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Verwaltungsvorlage (Abwassergebührensatzung-Synopse-KBK_NEU.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
264 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:26

Inhalt der Datei

Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb 13.09.2017 Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung Blaue Schrift: Notwendige Anpassung Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) Aufgrund Abwassergebührensatzung aktuell Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 308 - 309) in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2016, S. 317-319) - der §§ 7, 8, 9 und 114a der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 1, 2, ,4, 6 bis 8 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 54 Landeswassergesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934), in der jeweils geltenden Fassung, - der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt öffentlichen Rechts vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2016, S. 330-334), hat der Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts, (AöR) in seiner Sitzung am _______ folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Abwasseranlage erhebt der Kommunalbetrieb Abwassergebühren. (1) Für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Krefeld Abwassergebühren. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt ist, und endet, wenn der Anschluss entfällt. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt ist, und endet, wenn der Anschluss entfällt. 1 Bemerkungen Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb 13.09.2017 Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung Blaue Schrift: Notwendige Anpassung (3) Im Übrigen beginnt und endet sie mit dem Wechsel des Gebührenpflichtigen. (4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). Abwassergebührensatzung aktuell (3) Im Übrigen beginnt und endet sie mit dem Wechsel des Gebührenpflichtigen. (4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). § 2 Gebührenpflichtige § 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind (1) Gebührenpflichtige sind a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte, a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung, c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung d) bei Grundwassereinleitungen ist neben dem Grundstückseigentümer derjenige gebührenpflichtig, der aus der Grundwassereinleitung einen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Zudem ist derjenige, der die Einleitung beantragt hat, oder dem die Einleitung gestattet wird, gebührenpflichtig. d) Bei Grundwassereinleitungen ist neben dem Grundstückseigentümer derjenige gebührenpflichtig, der aus der Grundwassereinleitung einen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Zudem ist derjenige, der die Einleitung beantragt hat, oder dem die Einleitung gestattet wird, gebührenpflichtig. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung gebührenpflichtig. (4) Jeder Eigentumswechsel ist innerhalb von zwei Wochen dem Kommunalbetrieb anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so bleibt der bisherige Eigentümer neben dem neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, bis der Kommunalbetrieb von der Rechtsänderung Kenntnis erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Jeder Eigentumswechsel ist binnen zwei Wochen der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so bleibt der bisherige Eigentümer neben dem neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, bis die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) von der Rechtsänderung Kenntnis erhält. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung gebührenpflichtig. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. 2 Bemerkungen Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb 13.09.2017 Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung Blaue Schrift: Notwendige Anpassung § 3 Abwasserbegriff und Gebührenmaßstab Abwassergebührensatzung aktuell § 3 Abwasserbegriff und Gebührenmaßstab (1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist (1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist a) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser), a) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser), b) das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen in die öffentliche Abwasseranlage abfließende Wasser (Niederschlagswasser), b) das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen in die öffentliche Abwasseranlage abfließende Wasser (Niederschlagswasser), (2) Abwassergebühren für Schmutzwasser a) Die Abwassergebühren für Schmutzwasser werden nach der Menge der Abwässer berechnet, die den öffentlichen Abwasseranlagen von einem Grundstück zugeführt werden. b) Als Schmutzwassermenge gilt die im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 2, f.). Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. c) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Sofern der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert hat, so wird die Wassermenge vom Kommunalbetrieb unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres geschätzt. Bestehen keine Vergleichsmöglichkeiten, nimmt der Kommunalbetrieb eine Schätzung der Wassermenge vor. d) Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzählerdaten des Wasserversorgers dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht des Kommunalbetriebes (§ 46 Abs.1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwasserge- Bemerkungen (2) Die Abwassergebühren für Schmutzwasser werden nach der Menge der Abwässer berechnet, die den öffentlichen Abwasseranlagen von einem Grundstück zugeführt werden. Die Abwassergebühren für Grundwasser werden ebenfalls nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Menge berechnet. Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser ist die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche. (3) Der Berechnung der Abwassergebühren werden zugrunde gelegt: a) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 6). Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. b) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserlange gelangen kann. Bei der Veranlagung können die Flächen mehrerer Grundstücke eines Eigentümers zusammengefasst werden. 3 Bei der vorliegenden Neufassung der Abwassergebührensatzung wurden bei der Vorschrift des § 3 zum Abwasserbegriff und Gebührenmaßstab alle Regelungen zum Schmutz- Niederschlags- und Grundwasser in jeweils einem neuen Absatz gebündelt und finden sich nicht wie bisher an verschiedenen Stellen in der Satzung wieder. Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb 13.09.2017 Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung Blaue Schrift: Notwendige Anpassung bühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden. e) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Sofern der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert hat, so wird die Wassermenge vom Kommunalbetrieb unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres geschätzt. Bestehen keine Vergleichsmöglichkeiten, nimmt der Kommunalbetrieb eine Schätzung der Wassermenge vor. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist der Kommunalbetrieb berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen. In diesem Fall gilt als eingeleitete Schmutzwassermenge eine Pauschalmenge von jährlich 48 m³ je behördlich auf dem Grundstück gemeldete Person. f) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen: Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und dem Kommunalbetrieb nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Abwassergebührensatzung aktuell Die Gebühr wird rechnerisch ermittelt, wenn der Abrechnungszeitraum Teile eines oder mehrerer Kalenderjahre umfasst oder sich die der Berechnung zugrunde zu legende Fläche im Kalenderjahr geändert hat. In diesen Fällen wird die sich für das betreffende Kalenderjahr ergebende Gebühr tageweise aufgeteilt. c) Für Grundwasser wird die über Wasserzähler oder andere von der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zugelassene Messeinrichtungen (z.B. Betriebsstundenzähler) für den Einleitungszeitraum erfasste und eingeleitete Menge zugrunde gelegt. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Grundwasser. (4) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres geschätzt. Bestehen keine Vergleichsmöglichkeiten, nimmt die Stadt eine Schätzung der Wassermenge vor. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzählerdaten des Wasserversorgers dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (§ 46 Abs.1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden. (5) Bei der Grundwassermenge oder der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgeleg- 4 Bemerkungen Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb 13.09.2017 Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung Blaue Schrift: Notwendige Anpassung Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Abwassergebührensatzung aktuell ten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. (6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen: Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, dem Kommunalbetrieb eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit dem Kommunalbetrieb abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. g) Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag spätestens bis einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch den Gebührenpflichtigen beim Kommunalbetrieb geltend zu machen. Im Einzelfall kann dem Antragsteller auch aufgegeben werden, den Antrag zu einem anderen Zeitpunkt zu stellen. Nr. 2: Wasserzähler 5 Bemerkungen Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb 13.09.2017 Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung Blaue Schrift: Notwendige Anpassung Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der Antragszeitpunkt auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. (3) Abwassergebühren für Niederschlagswasser a) Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser ist die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche. b) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserlange gelangen kann. Bei der Veranlagung können die Flächen mehrerer Grundstücke eines Eigentümers zusammengefasst werden. c) Auf Anforderung des Kommunalbetriebes hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann der Kommunalbetrieb die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche vom Kommunalbetrieb geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht des Kommunalbetriebes (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. Abwassergebührensatzung aktuell Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag spätestens bis einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) geltend zu machen. Im Einzelfall kann dem Antragsteller auch aufgegeben werden, den Antrag zu einem anderen Zeitpunkt zu stellen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der Antragszeitpunkt auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. § 4 Gebührensätze Die Gebührensätze betragen a) je m³ eingeleitetes Schmutzwasser 3,50 €, b) für Niederschlagswasser je qm angeschlossene bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 1,00 € jährlich c) je m³ Grundwasser 1,44 € 6 Bemerkungen Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb 13.09.2017 Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung Blaue Schrift: Notwendige Anpassung d) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies dem Kommunalbetrieb innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 3 Abs. 3 c. entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen dem Kommunalbetrieb zugegangen ist. (4) Abwassergebühren für Grundwasser a) Die Abwassergebühren für Grundwasser werden ebenfalls nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Menge berechnet. b) Für Grundwasser wird die über Wasserzähler oder andere vom Kommunalbetrieb zugelassene Messeinrichtungen (z.B. Betriebsstundenzähler) für den Einleitungszeitraum erfasste und eingeleitete Menge zugrunde gelegt. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Grundwasser. c) Der Gebührenpflichtige hat den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist der Kommunalbetrieb berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. § 4 Gebührensätze Die Gebührensätze betragen a) je m³ eingeleitetes Schmutzwasser 3,39 €, b) für Niederschlagswasser je qm angeschlossene bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 1,05 € jährlich c) je m³ Grundwasser 1,50 € Abwassergebührensatzung aktuell § 5 Gebührenberechnung (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt jeweils zum Ende eines jeden Jahres. Soweit erforderlich, kann sich die Stadt hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. Wenn die Stadt die Gebührenpflichtigen auffordert, den Wasserzähler selbst abzulesen und das Ergebnis der Stadt mitzuteilen, und die Gebührenpflichtigen dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist die Stadt berechtigt, die eingeleitete Schmutzwassermenge zu schätzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gebührenpflichtigen den Zählerstand nicht bis zu dem jeweils vorgegebenen Zeitpunkt mitteilen. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) kann nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresschmutzwassergebühr in Höhe der Schmutzwassermenge erheben, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) erhebt nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresniederschlagswassergebühr in Höhe der bebauten (bzw. überbauten) und/ oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben. (2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. (3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid. Bei vorübergehenden oder zeitlich befristeten Einleitungen entsteht die Gebührenpflicht mit der Beendigung der jeweiligen Einleitung. (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. 7 Bemerkungen Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb 13.09.2017 Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung Blaue Schrift: Notwendige Anpassung Abwassergebührensatzung aktuell § 5 Gebührenberechnung (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt jeweils zum Ende eines jeden Jahres. Soweit erforderlich, kann sich der Kommunalbetrieb hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. Wenn der Kommunalbetrieb die Gebührenpflichtigen auffordert, den Wasserzähler selbst abzulesen und das Ergebnis dem Kommunalbetrieb mitzuteilen, und die Gebührenpflichtigen dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist der Kommunalbetrieb berechtigt, die eingeleitete Schmutzwassermenge zu schätzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gebührenpflichtigen den Zählerstand nicht bis zu dem jeweils vorgegebenen Zeitpunkt mitteilen. Bei der Berechnung der Abwassergebühr für Schmutzwasser wird der jeweils vor dem Ende des Erhebungszeitraumes vorliegende Zählerstand des Wasserzählers bis zum Ende des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) tageweise hochgerechnet. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. (2) Der Kommunalbetrieb kann nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresschmutzwassergebühr in Höhe der Schmutzwassermenge erheben, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Der Kommunalbetrieb erhebt nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresniederschlagswassergebühr in Höhe der bebauten (bzw. überbauten) und/ oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben. (3) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. (4) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid. Bei vorübergehenden oder zeitlich befristeten Einleitungen entsteht die Gebührenpflicht mit der Beendigung der jeweiligen Einleitung. § 6 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch Zustellung eines Gebührenbescheides. (2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig; ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Der Gebührenbescheid kann unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte für Teilzahlungen und Vorausleistungen vorsehen. (3) Die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorausleistungen der Hilfe des örtlichen Wasserversorgers als unselbständigen Verwaltungshelfer zu bedienen. § 7 Erklärungs- und Nachweispflicht Änderungen, die sich im Erhebungszeitraum bei der Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung ergeben, hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert, innerhalb von zwei Wochen, nachdem sich die Änderung ergeben hat, der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) mitzuteilen. Zudem hat er der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) auf Verlangen alle die Abwasserentsorgung und damit die Bemessung und Berechnung der Gebühren betreffenden Auskünfte zu erteilen. Werden solche Angaben - insbesondere über die Größe der in die öffentliche Abwasseranlage entwässerten Grundstücksflächen - nicht gemacht, ist die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) berechtigt, entsprechende Schätzungen vorzunehmen. Sie ist berechtigt, diese ihren Veranlagungen zugrunde zu legen. Der Gebührenpflichtige hat ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. 8 Bemerkungen Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb 13.09.2017 Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung Blaue Schrift: Notwendige Anpassung (5) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Abwassergebührensatzung aktuell Bemerkungen § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt zum 01.01.2004 die Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 22.12.1994 außer Kraft. § 6 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch Zustellung eines Gebührenbescheides. (2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig; ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Der Gebührenbescheid kann unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte für Teilzahlungen und Vorausleistungen vorsehen. (3) Der Kommunalbetrieb ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorausleistungen der Hilfe des örtlichen Wasserversorgers als unselbständigen Verwaltungshelfer zu bedienen. § 7 Erklärungs- und Nachweispflicht Änderungen, die sich im Erhebungszeitraum bei der Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung ergeben, hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert, innerhalb von einem Monat, nachdem sich die Änderung ergeben hat, dem Kommunalbetrieb mitzuteilen. Zudem hat er dem Kommunalbetrieb auf Verlangen alle die Abwasserentsorgung und damit die Bemessung und Berechnung der Gebühren betreffenden Auskünfte zu erteilen. Werden solche Angaben - insbesondere über die Größe der in die öffentliche Abwasseranlage entwässerten Grundstücksflächen - nicht gemacht, ist der Kommunalbetrieb berechtigt, entsprechende Schätzungen vorzunehmen. Er ist berechtigt, diese bei seinen Veranlagungen zugrunde zu legen. Der Gebührenpflichtige hat ferner zu dulden, dass Beauftragte des Kommunalbetriebes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. Der neue § 3 Abs. 3 c. enthält bereits eine spezielle Regelung zum Niederschlagswasser, so dass die Regelung hierzu in § 7 gestrichen werden kann! 9 Abwassergebührensatzung NEU Kommunalbetrieb 13.09.2017 Schwarze Schrift: Ursprüngliche Fassung der Abwassergebührensatzung Blaue Schrift: Notwendige Anpassung Abwassergebührensatzung aktuell § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt zum 01.01.2018 die Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003 außer Kraft. 10 Bemerkungen