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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:27
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Information über die Kriterien für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB) und die Arten von Bebauungsplänen, die Verfahrensarten zu ihrer Aufstellung
sowie Sicherungsinstrumente der Bauleitplanung
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 03.11.2014
Nr.
661 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 61/0 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
25.11.2014
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
10.12.2014
Betreff
Informationsvorlage Bauplanungsrecht
Information über die Kriterien für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB) und die Arten von Bebauungsplänen, die Verfahrensarten zu ihrer Aufstellung
sowie Sicherungsinstrumente der Bauleitplanung
Beschlussentwurf:
Die Informationsvorlage wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 661 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
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Mit dieser Vorlage sollen die Mitglieder der Ausschüsse für Stadtplanung und Stadtsanierung
sowie Bauen, Wohnen und Mobilität im Überblick informiert werden über
• die Kriterien für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach
§ 34 Baugesetzbuch (BauGB) (siehe A.) und
• die Arten von Bebauungsplänen, die Verfahrensarten zu ihrer Aufstellung sowie Sicherungsinstrumente der Bauleitplanung (siehe B.).
A. Kriterien für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich
nach § 34 BauGB
1. Unbeplanter Innenbereich
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens unterscheidet sich danach, ob es im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
liegt. Im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes richtet sich die Zulässigkeit
nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Ist zwar ein Bebauungsplan vorhanden, dieser jedoch nicht gemäß § 30 BauGB qualifiziert, regelt sich im Innenbereich die Zulässigkeit des Vorhabens bezüglich der nicht im Bebauungsplan geregelten Kriterien nach dem Einfügungsgebot (siehe Teil B.). Im Außenbereich richtet sich die Zulässigkeit nach den Regelungen
des § 35 BauGB (nicht Bestandteil dieser Vorlage). In den Gebieten des Innenbereiches, für die
kein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert, richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
Mit Innenbereich bezeichnet man die Gebiete der "im Zusammenhang bebauten Ortsteile". Das
Baugesetzbuch liefert dabei keine Legaldefinition dieses Begriffs; in § 34 Abs. 4 BauGB wird lediglich erwähnt, dass die Gemeinden die Grenzen dieser Bereiche in einer Satzung festsetzen können.
Der Innenbereich kann in beplanten Innenbereich (für diese gibt es Bebauungspläne) und unbeplanten Innenbereich (für die es keine Bebauungspläne gibt) unterschieden werden.
„Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Bauvorhaben zulässig wenn …" (§ 34
Abs. 1 BauGB). Diese Formulierung ist wichtig für die Abgrenzung zwischen Innenbereich und
Außenbereich:
Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur
ist.
Bebauungszusammenhang ist eine tatsächlich vorhandene, aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung, die trotz vorhandener etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung
trotz etwa vorhandener unbebauter Flächen nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche
selbst noch diesem Zusammenhang angehört.
Kleinere unbebaute Flächen, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen und ihm
somit selbst angehören sind die sogenannten Baulücken. Wie groß eine solche Baulücke sein
kann, ohne dass sie den Bebauungszusammenhang unterbricht, hängt allein von den örtlichen
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Gegebenheiten ab, wie z. B. von der städtebaulichen Eigenart des jeweiligen Ortsteils. Dagegen
ist eine Baulücke dann nicht mehr anzunehmen, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe nicht mehr
durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird, sondern vielmehr einer von
der Umgebung unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist.
Der Bebauungszusammenhang endet grundsätzlich mit der letzten vorhandenen Bebauung. Die
sich ihr anschließenden im städtebaulichen Sinne selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich.
Auf Grundstücksgrenzen oder Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP) kommt es hierbei
nicht an. Hieraus folgt, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch
gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildenden Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragenden Gebäude
vorgelagerten Linie. Solchermaßen abrundende Grenzziehungen sind dem Satzungsverfahren
nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB vorbehalten.
Da der Ortsrand oftmals durch uneinheitliche Bebauung gekennzeichnet ist, wird auch die faktische Grenze zwischen Innen- und Außenbereich oftmals verwinkelt und unregelmäßig verlaufen.
Allerdings sind gerade auch in ländlichen Orten verbreitet zwischen dem Hauptgebäude und
dem Außenbereich noch durch Nebenanlagen oder in anderer Weise bebauungsakzessorisch
genutzte Flächen gelegen, die je nach Art der Hauptnutzung unterschiedlich ausgestaltet sein
können (Terrassen, Gartenhäuser, Schuppen, Kleintierställe, Spielanlagen etc.). Dieser durch Nebenanlagen geprägte Bereich gehört in der Regel mit zum Bebauungszusammenhang und damit
zum Innenbereich.
Bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist es aber auch denkbar, dass die auf
einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück mit in den Innenbereich
hineinzieht, sondern vielmehr die Innenbereichsgrenze inmitten des Grundstücks verläuft. In
einem solchen Fall liegt ein Abschluss des Bebauungszusammenhangs vor, obwohl das Grundstück noch mehr oder weniger weit über diese Grenze hinaus reicht. Das Grundstück ist in einem
solchen Fall, auch wenn es bebaut ist, nicht in seiner vollen Ausdehnung dem Innenbereich zuzurechnen.
Im Einzelfall können auch an das letzte bebaute Grundstück angrenzende unbebaute Flächen
noch dem Innenbereich zuzurechnen sein, insbesondere wenn sie durch besondere topographische Merkmale oder auch Straßen deutlich von der freien Landschaft getrennt sind und selber
die Größe einer Baulücke nicht überschreiten.
2. Einfügungsgebot
§ 34 BauGB ist maßgebend für Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, also außerhalb von
Bebauungsplangebieten. Das wichtigste Prinzip dieser Vorschrift ist das Einfügungsgebot.
„Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Bauvorhaben zulässig wenn es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das Ortsbild darf dabei nicht beeinträchtigt werden." (§ 34 Abs. 1 BauGB)
Wenn die grundsätzliche Feststellung getroffen ist, dass Baurecht besteht und die Erschließung
(Verkehrsanschluss, Wasser, Abwasser, Energie) gesichert ist, prüft die Bauordnungsbehörde, ob
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sich das Bauvorhaben i. S. des §34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Der dabei zu prüfende Sachverhalt ist vielen Anwendern nicht immer ganz klar. Die Begriffe "nähere Umgebung" und
"einfügen" sind nicht eindeutig geklärt und können nur mit Hilfe der umfangreichen Kommentierungen eingegrenzt werden.
Auf den Begriff "nähere Umgebung" geht das Gesetz nicht näher ein; die "Einfügung" wird zumindest auf vier Parameter eingegrenzt:
die Art der Nutzung (Wohnen, Gewerbe, etc.),
das Maß der Nutzung (Kubatur, Bauhöhen),
die Bauweise (offen o. geschlossen) und
die überbaute Fläche.
Die nähere Umgebung als Rahmen für die Art der Nutzung fällt bei diesen vier Parametern heraus, wenn sich das Gebiet, in dem das Bauvorhaben stattfindet, eindeutig einem Gebietstyp
nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuordnen lässt (§ 34 Abs. 2 BauGB). In diesem Falle
erfolgt die Beurteilung der Art der Nutzung allein nach der BauNVO. Demnach kann eine Nutzung zulässig sein, die bisher in der näheren Umgebung noch nicht vorkommt. Es muss aber betont werden, dass sich diese Vorschrift allein auf die Art der Nutzung bezieht, nicht auf die übrigen Parameter.
Deren Zulässigkeit, insbesondere die des Maßes der Nutzung und der überbaubaren Fläche, wird
immer nach der näheren Umgebung beurteilt. Es ist jedoch fast ausnahmslos der Fall, dass in
Bauanträgen irrtümlicherweise als Maß der Nutzung auf die Obergrenzen der BauNVO zurückgegriffen wird. Je nach Bebauung in der Umgebung können aber geringere oder auch höhere Werte als Obergrenzen zum Tragen kommen.
Je einheitlicher ein vorhandenes Gebiet strukturiert ist, desto einfacher lässt sich ein neues Vorhaben beurteilen. Je vielfältiger jedoch die Bauformen und Nutzungen sind, desto schwerer fällt
die Bestimmung eines Rahmens.
In der Regel kann sich ein Neubau nicht auf sogenannte "Ausreißer" beziehen, z. B. auf einzelne
über den Schnitt herausragende Bauhöhen oder einzelne, herausfallende Nutzungen. Bei Bauhöhen ist nicht die Geschossigkeit, sondern die absolute Gebäudehöhe (Trauf- und Firsthöhe)
maßgebend.
Bei den überbaubaren Flächen richtet sich das Maß nicht nach den in der Umgebung vorhandenen Grundflächenzahlen, sondern nach den tatsächlichen Gebäudeflächen (Grundflächen), unabhängig von der Grundstücksgröße. Damit einher geht in der Regel die Einhaltung vorhandener
Gebäudefluchten. Da diese im rückwärtigen Bereich weniger bestimmbar sind, wird als hintere
Baugrenze, bei Wegfall von Ausreißern, die tiefste vorhandene Bebauung als Maß genommen.
Dabei muss jedoch nach Hauptnutzungen und Nebennutzungen unterschieden werden.
Mit dem Begriff "Bauweise" ist die offene oder geschlossene Bebauung gemeint, wie sie in §22
BauNVO definiert ist. Bei der offenen Bebauung handelt es sich um Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand als Einzel-, Doppelhäuser oder Hausgruppen; die Gesamtlänge eines Gebäudes,
Doppelhauses oder einer Hausgruppe darf 50 m nicht überschreiten. Bei der geschlossenen
Bauweise werden Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand gebaut, wie z. B. bei einer innerstädtischen Blockrandbebauung.
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Nähere Umgebung ist der Bereich, auf den sich ein Bauvorhaben bodenrechtlich auswirken kann
und durch den das Vorhabengrundstück bodenrechtlich geprägt oder beeinflusst wird. Die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich richtet sich grundsätzlich nach der sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Eigenart der näheren Umgebung.
Das bedeutet, dass zunächst alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren
Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden.
Sich-Einfügen bedeutet, dass ein Bauvorhaben einen sich aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmen in Bezug auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare
Grundstücksfläche und die Bauweise einhält. Diese Aufzählung ist abschließend. Der Gebietscharakter orientiert sich an der Bebauung der Umgebung.
Die Einfügungskriterien sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich ein Vorhaben
z.B. seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach
einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, also etwa darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist. Es gibt insoweit keine artspezifisch unterschiedlichen Kriterien des Nutzungsmaßes oder auch der Grundfläche, die
überbaut werden soll. Der Einfügungsrahmen ist für die Art der Nutzung größer zu ziehen als für
das Maß der Nutzung.
Die einzelnen Prüfungsschritte sind:
Aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung ist in Bezug auf die vier Zulässigkeitsmerkmale jeweils ein Rahmen zu ermitteln.
Hält sich ein Vorhaben in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens, so fügt es sich in der Regel ein,
ausgenommen es ist rücksichtslos (s. Punkt A.3).
Überschreitet ein Vorhaben den Rahmen, so kann es sich dennoch einfügen, wenn es keine bodenrechtlichen Spannungen auslöst oder vorhandene Spannungen erhöht, die nur durch eine
Bauleitplanung bewältigt werden können.
Ein Vorhaben fügt sich also dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es den
aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet und geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise
verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Planungsbedürfnis besteht auch, wenn durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als
geringfügig beeinträchtigt werden.
Weiter Voraussetzung für die Zulässigkeit des Bauvorhabens sind, dass
• die Erschließung gesichert ist,
• die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind und
• das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
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Im Einzelfall kann die vorhandene Erschließung, insbesondere die wegemäßige Erschließung, der
Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich Grenzen setzen.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn durch das Vorhaben ein Verkehrsbedarf entsteht, der nicht mehr durch die vorhandenen öffentlichen Erschließungsanlagen befriedigt werden kann, sondern bauliche Erweiterungs- oder Ergänzungsmaßnahmen erforderlich macht.
Die Herstellung einer öffentlichen Erschließungsstraße setzt aber grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus (§ 125 Abs. 1 BauGB). In ansonsten einfach gelagerten Fällen kann die Herstellung und Widmung der notwendigen öffentlichen Erschließungsstraße auch durch einen entsprechenden Vertrag gesichert werden.
Auch kann die geplante Erschließung eines Vorhabens hinsichtlich ihrer Lage oder ihres Umfangs
gegenüber der Nachbarbebauung rücksichtslos sein und somit zur Unzulässigkeit des Vorhabens
führen (z.B. Zufahrt der Tiefgarage am Nachbarhaus).
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken ist das Verbot
des Entstehens ungesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse als äußerste Grenze der Zulässigkeit
zu werten. Es ist in seiner Anwendung auf die Abwehr städtebaulicher Missstände beschränkt
und nicht vergleichbar dem für die Bauleitplanung anzuwendenden Gebot des vorbeugenden
Immissionsschutzes. Insofern sind die bei dem zu beurteilenden Vorhaben anzuwendenden
Maßstäbe auch nicht den Regeln für Neuplanungen zu entnehmen (z.B. DIN 18005). Nach dem
BGH liegt die Schwelle, bis zu der ein Vorhaben noch den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht, nicht allzu weit der Grenze zur Polizeigefahr.
Das Gebot der Vermeidung der Ortsbildbeeinträchtigung ist städtebaulicher Natur und somit
vom Gestaltungsrecht der Landesbauordnungen zu unterscheiden. Schutzzweck ist das Ortsbild,
und zwar allein unter städtebaulichen Gesichtspunkten. Maßstab ist das Ortsbild, also das Erscheinungsbild eines größeren Bereichs einer Gemeinde. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben
in diese weite Umgebung einpasst, wobei die Gestaltung des Bauwerks selbst nicht wichtig ist.
Beim Beeinträchtigen des Ortsbildes kommt es nicht wie beim Einfügungsgebot auf Übereinstimmung mit einzelnen Merkmalen der vorhandenen Bebauung an, sondern darauf, ob ein Gesamtbild, das durch unterschiedliche Elemente geprägt sein kann, gestört wird. Es muss insofern
zunächst überhaupt ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden sein.
Das Ortsbild muss, um schützenswert zu sein und die Bau(gestaltungs)freiheit des Eigentümers
einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Dies ist jedenfalls
nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte. Nicht jedes Ortsbild ist schützenswert,
nur weil es durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner
Elemente der Bebauung geprägt ist. Es muss vielmehr einen besonderen Charakter, eine gewisse
Eigenheit haben, die dem Ort oder Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht.
Obere Grenze der Beeinträchtigung ist die Verunstaltung (dem Ortsbild in städtebaulicher Hinsicht grob unangemessen und einen für solche Eindrücke offenen Betrachter belastend). Der
Schutz des Ortsbildes ist jedoch in der Regel nicht von einem solchen Gewicht, dass er die vollständige Freihaltung eines Baugrundstücks im Innenbereich bewirken kann.
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Gestalterische Merkmale der Nachbarbebauung wie Dachformen und Fassadengestaltung, die
als Gestaltungsfestsetzungen nach der Landesbauordnung in einen Bebauungsplan integriert
werden könnten, sind nach § 34 BauGB nicht geregelt.
Ist ein Vorhaben nach dem BauGB zulässig, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Baugenehmigung, wenn das Bauordnungsrecht eingehalten wird. Vereinfachend gesagt besteht im
Regelfall im Innenbereich ein Anspruch auf Baugenehmigung, wenn keine wesentlichen Gründe
dagegen sprechen, während es sich im Außenbereich genau anders herum verhält.
Ist ein Baugebiet inhomogen, dann ist entsprechend viel Flexibilität möglich. Ist in einem Gebiet
allerdings eine Nutzung hinsichtlich der beschriebenen Kriterien ein Ausreißer, so ist er atypisch
und kann nur dann prägen und somit eine entsprechende Zulässigkeit für andere Grundstücke
begründen, wenn er z.B. wegen seiner Größe die Umgebung dominiert.
3. Gebot der Rücksichtnahme
Beim Gebot der Rücksichtnahme handelt es sich um einen durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, nach dem die Vorschriften des öffentlichen Baurechts auszulegen sind. Besondere Bedeutung kommt dem Gebot der Rücksichtnahme in der Beurteilung der Zulässigkeit eines
Vorhabens zu.
So kann ein ansonsten zulässiges Vorhaben (zum Beispiel ein Vorhaben, das im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans liegt und diesem entspricht) unzulässig sein, wenn von ihm im konkreten
Fall unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen und die gebotene Rücksichtnahme nicht eingehalten wird. Damit lösen sich die Vorgaben des Baurechts bzw. der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsnormen (allem voran die Bebauungspläne) aus ihrer starren Anwendung und erfahren
eine gewisse Flexibilisierung in Hinblick auf den Einzelfall.
Im Ergebnis sollen die verschiedenen Nutzungsarten in einer Weise einander zugeordnet werden, die auf die jeweils andere Grundstücksnutzung Rücksicht nimmt und so zu miteinander verträglichen Nutzungen kommt. Somit ist das Gebot der Rücksichtnahme also als feinsteuerndes
Instrument im Baurecht zu begreifen.
Als besondere Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme wird insbesondere der
§ 15 BauNVO angewendet. Er bestimmt, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ansonsten zulässige Vorhaben unzulässig sind, wenn sie
• nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen oder
• wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des
Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind oder
• wenn sie sich solchen Belästigungen oder Störungen aussetzen.
Weiterhin sind aber auch die Vorschriften des § 34 BauGB sowie des § 35 BauGB nach dem Gebot der Rücksichtnahme auszulegen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem richterrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nicht um ein das gesamte Baurecht umfassendes eigenständiges Gebot,
welches etwa weitergehende Anforderungen an die Zulässigkeit von Vorhaben zur Folge hat.
Vielmehr komme ihm Status eines einfachrechtlichen Gesichtspunktes zu, mit dessen Hilfe die
jeweiligen Normen auszulegen seien.
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Insgesamt ist jedoch das Gebot der Rücksichtnahme und insbesondere die Frage, in welcher
Weise daraus für die jeweilige Norm Abwehransprüche resultieren in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten.
Eine herausragende Bedeutung erlangt das Gebot der Rücksichtnahme in baunachbarrechtlichen
Streitigkeiten. Bei der Frage, ob der Nachbar des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsakts (in der Regel eine Baugenehmigung) klagebefugt ist, muss er substantiiert die Möglichkeit
einer Verletzung eigener Rechte geltend machen. Dies wird ihm nur hinsichtlich sogenannter
drittschützender Normen gelingen. Ob eine Rechtsnorm drittschützend ist, ergibt sich im Wege
der Auslegung.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist hierbei von Gewicht, wenn der Kläger sich auf die Verletzung
von Normen beruft, die grundsätzlich nicht drittschützend sind. Hier führt erst die Verknüpfung
dieser Norm mit dem Gebot der Rücksichtnahme zum drittschützenden Charakter und somit zur
Klagebefugnis des Nachbarn. Anerkannt ist diese Verknüpfung insbesondere, wenn ein Vorhaben
im Außenbereich schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, oder im Innenbereich hinsichtlich des Einfügens.
B. Arten von Bebauungsplänen, Verfahrensarten zu ihrer Aufstellung sowie Sicherungsinstrumente der Bauleitplanung
1. Kriterien zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
Die Frage, ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss, richtet sich nach dem sogenannten „Planerfordernis“: Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung
von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann
auch nicht durch Vertrag begründet werden. (§ 1 Abs. 3 BauGB)
Bauleitplanung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde zur Erfüllung in eigener Zuständigkeit. Die
Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Die kommunale Planungshoheit gibt hier einen gewissen Ermessensspielraum im Rahmen der
Gesetze. Insofern sind für die Entscheidung, ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt werden
muss, die Vorstellungen der Gemeinde über ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich. Die
Zielvorstellungen der Gemeinde hinsichtlich der Art der Bodennutzung im Gemeindegebiet wird
im Flächennutzungsplan bestimmt. Für die Entscheidung zu abschließenden Beschlüssen in der
Bauleitplanung ist der Rat der Gemeinde zuständig; diese Aufgabe kann nicht übertragen werden
(vgl. § 41 Gemeindeordnung GO NW).
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, behördenverbindlich) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan für Teile
des Gemeindegebietes, verbindlich gegenüber jedermann). Der Bebauungsplan wird von der
Gemeinde als Satzung beschlossen und definiert seinen Geltungsbereich selbst. Er regelt die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken und trifft rechtsverbindliche Festsetzungen für die
städtebauliche Ordnung. Der Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB ist abschließend; zusätzliche
Regelungsinhalte können von der Gemeinde nicht „erfunden“ werden. Die Festsetzungen können zeichnerisch oder textlich getroffen werden. Die Begriffe zu den wichtigsten Festsetzungen
eines Bebauungsplanes (wie z.B. Baugebiete, Grundflächenzahl, Bauweise) werden in der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) definiert, welche quasi als „Standard-Legende“ jedem Be-
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bauungsplan in Deutschland zugrunde gelegt wird. Die bundeseinheitliche Vergleichbarkeit der
zeichnerischen Festsetzungen eines Bebauungsplanes wird über die Planzeichenverordnung
(PlanZV) sichergestellt.
Der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird im BauGB mehrfach verwendet,
dort aber nicht definiert. Was eine geordnete städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde bedeutet, wird erst durch die Summe der politischen Entscheidungen der Gemeinde als Trägerin
der Planungshoheit ausgefüllt. Der Planungswille der Gemeinde kann durch städtebauliche Entwicklungskonzepte (wie z.B. Zentrenkonzept, Vergnügungsstättenkonzept) hinreichend konkretisiert werden. In jeden Fall ergibt sich die geordnete städtebauliche Entwicklung hinsichtlich der
Bodennutzung aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde.
Das Planerfordernis bezieht sich auf das Ob und Wann („sobald“) wie auch auf den Umfang und
Inhalt („soweit“) der Bauleitpläne. Die Planung muss geeignet sein, konkurrierende Nutzungsansprüche an den Raum zu ordnen. Dabei kann sowohl eine Veränderung als auch eine Bewahrung
städtebauliche Zielsetzung sein. Sofern Nutzungskonflikte nur durch Bauleitplanung, nicht durch
andere Instrumente oder Verfahren, bewältigt werden können, wird das Planermessen der Gemeinde regelmäßig zur Planungspflicht. Die ist gegeben, wenn z.B. durch Entwicklungen des
großflächigen Einzelhandels das Abstimmungsgebot zwischen Nachbargemeinden verletzt wird,
oder z.B. neue Ziele der Raumordnung und Landesplanung eine Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitplanung auslösen.
Eine Bauleitplanung ist nicht erforderlich, wenn sie auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden
kann oder nicht den Durchführungswillen der Gemeinde erkennen lässt oder Nutzungskonflikte
schürt (z.B. Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe) statt sie zu lösen.
Mit der Städtebaurechts-Novelle 2013 wurde in § 1 Abs. 5 BauGB ein neuer Satz 3 angefügt, der
im Grunde ein städtebauliches Leitbild definiert. Hiernach soll „die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen“. Dies heißt, dass zukünftig bei Inanspruchnahme von Freiflächen durch Bauleitplanung Ermittlungen zu Innenentwicklungspotentialen zu Grunde gelegt werden müssten, zu denen insbesondere Brachflächen, Leerstand in Gebäuden, Baulücken und Nachverdichtungspotenziale zählen können. Die Begründung des Bauleitplanes soll solche Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung erkennen lassen.
Hierzu bieten sich Flächenkataster an. Die Stadt Krefeld hat mit dem Baulückenkataster bereits
eine wichtige Grundlage geschaffen.
Nach der Novelle ist bei der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB
auch § 15 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entsprechend anzuwenden, wonach bei
der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange besonders Rücksicht zu nehmen ist. Es soll dabei vorrangig
geprüft werden, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch
Maßnahmen zur Widervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes
dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Nach § 4
Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze
und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu
berücksichtigen. Die im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan zeichnerisch oder textlich
festgelegten Ziele können durch die Bauleitplanung konkretisiert, aber nicht im Wege der Abwä-
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gung überwunden werden. Grundsätze sind in die Abwägung einzustellen. In Aufstellung befindliche Ziele (z.B. Entwurf zum Landesentwicklungsplan aus 2013) sind bei der Bauleitplanung zu
berücksichtigen. In Flächennutzungsplanverfahren erfolgt die Anpassung an die Ziele der Raumordnung zweistufig über die landesplanerische Anfrage nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz
(LPlG) und die Zuleitung des Planentwurfs nach § 34 Abs. 5 LPlG vor Beginn der Offenlage. Die
Anpassungspflicht bezieht sich sowohl auf den Flächennutzungsplan als auch auf Bebauungspläne und erfasst ggf. auch die nachträglich Anpassung an später verabschiedete Ziele der Raumordnung. Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle
und eine fehlende Anpassung kann zur Unwirksamkeit des Plans führen.
Ein rechtskräftiger Bebauungsplan gilt solange, bis er in einem ordentlichen Bauleitplanverfahren
geändert, ergänzt oder aufgehoben wird bzw. durch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes für die gleiche Stelle des Stadtgebietes außer Kraft gesetzt wird. Insofern kann auch der
Stadtrat einen Bebauungsplan nicht durch einfachen Beschluss aufheben. Auch ist ein Bebauungsplan nicht aufgehoben, wenn alle Grundstücke bebaut sind; hier obliegt ihm die Aufgabe die
städtebauliche Entwicklung auch für zukünftige Änderungen oder Erweiterungen der Bebauung
zu steuern. Ein Bebauungsplan unterliegt allerdings der Überprüfung durch die Gerichte, die ggf.
seine „Nichtigkeit“ feststellen können, wenn der Bebauungsplan an einem nicht heilbaren Fehler
leidet.
2. Bebauungsplanarten
Das BauGB unterscheidet folgende Bebauungsplanarten:
- qualifizierter Bebauungsplan
- einfacher Bebauungsplan
- Vorhabenbezogener Bebauungsplan
- Bebauungsplan der Innenentwicklung (s. Punkt B.3)
Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes richtet sich die planungs-rechtliche
Zulässigkeit neben der gesicherten Erschließung (vgl. Teil A) allein nach dem Bebauungsplan: Im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen
Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die
überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. (§
30 Abs. 1 BauGB). Trifft ein Bebauungsplan also Festsetzungen der vier Kategorien Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und örtliche Verkehrsfläche, greifen die Regelungen der §§ 34, 35 BauGB nicht. Dabei ist es unerheblich, wie
groß das Bebauungsplangebiet ist oder welche Festsetzungen darüber hinaus getroffen werden.
Da diese Bebauungspläne abschließende Regelungen über die planungsrechtliche Zulässigkeit
treffen, spricht man von qualifizierten Bebauungsplänen, auch wenn der Gesetzestext diesen
Begriff nicht explizit verwendet. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist entscheidend,
dass der Rahmen hinsichtlich aller drei Dimensionen (Breite, Tiefe und Höhe der Bebauung)
durch die Bauleitplanung bestimmt werden.
Vom qualifizierten Bebauungsplan unterscheidet der Gesetzgeber den einfachen Bebauungsplan: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach §
34 oder § 35. (§ 30 Abs. 3 BauGB). Trifft ein Bebauungsplan eine oder mehrere der o.g. vier Festsetzungskategorien nicht, sind über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus die Regelungen der §§ 34 bzw. 35 BauGB der Beurteilung des Vorhabens zugrunde zu legen. Wenn z.B. ein
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Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet, die überbaubare Grundstücksfläche und eine öffentliche Verkehrsfläche, nicht jedoch das Maß der baulichen Nutzung festsetzt, ist hinsichtlich
des Maßes der baulichen Nutzung (Geschossigkeit, Höhe der baulichen Anlagen, GRZ, etc.) zu
prüfen, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt (vgl. Teil A).
Das BauGB sieht ausdrücklich vor, dass die Gemeinden nicht verpflichtet sind, für das gesamte
Gemeindegebiet qualifizierte Bebauungspläne aufzustellen. Mit Erlass des Bundesbaugesetzes
(Vorläufer des BauGB) im Jahr 1960 wurden Überleitungsvorschriften für Durchführungspläne
aufgenommen, welche aufgrund der vorher geltenden Aufbaugesetze der Länder aufgestellt
worden waren. Diese Pläne treffen oft nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung; nicht
selten sind nur Fluchtlinien festgesetzt. Durchführungspläne sind i.d.R. als einfache Bebauungspläne zu werten.
Auch heute hat der einfache Bebauungsplan nicht an Aktualität verloren. Um die Gemeinden in
die Lage zu versetzen, nur das städtebaulich Erforderliche und nicht unbedingt immer den Gesamtkatalog eines qualifizierten Bebauungsplanes festsetzen zu müssen, wurde die Regelung des
§ 30 Abs. 3 BauGB bei allen Gesetzesnovellierungen beibehalten und 2007 mit Einführung des §
9 Abs. 2a BauGB sowie 2013 mit der Einführung des § 9 Abs. 2b BauGB ausdrücklich ergänzt:
Zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, kann in einem
Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB
zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei sind insbesondere städtebauliche Entwicklungskonzepte i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wie beispielsweise das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld
zu berücksichtigen. Städte haben hiermit ein wirksames planerisches Instrument erhalten, das
die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung in den 34er-Bereichen zur Sicherung der zentralen
Versorgungsbereiche erheblich erleichtert. Die bisherige Bestimmung des § 34 Abs. 3 BauGB
wurde von der Bundesregierung als nicht ausreichend angesehen.
Seit 2013 sollen mit dem neuen Absatz 2b im § 9 BauGB sollen die Möglichkeiten der Gemeinden
erweitert werden, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere von Spielhallen, auszuschließen. Die Gemeinde kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, festsetzen, dass
Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig
sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der Bebauungsplan kann im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden (§ 13 BauGB). Vor dem Hintergrund des von der Stadt Krefeld beschlossenen Vergnügungsstättenkonzeptes, ist mit diesem Instrumentarium in Zukunft
ein schnelles Handeln möglich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB besteht aus drei hintereinander geschalteten, aufeinander abgestimmten und deshalb voneinander rechtlich abhängigen Teilen:
- Vorhaben- und Erschließungsplan
- Vorhabenbezogener Bebauungsplan
- Durchführungsvertrag
Die Besonderheit dieses Bebauungsplans liegt in der Vorhabenbezogenheit. Es handelt sich hierbei um einen Realisierungsplan für ein konkretes Bauvorhaben – nicht wie bei einem „normalen“
Bebauungsplan um einen „Angebotsplan“. Der Vorhaben- und Erschließungsplan für ein konkretes Bauvorhaben wird durch den Vorhabenträger erstellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient quasi als „Trägerplan“ zur Erlangung des Planrechtes für das von der Gemeinde unterstützte konkrete Vorhaben und muss daher – als Besonderheit dieses Instrumentes – weder die
Vorgaben des Festsetzungskatalogs nach § 9 BauGB noch die Vorgaben der BauNVO noch der
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PlanZV einhalten. Über den öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag werden die beiden Pläne miteinander verknüpft und der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Kostenübernahme und
zur Durchführung des Bauvorhabens innerhalb einer bestimmten Frist.
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhabenund Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor
dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). (§ 12 Abs. 1 BauGB) Der
Vorhabenträger legt der Stadt einen Vorhaben- und Erschließungsplan und einen Antrag vor, in
dem bereits die Verfügungsberechtigung über das Vorhabengrundstück nachgewiesen ist. Der
Stadtrat hat über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen
zu entscheiden.
Nach Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Wechsel des Vorhabenträgers möglich, allerdings nur mit Zustimmung der Gemeinde. Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Hierbei kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden.
Ein Bebauungsplan ist entweder ein qualifizierter oder ein einfacher oder ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Diese Unterscheidung der Bebauungsplanarten lässt jedoch keine zwingende Vorgabe hinsichtlich der Wahl des Aufstellungsverfahrens oder der Verfahrensdauer zu (s.u.).
Bebauungspläne in Krefeld
In Krefeld existieren zurzeit ca. 425 rechtskräftige Bebauungspläne. Eine regelmäßig aktualisierte
Übersicht über die rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Krefeld ist im Internet unter
www.krefeld.de/stadtplanung auf der Unterseite Bauleitplanung unter dem Link „Übersicht der
Bebauungspläne“ zu finden.
Von den rechtskräftigen Bebauungsplänen in Krefeld sind sieben vorhabenbezogene Pläne nach
§ 12 BauGB (z.B. Bebauungsplan Nr. 600(V) für den Behnischbau). Die vorhabenbezogenen Bebauungspläne werden mit einem (V) hinter der Bebauungsplannummer kenntlich gemacht. Fünf
vorhabenbezogene Bebauungspläne sind im Lauf der Zeit aufgehoben oder im Planverfahren
eingestellt worden, da sie nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt werden konnten oder die
Planungsvoraussetzungen entfallen sind (z.B. Bebauungsplan Nr. 703(V) Golfplatz Forstwald).
Inzwischen wendet die Stadt Krefeld das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
nicht mehr zur Entwicklung von Baugebieten, sondern nur zur Umsetzung eines konkreten Bauvorhabens an, da die Entwürfe der Baugebiete im Planverfahren noch keine hinreichende Konkretisierung für dieses Instrument vorweisen.
3. Bebauungsplanverfahren
Im Regelfall ist das „normale“ Bebauungsplanverfahren anzuwenden, welches in den §§ 2 bis 4b
und 10 BauGB geregelt ist. Nach dem Aufstellungsbeschluss sind sowohl die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung („Bürgeranhörung“) als auch die frühzeitige Behördenbeteiligung durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf ist zu erarbeiten und nach dem Beschluss zur Offenlage ein
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Monat öffentlich auszulegen. Parallel sind die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Zum
Satzungsbeschluss ist eine gerechte Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange vorzunehmen. Der Bebauungsplan ist schließlich öffentlich bekanntzumachen. Dieses Vollverfahren
dauert i.d.R. zwei bis fünf oder mehr Jahre und kann – je nach Planinhalt und Regelungserfordernis – sowohl für qualifizierte als auch für einfache oder vorhabenbezogene Bebauungspläne
erforderlich sein.
Das vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB) kann angewendet werden, wenn
• durch Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden oder
• durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich
verändert oder
• der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a bzw. 2b enthält.
Dabei dürfen keine Vorhaben vorbereitet werden, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFHoder europäischen Vogelschutzgebieten bestehen.
Im vereinfachten Verfahren kann u.a. auf die frühzeitigen Beteiligungen sowie die Umweltprüfung verzichtet und die Offenlage auf einen Kreis der von der Planung Betroffenen beschränkt
werden.
Zu beachten ist, dass auch ein einfacher Bebauungsplan sehr wohl ein normales Bebauungsplanverfahren erfordern kann, wenn der Zulässigkeitsmaßstab wesentlich geändert wird oder die
Grundzüge der Planung betroffen sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die bisher zulässige Art
der Nutzung planungsrechtlich geändert wird.
Mit der BauGB-Novelle 2007 hat der Gesetzgeber den § 13a BauGB eingeführt, mit dem ein beschleunigtes Verfahren für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ eingeführt wurde. Umfasst
werden Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder
andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Dabei kommen insbesondere Flächen, die in einem
im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB liegen, bzw. innerhalb von Siedlungsbereichen befindliche Brachflächen (sog. „Außenbereich im Innenbereich“) in Betracht.
Voraussetzung für die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes ist, dass
• eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm festgesetzt wird, wobei die Grundfläche mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
aufgestellt werden, mitzurechnen sind
oder
• die Gemeinde bei Flächen von 20.000 bis weniger als 70.000 qm zulässiger Grund-fläche auf
Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls zu der Einschätzung gelangt, dass der B-Plan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.
Elemente des beschleunigten Verfahrens sind:
• die Anwendung der Verfahrensvorschriften über das vereinfachte Verfahren;
• die Möglichkeit der Abweichung von Darstellungen des Flächennutzungsplans auf dem Wege
der Berichtigung des Flächennutzungsplanes mit dem Satzungsbeschluss (die landesplanerische
Abstimmung ist trotzdem erforderlich).
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• die angemessene Berücksichtigung von Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung
von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von
Infrastrukturmaßnahmen in der Abwägung;
• die Nichterforderlichkeit eines Ausgleichs für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft in bestimmten Fällen;
• der Wegfall der Notwendigkeit einer förmlichen Umweltprüfung bei Bebauungsplänen.
Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn Vorhaben vorbereitet werden, die der
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, oder Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung von FFH- oder europäischen Vogelschutzgebieten bestehen.
Kriterien für Verfahrenswahl
Angesichts der vielfältigen Planungsaufgaben ist die Stadt Krefeld bemüht, Bebauungspläne nur
aufzustellen, wenn es nötig ist und die Möglichkeiten zur Anwendung des vereinfachten oder
des beschleunigten Verfahrens zu nutzen. Dabei bewegt sich die Stadt Krefeld im Rahmen der
gesetzlich vorgegeben Kriterien.
Den § 13a BauGB wendet die Stadt Krefeld aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung bei Flächen
von 20.000 bis 70.000 qm zulässiger Grund-fläche nicht an, da die erforderliche Vorprüfung des
Einzelfalls nahezu dem Umfang der Umweltprüfung entspricht. Andere Städte wenden das Instrument des Bebauungsplanes der Innenentwicklung sehr oft (z.B. Stadt Leipzig) oder gar nicht
an. Der Rat der Stadt Düsseldorf z.B. hat beschlossen, den § 13a BauGB gar nicht anzuwenden,
u.a. da durch den Entfall des Ausgleichs für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft die Ausgleichszahlungen des Investors als eine Finanzierungsmöglichkeit für die grünplanerische Entwicklung des Stadtgebietes entfielen.
4. Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung
Zur Sicherung der Ziele der Bauleitplanung steht der Gemeinde unter anderem das Instrument
der Zurückstellung von Baugesuchen sowie der Erlass einer Veränderungssperre zur Verfügung
(§§ 14-18 BauGB).
Sofern die Voraussetzungen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB gegeben sind, diese
aber (noch) nicht beschlossen oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft
getreten ist, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über
die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen,
wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (§ 15 BauGB). In Krefeld wird diese Regelung
dahingehend angewendet, dass auf Grundlage eines Einleitenden Beschlusses für einen Bebauungsplan zwischen den Fachbereichen Bauaufsicht und Stadtplanung über die Zurückstellung
von Baugesuchen im Einzelfall entschieden wird. Die Zurückstellung von Baugesuchen ist ein
Verwaltungsakt und kann maximal für die Dauer von einem Jahr erfolgen. Mit der Gesetzesnovelle 2013 wurde hiervon abweichend ergänzt, dass bei der Planung von Konzentrationszonen
für Windenergieanlagen die Zurückstellung um ein weiteres Jahr, also für insgesamt zwei Jahre
möglich ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Auf der Grundlage eines im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes kann der Rat der Stadt Krefeld zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Verände-
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rungssperre als Satzung beschließen. Inhalt der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des
jeweiligen Bebauungsplanes ist,
• das Bauvorhaben nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
wenn dadurch die Bebauungsplanung unnötig erschwert oder unmöglich gemacht würde,
• erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen zu versagen.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt wurden (Baugenehmigungen, positive Bauvorbescheide) bleiben von der Veränderungssperre unberührt.
Die Veränderungssperre gilt zwei Jahre. Auf diese Frist ist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum bei der individuellen Betrachtung eines Bauvorhabens
anzurechnen (individuelle Veränderungssperre). Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr und –
sofern besondere Umstände es erfordern – ein weiteres Jahr verlängern. Nach Ablauf eines Gesamt-Wirkungszeitraums der individuellen Veränderungssperre von 4 Jahren kann eine Veränderungssperre erneut beschlossen werden, allerdings wird die Stadt dann entschädigungspflichtig.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden (§ 14 Abs. 2 BauGB). Die Entscheidung über Ausnahmen
wird in Krefeld im Einzelfall zwischen den Fachbereichen Bauaufsicht und Stadtplanung getroffen, wenn das Bauvorhaben der Zielsetzung und den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.
Im Einzelfall können Veränderungssperren nicht verlängert werden, wenn die Bauanträge, die
zur Veränderungssperre geführt haben, zurückgezogen worden sind und somit aktuell kein Anlass zur Sicherung der Bauleitplanung besteht.
Derzeit bestehen in Krefeld für fünf Bebauungsplanverfahren Veränderungssperren (z.B. Bebauungsplan Nr. 772 für das Projekt RheinBlick).