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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:26
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Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb
13.09.2017
Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung
Blaue Schrift: Notwendige Anpassung
Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts
über die Erhebung von Abwassergebühren
(Abwassergebührensatzung)
Aufgrund
Abwassergebührensatzung aktuell
Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren
(Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 308 - 309)
in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 12.12.2016 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2016, S. 317-319)
- der §§ 7, 8, 9 und 114a der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 1, 2, ,4, 6 bis 8 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016
(GV. NRW. S. 1150), in der jeweils geltenden Fassung,
- des § 54 Landeswassergesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25.06.1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934), in der jeweils geltenden Fassung,
- der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt
öffentlichen Rechts vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom
15.12.2016, S. 330-334),
hat der Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts, (AöR) in seiner Sitzung am _______ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Abwasseranlage erhebt
der Kommunalbetrieb Abwassergebühren.
(1) Für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Abwasseranlage erhebt die
Stadt Krefeld Abwassergebühren.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss des
Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt
ist, und endet, wenn der Anschluss entfällt.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss des
Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt
ist, und endet, wenn der Anschluss entfällt.
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Bemerkungen
Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb
13.09.2017
Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung
Blaue Schrift: Notwendige Anpassung
(3) Im Übrigen beginnt und endet sie mit dem Wechsel des Gebührenpflichtigen.
(4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6
Abs. 5 KAG NRW).
Abwassergebührensatzung aktuell
(3) Im Übrigen beginnt und endet sie mit dem Wechsel des Gebührenpflichtigen.
(4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6
Abs. 5 KAG NRW).
§ 2 Gebührenpflichtige
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
(1) Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der
Erbbauberechtigte,
a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der
Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung,
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung
d) bei Grundwassereinleitungen ist neben dem Grundstückseigentümer
derjenige gebührenpflichtig, der aus der Grundwassereinleitung einen
wirtschaftlichen Nutzen zieht. Zudem ist derjenige, der die Einleitung beantragt hat, oder dem die Einleitung gestattet wird, gebührenpflichtig.
d) Bei Grundwassereinleitungen ist neben dem Grundstückseigentümer
derjenige gebührenpflichtig, der aus der Grundwassereinleitung einen
wirtschaftlichen Nutzen zieht. Zudem ist derjenige, der die Einleitung beantragt hat, oder dem die Einleitung gestattet wird, gebührenpflichtig.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer
ab dem Tag der Grundbucheintragung gebührenpflichtig.
(4) Jeder Eigentumswechsel ist innerhalb von zwei Wochen dem Kommunalbetrieb anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue
Eigentümer die Anzeige, so bleibt der bisherige Eigentümer neben dem
neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, bis der Kommunalbetrieb von der Rechtsänderung Kenntnis erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Jeder Eigentumswechsel ist binnen zwei Wochen der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und
der neue Eigentümer die Anzeige, so bleibt der bisherige Eigentümer neben
dem neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühren
verpflichtet, bis die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) von der Rechtsänderung Kenntnis erhält. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue
Grundstückseigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung gebührenpflichtig. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
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Bemerkungen
Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb
13.09.2017
Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung
Blaue Schrift: Notwendige Anpassung
§ 3 Abwasserbegriff und Gebührenmaßstab
Abwassergebührensatzung aktuell
§ 3 Abwasserbegriff und Gebührenmaßstab
(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist
(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist
a) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderte und das bei Trockenwetter
damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser),
a) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderte und das bei Trockenwetter
damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser),
b) das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen in die öffentliche Abwasseranlage abfließende Wasser (Niederschlagswasser),
b) das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen in die öffentliche Abwasseranlage abfließende Wasser (Niederschlagswasser),
(2) Abwassergebühren für Schmutzwasser
a) Die Abwassergebühren für Schmutzwasser werden nach der Menge der
Abwässer berechnet, die den öffentlichen Abwasseranlagen von einem
Grundstück zugeführt werden.
b) Als Schmutzwassermenge gilt die im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr)
aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten
Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 2, f.). Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³)
Schmutzwasser.
c) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den
Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der
öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem
Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge.
Sofern der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert hat, so wird die
Wassermenge vom Kommunalbetrieb unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres geschätzt. Bestehen keine Vergleichsmöglichkeiten,
nimmt der Kommunalbetrieb eine Schätzung der Wassermenge vor.
d) Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzählerdaten des Wasserversorgers dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht des Kommunalbetriebes (§ 46 Abs.1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG
NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwasserge-
Bemerkungen
(2) Die Abwassergebühren für Schmutzwasser werden nach der Menge der
Abwässer berechnet, die den öffentlichen Abwasseranlagen von einem
Grundstück zugeführt werden.
Die Abwassergebühren für Grundwasser werden ebenfalls nach der in die
öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Menge berechnet.
Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser ist die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche.
(3) Der Berechnung der Abwassergebühren werden zugrunde gelegt:
a) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 6).
Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
b) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die
Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten
Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden
oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von
bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles
Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserlange gelangen kann.
Bei der Veranlagung können die Flächen mehrerer Grundstücke eines Eigentümers zusammengefasst werden.
3
Bei der vorliegenden Neufassung der
Abwassergebührensatzung wurden bei
der Vorschrift des § 3 zum Abwasserbegriff und Gebührenmaßstab alle Regelungen zum Schmutz- Niederschlags- und
Grundwasser in jeweils einem neuen
Absatz gebündelt und finden sich nicht
wie bisher an verschiedenen Stellen in
der Satzung wieder.
Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb
13.09.2017
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Blaue Schrift: Notwendige Anpassung
bühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner
den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.
e) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B.
privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und
messrichtig funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über
den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Sofern der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert
hat, so wird die Wassermenge vom Kommunalbetrieb unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres geschätzt. Bestehen keine Vergleichsmöglichkeiten, nimmt der Kommunalbetrieb eine Schätzung der
Wassermenge vor.
Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht
zumutbar, so ist der Kommunalbetrieb berechtigt, die aus diesen Anlagen
zugeführten Wassermengen zu schätzen. In diesem Fall gilt als eingeleitete
Schmutzwassermenge eine Pauschalmenge von jährlich 48 m³ je behördlich auf dem Grundstück gemeldete Person.
f) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen
(sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem
öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist
grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in
Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in
regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen.
Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und dem
Kommunalbetrieb nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der
Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht
geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Abwassergebührensatzung aktuell
Die Gebühr wird rechnerisch ermittelt, wenn der Abrechnungszeitraum
Teile eines oder mehrerer Kalenderjahre umfasst oder sich die der Berechnung zugrunde zu legende Fläche im Kalenderjahr geändert hat. In diesen
Fällen wird die sich für das betreffende Kalenderjahr ergebende Gebühr
tageweise aufgeteilt.
c) Für Grundwasser wird die über Wasserzähler oder andere von der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) zugelassene Messeinrichtungen (z.B. Betriebsstundenzähler) für den Einleitungszeitraum erfasste und eingeleitete
Menge zugrunde gelegt.
Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Grundwasser.
(4) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den
Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der
öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem
Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge.
Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres geschätzt. Bestehen keine Vergleichsmöglichkeiten, nimmt die
Stadt eine Schätzung der Wassermenge vor.
Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzählerdaten des Wasserversorgers
dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der
Stadt (§ 46 Abs.1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch
den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der
rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der
Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1
Grundgesetz) zu dulden.
(5) Bei der Grundwassermenge oder der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf
seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler
zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der
Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen
(z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgeleg-
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Bemerkungen
Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb
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Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch
nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den
Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss
in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle
6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit
einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig
funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung
des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis
nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Abwassergebührensatzung aktuell
ten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie
Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der
Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.
(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem
Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem
öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist
grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in
Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen:
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der
Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis
durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss
sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeleitet werden und
wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen
geeignet sein, dem Kommunalbetrieb eine zuverlässige Schätzung der auf
dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen.
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in
regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen.
Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und der
Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird
dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht
anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten
bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will,
hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit dem Kommunalbetrieb abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat
er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig
funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler
muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der
Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie
Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser
Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen
nicht statt.
g) Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen
schriftlichen Antrag spätestens bis einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides durch den Gebührenpflichtigen beim Kommunalbetrieb geltend zu machen. Im Einzelfall kann dem Antragsteller auch aufgegeben werden, den Antrag zu einem anderen Zeitpunkt zu stellen.
Nr. 2: Wasserzähler
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Bemerkungen
Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb
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Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung
Blaue Schrift: Notwendige Anpassung
Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der Antragszeitpunkt auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
(3) Abwassergebühren für Niederschlagswasser
a) Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser ist die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche.
b) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die
Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten
Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden
oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von
bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles
Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserlange gelangen kann.
Bei der Veranlagung können die Flächen mehrerer Grundstücke eines Eigentümers zusammengefasst werden.
c) Auf Anforderung des Kommunalbetriebes hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus
denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann der Kommunalbetrieb die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein
Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie
abflusswirksame Fläche vom Kommunalbetrieb geschätzt.
Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht des Kommunalbetriebes (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
Abwassergebührensatzung aktuell
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der
Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis
durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss
sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeleitet werden und
wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen
geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen.
Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht
anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten
bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will,
hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt (Stadtentwässerung
Krefeld) abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen
schriftlichen Antrag spätestens bis einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) geltend zu machen. Im Einzelfall kann dem Antragsteller auch aufgegeben werden, den Antrag zu einem anderen Zeitpunkt
zu stellen.
Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der Antragszeitpunkt auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
§ 4 Gebührensätze
Die Gebührensätze betragen
a) je m³ eingeleitetes Schmutzwasser 3,50 €,
b) für Niederschlagswasser je qm angeschlossene bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 1,00 € jährlich
c) je m³ Grundwasser 1,44 €
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Bemerkungen
Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb
13.09.2017
Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung
Blaue Schrift: Notwendige Anpassung
d) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so
hat der Grundstückseigentümer dies dem Kommunalbetrieb innerhalb
eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 3 Abs. 3 c. entsprechend. Die veränderte Größe der
bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats
berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen dem Kommunalbetrieb zugegangen ist.
(4) Abwassergebühren für Grundwasser
a) Die Abwassergebühren für Grundwasser werden ebenfalls nach der in
die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Menge berechnet.
b) Für Grundwasser wird die über Wasserzähler oder andere vom Kommunalbetrieb zugelassene Messeinrichtungen (z.B. Betriebsstundenzähler)
für den Einleitungszeitraum erfasste und eingeleitete Menge zugrunde
gelegt. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Grundwasser.
c) Der Gebührenpflichtige hat den Mengennachweis durch einen auf seine
Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler zu
führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler
obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau
eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist der Kommunalbetrieb
berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie
Betriebsstunden der Wasserpumpe). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der
Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.
§ 4 Gebührensätze
Die Gebührensätze betragen
a) je m³ eingeleitetes Schmutzwasser 3,39 €,
b) für Niederschlagswasser je qm angeschlossene bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 1,05 € jährlich
c) je m³ Grundwasser 1,50 €
Abwassergebührensatzung aktuell
§ 5 Gebührenberechnung
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt jeweils zum Ende eines jeden Jahres. Soweit erforderlich, kann
sich die Stadt hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen.
Wenn die Stadt die Gebührenpflichtigen auffordert, den Wasserzähler
selbst abzulesen und das Ergebnis der Stadt mitzuteilen, und die Gebührenpflichtigen dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist die Stadt berechtigt, die eingeleitete Schmutzwassermenge zu schätzen. Dies gilt auch
für den Fall, dass die Gebührenpflichtigen den Zählerstand nicht bis zu
dem jeweils vorgegebenen Zeitpunkt mitteilen.
Die Abrechnung der Gebühren erfolgt jährlich, und zwar zum Jahresbeginn
für das abgelaufene Kalenderjahr.
Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) kann nach § 6 Abs. 4 KAG NRW
Vorausleistungen auf die Jahresschmutzwassergebühr in Höhe der
Schmutzwassermenge erheben, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres
ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Haushalte oder Betriebe.
Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) erhebt nach § 6 Abs. 4 KAG NRW
Vorausleistungen auf die Jahresniederschlagswassergebühr in Höhe der
bebauten (bzw. überbauten) und/ oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige
Kalenderjahr.
(3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die
Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden
Kalenderjahr durch Bescheid.
Bei vorübergehenden oder zeitlich befristeten Einleitungen entsteht die
Gebührenpflicht mit der Beendigung der jeweiligen Einleitung.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet.
Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag
bei der Abrechnung nach erhoben.
Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet.
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Blaue Schrift: Notwendige Anpassung
Abwassergebührensatzung aktuell
§ 5 Gebührenberechnung
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt jeweils zum Ende eines jeden Jahres. Soweit erforderlich, kann
sich der Kommunalbetrieb hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen
bedienen. Wenn der Kommunalbetrieb die Gebührenpflichtigen auffordert,
den Wasserzähler selbst abzulesen und das Ergebnis dem Kommunalbetrieb mitzuteilen, und die Gebührenpflichtigen dieser Aufforderung nicht
nachkommen, ist der Kommunalbetrieb berechtigt, die eingeleitete
Schmutzwassermenge zu schätzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die
Gebührenpflichtigen den Zählerstand nicht bis zu dem jeweils vorgegebenen Zeitpunkt mitteilen. Bei der Berechnung der Abwassergebühr für
Schmutzwasser wird der jeweils vor dem Ende des Erhebungszeitraumes
vorliegende Zählerstand des Wasserzählers bis zum Ende des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) tageweise hochgerechnet.
Die Abrechnung der Gebühren erfolgt jährlich, und zwar zum Jahresbeginn
für das abgelaufene Kalenderjahr.
(2) Der Kommunalbetrieb kann nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen
auf die Jahresschmutzwassergebühr in Höhe der Schmutzwassermenge
erheben, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche
Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen nach dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.
Der Kommunalbetrieb erhebt nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen
auf die Jahresniederschlagswassergebühr in Höhe der bebauten (bzw.
überbauten) und/ oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die
sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben.
(3) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige
Kalenderjahr.
(4) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die
Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden
Kalenderjahr durch Bescheid.
Bei vorübergehenden oder zeitlich befristeten Einleitungen entsteht die
Gebührenpflicht mit der Beendigung der jeweiligen Einleitung.
§ 6 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch Zustellung eines Gebührenbescheides.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Zahlungsaufforderung fällig; ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Der Gebührenbescheid
kann unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte für Teilzahlungen und Vorausleistungen vorsehen.
(3) Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorausleistungen der Hilfe des örtlichen
Wasserversorgers als unselbständigen Verwaltungshelfer zu bedienen.
§ 7 Erklärungs- und Nachweispflicht
Änderungen, die sich im Erhebungszeitraum bei der Bemessungsgrundlage
für die Gebührenberechnung ergeben, hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert, innerhalb von zwei Wochen, nachdem sich die Änderung ergeben
hat, der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) mitzuteilen. Zudem hat er der
Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) auf Verlangen alle die Abwasserentsorgung und damit die Bemessung und Berechnung der Gebühren betreffenden Auskünfte zu erteilen.
Werden solche Angaben - insbesondere über die Größe der in die öffentliche Abwasseranlage entwässerten Grundstücksflächen - nicht gemacht, ist
die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) berechtigt, entsprechende Schätzungen vorzunehmen. Sie ist berechtigt, diese ihren Veranlagungen zugrunde zu legen.
Der Gebührenpflichtige hat ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
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Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb
13.09.2017
Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung
Blaue Schrift: Notwendige Anpassung
(5) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet.
Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag
bei der Abrechnung nach erhoben.
Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte
Vorausleistungen erstattet.
Abwassergebührensatzung aktuell
Bemerkungen
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt zum 01.01.2004 die Satzung der Stadt Krefeld über die
Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom
22.12.1994 außer Kraft.
§ 6 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch Zustellung eines Gebührenbescheides.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Zahlungsaufforderung fällig; ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Der Gebührenbescheid
kann unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte für Teilzahlungen und Vorausleistungen vorsehen.
(3) Der Kommunalbetrieb ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorausleistungen der Hilfe des örtlichen Wasserversorgers als
unselbständigen Verwaltungshelfer zu bedienen.
§ 7 Erklärungs- und Nachweispflicht
Änderungen, die sich im Erhebungszeitraum bei der Bemessungsgrundlage
für die Gebührenberechnung ergeben, hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert, innerhalb von einem Monat, nachdem sich die Änderung ergeben
hat, dem Kommunalbetrieb mitzuteilen. Zudem hat er dem Kommunalbetrieb auf Verlangen alle die Abwasserentsorgung und damit die Bemessung
und Berechnung der Gebühren betreffenden Auskünfte zu erteilen.
Werden solche Angaben - insbesondere über die Größe der in die öffentliche Abwasseranlage entwässerten Grundstücksflächen - nicht gemacht, ist
der Kommunalbetrieb berechtigt, entsprechende Schätzungen vorzunehmen. Er ist berechtigt, diese bei seinen Veranlagungen zugrunde zu legen.
Der Gebührenpflichtige hat ferner zu dulden, dass Beauftragte des Kommunalbetriebes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage
festzustellen oder zu überprüfen.
Der neue § 3 Abs. 3 c. enthält bereits eine
spezielle Regelung zum Niederschlagswasser, so dass die Regelung hierzu in
§ 7 gestrichen werden kann!
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Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb
13.09.2017
Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung
Blaue Schrift: Notwendige Anpassung
Abwassergebührensatzung aktuell
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt zum 01.01.2018 die Satzung der Stadt Krefeld über die
Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 11.
Dezember 2003 außer Kraft.
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Bemerkungen