Daten
Kommune
Krefeld
Größe
277 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:26
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 11.01.2017
Nr.
3484 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 50/30 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren
25.01.2017
Haupt- und Beschwerdeausschuss
09.02.2017
Rat
09.02.2017
Betreff
Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW für die Jahre 2017-2020
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren sowie der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfehlen, der Rat beschließt:
Die "Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung für die Stadt Krefeld nach § 7 Absatz 6 APG NRW
für die Jahre 2017-2020" entsprechend der der Vorlage beigefügten Anlage.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3484 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Nach den vom Rat der Stadt Krefeld Anfang 2015 und 2016 beschlossenen verbindlichen Bedarfsplanungen 2015-2018 und 2016-2019 nach § 7 Absatz 6 Alten- und Pflegegesetz NordrheinWestfalen (APG NRW) ist nunmehr der gesetzlichen Regelung entsprechend, die zur jährlichen
Beschlussfassung der verbindlichen Bedarfsplanung verpflichtet, die Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung für die Jahre 2017-2020 vorzunehmen, durch den Rat der Stadt Krefeld zu
beschließen und öffentlich bekannt zu machen.
Die verbindliche Bedarfsplanung stellt auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter dar, ob
das Angebot von Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur
Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.
Durch den Beschluss der Planung wird eine Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über
eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach
dem APG NRW geschaffen; eine Förderung der Investitionskosten kommt danach nur noch für
solche neu errichteten Einrichtungen in Betracht, für die zuvor eine Bedarfsbestätigung ausgestellt wurde.
Mit der Fortschreibung der Planung hält sich die Stadt Krefeld auch weiterhin die Möglichkeit
offen, regelnd auf die Errichtung teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen einzuwirken.
Insbesondere zwei Umstände haben die jetzt vorgelegte Planung maßgeblich beeinflusst:
Zum einen haben sich aufgrund der in den beiden vorhergehenden Planungen herausgearbeiteten sozialräumlichen Defizite in Verbindung mit der Bedarfsausschreibung im letzten Jahr mehrere Projekte ergeben (teils noch im Planungsstadium, teils bereits abgestimmt), durch die die
angesprochenen Defizite weitestgehend ausgeglichen werden können.
Zum anderen ergibt sich nach den neuesten Modellrechnungen des IT.NRW, die die Grundlage
für die Bemessung des Bedarfes an teil- und vollstationären Einrichtungen darstellen, eine nachhaltige Änderung der Bedarfslage. So steigt der erwartete Bedarf an entsprechenden Plätzen
langfristig zwar weiterhin deutlich an, der für das Jahr 2020 bisher erwartete Wert von 2.400
Plätzen wurde jedoch auf 2.100 Plätze zurückgenommen. Der weitere Anstieg des Bedarfes soll
sich moderater vollziehen als bisher erwartet, so dass ein Bedarf von 2.400 Plätzen nunmehr erst
2030 zu verzeichnen sein soll.
All dies berücksichtigend und mit Blick auf die bis zum Jahr 2020 in Krefeld voraussichtlich vorgehaltenen 2.741 teil- und vollstationären Pflegeplätze besteht weder bei gesamtstädtischer
noch bei sozialräumlicher Betrachtung ein weiterer Platzbedarf. Weitere Bedarfsbestätigungen
sind daher nicht auszustellen.
Zum 01.01.2017 treten die Änderungen aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes in Kraft,
durch die ein von Grund auf veränderter Pflegebedürftigkeitsbegriff umgesetzt wird.
Inwieweit hierdurch Veränderungen in der Pflegestruktur eintreten werden und welche Auswirkungen dies auf den Umfang der Inanspruchnahme teil- und vollstationärer Pflegeangebote haben wird, wird erst die Zukunft zeigen; die Verpflichtung, die verbindliche Bedarfsplanung jährlich aufzustellen, ermöglicht insofern ein flexibles Eingehen auf sich abzeichnende Entwicklungen.
Wegen der Einzelheiten der Planung wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.
Begründung
Seite 3
Die nach § 7 Absatz 6 APG NRW erforderliche Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und
Pflege erfolgte am 11.01.2017. Die Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung für die Stadt
Krefeld für die Jahre 2017-2020 wurde zustimmend zur Kenntnis genommen.