Straßenreinigung auf der Grundlage der Reinigungsklasse und für die Winterwartung auf
der Grundlage der Zuordnung zu einer Winterdienstklasse. Die Gebühren-sätze für die Straßenreinigung (§ 3 Ziffer 1 GebSRein) und die Winterwartung (§ 3 Ziffer 2 GebSRein) sind danach anzupassen.
Die Gebührenbedarfsberechnung ist ausdrücklicher Bestandteil dieser Vorlage. Auf die dort aufgeführten näheren Erläuterungen zur Ermittlung der Gebühren für das Jahr 2018 wird im Einzelnen verwiesen.
Im Rahmen einer Synopse werden der Entwurf der neuen Fassung und die geltende Fassung der
Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld gegenübergestellt. Die Änderungen sind in Fettschrift dargestellt.
Auszug aus der geltenden Fassung
§3
Gebührenhöhe
Entwurf neue Fassung
§ 3 Ziffer 1 und 2 werden wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Frontmeter (§ 2 Abs. 1, 3 und 4)
Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Frontmeter (§ 2 Abs. 1, 3 und 4)
1. für die Straßenreinigung
1. für die Straßenreinigung
in der Reinigungsklasse I
wenn das Grundstück erschlossen wird
durch eine Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
in der Reinigungsklasse I
wenn das Grundstück erschlossen wird
durch eine Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
66,85 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
60,20 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
53,48 EUR
65,03 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
58,52 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
52,01 EUR
in der Reinigungsklasse II
in der Reinigungsklasse II
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße,
Straße,
die überwiegend
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
a) dem Anliegerverkehr dient
27,87 EUR
28,65 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
25,08 EUR
25,80 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
22,29 EUR
22,92 EUR
in der Reinigungsklasse III
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
in der Reinigungsklasse III
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Begründung
Seite 3
Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
18,58 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
19,10 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
16,72 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
17,20 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
14,86 EUR
15,28 EUR
in der Reinigungsklasse IV
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
9,29 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
8,36 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
7,43 EUR
in der Reinigungsklasse IV
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
9,55 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
8,60 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
7,64 EUR
in der Reinigungsklasse V
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
11,15 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
10,03 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
8,92 EUR
in der Reinigungsklasse V
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
11,46 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
10,32 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
9,17 EUR
in der Reinigungsklasse VI
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
5,57 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
5,02 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
4,46 EUR
in der Reinigungsklasse VI
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
5,73 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
5,16 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
4,58 EUR
in der Reinigungsklasse VII
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße,
die überwiegend
in der Reinigungsklasse VII
wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
a) dem Anliegerverkehr dient
2,79 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
2,87 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
2,51 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
2,58 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
2,23 EUR
2,29 EUR
Begründung
Seite 4
In der Reinigungsklasse VIII werden keine Gebühren
erhoben.
In der Reinigungsklasse VIII werden keine Gebühren
erhoben.
2. Und zusätzlich für die Winterwartung
2. Und zusätzlich für die Winterwartung
in der Winterdienstklasse 1
in der Winterdienstklasse 2
in der Winterdienstklasse 3
in der Winterdienstklasse 1
in der Winterdienstklasse 2
in der Winterdienstklasse 3
1,64 EUR
0,57 EUR
0,26 EUR
1,53 EUR
0,44 EUR
0,11 EUR