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Verwaltungsvorlage (Anlage_B_zur_Vorlage_GebSAbf - 12. Änderung.doc.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
240 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:27
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Inhalt der Datei

Anlage B Zur Vorlage Nr. 2061/15/1 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld (GebSAbf) vom 11.12.2003 Der Rat der Stadt Krefeld hat in der Sitzung am aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 G des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 G des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG-)vom 21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) sowie der Abfallsatzung der Stadt Krefeld (AbfS) vom 11.12.2003 in der aktuellen Fassung folgende Gebührensatzung beschlossen: Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 335 - 336) in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 15.12.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2014, S. 389) wird unter Fortgeltung der Satzungsregelungen im Übrigen wie folgt geändert: Artikel 1 § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Gebührenpflicht beginnt für die regelmäßige Abfallentsorgung mit dem 1. des Monats, in dem der Anschluss (Zurverfügungstellung der Abfallbehälter nach § 8 Abs. 1 AbfS) erfolgt. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter abgemeldet oder eingezogen wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufstellung von zusätzlichem Biobehälter-Volumen bzw. zusätzlichen braunen Müllgroßbehältern gemäß § 9 Abs. 4 AbfS. Artikel 2 § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Jahresgebühr für die wöchentliche bzw. 14tägliche (MGB rot) Abfallentsorgung von Abfall zur Beseitigung beträgt: Seite 1 1. Für 60 l MGB rot bei Benutzertransport 113,28 EUR 2. Für 60 l MGB rot bei Mannschaftstransport 152,40 EUR 3. Für 120 l MGB rot bei Benutzertransport 228,84 EUR 4. Für 120 l MGB rot bei Mannschaftstransport 267,96 EUR 5. Für 120 l MGB bei Benutzertransport 453,12 EUR 6. Für 120 l MGB bei Mannschaftstransport 531,24 EUR 7. Für 240 l MGB bei Benutzertransport 752,04 EUR 8. Für 240 l MGB bei Mannschaftstransport 830,16 EUR 9. Für 1.100 l MGB 2.616,36 EUR 10. Für 3.000 l UFB bei 14täglicher Leerung 4.973,28 EUR 11. Für 3.000 l UFB 8.602,80 EUR 12. Für 5.000 l UFB bei 14täglicher Leerung 7.387,32 EUR 13. Für 5.000 l UFB 13.363,92 EUR Artikel 3 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Seite 2