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Archiv (Bpl_74_3.vÄ_Begründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
38 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:27
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Inhalt der Datei

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 74 – Gladbacher Straße/ Lehmheide Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und mit der Änderung die Empfehlungen des am 31.10.2012 vom Rat der Stadt Krefeld als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 beschlossene Vergnügungsstättenkonzept in der verbindlichen Bauleitplanung umgesetzt werden. Der seit dem 10. Dezember 1966 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 74 – Gladbacher Straße/ Lehmheide – setzt unter anderem für die westliche Seite der Gladbacher Straße zwischen Heideckstraße und Ispelsstraße Mischgebiete (MI), mit einer straßenseitigen bis zu viergeschossigen, geschlossenen Bauweise sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,3 GRZ bzw. 1,0 GFZ fest. In den zurückliegenden Grundstücksbereichen ist zum Teil eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise mit Grundflächenzahlen zwischen 0,4 GRZ und 0,8 GRZ möglich. Des Weiteren setzt er im südlichen Teil ein Gewerbegebiet (GE), sowie die Flächen der Regenbogenschule, des Jugendzentrums St. Martin sowie Teile des Hauptfriedhofes (Alter Teil) als Gemeinbedarfsflächen fest. Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen ausgewiesen. Der ursprüngliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 wurde durch die Bebauungspläne Nr. 74 2. Änderung und die Pläne Nr. 611/I (v) und 611/II partiell überholt. Diese Pläne weisen die Bauflächen ausschließlich als „Allgemeine Wohngebiete“ (WA) aus. 1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB) Durch die vereinfachte Änderung werden die textlichen Festsetzungen wie folgt ergänzt: Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB) Ausschluss bestimmter Nutzungsarten (§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO) In den im Plangebiet festgesetzten Misch- (MI) und Gewerbegebieten (GE) sind • Vergnügungsstätten – mit Ausnahme von Discotheken, Nachtlokalen und -clubs mit kulturellem Schwerpunkt und Multiplexkinos – nicht zulässig, • Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. Der Trend zur Errichtung neuer Vergnügungsstätten in Gestalt von Spielhallen, Wettbüros, Sexshops, Sex Kinos, Peepshows, Stripteaseshows und vergleichbaren Unternehmen führt auch in Krefeld zunehmend zur Ansiedlung derartiger Betriebe, insbesondere in leer stehenden, bislang gewerblich genutzten Gebäuden. In Folge dieser Entwicklung sind insbesondere zwei Auswirkungen zu konstatieren: Bei einer räumlichen Häufung von Vergnügungsstätten sind potenziell negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und „Image“ einzelner Straßen und ganzer Quartiere mit der Folge negativer städtebaulicher Fehlentwicklungen zu befürchten. Zudem besteht die Gefahr, dass in Folge der Häufung von Vergnügungsstätten für den Grundstückseigentümer erzielbaren Renditen, die Boden- und Mietpreise in der Umgebung ein solches Maß erreichen, dass mittel- bis langfristig „klassische“ Betriebe oder Mieter nicht mehr „mithalten“ können. 1 Die Gladbacher Straße wird im Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld im Abschnitt von Obergath bis zum Deutschen Ring als Nahversorgungszentrum definiert. Sie ist mit ihrem beidseitig durchgängig zu verzeichnenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz zentraler Bestandteil des Nahversorgungszentrums Gladbacher Straße (NVZ 15). Darüber hinaus ist die Gladbacher Straße als eine Haupterschließungsstraße von Süden kommend in Richtung Innenstadt stadtbildprägend. Gleichzeitig empfiehlt das im Jahre 2012 vom Rat der Stadt Krefeld beschlossene Vergnügungsstättenkonzept, als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11, eben für solche Mischgebiete (MI) mit Nahversorgungsfunktion einen Ausschluss von Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten mit sozialen und öffentlichen Einrichtungen sowie zur Sicherung des Bodenpreisgefüges, da sie nicht die städtebauliche Robustheit besitzen, um Vergnügungsstätten aufzunehmen. Hier sollen durch den Ausschluss erstens von Vergnügungsstätten aus dem Glücksspiel- und dem Erotikbereich und zweitens von Bordellen und bordellartigen Gewerbebetrieben die Sicherung der Versorgungsfunktion und ein Schutz vor möglichen Trading-down-Effekten erreicht werden. Im Hinblick eines in unmittelbarer Nachbarschaft zum beantragten Objekt bereits genehmigten und vorhandenen kleineren Wettbüros ist eine Steuerung der städtebaulichen Entwicklung durch Änderung des Planrechtes auch erforderlich, indem eine Häufung dieser Nutzung frühzeitig unterbunden wird. Ein weiteres städtebauliches Ziel der Änderung ist der Erhalt und der Schutz der in diesem Stadtteil vorherrschenden Wohnnutzung sowie die Vermeidung von Konflikten mit der in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandenen Regenbogenschule als Gemeinschaftsgrundschule mit Ganztagsbetreuung sowie dem Jugendzentrum und Kindergarten St. Martin. Von dem Ausschluss ausgenommen bleiben Discotheken, Nachtlokale und -clubs mit kulturellem Schwerpunkt und Multiplexkinos, da die Auswirkungen dieser Nutzung auf das Boden- und Mietpreisgefüge und mögliche Trading-down-Effekte als weniger problematisch eingeschätzt werden. Darüber hinaus lässt sich für diese Nutzung eine verträgliche Einbindung zum Beispiel hinsichtlich des Immissionsschutzes und der verkehrlichen Erschließung ausreichend auf der Ebene der Baugenehmigung regeln. Die Zielsetzung der 3. vereinfachten Änderung entspricht den Vorgaben und Empfehlungen des am 31.10.2012 durch den Rat der Stadt Krefeld beschlossenen Vergnügungsstättenkonzeptes. Mit dem Konzept wurden einerseits geeignete Standorte für Automatenspielhallen und Wettbüros in Krefeld identifiziert und andererseits städtebaulich sensible Gebiete festgelegt, die vor einer Ansiedlung solcher Einrichtungen geschützt werden sollen. Da die bisherigen baurechtlichen Regelungen und insbesondere die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 74 nicht ausreichen, um die oben beschriebene negative Entwicklung im Plangebiet auszuschließen und die bisherige Struktur zu schützen sowie die Entwicklung zu sichern, wird mit der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 die Empfehlungen des Vergnügungsstättenkonzeptes im Planbereich rechtsverbindlich umgesetzt. 2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB) Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt. 2 Krefeld, Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Krefeld, DER OBERBÜRGERMEISTER 3