Daten
Kommune
Krefeld
Größe
302 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag der CDU-Fraktion (undatiert)
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4204 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Nord
23.11.2017
Betreff
Bericht zu den Funktionen und dem System der Gräben im Nordbezirk
Antrag der CDU-Fraktion (undatiert)
Beschlussentwurf:
Die BV Nord nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4204 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
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Das Stadtgebiet von Krefeld, vornehmlich die grundwassernahen Bereiche im Hülser und Orbroicher Bruch, sind von Grabensystemen durchzogen. Es handelt sich hierbei um „Gewässer sonstiger Ordnung“ gem. § 2 (1) Ziffer 3 des Landeswassergesetzes (LWG). Die Gewässer sind in der
Regel periodisch wasserführend (meist sommertrocken), sind aber auch bei fehlender Wasserführung als Gewässer im Sinne des Gesetzes anzusehen, solange sie als solche nicht von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.
Zuständige Behörde für die Gewässerbewirtschaftung ist gem. § 1 (3) Zuständigkeitsverordnung
Umweltschutz (ZustVU) die Untere Wasserbehörde. Sie bedient sich zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Sicherung der Vorflut der Unterhaltungsträger. Für die Stadt
Krefeld sind dies der Fachbereich Tiefbau sowie – in den Grenzen der jeweiligen Verbandsgebiete – der Wasser- und Bodenverband Gelderner Fleuth sowie die Linksniederrheinische Entwässerungsgenossenschaft (LINEG).
Die vorgenannten Gewässer wurden – wie die Bezeichnung „Graben“ vermuten lässt – ursprünglich angelegt, um die ehemaligen Feuchtgebiete, in denen sie verlaufen, trockenzulegen und für
die landwirtschaftliche Bearbeitung oder sonstige anthropogene Nutzungen verfügbar zu machen. Bis auf sehr wenige Ausnahmen lässt die geringe Tiefe der Gräben erkennen, dass sie der
Aufnahme des Oberflächen- und des Porenwassers der obersten Bodenschichten dienen. Von
diesen Gräben geht somit kein aktiver Einfluss auf die Entwicklung des Grundwassers aus, sondern sie gewährleisten vornehmlich eine Aufnahme der Bodenfeuchte. So hat die Analyse von
Grundwasserdaten im Bereich Niepkuhlen keine nachweisbare Wechselwirkung zwischen den
Grund- und Oberflächenwasserständen ergeben. Demzufolge können die Abflussraten der Gräben nicht in ein sinnvolles Verhältnis zur Gesamtmenge des Grundwasservorrates gesetzt werden.
Die Unterhaltung der Gewässer erfolgt auf der Basis der Gewässerunterhaltungspläne. Diese
sind alljährlich durch die o. g. Unterhaltungsträger der Unteren Wasserbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Diese erfolgt nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Art und
Umfang der Unterhaltung richten sich zum einen nach dem Grundsatz des schadlosen Wasserabflusses (sie o. g. Nutzungen), zum anderen sind technische und nichttechnische Regelwerke und
Vorgaben zu beachten. Hierzu gehören insbesondere
•
die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die die Wahrung des ökologischen Potentials bez.
des ökologischen Zustandes der Gewässer und u. a. ein Verschlechterungsverbot der Gewässer
beinhaltet sowie
•
die sog. „Blaue Richtlinie“ für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NordrheinWestfalen, basierend auf dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft IV B 8-2512-2298 (SMBl.NRW. 772). Ziel dieser Richtlinie ist es, zu beschreiben,
wie naturnahe Fließgewässer geschützt und strukturell beeinträchtigte Fließgewässer möglichst
naturnah weiterentwickelt werden können, ohne dabei Aspekte wie den ordnungsgemäßen Abfluss, den Hochwasserschutz sowie die angrenzenden Flächennutzungen zu vernachlässigen.
Aufgabe aller Verfahrensbeteiligten ist es, die technischen und naturschutzfachlichen Aspekte
Gewässerbewirtschaftung so zu interpretieren und umzusetzen, dass den diversen und mitunter
diametral konkurrierenden Nutzungsinteressen genüge getan wird.Die Pflege und Entwicklung
der Gewässer durch die Gewässerunterhaltung erfolgt nach einem ganzheitlichen Ansatz gemäß
§39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Erhaltung Ihrer Funktionsfähigkeit.
Es ist gleichermaßen der ordnungsgemäße Wasserabfluss zu sichern sowie die Abführung oder
Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis gemäß den wasserwirtschaftlichen
Bedürfnissen und die ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen zu erhalten und zu fördern. Nach den Vorgaben des
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Gewässerunterhaltungsplans werden diese regelmäßig unterhalten. Zur Unterhaltung im Rahmen der Vorflutsicherung gehört neben der Beräumung von Vorfluthindernissen (Totholzstämme, Laub und Müll) die Gewässerprofilmahd und die Beräumung von Anlandungen bzw. die Anpassung des Sohlgefälles bei Bedarf.
Die Mahd erfolgt in der Regel im 2-3 maligen Turnus, mit Ausnahme von Gewässern bzw. Teilabschnitten die auf Grund von Auflagen des Arten- und Biotopschutzes nur einmalig unterhalten
und ökologisch bzw. nachhaltig gepflegt werden müssen.
Im Bereich des Naturschutzgebietes Hülser Bruch ist bei 6 weiteren Gewässern die Unterhaltung
nach Vorgaben des Naturschutzes aktuell ausgesetzt. Es werden ab 2018 dort Begehungen
(Sichtkontrollen) im Rahmen der Unterhaltung durchgeführt um den Unterhaltungsbedarf zu
überprüfen.
In der Vergangenheit wurden Anpassungen des Sohlgefälles an einzelnen Gewässern, am Graben
am Hökendyk und Minkweggraben(2012/2015) und am Kliedbruchgraben (2016) und Graben am
Hohen Dyk(2017) durchgeführt. Zurzeit werden von der Gewässerunterhaltung Hochpunkte im
ersten Teilabschnitt des Sankertgrabens 22 beräumt und umfangreiche Müllberäumungen veranlasst.
Die verwaltungsinternen Stellen (FB 36, FB 66, FB 67) befinden in enger und intensiver Abstimmung, um auf temporäre und außergewöhnliche Ereignisse (Starkniederschläge etc.) entsprechend schnell reagieren zu können, um Schäden abzuwenden. Hierzu gehören ausdrücklich auch
zeitlich begrenzte Maßnahmen, um in Trockenzeiten durch verzögerten Wasserabfluss eine
Grundfeuchte zu erhalten und den Lebensraum wassergebundener Organismen zumindest partiell zu sichern. Auch hierbei handelt es sich um Betrachtungen der obersten Bodenschichten, die
keinen nachhaltigen Einfluss auf die generelle hydraulische Entwicklung haben.
Im Rahmen der jährlichen Gewässerschauen, deren Termine vorab veröffentlicht werden, überwacht die Untere Wasserbehörde die Einhaltung der genehmigten Unterhaltungspläne und legt
ggfs. Maßnahmen zu Beseitigung von Missständen fest, die jedoch in einer Vielzahl der Fälle
auch auf die unsachgemäße Einflussnahme Dritter zurückzuführen sind.
In der Zuständigkeit der Stadt Krefeld (FB 66 - Gewässerunterhaltung) werden im Krefelder Norden 23 Gewässer unterhalten, die nachfolgenden Gewässersystemen zuzuordnen sind.
Im Bereich Hülser Bruch und Kliedbruch, im Einzugsgebiet des Sankertgrabens 22, befinden sich
10 Gewässer die in Höhe der Heyenbaumstraße bzw. bei Lousbill in die Niepkuhlen einmünden
und im späteren Verlauf in die Niers.
Im Weiteren münden in Höhe der Weggabelung Papendyk/Maria-Sohmann-Straße zwei weitere
Gewässer in die Niepkuhlen und an der Stadtgrenze zu Neukirchen Vluyn haben noch 3 Gewässer eine Anbindung an den Niepkanal bzw. die Niepkuhlen.
Im Stadtteil Hüls werden nur 3 Gewässer im Einzugsgebiet des Flöthbaches von der Stadt Krefeld
unterhalten, die nicht in der Zuständigkeit des Wasser- und Bodenverbands Gelderner Fleuth
liegen. Hinzu kommen im Einzugsgebiet des Moersbaches auf Krefelder Stadtgebiet noch 5 weitere Gewässer die über den Moerskanal (Alt-Rhein), nördlich von Rheinberg im Unterhaltungsgebiet der LINEG in den Rhein einmünden.
Es ist beabsichtigt, ein Konzept zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern (KNEF) für das
Einzugsgebiet des Sankertgrabens 22 (Gewässersystem Hülser Bruch/ Kliedbruch) durch ein Planungs- oder Ingenieurbüro im 4. Quartal 2017 aufstellen zu lassen. Hierbei wird ein Gewässersystem mit einer Gesamtlänge von 20,74 km betrachtet werden. Bestandteil des KNEFs ist ein
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topographischer Vermessungsauftrag zur Erstellung von hydraulischen Längs- und Querprofilen
an ausgewählten Gewässern. Eine verwaltungsinterne Ergebnispräsentation eines Maßnahmenkonzeptes mit Variantenvergleich ist für Anfang 2018 vorgesehen. Das Konzept dient auch der
Darstellung von Abflusshindernissen, die geeignet sind, Einfluss auf den Wasserabfluss zu nehmen, jedoch aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes wasserrechtlich genehmigt sind. Wo
sukzessive Verlandungen des Gewässerprofils und der Durchlassbauwerke die Gefahr des Rückstaus erhöhen, ist eine Abwägung zwischen dem Gefahrenpotential und den Naturschutzbelangen vorzunehmen. Überschwemmungen auf Anliegerflächen in den Bereichen Hökendyk bis
Flünnertzdyk und am Steeger Dyk, die zu Regressforderungen an die Stadt Krefeld führen können, sind hierbei besonders zu berücksichtigen. Während einerseits nicht mehr benötigte
Durchlassbauwerke, Verrohrungsverlängerungen und Gewässerprofilverengungen durch bauliche Maßnahmen die Abflussdynamik erhöhen, sind andere Teilabschnitte unzureichend an die
Folgewässer angebunden oder der Geschiebetransport behindert.
Im Hinblick auf den erforderlichen Rückbau der stillgelegten Vorflutpumpanlage am Flünnertzdyk, muss die Vorflutsicherung und der Wasserhaushalt für das Einzugsgebiet des Sankertgrabens 22 im Gesamtzusammenhang betrachtet werden und neue Lösungen(Synergieeffekte) gefunden werden um den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und den Festsetzungen des
Naturschutzgebietes (NSG) im Bereich des Hülser Bruch gerecht zu werden.