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Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:26
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Anlage der Verwaltungsvorlage „Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld“
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld vom xx.xx.xxxx
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit gültigen
Fassung, und der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der
zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende
Satzung beschlossen:
§1
Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Krefeld ausgeübte Vermitteln oder
Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von
Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).
(2) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service
angeboten wird, werden nicht besteuert.
(3) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter sowie der
Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und Genehmigungen beantragt und erhalten
haben.
§2
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler).
2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
(1) Bei Wettbüros im Sinne des § 1 wird die Fläche der genutzten Räume in qm (Fläche der
Wettannahme, Fläche der Verfolgung der Wettereignisse sowie Fläche des Getränkeausschanks) bei
der Berechnung der zu entrichtenden Steuer zugrunde gelegt. Die Bereiche der Garderoben,
Toiletten oder ähnliche Nebenräume bleiben als Fläche der genutzten Räume unberücksichtigt.
(2) Der Steuersatz beträgt je angefangenen Kalendermonat 10,00 Euro pro Quadratmeter Fläche des
genutzten Raumes.
§4
Mitteilungspflichten
(1) Wer ein Wettbüro in Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der
gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14
Tagen nach Inbetriebnahme, der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen. Hinsichtlich der bei
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Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros hat der jeweilige Betreiber der Stadt
Krefeld die Fläche gemäß § 3 Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung
mitzuteilen.
(2) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann
(z.B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit) ist ebenfalls
unverzüglich der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Betreiber hat auf Verlangen der Stadt Krefeld eine Selbstauskunft zu erteilen. Zu diesem
Zweck stellt die Stadt Krefeld ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
(4) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, die genutzte Räumlichkeit jederzeit in Augenschein zu nehmen.
§5
Entstehung des Steueranspruchs
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros.
§6
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Die Stadt Krefeld ist berechtigt, die Steuer für
einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen.
In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des
Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(2) Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes wird die Steuer wie folgt fällig
a) durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer in voller Höhe für den
angefangenen Kalendermonat an,
b) durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht für den
vollen Kalendermonat dem bisherigen Betreiber, sofern dieser im Kalendermonat
mindestens 15 Kalendertage als Betreiber tätig war;
andernfalls wird der nachfolgende Betreiber anstelle des bisherigen Betreibers für den vollen
Kalendermonat steuerpflichtig.
§7
Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die
Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 der
Abgabenordnung (AO) geschätzt.
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß
§ 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
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§8
Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht
(1) Der Betreiber und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der
benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt zur Feststellung von
Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu den genutzten
Räumlichkeiten zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird
verwiesen.
(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten
der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen in der Betriebsstätte
bzw. den Geschäftsräumen in Krefeld vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind
auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90
und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Betreiber
vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1. § 4 Abs. 1: Mitteilungspflicht bzgl. der Inbetriebnahme des Wettbüros
2. § 4 Abs. 2: Mitteilungspflicht bzgl. der Änderung des Geschäftsbetriebes
3. § 4 Abs. 3: Selbstauskunft
4. § 8 Abs. 1: Mitwirkungspflicht bzgl. Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten
5. § 8 Abs. 2: Mitwirkungspflicht bzgl. Aushändigung zu prüfender Unterlagen
§ 10
Rechtlicher Hinweis
Diese Satzung entspricht in ihren Grundzügen der Satzung der Stadt Hagen vom 09.07.2014
(Amtsblatt der Stadt Hagen Nr. 28/2014 vom 25.07.2014, S. 137), welche am 18.06.2014 vom
Ministerium für Inneres und Kommunales sowie vom Finanzministerium des Landes NordrheinWestfalen unter dem Aktenzeichen 35-49.01.01-71.1-1196/14 genehmigt wurde.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
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