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Verwaltungsvorlage (Bericht zu den Funktionen und dem System der Gräben im Nordbezirk)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
302 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:26
Verwaltungsvorlage (Bericht zu den Funktionen und dem System der Gräben im Nordbezirk) Verwaltungsvorlage (Bericht zu den Funktionen und dem System der Gräben im Nordbezirk) Verwaltungsvorlage (Bericht zu den Funktionen und dem System der Gräben im Nordbezirk) Verwaltungsvorlage (Bericht zu den Funktionen und dem System der Gräben im Nordbezirk) Verwaltungsvorlage (Bericht zu den Funktionen und dem System der Gräben im Nordbezirk) Verwaltungsvorlage (Bericht zu den Funktionen und dem System der Gräben im Nordbezirk)

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Inhalt der Datei

Antrag der CDU-Fraktion (undatiert) TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Nr. 4204 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bezirksvertretung Nord 23.11.2017 Betreff Bericht zu den Funktionen und dem System der Gräben im Nordbezirk Antrag der CDU-Fraktion (undatiert) Beschlussentwurf: Die BV Nord nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4204 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Das Stadtgebiet von Krefeld, vornehmlich die grundwassernahen Bereiche im Hülser und Orbroicher Bruch, sind von Grabensystemen durchzogen. Es handelt sich hierbei um „Gewässer sonstiger Ordnung“ gem. § 2 (1) Ziffer 3 des Landeswassergesetzes (LWG). Die Gewässer sind in der Regel periodisch wasserführend (meist sommertrocken), sind aber auch bei fehlender Wasserführung als Gewässer im Sinne des Gesetzes anzusehen, solange sie als solche nicht von der zuständigen Behörde aufgehoben werden. Zuständige Behörde für die Gewässerbewirtschaftung ist gem. § 1 (3) Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) die Untere Wasserbehörde. Sie bedient sich zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Sicherung der Vorflut der Unterhaltungsträger. Für die Stadt Krefeld sind dies der Fachbereich Tiefbau sowie – in den Grenzen der jeweiligen Verbandsgebiete – der Wasser- und Bodenverband Gelderner Fleuth sowie die Linksniederrheinische Entwässerungsgenossenschaft (LINEG). Die vorgenannten Gewässer wurden – wie die Bezeichnung „Graben“ vermuten lässt – ursprünglich angelegt, um die ehemaligen Feuchtgebiete, in denen sie verlaufen, trockenzulegen und für die landwirtschaftliche Bearbeitung oder sonstige anthropogene Nutzungen verfügbar zu machen. Bis auf sehr wenige Ausnahmen lässt die geringe Tiefe der Gräben erkennen, dass sie der Aufnahme des Oberflächen- und des Porenwassers der obersten Bodenschichten dienen. Von diesen Gräben geht somit kein aktiver Einfluss auf die Entwicklung des Grundwassers aus, sondern sie gewährleisten vornehmlich eine Aufnahme der Bodenfeuchte. So hat die Analyse von Grundwasserdaten im Bereich Niepkuhlen keine nachweisbare Wechselwirkung zwischen den Grund- und Oberflächenwasserständen ergeben. Demzufolge können die Abflussraten der Gräben nicht in ein sinnvolles Verhältnis zur Gesamtmenge des Grundwasservorrates gesetzt werden. Die Unterhaltung der Gewässer erfolgt auf der Basis der Gewässerunterhaltungspläne. Diese sind alljährlich durch die o. g. Unterhaltungsträger der Unteren Wasserbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Diese erfolgt nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Art und Umfang der Unterhaltung richten sich zum einen nach dem Grundsatz des schadlosen Wasserabflusses (sie o. g. Nutzungen), zum anderen sind technische und nichttechnische Regelwerke und Vorgaben zu beachten. Hierzu gehören insbesondere • die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die die Wahrung des ökologischen Potentials bez. des ökologischen Zustandes der Gewässer und u. a. ein Verschlechterungsverbot der Gewässer beinhaltet sowie • die sog. „Blaue Richtlinie“ für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NordrheinWestfalen, basierend auf dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 8-2512-2298 (SMBl.NRW. 772). Ziel dieser Richtlinie ist es, zu beschreiben, wie naturnahe Fließgewässer geschützt und strukturell beeinträchtigte Fließgewässer möglichst naturnah weiterentwickelt werden können, ohne dabei Aspekte wie den ordnungsgemäßen Abfluss, den Hochwasserschutz sowie die angrenzenden Flächennutzungen zu vernachlässigen. Aufgabe aller Verfahrensbeteiligten ist es, die technischen und naturschutzfachlichen Aspekte Gewässerbewirtschaftung so zu interpretieren und umzusetzen, dass den diversen und mitunter diametral konkurrierenden Nutzungsinteressen genüge getan wird.Die Pflege und Entwicklung der Gewässer durch die Gewässerunterhaltung erfolgt nach einem ganzheitlichen Ansatz gemäß §39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Erhaltung Ihrer Funktionsfähigkeit. Es ist gleichermaßen der ordnungsgemäße Wasserabfluss zu sichern sowie die Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis gemäß den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen und die ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen zu erhalten und zu fördern. Nach den Vorgaben des Begründung Seite 3 Gewässerunterhaltungsplans werden diese regelmäßig unterhalten. Zur Unterhaltung im Rahmen der Vorflutsicherung gehört neben der Beräumung von Vorfluthindernissen (Totholzstämme, Laub und Müll) die Gewässerprofilmahd und die Beräumung von Anlandungen bzw. die Anpassung des Sohlgefälles bei Bedarf. Die Mahd erfolgt in der Regel im 2-3 maligen Turnus, mit Ausnahme von Gewässern bzw. Teilabschnitten die auf Grund von Auflagen des Arten- und Biotopschutzes nur einmalig unterhalten und ökologisch bzw. nachhaltig gepflegt werden müssen. Im Bereich des Naturschutzgebietes Hülser Bruch ist bei 6 weiteren Gewässern die Unterhaltung nach Vorgaben des Naturschutzes aktuell ausgesetzt. Es werden ab 2018 dort Begehungen (Sichtkontrollen) im Rahmen der Unterhaltung durchgeführt um den Unterhaltungsbedarf zu überprüfen. In der Vergangenheit wurden Anpassungen des Sohlgefälles an einzelnen Gewässern, am Graben am Hökendyk und Minkweggraben(2012/2015) und am Kliedbruchgraben (2016) und Graben am Hohen Dyk(2017) durchgeführt. Zurzeit werden von der Gewässerunterhaltung Hochpunkte im ersten Teilabschnitt des Sankertgrabens 22 beräumt und umfangreiche Müllberäumungen veranlasst. Die verwaltungsinternen Stellen (FB 36, FB 66, FB 67) befinden in enger und intensiver Abstimmung, um auf temporäre und außergewöhnliche Ereignisse (Starkniederschläge etc.) entsprechend schnell reagieren zu können, um Schäden abzuwenden. Hierzu gehören ausdrücklich auch zeitlich begrenzte Maßnahmen, um in Trockenzeiten durch verzögerten Wasserabfluss eine Grundfeuchte zu erhalten und den Lebensraum wassergebundener Organismen zumindest partiell zu sichern. Auch hierbei handelt es sich um Betrachtungen der obersten Bodenschichten, die keinen nachhaltigen Einfluss auf die generelle hydraulische Entwicklung haben. Im Rahmen der jährlichen Gewässerschauen, deren Termine vorab veröffentlicht werden, überwacht die Untere Wasserbehörde die Einhaltung der genehmigten Unterhaltungspläne und legt ggfs. Maßnahmen zu Beseitigung von Missständen fest, die jedoch in einer Vielzahl der Fälle auch auf die unsachgemäße Einflussnahme Dritter zurückzuführen sind. In der Zuständigkeit der Stadt Krefeld (FB 66 - Gewässerunterhaltung) werden im Krefelder Norden 23 Gewässer unterhalten, die nachfolgenden Gewässersystemen zuzuordnen sind. Im Bereich Hülser Bruch und Kliedbruch, im Einzugsgebiet des Sankertgrabens 22, befinden sich 10 Gewässer die in Höhe der Heyenbaumstraße bzw. bei Lousbill in die Niepkuhlen einmünden und im späteren Verlauf in die Niers. Im Weiteren münden in Höhe der Weggabelung Papendyk/Maria-Sohmann-Straße zwei weitere Gewässer in die Niepkuhlen und an der Stadtgrenze zu Neukirchen Vluyn haben noch 3 Gewässer eine Anbindung an den Niepkanal bzw. die Niepkuhlen. Im Stadtteil Hüls werden nur 3 Gewässer im Einzugsgebiet des Flöthbaches von der Stadt Krefeld unterhalten, die nicht in der Zuständigkeit des Wasser- und Bodenverbands Gelderner Fleuth liegen. Hinzu kommen im Einzugsgebiet des Moersbaches auf Krefelder Stadtgebiet noch 5 weitere Gewässer die über den Moerskanal (Alt-Rhein), nördlich von Rheinberg im Unterhaltungsgebiet der LINEG in den Rhein einmünden. Es ist beabsichtigt, ein Konzept zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern (KNEF) für das Einzugsgebiet des Sankertgrabens 22 (Gewässersystem Hülser Bruch/ Kliedbruch) durch ein Planungs- oder Ingenieurbüro im 4. Quartal 2017 aufstellen zu lassen. Hierbei wird ein Gewässersystem mit einer Gesamtlänge von 20,74 km betrachtet werden. Bestandteil des KNEFs ist ein Begründung Seite 4 topographischer Vermessungsauftrag zur Erstellung von hydraulischen Längs- und Querprofilen an ausgewählten Gewässern. Eine verwaltungsinterne Ergebnispräsentation eines Maßnahmenkonzeptes mit Variantenvergleich ist für Anfang 2018 vorgesehen. Das Konzept dient auch der Darstellung von Abflusshindernissen, die geeignet sind, Einfluss auf den Wasserabfluss zu nehmen, jedoch aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes wasserrechtlich genehmigt sind. Wo sukzessive Verlandungen des Gewässerprofils und der Durchlassbauwerke die Gefahr des Rückstaus erhöhen, ist eine Abwägung zwischen dem Gefahrenpotential und den Naturschutzbelangen vorzunehmen. Überschwemmungen auf Anliegerflächen in den Bereichen Hökendyk bis Flünnertzdyk und am Steeger Dyk, die zu Regressforderungen an die Stadt Krefeld führen können, sind hierbei besonders zu berücksichtigen. Während einerseits nicht mehr benötigte Durchlassbauwerke, Verrohrungsverlängerungen und Gewässerprofilverengungen durch bauliche Maßnahmen die Abflussdynamik erhöhen, sind andere Teilabschnitte unzureichend an die Folgewässer angebunden oder der Geschiebetransport behindert. Im Hinblick auf den erforderlichen Rückbau der stillgelegten Vorflutpumpanlage am Flünnertzdyk, muss die Vorflutsicherung und der Wasserhaushalt für das Einzugsgebiet des Sankertgrabens 22 im Gesamtzusammenhang betrachtet werden und neue Lösungen(Synergieeffekte) gefunden werden um den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und den Festsetzungen des Naturschutzgebietes (NSG) im Bereich des Hülser Bruch gerecht zu werden.